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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: a-woe am 09. Dezember 2014, 20:16
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Hallo Allerseits,
Person A erhielt am 1. 11. 2014 einen Feststellungsbescheid für den Zeitraum 1.1.13-30.6.14, gegen den er fristgerecht Widerspruch einlegte und die geforderte Summe unter Vorbehalt beglich.
Mit Datum v. 1.12.2014 erhielt er nun einen 2. Feststellungsbescheid für den Zeitraum 1.7.2014 bis 30.9.2014. Natürlich ohne dass für bisher auf den Widerspruch gegen den 1. Bescheid reagiert wurde. Beide Feststellungsbescheide erhalten einen Säumniszuschlag v. 8,00 Euro.
Person A ist nun der Meinung auf den 2. Feststellungsbescheid nicht reagieren zu müssen, weil nämlich auf den Widerspruch, der ja den dleichen Sachverhalt betrifft derzeit noch nicht reagiert wurde. Könnte dieser Bescheid nichtig sein, zumal er wie bei den einschlägigen Feststelungsbescheiden üblich ohne Unterschrift versandt wurde.
Oder sollte Person A sicherhatshalber auch gegen Feststellungsbescheid 2 förmlich in den Widerspruch gehen. Eine weitere Zahlung der veranschlagten Summe inclusive Säumniszuschlag schließt Person A derzeit aus.
Gibt es eventuell Personen A-Z die auch schon derartige Erfahrungen gemacht haben, bzw. zielführende Reaktionen hierzu.
Grüße
a-woe
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Warum hat Person A denn überhaupt unter Vorbehalt gezahlt , gab es dazu eine zwingende Notwendigkeit ?
Auf einen Widerspruchsbescheid wird Person A nun wohl noch länger warten dürfen , denn sie hat das notwendige Druckmittel der finanziellen Vorenthaltung verspielt.
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Person A wollte zunächst einmal der möglicherweise drohenden Vollstreckung aus dem Wege gehen. Gibt es nicht eine Frist, während derer über einen Widerspruch entschieden werden muss. Den Widerspruchsbescheid würde Person A nämlich gerne erst einmal abwarten.
Person A würde vordringlich mal wissen, ob der 2. Feststellungsbescheid geeignet ist rechtskräftig zu werden, solange der 1. Widerspruch bei dem es ja inhaltlich um den selben Sachverhalt geht nicht entschieden ist??
Desweitern geht Person A nun davon aus das zukünftig wohl alle 3 Monate mit Feststellungsbescheiden der Rundfunkanstalt zu rechnen sein könnte. :( Gibt es eine Möglichkeit durch Einreichung einer Klage dem zuvorzukommen?
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Ohne Widerspruchsbescheid ist eine Vollstreckung eh äußerst umstritten , sie kann zumindest erst mal bis zu dessen nachweislichen Erhalt hinaus gezögert werden.
Auf den 2.Festsetzungs(stellungs?)bescheid sollte/muss erst mal trotzdem wieder widersprochen werden.
Das kann auch nur eine aktualisierte Neuauflage des 1.Widerspruchs sein.
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Es muss auf jeden einzelnen Bescheid Widerspruch erhoben werden, wenn die Rechtsmittel gewahrt bleiben sollen.
Beispiel
Bescheid 1
Widerspruch auf Bescheid 1
Bescheid 2
kein Widerspruch auf Bescheid 2 innerhalb der Frist und nicht gezahlt
-> Bescheid erlangt Rechtskraft, bei Streit darüber müsste der Zugang des Bescheids nachgewiesen werden, --> in der Regel aufwendig und mit Stress verbunden, wenn nicht gezahlt wurde, weil die Behörde versucht den nun aus Ihrer Sicht rechtskräftigen Bescheid zu vollstrecken
Bescheid 3
kein Widerspruch auf Bescheid 3 innerhalb der Frist aber bezahlt
--> der Bescheid erlangt volle Rechtskraft, durch die Zahlung ist der Zungang wahrscheinlich nicht mehr strittig, eine Rückforderung für diesen Bescheid ist nicht mehr möglich
Merke, auch wenn ein Bescheid bezahlt wird, will Person A, das Geld irgendwann zurück muss zwingend Widerspruch gegen jeden Bescheid einzeln eingelegt werden
Sollten Bescheide so günstig kommen, dass innerhalb der Frist auf alle Bescheide gleichzeitig Widerspruch erhoben werden könnte, so wäre das zulässig, im Widerspruchsschreiben muss erkennbar sein auf welche Bescheide sich dieses bezieht
Anmerkung, Rückfordern kann passieren, dass es verwert bleibt obwohl Person A am Ende vielleicht Recht bekommt
-> Kasse leer
-> Weitergeltungsanordnung
-> Verjährung
--> will Person A also das Geld vollumfänglich behalten -> Widerspruch und nicht zahlen
Beispiel
z.B. wie das PersonX mit der Formfreien Zurückweisung mit hilfsweisem Widerspruch gemacht hat
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345
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Person A würde vordringlich mal wissen, ob der 2. Feststellungsbescheid geeignet ist rechtskräftig zu werden, solange der 1. Widerspruch bei dem es ja inhaltlich um den selben Sachverhalt geht nicht entschieden ist??
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Hallo,
es geht ja eben nicht um den gleichen Sachverhalt, die vermeintliche Rechtsgrundlage ist zwar die gleiche jedoch ist der Zeitraum immer ein anderer! Daher ist immer zwingend jedem Bescheid (mit Widerspruchsbelehrung) zu widersprechen! Die Begründung kann immer die gleiche sein da ja die vermeintliche Rechtsgrundlage die gleiche ist.
VG
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Also gut das Prinzip ist verstanden. Es werden also nun gegen Person A gegen Person A weiterhin spätestens alle 3 Monate neue Feststellungsbescheide erlassen werden gegen die Widerpruch einzureichen ist, ohne dass über diese Widersprüche entschieden werden wird. Eine Zahlung der zur sofortigen Vollziehung angesetzten Forderungen wäre somit contraproduktiv,weil ja für den BS kein Handlungszwang besteht. Die Gelder würden fließen auch ohne dass über die Widersprüche entschieden werden muss.
Person A ist es aber unbegreiflich, dass es für die Widerspruchsbearbeitung keine Bearbeitungsfrist gibt.
Es muss doch eine Möglichkeit gegen diesen scheinbaren Teufelskreis zu durchbrechen, denn bei anderen (normalen Verwaltungsverfahren gibt es wohl so weit ich weis die Möglichkeit die Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu beantragen.
Oder steht Person A alternativ die Möglichkeit offen eine Feststellungsklage anzustreben?
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Ein Frist gibt es schon, oder eher eine Empfehlung dazu ;)
Es gibt mindestens 3 mögliche Klagearten:
Anfechtungsklage
Kann in Bundesländern, wo das Widerspruchsverfahren gilt nach 3 Monaten erhoben werden, wenn die Behörde untätig bleibt oder der Widerspruchsbescheid nicht kommt, der Streitwert ist der günstigste. Die Klage kann auch mit Erhalt des Widerspruchsbescheid gestellt werden, sofern die Frist dazu eingehalten wird.
Nichtigkeitsklage
Diese kann immer auch ohne Fristbeachtung gestellt werden, diese entfaltet keine aufschiebende Wirkung, sollte die Nichtigkeitsklage verloren gehen und wurde kein Widerspruch gegen einen Bescheid gestellt, kann es passieren, dass ein Bescheid vollumfänglich rechtskräftig wurde.
Feststellungsklage
In wie weit diese überhaupt abweichend von der Nichtigkeitsklage ist, ist PersonX unbekannt, der Streitwert liegt jedoch wie bei der Nichtigkeitsklage sofern kein Streitwert im Vorfeld ermittelt wird bei wahrscheinlich zunächst 5000,- € nach dem Streitwert richten sich meist die Gerichtskosten. Ob die Feststellungsklage wie die Nichtigkeitsklage an keine Frist gebunden ist, weiß PersonX nicht.
Vollstreckungsabwehrklage
Für den Fall das ein GV seine Arbeit aufnehmen will und es keine andere Möglichkeit gibt.
Eilrechtschutzklage (oder ähnlich)
In allerhöchster Not, quasi wenn der GV schon fast den Kuckuck kleben will.