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Solange und soweit kein bestandskräftiger Rundfunkbeitragsbescheid als selbstständige Rechtsgrundlage für den Rundfunkbeitrag existiert, können Sie daher auch im Falle ihrer Klagrücknahme unter Beachtung der Verjährungsfrist von drei Jahren im Falle einer rückwirkenden Nichtigerklärung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverfassungsgericht gezahlte Rundfunkbeiträge noch erstattet verlangen.
Im Falle der Klagerücknahme würde nur der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom Dez. 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides bestandskräftig. Die Gerichtsgebühren im Verfahren xxxx/14 reduzieren sich im Falle der Klagerücknahme auf eine Gebühr für das Klageverfahren, währen bei Fortsetzung des Klageverfahrens drei Gebühren fällig sind.
Sollten Sie die Klage nicht binnen der nächsten zwei Wochen zurücknehmen, bitte ich Sie, sich innerhalb der Zweiwochenfrist mit einer Entscheidung der Berichterstatterin durch Urteil im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 87 a. Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO einverstanden zu erklären.
ZitatSolange und soweit kein bestandskräftiger Rundfunkbeitragsbescheid als selbstständige Rechtsgrundlage für den Rundfunkbeitrag existiert, können Sie daher auch im Falle ihrer Klagrücknahme unter Beachtung der Verjährungsfrist von drei Jahren im Falle einer rückwirkenden Nichtigerklärung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverfassungsgericht gezahlte Rundfunkbeiträge noch erstattet verlangen.
Quelle Focus, 31.08.2013
http://www.focus.de/kultur/medien/tid-33169/kultur-und-medien-leben-neue-klage-gegen-tv-gebuehr_aid_1074386.htmlZitat[Ergänzung Zitat:
Dass die Verfassungsrichter den Rundfunkbeitrag für nichtig erklären werden, glaubt Steuerrechtler Koblenzer nicht. Schließlich würde dem öffentlichrechtlichen Rundfunk dadurch rückwirkend die Finanzierungsgrundlage entzogen. Sämtliche seit Januar 2013 gezahlten Beiträge müssten zurückgezahlt werden, „ein schier unvorstellbares Szenario“, so Koblenzer.]
Anstatt den Rundfunkbeitrag für "nichtig" zu erklären, wäre wahrscheinlicher "dass das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag für unvereinbar mit der Verfassung erkläre, zugleich aber eine Weitergeltungsanordnung treffe."
Die hierbei "nicht verfassungskonform eingezogenen Beiträge bekäme" dann "aber nur derjenige zurück, der sich juristisch gegen die Zwangszahlungen zur Wehr gesetzt habe".
Der "Erstattungsanspruch nach §10 Abs.3 RBeitrStV greife im Fall einer Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht nämlich nicht".
"Tatsächlich sei „zwingend der Rat zu geben“, sich rechtswirksam zur Wehr zu setzen",
so RA Koblenzer.
Angesichts der monatlichen Beitragshöhe werden private Haushalte durch den Rundfunkbeitrag auch nicht unverhältnismaßig belastet.
Bitte bedenken Sie, dass Sie für eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit dem bremischen Zustimmungsgesetz zunächst die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Verwaltungsgericht über das Oberverwaltungsgericht bis zum Bundesverwaltungsgericht durchlaufen müssten, ehe Sie sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht wenden können.
Die Belastung der Betroffenen ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht
zu beanstanden, da sich der Beitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro im Rahmen hält
und zudem die Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 RBeitrStV
besteht, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Gegenüber dieser relativ geringfügigen Belastung gebührt der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG geschützten Rundfunkfreiheit der Vorrang.
Also dieser "Vorschlag", der sich im Schreiben auf §10 Abs. 3 des RBStV beruft und suggeriert, dass jemals eine "rückwirkende Nichtigerklärung" dieser (Un-)Rechtsgrundlage seitens des BVerfG erfolgen würde, ist der blanke Hohn, denn dieses Szenario ist schlicht absolut unrealistisch, weil dann faktisch über Nacht *ALLE* ihre Rundfunkbeiträge zurückverlangen könnten - und somit der ö.r. Rundfunk dementsprechend über Nacht (und auch noch rückwirkend!) seiner Finanzierungsgrundlage "beraubt" wäre.
Für wie dumm und uninformiert hält dieses fiktive Verwaltungsgericht seine fiktiven Kläger?!??!
Quelle Focus, 31.08.2013
http://www.focus.de/kultur/medien/tid-33169/kultur-und-medien-leben-neue-klage-gegen-tv-gebuehr_aid_1074386.htmlZitat[Ergänzung Zitat:
Dass die Verfassungsrichter den Rundfunkbeitrag für nichtig erklären werden, glaubt Steuerrechtler Koblenzer nicht. Schließlich würde dem öffentlichrechtlichen Rundfunk dadurch rückwirkend die Finanzierungsgrundlage entzogen. Sämtliche seit Januar 2013 gezahlten Beiträge müssten zurückgezahlt werden, „ein schier unvorstellbares Szenario“, so Koblenzer.]
Anstatt den Rundfunkbeitrag für "nichtig" zu erklären, wäre wahrscheinlicher "dass das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag für unvereinbar mit der Verfassung erkläre, zugleich aber eine Weitergeltungsanordnung treffe."
Die hierbei "nicht verfassungskonform eingezogenen Beiträge bekäme" dann "aber nur derjenige zurück, der sich juristisch gegen die Zwangszahlungen zur Wehr gesetzt habe".
Diese fiktiven Kläger müssen völlig bescheuert sein, wenn sie klagen, obwohl sie wissen, dass ein Sieg absolut unrealistisch ist.Wie soll dieser Satz zu verstehen sein?
Diesen Unsinn des Focus (ich glaube nicht, dass Koblenzer das selbst so gesagt hat) habe ich schon mal kommentiert:Ich nehme an, Du beziehst Dich auf diese ähnlich lautende Aussage von Dir unter
Es ist völlig abwegig, dass das BVerfG eine Weitergeltungsanordnung trifft und trotzdem Kläger ihre Beiträge zurückbekommen.
Der letzte Satz kann sich nur auf den Fall der Nichtigkeitserklärung beziehen. An den aber glaubt Koblenzer nicht.
Diese fiktiven Kläger müssen völlig bescheuert sein, wenn sie klagen, obwohl sie wissen, dass ein Sieg absolut unrealistisch ist.Wie soll dieser Satz zu verstehen sein?
Es ist auch in anderen (z.B. Steuer-)Angelegenheiten nicht unüblich, dass z.B. vorsorglich Widerspruch gegen eine bestimmte Regelung eingelegt wird und nur derjenige dann bei Widerruf dieser Regelung Beträge erstattet bekommt, der sich eben "rechtswirksam dagegen zur Wehr gesetzt" hat.
Abgesehen davon ist es ja Ziel, schon durch Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" im Widerspruch bzw. spätestens ab Einreichung der Klage überhaupt keine der strittigen Beträge erst zu zahlen.
Eine "Erstattung" erübrigt sich dann.
Bei Weitergeltung müsste natürlich nachgezahlt werden.
ZitatBei Weitergeltung müsste natürlich nachgezahlt werden.
Warum? Sollte das so sein. Wenn fest steht, dass es unzulässig ist, dann ist es auch sofort so, es dürfte überhaupt keine Weitergeltungsanordnung geben. Das Einzige was möglich wäre, der Auftrag das bis zum xten entsprechend neu zu regeln neu aufzubauen etc. Bis dahin kann es natürlich sein, dass keiner mehr zahlt -> und dann auch nicht mehr zahlen wird ->
Wahrscheinlicher sei, dass das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag für unvereinbar mit der Verfassung erkläre, zugleich aber eine Weitergeltungsanordnung treffe. In bisherigen Fällen sei dem Gesetzgeber dabei stets nur eine knappe Frist eingeräumt worden, um eine neue rechtliche Grundlage zu schaffen.
Im Falle der Klagerücknahme würde nur der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom Dez. 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides bestandskräftig. Die Gerichtsgebühren im Verfahren xxxx/14 reduzieren sich im Falle der Klagerücknahme auf eine Gebühr für das Klageverfahren, währen bei Fortsetzung des Klageverfahrens drei Gebühren fällig sind.
zu 2. Streitwert laut Gerichtskostentabelle: Gebühr ablesen + Gebührentatbestandstabelle Nr. 5110 = Faktor 3 bedeutet: 35€*3 = 105€
Korrektur/Nachtrag zur Verfassungswidrigkeit/Nichtigkeit:
Bei den Verwaltungsakten läuft es anscheinend noch anders:
Nichtigkeitsdogma
http://de.wikipedia.org/wiki/NichtigkeitsdogmaZitatDas Bundesverfassungsgericht kann ein Gesetz für nichtig erklären, wenn es gegen Verfassungsrecht verstößt, insbesondere wenn durch das Gesetz ein Grundrecht verletzt ist. Das Gesetz ist dann grundsätzlich nichtig.
Eine Ausnahme gilt für Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Hier spricht das Gericht lediglich die Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz aus, überlässt es aber nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung dem Gesetzgeber, anstelle der fehlerhaften eine rechtmäßige Norm zu erlassen, oft mit Fristsetzung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Nur ausnahmsweise und zurückhaltend wird eine Regelung für diese Übergangszeit vom Gericht erlassen.ZitatVerwaltungsakte
Das Nichtigkeitsdogma gilt nur für Rechtenormen, nicht für Verwaltungsakte. Verwaltungsakte sind, auch wenn sie gegen Recht und Gesetz verstoßen, von dem Bürger zu befolgen. Zwar ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 GG, dass auch die Verwaltung Recht und Gesetz gleichermaßen beachten muss, ein Umkehrschluss aus § 43 Abs. 3 VwVfG ergibt aber, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt grundsätzlich wirksam ist. Dort heißt es, dass nur ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam ist. Der Beschwerte muss also den Verwaltungsakt vor der Verwaltung im Widerspruchsverfahren - soweit dieses nicht ausnahmsweise entbehrlich ist - und notfalls vor Gericht anfechten und die Aufhebung begehren. Das Einleiten des Widerspruchsverfahrens stellt 'grundsätzlich' aufschiebende Wirkung her, § 80 VwGO. Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt zunächst bis zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes nicht vollzogen werden darf. Das ist auch der Grund, warum die Ausnahme des Nichtigkeitsdogmas verfassungskonform ist. Der Widerspruch, oder - falls entbehrlich die Klage - muss binnen bestimmter Fristen erfolgen, damit der Verwaltungsakt nicht in Bestandskraft erwächst.
...
Alles in allem kein rationaler Grund, nicht zu klagen oder seine Klage zurückzuziehen.
Dass dem Einzelnen mglw. der eigene Weg durch die Instanzen erspart bleibt und faktisch eine Klage in der 1. Instanz schon ausreichend sein könnte - unter Verweis auf eine ausstehende höherinstanzliche Entscheidung - ist u.a. hier zu entnehmen:
VG lässt Verfahren ruhen in Erwartung höchstrichterlicher Klärung - wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg77059.html#msg77059
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82551.html#msg82551
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82840.html#msg82840