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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Person H am 02. Januar 2015, 12:35
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Hallo zusammen,
mal angenommen, ein BAföG-Empfänger stellte im Oktober 2012 einen Befreiungsantrag, welcher an seinen bis dahin gültigen Befreiungsantrag angrenzte. Da sich sein BAföG-Antrag jedoch schwieriger als sonst gestaltete, konnte er der GEZ nicht zeitnah einen Bescheid zusenden. Vielmehr klagt ich derzeit um sein BAföG für den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013, dieses teilte er der GEZ mit und sendete Kopien der entsprechenden Schreiben des Verwaltungsgerichtes.
Gehen wir außerdem davon aus, dass diese Person seit Oktober 2013 wieder reguläres BAföG erhält. Als ihm der Bescheid hierüber zuging, übermittelte er diesen der GEZ. Einen neuen Befreiungsantrag stellte er nicht, da ihm zu dieser Zeit keine Mitteilung über das Auslaufen des alten Bescheides zuging. Weder auf die übermittelten Durchschriften über das laufende Gerichtsverfahren, noch auf den zugesandten BAföG-Bescheid reagierte die GEZ. Vielmehr erhielt unser Protagonist laufend Mitteilungen, dass unter seiner Mitgliedsnummer noch offene Gebühren vermerkt seien. Diese beantwortete er allesamt mit der Anmerkung, dass er von den Gebühren befreit sei und die Gebührenforderung daher unberechtigt ist.
Eine Weile hörte er gar nichts von der GEZ, bis ihn ein Gebührenbescheid erreichte, in dem ein bestimmter Betrag festgesetzt wurde. Nochmals antwortete er der GEZ, dass er seit Oktober 2012 durchgehend befreit ist. Hierauf teilte man ihm mit, dass seit ebendiesem Zeitraum keine Befreiung vorliege, da für den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 kein vollständiger Antrag, seit Oktober 2013 gar kein Antrag vorliege.
Abermals sendete der Protagonist im August 2014 die Unterlagen des Verwaltungsgerichts mit der Anmerkung, dass es sich um ein schwebendes Verfahren handelt und ihm noch kein BAföG-Bescheid über den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 vorliegt. Er wies darauf hin, dass er den Bescheid von Oktober 2013 bis September 2014 bereits zugesendet habe, fügte ihn aber nochmals bei, wie auch sicherheitshalber einen Befreiungsantrag, datiert auf Ende September 2013.
Nun erhielt er erstmals eine Bestätigung über seine Befreiung, allerdings ausschließlich(!) für den September 2014. Ein paar Tage später eine erneute Forderung über die GEZ-Gebühren von Oktober 2012 bis August 2014 plus Mahngebühren. Wiederum teilte er der GEZ mit, dass diese Forderung aus genannten Gründen nicht rechtens ist und bat ausdrücklich darum, von weiteren Mahnungen abzusehen. Als er davon ausging, dass dies nun endlich Früchte trug, erreichte ihn ein Schreiben der örtlichen Vollstreckungsbehörde - er soll den offenen Betrag bis Mitte Januar entrichten, anderenfalls würden Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen.
Mal angenommen, dies würde jemandem passieren, wie hätte sich dieser nun zu verhalten? Die GEZ würde vermutlich auch weitere Schreiben des Protagonisten ignorieren, sodass er es nicht als sinnvoll erachtet, nochmals alles mitzuteilen. Möglicherweise kann er sich einen Anwalt nicht leisten, auch wenn er so langsam vermutet, dass daran kein Weg vorbeiführt. Denn die Mitteilung der Vollstreckungsbehörde wird von ihm schon als ernstzunehmend eingestuft.
- Die Vollstreckungsbehörde wird sich kaum mit der Sache auseinandersetzen, wenn er ihr den Sachverhalt schilderd, oder? Oder besteht hier die Möglichkeit einer Anhörung?
- Ist die GEZ in dem geschilderten Beispiel berechtigt, die Gebühren einzuziehen?
- Erhält der Protagonist seine Gebühren von der GEZ zurück, wenn ihm vom Verwaltungsgericht das BAföG zugesprochen würde?
- Den BAföG-Bescheid seit Oktober 2013 kann er vorweisen und damit beweisen, dass (zumindest ein Teil der Forderung) unberechtigt ist - kann/sollte er sich damit an die Vollstreckungsbehörde wenden?
- Müsste die GEZ die Gebühren seines Anwaltes tragen, sofern er Recht bekäme?
Danke für Tipps und Anregungen :)
Hen
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Hat denn Person H bereits einen Beitragsbescheid mit Rechtsbehelf erhalten? Und den Festsetzungsbescheid? Wenn ja,hat Person H denn Widerspruch schriftlich eingereicht? Und wenn ja, hat Person H denn schon einen Widerspruchsbescheid erhalten?
Fragen über Fragen..... ;D ;)
In jedem Fall sollte Person H schleunigst Kontakt mit der Vollstreckungsbehörde aufnehmen und dort Einsicht in den Vollstreckungsantrag nehmen.
Danach sollte Person H Widersprechen da es noch ein schwebendes Verfahren ist.
(Den Vollstreckungsantrag der gegenseite sehr gründlich durchlesen, besonders Antragsteller. Der Beitragsservice ist kein verwaltungsakt,somit auch nicht Rechtsfähig.
Dies ist keine Rechtsberatung,lediglich eine persönliche Meinung. ;)
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Auch hier findet Person A Tipps, frisch eingestellt von Hailender:
Unzulässige Vollstreckungsmaßnahmen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12550.0/topicseen.html#msg84470
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Der Beitragsservice ist kein verwaltungsakt, somit auch nicht rechtsfähig.
Dies ist keine Rechtsberatung, lediglich eine persönliche Meinung. ;)
...hier ist sicherlich gemeint KEINE RECHTFÄHIGE BEHÖRDE.
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Hat denn Person H bereits einen Beitragsbescheid mit Rechtsbehelf erhalten? Und den Festsetzungsbescheid? Wenn ja,hat Person H denn Widerspruch schriftlich eingereicht? Und wenn ja, hat Person H denn schon einen Widerspruchsbescheid erhalten?
Fragen über Fragen..... ;D ;)
Sorry für die fehlenden Infos :)
Ein Festsetzungsbescheid erging vor einer Weile, ob dem noch etwas vorausging, kann ich gerade nicht sagen (schaue ich morgen mal nach).
Widerspruch/Klage wurde bisher nicht eingelegt. Dann wird Person H dieses wohl schnell nachholen.
In jedem Fall sollte Person H schleunigst Kontakt mit der Vollstreckungsbehörde aufnehmen und dort Einsicht in den Vollstreckungsantrag nehmen.
Danach sollte Person H Widersprechen da es noch ein schwebendes Verfahren ist.
(Den Vollstreckungsantrag der gegenseite sehr gründlich durchlesen, besonders Antragsteller. Der Beitragsservice ist kein verwaltungsakt,somit auch nicht Rechtsfähig.
Dies ist keine Rechtsberatung,lediglich eine persönliche Meinung. ;)
Person H wird Kontakt mit der Vollstreckungsbehörde aufnehmen und (wenn ich es richtig verstanden habe) u.a. auf die im Link genannten Formfehler prüfen. Mit der Vollstreckungsbehörde kann man also "einfach so" einen Termin zwecks Einsicht vereinbaren?
Ist der Widerspruch dann direkt an die Vollstreckungsbehörde zu richten, oder an die GEZ?
Im Schreiben selbst wird keine derartige Möglichkeit eingeräumt. Zitat: "Dieses Schreiben ist kein mit Rechtsmitteln angreifbarer Verwaltungsakt, sondern nur eine Mitteilung in einem bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahren."
Person H ist daher recht verwirrt, besteht doch das akute Bedürfnis, dieses Vorgehen anzufechten.
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By the way: Des Öfteren habe ich hier von Anträgen beim Petitionsausschuss des jeweiligen Bundeslandes gelesen, allerdings in recht allgemeiner Form (etwa Unterschriftensammlungen etc.).
Die behandeln ja auch Einzelfälle von Bürgern, die sich von einer öffentlichen Stelle ungerecht behandelt fühlen. Könnte es Sinn machen, die hier vorhandene soziale Ungerechtigkeit zu schildern, oder ist das beim Thema GEZ verschwendete Zeit?
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Jeder Betroffene kann und sollte - ungeachtet der Massenpetitionen - Einzelpetition/ Beschwerde einlegen...
...die Verantwortlichen müssen unablässig konfrontiert werden mit den Folgen ihres Tuns.
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Ein Festsetzungsbescheid erging vor einer Weile, ob dem noch etwas vorausging, kann ich gerade nicht sagen (schaue ich morgen mal nach).
Widerspruch/Klage wurde bisher nicht eingelegt. Dann wird Person H dieses wohl schnell nachholen.
Hm... Was heißt "eine Weile"?? Weil wenn die 4 Wochen Einspruchsfrist vorbei sind, gibt es nur 2 Möglichkeiten:
Diese Summe zahlen, da der Bescheid nun durch den fehlenden Widerspruch rechtskräftig geworden ist...
oder, so würde es ein Bekannter von Person A machen:
Welcher Beitragsbescheid? Wurde denn wirklich jemals NACHWEISLICH per Einschreiben oder mit Postzustellungsurkunde (gelber Brief) etwas zugestellt?
Daher erstmal nach den Vorraussetzungen des Vollstreckungsauftrag (Titel bzw. nachweislich zugestellter Beitragsbescheid...) fragen. Gute schriftliche Vorlagen gibts hier in einem anderen Thread zu dem Thema. Einfach mal suchen danach.
Edit "Bürger":
Diese allgemeinen Fragen hier bitte nicht weiter eruieren und wiederholt behandeln, da diese bereits mehrfach im Forum ausgiebig abgehandelt sind.
Stattdessen gilt für jeden Betroffenen:
Unbedingt generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
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Welcher Beitragsbescheid? Wurde denn wirklich jemals NACHWEISLICH per Einschreiben oder mit Postzustellungsurkunde (gelber Brief) etwas zugestellt?
Daher erstmal nach den Vorraussetzungen des Vollstreckungsauftrag (Titel bzw. nachweislich zugestellter Beitragsbescheid...) fragen. Gute schriftliche Vorlagen gibts hier in einem anderen Thread zu dem Thema. Einfach mal suchen danach.
Danke für den Tipp, das klingt plausibel ;)
Mal angenommen, Person H wurde von der Vollstreckungsbehörde telefonisch mitgeteilt, dass jegliche Schreiben an ebenjene keine aufschiebende Wirkung haben und er sich besser direkt an die GEZ zu wenden habe. Er solle sich bei der GEZ nach dem Verwaltungsakt erkundigen, und sollte dieser wirklich nicht nachweislich zugestellt worden sein, könne nur die GEZ die Vollstreckung stoppen.
Wenn dem so ist, wie hat sich Person H dann angesichts eines näher rückenden Vollstreckungstermin zu verhalten?
a) Die Vollstreckungsbehörde ignorieren und Ihr die Erinnerung gemäß § 766 ZPO zusenden. Die Vollstreckungsbehörde will vermutlich eigene Schwierigkeiten abwenden und muss in jedem Fall handeln, wenn eine solche Erinnerung eingeht. Die Kommunikation mit der GEZ ist nicht Sache von Person H.
b) Auf die Vollstreckungsbehörde hören, stattdessen die GEZ anschreiben und darum bitten mitzuteilen, wann ein Bescheid zuging (Rückschein/Quittung Einschreiben).
Es kann nur die GEZ die Vollstreckung stoppen (Anm.: Erscheint mir jedoch extrem unlogisch; dann könnte ja jeder einfach Vollstreckungen nach Belieben anstoßen). Die GEZ wird vermutlich rechtzeitig auf mein Anliegen reagieren und der Vollstreckungsbehörde mitteilen, dass sie die Vollstreckung zu stoppen hat, sofern kein Rückschein vorliegt.
c) Eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO an die Vollstreckungsbehörde senden sowie zusätzlich die GEZ anschreiben. Letztere wird um Übermittlung des Rückscheins/ der Quittung des Einschreibens zwecks Nachweis der Zustellung gebeten und ebenfalls darauf aufmerksam gemacht, dass eine Vollstreckung unberechtigt ist, sofern kein Bescheid ergangen ist.
Muss in diesem Zuge dann ein neuer Bescheid angefordert werden oder kann hierauf erst einmal verzichtet werden? Kann/sollte man der Vollstreckungsbehörde eine Kopie des Schreibens an die GEZ zukommen lassen?
Wozu würdet Ihr tendieren? Macht Person H mit Variante c) alles richtig, oder ist das zuviel des Guten?
Abermals danke :)
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a) Die Vollstreckungsbehörde ignorieren und Ihr die Erinnerung gemäß § 766 ZPO zusenden. Die Vollstreckungsbehörde will vermutlich eigene Schwierigkeiten abwenden und muss in jedem Fall handeln, wenn eine solche Erinnerung eingeht. Die Kommunikation mit der GEZ ist nicht Sache von Person H.
Würde ich persönlich wohl so handhaben, wenn ich ich wäre... ;)
Ich würde mir wohl die Frage stellen, warum ich, der ich diese "Vereinigung" namens "Beitragsservice" eigentlich gar nicht kenne(n will) und deren Rechtsstatus mir verschleiert bleibt, mit denen "aktiv" in Kontakt treten sollte...?
Bei Zwangsvollstreckung im Zus.-hang mit "Rundfunkbeitrag" kommt es u.a. darauf an, ob
a) der Bescheid überhaupt (nachweislich?) zugestellt = bekanntgegeben wurde (eine Antwort auf einen solchen Bescheid oder eine Rücksendung dessen wäre zum Beispiel ein solcher Nachweis)
und
b) dieser Bescheid = Vollstreckungsgrundlage bzw. auch das von "Beitragsservice"/ LRA an die jeweilige Vollstreckungsstelle gesendete Vollstreckungsersuchen die formalen Anforderungen gem. der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder erfüllt
Zu all dem siehe bitte u.a. unter
Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
...........................................................................
PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
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Person A geht es ähnlich, wie schon in einem anderen Thread beschrieben.
Aber wird denn die Erinnerung nicht an das Amtsgericht gesandt?
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...das kommt wohl auf die regionalen Verhältnisse an
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
[...]
Zudem ist es ein Unterschied, ob es sich um
- den GV des Amtsgerichts handelt,
- den Vollstreckungsbeamten der Kommune oder
- das Finanzamt (einschl. Zoll).
Im letzteren Fall darf man sich ergänzend auch noch mit der Abgabenordnung beschäftigen, ansonsten mit der ZPO. [...]
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Es handelt sich hier um den oder die Vollstreckungsbeamten der Kommune. also der Stadtverwaltung.
Heißt das dann, dass gegen diese die Erinnerung eingelegt werden muss und nicht beim Amtsgericht?
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Ja, das habe ich zumindest jetzt so verstanden. Zusammenfassend könnte man also sagen, dass man sich immer an den Absender des Vollstreckungsauftrags zu wenden hat. Oder?
Zu dem Dokument:
Im Falle von Person H handele es sich um eine "Letzte Zahlungsaufforderung zum Vollstreckungsauftrag", zugestellt von der Vollstreckungsbehörde der Kommune, unterschrieben vom Vollstreckungsbeamten, im Auftrag des Bürgermeisters. Eine normale Briefsendung (also kein gelber Brief).
Es habe bereits ein Vollstreckungsversuch stattgefunden, bei dem man den Gläubiger nicht angetroffen habe. Ein zweiter Termin werde mit einer 10-wöchigen Frist angekündigt.
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Bin mir da nicht sicher, ob das so ist. Person A hat ja das ähnliche Problem, zu sehen in dem anderen Thread. Deshalb die Frage, weil Person A sich auch schnell überlegen muss, was sie tun soll. Alle ersten Maßnahmen, die dort auch nachzulesen sind, scheiterten bisher.
Erste Erfolge gegen den Beitragsservice: Zwangsvollstreckung abgewehrt!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12322.msg82691.html#msg82691
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Wer sich unsicher ist über die möglichen Rechtsmittel und an wen diese zu richten sind, der möge doch einfach die entsprechenden GV/ Amtsgerichte oder Vollstreckungsbeamten/ Stadtkasse o.ä. direkt kontaktieren und nach den möglichen Rechtsmitteln und dafür zuständigen Adressaten konkret befragen...
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Danke, Bürger. In der Diktatur-Gemeinde, in der Person A lebt, ist das aber nicht möglich. Siehe anderen verlinkten Thread von eben. Dort kann man die Gemeinde nicht kontaktieren, die werden sehr unverschämt und werfen einen raus. Sie sind der Ansicht, man müsse das tun, was sie wollen und es gäbe keine Rechtsmittel. Und sie vollstrecken auch, wenn die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind und bedrohen die Leute damit.
Wie Person A heute gehört hat von einem ihr seit langem bekannten Poltiker, macht die Gemeinde das auch bei IHK-Zwangsbeiträgen und anderen Zwangsbeiträgen. Viele Menschen hätten sich schon an diesen gewendet, weil sie das unmöglich finden. Es konnte aber leider nicht abgeschafft werden, weil die Gemeinde damit Geld verdient. Er riet Person A, sich an die Bürgermeisterin und damit Chefin der Behörde zu wenden. Diese kennt Person A aber nicht, nur den alten Bürgermeister, der sehr nett war und jetzt im Ruhestand. Mit der neuen Bürgermeisterin sprechen will Person A deshalb auch nicht. Sie hat den Politiker gebeten, das zu tun, weiß aber nicht, ob er es tun wird. Es hat jedenfalls versprochen, sich den überaus unfreundlichen Mitarbeiter vorzuknöpfen wegen seines Tonfalls, der Art, wie er mit ihr umgegangen ist und wegen dem ganz netten Rausschmiss heute morgen aus dem Büro der Gemeinde.
Person A hatte auch schon einen Anwalt angerufen heute und das zuständige Amtsgericht. Der Anwalt wusste nicht, ob das Verwaltungsgericht oder das Amtsgericht zuständig ist, weil er nur noch Familienrecht macht. Beim Amtsgericht war die Sprechstunde des Rechtspflegers schon vorbei.
Person A hat jetzt noch einen Gedanken: Da der BS ja in Kontakt mit den überaus netten Menschen der Gemeinde stand, wusste er auch bestimmt von denen, dass heute die Frist ablief und hat wahrscheinlich deshalb nicht geantwortet.
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@El: Interessanter Thread, da stecken die Personen A und H wohl in etwa der gleichen Lage. Dass die GEZ nicht auf die Schreiben von Person A reagiert hat, bestätigt dann ja das hier beschriebene Vorgehen, sich direkt an die Vollstreckungsbehörde zu wenden.
@Bürger: Person H telefonierte heute mit dem zuständigen Sachbearbeiter. Auf die Frage, an wen Rechtsmittel einzulegen sind, wurde entgegnet, dass dies nicht möglich sei und ausschließlich die Möglichkeit bestehe, die GEZ zu kontaktieren. Nur diese könne die Vollstreckung stoppen.
Mit den hier erhaltenen Informationen ist davon auszugehen, dass der Sachbearbeiter gelogen bzw. mir zumindest die Möglichkeit der Erinnerung verschwiegen hat. Mal abgesehen davon, dass die Empfehlung, sich an die GEZ zu wenden, ja offensichtlich ins Leere läuft.
Fündig wurde Person H auf dem Justizportal seines Bundeslandes. Dort steht geschrieben:
Welche Rechte habe ich als Gläubiger oder Schuldner?
Wenn der Gerichtsvollzieher einen Auftrag nicht oder nicht zutreffend ausführt, kann sich der Gläubiger mit der Vollstreckungserinnerung an das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) wenden, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher tätig ist.
Für den Schuldner ist das Rechtsschutzsystem sehr kompliziert, so dass er einen Rechtsanwalt oder die Rechtsantragsstelle seines Amtsgerichts aufsuchen sollte. Hier können nur die drei wichtigsten Fragen beantwortet werden:
Was ist, wenn der Gläubiger die Vollstreckung betreibt, obwohl der Schuldner bezahlt hat und auch ein Gespräch mit dem Gläubiger nichts gefruchtet hat? In solchen Fällen muss der Schuldner seinerseits gegen den Gläubiger klagen (sogenannte Vollstreckungsabwehrklage).[...]
Edit: Wenn ich mir die fett markierten Stellen durchlese, steht dort allerdings genau das, was der Sachbearbeiter mir mitteilte. Dass man (außer sich an den Gläubiger zu wenden bzw. ihn zu verklagen, wenn schon gezahlt wurde) nichts tun kann.
Dennoch wird vermutet, dass somit auch der Schuldner eine Vollstreckungserinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung beim zuständigen Vollstreckungsgericht (hier Amtsgericht) einlegen kann.
Person H wird zeitnah mit diesem Anliegen die besagte Rechtsantragsstelle kontaktieren.
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Ist ja auch sehr praktisch zu lügen. Nachdem sie jetzt rausgefunden haben, dass die Vollstreckungsersuchen wahrscheinlich alle fehlerhaft sind, schieben die Vollstreckungsbehörden die Leute zum BS, dieser lässt sie dann auflaufen, bis die Fristen bei den Vollstreckungsbehörden abgelaufen sind. Und blöd wie die Leute sind, Person A war auch so blöd, glauben sie dann den netten Onkels und Tanten der Vollstreckungsbehörden ihre Märchen und sind dann ganz schön verblüfft über die Frechheiten, die sich dann nach Fristablauf gefallen lassen müssen. Mal abgesehen davon, dass sie dann kaum mehr Zeit zum Handeln haben, weil sie ein paar Wochen auf die Antwort des BS gewartet haben, die zwar kam, aber zu den Vollstreckungsbehörden, nicht zu demjenigen, der den Brief verfasst hat. Und das ist eine richtige Schweinerei. Das ist echt korrupt.
Hier ist auch noch ein interessanter Thread:
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
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Zur Info: Person H hat sich heute seitens des Amtsgerichtes bestätigen lassen, dass die Erinnerung an ebendieses zu richten ist.
Da das ganze von Bundesland zu Bundesland abweicht sei gesagt: Der hier geschilderte Fall spielt im Bundesland Niedersachsen.
Noch eine Frage: Die Mühlen der Gerichte mahlen bekanntlich sehr langsam. Ist bei heutigen Versand der Erinnerung davon auszugehen, dass das Amtsgericht den GV rechtzeitig informiert? Zweiter Vollstreckungsversuch wäre in gut einer Woche, und Person H würde gern vermeiden, dass während der Abwesenheit ein GV in seiner Wohnung herumspaziert.
Ist es vor diesem Hintergrund ratsam, dem GV eine Durchschrift der Erinnerung zukommen zu lassen?
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Ist bei Person H der Gerichtsvollzieher denn ein ganz normaler Gerichtsvollzieher vom Amtsgericht oder ist die Vollstreckungsbehörde eine Kommune, Stadtverwaltung etc.?
Und wie genau funktioniert die Erinnerung? Was genau hat Person H geschrieben?
Kann Person H das Person A per PN mitteilen? Und was kostet das? Gibt es Rechtsschutz für diese Sachen oder Prozeßkostenhilfe oder muss Person H das alles selbst bezahlen?
Person A würde das Amtsgericht fragen, wie lange es dauert, bis die Erinnerung zugestellt ist und was Person H tun soll. Das heißt, ob es notwendig ist, eine Durchschrift zu versenden.
Ist die Erinnerung denn per Post an das Amtsgericht gesandt worden?
Per Fax vorab zusätzlich wäre vielleicht auch noch eine Möglichkeit für die Erinnerung an das Amtsgericht oder am besten selbst hinbringen. So würde Person A das machen. Dann hätte das Amtsgericht die Erinnerung heute und könnte sofort handeln.
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Der GV ist ein "Vollstreckungsbeamter" im Auftrag des Bürgermeisters und Arbeitet für die Vollstreckungsbehörde der Stadt.
Person H hat im Großen und Ganzen die hier verlinkte Vorlage für Vollstreckungserinnerungen verwendet, siehe PN ;)
Über die Kosten wird sich Person H bei der Rechtsantragsstelle schlau machen, wenn er/sie das Schreiben dort abgibt: Etwa, ob Kosten anlaufen bzw. von wem diese zu tragen sind, ob Prozesskostenhilfe oder eine mögliche Beratungshilfe für den Anwalt gewährt wird.
Wenn irgendetwas davon zu Gunsten von Person H funktioniert, wird er/sie das ohne schlechtes Gewissen in Anspruch nehmen, schließlich entstand der Ärger durch eine (zwar auf dem Papier staatsferne, jedoch) im öffentlichen Auftrag handelnden Stelle.
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Hallo zusammen,
ich habe eine Zwischenfrage:
Da Person H seit dem 01.10.2014 kein BAföG-Empfänger mehr ist, sind nunmehr Rundfunkgebühren zu zahlen (hierzu wurde Person H auch aufgefordert). Den Betrag möchte er/sie nun mit dem entsprechenden Zeitraum im Verwendungszweck überweisen. Gibt es Erfahrungen, ob dies von der GEZ richtig verbucht wird?
Person H möchte vermeiden, später zu lesen, dass für den Ausstehenden Betrag von Oktober 2012 bis September 2014 eine Teilzahlung o.ä. erfolgt ist oder es sich in sonst einer Weise irgendwie negativ auswirkt.
Viele Grüße
PS: Falls jemandem Ähnliches widerfährt und er sich näher über meine bisherigen Erfahrungswerte informieren will (die leider bis dato noch nicht sehr groß sind), oder ein sonstiges Interesse an dem geschilderten Fall besteht, kann er sich gern jederzeit per PN an mich wenden.
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Zahlungen werden immer auf die älteste Schuld angerechnet.
ARD-ZDF-GEZ sind da besonders "zuverlässig", was das angeht.
Für Zahlungsmodalitäten ist dieses Forum hier denkbar ungeeignet.
Wir können und werden diesbezüglich keine "Beratungsleistungen" erbringen.
Dafür ist der sog. "Beitragsservice" zuständig.
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Danke für die Info, dass die es auf die älteste Schuld anrechnen, habe ich bereits befürchtet. Dann wird zunächst Widerspruch eingelegt.
Was mir noch wichtig ist zu erwähnen: Es war nicht Ziel, den Sinn dieses Forums zu untergraben. Nur kam jetzt viel schneller ein Bescheid (datiert auf den 01.01., für einen Zeitraum von 01.10.-31.12.), beim letzten Mal hat es ja Jahre gedauert. Person H befürchtet, dass die GEZ ihn/sie jetzt auf eine Art "rote Liste" gesetzt hat und nun im Vierteljahrestakt Gebührenbescheide eintreffen könnten. Bald kann Person H eine Sekretärin für die Bearbeitung von GEZ-Angelegenheiten einstellen...
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Mein Hinweis war eher "vorsorglich" gemeint ;)
Person H befürchtet, dass die GEZ ihn/sie jetzt auf eine Art "rote Liste" gesetzt hat und nun im Vierteljahrestakt Gebührenbescheide eintreffen könnten.
Das hat nix mit "rote Liste" zu tun.
Sobald ein Zahlungsverzug besteht, werden die ausstehenden Beträge per Bescheid festgesetzt - und so lange regelmäßig solche Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe erlassen, bis das Konto wieder ausgeglichen ist.
Und der übliche Turnus ist sehr wohl vierteljährlich...
...insofern "könnten" sie nicht nur, sondern *werden* es sehr wahrscheinlich ;)
(jedenfalls wohl nicht in kürzeren Abständen)
Beachte: Gegen jeden dieser Bescheide, der jeweils einen eigenen Zeitraum "festsetzt", wäre gesondert Widerspruch einzulegen.
Zu all dem bitte eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
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Dann scheint es wie immer Abweichungen zu geben, würde das Versenden jeweils pro viertel Jahr erfolgen hätte PersonX so gesehen bereits 2 weitere Bescheide bekommen sollen, jedoch ist das aber nicht der Fall. Ein Grund oder Schematik dahinter kann nicht erkannt werden. Aber noch ist 01/2015 ja nicht vorbei, kann also noch Post kommen. Die Erwartung ist aktuell, das dann mehr als 3 Monate zusammen gefasst werden.
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Nachfolgend ein Update zu dem o.g. Fall:
- Person H wandte sich an den Vollstreckungsbeamten der Kommune mit der Bitte, den zweiten Vollstreckungstermin zu verschieben, da Rechtsmittel geprüft werden. Der Vollstreckungsbeamte teilte Person H in einem Telefonat mit, dass der zweite Termin nicht ausgesetzt werden könne, gab jedoch den Tipp, an besagtem Termin nicht anwesend zu sein. Weitere Kosten würden nicht anfallen und das Einholen eines richterlichen Beschlusses würde Person H etwas Zeit verschaffen, die Sache anderweitig zu klären.
- Person H übermittelte die Vollstreckungserinnerung an das Amtsgericht. Dieses teilte kurzfristig mit, dass es nicht zuständig sei, da sich die Vollstreckung (noch) auf Ebene der Kommune befinde. Adressat der Erinnerung sei die Kommune.
- Person H sandte somit die Vollstreckungserinnerung an die Zuständige Kommune. Diese wiederum teilte in einem Satz mit, dass in dieser Angelegenheit keine Vollstreckungserinnerung eingelegt werden könne. Ansprechpartner sei ausschließlich der BS, nur dieser könne die Vollstreckung aussetzen. Stimmt das?
- Auch das Amtsgericht hat währenddessen mit der Kommune kommuniziert ;) Es teilte Person H nun nochmals mit, dass es nicht zuständig sei, somit eine Vollstreckungserinnerung nicht statthaft sei. Gleichzeitig wird Person H aber gefragt, ob die Erinnerung zurückgenommen wird. Wozu dies, wenn sie doch eh nicht statthaft ist?
Person H ist verwirrt. Soll sie sich jetzt doch an den BS wenden? Von diesem ist, wie hier zumindest in anderen Beispielen geschildert, keine zeitnahe Antwort zu erwarten. Wozu sollte der BS das auch anstreben? Die Zeit spielt ihm schließlich in die Karten.
Ggf. kann eine Durchschrift eines solchen Schreibens, welches der Kommune übermittelt wird, ein bisschen Zeit schinden. Aber der BS wird mitteilen, dass ja ein Bescheid ergangen ist (und somit zunächst wohl keinen neuen ausstellen). Spätestens dann wird die Kommune das Amtsgericht zu einem richterlichen Beschluss veranlassen, die Wohnung durchsuchen zu dürfen, was Person H in keinem Fall möchte.
Welche Möglichkeiten bestehen nun noch?
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Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) (http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1hlk/page/bsvorisprod.psml;jsessionid=55D52CD775FA55F2079005A89269014E.jpj5?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGND2011rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VwVGND2011V2P6-jlr-VwVGND2011V1P6)
§ 6 Vollstreckungsbehörden
(1) Zur Vollstreckung sind die Kommunen, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, und die Oberfinanzdirektion Niedersachsen befugt.
§ 7 Vollstreckungshilfe
(1) 1Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. 2Die Vorschriften über Vollstreckungshilfe gelten entsprechend, wenn die Vollstreckungsbehörde aufgrund einer Rechtsvorschrift für den Vollstreckungsgläubiger tätig wird. 3§ 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend. 4Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die sonstige Vollstreckungsurkunde vollstreckbar ist.
(2) Die Verpflichtung zur Amtshilfe zwischen Vollstreckungsbehörden bleibt unberührt.
(3) Die Vollstreckungshilfe ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.
(4) Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren oder Rundfunkbeiträge sind die Gemeinden zuständig.
§ 23 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
...
(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Vollstreckungshilfe und der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht dazu ergibt.
(4) 1Die Vollstreckung einer Zahlungsaufforderung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ist einzustellen, sobald die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. 2Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist hierüber zu belehren.
Ein Cousin meines Nachbarn meint Person H solle doch mal persönlich dort vorstellig werden und mit dem Vollstreckungsbeamten reden; keine Angst - die beissen nicht - die bellen nur ;D
Gruß
Kurt
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Der BS ist keine Behörde. Wie kann dann dort Widerspruch oder Erinnerung eingelegt werden, wie soll BS etwas entscheiden? BS ist nicht rechtsfähig.
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Ein Cousin meines Nachbarn meint Person H solle doch mal persönlich dort vorstellig werden und mit dem Vollstreckungsbeamten reden; keine Angst - die beissen nicht - die bellen nur ;D
Hallo Kurt,
vielen Dank für den hilfreichen Auszug - dann wäre das Amtsgericht ja doch tatsächlich außen vor.
Ob ein persönliches Vorsprechen hilfreich ist, bezweifelt Person H allerdings. Immerhin gab es bereits 3 Telefonate (eines mit dem zuständigen Vollstreckungsbeamten, zwei mit der Sachbearbeiterin). In allen Gesprächen wurde mitgeteilt, dass es keine Rechtsmittel gibt. Person H bezweifelt, dass man ihr im persönlichen Gespräch etwas anderes mitteilen wird.
Wenn es allerdings wirklich keine Rechtsmittel gibt, ist ernsthaft an den Gesetzen in diesem Lande zu zweifeln. Ich kann doch die Entscheidung darüber, ob eine Vollstreckung durchgeführt wird, nicht in die Hände des Gläubigers legen. Der wird doch in jedem Fall auf einer Vollstreckung beharren. Was aber, wenn der vermeintliche Schuldner anderer Meinung ist, die Vollstreckung zu Recht anzweifelt? Da befindet er sich in einer Sackgasse, aus der es scheinbar nur einen Weg gibt: Zahlen. Wo ist da in rechtlicher Hinsicht der Hebel, den man ansetzen kann? Man muss doch beide Seiten anhören! Ich kann schließlich auch keine Behauptungen aufstellen, dass ich von Person XYZ Geld bekomme, die dann nicht einmal in der Sache geprüft werden.
Ok, Person H wird sicherlich im Nachhinein klagen können. Wer aber entschädigt ihr, dass sie in dieser Zeit nicht über ihr Geld verfügen kann? Mal abgesehen davon, dass der Ausgang einer solchen Klage recht ungewiss ist und sie als (ehemaliger) BAföG-Empfänger sicher nicht in der Lage ist, Kosten hierfür zu tragen, die den eigentlichen Betrag um ein Vielfaches übersteigen. Auch die Zeit, die Person H dann wieder aufwenden muss, steht in keinem Verhältnis zu dem Betrag, um den es geht.
Ergo ist diese Gesetzeslage ein Freibrief für den BS, munter zahlreiche Kleinbeträge eintreiben zu können, ohne dass man irgendetwas (lohnenswertes) dagegen tun kann. Bravo.
Sorry, dass ich mich hier so auskotze, aber das konterkariert gerade mein Verständnis eines Rechtssystems...
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Sorry, aber ganz so schlimm ist unser Rechtsstaat auch wieder nicht. Es gab die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Beitragsbescheid einzulegen, gegen einen Widerspruchsbescheid kann geklagt werden. Wenn dann ein Richter die Klage abweist, war immerhin ein Richter beteiligt. Und in Verfassungsfragen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig. Die Verwaltungsgerichte können nicht gegen den Zwangsbeitrag entscheiden, aber bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird die Klage zumeist ruhend gestellt.
Hier im Forum wurde immer die oben genannte Vorgehensweise mit Widerspruch und Klage empfohlen. Die ersten Klagen gegen den RBStV wurden verloren, aber inzwischen wurden die Klagebegründungen verfeinert, so dass die Verwaltungsgerichte oftmals die Klagen ruhend stellen. Die Kosten der Klage und aller weiteren Kosten sind niedriger als ein Jahresabo bei unserem öffentlich rechtlichen Karnevalsverein, somit sind die Kosten nicht wirklich das Hindernis. Wer versucht hat, ganz ohne Unkosten aus der Nummer rauszukommen, hat sich verzockt, war ein netter Versuch, aber dafür kann das Rechtssystem auch nichts. Da hat der Karnevalsverein vorgesorgt, jeder wird an den Kosten beteiligt, in irgendeiner Form.
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Ok, ich mag in dem Post etwas selektiv vorgegangen sein. Die von Dir sowie in diesem Forum geschilderten Möglichkeiten sollte man würdigen, sie beziehen sich allerdings auf den Umgang mit aktuellen und künftigen Forderungen.
Was mich aber in der hier geschilderten Situation aufregt, ist, dass Person H laut Kommune und BS nur zwei Möglichkeiten hat: Zahlen oder pfänden lassen. Und das kann es m.E. nicht sein.
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Es gibt durchaus ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckung.
Wenn man glaubt, dass die Kommune nicht vollstrecken darf, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen, muss man vorm Verwaltungsgericht dagegen klagen.