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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: speedy777 am 01. Januar 2015, 16:21

Titel: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: speedy777 am 01. Januar 2015, 16:21
Hallo und ein frohes Neues an alle Mitstreiter!! :)

Person A konnte über die Feiertage einige persönliche Erfolge feiern... Zum einen in der Informationsverbreitung im Familien- und Bekanntenkreis  sowie bei der Zahlungsverweigerung! 8)

Person A's Arbeitskollegin, gerade frisch umgezogen... Auch durch ihn nun zum überzeugten Nichtzahler geworden :D Briefe an die neue Wohnung gehn erstmal ausnahmslos ungeöffnet zurück... Mal schaun was dann alles so passiert 8)

Person A's Schwester zahlt nun nicht mehr, sondern lässt die Lastschriften nicht mehr abbuchen... Sie argumentierte zuerst einmal damit, das die Zahlungen nicht gerechtfertigt sind, da ein wirksamer Beitragsbescheid nicht vorliegt. Dies hat sie auch bei der Bank so vorgetragen und es wurde dort vermerkt. Zahlungen erstmal gestoppt!

Person A's Eltern (älteres Semester...) waren da eine etwas härtere Nuss... Brave Zahlschafe seit 1979! >:D Nun war die Mutter auch auf der Bank... Dort sagte man ihr, dass sie doch jedesmal die Lastschriften zurückholen soll... Dies wäre "einfacher"... Person A konnte der von der Mutter nur teilweise wiedergegebenen Argumentation des Bankmitarbeiters bisher (noch) nicht folgen... Jedoch war auch er sehr interessiert an diesen Infos zum Boykott und das "Gutachten" war auch schon bis zu ihm vorgedrungen ;D Daher gab Person A seiner Mutter die Internetadressen dieses Boards und den link zum Gutachten, den bringt sie dem Herrn der Bank, denn er wollte sich nun auch mal informieren...

Nun mal die Bitte nach einer Aufklärung: was sollten bisherige (langjährige Ex-GEZ-) Zahler tun? Lastschriften jedesmal nach Abbuchung zurückholen oder die Zahlungen erstmal nicht mehr abgehn lassen? Wie stellt man dies am sinnvollsten an? Bei der Bank direkt oder muss man mit den Herrschaften des BS in Kontakt treten und die Einzugsermächtigung wiederrufen? Weil dem BS wurde sie von Person A's Familie nie erteilt... Das ging von GEZ zu BS einfach nahtlos über...

Person A gerade etwas verwirrt...

Danke für alle Tips und lasst uns weiterkämpfen! Vor allem im Verwandten- und Bekanntenkreis ist sehr viel "zu holen"!
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: speedy777 am 01. Januar 2015, 19:36
Noch eine wichtige Frage:

Person A's Mutter mag nun auf A's anraten (A hat bissl quergelesen und meint, dass man beim Beitragsservice die Einzugsermächtigung entziehen sollte...) die Einzugsermächtigung entziehen.

Ist dafür die Beitragskontonummer wirklich verpflichtend? Weil diese ist momentan leider nicht bekannt... Person A's Mutter zahlt seit über 30 Jahren und bekommt auch seit JAhren keine Post mehr. Wird einfach nur abgebucht. Die Beitragskontonummer ist anhand der Kontoauszüge nicht zweifelsfrei zu identifizieren...

Nach Person A's Meinung muss doch reichen, dass die Bankverbindung und der Kontoinhaber genant wird für dessen Konto die Einzugsermächtigung entzogen werden soll?

Bitte kurz um Rat, da auch Person A's weitere Bekannte möglichst "wasserdicht" die Abbuchungen stoppen wollen...
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: Suessfratz_27 am 02. Januar 2015, 10:45
Schönen guten Morgen!

Ich bin jetzt mal ganz hypothetisch da ich eine Bankkauffrau im freundeskreis habe.
Diese hat mir folgendes erklärt:

Wenn Person A (hypothetisch) den Beitrag vom 01.01.2015  auf ihr Konto zurückbuchen lässt, erlischt (hypothetisch) die Einzugsermächtigung beim Beitragsservice (vormals GEZ) und es dürften danach keine Abbuchungen des Beitragsservice von diesem Konto mehr vorgenommen werden.
Sollte der Beitragsservice danach trotzdem weiter Abbuchen würde er dies ohne Einzugsermächtigung vornehmen,was meines Wissens nach Strafbar ist.
Mit dem Rückbuchen des Lastschriftbetrages widerspricht Person A der Einzugsermächtigung und nimmt ihm so die Rechtsgrundlage.
(dies ist keine Rechtsberatung,lediglich eine Meinung)
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: Bürger am 02. Januar 2015, 10:49
Zum einen ist das Thema meines Wissens schon mehrfach im Forum behandelt...
Daher bitte mal die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums eingehend mit Begriffen wie "Rückbuchung", "Lastschrift" etc. und Kombinationen davon füttern.

...da kommt u.a. sowas wie
Lastschriften - rückbuchen auch noch nach 6...8 Wochen - oder länger?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7788.msg81180.html#msg81180

Ich meine - wie auch im Vorkommentar geäußert - gehört zu haben, dass bei Rückbuchung automatisch die Lastschrifteinzugsermächtigung erlischt.

Aber wer wäre da verbindlicherer Auskunftgeber, als die betreffende Bank selbst?
Wie wär's für Person A, einfach mal hinzugehen und den Vorgang nach Rücksprache und im Wissen der dafür nötigen Voraussetzungen und der eventuellen Konsequenzen auszulösen...? ;)

...und dann hier Bericht zu erstatten?
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: PersonX am 02. Januar 2015, 11:18
Wenn hier jetzt neue Personen A bis Z die Lastschriften zurückbuchen lassen, dann könnte das hier mal eine testen, also zumindest mit zur Bank nehmen und mal klären.

Nicht erteilte SEPA Lastschriften können statt 8 Wochen auch bis zu 13 Monaten zurückgebucht werden.

Zitat
Wann gilt eine Lastschrifteinreichung generell als
nicht-autorisiert?
Sollte kein oder kein gültiges Mandat vorliegen, spricht man
von einer nicht autorisierten Transaktion, in diesem Fall hat
der Zahler das Recht, bis zu 13 Monate der Belastung zu
widersprechen.
Quelle
https://www.firmenkunden.commerzbank.de/files/factsheets/_de/sepa_faq.pdf

Und es kommt noch besser, gab es eine Umstellung von alter Lastschrift auf SEPA, dann muss der Gläubiger der Bank auf Anforderung ein Papier mit der Unterschrift und dem Datum des Kontoinhabers vorweisen können, bzw. eine gültige elektronische Unterschrift.
Dieses Datum muss zudem mit jeder ausgeführten SEPA DirectDebitTransaction mit übermitteln. Das Datum der Unterzeichnung kann also wahrscheinlich entsprechend auch bei der Bank erfragt werden.

<MndtRltdInf>
 <MndtId>1</MndtId>
 <DtOfSgntr>2011-01-01</DtOfSgntr>
 <AmdmntInd>false</AmdmntInd>
</MndtRltdInf>

DateOfSignature
<DtOfSgntr>
[1..1]
Datum, zu dem das Mandat unterschrie-ben wurde
ISODate
Quelle Anlage3_Datenformate_V2.8.pdf Seite 88
http://www.ebics.de/index.php?id=77
http://www.ebics.de/fileadmin/unsecured/anlage3/anlage3_spec/Anlage_3_Datenformatstandards-V2.8_Final.pdf


Anmerkung zu dem Datum

Zitat
9.2 Bisher gab es keine Notwendigkeit dafür, das Unterschriftsdatum der
Einzugsermächtigungen in den Datenbanken zu speichern. Gibt es
diesbezügliche Überlegungen der DK, ein einheitliches Datum zu verwenden, an
dem erkennbar ist, dass es sich bei dem Mandat ursprünglich um eine
Einzugsermächtigung gehandelt hat?
Antwort:
Die erste SEPA-Basis-Lastschrift, die nach dem Wechsel von der
Einzugsermächtigungslastschrift erfolgt, wird als Erstlastschrift gekennzeichnet. Im
Datensatz der eingereichten Lastschriften ist als Datum der Unterschrift des Zahlers das
Datum der Unterrichtung des Zahlers über den Verfahrenswechsel anzugeben.
Dieses
muss zwischen dem 9. Juli 2012 und mindestens fünf Geschäftstage vor der Fälligkeit der
ersten SEPA-Basis-Lastschrift liegen (siehe hierzu auch die Frage „Wie erfolgt die
„Migration“ von Einzugsermächtigungen?“.

Die Unterschrift muss dennoch vorhanden sein!

Quelle
http://www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de/uploads/media/DK-SEPA_FAQ_Stand_11-2013_final.pdf


Bitte jetzt dazu folgende 2 Links folgen, lesen, verstehen und versuchen entsprechend zu handeln

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7788.msg81180.html#msg81180
http://www.antispam-ev.de/wiki/Bankenm%C3%A4rchen_%C3%BCber_die_6-Wochenfrist
Zitat
Plakative Zusammenfassung

(in dieser Verkürzung natürlich nicht für alle denkbaren Fälle ausreichend)

    Abbuchungen müssen genehmigt werden - vorher können sie zurückgerufen werden. Hierfür sind keine Gründe anzugeben.
    Wurde eine Einzugsermächtigung erteilt, stellt es eine Genehmigung dar, wenn nach Kontobelastung 8 Wochen lang nicht widersprochen wurde. Das gilt aber nur dann, wenn auf diese Wirkung im Abschluss hingewiesen wurde.
    Wurde keine Einzugsermächtigung erteilt, gibt es keine Genehmigungsfiktion - der Widerruf kann bis 13 Monate nach Kontobelastung noch wirksam erfolgen.

(Quelle: Widerruf von Lastschriften - die "6-Wochen-Mär", Beitrag im Forum der Seite Computerbetrug von „KatzenHai“)
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: speedy777 am 02. Januar 2015, 12:42
Hallo und vielen Dank für die Infos!

Genau das meinte ich mit dem erlöschen bei Rückbuchung...

Das Problem an der Sache ist, dass Person A's Mutter etwas weiter weg wohnt und auch etwas unsicher in diesen Dingen ist.

Aber ich werde bei der bank trotzdem nochmals telefonisch nachfragen.

Meine Sorge war, dass nach jedem Zurückbuchen der Betrag wieder eingezogen werden kann, also quasi ein "Katz-und Maus-Spiel"...

Grüße
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: dachris1990@gmx.de am 02. Januar 2015, 15:37
Hallo,

ich finde mein Anliegen passt ganz gut hier rein ;)
Ich habe vor ca. 2 monaten das Sepa-Lastschriftmandat was bei den Schreiben immer beiliegt ausgefüllt und Ihnen zurück geschickt. Am 15. Nov. 2014 fand die erste Abbuchung statt. ca. 450 Euroen.

Jetzt werde ich, da ich noch in den 8 Wochen liege, die Lastschrift zurück gehen lassen, da ich erneute Zweifel habe aufgrund des neuen Gutachtens.
Hat damit schon jemand erfahrungen wie die Gebührenzentrale darauf reagiert? Evtl. entstehende Kosten?
Titel: Re:Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen
Beitrag von: tokiomotel am 02. Januar 2015, 15:53
Schön , dass du hierher gefunden hast.
Dein schlechtes Gewissen hat sich völlig zurecht bei dir gemeldet.
Hallo , hast du solch einen Batzen von 450 Euronen  einfach so locker übrig ?
Nein , ganz sicher nicht , lasse das Geld so schnell wie möglich zurück buchen !
Dann hier bitte umfassend einlesen und das neue Jahr ganz locker angehen lassen....
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: LeckGEZ am 03. Januar 2015, 08:01
Ein Schelm der böses denkt...
Zitat
    Wurde keine Einzugsermächtigung erteilt, gibt es keine Genehmigungsfiktion - der Widerruf kann bis 13 Monate nach Kontobelastung noch wirksam erfolgen.

Publikumswirkend eine Aufklärungskampangne starten und das Volk 8 Milliarden zurück buchen lassen. Dann wäre der Spuk sofort vorbei. OK, ich bin ein Träumer. Dann würde die Politikverpflechtung offenbar, weil ala Abwackprämie und Bankenrettenungsfonds dann die armen ÖRR aus Steuergeldern SOLIdarisch gepäppelt werden.
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: Gast am 03. Januar 2015, 09:54
Auf jeden Fall alle Zahlungen, die noch zurückgebucht werden können zurückbuchen lassen! Denn hat man sich ersteinmal für den Boykott entschieden, kann man diesen auch ruhig - soweit wie nur möglich - rückwirkend angehen. Nachteile gibt es dabei keine. Der große Vorteil ist: man erhält ein kleines Sümmchen seines eigens verdienten Geldes zurück, das man nun je nach Höhe der Rückbuchungen in Anschaffungen wie z. B. einem neuen Radio, ein neues Smartphone bis hin zu einem neuen High-End-Fernseher investieren kann.  >:D
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: Roggi am 03. Januar 2015, 10:16
Da nirgendwo ersichtlich ist, dass der Beitragsservice mit irgendwechen Aufgaben betraut wurde, dürfte der Widerruf 13 Monate lang erfolgen. In Verbindung mit diesem Bericht über die
Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84479.html#msg84479
habe ich versucht, herauszufinden, wo der Beitragsservice legitimiert wurde... und nichts gefunden. Er wird nirgendwo erwähnt, lediglich in §10 (7) RBStV steht folgendes:
Zitat von: RBStV §10 (2)
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
Wer also meint, das Geld zurückholen zu müssen, sollte das tun, denn offensichtlich macht sich hier eine Gaunerei größeren Ausmaßes breit. Vielleicht haben die Landesrundfunkanstalten noch gar nicht bemerkt, dass da ein Unternehmen das Geld kassiert, ohne über die gesetzliche Grundlage zu verfügen. Also an alle Zweifler, auf zur Bank, am besten den Kontoauszug mitnehmen und eine Rücklastschrift der letzten 13 Monate fordern. Selbst wenn es irgendwie doch eine Legitimation gibt, Rücklastschriftkosten von 3 Euro sollten riskiert werden:
http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/zivilrecht/verbraucherrecht-zivilrecht/ruecklastschriftgebuehren-nur-in-grenzen-als-schadensersatz-faehig/9872/

Wer 13 Monate gezahlt hat, kann das Geld nun besser in eine Klage investieren und hat nachher immer noch Plus auf dem Konto.
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: ss32 am 04. Januar 2015, 00:23
Da die Rückbuchung einfach so möglich ist, kann man ihr auch keine Erklärung entnehmen, die über "mit dieser speziellen Lastschrift bin ich nicht einverstanden" hinausgeht.

Ein Widerruf der Einzugsermächtigung muss gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden. Ohne ausdrücklichen Widerruf kann der BS die Kosten der Rückbuchung erstattet verlangen, denn die Abbuchung war ja durch die Ermächtigung gedeckt.
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: Roggi am 04. Januar 2015, 00:42
Da die Abbuchung des BS nicht zu dem gehört, wozu eine Einwilligung vor 2013 gegeben wurde, ist die Rücklastschrift ohne Widerruf möglich, denn den BS gab es vorher nicht. Jede Versicherung, jeder Mobilfunkprovider, das Finanzamt usw. brauchen wegen der Umstellung auf SEPA ein neues Mandat, also eine neue Einwilligung. Wenn BS darauf verzichtet, deren Problem und bewusst in Kauf genommen, um den Bürger zu täuschen.
Also kann man nur in aller deutlichkeit sagen: Leute, holt euch das Geld zurück, bisher verzichtet BS auf die Rücklastschriftkosten von 3 Euro und wird ohne neue Einwilligung kein Geld mehr abbuchen. Das bekommt man schriftlich von denen, so auch bei mir.
Das Rechtliche: ohne Mandat keine Einwilligung, 13 Monate Geld zurückholen ist möglich. Danach folgt der normale Weg mit Widerspruch und Klage.
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: ss32 am 04. Januar 2015, 00:57
Doch, den BS gab es vorher auch, er hatte bloß einen anderen Namen.

Daher gilt eine Einzugsermächtigung aus GEZ-Zeiten auch für den Beitrag weiter. Ein neues SEPA-Mandat ist nicht nötig, wenn noch eine alte Ermächtigung vorliegt. Wäre ja auch viel zu mühsam, wenn man jetzt jede Einzugsermächtigung nochmal neu erteilen müsste.
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: Roggi am 04. Januar 2015, 01:06
Dennoch kann es nicht falsch sein, das Geld zurückzuholen, wenn es von jemandem abgebucht wurde, ohne dass es erkennbar ist, von wem und warum. Es spricht nichts dagegen, es ist nicht verboten, nicht mit Strafe belegt wenn man es tut, völlig legitim.
LEUTE, RISKIERT DIE 3 EURO
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: GEiZ ist geil am 04. Januar 2015, 11:43
Habe gerade mal einen alten GEZ-Brief vorgekramt. Diejenigen, die vor 2013 eine Einzugsermächtigung erteilt haben, haben die GEZ ermächtigt, die gesetzlichen Rundfunkgebühren einzuziehen. Da es die Gebühren nicht mehr gibt, gibt es auch keine automatisch gültige Einzugsermächtigung mehr. Schaut in Eure Unterlagen, es ist sehr klein geschrieben.
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: speedy777 am 04. Januar 2015, 16:45
Sooo, anscheinend schlummert in Person A's Idee von letzter Woche mehr "sprengpotential" als auf den ersten blick erkennbar. Weil sollte die Rechtslage bezüglich der nicht mehr gültigen einzugsermächtigung beim Übergang von "Gebühr " zu "Beitrag " so sein wie vermutet,  kann hier relativ einfach eine sehr schlagkräftige widerstandswelle anbranden... Denn viele verunsicherte zahlschafe verbinden mit dem zahlungsstreik einen Riesenauswahl. Aber wenn man auf einen schlag tausende dazu bringt die letzten 5 Beiträge zurück zuholen,  tut das gewissen kreisen sehr sehr weh!!!

Und wenn Person A seine 68-jährige Mutter überzeugen konnte geht das auch bei vielen anderen!
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: Beitragender am 04. Januar 2015, 16:58
Hinsichtlich der Einzugsermächtigung wäre allerdings noch § 17 Abs. 2 der Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten zu beachten:

Eine der GEZ erteilte Ermächtigung zum Einzug geschuldeter Rundfunkgebühren mittels Lastschrift oder SEPA-Basislastschrift berechtigt die Rundfunkanstalt nach dem 1. Januar 2013 auch zum Einzug geschuldeter Rundfunkbeiträge mittels Lastschrift oder künftiger SEPA-Basislastschrift“.

Hieran anknüpfend stellt sich die Frage, ob § 17 Abs. 2 der Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten rechtmäßig ist. Es müssten demnach Argumente für die Rechtswidrigkeit dieser Norm(en) vorgetragen werden.
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: PersonX am 04. Januar 2015, 17:12
Das ist sogesehen wie eine Änderung einer AGB, oder das unerwartete Kleingedruckte ... in jedem Fall kann davon ausgegangen werden, dass das zwar schön auf dem Papier aussieht, aber warum sollte das Gültigkeit besitzen?

Verglichen mit allen anderen "Marktteilnehmern" müssen diese anderen bei jeder noch so kleinen Änderung umfassend darüber informieren, wieso sollten die Rundfunkanstalten mit der Satzungsänderung, welche Ihnen einseitig Vorteile einräumt besser gestellt werden?

Der zahlungswillige Bürger hatte eine Lastschrifterlaubnis zu einem "bestimmten" Zweck bzw. Grundlage vielleicht erteilt, jetzt wird dieser einseitig geändert -> da besteht im normalen Rechtsverkehr meist sofortiger Sonderkündigungsstatus.
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: Beitragender am 04. Januar 2015, 17:38
Diese Argumentation setzt voraus, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen Beitragsschuldner und Beitragsgläubiger um ein Rechtsverhältnis
im normalen Rechtsverkehr
handelt.
By the way: Was ist schon "normal"?
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: PersonX am 04. Januar 2015, 18:05
Wenn es kein Rechtsverhältnis ist, was wäre es denn dann? Kein Beitragsbescheid -> dann ist es sogar ein ziviles Rechtsverhältnis zumindest sieht das so aus.
Selbst die aktuellen Briefe, welche nahe legen, dass die Bürger eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen hätten, lassen ja auch den Schluss zu dass es ein Rechtsverhältnis sei. So stelle sich eine Person A bis Z nicht zu dumm, sondern behaupte das dem so sei, Recht haben und bekommen sind ja eh zwei verschiedene Sachen. Recht haben zu behaupten und und und ... die LRA/BS behaupten auch Sie hätten Recht, auch einige VG urteilten bisher so, aber bisher sind dass auch nur Behauptungen, der endgültige Beweis fehlt. Ergo, eine Person A bis Z sollte hingehen zur Bank und zurückbuchen lassen, in Bezug auf den Beitrag hat so eine Person A bis Z ja auch gar keine Erlaubnis erteilt. Der BS/LRA hat sich diese vermeintliche Erlaubnis durch die Änderung ohne Zustimmung und Prüfung sozusagen erschwindelt.
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: Beitragender am 04. Januar 2015, 18:21
Es muss Sie ja nicht überzeugen, was andere für "Recht" halten. Sie müssen dann aber auch mit den Konsequenzen leben, wenn bspw. ein VG "rechtskräftig" urteilt, dass Ihre Meinung nicht "rechtens" ist. "Endgültigen Beweisen" -- wie Sie es nennen -- kann ich als kritischer Rationalist sowieso nicht all zu viel abgewinnen.

Ich verstehe nicht ganz, von welchem fiktiven Sachverhalt Sie ausgehen.
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: Roggi am 04. Januar 2015, 19:47
Wenn man sowieso gegen diesen Dummfunk angehen will, muss man im Endeffekt klagen. Dazu muss man die Zahlung einstellen, Verdummungsbriefe lesen, gegen Beitragsbescheide Widerspruch einlegen, gegen den Widerspruchsbescheid Klage einreichen und dafür 105 Euro an Gerichtskosten bezahlen. Möglicherweise noch mit dem Gerichtsvollzieher reden. Da spielt es rechtlich keine Rolle, ob das Geld für ein Quartal oder für 13 Monate zurückgeholt wird. Wer das Geld zurückholt, ist auf Krawall gebürstet und sollte alle Möglichkeiten der gerichtlichen Auseinandersetzung nutzen. Dazu gehört auch, die eigene Kriegskasse zu füllen, nicht die des Gegners. Wie erwähnt, es ist keine Straftat, sein Geld in diesem Fall zurückzuholen. Es wird nur riskiert, 3 Euro Rücklastschriftkosten aufgebrummt zu bekommen. Leute, das sollte es einem Wert sein.
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: GEiZ ist geil am 04. Januar 2015, 21:52
Kann man mit einer nicht rechtsfähigen "GEZoderBeitragsservice" als rechtsfähiger Bürger überhaupt ein Rechtsverhältnis eingehen? Ich glaube nicht.
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: Roggi am 04. Januar 2015, 22:24
Es wurde kein Rechtsverhältnis mit denen eingegangen, wie überhaupt mit niemandem in Verbindung mit dem RBStV ein Rechtsverhältnis eingegangen wird. Die Einzugsermächtigung galt der damaligen GEZ. Die LRA haben dem BS erlaubt, weiterhin Geld einzuziehen, damit die fetten Pensionen und die Meinungsmanipulation gesichert wird. Wer dem BS keine Einzugsermächtigung erteilt hat, kann das Geld zurückholen, 13 Monate rückwirkend, denn damit wird die stumme Einwilligung entzogen.

Hier nachzulesen in Wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Einzugserm%C3%A4chtigung
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: sparks am 04. Januar 2015, 23:34
Wenn ich freiwillig jemandem eine Einzugsermächtigung erteile, bin jederzeit berechtigt, mein mir zu Unrecht abgebuchtes Geld zurückzuholen. Wäre das nicht mehr garantiert, würde ich niemals wieder eine Einzugsermächtigung erteilen.

Ich hatte der GEZ vor Jahren eine Einzugsermächtigung über die Abbuchung der einfachen Rundfunkgebühr (17,28 € pro Quartal) erteilt, was jahrelang ohne Probleme so lief. Anfang Januar 2013 hat eine mir bis dahin völlig unbekannte Organisation namens "Beitragsservice" ohne vorherige Information plötzlich mehr als das Dreifache abgebucht, mit der frechen Bemerkung auf dem Kontobeleg: "Einfach für Alle"!

Da ich diese Organisation dazu eben nicht ermächtigt hatte, habe ich natürlich den Betrag sofort zurückbuchen lassen und zahle seither keinen Cent mehr. Sie können meinetwegen in ihre Satzung hineinschreiben, was sie wollen: unrechtmäßig einGEZogenes Geld wird zurückgebucht, und für diese Dreistigkeit zahle ich auch keine Rücklastschriftkosten. Denen muß man endlich auf die Finger klopfen.
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: seppl am 04. Januar 2015, 23:47
@sparks:
Lustig, genau so habe ich es auch empfunden und auch in meiner Klage ausgedrückt  :)
Mich würde interessieren, ob bei Dir für das 4.Quartal 2012 auch schon vom Beitragsservice abgebucht wurde wie bei mir.
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: speedy777 am 05. Januar 2015, 08:39
Danke für die vielen Meldungen.

Ich melde heute nachmittag den Stand der Dinge bei den Angehörigen von Person A. 2 Personen wollen heute die letzten 4 bzw. 5 Beiträge wieder zurückholen.

Die Bankmitarbeiter (hier beides mal Sparkasse) zeigten in beiden Fällen großes Interesse, was denn der Hintergrund wäre. Beiden habe ich die links zu dem Gutachten bzw. zu dem Forum hier gegeben... :laugh:

Mal abwarten was passiert...

Grüße
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: sparks am 05. Januar 2015, 13:27
@sparks:
Lustig, genau so habe ich es auch empfunden und auch in meiner Klage ausgedrückt  :)
Mich würde interessieren, ob bei Dir für das 4.Quartal 2012 auch schon vom Beitragsservice abgebucht wurde wie bei mir.

@ seppl:
Danke für den Hinweis. Die Bezeichnung "Beitragsservice" erscheint bei mir für das IV. Quartal 2012 zwar noch nicht ausdrücklich, aber es heißt schon: "RUNDFUNK ARD, ZDF, DRADIO", statt vorher "GEZ". Das war mir bisher noch gar nicht aufgefallen.

Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: speedy777 am 05. Januar 2015, 13:36
so, wie versprochen erster Zwischenstand. Person A's Mutter ist heute vormittag zur Bank und wollte wie hier diskutiert die letzten 13 Monate zurückholen (lassen). Aussage von dem Bankmitarbeiter: "Wir holen jetzt zuerst den Beitrag vom 1. Quartal 2015 zurück. Das mit den 13 Monaten ginge nicht einfach so...." Person A's Mutter fragte nun Person A um Rat. Sie geht auch gerne morgen nochmals zur Bank und verlangt dann auch mit Nachdruck ihr Recht.

Jetzt fragt sich PErson A: Was genau muss man denn bzw. die Bank tun oder auch erklären gegenüber der Bank, damit man die letzten 13 Monate zurückholen (lassen) kann???

Person A's Mutter hatte die ganze Latte an Erklärungen: Nicht autorisierte Ermächtigung seit 2013. Sie hat dem "Beitragsservice" nie die Ermächtigung erteilt. Namensänderung und andere Zahlweise (Quartal im Vorraus anstat Monat für Monat...)

Ja was braucht man denn noch?

Person A hat das Gefühl der (junge) Bankmitarbeiter war sich unsicher hinsichtlich seiner Kompetenzen und hat daher zuerstmal abgeblockt. Sollte dies so sein, setzt sich Person A auch gerne mit dem Filialleiter auseinander. Allerdings muss Person A wissen ob das bei den anderen einfach so angenommen wurde von der Bank...
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: Beitragender am 05. Januar 2015, 20:18
Was mir gerade aufgefallen ist:

Die Einzugsermächtigung des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio lautet:
"Ich ermächtige den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio auf mein Konto eingezogenen Lastschriften einzulösen".

Wie ich in meinem Beitrag zur Rechtsnatur des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84517.html#msg84517) bereits beschrieben habe, ist der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht rechtsfähig; d.h. er besitzt nicht die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Insofern stellt sich die Frage, ob "etwas" nicht rechtsfähiges ermächtigt werden kann.
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: Roggi am 05. Januar 2015, 20:25
Vielleicht muss man unterscheiden zwischen rechtsfähig und geschäftsfähig. Der BS handelt im Namen der LRA, auch wenn das nirgendwo legitimiert wurde oder nicht erkennbar ist. Solche dubiosen Vereine haben schon so manchen in den Ruin getrieben.
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: Beitragender am 05. Januar 2015, 20:30
Wer nicht rechtsfähig ist, ist auch nicht geschäftsfähig. Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit Rechtsgeschäfte - wirksam - abzuschließen. Wenn schon die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein nicht besteht, dann kann erst Recht nicht die Fähigkeit bestehen Rechtsgeschäfte - wirksam - abzuschließen.

Unabhängig davon, ob der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio irgendwo tatsächlich mal ausdrücklich im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt handelt, ermächtigt man in dem eben zitierte Passus den "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio". Da steht nichts von der zuständigen Landesrundfunkanstalt.
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: PersonX am 05. Januar 2015, 20:37
die Angabe mit dem Service bezieht sich aber nur auf jene Neue wo der Name auch Beitragservice lautet. Würde PersonX also eine alte LSE haben auf einen anderen Namen, so wäre PersonX diese neue Bezeichnung auf dem Kontoauszug völlig fremd und somit dubios, und würde postwendend storniert, aber so was von.
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: Bürger am 06. Januar 2015, 04:19
Allerdings muss Person A wissen ob das bei den anderen einfach so angenommen wurde von der Bank...

...genau diese verbindliche Erkenntnis fehlt uns ja.
Person A ist Vorreiter und wird berichten dürfen ;) ;D

Hierzu nochmals der Hinweis auf die diesbezüglichen Informationen unter
Lastschriften - rückbuchen auch noch nach 6...8 Wochen - oder länger?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7788.msg81180.html#msg81180

Das wäre dann auch der eigentliche Thread, in welchem berichtet werden sollte, da es ja dort um die Rückruffrist von bis zu 13 Monaten geht...
...in hiesigem Thread jedoch lediglich um die Frage "Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen..."

Bitte immer nah am Kern des Themas bleiben. Danke.
Titel: Re: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...
Beitrag von: speedy777 am 06. Januar 2015, 16:40
Thema ist in Arbeit und wird im anderen Thread weitergeführt 8)

Grüße