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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: 907 am 19. Dezember 2014, 00:22
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In den Ländern, die nicht an einer Mehrländeranstalt beteiligt sind, beruht die Einrichtung der Landesrundfunkanstalten durchweg auf einem Errichtungsgesetz, in dem der Landesgesetzgeber die Aufgaben und die rechtliche Struktur der Landesrundfunkanstalt festgelegt hat.
quelle: http://archiv.jura.uni-saarland.de/BIJUS/rundfunk/intro-de-IIC.htm (http://archiv.jura.uni-saarland.de/BIJUS/rundfunk/intro-de-IIC.htm)
Welche Landesrundfunkanstalten haben so einen Gesetz und wo findet man es?
Person X möchte den Rechtsformmissbrauch nachweisen
Faktisch werden die Rundfunkanstalten zu einer Körperschaft denaturiert, bei der den Wohnungsinhabern die Rolle der (Förder-)Mitglieder zugewiesen ist. Es besteht eine an das Merkmal der Wohnungsinhaberschaft geknüpfte Zwangsmitgliedschaft.
Rechtlich gesehen hat die Anstalt des öffentlichen Rechts keine Mitglieder, sondern in erster Linie (typisch für eine Anstalt) "Nutzer" (Leistungsberechtigte).
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Für das Land Bremen gibt es das "Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts - Radio Bremen - (Radio-Bremen-Gesetz - RBG)" und zu finden ist es unter https://bremen.beck.de/default.aspx?bcid=Y-100-G-BrGRadioBr (https://bremen.beck.de/default.aspx?bcid=Y-100-G-BrGRadioBr)
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@Volkuhl
Danke
Anders als bei der mitgliedschaftlich organisierten Körperschaft des öffentlichen Rechts und anders als bei der Stiftung (rechtsfähige Vermögensmasse) des öffentlichen Rechts wird die Zweckbestimmung der A. d. ö. R. durch ihre Benutzer ausgefüllt, deren Zahl i. d. R. wechselt.
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/21814/anstalt-des-oeffentlichen-rechts
Jetzt muss man noch irgendwie eine Brücke zwischen Rechtsformmissbrauch und die allgemeine Handlungsfreiheit(art. 2 GG) bauen.
Auch die Freiheit, etwas nicht zu tun, wird geschützt: die Freiheit vor staatlichem Zwang, z.B. vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten.
Der Gesetzgeber darf die allgemeine Handlungsfreiheit durch alle Gesetze nur dann einschränken, wenn die formell und materiell verfassungsmäßig sind.
Ein Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform liegt auch in Fällen vor, in denen die formal gewählte Rechtsform nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (vgl BSG, Urt. v. 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4).