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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Hanswurst123 am 04. Januar 2015, 16:44
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Hallo liebe Mitglieder.
Ich bin grade neu hier und habe eine Frage, die relativ speziell bzw. so nirgends im großen Netz zu finden ist.
Es geht darum, dass Person A in einer Wohngemeinschaft lebt und versäumt hat, die Post zu öffnen. Dadurch wurden ein Festsetzungsbescheid und eine Mahnung übersehen, was Fristversäumnisse für Widersprüche nach sich zog. Nun ist es aber so, dass Wohngemeinschaften einen gemeinsamen Rundfunkbeitrag zahlen, der auch geleistet wird (so dämlich dies auch ist).
Die Mahnung hat nun einen sehr hohen Betrag ergeben, den Person A nicht gewillt ist zu bezahlen. Ist dies rechtens? Person A würde einen formlosen Brief per Einschreiben mit Rückschein an den Beitrags"service" verschicken, mit den Hinweisen, der Ungültigkeit sowohl des Festsetzungsbescheides, als auch der Mahnung mit weiterem Hinweis auf die Zahlungen der Wohngemeinschaft, die für den bemahnten Zeitraum geleistet wurden.
Ist das richtig so, oder muss sich Person A Rechtsbeistand suchen?
Vielen Dank
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Eine Person A könnte sich fragen bei Erhalt einer Mahnung, auf welchen Bescheid sich diese beziehen würde. Bei einer Mahnung gibt es keine Frist, welche beachtet werden müsste. PersonX könnte sich im Traum nicht vorstellen, das keine Post, welche mit normal Post also Einfachbrief versucht wurde zuzustellen verloren ginge auf dem Weg zum vermeintlichen Empfänger.
In Abhängigkeit des Zeitpunktes der Mahnung könnte eine Anfrage an den BS/LRA aussehen.
Person A
BS/LRA
Betreff: Das Schreiben xxxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie Person A das Schreiben zu, auf welcher Grundlage Sie Person A eine Mahnung senden. Leider konnte Person A zu dieser Mahnung keinen entsprechend zuvor zugestellten Bescheid im Posteingang ausfindig machen.
Mit freundlichen Grüßen
In einem zweiten Schreiben, könnte formlos mitgeteilt werden, dass für diese Wohnung bereits unter Name Person B gezahlt wird. Da die Beitragsnummer nur online benötigt wird, damit sich das Formular abschicken lässt. Normal müsste der BS ja die Nummern zu der Wohnung kennen, wenn der Name eindeutig ist.
Falls die Nummer zur Hand ist, kann die natürlich auch angeben werden.
Falls doch ein GV kommen möchte, passiert erst nach der 2ten Mahnung, dann kann diese nicht vollstrecken, weil die Voraussetzung ja nicht mehr vorhanden ist, wenn bereits bezahlt wird, eine entsprechende Info vorbereiten, diese muss gegebenfalls direkt zum Amtsgericht und fertig.
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... und ganz wichtig:
Das Schreiben an den BS / LRA am Besten per Fax (Übertragungsbericht) oder per Einschreiben* (Einwurf-* oder *-mit Rückschein) senden,
da dort sehr oft einfache Post auch nicht ankommt ! ;)
(Die haben das Spielchen so angefangen !)
Oder mit Zeugen persönlich dort vorbei bringen bzw. den Erhalt quittieren lassen. !!!
(Ich persönlich sende alles an die LRA - BS ist für mich Luft)
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Vielen Dank! A hat nun entsprechend gehandelt und beide Briefe per Einschreiben Rückschein abgeschickt.
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A hat nun endlich beide Rückscheine zu seinen Briefen bekommen. Und bekommt einen Tag später tatsächlich einen Festsetzungsbescheid. Sollte A diesen ignorieren, oder beim Amtsgericht ein Schreiben abgeben?
A fühlt sich doch ein wenig auf den Arm genommen.
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Festsetzungsbescheid?
-> zuerst sollte das Datum geprüft werden
-> also das Ausstellungsdatum, und auf welchen Zeitraum der Bescheid gelten soll
Normal Fall Fiktives Beispiel
1ter Bescheid Ausstellung 1.4.2014 Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2014
2ter Bescheid Ausstellung 1.7.2014 Zeitraum 01.04.2014 bis 30.06.2014
3ter Bescheid Ausstellung 1.10.2014 Zeitraum 01.07.2013 bis 30.09.2014
der Zeitraum ist immer verschieden, ist das nicht so, wäre es ein "Änderungsbecheid" und sollte erneut geprüft werden, es sollte dann auch eine Begründung zur Änderung vorhanden sein
Gegen jeden Bescheid (Gebühren/Beitrags/Festsetzungsbescheid) sollte einzeln Widerspruch erhoben werden. Sollten die Bescheide alle zum gleichen Zeitpunkt bei einer Person A bis Z angekommen sein, es zählt das Zustelldatum, dann wäre es auch möglich in einem Widerspruch allen Bescheiden zu widersprechen. Es sollte im Widerspruch deutlich werden, auf welchen Bescheid sich der Widerspruch bezieht, nicht dass, dann die Behauptung kommt, gegen diesen oder jenen Bescheid sei kein Widerspruch erhoben worden.
Zum Verwaltungsgericht muss eine Person A bis Z an sich erst, wenn ein Widerspruchsbescheid kommt, und oder aber der BS/LRA vorzeitig vollstrecken will und zur Abwendung Klage auf Aufhebung des/der Bescheid/e eingereicht werden soll.
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A versteht nur nicht ganz, wieso ein Festsetzungsbescheid kommt. Für die Wohngemeinschaft, in der Person A lebt, wird für den angegebenen Zeitraum (und auch schon länger) der Rundfunkbeitrag gezahlt. Ist damit nicht der Festsetzungsbescheid hinfällig?
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Ansich würde so ein Bescheid nach normalem Verstand wahrscheindlich schon hinfällig werden, aber
mit normalem Verstand kommt im Verwaltungsrecht keine Lösung.
Wird einem Bescheid nicht widersprochen, und läuft die Frist ab, dann würde so ein Bescheid vollstreckbar.
Also sollte jedem Bescheid widersprochen werden. Ein Bescheid wird nicht von allein hinfällig -> sondern muss aufgehoben werden.
Das Aufheben kann nur passieren, wenn eine Behörde die Gründe für die Aufhebung vorgesagt bekommt. Diese prüft und dem so gesehen zustimmt ;-)
Sollte eine Behörde keine Information darüber besitzen, dass bereits unter XYZ gezahlt wird, dann hebt diese auch nichts auf, sondern vollstreckt wenn Sie darf.
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Der Bescheid ist erst dann hinfällig, wenn der BS weiß (und durch Abmeldung von A bestätigt), dass für die WG schon bezahlt wird.
Wurde dem BS die Beitragsnummer des Zahlenden übermittelt? Falls nicht, möglichst schnell nachholen. Am besten online über http://beitragsservice.de/klaerung
Wenn bis zum Ende der Widerspruchsfrist keine Abmeldung kommt, muss widersprochen werden.