gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Propaganda³ am 12. Dezember 2014, 19:12
-
DISCLAIMER: Der folgende Text spiegelt lediglich persönliche Erfahrungen und Meinungen wieder und dient keinesfalls der Rechtsberatung!
Liebe Mitstreiter,
KEINE ANGST VOR DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG!!!
ich habe vor ein paar Tage den ersten wichtigen Etappensieg gegen die GEZ erlangt!
Die Verbandsgemeinde als Vollstreckungsbehörde teilte mir mit, daß man
das Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice (GEZ) an diesen zurückgegeben hat.
Damit ist die unrechtsmäßige Vollstreckung gegen mich von dieser Seite her eingestellt!
Rückblick:
Ende 2013 wurde ich von der GEZ rückwirkend zum 01.06.2013 zwangsangemeldet.
Anstatt sich jedoch judiziell mit meinen Einwänden auseinanderzusetzen, zog man eiskalt sein Programm
bis zur Zwangsvollstreckung durch, wohl wissend daß die meisten spätestens da aufgeben werden
und auch erst dann eine richterliche Entscheidung verlangt werden kann.
Einen negativen Widerspruchsbescheid habe ich von diesen Kriminellen nie erhalten, denn der hätte
ja direkt den Weg über die Gerichte eröffnet. Zumindest in meinem Fall scheut man sich aber
davor offenbar wie der Teufel vor'm Weihwasser...
Zwischenstand:
Das für mich angelegte Beitragskonto weist bis dato einen offenen Gesamtbetrag von gut 300 EUR aus.
Zahlungen bisher: Nichts, nada, nothing.
Schriftverkehr bisher: 22 Schreiben von der GEZ / 14 Schreiben an die GEZ
2 Schreiben von der Gemeinde, 1 Schreiben an die Gemeinde
1 Anzeige wegen Urkundenfälschung, die wohl leider im Sande verlaufen ist...
Der hieraus resultierende volkswirtschaftliche Schaden dürfte die offene Forderung bereits bei weitem übersteigen...
1:0 Für uns :laugh:
Ärgerlich sind allerdings die Portokosten und die Zeit die ich selbst für Antworten auf die dümmlichen
Schreiben der kriminellen Bande aufgewendet habe, dazu aber später unter Fehler und Tipps mehr.
Was war also nun konkret passiert?
Vor einigen Wochen erhielt ich von der Verbandsgemeinde eine Vollstreckungsankündigung.
Mit dieser bin ich dann aufs Rathaus und habe mir das Vollstreckungsersuchen in Kopie aushändigen lassen.
Nun, das Ding war das Papier nicht wert auf dem es gedruckt wurde. Dies teilte ich der Verbandsgemeinde
schriftlich mit (Siehe weiter unten!), nachdem man mir im persönlichen Gespräch kommuniziert hatte, daß man diesem Ersuchen
"nachkommen müsse".
Und - oh welch Wunder, plötzlich muß man solch einem Fetzen Papier doch nicht nachkommen,
denn wie schon gesagt teilte man mir vor ein paar Tagen mit, daß man
das Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice (GEZ) an diesen zurückgegeben hat. ::)
2:0 für uns 8)
Fehler:
Dumm war eigentlich, daß ich von Anfang an auf die Schreiben der GEZ überhaupt reagiert habe.
Warum? Damit habe ich bestätigt die Bescheide bekommen zu haben.
Da jedoch im Zuge einer Zwangsvollstreckung der Antragsgner im Eilrechtsschutzverfahren
(und das ist dann NICHT die GEZ sondern die zuständige Vollstreckungsbehörde!)
nachweisen muß, daß der angebliche Schuldner die Bescheide auch bekommen hat, muß solch ein Verfahren immer
negativ für die ausgehen. Denn diesen Nachweis kann die GEZ nicht erbringen und die Vollstreckungsbehörde schon drei mal nicht :D
Wie geht's weiter?
Wenn die GEZ clever ist, schickt sie der Verbandsgemeinde ein rechtlich einwandfreies Vollstreckungsersuchen.
Ich gehe davon aus, daß das nicht der Falls sein wird, sondern auch das von Formfehlern nur so strotzt.
Warum? Für ein Vollstreckungsersuchen ist die Unterschrift des Behördenleiters und wenigstens ein eingedrucktes Dienstsiegel
erforderlich. Das haben die aber nicht, denn der Beitragsservice ist KEINE Behörde ;-)
In diesem Fall würde ich eine Strafanzeige wegen Amtsanmaßung prüfen lassen.
Außerdem habe ich noch eine laaaange Liste warum eine Zwangsvollstreckung in diesem Fall unzulässig ist, wie z.B. Versagen rechtlichen Gehörs, formaljuristisch nichtige Bescheide, etc etc.
:P
Als nächten Punkt werde ich von der Verbandsgemeinde prüfen lassen ob die Bearbeitung der lächerlichen Vollstreckungsersuchen dem Beitragsservice auch in Rechnung gestellt wurden.
Es kann nicht angehen, daß der Bürger hierfür noch zahlen muß. Ich werde euch da auf dem laufenden halten. Das wird auf jeden Fall ein Mehrfronten-Krieg der gerade erst begonnen hat und es fängt an richtig Spaß zu machen >:D
Ziel:
Das Ziel ist eigentlich ein Präzedenzverfahren vor den Verwaltungsgerichten was die Zwangsanmeldung als solche angeht.
Würde ich das gewinnen, wäre der neue Staatsvertrag auch offiziell ein zahnloser Tiger und die GEZ müsste von jedem im Zuge des Verwaltungszwangsverfahrens erstmal
eine Auskunft einholen müssen. Ob die das dann überhaupt rechtlich korrekt gebacken bekommt sehen wir dann, bis dahin ist es für die GEZ noch ein laaaanger Weg :)
Ich wage derzeit allerdings noch zu bezweifeln, daß es tatsächlich soweit kommt... leider. Aber warten wir mal ab...
Praktische Tipps:
Natürlich keine Rechtsberatung sondern meine private MEINUNG!
Für Leute die keine Lust haben sich damit zu beschäftigen:
- Zahlungen einstellen / Einzugsermächtigung kündigen
- Theoretisch kann man sämtliche Schreiben einfach entsorgen und auf die Vollstreckung warten
- Besser ist es u.U. jedoch die Schreiben mit einem Zeugen wieder auf die Post zu bringen und mit "Annahme verweigert" zurückschicken lassen
(Dann habt ihr sogar einen Zeugen, der bestätigen kann daß ihr den ganzen Mist zurückgeschickt habt!) So mache ich es zumindest ab 2015.
Wichtig: Wenn die GEZ dazu lernt und Bescheide im gelben Brief (Zustellurkunde) zustellen lässt müsst Ihr reagieren!
Alles andere per normaler Briefpost, (übrigens auch Einschreiben, da müsst ihr jedoch unbedingt die Annahme verweigern) ist Pillepalle und rechtlich gesehen nonsens.
Wie gesagt, DIE müssen nachweisen, daß ihr den Scheiß bekommen habt.
- Wenn die Vollstreckung kommt, persönlich auf der Vollstreckungsbehörde erscheinen, gebt dem Widerstand ein Gesicht!
Vergesst bitte nicht, die arbeiten alle FÜR UNS und werden VON UNS bezahlt!!!!
- Schreiben wie folgt oder ähnlich an die Vollstreckungsbehörde schicken.
- Bei Schreiben an die Vollstreckungsbehörde niemals alle Formfehler offenbaren, konzentriert euch auf die offensichtlichsten,
und lasst sie dann notfalls ins offene Messer laufen (Eilrechtsschutz), sollte ein "besseres" Vollstreckungsersuchen zugehen.
- wenn die Behörde nicht einsichtig ist, Eilrechtschutz und evt. Strafanzeige.
Vor allem Mibürger aus meiner Verbandsgemeinde sollten es jetzt Mega-einfach haben, denn hier weiß die Vollstreckungsbehörde jetzt Bescheid *g*
Was noch zu erledigen wäre...
Der Betrug geht weiter, der letzte Festsetzungsbescheid den ich erhalten habe, wurde mit Datum 01.11.2014 versehen.
Zugegangen ist mir das Ding aber erst am 14.11.2014 ...hier etwa künstlich die Widerspruchsfrist verkürzt?
Der tatsächliche Zugang lässt sich natürlich wunderbar anhand des QR-Codes im Fenster nachweisen. Ich werde
nun bis zum 13. Dez abwarten, dann meinen Widerspruch einlegen und wenn es dann heißt, daß meine Widerspruchfrist schon rum wäre,
kommt die Strafanzeige, die sowieso schon lange überfällig ist...
Es stehen immerhin Straftatbestände der Amtsanmaßung, in Zusamenhang mit Betrug, Nötigung und Rechtsbeugung
im Raum... das ist schon kein Pappenstiel :-)
Anbei das Schreiben an die Verbandsgemeinde:
- Das Schreiben ist auf Rheinland-Pfalz bezogen, in anderen Bundesländern gilt natürlich das jeweilige LvwVG - also entsprechend ändern!!!
Leute, lest bitte die Gesetze das ist keine Zauberei und hilft auch an anderen Fronten ungemein weiter, man braucht dann nicht für jeden Schiss gleich zum Anwalt rennen!
Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter
Sie beabsichtigen einem Unbekannten nach §5 LvwVG Vollstreckungshilfe zu leisten.
Dem Ihnen als sogenanntes "Vollstreckungsersuchen" vorliegenden Schreiben ist nicht zu entnehmen,
daß es sich bei dem Verfasser überhaupt um eine Vollstreckungsbehörde.
Das ist jedoch nach §5 Abs.2 LvwVG RP Voraussetzung zur Leistung von Vollstreckungshilfe.
Dem Ihnen vorliegenden Schreiben, von wem dies auch immer erstellt wurde, mangelt es weiterhin an grundlegenden Anforderungen.
Siegel und Unterschrift des Behördenleiters sind nicht vorhanden, selbst der Name eines Sachbearbeiters fehlt. Dieses Schreiben könnte von absolut jeder x-beliebigen Person mit durchschnittlichen Kenntnissen in computergestützter Textverarbeitung erstellt worden sein. Eine Ausführung dieses Schreibens als "Vollstreckungsersuchen" würde Betrug Tür und Tor öffnen und die Grundsätze effektiven Rechtsschutzes massiv unterlaufen. Ein Schreiben dieser Art taugt ganz offensichtlich nicht als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung.
Die Erfordernis eines Dienststempels, nebst Namen des Behördenleiters und Unterschrift ergibt sich grundlegend schon aus §839 BGB, denn wer übernimmt für Form und Inhalt dieses Schreibens die Verantwortung? Wer haftet, handelt es sich hier nach § 839 BGB um eine Amtspflichtsverletzung oder gar Betrug? - Sie?
Da Vollstreckungsersuchen und Vollstreckbarkeitserklärung auch einen Titel ersetzen, sind an diese die selben Anforderungen zu stellen, also Diestsiegel, Name des Behördenleiters und Unterschrift. Dies ergibt sich übrigens auch aus § 37 Abs. 3 VwVfG. Ich darf Ihnen daher empfehlen, das Schreiben zu entsorgen und weiterhin auch zu prüfen ob hier unter Umständen ein Fall von Amtsanmaßung oder Berug vorliegt.
Dem von Ihnen beauftragten Vollstreckungsbeamten ist umgehend der Auftrag zur Vollstreckung zu entziehen.
Fehler können durchaus mal passieren. Ich muß Sie jedoch darauf hinweisen, daß Sie aufgrund der mangelnden Prüfung dieses Schriftstücks und daraus resultierend der Beauftragung zur Vollstreckung gegen mich, schon selbst bereits den Tatbestand der Amtspflichtsverletzung erfüllen.
Ich habe Sie hiermit, obwohl dies sicherlich nicht zu meinen Aufgaben zählt, über die Rechtslage in Kenntnis gesetzt, sollten Sie trotzdem aufgrund dieses Stücks Papiers eine Zwangsvollstreckung einleiten, muß Ihnen Vorsatz zur Last gelegt werden - eine Strafanzeige gegen Sie wegen Rechtsbeugung ist dann leider unvermeidlich.
Selbstverständlich werde ich in diesem Fall auch gegen die Verbandsgemeinde als ausführendes Organ weitere Rechtsmittel anstrengen.
Ich darf Sie außerdem darum bitten mir folgende Fragen zu beantworten:
1) Wer ist Ihr direkter Vorgesetzter?
2) Welche ist die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen,
Propaganda³
-
Hervorragend propaganda³, diese "Weltanschauung" ist genau auf meiner Wellenlänge und ich praktiziere das ganze so in ähnlicher Art und Weise und bisher ganz erfolgreich.
Die Gilde der Gerichtsvollzieher oder sonstiger "Vollstrecker" lässt sich mit verschlossenen Augen und wider besseren Wissens vor den Karren von zwielichtigen Gestalten spannen . Sie verdienen ihr Geld , indem sie sich zur Drecksarbeit für kuriose Gestalten hart am Rande der Legalität hinreißen lassen.
Dieser Berufsstand mag zwar in vielen anderen Fragen des Rechts durchaus seine Daseinsberechtigung haben , als Handlanger und Hilfestellung für einen betrügerischen Verein sollte er sich jedoch nicht missbrauchen lassen. Dafür gebührt ihm Verachtung und der Entzug jeglichen Respektes.
-
Das wird auf jeden Fall ein Mehrfronten-Krieg der gerade erst begonnen hat und es fängt an richtig Spaß zu machen >:D
*lach*
Herzlichen Glückwunsch!
Hast Du das jetzt schriftlich, daß sie Dich erstmal nicht belangen können? Und können sie es wieder versuchen? Bloß, weil es einmal abgewendet wurde, heißt das wahrscheinlich nicht, daß sie aufgeben...
Was Deinen Brief an die Vollstreckungsbehörde angeht: Ich finde den Ton etwas gewagt. Meiner Erfahrung nach, laufen Sachbearbeiter viel besser, wenn man extrem höflich bleibt. Hut ab, daß sie Dir dafür nicht erst Recht an den Kragen wollten.
Welchen rechtlichen Status hat eigentlich "Annahme verweigert" bzgl. der Infopost? Können die dann davon ausgehen, daß die angeschriebene Person an besagter Adresse wohnhaft ist? Und reicht es wirklich aus, die Annahme zu verweigern? Bloß weil man die Briefe nicht geöffnet hat, hat man sie ja dennoch bekommen, besonders wenn man auch noch einen Zeugen dafür hat.
-
Wow, herzlichen Glückwunsch. Person A hat gestern auch eine Vollstreckungsaufforderung von der Verbandsgemeinde erhalten und war dann heute dorthin. Leider hat sie sich aber nicht das Vollstreckungsersuchen kopieren lassen, sondern es nur gesehen. Als Grund stand da lediglich der Name der Person A und die Beitragskontonummer.
Sonst nichts.
Person A hat versucht, den Beamten davon zu überzeugen, dass ohne Festsetzungsbescheid nicht vollstreckt werden kann und es keinerlei derartige Bescheide gibt, der Beamte hat sich stur gestellt. Für ihn sind Kontoauszüge und freundliche Briefe mit freundlichen Mahnungen ohne Fristsetzungen schon vollstreckbar.
Person A weiß jetzt nicht, was sie tun soll.
-
Was Deinen Brief an die Vollstreckungsbehörde angeht: Ich finde den Ton etwas gewagt. Meiner Erfahrung nach, laufen Sachbearbeiter viel besser, wenn man extrem höflich bleibt.
Gegenüber der verlängerten Hand von Räubern die Wattebauschmethode anzuwenden ist doch genauso wie sich auf offener Straße gleich ohne jegliche Gegenwehr ausrauben zu lassen.
Seine eigene Meinung kann man wohl schlecht mit bitte,bitte und nur ausschließlich guten Worten durchsetzen. Da bedarf es schon einer etwas anderen Tonart um nicht gnadenlos hinten runter zu fallen.
-
Auf dem Schreiben, das Person A erhalten hat, ist auch kein Dienststempel, sondern nur eine Unterschrift und der Name des Sachbearbeiters.
Es kann auch kein Rechtsmittel dagegegen eingelegt werden, zumindest steht nichts davon drauf.
-
@ Tokiomotel: Was das Prinzip angeht, hast Du absolut recht, darüber müssen wir nicht streiten. Was allerdings die Praxis angeht, die erfahrungsgemäß darin besteht, daß Mitarbeiter in Behörden Fehler machen, sie aber nicht zugeben, ist die Wattebauschmethode leider meist die Effektivste. Wenn das nicht funktioniert, dann sollte man allerdings direkt in den Befehlston umschalten und seine Rechte deutlich machen.
El: Kannst Du den denn nicht jetzt (also ich meine ab Montag) noch kopieren lassen? Für Dein eigenes Selbstbewußtsein wäre es hilfreich, wenn Du die Kriterien, die einen Bescheid von Papiermüll unterscheiden, ausdruckst, dann hast Du etwas in der Hand.
-
Als nächstes wird sich wahrscheinlich Creditreform melden. Dann heißt es zurücklehnen und entspannen, nicht reagieren und sich ein Jahr lang über groteske Schreiben amüsieren, bevor die "enttäuscht" den Vorgang an den BS zurückgeben. Eventuell kommen noch weitere Inkassobüros zum Einsatz. Das Gleiche in grün. Danach wird die ausstehende "Schuld" vermutlich einfach ausgebucht und das Ganze geht mit den neu aufgelaufenen Forderungen von vorne los.
-
Hallo Ihr und ganz lieben dank.
Doch Person A kann das bestimmt noch kopieren lassen, wenn ich nochmal hingehe. Falls die dann kooperativer sind alas heute. Der Typ heute war echt absolut inkompetent. Meint Ihr, der kriegt dafür Provision?
War jetzt nicht ganz ernstgemeint mit der Provision.
Als nächstes meldet sich keiner vom Inkasso, die drohen mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in 2 Wochen, das ist nicht witzig. So weit ich weiß, ist Weihnachten und Neujahr sowieso Vollstreckungsschutz.
Werde normal nicht vollstreckt, kenne sowas nicht. Habe sowas auch noch nie erlebt.
-
Ich würde definitiv noch mal hingehen und mir Kopien machen lassen. Dann hast Du nämlich auch etwas in der Hand.
-
Keine schlechte Idee. Aber müssen die denn Kopien machen?
-
Ich wüßte nicht, mit welchem Grund sie sich dagegen wehren könnten.
Andererseits verstehe ich sowieso nicht, warum einem ein solches Schreiben nicht von selbst ausgehändigt wird. Wie soll man denn sonst darauf reagieren?
Bei Wiki (http://de.wikipedia.org/wiki/Zwangsvollstreckungsrecht_%28Deutschland%29#Vollstreckungsvoraussetzungen) steht: Grundsätzliche Voraussetzung der Einzelzwangsvollstreckung ist für den Vollstreckungsgläubiger ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner zugestellt sein muss.
Ich weiß nicht, wie zuverlässig Wiki bzgl. Rechtsfragen ist, aber daß das Opfer von der Vollstreckung unterrichtet sein sollte, macht schon Sinn.
Edit: http://www.inkassoportal.de/hilfe/was-ist-vollstreckungsbescheid
Hier kann man auch noch nachlesen.
-
Danke.
Der Meinung war Person A auch immer, bis gestern.
-
Hier auch noch ein schöner Artikel: ***
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html
Vielleicht kann ja Propaganda erklären, warum er extra auf die Gemeinde gehen mußte, um das Schriftstück einsehen zu können.
***Edit "Bürger":
ursprünglicher Link unerwünscht/
ersetzt durch foren-internen Link
-
Als nächstes wird sich wahrscheinlich Creditreform melden.
Ist das etwa der Bypass für "hoffnungslos" widerspenstige Fälle ?
ich wollte eigentlich erst noch das volle Programm in Anspruch nehmen , wie Vermögensauskunft , Haftbefehl , Kontopfändung und andere neckische Späße.....
-
Person A hat heute schon zu dem mit ihr befreundeten Politiker gesagt, dass sie lieber in den Knast geht als jemals freiwillig GEZ zu bezahlen.
Wäre auch noch eine Option. Kostet den Staat viel Geld, wenn das alle androhen.
-
Hast Du das jetzt schriftlich, daß sie Dich erstmal nicht belangen können? Und können sie es wieder versuchen? Bloß, weil es einmal abgewendet wurde, heißt das wahrscheinlich nicht, daß sie aufgeben...
Ich habe schriftlich, daß das Amtshilfeersuchen zur Zwangsvollstreckung an die Gläubigerin zurückgegeben wurde und diese sich mit mir in Verbindung setzen wird...
Theoretisch greift jetzt LVwVG RP §5 Nr. 3 (1). Was im Endeffekt nur heißt, daß sich die beiden erstmal ganz alleine bekriegen dürfen.
Ich werde mir diesen internen Vorgang zu gegebener Zeit nach LIFG RP(2) offen legen lassen. Aber das macht jetzt noch keinen Sinn, die Mühlen der Justiz mahlen laaaaangsam ;)
Bedenke bitte, daß es 1,5 Jahre seit dem ersten "Kontakt" bis zur Zwangsvollstreckung gebraucht hat...
... Nunja ich sag' ja - Mehrfronten-Krieg ;D Mal von meinen anderen Fronten und Unterfronten (IHK-Parasiten, Klopapier-EU-Vollstreckunsgersuchen aus den Niederlanden und ständigen Bettelbriefen wegen 6 Km/h zu schnell oder wegen 10 Minuten abgelaufenem Parkticket) mal ganz abgesehen. Ich lasse mir definitiv von diesem System nicht mehr auf der Nase rumtanzen. Mir reichts! Das alles sind mir die 2 Stunden Jura-Auto-Didaktion pro Woche allemal wert. Wenn ich 5.000 EUR an unbezahlten Zwangsspenden voll habe, schreibe ich ein Buch, Stoff hab' ich dann mehr als genug ;)
Ob der Bullshitservice noch andere Möglichkeiten hat, evt. über einen Gerichtsvollzieher? - Keine Ahnung, das werden wir sehen, ich bin gespannt!
Versuchen kann dieses Ungeziefer meinetwegen alles, irgendwann werden sie aber vielleicht merken, daß sie dummerweise beim Kammerjäger gelandet sind ;D
(1) LVwVG RP §5 Nr. 3:
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/184e/page/bsrlpprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=8&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwVGRPpP5&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
(2) LIFG RP:
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/16wo/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-InfFrGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0
Was Deinen Brief an die Vollstreckungsbehörde angeht: Ich finde den Ton etwas gewagt. Meiner Erfahrung nach, laufen Sachbearbeiter viel besser, wenn man extrem höflich bleibt. Hut ab, daß sie Dir dafür nicht erst Recht an den Kragen wollten.
Nun, ich bin immer sachlich höflich und habe auch durchaus im Vorfeld versucht, den Sachbearbeiter auf menschlicher Ebene im persönlichen Gespräch zur Vernunft zu bringen. Die Ankündigung zur Zwangsvollstreckung liest sich allerdings nicht unbedingt freundlicher und die eine oder andere Formulierung meines Schreiben ist daraus sogar entnommen, nur eben in entgegengesetzter Richtung 8)
Letzten Endes habe ich Ihm das Schreiben auch persönlich übergeben - sinngemäß mit den Worten, daß ich wenn er diesen Fehler nicht so einsieht, ich auch einen "bösen Brief" für Ihn dabei habe.
Nun, er wollte den Brief haben...
BITTE NIEMALS VERGESSEN: Das sind alles unsere Angestellten!!!
Welchen rechtlichen Status hat eigentlich "Annahme verweigert" bzgl. der Infopost? Können die dann davon ausgehen, daß die angeschriebene Person an besagter Adresse wohnhaft ist? Und reicht es wirklich aus, die Annahme zu verweigern? Bloß weil man die Briefe nicht geöffnet hat, hat man sie ja dennoch bekommen, besonders wenn man auch noch einen Zeugen dafür hat.
1) Keine bei Infopost, denn Infospost hat selbst auch keinen rechtlichen Status
2) Da gehen die auch von aus wenn du die Schreiben nicht zurückschickst
3) Nein, hat man (bei Zeugen) nachweislich eben nicht, denn das Schreiben ging ungelesen an die Behörde zurück - d.H. der Verwaltungsakt konnte garnicht bekannt gegeben werden. Wie gesagt, anders ist es bei Zustellurkunden - Der Plan ist es, den Bullshitservice zur Bekanntgabe per Zustellurkunde zu zwingen, denn das wird richtig teuer für die! Und dann kann man immernoch regelmäßig Widerspruch einlegen und diese Nazis mit Klagen überziehen - steter Tropfen höhlt den Stein.
Ich habe damit noch keine Erfahrungen, wie gesagt mache ich ab 2015 - Für die Bescheide aus dem laufenden Jahr habe ich noch andere Pläne ;)
-
Hallo Propaganda, habe ein PN geschrieben. Kam die an heute abend?
Hast Du den Brief dem Sachbearbeiter nur persönlich gegeben oder auch noch mit Einschreiben oder so?
Oder hast Du Dir den Erhalt des Briefes vom Sachbearbeiter mit Unterschrift bestätigen lassen?
-
Wie gesagt: Mein allergrößter Respekt! Du schaffst es auch, einem wieder Hoffnung zu geben!
Daß Annahme verweigert hilft, finde ich echt interessant.
Person A hat heute schon zu dem mit ihr befreundeten Politiker gesagt, dass sie lieber in den Knast geht als jemals freiwillig GEZ zu bezahlen.
Wäre auch noch eine Option. Kostet den Staat viel Geld, wenn das alle androhen.
Interessanter Weise sehen sie meist von diesem Druckmittel ab. Wahrscheinlich wären die Knäste dann bald voll mit gut gelaunten GEZ-Verweigerern, die sich dann auch noch persönlich großflächig organisieren. Da haben sie dann doch Angst! 8)
-
Eben, deshalb musste ich es auch erwähnen. War aber heute nachmittag eher scherzhaft gemeint.
Ist aber trotzdem noch eine Option.
-
Ich hätte auch weniger persönliche Schwierigkeiten damit, mich wegen Zahlungsverweigerung inhaftieren zu lassen, als dieser Bedrohung der Demokratie und der Grundrechte auch noch pekuniäre Unterstützung zu gewähren. Außerdem macht sich das bestimmt gut in der BILD-Zeitung! Keine gute Werbung...
-
Nicht nur in der Bild-Zeitung. Wahrscheinlich in allen europäischen Ländern, in denen es einen solchen demokratiefeindlichen Schwachsinn nicht gibt.
-
Dann haben sie mal wieder was zu lachen!
-
In der Republik, in der Person A wohnt, gibt es echt schwachsinnige Gesetze und Verordnungen, die es sonst nirgendwo auf der Welt gibt.
-
...
KEINE ANGST VOR DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG!!!
ich habe vor ein paar Tage den ersten wichtigen Etappensieg gegen die GEZ erlangt!
Willkommen im Club.
Die Verbandsgemeinde als Vollstreckungsbehörde teilte mir mit, daß man
das Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice (GEZ) an diesen zurückgegeben hat.
Damit ist die unrechtsmäßige Vollstreckung gegen mich von dieser Seite her eingestellt!
Verwechsle 'zurückgegeben' nicht mit Einstellung des Verfahrens. Das ist eigentl. ein ganz normaler Vorgang, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung vorliegen. Der Vorgang wird dann zur Überprüfung zurück gegeben.
Jetzt geht es m.M. und eigener Erfahrung nach genau so weiter wie User 'leonardodavinci' es geschrieben hat.
Dumm war eigentlich, daß ich von Anfang an auf die Schreiben der GEZ überhaupt reagiert habe.
Warum? Damit habe ich bestätigt die Bescheide bekommen zu haben.
Allerdings ;D
.... daß der angebliche Schuldner die Bescheide auch bekommen hat, muß solch ein Verfahren immer
negativ für die ausgehen. Denn diesen Nachweis kann die GEZ nicht erbringen und die Vollstreckungsbehörde schon drei mal nicht :D
So sieht es aus. Die daraus resultierende Nichtigkeit des Verwaltungsaktes dürfte man allerdigs nur durch eine Klage erreichen. Denn freiwillig werden die das nie einsehen.
Wenn die GEZ die LRA clever ist, schickt sie der Verbandsgemeinde ein rechtlich einwandfreies Vollstreckungsersuchen.
Außerdem habe ich noch eine laaaange Liste warum eine Zwangsvollstreckung in diesem Fall unzulässig ist, wie z.B. Versagen rechtlichen Gehörs, formaljuristisch nichtige Bescheide, etc etc.
Ja, die Liste kann lang werden ...die LRA's lernen, wenn auch langsam, so dass die Liste mittlerweile kürzer wird.
Als nächten Punkt werde ich von der Verbandsgemeinde prüfen lassen ob die Bearbeitung der lächerlichen Vollstreckungsersuchen dem Beitragsservice auch in Rechnung gestellt wurden.
Es kann nicht angehen, daß der Bürger hierfür noch zahlen muß. ...
Ich meine mal einen Passus gelesen zu haben, der es ermöglicht, die entstandenen Kosten, zumindest dann, wenn ein Vollstreckungsersuchen zu unrecht gestellt wurde, erstatten zu lassen. Müsste in der Gerichtskostenordnung oder so aufgeführt sein.
Das Ziel ist eigentlich ein Präzedenzverfahren vor den Verwaltungsgerichten was die Zwangsanmeldung als solche angeht.
Würde ich das gewinnen, ...
Vorsicht ist geboten!
Fiktiv:
Würdest du das gewinnen, eine Anmeldung deinerseits ansich aber vonnöten gewesen sein, so könnte eine Ordnungswidrigkeit nach RBSTV vorliegen.
Allerdings vermute ich auch, dass kaum ein Gericht (zumindest die unteren Instanzen) gegen die Zwangsanmeldung entscheiden würde.
...
Für Leute die keine Lust haben sich damit zu beschäftigen:
....
- Theoretisch kann man sämtliche Schreiben einfach entsorgen und auf die Vollstreckung warten
Hier halte ich es für Sinnvoller, auf Festsetzungsbescheide mir Rechtsbehelfsbelehrung zu reagieren. Hängt aber davon ab, wie man später weiter verfahren möchte.
Fiktiv:
Will man später gegen den Rundfunkbeitrag ansich Klagen, dann besser reagieren.
Will man später nur gegen eine drohende Vollstreckung angehen, dann nicht reagieren.
- Besser ist es u.U. jedoch die Schreiben mit einem Zeugen wieder auf die Post zu bringen und mit "Annahme verweigert" zurückschicken lassen
...
Das halte ich persönlich für dumm. Denn gibt man einen normalen Brief mit _der_ Begründung zurück, könnte das Schreiben später als nachweislich 'zugestellt' angeführt werden. Der Empfänger kannte dann sogar nicht mal den Inhalt. Das könnte später zum Bummerang werden.
- Wenn die Vollstreckung kommt, persönlich auf der Vollstreckungsbehörde erscheinen, gebt dem Widerstand ein Gesicht!
...
Das habe i.d. Vergangenheit schon mehrmals empfohlen.
Meine Erfahrung: es gibt in meiner zuständigen Verwaltung 3 Personen, die Ansprechpartner sein können.
1. Sachbearbeier (Innendienst)
2. GV (Aussendienst)
3. Abteilungsleiter
In der Reihenfolge ist auch die Hirachie, wobei 1 unten ist. Die haben auch meiner Erfahrung nach am wenigsten Ahnung und Gehör für den Bürger. Tipp: nicht abwimmeln lassen. ggf. zu 2 oder gleich 3 gehen.
Vor allem Mibürger aus meiner Verbandsgemeinde sollten es jetzt Mega-einfach haben, denn hier weiß die Vollstreckungsbehörde jetzt Bescheid *g*
In meiner auch... darauf zielte auch damals meine Argumentation PRO ab... persönliches vorsprechen, damit den örtlichen Vollstreckungsorganen mal die Augen geöffnet werden. Wenn das viele aus diesem Forum bei ihrer Gemeinde machen würden, hätte der BS bald gewaltige Schwierigkeiten.
Der Betrug geht weiter, der letzte Festsetzungsbescheid den ich erhalten habe, wurde mit Datum 01.11.2014 versehen.
Zugegangen ist mir das Ding aber erst am 14.11.2014 ...hier etwa künstlich die Widerspruchsfrist verkürzt?
Der tatsächliche Zugang lässt sich natürlich wunderbar anhand des QR-Codes im Fenster nachweisen.
Mit dme QR-Code kann man festellen, wann das Schreiben tatsächlich erstellt (oder versendet?) wurde, aber nicht den Zugang. Das ist aber hinsichtlich der Fristwahrung relativ uninteressant. Es zählt nur der Tag, an dem das Schreiben in den Machtbereich des Emfängers übergegangen ist.
Es stehen immerhin Straftatbestände der Amtsanmaßung, in Zusamenhang mit Betrug, Nötigung und Rechtsbeugung
im Raum... das ist schon kein Pappenstiel :-)
Sehe ich auch so
-
...
3) Nein, hat man (bei Zeugen) nachweislich eben nicht, denn das Schreiben ging ungelesen an die Behörde zurück - d.H. der Verwaltungsakt konnte garnicht bekannt gegeben werden. .
....
Bitte vorsicht mit solchen Behauptungen.
m.M.n. bestätigt man mit der Rückkgabe möglicherweise, dass man das Schriftstük erhalten hatte. Das Schriftstück befand sich somit im Machtbereich des Empfängers (das ist entscheidend), ob es tatsächlich gelesen wurde, spielt keine Rolle.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Person A hat heute schon zu dem mit ihr befreundeten Politiker gesagt, dass sie lieber in den Knast geht als jemals freiwillig GEZ zu bezahlen.
Wäre auch noch eine Option. Kostet den Staat viel Geld, wenn das alle androhen.
Es wäre Erzwingungshaft, d.h., man soll dadruch gezwungen werden zu zahlen, das hat nichts mit 'Absitzen des Geldbetrages' zu tun.
Ausserdem wird das meines Wissens nach in solchen Fällen dem Verurscher das 'in Rechnung' gestellt. Kann mich da aber auch vertun.
....
Hast Du den Brief dem Sachbearbeiter nur persönlich gegeben oder auch noch mit Einschreiben oder so?
...
Sorry, aber du kannst manchmal äusserst komische Fragen stellen .... :o ...nicht zum ersten mal.
-
Danke Calimero für deine Ausführungen!
Ich habe da tatsächlich Bekanntgabe und Zustellung durcheinandergeworfen - Sorry!
Also bitte vorsicht mit Annahme verweigert!
Besser wäre wohl tatsächlich einfach zu ignorieren.
Denn der Nachweis, daß die Bekanntgabe erfolgt ist, ist so tatsächlich schwieriger zu führen.
-
Vielleicht kann ja Propaganda erklären, warum er extra auf die Gemeinde gehen mußte, um das Schriftstück einsehen zu können.
Ich wollte persönlich hingehen, ginge sicherlich auch postalisch. Muß jeder selbst entscheiden.
Ich hab aber auch kein Problem damit persönlich hinzugehen, denn ich trete dort nicht als Bittsteller auf sondern als mündiger Bürger und Arbeitgeber der Verwaltung.
Außerdem merke ich mir bei der Gelegenheit die Gesichter dieser Pappenheimer ;)
-
Person A hat heute schon zu dem mit ihr befreundeten Politiker gesagt, dass sie lieber in den Knast geht als jemals freiwillig GEZ zu bezahlen.
Wäre auch noch eine Option. Kostet den Staat viel Geld, wenn das alle androhen.
Ja und es müsste publik gemacht werden, dass es wieder politische Gefangene gibt.
Das Problem ist, Knast ist ja das letzte Mittel, zuerst würden die ja versuchen Sachen und Konten zu pfänden :(
-
Das mit den politischen Gefangenen ist auch gut. :lol:
-
Kennt Ihr schon diese Seiten hier:
http://klagen-gegen-rundfunkbeitrag.blogspot.de/2014/08/wahlzeit-bestandsaufnahme-ausfuhrliches.html
Hier wurde der Rundfunkbeitrag für einige Monate rückwirkend erlassen:
http://fernsehkritik.tv/blog/2014/10/widerstand-nicht-zwecklos/
-
Anscheinend wurde hier ein Leistungsbezug von Geldern für den Erlass zugrunde gelegt. Ich sehe da jetzt aber keinen Antrag, ist nur in einem Brief erwähnt.
Das betrifft uns hier dann nicht.
Ich finde einige Argumente in den Briefen trotzdem gut.
-
Insgesamt eine interessante Geschichte, soweit war A auch schon vor zwei Monaten. Das Verfahren wurde an den BS zurückgegeben und ist nun wieder da.
So schnell geben die leider nicht auf. Nun muss es doch per Eilantrag auf Rechtsschutz ans VG.
Es bleibt spannend.
Aber Gratulation zum Teilsieg.
-
Insgesamt eine interessante Geschichte, soweit war A auch schon vor zwei Monaten. Das Verfahren wurde an den BS zurückgegeben und ist nun wieder da.
In welcher Form ist es denn nun wieder da?
-
A hat einen Festsetzungsbescheid über den Gesamtzeitraum erhalten und von der Stadt.Kasse eine Mitteilung, dass der Widerspruch, der sich auf einen kürzeren Zeitraum bezog abgelehnt wurde und A innerhalb von einer Woche nach Erhalt des Schreibens zu zahlen hätte.
A hat der BS jedoch nichts geschickt, ausser besagtem Festsetzungsbescheid. A formuliert gerade den Eilantrag, denn A hat den BS vor 3 Monaten aufgefordert, A einen Widerspruchsbescheid zu schicken, gegen den A klagen kann. Das haben sie nicht getan.
-
A hat einen Festsetzungsbescheid über den Gesamtzeitraum erhalten und von der Stadt.Kasse eine Mitteilung, dass der Widerspruch, der sich auf einen kürzeren Zeitraum bezog abgelehnt wurde und A innerhalb von einer Woche nach Erhalt des Schreibens zu zahlen hätte.
A hat einen Widerspruch eingelegt, der sich nicht auf den ganzen Zeitraum des Festsetzungsbescheid bezog?
-
Die angekündigte Zwangsvollstreckung bezog sich auf einen Mahnzeitraum von 9 Monaten. Der Widerspruch wurde für diesen Zeitraum und die zu diesem Zeitraum bereits vorliegenden weiteren Bescheide eingereicht. Inzwischen sind 3 Monate vergangen und der Festsetzungbescheid bezieht sich auf den gesamten Zeitraum.
-
Die angekündigte Zwangsvollstreckung bezog sich auf einen Mahnzeitraum von 9 Monaten. Der Widerspruch wurde für diesen Zeitraum und die zu diesem Zeitraum bereits vorliegenden weiteren Bescheide eingereicht. Inzwischen sind 3 Monate vergangen und der Festsetzungbescheid bezieht sich auf den gesamten Zeitraum.
Kann eigentlich nicht sein. Die Zeiträume mehrerer (Festsetzungs- oder Beitrags-)Bescheide sollten überschneidungsfrei sein.
Warum die Stadtkasse was von Widerspruchsablehnung faselt, verstehe ich aber nicht. Für die Vollstreckbarkeit spielt es keine
Rolle, was mit dem Widerspruch passiert ist.
Oder geht es um einen Widerspruch gegen die frühere Vollstreckung, die natürlich nur einen kürzeren Zeitraum umfassen konnte?
-
So ungefähr. Das ist eine Zeitschiene. Bisher ging es rein formal um den ersten Betrag aus den ersten Zeiträumen. Nun ist der durch den aktuellen Festsetzungsbescheid erhöht worden. Dafür muss nun ein weiterer Widerspruch her. Den schreibe ich jetzt. Wobei mir lustigerweise die Stadtkasse mitgeteilt hat, dass der Widerspruch abgelehnt wurde. (Ich hatte Ihnen eine Kopie geschickt und sie haben den zusätzlich nach Köln zum BS geschickt, nicht zur Landesanstalt) und nicht der BS. Einen Widerspruchsbeschied habe ich nie erhalten.
Und der BS hat die Dreimonatsfrist verpasst >:D (#) ,
und so nicht die Möglichkeit zur Klage gegen den eingeräumt.
Das geht jetzt zum VG.
-
Person A. war gestern bei der Stadtkasse, um eine Kopie des Vollstreckungsersuchens zu erhalten.
Der Sachbearbeiter von letzter Woche war diesmal richtig nett und menschlich. Eine Kopie hat Person A. nicht erhalten, weil die das nicht dürften, aber dafür durfte Person A. sich das Ersuchen anschauen.
Vor allem durfte Person A sehen, was überhaupt da drin steht, was die offene Forderung angeht.
Formale Sachen konnte Person A. so schnell nicht prüfen. Die andere Mitarbeitern der Stadt war nicht so nett zu Person A, hatte aber anscheinend nichts zu melden ;-)
Jedenfalls hat sich der große Auftritt von Person A. letzte Woche dahingehend gelohnt, dass es gestern ein richtig nettes menschliches Gespräch gab zusammen mit einer ordentlichen Fristverlängerung!
In der Zeit soll Person A das mit dem BS klären, dass sie keine Bescheide erhalten hat und dann die Bescheide anfordern.
Ehrlich gesagt, war Person A dieses nette Gespräch mit dem Mitarbeiter gestern viel lieber als Stress zu machen.
Person A macht den Stress lieber dem BS.
Jedenfalls standen in der Ankündigung zwei Bescheide drin, einer über 3 Monate und einer über den Gesamtbetrag.
Der Bescheid über 3 Monate steht auch in der letzten Mahnung vom BS drin, ABER NICHTS VON DEM BESCHEID ÜBER DEN RESTBETRAG FÜR DIE GANZE ZEIT.
Da steht nur drin, dass das eine rückständige Forderung ist.
In dem Vollstreckungsersuchen steht drin, dass es dazu einen Bescheid über den Gesamtbetrag gab.
Person A hat jedenfalls diesen Bescheid nicht und konnte deshalb auch kein Rechtsmittel dagegen einlegen.
Ist das denn der Fall, dass der BS am Sommer 2014 Sammelbescheide über die ganze Forderung verschickt hat oder ist das nur ein Fake und es waren nur Mahnungen?
Sollte Person A jetzt vom BS die Bescheide anfordern, weil sie sie ja nicht erhalten hat und dann dagegen auch Rechtsmittel einlegen?
-
So ist es EL,ohne Bescheid mit Rechtsbehelf,konntest Du auch nicht widersprechen,also brauchst Du diesen Bescheid.
Dann Widerspruch und beides Deiner Stadtkasse vorlegen und die und Du seid erst mal aus dem Schneider.
-
Danke Koppi :-)
Schreibe ich dem BS dann einen normalen Brief, also ein paar Sätze einfach formuliert und muss das was juristisches sein?
Schicken will ich aber auf jeden Fall per Einschreiben.
-
Noch ne Frage:
Schicke ich den Brief an den BS oder den SWR?
Auf dem Vollstreckungsersuchen standen, wie üblich beide drauf, SWR links und BS rechts.
Das konnte ich noch prüfen gestern.
-
....
Formale Sachen konnte Person A. so schnell nicht prüfen. ....
Aber genau darum geht es doch: Vollstreckungsersuchen auf Formale- und Verfahrensfehler prüfen, damit dann die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes begründen. Falls entspr. vorliegt, muß m.M.n. die Vollstreckung abgelehnt werden.
Noch eine Bitte zu deinen letzten beiden Postings: nutze nächste mal bitte die Möglichkeit, deinen Beitrag zu 'bearbeiten' anstatt noch einen zusätzlichen Post zu erstellen. ;)
Die Möglichkeit einen eigenen Beitrag zu 'bearbeiten' gibt es eine gewisse Zeitlang, oben rechts dann neben 'Zitat'.
-
Hallo EL,bitte auch den Post von Calimero beachten.
Normalerweise ist nur der SWR verantwortlich,aber zur Sicherheit kannst Du Deine Anforderung auch an den BS senden.
Ich würde es genauso machen ,wie der BS,normale Post,würde mir aber einen Zeugen suchen und diesen mit unterschreiben lassen oder nur namentlich benennen,das dieser bezeugen kann,dass der Brief eingeworfen oder in einer Filiale abgegeben wurde.
Dieses Schreiben der Stadtkasse als Kopie zukommen lassen und dann auf die Antwort des SWR warten.
Das ist nur meine Meinung und keine Rechtsberatung.
-
Danke.
Calimero, ich weiß, dass es darum ging, hab das Ding aber trotzdem nicht bekommen.
Außerdem ist es dann auch nur aufgeschoben.
Wenn es wirklich Bescheide geben sollte, können die ja dann vom BS ein neues Ersuchen formuileren, das dann diesmal richtig ist.
Hab das Teil gestern einfach nicht erhalten.
Oder kann man das auch beim BS anfordern bzw. muss der BS mir das aushändigen?
-
Wie schon geschrieben EL,beim SWR und BS anfordern!!!
-
Koppi danke.
Meinst Du jetzt die Beitragsbescheide und / oder das Vollstreckungsersuchen?
-
Calimero, ich weiß, dass es darum ging, hab das Ding aber trotzdem nicht bekommen.
Außerdem ist es dann auch nur aufgeschoben.
Ist es eben nicht, wie wollen die als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft mit illegalen Vollstreckungsersuchen an dein Geld kommen???
Ich verstehe nicht warum sich die Leute immer so unterbuttern lassen, ich würde ggüber der Gemeinde auf dem schnellsten Wege meiner Forderung schriftlich Nachdruck verleihen.
In etwa so:
Sehr geehrter Mitarbeiter Herr Behördenleiter,
am XX.XX.XXXX habe ich von Ihrer Gemeindekasse eine Vollstreckungsankündigung erhalten. Eine Kopie des zugrundeliegenden Volstreckungsersuchens wurde mir vom zuständigen Sachbearbeiter leider grundlos verweigert. Ich darf Sie höflichst darum bitten mir das zugrundeliegende Vollstreckungsersuchen umgehend binnen einer Woche ab Zugang dieses Schreibens zwecks Prüfung zukommen zu lassen.
Bitte teilen Sie mir auch die Anschrift der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde mit.
Im Voraus vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen,
Arbeitgeber
Kommt da nichts würde ich umgehend einen Anwalt einschalten, der soll schnell einen 3 Zeiler schicken. Oder aber aufgrund der Tatsache, daß du keine Möglcihkeit hattest das Ersuchen zu prüfen, die Vollstreckung schonmal vorsorlich zurückweisen und dann entsprechende Rechtsmittel in die Wege leiten.
Sattdessen gräbst du dir aber gerade dein eigenes Grab in dem du beim BS um Bescheide bettelst... *kopfschüttel*
-
Hallo liebe Leidensgenossen,
:-\
heute hat Person A auch seinen ersten gelben Brief bekommen.
Person A hat leider den Weg vom Roggi eingeschlagen - nach dem A den 1. Bescheid im Sommer erhalten hat, hat A brav einen Widerspruch geschrieben und dann einen Monat später einen 2.
Nun war ne zeitlang ruhe, aber vor ca. 3 Wochen kam dann der Festsetzungsbescheid. Dem hat Person A letzte Woche widersprochen. Ohne jemals einen negativen Widerspruchsbescheid vom BS erhalten zu haben, kam heute vom Obergerichtsvollzieher eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Termin hat er auf Ende Januar festgelegt...
Nun die Frage, wie weiter vorgehen?
Erstmal eine Kopie des Vollstreckungsersuchen des BS anfordern? Oder?
Dann auf die Nichtigkeit wegen fehlender Vollstreckungsvorrausetzungen wegen fehlender Bescheide hinweisen. Oder?
Person A denkt, dass der BS inzwischen gelernt hat und das Vollstreckungsersuchen in Form korrekt sein wird. Falls nicht wäre als Zwischenschritt evtl. auch hier ein Ansetzungspunkt...
Was meint ihr?
-
Wieso leider den Weg von Roggi eingeschlagen?
Hat Du auch Aussetzung der Vollstreckung beantragt?
Dann dürfen die normal nicht vollstrecken.
Wieso hat Du direkt einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bekommen?
Normal gibt es doch erst eine Zahlungsaufforderung von der Gemeinde / Stadt / etc.
Ist der Betrag genau der Betrag in dem Festsetzungsbescheid?
Wenn möglich, würde B den Weg von Propaganda gehen mit dem Vollstreckungsersuchen.
Im 15. Rundfunkgebührenstaatsvertrag steht, dass die nur mit einem vollstreckbaren Titel, der zugestellt wurde, vollstrecken dürfen.
Wenn A gegen den Titel Widerspruch mit Aussetzung der Vollstreckung gestellt hat, dürften die normal doch nichts machen.
Oder gibt es noch andere Beträge, gegen die A keinen Widerspruch eingelegt hat.
B würde das alles mal prüfen und hier im Forum schön weiter lesen.
B's Meinung ist keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Meinung.
-
allen 3 bisherigen Bescheiden wurde incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung widersprochen.
Von der Gemeinde oder Stadt kam keine Zahlungsaufforderung.
Die Summer der Gläubigerforderung in der Ladung des Obergerichtsvollziehers entspricht der Summe, die auf dem 2. BS Bescheid stand (auf Cent genau).
-
Ohne jemals einen negativen Widerspruchsbescheid vom BS erhalten zu haben, kam heute vom Obergerichtsvollzieher eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Termin hat er auf Ende Januar festgelegt...
Nun die Frage, wie weiter vorgehen?
Erstmal eine Kopie des Vollstreckungsersuchen des BS anfordern? Oder?
Dann auf die Nichtigkeit wegen fehlender Vollstreckungsvorrausetzungen wegen fehlender Bescheide hinweisen. Oder?
Person A denkt, dass der BS inzwischen gelernt hat und das Vollstreckungsersuchen in Form korrekt sein wird. Falls nicht wäre als Zwischenschritt evtl. auch hier ein Ansetzungspunkt...
Was meint ihr?
"Auf jeden Fall erstmal den Titel anfordern, auf dessen Grundlage der OGV gedenkt eine Vermögensauskunft einzuholen." würde mein Bruder ganz spontan in einem ähnlich fiktiven Fall raten. Das würde er in etwa so machen:
Sehr geehrter Herr OGV,
Die Zustellung eines vollstreckbaren Titels ist meines Wissens nach Voraussetzung für eine Vermögensaukunft als Zwangsvollstreckungsmaßnahme, welche massiv in meine Grundrechte eingreift.
Eine titulierte Forderung gegen mich ist mir jedoch nicht bekannt.
Ich darf Sie daher höflich darum bitten, mir innerhalb von einer Woche ab Zugang dieses Schreibens den Titel, auf dessen Grundlage Sie gedenken bei mir eine Vermögensauskunft einzuholen, auszuhändigen.
Bitte geben Sie mir außerdem bekannt wo ich mich in dieser Sache beraten lassen kann.
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen,
Arbeitgeber Steuerzahler
Es wäre allerdings im Vorfeld auch mal interessant zu wissen was genau der Herr OGV so schreibt?
Anonymisierter Scan wäre nicht schlecht....
Person A denkt, dass der BS inzwischen gelernt hat und das Vollstreckungsersuchen in Form korrekt sein wird.
Person B denkt das absolut nicht .... Aber das werden die beiden Personen ja in Kürze sehen.
-
hier der Scan...
-
Hat jemand von Euch eigentlich schon was gehört vom BS oder den anderen Institutionen auf seine Briefe? Person A hat nichts vom BS gehört und wird jetzt den Brief nochmals per Einschreiben wegschicken, da der BS sich ja auf normale Post anscheinend tot stellt. Komisch ist nur, dass der BS umgekehrt seine normale Post, die er Personen A-Z zukommen lässt, für sehr wichtig hält.
-
hier der Scan...
In einem ähnlich gelagerten Fall hörte ich meinen Onkel zu meiner Tante sagen, daß er dem Schreiben in etwa so begegnen würde:
Sehr geehrter Herr OGV,
Es ist schön, daß Ihnen ein Ausstandsverzeichnis vorliegt, von dem Sie vorgeben dies wäre ein vollstreckbarer Titel.
Ich weise darauf hin, daß für Zwnagsvollstreckungsmaßnahmen gewisse Voraussetzungen vorliegen müssen.
Dazu gehört unter anderem, daß dem angeblichen Schuldner vor irgendwelchen Zwangsmaßnahmen ein Titel zugestellt werden muß.
Mir ist kein Titel zugestellt worden, ein Ausstand bei dieser Firma ist mir nicht bekannt.
Bitte beantworten Sie mir folgende Fragen:
- Was ist ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice für eine Firma?
Leider kann ich in Ihrem Schreiben keine Rechtsform finden.
Weiterhin weise ich darauf hin, daß eine Firma sich kaum selbst vertreten kann.
Ihre offensichtlich Rechtswidrigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden daher mit Nachdruck zurückgewiesen.
Bitte teilen Sie mir außerdem binnen 1 Woche ab Zugang dieses Schreibens die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde mit.
Mit feundlichen Grüßen,
Der angebliche Schuldner
-
Hat jemand von Euch eigentlich schon was gehört vom BS oder den anderen Institutionen auf seine Briefe? Person A hat nichts vom BS gehört und wird jetzt den Brief nochmals per Einschreiben wegschicken, da der BS sich ja auf normale Post anscheinend tot stellt. Komisch ist nur, dass der BS umgekehrt seine normale Post, die er Personen A-Z zukommen lässt, für sehr wichtig hält.
Ja, aber das dauert - Die armen Schweine sind hoffnungslos überfordert ;D
Ich würde mir einfach mal den Spaß machen eine Erinnerung zu schreiben:
Ich darf Sie höflichst darum bitten endlich mein Schreiben vom XX.XX.XXXX zu beantworten
Hör auf die Kohle für ein Einschreiben zu verschwenden....
-
Propaganda, ein Einschreiben ohne Rückschein ist billiger, und das hat neulich beim SWR auch gefunzt beim Widerspruch. Nach ein paar Tagen kam die Antwort in Form des hier allseits bekannten Textbausteinbriefes. Trotzdem danke :-)
Person A wird mal sehen, was sie macht. Für Person A ist die Taktik von denen klar, totstellen, nichts bekommen haben und ignorieren. Person A wird vermutlich den gleichen Brief wie an den BS nochmals wegschicken, nur mit Einschreiben evtl. an den SWR und den dann erinnern. Schließlich steht in diesem Brief von der VG ja auch das Deutschlandradio drin, sonst nichts. Person A wird wahrscheinlich dem SWR den Brief an den BS einfach nochmals ausdrucken und eine Erinnerung dazuschreiben. So was in der Art.
Über nette Verbesserungsvorschläge von Propaganda freut sich Person A trotzdem immer sehr.
Die armen Schweine haben jetzt bestimmt alle Urlaub und verprassen das viele Weihnachtsgeld, das sie dank ihrer unbeliebten Zwangsmaßnahmen bei vielen Menschen dieses Jahr vor Weihnachten abpressen konnten.
-
Propaganda, ein Einschreiben ohne Rückschein ist billiger, und das hat neulich beim SWR auch gefunzt beim Widerspruch. Nach ein paar Tagen kam die Antwort in Form des hier allseits bekannten Textbausteinbriefes. Trotzdem danke :-)
Das geht beim ersten Widerspruch noch preiswerter, siehe « Antwort #6 am: 20. Juli 2014, 00:43 »
in 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345
Der Ankündigung aus dem Textbausteinschreiben, dass Sie mir keine weiteren Schreiben (Antworten) senden wollen haben Sie sich mit der Ausnahme von zwei Mahnungen gehalten.
-
Zur Abwehr einer Zwangsvollstreckung habe ich einen etwas anderen Weg ausprobiert:
- Ich habe eine rechtsmittelungültige "unwichtige" Mahnung mit Drohung der Zwangsvollstreckung vom BS erhalten (1bsmahn.jpg). Die Forderungen sind teils ungerechtfertigt, teils zweifelhaft.
- Ich habe daraufhin das in der Mahnung erwähnte Forderungsunternehmen darauf hingewiesen und das Verwaltungsgericht darüber informiert. (ank4.jpg)
- daraufhin habe ich eine freundliche Antwort des Forderungsunternehmens bekommen, dass sie vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen beim BS um Stellungnahme bitten werden. (k4.jpg)
-
So sollte sich jeder verhalten seppl,aber leider fehlen vielen die entsprechenden Kenntnisse und die Angst ist bei Vielen mächtiger.
Hatte das vor längerer Zeit für meinen Sohn auch erreicht ohne Verwaltungsgericht.Man muss den Herrschaften nur sachlich entgegentreten und die Zähne zeigen.
-
Danke Euch allen. Bei Person A liegt aber ein Vollstreckungsersuchen vor. Trotzdem gefällt Person A die Strategie von seppi ausgezeichnet! Person A wird in den nächsten Tagen noch ein paar Gedanken machen, was sie tun soll.
-
...Person A hat vor 10 Tagen ein Schreiben nach Vorlage von Propaganda³ erstellt und an der Obergerichtsvollzieher gesendet.
Wie zu erwarten war, kam keine Antwort.
Person A hat den Brief per Post und auch per Mail gesendet. Bei der Mail hat A am Folgetag die Lesebstätigung erhalten. Also hat er es bekommen und gelesen.
Leider ist bis heute keine Reaktion erfolgt.
So - und nun? Wird wohl kein Weg am RA vorbeiführen, oder?
-
Leider ist bis heute keine Reaktion erfolgt.
Ruhig Brauner :D , sicher hat der OGV noch seine Nachwehen vom Weihnachten/Neujahrsurlaub und lässt es erst mal etwas ruhiger angehen.
Meine Empfehlung falls machbar : Nehme dir einen freien Tag vor dem eigentlichen Termin der Vorladung und spreche persönlich vor. Das nimmt den aufgezwungenen Druck und man kann das Unangenehme freier und entspannter angehen und mit mehr klarem Kopf auch eher eventuelle Ungereimtheiten aus dem Weg räumen.
Wichtig : Noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten ? Nein ! Nachweisbar ? Nein !
Also , Ruhig Brauner
Dann kann der OGV noch so wichtig spielen , cool bleiben und herabblicken ....
RA ? , soweit ist man immer noch besser sein eigener RA ...
Das ganze wird viel schwieriger vorgegaukelt als es sich dann wirklich herausstellt !
-
Vom runden Tisch ist zu berichten.
Den Weg zum GV und die Post dorthin kann sich eine Person A bis Z auch gleich schenken und den Einspruch direkt beim Amtsgericht einreichen. Das sollte normal auch die Auskunft vom GV sein, wenn der GV sich Arbeit und Zeit sparen will, schreibt dieser das auch gleich in den ersten Brief an Person A bis Z und packt das Schreiben "Vollstreckungsersuchen" als Kopie bei. Macht der GV das nicht, wird dieser versuchen wollen tatsächlich zu vollstrecken ;-).
Es sei eine Person A bis Z möchte zuvor noch Einblick in das Vollstreckungsersuchen nehmen, falls im ersten Brief nicht dabei, dann gleich nach dem Erhalt des Schreibens vom GV diesen am besten persönlich aufsuchen, nicht erst zu dem vorgeschlagenen Termin -> das Ersuchen kopieren lassen, die 1x, 2x oder mehr Zeilen farbig markieren und das Schreiben fürs Amtsgericht mit dem farbigen Anhang fertig machen, das zu diesem Ersuchen keine "Vollstreckungsvoraussetzungen" vorliegend sind. Zuständig ist dafür nicht der GV sondern immer das Gericht -> siehe Punkt 2 Zuständigkeit
http://www.onlinerecht24.de/zpo/766ZPO.html
http://de.wikibooks.org/wiki/Examensrepetitorium_Jura:_Zivilprozessrecht_Zwangsvollstreckungsrecht:_Vollstreckungserinnerung
Statthaftigkeit
Bei jeder Prüfung eines Rechtsbehelfs in der Zwangsvollstreckung ist die Statthaftigkeit anzusprechen. Die Erinnerung ist statthaft, wenn Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betroffen ist (§ 766 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Statthaftigkeitsprüfung muss zu anderen in Frage kommenden Rechtsbehelfen abgegrenzt werden.
Es muss also eine Vollstreckungsmaßnahme vorliegen. Das ist unproblematisch der Fall, wenn es um ein Verhalten des Gerichtsvollziehers geht:
Durchführung einer Pfändung,
Weigerung, einen Vollstreckungsauftrag durchzuführen,
oder Ansetzen von Kosten.
Wird jedoch eine Handlung oder Unterlassung eines Richters oder Rechtspflegers beanstandet, muss geprüft werden, ob es sich dabei um eine Vollstreckungsmaßnahme oder eine Entscheidung handelt. Wenn eine Entscheidung vorliegt, ist nicht die Erinnerung sondern die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) statthaft. Eine Entscheidung liegt immer vor, wenn die Beteiligten zuvor angehört wurden.
Liegt demnach eine Maßnahme vor, empfiehlt es sich, schon im Rahmen der Statthaftigkeit die gerügten Verfahrensfehler einschließlich Nennung der möglicherweise verletzten Norm aufzulisten. Mögliche Rügen sind:
Fehlen einer allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung (z.B. Fehlen eines Titels, § 750 ZPO),
Fehlen einer besonderen Vollstreckungsvoraussetzung (z.B. Fehlen des Angebots der Gegenleistung im Fall der Zug-um-Zug-Vollstreckung, § 756 ZPO),
Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses (z.B. Nichtbeachtung eines vorgelegten Einzahlungsbelegs, § 775 Nr. 5 ZPO),
Verfahrensfehler bei der Vollstreckung (z.B. Pfändung eines unpfändbaren Gegenstands, § 811 ZPO).
Im einfachen Falle, das Person A bis Z nie Post vom BS oder LRA bekommen habe, würde der Titel nach $ 750 ZPO fehlen.
Sollten Eingaben an das Gericht gemacht werden, welche als Art Rundumschlag ausgelegt sind, könnte das wegen Verwirrung dazu führen das der Richter blöd entscheidet.
Natürlich könnte eine Person A bis Z auch nach dem Besuch des GV zum Amtsgericht gehen und dort nach den rechtlichen Möglichkeiten fragen, und bei entsprechender Antwort diese sofort zur Niederschrift einlegen.
Inwieweit Schreiben gewertet werden und zu einer positiven Abwehr führen, in welchen verschiedene Stichworte nicht angeben sind, sondern nur allgemein "gefragt" oder "angezeigt" wird kann noch nicht beurteilt werden. Die Rückmeldung zu solch einem Vorgehen liegen noch nicht vor.
-
Leute, brauche Eure Hilfe!
Nachdem Person A vor 4 Wochen eine Vollstreckungsankündigung des BS durch die Stadtverwaltung bekommen hat und ihr KEIN Vollstreckungsersuchen ausgehändigt wurde seitens der Stadtverwaltung, sondern lediglich ein blöder Brief mit Vollstreckungsankündigung, Betrag und ARD ZDF Deutschlandradio, hatte sie ja eine Fristverlängerung von 3 Wochen bekommen, um die Angelegenheit mit dem BS zu klären, weil Person A ja außer einem Festsetzungsbescheid, gegen den sie Widerspruch eingelegt hatte, keine Titel vorliegen.
Gegen Titel hätte sie ja auch Widerspruch eingelegt.
Person A hat dann sofort dem BS einen Brief geschrieben mit der Aufforderung, die Vollstreckung zurückzunehmen, weil ihr keine Titel vorliegen. Das war Mitte Dezember.
Wie zu erwarten, hat der BS NICHT reagiert.
Person A hat dann den gleichen Brief nochmals mit einem kleinen Anschreiben an den BS gesandt letzte Woche als Einschreiben mit Rückschein. Darauf hat sie auch noch keine Antwort, ist allerdings erst ein paar Tage her.
Weil die Frist jetzt um ist, war Person A heute bei der Stadtverwaltung, um mit denen zu sprechen, ob der BS sich dann bei denen gemeldet hat.
Beide Mitarbeiter der Stadtverwaltung waren extrem unfreundlich, einer fing sogar an zu schreien und hat Person A aus dem Zimmer komplementiert, weil Person A darauf bestanden hat, dass ihr kein Titel vorliegt.
Außerdem ist Person A damit bedroht worden, dass gegen sie jetzt vollstreckt wird, und das in keinem freundlichen Ton.
Person A ist dann gegangen, und hat erklärt, dass sie sich das nicht gefallen lässt und dagegen Rechtsmittel einlegen wird.
WAS SOLL PERSON A JETZT TUN?
-
Dienstaufsichtsbeschwerde beim Vorgesetzten,würde ich anstreben.Keine Rechtsberatung.Weiterhin Klage gegen die Mitarbeiter beim Amtsgericht und darauf beharren sich alle Schriftstücke und Titel ansehen zu dürfen.
Nicht nachgeben,solch eine Beschreibung gab es hier im Forum schon einmal,mal schlau machen.
-
DANKE.
Wieso gegen die Mitarbeiter des Amtsgerichts?
Das sind doch die Mitarbeiter der Stadtverwaltung.
-
Das nächste mal wenn Person E dahin geht einen Zeugen mitnehmen, ob dann die dortigen Personen noch schreien wollen, reduziert zumin. die Wahrscheinlichkeit.
-
DANKE. Gute Idee.
Person A war total perplex, weil der schreiende MItarbeiter das erste Mal auch schrie, das zweite Mal dann nett war.
Interessant ist auch noch das, was ein Mitarbeiter im Nachbarraum vor 4 Wochen Person A mitgegeben hat:
http://www.rechtslexikon.net/d/beitreibung/beitreibung.htm - 8.6kb
Dieser Link exisitiert nicht mehr.
Warum wohl? Wahrscheinlich, weil die Infos darin falsch sind.
Auf das, was darin steht, berufen die sich in der Stadtverwaltung:
"Das BVwVW sieht für die Einleitung der Vollstreckung eine sog. Vollstreckungsanordnung vor. Sie beinhaltet den Auftrag der Gläubigerbehörde (Anordnungsbehörde) an die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung durchzuführen. Bei der Vollstreckungsanordnung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen innerbehördlichen Vorgang, der vom Vollstreckungsschuldner NICHT MIT RECHTSBEHELFEN angefochten werden kann."
Was haltet Ihr davon? Genau darauf berufen die sich. Diese Stelle hatte Person A der nette junge Typ aus dem Nachbarzimmer neulich mit Textmarker gekennzeichnet.
Die Seite ist absolut weg, und über die Suchfunktion findet man auch nichts mehr zum Beitreibungsverfahren. Alle anderen Infos, die ich so habe, gehen davon aus, dass das, was da steht, falsch ist.
Und auch im Rundfunkgebührenstaatsvertrag steht, dass ein Titel vorhanden sein muss in § 10, Nr. 6:
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner,
deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können
von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den
Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstrekkungsbehörde
gerichtet werden.
Hier noch Infos zum Beitreibungsverfahren, auf das sich die Mitarbeiter berufen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Betreibung
Was ist denn jetzt richtig? Das mit dem Beitreibungsverfahren, wonach alle Behörden in Feudalherrschaft den Menschen ohne Bescheid in die Tasche greifen können oder das, was Person A bisher gedacht hat, dass der BS einen Titei braucht, also einen zugestellten Festsetzungsbescheid.
In dem Vollstreckungsersuchen, in das Person A neulich einen kurzen Blick werfen durfte, das ihr aber nicht ausgehändigt wurde, stand was von einem Sammelbescheid, den Person A aber nicht hat, sonst hätte sie dagegen Widerspruch eingelegt.
Person A weiß auch nicht, ob es diesen Bescheid überhaupt gibt oder ob der BS diesen Bescheid erfunden hat.
Person A hatte eigentlich damit gerechnet, dass der BS ihr zumindest einen neuen Bescheid schickt, gegen den sie Widerspruch einlegen kann und nicht damit gerechnet, von einem bösartigen Mitarbeiter angeschrieen zu werden.
-
Was ist denn jetzt richtig? Das mit dem Beitreibungsverfahren, wonach alle Behörden in Feudalherrschaft den Menschen ohne Bescheid in die Tasche greifen können oder das, was Person A bisher gedacht hat, dass der BS einen Titei braucht, also einen zugestellten Festsetzungsbescheid.
Das kommt ganz auf das VwVG des jeweiligen Bundeslandes an.
Es ist gut möglich, dass die Behörde zwar einen Titel haben muss, aber nur sie selbst prüft, ob das auch der Fall ist.
-
Sorry El,nicht gegen die Mitarbeiter des Amtsgerichtes,sondern gegen die Stadt Fuzzis.
-
Danke Koppi.
Danke ss32. Und woher weiß ich jetzt, wie das hier im Bundesland ist? Ist das hier das richtige:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/131v/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=2E7214E243E866F8AF81AA018E395B27.jp65?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=108&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGRPrahmen:juris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VwVGRPpP2
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird.
(2) Dieses Gesetz gilt auch, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Vollstreckung durch Bundesrecht geregelt ist oder Rechtsvorschriften des Landes besondere Bestimmungen über die Vollstreckung enthalten.
§ 2
Vollstreckbare Verwaltungsakte
Verwaltungsakte können nur vollstreckt werden,
1.
wenn sie unanfechtbar sind oder
2.
wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder
3.
wenn ihre sofortige Vollziehung besonders angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).
§ 73
Zulässigkeit der Vollstreckung
Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind.
§ 74
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung
von Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist, abgesehen von den Fällen des § 14 Abs. 1, einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner gegen den Anspruch als solchen bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Widerspruch erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Der Gläubiger ist von dem Widerspruch unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Weist der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach, dass er wegen seiner Ansprüche Zivilklage eingereicht oder den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat, so sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Die Frist beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (Absatz 1).
(3) Im Falle des Absatzes 1 kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.
§ 14
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von
Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn
1.
der Verwaltungsakt aufgehoben wird,
2.
die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig erklärt werden,
3.
die Einstellung angeordnet wird und die hiermit etwa verbundenen Auflagen erfüllt sind,
4.
es offensichtlich ist, dass die Forderung gestundet oder sonst Aufschub gewährt ist,
5.
eine Entscheidung nach § 24 getroffen worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar ist; Gleiches gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 5, wenn die Entscheidung auf Aufhebung lautet. Die Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist.
Und was heißt das jetzt im konkreten Fall? Gelten jetzt die normalen Bedingungen mit Titel und so oder das Beitreibungsverfahren?
Person A weiß echt nicht, was sie jetzt machen soll.
Vom BS ist immer noch kein Brief hier, geschweige denn ein Bescheid über den Betrag, über den vollstreckt werden soll.
Soll Person A jetzt zum Verwaltungsgericht gehen, um Eilrechtsschutz zu beantragen oder zum Amtsgericht für Erinnerung nach ZPO?
-
Kann Person A so wie hier beschrieben mit der Erinnung vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=7987.15
-
Interessant ist auch noch das, was ein Mitarbeiter im Nachbarraum vor 4 Wochen Person A mitgegeben hat:
http://www.rechtslexikon.net/d/beitreibung/beitreibung.htm (http://www.rechtslexikon.net/d/beitreibung/beitreibung.htm) - 8.6kb
Dieser Link exisitiert nicht mehr.
Hallo El,
die Seite ist inzwischen wieder freigeschaltet. Prüf bitte wegen Inhalt. Steht dort das Gleiche, wie bevor sie abgeschaltet wurde?
-
Danke.
Der Inhalt der Seite hat sich geändert.
Jetzt steht als Überschrift: Beitreibung.
Vorher stand da: Beitreibungsverfahren.
Der Text ist auch anders, muss das genau prüfen.
Das hier ist interessant auf der neuen Seite: Dass kein Titel erforderlich ist, sondern ein Bescheid:
"Die Vollstreckung wird durch eine Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines Vollstreckungstitels bedarf es nicht. Neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen ist grundsätzlich erforderlich ein Leistungsbescheid, die Fälligkeit der Leistung, der Ablauf einer gewissen Frist nach Bekanntgabe des Bescheids oder nach Fälligkeit oder nach Fristsetzung durch Mahnung (vgl. für das Bundesrecht §§ 1 bis 5 des Verwaltungs-VollstreckungsG v. 27. 4. 1953, BGBl. I 157 m. spät. Änd.; das Landesrecht enthält entspr. Regelungen)."
Und eben diese Bescheide fehlen Person A ja. Und darum geht es ja auch jetzt, ob dann trotzdem vollstreckt werden darf ohne Bescheide.
-
Danke.
Der Inhalt der Seite hat sich geändert.
Jetzt steht als Überschrift: Beitreibung.
Vorher stand da: Beitreibungsverfahren....
nanana 8)
zurück in die Zukunft - oder so:
https://web.archive.org/web/20130615000000*/http://www.rechtslexikon.net/d/beitreibung/beitreibung.htm (https://web.archive.org/web/20130615000000*/http://www.rechtslexikon.net/d/beitreibung/beitreibung.htm)
Gruß
Kurt
edit:
http://www.rechtslexikon.net/d/beitreibung/beitreibung.htm
http://www.rechtslexikon.net/d/beitreibungsverfahren/beitreibungsverfahren.htm
-
Diese Seite ist die auf meinem Ausdruck:
http://www.rechtslexikon.net/d/beitreibungsverfahren/beitreibungsverfahren.htm
Habe sie heute mittag nicht gefunden. Das was hier steht, sieht meiner ausgedruckten Seite sehr ähnlich und scheint die gleiche zu sein.
Person A hat noch den Brief an den BS, auf den sie immer noch keine Antwort erhalten hat, für Euch parat:
Vollstreckungsaufforderung vom XXX Verbandsgemeinde XXX
Beitragsnummer XXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich fordere Sie hiermit auf, die Vollstreckungsaufforderung durch die Verbandsgemeinde XXX vom XXX über XXX Euro zurückzunehmen und beantrage den Verwaltungsakt aufzuheben.
Zur Begründung trage ich vor:
Mir ist volllkommen unverständlich, wie es zu dieser Vollstreckungsaufforderung kommt. Mir liegt kein vollstreckbarer Titel über diesen Betrag vor, auch keine Vollstreckungsankündigung wurde mir zugestellt.
Lediglich ein Brief von der Verbandsgemeinde XXX mit der Aufforderung, den Betrag von
XXX Euro plus 25 Euro Vollstreckungskosten zu zahlen. Als ersuchende Stelle wurde ARD ZDF Deutschlandradio angegeben. Ich frage mich ernsthaft, wie diese Vollstreckungsaufforderung und der darin genannte Betrag zustande kommt. Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag muss ein Titel Voraussetzung für die Vollstreckung sein. Dieser muss auch zugestellt worden sein.
Ich habe von Ihnen nur den Festsetzungsbescheid vom XXX erhalten, gegen den ich Widerspruch eingelegt habe. Sonst liegt mir kein Titel vor, auch kein Vollstreckungsersuchen. Somit ist auch keine irgendwie geartete Vollstreckungsmaßnahme gegen mich begründet.
Mit freundlichen Grüßen
Person A
Auf diesen Brief, der vor 4 Wochen normal und letzte Woche nochmals mit Einschreiben gegen Rückschein an den BS gesandt wurde, hat Person A keine Antwort erhalten. Und obwohl das Einschreiben schon vor einigen Tagen beim BS zugestellt worden ist laut Sendungsverfolgung, ist auch noch kein Rückschein da. Person A hat heute von der pampigen Mitarbeiterin der Verwaltung erfahren, dass der BS wohl diesen Brief erhalten hat. Die Verwaltung macht ja lieber gemeinsame Sache mit dem BS und glaubt dem und telefoniert mit dem, statt sich die Einwände der Bürger anzuhören, von denen sie bezahlt wird. Und der BS macht natürlich auch lieber gemeinsame Sache mit der Verwaltung, statt auf einen Brief zu antworten.
Die Antwort auf den Widerspruch an den SWR vor ein paar Monaten per Einschreiben von Person A kam binnen weniger Tage mit normaler Post.
Hätte Person A denn an den SWR schreiben sollen? Aber der SWR steht ja gar nicht auf der Vollstreckungsaufforderung drauf, sondern nur ARD ZDF Deutschlandradio.
-
Hätte Person A denn an den SWR schreiben sollen? Aber der SWR steht ja gar nicht auf der Vollstreckungsaufforderung drauf, sondern nur ARD ZDF Deutschlandradio.
Mit dem BS, der nicht rechtsfähigen Inkassoabt. des Staatsfunk, kommuniziere ich nicht mehr. Ich schicke alle Schreiben an die LRA (MDR).
-
DANKE Totalverweigerer. Meinst Du denn, Person A sollte diesen Brief nochmals an den SWR schicken, obwohl von dem ja gar nichts in der Vollstreckungsaufforderung steht?
Und was hältst Du und was haltet Ihr anderen von diesem Brief, den ich vor Wochen an den BS gesandt hatte? War der so ok?
-
DANKE T. Meint T denn, Person A sollte diesen Brief nochmals an den SWR schicken, obwohl von dem ja gar nichts in der Vollstreckungsaufforderung steht?
A schickt den Brief per Einschreiben mit Rückschein an den SWR.
Wenn in dem Vollstreckungsersuchen nix vom SWR (Gläubiger) steht dann dürfte das im Hinblick auf das Tübinger Urteil ein formaler Fehler sein und das Vollstreckungsersuchen ist somit obsolet.
-
DANKE Person T. Person A hat das Vollstreckungsersuchen nur kurz sehen dürfen, aber nicht bekommen. Deshalb konnte sie auch nicht dagegen angehen wegen Formfehlern. Aber da stand was vom SWR, also auf der einen SWR und auf der anderen Seite BS. Wie genau, konnte Person A in der kurzen Zeit nicht sehen. Person A konnte in den wenigen Sekunden das Vollstreckungsersuchen nicht komplett prüfen.
In der Vollstreckungsaufforderung von der Gemeindeverwaltung stand nur ARD ZDF Deutschlandradio. Aber ist das auch ein formloser Brief ohne beigefügtes Vollstreckungsersuchen, das Person A ja nicht ausgehändigt wurde.
Findet R den Brief so wie er ist ok, um ihn an den SWR zu schicken?
-
... Brief, den ich vor Wochen an den BS gesandt hatte? War der so ok?
Findest Du den Brief so wie er ist ok, um ihn an den SWR zu schicken?
Person R denkt, dass im Rahmen eines Boykotts - außer auf jeden Festsetzungsbescheid hin ein nachweislich fristgerecht zugestellter und begründeter Widerspruch inkl. 'Antrag auf Aussetzung der Vollziehung' an die entsprechende LRA - jedwede andere Kommunikation mit BS und LRA vergebens, daher überflüssig und daher nicht zielführend ist! :)
Porto könnte sich A nach R's Meinung sparen und sich dafür lieber eine Kugel Eis kaufen. Oder für eine neue Axt sparen. >:D
-
DANKE. Widerspruch mit Aussetzung der Vollziehung hat Person A auf den einzigen erhaltenen Festsetzungsbescheid eingelegt und mit Einschreiben an den SWR geschickt. Dieser Betrag ist auch nicht in der Vollstreckungsaufforderung enthalten.
Nur: Mit einer Kugel Eis bekommt Person A ihre Probleme jetzt nicht gelöst.
-
Person A fragt sich in letzter Zeit immer öfter, in welcher Deutschen Demokratischen Republik sie denn jetzt lebt mit diesen ganzen STASI-Methoden?!?
Vorher in der Bundesrepublik Deutschland hat Person A sich recht wohl gefühlt und hatte auch nie Stress mit der GEZ. Briefe von der GEZ hat sie einfach entsorgt und Berieselnlassen von Massenmedien sind eh nicht ihr Hobby. Und niemand hat sie gezwungen, für Leistungen zu zahlen, die sie gar nicht konsumiert oder konsumieren möchte.
Sollen denn die ganzen STASI-Leute jetzt beim BS arbeiten? Und die restlichen, die dort nicht untergekommen sind, arbeiten dann bei den Vollstreckungskassen und anderen Institutionen, die Menschen auf bösartigste und hinterhältigste Art erpressen und ihnen Sachen aufzwingen wollen, die sie nicht möchten.
UND: Wirklich keiner kann dazu gezwungen werden, Medien zu konsumieren oder sonst irgend etwas.
-
Person A hat gestern eine Ankündigung zur Zwangsvollstreckung erhalten.
Sollte Person A jetzt schriftlich auch das Vollstreckungsersuchen anfordern? Bisher folgte von A keinerlei Reaktion auf eventuell eingegangene Bescheide und Mahnungen.
-
Person A hat gestern eine Ankündigung zur Zwangsvollstreckung erhalten.
Sollte Person A jetzt schriftlich auch das Vollstreckungsersuchen anfordern? Bisher folgte von A keinerlei Reaktion auf eventuell eingegangene Bescheide und Mahnungen.
Kam die Ankündigung von BS/LRA oder vom GV?
-
Person A erhielt das schreiben vom "Magistrat als Vollstreckungsbehörde" also quasi direkt aus dem lokalen Rathaus.
Es war lediglich eine Seite im Umschlag enthalten, nämlich die angesprochene Ankündigung".
Person A hat das schreiben mal fiktiv nachgeschrieben und angehängt
Unterschrieben wurde von einer fiktiven Sachbearbeiterin des Magistrats + Stempel
-
Kann Person A den für eine Zwangsvollstreckung notwendigen "Festsetzungsbescheid" mit Rechtsbehelfsbelehrung bei den evtl. eingangenen BS/LRA Schreiben möglicherweise nicht finden?
Person A sollte dies der Vollstreckungsbehörde dann umgehend mitteilen.
(Möglicherweise hat BS/LRA dieses wichtige Dokument dann fahrlässig ungesichert ohne Einlieferungsnachweis per normaler Infopost an Person A geschickt. Dann ist dieser wahrscheinlich auf dem Postweg verloren gegangen.)
Unter Umständen fordert die Vollstreckungsbehörde auf, dies mit dem BS/LRA zu klären. In diesem Fall sollte Person A BS/LRA auffordern, diesen umgehend auf gesichertem Postweg (mit Einlieferungsbeleg) nachzuliefern um dann in Ruhe über die weitere Vorgehensweise entscheiden zu können (Widerspruch oder Klage oder Zahlschaf).
-
Person A könnte bestätigen dass der Festsetzungsbescheid mit der Belehrung unauffindbar ist.
Sollte Person A diesen Bescheid + Vollstreckungsersuchen anfordern? Oder erstmal nur ersteres?
-
Person A könnte bestätigen dass der Festsetzungsbescheid mit der Belehrung unauffindbar ist.
Sollte Person A diesen Bescheid + Vollstreckungsersuchen anfordern? Oder erstmal nur ersteres?
Person A würde das Fehlen eines rechtsgültigen Bescheides der Vollstreckungsbehörde erstmal nur mitteilen, die gehen ja momentan fälschlicherweise noch davon aus, das Person A diesen zur Verfügung hat. Je nach Reaktion der Vollstreckungsbehörde kann dann entschieden werden, wie weiter vorgegangen wird.
-
A kann jetzt mitteilen dass vermutlich heute ein Festsezungsbescheid eintraf, allerdings für einen, auf der Ankündigung zur Zwangsvollstreckung, nicht genannten Zeitraum über einen Betrag von 60€ sowie ein reiner Hinweis auf die Gesamtsumme des offenen Kontos von 460€.
Würde das etwas ändern, oder soll A sich jetzt erstmal nur auf den zeitraum welcher in der Ankündigung zur ZV genannt wurde, konzentrieren und dafür einen Festsetzungsbescheid und das Vollstreckungsersuchen einfordern?
-
Nein. Das dürfte nichts ändern.
Jeder FestsetzungsBESCHEID setzt einen Betrag für einen jewelis eigenständigen Zeitraum fest.
Gegen jeden FestsetzugnsBESCHEID wäre gem. der umseitigen Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb der dort angegebenen Frist die dort ebenfalls angegebenen Rechtsmittel einzulegen, sofern man sich fiktiv wehren wöllte... ;)
...ansonsten würde der Bescheid rechtskräftig und somit prinzipiell auch vollstreckbar.
Dies aber bitte hier nicht weterdiskutieren, da abschweifend/ themenfremd.
Stattdessen dringend generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
bzgl. Zwangsvollstreckung:
Bei Zwangsvollstreckung im Zus.-hang mit "Rundfunkbeitrag" kommt es u.a. darauf an, ob
a) der Bescheid überhaupt (nachweislich?) zugestellt = bekanntgegeben wurde (eine Antwort auf einen solchen Bescheid oder eine Rücksendung dessen wäre zum Beispiel ein solcher Nachweis)
und
b) dieser Bescheid = Vollstreckungsgrundlage bzw. auch das von "Beitragsservice"/ LRA an die jeweilige Vollstreckungsstelle gesendete Vollstreckungsersuchen die formalen Anforderungen gem. der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder erfüllt
Gesammelte Informationen zu all dem siehe bitte u.a. unter
Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
...........................................................................
PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Hier bitte weiter am Thema, das da lautet:
Erste Erfolge gegen den Beitragsservice: Zwangsvollstreckung abgewehrt!
Danke :police: ;)
-
o.k. zurück zum Thema: Erste Erfolge gegen den Beitragsservice: Zwangsvollstreckung abgewehrt!
widererwarten hat sich bei Person AbisZ der GV gemeldet und ihr das Vollstreckungsersuchen zugesandt.
Immerhin hat er im Anschreiben einen ganzen Satz zum Brief von Person AbisZ dazugeschrieben:
Ihre Einwendungen soll Person AbisZ an den Gläubiger richten.
Danke an die Anregungen von propaganda³!
Das Vollstreckungsersuchen enthällt einige interessante Informationen...
(Person AbisZ hat es hier bereits ein Mal hochgeladen, wurde aber vom seppl gelöscht..)
Falls jemand Interesse daran hat bitte antworten...
Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft liegt für Person AbisZ 2 Wochen in Zukunft...
Nach dem Durchlesen des Threads: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
ist Person AbisZ jetzt etwas ratlos, wie gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft (die die Person AbisZ als ersten und einzigen Brief vom GV erhalten hat) vorzugehen ist, damit eine Zwangsvollstreckung noch abgewehrt werden kann.
In dem Thread wird PanicMan sauber von den gerichten fertig gemacht (versuchte nach dem Tübinger Urteil zu argumentieren).
Person AbisZ hat bisher 3 Bescheide vom BS erhalten, den sie nach Vorgaben aus dem Forum rechtzeitig widersprochen hat (incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung). Darauf hin kam kurz vor Weihnachten die Ladung des GV.
Person AbisZ hat sich vom GV das Vollstreckungsersuchen zukommen lassen - mit der Hoffnung, dort einige Formfehler zu finden, gegen die sie vorgehen kann. Das hat sich wohl aber erledigt, bzw. könnte zu einem Lotteriespiel werden, wie man aus dem Thread Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft" sehen kann.
Als einen möglichen gangbaren Weg sieht die Person AbisZ in dem sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Gebührenbescheid stellt. Grund: Über den Widerspruch und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hat der BS/BR bisher nicht entschieden. Ein Widerspruchsbescheid als eine formelle Voraussetzung für eine nachfolgende Anfechtungsklage in der Hauptsache wird Person AbisZ vorenthalten und es wäre ihr wesentlich erschwert, eine gerichtliche Entscheidung zu erreichen.
Sonst sieht Person AbisZ aktuell keinen anderen Ansatz die Sache weiter zu verzögern (oder gar abzuwenden)..
Person AbisZ würde sich über mögliche alternativen Vorschläge und Anregungen freuen...
-
Person AbisZ hat bisher 3 Bescheide vom BS erhalten, den sie nach Vorgaben aus dem Forum rechtzeitig widersprochen
? -> dann prüfen, welche Bescheidr vollstreckt werden sollen und ob es die gleichen seien, welche Person AbisZ bekannt sind, in Abhängigkeit davon wäre der Weg unterschiedlich.
Für unbekannte Bescheide -> Vollstreckungserinnerung
Für bekannte Bescheide ohne Widerspruchbescheid -> gleich GV ->> und Widerspruch bereits länger als 3 Monate zurück
in so einem Fall sollte an sich Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Aufhebung der Bescheide eingereicht werden. Diese Klage muss zunächst nicht weiter begründet werden.
Den GV wird Person A bis Z wahrscheinlich dann nur los, wenn die LRA den Auftrag zurück zieht, oder mit Hilfe von zusätzlichem Eilrechtsschutz und dem Verweis auf die weitere Klage auf Aufhebenung der Person A bekannten und mit Widerspruch beantworten Bescheide.
---> wichtig wäre zu prüfen wie die Vollstreckung begründet wird im Vollstreckungsersuchen.
Dort wird versucht teilweise mehrere Bescheide zusammen zu vollstrecken. Meist aus dem Grund, weil gegen 1 Bescheid zwar Widerspruch erhoben wurde, gegen andere scheinbar aber nicht, da stehen dann Sätze drinn, welche ausdrücken, dass die rechtlichen Fristen "alle" abgelaufen wären, und es keine "rechtliche Handhabe" mehr gegen scheinbar "alle" diese zu vollstreckenden Bescheide gibt, welche aufgelistet werden. --> Das wäre aber z.B. falsch, wenn bereits gegen 1 Bescheid noch ein offenenes Widerspruchsverfahren läuft, in wie weit das Vollstreckungsersuchen damit insgesamt nichtig würde sollte geprüft werden, auch ob Person A alle aufgelisteten Bescheide in der Liste der Forderungen im Vollstreckungsersuchen mit gleicher "Forderungshöhe" erhalten hat und gegen jeden Bescheid auch Widerspruch eingereicht wurde, nicht das da ein Bescheid übersehen wurde ... auch in diesem Fall würde die LRA/BS gleich alle Bescheide vollstrecken wollen, und dann auch solche wo der Widerspruchsbescheid noch fehlt! -> Eine absolute Frechheit und der Versuch von Dummen zu fangen.
-
-> dann prüfen, welche Bescheidr vollstreckt werden sollen und ob es die gleichen seien, welche Person AbisZ bekannt sind, in Abhängigkeit davon wäre der Weg unterschiedlich.
Ja im Vollstreckungsersuchen der Person AbisZ sind die ersten beiden Bescheide zusammengefasst. Die Summe stimmt.
Also kommt für PersonAbisZ das zum Tragen:
Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Aufhebung der Bescheide eingereicht werden. Diese Klage muss zunächst nicht weiter begründet werden.
Den GV wird Person A bis Z wahrscheinlich dann nur los, wenn die LRA den Auftrag zurück zieht, oder mit Hilfe von zusätzlichem Eilrechtsschutz und dem Verweis auf die weitere Klage auf Aufhebenung der Person A bekannten und mit Widerspruch beantworten Bescheide.
---> wichtig wäre zu prüfen wie die Vollstreckung begründet wird im Vollstreckungsersuchen.
siehe Anhang.
Das passt. Die haben schon gelernt, ihre Ersuchen richtig zu schreiben.
Jetzt wird also Person AbisZ eine Aufhebungsklage schreiben. Gibts hier eine Vorlage?
-
Lass dich nicht unterkriegen, El. Wenn dich jemand anschreit, muss das Motto heißen: Jetzt erst recht!
Anstatt sich mit dem Beitragservice oder der Rundfunkanstalt weiter auseinanderzusetzen, wäre es mMn ratsamer der Vollstreckungsbehörde/dem Vollstreckungsbeamten/dem GV klarzumachen, dass du sie persönlich haftbar machen kannst und wirst. -->
http://dejure.org/gesetze/StGB/345.html (http://dejure.org/gesetze/StGB/345.html)
http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html (http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html)
http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html (http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html)
Es ist anzunehmen, dass diese den ganzen Kram dann an den BS zurückweisen (ist bei einigen schon der Fall gewesen). Wenn nicht, und Person A lässt eine unrechtsmäßige Pfändung bzw. Vollstreckung zu, sollte er eben Strafanzeige erstatten.
-
Eine Bitte an die Moderatoren:
Da sich die Gesetzesgrundlagen für die Zwangsvollstreckung und damit auch die möglichen Gegenmaßnahmen von Land zu Land deutlich unterscheiden, sollten sich solche Threads immer nur mit einem bestimmten Bundesland beschäftigen.
Dazu könnten je ein Sammelthread pro Bundesland oder Tags im Betreff helfen.
Vielleicht sollte man sogar ein neues Unterforum einrichten.
-
Lass dich nicht unterkriegen, El. Wenn dich jemand anschreit, muss das Motto heißen: Jetzt erst recht!
Anstatt sich mit dem Beitragservice oder der Rundfunkanstalt weiter auseinanderzusetzen, wäre es mMn ratsamer der Vollstreckungsbehörde/dem Vollstreckungsbeamten/dem GV klarzumachen, dass du sie persönlich haftbar machen kannst und wirst. -->
http://dejure.org/gesetze/StGB/345.html (http://dejure.org/gesetze/StGB/345.html)
http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html (http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html)
http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html (http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html)
Es ist anzunehmen, dass diese den ganzen Kram dann an den BS zurückweisen (ist bei einigen schon der Fall gewesen). Wenn nicht, und Person A lässt eine unrechtsmäßige Pfändung bzw. Vollstreckung zu, sollte er eben Strafanzeige erstatten.
DANKE. Aber die Deppen bei der Vollstreckungsbehörde interessiert das nicht. Die interessiert auch keine Strafanzeige, weil die immer Recht haben. Person A kennt leider persönlich auch eine Vollstreckerin, deren Bruder eine Anwaltskanzlei hat und die jetzt leider in ihre Familie eingeheiratet hat. Mit dem Anwaltsbruder kommt diese Vollstreckerin sich immens wichtig vor. Dabei hat sie selbst kein Abitur und kein Studium, nur eine normale Ausbildung bei ihrem Anwaltsbruder. Person A konnte diese Vollstreckerin noch nie leiden, weil sie genauso ist. Person A hat ihr schon sehr oft Kontra gegeben auf massivste Art und Weise, ohne Erfolg. Jetzt allmählich nach 6jährigem Krieg hat diese verstanden, dass Person A sich nichts gefallen lässt. Solche Leute sind so, viele von denen kann man nicht ändern. Sonst würde unser System in seiner jetzigen Form ja zusammenbrechen, wenn die ganzen Jasager es nicht am laufen halten würden.
Diese Vollstreckerin ist bei einer öffentlich-rechtlichen Bank Vollstreckerin und hat glatt mal zu Person A gesagt, dass sie doch den Menschen hilft, die kein Geld haben, wenn sie gegen sie vollstreckt, d.h. ihnen ihre Häuser abnimmt im Auftrag ihres Arbeitgebers. Weil die Menschen ja sowieso kein Geld mehr haben, hilft man ihnen, wenn man ihnen alles wegnimmt. Die Menschen sind aber meistens unverschuldet in Not geraten durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit oder beides. Das hat diese Vollstreckerin überhaupt nicht kapiert. Person A hasst solche Menschen!
Aber Person A wird sich weiter wehren die die Links in Ruhe durchlesen am Wochenende. Zur Zeit sieht es so aus, dass die VG den Brief von Person A von letzter Woche an den BS weitergeleitet hat mit dem Hinweis, wenn der BS die Vollstreckung nicht aussetzt, diese dann weiterbetrieben wird. Und zwar ohne jede weitere Vorankündigung. Person A ist jetzt noch in rechtlicher Beratung und hat jemanden gefunden, der ihr ein wenig hilft beim netten Briefe-Schreiben. Näheres nur per PN.
Außerdem hat Person A sofort am gleichen Tag die Heinis von der VG bei einem mit ihr seit langem bekannten Landespolitiker angeschwärzt, was so etwas ähnliches wie eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist, nur halt auf dem "kleinen Dienstweg". Person A hofft, dass das was gebracht hat, weiß es aber auch nicht. Person A verlässt sich dann schon lieber auf sich selbst und die netten Menschen hier im Forum und sonstwo, die wirklich konkret helfen.
Person A hat aber im Abgeordnetenbüro erfahren, dass sie nicht die erste ist, die dort sitzt mit einem solchen Anliegen. Die anderen vor ihr waren aus ähnlichem Grund da, allerdings wegen anderer Zwangsabgaben, wie IHK etc. Person A war die erste mit dem Rundfunkbeitrag. Kein Wunder, deshalb wird ja auch erst seit ein paar Wochen vollstreckt. Person A hofft, dass sich noch mehr Leute wegen dem Rundfunkbeitrag in dem Abgeordnetenbüro einfinden.
-
Hallo Leute.
Teils echt harter Tobak. Ich lese schon das ganze Wochenende im Forum querbeet und weiß immer noch nicht, ob man -zb gegen Festsetzungsbescheide- die mit normaler Briefpost kam Widerspruch einlegen sollte!?
zb wegen:
Dumm war eigentlich, daß ich von Anfang an auf die Schreiben der GEZ überhaupt reagiert habe.
Warum? Damit habe ich bestätigt die Bescheide bekommen zu haben.
Anderseits wird hier im Forum empfohlen, da drauf zu reagieren da es sonst rechtskräftig und vollstreckbar wird.
Ich bin nun ziemlich verunsichert.
-
Wer nicht reagiert, wird sich früher oder später mit der Zwangsvollstreckung auseinandersetzen müssen, was "Geschmackssache" ist - und es weder einfacher macht, noch "sicherer"...
...und sich vor allem regelmäßig wiederholt und keine "Lösung" darstellt.
...weiter eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
-
Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter
Sie beabsichtigen einem Unbekannten nach §5 LvwVG Vollstreckungshilfe zu leisten.
Dem Ihnen als sogenanntes "Vollstreckungsersuchen" vorliegenden Schreiben ist nicht zu entnehmen,
daß es sich bei dem Verfasser überhaupt um eine Vollstreckungsbehörde.
Das ist jedoch nach §5 Abs.2 LvwVG RP Voraussetzung zur Leistung von Vollstreckungshilfe.
Dem Ihnen vorliegenden Schreiben, von wem dies auch immer erstellt wurde, mangelt es weiterhin an grundlegenden Anforderungen.
Siegel und Unterschrift des Behördenleiters sind nicht vorhanden, selbst der Name eines Sachbearbeiters fehlt. Dieses Schreiben könnte von absolut jeder x-beliebigen Person mit durchschnittlichen Kenntnissen in computergestützter Textverarbeitung erstellt worden sein. Eine Ausführung dieses Schreibens als "Vollstreckungsersuchen" würde Betrug Tür und Tor öffnen und die Grundsätze effektiven Rechtsschutzes massiv unterlaufen. Ein Schreiben dieser Art taugt ganz offensichtlich nicht als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung.
Die Erfordernis eines Dienststempels, nebst Namen des Behördenleiters und Unterschrift ergibt sich grundlegend schon aus §839 BGB, denn wer übernimmt für Form und Inhalt dieses Schreibens die Verantwortung? Wer haftet, handelt es sich hier nach § 839 BGB um eine Amtspflichtsverletzung oder gar Betrug? - Sie?
Da Vollstreckungsersuchen und Vollstreckbarkeitserklärung auch einen Titel ersetzen, sind an diese die selben Anforderungen zu stellen, also Diestsiegel, Name des Behördenleiters und Unterschrift. Dies ergibt sich übrigens auch aus § 37 Abs. 3 VwVfG. Ich darf Ihnen daher empfehlen, das Schreiben zu entsorgen und weiterhin auch zu prüfen ob hier unter Umständen ein Fall von Amtsanmaßung oder Berug vorliegt.
Dem von Ihnen beauftragten Vollstreckungsbeamten ist umgehend der Auftrag zur Vollstreckung zu entziehen.
Fehler können durchaus mal passieren. Ich muß Sie jedoch darauf hinweisen, daß Sie aufgrund der mangelnden Prüfung dieses Schriftstücks und daraus resultierend der Beauftragung zur Vollstreckung gegen mich, schon selbst bereits den Tatbestand der Amtspflichtsverletzung erfüllen.
Ich habe Sie hiermit, obwohl dies sicherlich nicht zu meinen Aufgaben zählt, über die Rechtslage in Kenntnis gesetzt, sollten Sie trotzdem aufgrund dieses Stücks Papiers eine Zwangsvollstreckung einleiten, muß Ihnen Vorsatz zur Last gelegt werden - eine Strafanzeige gegen Sie wegen Rechtsbeugung ist dann leider unvermeidlich.
Selbstverständlich werde ich in diesem Fall auch gegen die Verbandsgemeinde als ausführendes Organ weitere Rechtsmittel anstrengen.
Ich darf Sie außerdem darum bitten mir folgende Fragen zu beantworten:
1) Wer ist Ihr direkter Vorgesetzter?
2) Welche ist die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen,
Propaganda³
Hallo zusammen,
sollte jemand -fiktiv- o.a. Anschreiben verwenden wollen: Dienstsiegel etc. > wie passt das mit dem § 839 BGB zusammen - oder ist da ein falscher § angeführt ?
Gruß
Kurt
-
Guten Tag.
Person A bekam vor einiger Zeit eine Ankündigung zur Zwangsvollstreckung von der lokalen Behörde. Person A widersprach dieser Ankündigung, da keinerlei (Festsetzungs)Bescheide nachweislich bei der Person eingegangen sind.
Die lokale Behörde meldete dies an den Beitragsservice zurück, welcher sich heute dann meldete und Person A mitteilt, dass Person A keinen berechtigten bzw ausreichenden Grund zur Annahme der nicht erfolgten Zustellung der Bescheide geliefert hat, und auch kann der Beitragsservice keinen postrücklauf feststellen, weshalb nach §41 Abs 2 HVwVfG, die gesetzliche Vermutung der erfolgreichen Zustellung gilt.
Desweiteren werden die Bescheide nicht beigelegt sondern lediglich wieder auf den offenen Betrag von ~460€ hingewiesen, welcher unverzüglich zu zahlen ist.
Wie sollte Person A jetzt vorgehen?
-
... Die lokale Behörde meldete dies an den Beitragsservice zurück, welcher sich heute dann meldete und Person A mitteilt, dass Person A keinen berechtigten bzw ausreichenden Grund zur Annahme der nicht erfolgten Zustellung der Bescheide geliefert hat, und auch kann der Beitragsservice keinen postrücklauf feststellen, weshalb nach §41 Abs 2 HVwVfG, die gesetzliche Vermutung der erfolgreichen Zustellung gilt ...
§41 Abs 2 HVwVfG besagt:
§ 41 HVwVfG – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
-
In diesem hypothetischen Fall: kommt die Rückmeldung direkt vom Beitragsservice oder über die lokale Behörde?
Falls die Rückmeldung direkt vom Beitragsservice kommt und das Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enhält, würde ich nicht antworten.
Wenn die Beitragsservice meint, die Vollstreckung sei rechtens, dann kann sie sie weiterhin bei der lokalen Behörde einleiten. Die Behörde ist dann am Zug, zu beurteilen ob überhaupt ein "berechtigter bzw ausreichender Grund" für die Nichtzustellung vorzulegen ist.
Ein Empfänger der ein berechtigter Grund liefern muss, warum ein Schreiben nicht zugegangen ist, es klingt mir ein wenig totalitär in den Ohren.
Die Behauptungen der Beitragsservice scheinen aus den Fingern gesaugt und entsprechen nicht §41 Abs 2 HVwVfG.
http://www.landesrecht-hessen.de/gesetze/30_allgemeines/300-15-hvwvfg/paragraphen/para41.htm
-
In diesem hypothetischen Fall kommt die Rückmeldung vom Beitragsservice.
Es wird lediglich erwähnt "die Rechtsbehelfsbelehrung befindet sich auf der Rückseite des Festsetzungsbescheids", welcher hier nicht erneut übersandt wurde, da der Beitragsservice davon ausgeht, dass der Bescheid bei Person A eingegangen sein. Hierzu wird auf den 14.07 und 13.08.2014 verwiesen. Dort wurde der Bescheid wohl losgeschickt.
Weiter bezieht sich der Beitragsservice auf den Gerichtsbescheid aus Gelsenkirchen aus 2005 mit dem Aktenzeichen 15 K 1978/03 "Im Rahmen des Gebühreneinzugs muss die Landesrundfunkanstalt den Zugang erst dann Nachweisen, wenn beachtliche Zweifel durch das Vorbringen des Rundfunkteilnehmers enstanden sind."
Der Beitragsservice erweckt hier den Eindruck, als seien sie diejenigen, welche entscheiden was ein berechtigter Zweifel ist.
Zudem ist es im Wohnhaus von Person A so, dass die Briefkästen nicht frei zugänglich sind, sondern nur erreichbar sind, wenn der Briefträger klingelt und ihm die Tür von einem Bewohner oder einem der angestellten der Büros, welche im selben Gebäude beheimatet sind, geöffnet wird.
-
Der Gerichtsbescheid ist mir unbekannt und ich kann ihn im Internet nicht finden. Wie es auch sei, die Beitragsservice kann sich in diesem hypothetischen Fall mit ihren Forderungen weiterhin an der lokalen Vollstreckungsbehörde wenden.
Wenn die Vollstreckung rechtens wäre, bräuchte die BS dem Vollstreckten nicht weiter direkt mit einem derartigen Schreiben zur Zahlung zu bewegen.
Allgemein:
Beim Widersprechen einer Ankündigung zur Zwangsvollstreckung, wäre es aus meiner Sicht vorteilhaft, das Wort "nachweislich" zu meiden. Es genügt, mit zu teilen dass die genannten Bescheide nicht eingegangen sind.
Indem ein Empfänger einer Ankündigung zur Zwangsvollstreckung meint, dass Bescheide nicht nachweislich eingegangen sind, könnte das so interpretiert werden, dass Bescheide wohl zugegangen seien, der Empfänger aber die Zustellungsart bemängele und darauf pokert, die Rundfunkanstalt könne die Zustellung nicht nachweisen.
-
Person A hat in dem Schreiben an die Behörde das Wort "nachweislich" nicht benutzt.
Person A vermutet, das hier vielmehr die BS pokert und mit Paragraphen um sich wirft, um offiziell und abgesichert zu klingen, und sich ein einknicken von Person A erhofft.
-
Person A erhielt zudem heute einen weiteren Schrieb der Stadt/Behörde als Ankünding zur ZV
Als ersuchende Stelle wird genannt: ARD ZDF Deutschlandradio + Anschrift.
Laut rechtsempfinden von Person A, ist dies keine juristische Person und kann garnicht als ersuchende Stelle genannt werden.
ist das korrekt?
-
Eine weitere Vollstreckung, die Person W zur Kenntnis gelangt ist, wurde abgewehrt! :)
Obwohl der unangekündigt erscheinende Vollstreckungsbedienstete den Eindruck machte, auch seitens des Beitragsservice ein besonderes "Update-Briefing" u. a. auch bzgl. des Tübinger LG-Beschlusses der 5. Zivilkammer vom 8.1.2015 - 5 T 296_14 ( http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Landgerichte&Datum=2015&nr=18966&pos=3&anz=4 ) erhalten zu haben, war er auch ansonsten gut mit der Materie vertraut und handelte nicht als "Bioroboter", sondern trat tatsächlich als Element der Rechtspflege und Rechtsstaatlichkeit auf. Er sagte, dass er zur Zeit sehr viele solcher Vollstreckungsersuchen wegen des Rundfunkbeitrages habe und die rechtlichen Probleme dieser Forderungen kenne.
Freundlich und sachlich wurden auch die übrigen Punkte betreffend der Grundgesetz- und Verfassungswidrigkeit und der einfachrechtlichen Illegalität durchgegangen. Der Vorgang ging zurück an den BS, samt Kosten des nicht legitimen Vollstreckungsersuchens!
Also, nicht unterkriegen lassen, Wahrheit und Recht zählen offenbar auch hier doch noch etwas. Und wir brauchen rechtschaffene Menschen wie oben, die dem Recht dienen, und nicht kopflos Vollstreckungen durchziehen.
Als ersuchende Stelle wird genannt: ARD ZDF Deutschlandradio + Anschrift.
Laut rechtsempfinden von Person A, ist dies keine juristische Person und kann garnicht als ersuchende Stelle genannt werden.
ist das korrekt?
Ja, nach allen auch hier im Forum zu findenden Quellen kann - wenn überhaupt - allenfalls die jeweilige Anstalt Gläubigerin sein, nicht der nicht-rechtsfähige Beitragsservice. Dies war einer der Punkte, die die Illegalität des oben genannten Vollstreckungsersuchens begründeten.
-
Person A hat jetzt auch wieder Post von der Gemeindekasse erhalten, nachdem 1 Monat Ruhe war, weil Person A der Kasse einen Brief geschrieben hatte. Daraufhin kam dann ein Ankreuzbrief, dass das Verfahren eingestellt würde, wenn der BS die Vollstreckung zurückzieht, ansonsten weitervollstreckt würde ohne vorherige Vorankündigung.
Gestern kam jetzt ein wieder ein Ankreuzbrief, in dem der Kurztext stand:
ich fordere Sie hiermit letztmalig auf, die Forderung in Höhe von x binnen einer Woche zu überweisen, ansonsten werde ich die Zwangsvollstreckung einleiten.
Person A hat immer noch kein Vollstreckungsersuchen erhalten, auch sonst nichts. Nur die Briefe der Kasse und die üblichen Bettelbriefe vom BS.
Gegen den letzten Festsetzungsbescheid von Januar hatte sie Widerspruch eingelegt, aber um den geht es ja nicht in der Forderung. Person A dachte sich schon, dass wenn sie Widerspruch einlegt, der BS besonders aggressiv wird und weiter volltreckt wegen der alten Forderung seit Januar 2013 bis Mitte 2014. Diese Bescheide, aus denen vollstreckt werden soll, liegen Person A nicht vor. Dagegen konnte sie auch keinen Widerspruch einlegen. Person A weiß noch nichtmal, ob es diese Bescheide überhaupt gibt oder ob die vom BS erfunden sind. Auf die Briefe an den BS von Dezember 2014 und Januar 2015 per Einschreiben mit Rückschein kam immer noch keine Antwort. In denen schrieb Person A dem BS, dass sie keine derartigen Bescheide hat oder kennt.
Person A ist jetzt echt ratlos.
In dem Landesvollstreckungsgesetz von Rheinland-Pfalz, in dem Person A wohnt, steht dazu jetzt auch nicht viel, was Person A weiterhilft.
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/131v/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=86D635DCDE1355058BF5F270DAC7B637.jp14?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=108&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGRPrahmen:juris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VwVGRPV2P14-jlr-VwVGRPV1P14
Hat jemand einen Rat???
Ist denn jetzt die Rechtslage wirklich von Bundesland zu Bundesland so unterschiedlich, dass in manchen Ländern ohne nachgewiesenen Zugang der Bescheide vollstreckt werden kann und in manchen Bundesländern nicht?
Habe noch einen Link gefunden:
http://www.mwkel.rlp.de/File/eu-dienstleistungsrichtlinie-gesetzestexte-und-materialien-zum-eap-und-zu-imi-pdf/
Darin steht unter anderem:
§ 41
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er
bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt,
so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt
wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein
Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird,
gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht,
wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeit-
punkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) bis (5) unverändert, nicht abgedruckt
-
Hat Person A denn einen Widerspruchsbescheid erhalten? Gegen den Wiederspruchsbescheid kann Person A Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen. Der BS hält die Bescheide gerne zurück und leitet trotzdem "schon mal" das Vollstreckungsverfahren ein.
Wenn der gelbe Vollstreckungsbescheid erscheint, bevor der Widerspruchsbescheid erstellt wurde, ist es an der Zeit den Antrag auf Eilrechtschutz zu stellen - beim Verwaltungsgericht. Dabei sollte Person A darauf verweisen, dass Widerspruch eingelegt, aber keinen Bescheid erhalten hat. D.h., der BS hat den Eilantrag provoziert. Im Eilantrag verlangen, dass der BS bzw. die Landesrundfunkanstalt die den BS beauftragt hat, die Kosten für das Verfahren zu tragen hat.
Tapfer bleiben.
-
Was ist nun, hat schon mal jemand diese Vorgehensweise als Nötigung bei der Bolizei/Staatsanwaltschaft angezeigt?
Diese Masche von BS hat doch längst und eindeutig Massencharakter angenommen. Wenn es Forderungen gibt -> dann richtig und amtlich bekanntmachen. Ansonsten ist es ein Fall fürs Strafgesetzbuch und danach sieht es aus... Am besten noch koordinieren mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung.
-
Danke für Eure Hilfe.
Das mit der Nötigung hatte ich mir auch schon überlegt. Es ist wirklich Nötigung, die Menschen werden total in die Enge getrieben. Und das hat mit Demokratie nichts mehr zu tun.
@tirb68:
Nein Person A hat keinen Widerspruchsbescheid erhalten, weil sie gegen die Bescheide, wegen denen jetzt vollstreckt wird, keinen Widerspruch eingelegt hat. Person A hat diese Bescheide nicht und hatte sie auch nie, deshalb konnte sie dagegen nicht vorgehen. Keine Ahnung, ob die Bescheide jemals erstellt wurden oder angekommen sind. Dem kurzen Blick nach, den Person A im Dezember in das Vollstreckungsersuchen werfen durfte, ausgehändigt wurde es ihr ja nicht, sind es zwei Forderungen. Eine Sammelforderung von letztem Jahr von über 250 Euro und dann noch von einem Quartal von ca. 50 Euro.
Ohne Widerspruch gibt es ja auch keinen Widerspruchsbescheid, oder?
Kann Person A denn Widerspruch einlegen nach so langer Zeit, obwohl sie gar keine Bescheide hat und gar nicht weiß, ob diese Bescheide jemals existiert haben. Besonders diese große Forderung erscheint Person A sehr fragwürdig. Keine Ahnung, ob es darüber einen Bescheid gibt oder ob das nur eine Forderung ist ohne Bescheid.
Wie gesagt, Person A hat dieses Vollstreckungsersuchen bis heute, also nach 2 Monaten, nie erhalten, es wurde ihr auf Anfrage nicht ausgehändigt. Sie hat nur einmal für 3 Sekunden gnädigerweise im Dezember draufsehen dürfen. Nicht lange genug, um es zu prüfen, sie konnte nur etwas länger auf die Beträge schauen, auf den Rest nicht. WARUM WOHL???
Ist das überhaupt legal, dass solche Vollstreckungsersuchen auf mehrmalige schriftliche und persönliche mündliche Anfrage nicht ausgehändigt werden?
Person A denkt sich schon die ganze Zeit, dass die bestimmt was zu verbergen haben, denn sonst würden sie es doch aushändigen.
Und der BS hätte auf die zwei Briefe von Person A, einmal mit normaler Post und dann nochmals ein paar Tage später, bestimmt auch geantwortet, wenn er nichts zu verbergen hätte. Angekommen ist das Einschreiben mit Rückschein im Januar jedenfalls beim BS laut Sendungsnummer.
-
Dann steht der Anzeige bzgl. Nötigung eigentlich nichts mehr im Weg.
Person A sollte noch einmal in diesen Faden schauen, wenn Sie Ihn nicht schon kennt:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13178.0/topicseen.html
-
Hallo Propaganda,
Danke für Deinen Beitrag.
Das von Dir aufgeführte Schreiben:
Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter
Sie beabsichtigen einem Unbekannten nach §5 LvwVG Vollstreckungshilfe zu leisten.
Dem Ihnen als sogenanntes "Vollstreckungsersuchen" vorliegenden Schreiben ist nicht zu entnehmen,
daß es sich bei dem Verfasser überhaupt um eine Vollstreckungsbehörde.
Das ist jedoch nach §5 Abs.2 LvwVG RP Voraussetzung zur Leistung von Vollstreckungshilfe.
Dem Ihnen vorliegenden Schreiben, von wem dies auch immer erstellt wurde, mangelt es weiterhin an grundlegenden Anforderungen.
Siegel und Unterschrift des Behördenleiters sind nicht vorhanden, selbst der Name eines Sachbearbeiters fehlt. Dieses Schreiben könnte von absolut jeder x-beliebigen Person mit durchschnittlichen Kenntnissen in computergestützter Textverarbeitung erstellt worden sein. Eine Ausführung dieses Schreibens als "Vollstreckungsersuchen" würde Betrug Tür und Tor öffnen und die Grundsätze effektiven Rechtsschutzes massiv unterlaufen. Ein Schreiben dieser Art taugt ganz offensichtlich nicht als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung.
Die Erfordernis eines Dienststempels, nebst Namen des Behördenleiters und Unterschrift ergibt sich grundlegend schon aus §839 BGB, denn wer übernimmt für Form und Inhalt dieses Schreibens die Verantwortung? Wer haftet, handelt es sich hier nach § 839 BGB um eine Amtspflichtsverletzung oder gar Betrug? - Sie?
Da Vollstreckungsersuchen und Vollstreckbarkeitserklärung auch einen Titel ersetzen, sind an diese die selben Anforderungen zu stellen, also Diestsiegel, Name des Behördenleiters und Unterschrift. Dies ergibt sich übrigens auch aus § 37 Abs. 3 VwVfG. Ich darf Ihnen daher empfehlen, das Schreiben zu entsorgen und weiterhin auch zu prüfen ob hier unter Umständen ein Fall von Amtsanmaßung oder Berug vorliegt.
Dem von Ihnen beauftragten Vollstreckungsbeamten ist umgehend der Auftrag zur Vollstreckung zu entziehen.
Fehler können durchaus mal passieren. Ich muß Sie jedoch darauf hinweisen, daß Sie aufgrund der mangelnden Prüfung dieses Schriftstücks und daraus resultierend der Beauftragung zur Vollstreckung gegen mich, schon selbst bereits den Tatbestand der Amtspflichtsverletzung erfüllen.
Ich habe Sie hiermit, obwohl dies sicherlich nicht zu meinen Aufgaben zählt, über die Rechtslage in Kenntnis gesetzt, sollten Sie trotzdem aufgrund dieses Stücks Papiers eine Zwangsvollstreckung einleiten, muß Ihnen Vorsatz zur Last gelegt werden - eine Strafanzeige gegen Sie wegen Rechtsbeugung ist dann leider unvermeidlich.
Selbstverständlich werde ich in diesem Fall auch gegen die Verbandsgemeinde als ausführendes Organ weitere Rechtsmittel anstrengen.
Ich darf Sie außerdem darum bitten mir folgende Fragen zu beantworten:
1) Wer ist Ihr direkter Vorgesetzter?
2) Welche ist die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen,
Propaganda³
Könnte Person X Dein Anschreiben verwenden, wenn es von einem Vollstrecker folgendes Schreiben erhalten würde? Über eine Antwort wäre ich sehr Dankbar!
Viele Grüße
-
Hallo Tirb68,
danke. Habe nochmal in den Faden geschaut. Hatte ihn aber nicht mehr im Kopf. Werde mir den Beschluss nachher genau durchlesen. Wenn ich mich nicht täusche, steht das in dem Gesetz von Rheinland-Pfalz so ähnlich drin wie in Schleswig Holstein. Muss heute etwas arbeiten und Brötchen verdienen. Der ganze Ärger und Stress und die Nötigungen durch den BS kosten verdammt viel Zeit und Energie. Dazu der ständige Druck, man sollte denen echt eine Gegenrechnung schreiben deswegen. Das habe ich mal in einem Buch gelesen, das ich mal in der Hand hatte und das auch um den Rundfunkbeitrag ging.
Habe das jetzt nochmal gelesen und da steht drin, dass gerichtsbekannt ist, dass die Bescheide des NDR nicht mit einem ordnungsgemässen Absendevermerk versehen sind. Wie sieht das denn beim SWR aus bzw. wie sah das vor einem Jahr beim SWR aus? Fertigt der einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post gemäß Kopp/Ramsauer VwVfG 13. Auflage 2012 § 41 Randnummer 43.
Wer weiß das denn? Weiß das wer hier im Forum??? Das scheint ja der Knackpunkt zu sein neben den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen, die für die einzelnen Länder gelten. Das für Rheinland-Pfalz habe ich ja schon oben in einem Verweis gepostet.
Den Brief von Propaganda würde Person A ja gerne verwenden, wenn sie dieses Vollstreckungsersuchen jemals bekommen hätte, um es zu prüfen. Aber das ist eine andere Schweinerei zusätzlich zu den ganzen Schweinereien, die hier abgezogen werden mit uns. Man müsste dem BS eine Rechnung schreiben für die ganze Zeit und Energie und Arbeit, die dafür aufgewendet wird, sich mit dem BS und seinen Stasi-Methoden rumzuschlagen. Und Person A findet wirklich, dass das Stasi-Methoden sind. Arbeiten die ganzen St-Mitarbeiter von früher denn jetzt alle beim BS? Irgendwo müssen die ja untergekommen sein.
-
Hier steht noch was interessantes zur Einstellung der Vollstreckung, betrifft Rheinland-Pfalz:
§ 14
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von
Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn
1. der Verwaltungsakt aufgehoben wird,
2. die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig erklärt werden,
3. die Einstellung angeordnet wird und die hiermit etwa verbundenen Auflagen erfüllt sind,
4. es offensichtlich ist, dass die Forderung gestundet oder sonst Aufschub gewährt ist,
5. eine Entscheidung nach § 24 getroffen worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar ist; Gleiches gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 5, wenn die Entscheidung auf Aufhebung lautet. Die Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist.
§ 74
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung
von Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist, abgesehen von den Fällen des § 14 Abs. 1, einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner gegen den Anspruch als solchen bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Widerspruch erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Der Gläubiger ist von dem Widerspruch unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Weist der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach, dass er wegen seiner Ansprüche Zivilklage eingereicht oder den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat, so sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Die Frist beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (Absatz 1).
(3) Im Falle des Absatzes 1 kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.
Quelle:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/131v/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=86D635DCDE1355058BF5F270DAC7B637.jp14;jsessionid=3FE082C8486E5B1519866E52BB63A62F.jp25?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=108&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGRPrahmen:juris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VwVGRPpP69
§ 21
Vollstreckungsauftrag
Der Vollstreckungsbeamte wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch schriftlichen Vollstreckungsauftrag zur Vollstreckung ermächtigt. Die Ermächtigung erstreckt sich auch darauf, Zahlungen oder sonstige Leistungen des Vollstreckungsschuldners in Empfang zu nehmen und über das Empfangene wirksam zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 24 a zu treffen. Der Vollstreckungsauftrag ist vorzuzeigen.
Da steht: DER VOLLSTRECKUNGSAUFTRAG IST VORZUZEIGEN. Das meint wohl auch, dass das Vollstreckungsersuchen vorgezeigt werden muss. Ob damit eine Aushändigung in Kopie gemeint ist, weiss ich nicht. Wer weiß mehr?
-
Noch was gefunden hier im Forum:
weitere Infos u.a. unter
haufe.de, 19.12.2014
Serie Zwangsvollstreckung: Praxistipps und Sonderfälle
Rundfunkbeiträge: Unzulässige Vollstreckungsmaßnahme vom GEZ-Nachfolger
http://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/unzulaessige-vollstreckungsmassnahme-ueber-rundfunkbeitraege_206_286832.html
Darin steht, dass die Vollstreckung aus einem Bescheid, der lediglich rückständige Gebühren festsetzt und KEIN ECHTER BEITRAGSBESCHEID IST, unzulässig ist. Das betrifft ja wahrscheinlich viele hier, Person A auch. In den Mahnungen aus den letzten Monaten ist ein angeblicher Gesamtbescheid über rückständige Gebühren angegeben. Person A liegt dieser Bescheid nicht vor, sie weiß gar nicht, ob es ihn gibt und der BS rückt diesen Bescheid auch nicht an Person A heraus. Jedenfalls steht im Vollstreckungsersuchen auch etwas von einem solchen Bescheid über ca. 270 Euro. Daran kann Person A sich noch erinnern.
Wenn das stimmt, was in dem obigen Link steht, wäre ja die Vollstreckung über diesen hohen Betrag schon von vorneherein unzulässig und anfechtbar, da das ja kein echter Bescheid wäre.
Wie seht Ihr das?
-
Hi Leute,
erst einmal herzlichen Glückwunsch nachträglich an Propaganda!
Bei Person a ist es jetzt auch so weit.
- Diese Woche ist vom Finanzamt ein Schreiben mit dem Betreff "Zahlungsaufforderung" eingetroffen - ohne Rechtsbehelfsbelehrung oder Verweis auf LvwVG o.ä.:
"Sehr geehrter Herr a,
Sie haben leider die Mahnung(en) der ersuchenden Stelle nicht beachtet.
Sie schulden noch folgende öffentlich-rechtliche Abgaben:
...
Das Finanzamt hat mich deshalb beauftragt, die Rückstände einzuziehen.
Wenn Sie die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden wollen, ist es
erforderlich, dass der Gesamtbetrag sofort an das Finanzamt entrichtet wird.
Sie können die Zahlung durch Verwendung des beigefügten Einzahlungsscheins,
durch Scheck oder Überweisung leisten."
- Die Bearbeiterin zeigt sich genervt als Person a dort anrief und deutete an, dass sie den Vorgang gerne an den BS zurückschicken würde.
Auf die Frage von Person a nach einem Vollstreckungstitel antwortete sie, dass ihr ein solcher nicht vorläge, sondern lediglich ein Vollstreckungsauftrag, den sie Person a aber nicht aushändigen müsse und wolle.
- Vermutlich wurde die nachfolgenden Fragen schon in dem langen Thread behandelt.
Es wäre jedoch nett, wenn jemand hierzu kurz Stellung nehmen könnte:
a) Ist die Vollziehrungsbeamtin verpflichtet den Vollstreckungsauftrag an Person a auszuhändigen?
b) Falls ja, nach welcher Bestimmung richtet sich dies?
c) Sollte Person a diesen nicht ausgehändigt bekommen bzw. auch keine persönliche Einsicht mit Kopiermöglichkeit erhalten, wäre dann folgende Vorgehensweise die Richtige?
1. Aufforderung, den Vollstreckungsauftrag auszuhändigen.
2. Hinweis, dass Person a kein vollstreckbarer Titel bekannt ist, sondern dass ein Widerspruch gegen den Festellungsbescheid anhängig ist.
3. Vorsorgliche Androhung einer Strafanzeige
4. Hilfsweise Antrag auf Zurückstellung der Vollstreckung.
Gruß Degard
-
Die Bearbeiterin will den Vorgang gerne an den BS zurücksenden, aber ist das doch klasse.
Vielleicht mit dem Brief von Propaganda versuchen weiterzukommen, ansonsten gerichtliche Schritte, das heßt Antrag auf Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht stellen.
-
Danke für die schnelle Antwort!
Was meinst Du denn zu meinen folgenden Fragen:
a) Ist die Vollziehrungsbeamtin verpflichtet den Vollstreckungsauftrag an Person a auszuhändigen?
b) Falls ja, nach welcher Bestimmung richtet sich dies?
-
Das weiß ich nicht, ob es da eine Verpflichtung gibt. Person A bekam dieses Ersuchen nicht ausgehändigt.
-
hier versuche ich fiktive Antwort(en) auf fiktive Frage(n) zu erhalten:
Vollstreckungsersuchen: Herausgabe ja oder nein
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13281.msg89328.html
Gruß
Kurt
-
Hallo zusammen!
Mein erster Beitrag hier ..
Person A ist gerade leicht panisch .. der Kopf qualmt .. hat einfach große Sorge, dass man mir ihr das Konto pfändet .. da das gerade alles ein wenig schnell / unerwartet kommt.
Alsooooo....
Person A war so dreist und hat bisher auch nix an diese Beitragsservice bezahlt.
Nun war Person A IhreFamilie im Osten besuchen .. kommt gestern nach Hause und hat eine Vollstreckungsankündigung im Briefkasten, mit Frist von einer Woche .. sprich .. die Woche ist nun schon um .. versucht hier gerade in den verschienden Beiträgen sich durchzulesen .. jedoch .. bedingt dadurch, dass sie nu in ein wenig Panik verfallen ist, dass sie womöglich bald nicht mehr an ihr Konto ran kann .. ist sie einfach nicht in der Lage in der Kürze der Zeit sich einen richtigen Überblick zu verschaffen.
Wie soll sie nun am besten reagieren .. vor allem quält sie die frage: Wird das Konto nun dicht gemacht??????
Anbei das Schreiben der Stadt X/Amt für Finanzen.. kein gelber Brief .. keine Unterschrift.. kein Siegel .. nur ein Ansprechpartner..
Wie gesagt .. Person A hat einfach nur Sorge, dass sie mit ihrem Kind bald ohne Geld da steht :( Person A wird sich zukünftig diesbezülich besser einlesen!!
Wie geht Person A nun am besten vor?
Tausend Dank + liebe Grüße
Edit "Bürger":
Dokument kann nicht freigegeben werden. Bitte noch vollständig anonymisieren einschl. 9stelliger Beitragsnummern, etc.
Zur Beruhigung: Von der Vollstreckungsankündigung bis zur eigentlichen Pfändung vergehen üblicherweise mehrere Tage bis Wochen. Auch geht dem i.d.R. noch eine Einladung zur Vermögensauskunft voraus.
Insofern: Erst mal Luft holen und einlesen.
-
Hallo zusammen!
Mein erster Beitrag hier ..
Person A ist gerade leicht panisch .. der Kopf qualmt .. hat einfach große Sorge, dass man mir ihr das Konto pfändet .. da das gerade alles ein wenig schnell / unerwartet kommt.
Alsooooo....
Person A war so dreist und hat bisher auch nix an diese Beitragsservice bezahlt.
Nun war Person A IhreFamilie im Osten besuchen .. kommt gestern nach Hause und hat eine Vollstreckungsankündigung im Briefkasten, mit Frist von einer Woche .. sprich .. die Woche ist nun schon um .. versucht hier gerade in den verschienden Beiträgen sich durchzulesen .. jedoch .. bedingt dadurch, dass sie nu in ein wenig Panik verfallen ist, dass sie womöglich bald nicht mehr an ihr Konto ran kann .. ist sie einfach nicht in der Lage in der Kürze der Zeit sich einen richtigen Überblick zu verschaffen.
Wie soll sie nun am besten reagieren .. vor allem quält sie die frage: Wird das Konto nun dicht gemacht??????
Anbei das Schreiben der Stadt X/Amt für Finanzen.. kein gelber Brief .. keine Unterschrift.. kein Siegel .. nur ein Ansprechpartner..
Wie gesagt .. Person A hat einfach nur Sorge, dass sie mit ihrem Kind bald ohne Geld da steht :( Person A wird sich zukünftig diesbezülich besser einlesen!!
Wie geht Person A nun am besten vor?
Tausend Dank + liebe Grüße
Edit "Bürger":
Dokument kann nicht freigegeben werden. Bitte noch vollständig anonymisieren einschl. 9stelliger Beitragsnummern, etc.
Zur Beruhigung: Von der Vollstreckungsankündigung bis zur eigentlichen Pfändung vergehen üblicherweise mehrere Tage bis Wochen. Auch geht dem i.d.R. noch eine Einladung zur Vermögensauskunft voraus.
Insofern: Erst mal Luft holen und einlesen.
Hallo,
nur mal so zur Beruhigung, es wird - zumindest so ist meine Kenntnis - doch nie das ganz Konto gesperrt oder gepfändet!
Es wird "nur" der Betrag "geblockt" den der Beitragsservice haben möchte.
Sollte es also dazu kommen, wird man wohl seine "Rechtsstreitrücklage" bezgl. Beitragsservice vom Sparbuch auf das Girokonto umbuchen müssen und man kann weiterhin Rechnungen begleichen.
VG
-
Hi Leute,
erst einmal herzlichen Glückwunsch nachträglich an Propaganda!
Bei Person a ist es jetzt auch so weit.
- Diese Woche ist vom Finanzamt ein Schreiben mit dem Betreff "Zahlungsaufforderung" eingetroffen - ohne Rechtsbehelfsbelehrung oder Verweis auf LvwVG o.ä.:
"Sehr geehrter Herr a,
Sie haben leider die Mahnung(en) der ersuchenden Stelle nicht beachtet.
Sie schulden noch folgende öffentlich-rechtliche Abgaben:
...
Das Finanzamt hat mich deshalb beauftragt, die Rückstände einzuziehen.
Wenn Sie die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden wollen, ist es
erforderlich, dass der Gesamtbetrag sofort an das Finanzamt entrichtet wird.
Sie können die Zahlung durch Verwendung des beigefügten Einzahlungsscheins,
durch Scheck oder Überweisung leisten."
- Die Bearbeiterin zeigt sich genervt als Person a dort anrief und deutete an, dass sie den Vorgang gerne an den BS zurückschicken würde.
Auf die Frage von Person a nach einem Vollstreckungstitel antwortete sie, dass ihr ein solcher nicht vorläge, sondern lediglich ein Vollstreckungsauftrag, den sie Person a aber nicht aushändigen müsse und wolle.
- Vermutlich wurde die nachfolgenden Fragen schon in dem langen Thread behandelt.
Es wäre jedoch nett, wenn jemand hierzu kurz Stellung nehmen könnte:
a) Ist die Vollziehrungsbeamtin verpflichtet den Vollstreckungsauftrag an Person a auszuhändigen?
b) Falls ja, nach welcher Bestimmung richtet sich dies?
c) Sollte Person a diesen nicht ausgehändigt bekommen bzw. auch keine persönliche Einsicht mit Kopiermöglichkeit erhalten, wäre dann folgende Vorgehensweise die Richtige?
1. Aufforderung, den Vollstreckungsauftrag auszuhändigen.
2. Hinweis, dass Person a kein vollstreckbarer Titel bekannt ist, sondern dass ein Widerspruch gegen den Festellungsbescheid anhängig ist.
3. Vorsorgliche Androhung einer Strafanzeige
4. Hilfsweise Antrag auf Zurückstellung der Vollstreckung.
Gruß Degard
ZPO
§ 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift
Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.
-
Hallo Leute,
nur zur Info:
Person a hat sch heute telefonisch bei Gerichtsvollzieher über Verfahrensstand informiert, nachdem Person a vor einigen Wochen per Einschreiben Widerspruch gegen Zahlungsaufforderung / Vollstreckungsankündigung eingelegt hat.
Der Gerichtsvollzieher erklärte, er habe den Vorgang unbearbeitet wieder an den BS zurückgeschickt.
Eine Information darüber gegenüber Person a erfolgte nicht, da er keine Zeit habe weil es "tausende von Vorgängen gebe".(!)
(Person a lebt in einer Stadt, in der die Techno-Bewegung entstanden ist.)
Auf Nachfrage wollte der Gerichtsvollzieher nicht bestätigen, dass sich die Angabe auf BS-Vorgänge beziehe.
Er verwies hierzu auf die Presse.(!) Ausgeschlossen hat er es nicht ...
Leute, es scheint, als seien wir schon viele und dass die Geldkrake BS viel, viel Sand im Getriebe hat!
Weitermachen.
Gruß Degard
-
Hallo,
es hat auch etwas damit zutun.
Kennt Ihr das schon?:
Die 2 Jungs waren vor dem Gericht, der Richter sagte selber: kein Vertrag, kein Geld.
Da es nur Unternehmen sind und man den Vertrag zustimmen muss.
https://www.youtube.com/watch?v=zrKvHPOipjA
Ach ja und deren Argumente:
https://www.youtube.com/watch?v=C8uRYtVE6SM
Was sagt Ihr dazu?
Edit "Bürger":
Diese Beiträge sind *NICHT* hilfreich, sondern berufen sich auf unrelevante, irrige oder
falsche Grundlagen, würfeln diese noch bunt durcheinander und sind insofern kontraproduktiv! Siehe u.a. unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
-
Hi,
was haltet Ihr von diesem Schreiben in einer fiktiven Situation?
Abmeldung der Radio- und Fernsehempfangsgebühren
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich weise Sie darauf hin, dass die Eintreibung von Forderungen aus Verträgen zu Lasten Dritter eine strafbare Handlung darstellt die, u.a. strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wird.
(a) Für Zwangsangemeldete
Ich habe weder eine Anmeldung bei Ihrem Service vorgenommen noch beabsichtige ich in Zukunft, Ihren Service in Anspruch zu nehmen. Da ich mit Ihrem Service keinen Vertrag eingegangen bin, bin ich auch nicht an Ihre Forderung gebunden. Es gilt der Grundsatz, dass eine vertragliche Verpflichtung stets durch privatautonome Willensbildung erfolgt.
Ich fordere Sie hiermit auf, Ihre Belästigungen zu unterlassen und meine Daten aus Ihren Datenbanken zu löschen. Ich erwarte von Ihnen dazu die schriftliche Bestätigung innerhalb einer
Frist von 7 (sieben) Tagen ab Eingang dieses Schreibens.
Sollten Sie die Frist verstreichen lassen gehe ich davon aus, dass Ihre Forderung hinfällig ist. Sollten Sie wider erwarten auf Ihre Forderung beharren, ergeht Strafantrag gegen Sie.
(b) Für Gebührenzahler
Ich habe die Gebühren im Treu und Glauben gezahlt weil ich fälschlicherweise davon ausging, dass es sich beim Rundfunkgebührenstaatsvertrag um geltendes Recht handelt. Nun musste ich feststellen, dass e.g. Vertrag gar keinem Gesetz unterliegt sondern lediglich ein Vertrag ist, der ohne meine Beteiligung, jedoch zu meinen Lasten geschlossen wurde. Diese Vorgehensweise verstößt gegen den Grundsatz, dass eine vertragliche Verpflichtung stets durch privatautonome Willensbildung erfolgt. Daher erkläre ich hiermit meine Anmeldung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages für nichtig.
(c) gemeinsamer TeilGleichzeitig melde ich hiermit Rückerstattungsansprüche auf unrechtmäßig eingeforderte Beitragszahlungen an und setze Sie mit der Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge in Verzug.
(hier Unterschrift)
Max Mustermann
Rechtsbehelfsbelehrung:
Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar. Das Prinzip der Privatautonomie fordert, dass der Einzelne seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich, solange sie nicht begünstigend sind. Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten.
-
Das Thema "Vertrag zu Lasten Dritter" wurde hier im Forum schon mehrfach behandelt, bitte die Suchfunktion nutzen!
Kurz gesagt: Dieses Schreiben enthält eine Menge gefährliches Halbwissen und zeigt ein völlig falsches Verständnis der Rechtslage.
Ich kann nur abraten, auf dieser Basis argumentieren zu wollen.
-
Danke für die Rückmeldung.
-
Hallo zusammen
Vielleicht kann ja jemand Person a weiterhelfen? Und zwar hat Person a ein vollstreckungshilfeersuchen von der Gemeinde bekommen! Jetzt möchte Person a gerne ein wiederspruch machen! Nur was Person a nicht weiß wie sie das Schreiben formulieren soll.
Person a hat sich schon hier überall durchgelesen und weiß immer noch nicht richtig weiter.
Zum schreiben der Gemeinde ist ein Ansprechpartner genannt worden und es steht beschrieben das es auch ohne Unterschrift gültig ist.
Vielleicht kann ja jemand Person a ein beispiel schreiben wie sie den wiederspruch schreiben soll!
Über hilfreiche Antworten würde ich mich freuen.
Edit "Bürger":
Da dieser Thread nur noch abdriftet und zudem mehrere nicht hilfreiche/ irrige/ irreführende Beiträge gepostet wurden und also moderiert werden muss, bleibt dieser Thread mindestens vorübergehend geschlossen.
Bitte eindeutig mehr DISZIPLIN - insbesondere auch von allen Neulingen (aber nicht nur von diesen)!
Vor dem Erstellen neuer Beiträge *immer* erst ausgiebig die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) nutzen - diese liefert zu allgemeinen Inhalten ausreichend Ergebnisse und offenbart nicht selten, dass vermeintlich neue "Musterschreiben" bereits im Forum abgehandelt wurden.
Zu allgemeinen Anliegen bzgl. Vollstreckung siehe bitte u.a. die
Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Außerdem generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen - beginnend unter
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Hier bitte etwas Geduld.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.