gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: vmp am 08. Dezember 2014, 01:52
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Hi,
ich muss bis nächste Woche Freitag die Begründung meiner Klage einreichen und würde mich freuen, ein paar Klagepunkte mit euch zu konkretisieren.
Ich versuche unter anderem die Typisierung anzugreifen:
1. Wohnung <-> Nutzung Rundfunk und
2. Besitz TV <-> Nutzung öffentlich-rechtliches
Nützliche Informationen habe ich hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8870.msg62931.html#msg62931) gefunden, allerdings bin ich mir im Allgemeinen nicht sicher, ob es überhaupt noch ratsam ist, dieses Thema anzusprechen (weil vll schon viele Klagen damit abgeschmettert wurden und viel C&P von den Richtern möglich wäre), oder ob es klug ist auf das Thema weiter einzugehen.
Konkret habe ich versucht über einige Statistiken Rückschlüsse zu ziehen, auch das neue Gutachten (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7222.0.html) werde ich noch mit integrieren.
Ich würde mich freuen, wenn sich einige das bisher dazu geschriebene anschauen könnten, es ist als anonymer Anhang angeheftet.
€: Da fällt mir gerade ein, kennt eventuell jemand Statistiken über Befreiungen bei der damaligen GEZ? Dadurch könnten tatsächliche Rückschlüsse dazu gezogen werden, wie viele Personen/Haushalte über einen Fernseher verfügen.
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...vielleicht können meine bescheidenen Gedanken zur
Typisierung der Typisierung der Typisierung
noch ein paar inhaltliche Ansätze liefern - zu finden unter:
Schweden Urteil in Widerspruch/Klage einbinden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11171.msg76132.html#msg76132
Typisierung der Typisierung der Typisierung
Der "Tatbestand" des Gerätebesitzes als Auslöser für eine "Rundfunkabgabe" ist seit Einführung der Videotechnik völliger Mumpitz.
Die Ausweitung des "Tatbestandes" auf Alltagsgeräte wie Handys und PC hat schon orwellschen Charakter.
War die bisherige "Typisierung"
Gerätebesitzer = (Teil-)Nutzer
trotz ansatzweiser Trennung zwischen Hörfunk und Fernsehfunk schon höchst fragwürdig,
so schießt die rundfunkbeitrags- und "konvergenz"-verklumpte "Typisierung" der "Typisierung"
Wohnungsinhaber = "konvergenter" Gerätebesitzer...
..."konvergenter" Gerätebesitzer = (Voll-)Nutzer
ergo
Wohnungsinhaber = 99,99% "konvergente" (Voll-)Nutzer
komplett den Vogel ab.
Hiermit ist jegliche Glaubwürdigkeit des Gesetzgebers und der Nutznießer ARD-ZDF-GEZ ad absurdum geführt.
Gute Nacht. Und gutes Erwachen...
...ich habe mir den Wecker schon gestellt ;)
Ich werde es jedenfalls nicht zulassen, dass das irgendwann auf die Spitze getrieben wird mit der Anknüpfung einer "Beitragspflicht" für das ledigliche Angebot von z.B. Zeitungen an die ledigliche Eignung oder Nutzung eines "Gegenstandes" fürs Sitzen oder Stehen, weil "man ja *typischerweise* auf *Gegenständen* sitzend oder stehend Zeitungen liest"...
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Unterhaltungselektronik_D.html
Die Typisierungs-Aspekte aus dem Aufsatz von Degenhart sind mit berücksichtigt?
Degenhart, Christoph (Prof. Dr.)
[...]
Aufsatz im Humboldt Forum Recht [ergänzt]
komprimierte Essenz - überschaubar und "gut verdaulich" :)
www.humboldt-forum-recht.de/english/publications/deckblatt.html&artikelid=279
www.humboldt-forum-recht.de/druckansicht/druckansicht.php?artikelid=279
Ein Abschmettern von Gründen in den unteren Instanzen ist nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit einem Misserfolg in letzter Instanz - das sollte man sich immer wieder vor Augen halten.
Mit einer solchen Sichtweise wäre jeder schlecht beraten gewesen, der irgendwann mal was in letzter Instanz gewonnen hat ;)
vgl. u.a. meine Anmerkungen unter
Ich gebe auf...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11942.msg81265.html#msg81265
In diesem Sinne: Gute Erfolge! :)
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Ich versuche unter anderem die Typisierung anzugreifen:
1. Wohnung <-> Nutzung Rundfunk und
2. Besitz TV <-> Nutzung öffentlich-rechtliches
Mindestens Punkt 2 ist überflüssig.
Das Thema ist schon zu Gebührenzeiten immer wieder vom BVerfG für unproblematisch erklärt worden.
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Besitz TV <-> Nutzung öffentlich-rechtliches
ist nicht vom Tisch.
Ein TV Gerät von damals ist heute ein Multifunktionsdisplay (MFD) bzw. ein Multifunktionsgerät.
Die Nutzungsverknüpfung aus längst vergangenen Zeiten, wo ein Rundfunkempfangsgerät mit dem Empfang von ö.-r. Programmen gleichgesetzt werden konnte - ist Geschichte. Genau wie die Urteile die sich auf diese Verknüpfung stützen, direkt oder indirekt über die Typisierung der Geräte in den Wohnungen.
Im Jahre 1980 mit ausschließlich 3 ö.-r. Programmen war die "Gebühr" in Ordnung. Die Frage nach den Multifunktionsgeräten/Wohnungen/ö.-r. Zwangsabgaben stellt sich 2014 nicht, weil die Schlussfolgerung Rundfunkgerät = Wohnung = Nutzer des ö.-r. Rundfunks nicht mehr gegeben und längst überholt ist. Zwischen der Wohnung und der Nutzung des Zehntausenden Anbieters, neben Presseerzeugnissen, privaten Stadtradios, neben der Bildschirmfunktionalität der Multifunktionsgeräte für Spiele, DVDs, Internet, Filme auf Abruf, den hunderttausenden Internet-Radios sowie dem Mobilempfangsmöglichkeiten gibt es keinen direkten Zusammenhang mit der Nutzung der ö.-r. Programme mehr. Die allgemeine Informationsquelle ö.-r. Rundfunk ist mit der Zeit zu einer allgemeinen Informationsquelle unter vielen geworden und stellt nichts Besonderes und keinen besonderen Vorteil dar. Ein besonderer Vorteil ist die Voraussetzung für eine Abgabe, die Beitrag heißt.
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Im Jahre 1980 mit ausschließlich 3 ö.-r. Programmen war die "Gebühr" in Ordnung.
Nicht nur das. Da gab es auch noch diesen berühmt-berüchtigten Vorteil.
Auch noch in den Anfängen der Privaten. Aber heute, dank I-Net, ist der sog. Vorteil der ÖR längst Makulatur.
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Hier noch eine Beigabe zum Thema Typisierung und Pauschalisierung von einem wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Söhn für Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Finanz- und Steuerrecht, an der Universität Passau.
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13828/tenea_juraweltbd9.pdf (http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13828/tenea_juraweltbd9.pdf)
Eine bereits praktizierte Möglichkeit ist ein verstärkter Rückgriff auf gesetzliche Typisierungen (Pauschalierungen), bei denen durch Abstraktion die Besonderheiten von Lebensverhältnissen und Sachlagen (teilweise) übergangen werden. Mit zunehmendem Abstraktionsgrad steigt allerdings auch die Gefahr, dass gegen den Gleichheitssatz verstoßen wird, wenn wesentliche Unterschiede unberücksichtigt bleiben.
Usw.
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Und noch einer obendrauf:
"Die legislative Typisierung von Erwerbsaufwendungen im Einkommensteuerrecht".
https://books.google.de/books?id=fKCJuzXSo5wC&pg=PA7&dq=1+BvL+50/86&hl=de&sa=X&ei=8MXYVM5PwfNq6pqCiAs&ved=0CDgQ6AEwBA#v=onepage&q=1%20BvL%2050%2F86&f=false (https://books.google.de/books?id=fKCJuzXSo5wC&pg=PA7&dq=1+BvL+50/86&hl=de&sa=X&ei=8MXYVM5PwfNq6pqCiAs&ved=0CDgQ6AEwBA#v=onepage&q=1%20BvL%2050%2F86&f=false)
Auf Seite 7 - 8 wird kurz erklärt, dass es um die Typisierungen des Gesetzgebers geht.
Hier ist interessant, dass ein möglicher Verstoß gegen Gleichheitssatz Art. 3 GG (1) gesehen werden kann. Auch das Rückwirkungsverbot und der Bestimmtheitsgrundsatz werden diskutiert.
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Auszug aus meiner Klage gegen den Bayerischen Rundfunk:
Vorab ein paar Ausführungen zum Gleichheitssatz Art. 3 I GG und dann:
Gemäß statistischem Bundesamt verfügten 2013 von 39,93 Mio. Haushalten (jeweils auf 2 Nachkommastellen gerundet) über folgende Haushaltsgrößen:
1-Personen-Haushalte 16,18 Mio. (= 40,5 %) 16,18 Mio. Personen (= 20,0 %)
2-Personen-Haushalte 13,75 Mio. (= 34,4 %) 27,50 Mio. Personen (= 34,1 %)
3-Personen-Haushalte 4,99 Mio. (= 12,5 %) 14,97 Mio. Personen (= 18,5 %)
4-Personen-Haushalte 3,69 Mio. (= 9,2 %) 14,76 Mio. Personen (= 18,3 %)
5+Personen-Haushalte 1,33 Mio. (= 3,3 %) 7,30 Mio. Personen (= 9,0 %)
Auf die 1-Personen-Haushalte bezogen bezahlen aktuell 20,0 % der Bevölkerung 40,5 % des Rundfunkbeitrags. Da die 1-Personen-Haushalte weit überproportionalen Zuwachs haben (2005: 37,5 %, 2020: ~42,0 % nach Schätzung des stat. Bundesamtes) verschärft sich diese Ungleichheit rapide.
In einer Großstadt wie München sind aktuell bereits 55 % (!) der Haushalte 1-Personen-Haushalte (Quelle: Münchner Statistik, 4. Quartalsheft 2014), was 32,8 % der Bevölkerung entspricht. Auch das rapide steigend.
Herr Degenhardt bemerkt dazu in seinem Aufsatz von 07/2013 in Rz. 33:
„Gesetzgeberische Typisierung ist nur verfassungsmäßig, wenn sie eine verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle erfasst. [...] Keinesfalls kann in der Frage des Belastungsgrundes dem Gesetzgeber die Befugnis zuerkannt werden, bis zu 10 % nicht typgerechte Fälle undifferenziert der Geltung der pauschalierenden Regelung zu unterwerfen.“
Eine nicht mehr hinzunehmende Zahl von ungleich behandelten Personen sah das Bundesverwaltungsgericht ab einer Quote von 10 % verwirklicht (BVerwG v. 19.9.1983 - 8 N 1.83, BVerwGE 68, 36 (41) = NVwZ 1984, 380).
Eine sowieso schon grenzwertige 10 %-Typisierung wird hier aber sogar noch erheblich überschritten!
Der BayVerfGH hat mit Urteil vom 15.05.2014, Az. Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 und seinen Ausführungen unter den Rz. 110-112 gerade nicht die Zahl der ungleich behandelten Personen berücksichtigt, sondern fehlerhaft nur auf Haushalte abgestellt.
Schnell wird klar, warum der Beitrag zur Beitragsmaximierung an den Haushalt geknüpft wurde und nicht etwa als „Kopfpauschale“ eingeführt wurde. Es bleibt festzuhalten, dass trotz anderslautender Urteile in jüngster Zeit diese Typisierung nicht zulässig sein kann. „Strafverschärfend“ insbesondere durch die bewusst entfallene widerlegbare Regelvermutung der Nichtnutzung.
Ein systemischer Widerspruch ist es zudem, dass der Rundfunkbeitrag im Privatbereich haushaltsbezogen ist und im betrieblichen Bereich über die Betriebsstättenzahl hinaus doch wieder personenbezogen berechnet wird.
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Nur mal so zum Nachdenken:
Die bisher verwendeten Statistiken beziehen sich doch auf die gesamte Bundesrepublik. Nun sind ja der BS , die LRA`s und auch Politiker nicht müde darauf hinzuweisen, dass örR Landessache ist, zuletzt Malu Dreyer (SPD), Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz in einem Schreiben an Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU):"Ich gehe nicht davon aus, dass wir den Beirat an die Kompetenzordnung des Grundgesetzes erinnern müssen, wonach Rundfunk in die Zuständigkeit der Länder fällt".
In einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes BVerwG 2 BN 3.07 vom 28.08.2007 (http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=280807B2BN3.07.0) heisst es: "Der Dienstherr sei zur Pauschalisierung und Typisierung, im Falle gravierender regionaler Unterschiede auch zu Staffelungen befugt oder sogar verpflichtet. Typisiere und pauschalisiere er anhand eines landes- oder bundesweit einheitlich ermittelten Aufwandes, werde er dieser Verpflichtung nur gerecht, wenn keine wesentlichen regionalen Unterschiede (z.B. Stadt-Land-Gefälle) zur Differenzierung zwängen."
Danach dürfte für die Typisierung/Pauschalisierung (egal ob es sich um den Besitz TV <-> Nutzung öffentlich-rechtliches, Wohnung <-> Nutzung Rundfunk oder Singlewohnungen usw. handelt) doch eigentlich keine bundesweite Statistik zugrundegelegt werden, sondern nur die des jeweiligen Bundeslandes, da es sicher gravierende regionale Unterschiede gibt (z.B. Anteil Singlewohnungen Stadtstaaten zu Flächenstaaten).
Gruss aus HH
Jolid
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Das ist eine Superüberlegung! Zumal damit ja auch auf die Gleichschaltung der Rundfunkbeiträge für Gesamtdeutschland hingewiesen wird. In Österreich sind die Rundfunkgebühren z.B. für jedes Bundesland separat berechnet. Da sollte man vielleicht nachhaken, was die Gründe dafür sind.
Das es, insbesondere zwischen neuen und alten Bundesländern, gravierende Unterschiede in den Haushaltsformen gibt, stellt die angehängte Statistik zu Familienformen in Deutschland indirekt aber gut dar.
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Das ist eine Superüberlegung! Zumal damit ja auch auf die Gleichschaltung der Rundfunkbeiträge für Gesamtdeutschland hingewiesen wird. In Österreich sind die Rundfunkgebühren z.B. für jedes Bundesland separat berechnet. Da sollte man vielleicht nachhaken, was die Gründe dafür sind.
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Würden die in den einzelnen Bundesländern die Höhe der Abgabe unterschiedlich festsetzen, hätten sie die nächste Klagewelle am Hals.
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Das ist eine Superüberlegung! Zumal damit ja auch auf die Gleichschaltung der Rundfunkbeiträge für Gesamtdeutschland hingewiesen wird. In Österreich sind die Rundfunkgebühren z.B. für jedes Bundesland separat berechnet. Da sollte man vielleicht nachhaken, was die Gründe dafür sind.
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Würden die in den einzelnen Bundesländern die Höhe der Abgabe unterschiedlich festsetzen, hätten sie die nächste Klagewelle am Hals.
Umso weniger/konkreter typisiert wird, umso "fairer" wäre das System aber. Und wenn sie die Personen/Haushalte abhängig vom Bundesland pauschalisieren würden, wäre es dementsprechend (unabhängig davon, dass es immer noch unfair wäre) trotzdem fairer.
€: Davon ausgehend, dass die Standardabweichungen der Haushalte pro Bundesland nicht überdurchschnittlich extrem wäre.
Man könnte diese Standardabweichung tatsächlich mal für verschiedene Fälle berechnen. ^^
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Hallo :)
Ich bin neu hier.
Für Person Daisy D steht zwar noch nicht die Klage an, aber sie muß derzeit schon einen Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid verfassen.
Im Moment arbeite ich mich gerade erst ins Forum ein, deshalb hoffe ich, daß meine Frage an diese Stelle passt. Falls nicht, bitte ich dieses zu entschuldigen.
Ich bin noch auf der Suche noch nach guten Argumenten für Daisy D's Widerspruch. In einem verlinkten Widerspruchsbescheid des Norddeutschen Rundfunks
Widerspruchsbescheide der Rundfunkanstalten im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg70184.html#msg70184
auf Seite 4 bin ich auf Folgendes gestossen:
Nach der Rechtsprechung verstößt dies nicht gegen Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz:
"In der Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung liegt ein sachgerechtes Kriterium für die Anknüpfung der Beitragspflicht, das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz verstößt, indem es auch die Gruppe derjenigen, die überhaupt kein Empfangsgerät im privaten Bereich besitzen, mit der typbildenden Gruppe derjenigen, die tatsächlich Empfangsgeräte in der Wohnung bereithalten, in der Beitragspflicht gleichgestellt. Da jede gesetzliche Regelung verallgemeinern muss, ist der Gesetzgeber zur Vereinfachung und Typisierung befugt." (Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 30.07.2013 - 11 K 1090/13)
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Nur wenn mehr als 10% der Einzelfälle von der Grundannahme des Gesetzgebers abweichen würden, wäre der Gleichheitssatz verletzt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08. 2008 - 9 B 40/08). Dies ist angesichts der genannten Daten des Statistischen Bundesamts jedoch nicht der Fall. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist daher selbst dann rechtmäßig, wenn in der betroffenen Wohnung im Ausnahmefall überhaupt kein Rundfunkgerät vorhanden ist. Erst recht ist es zulässig, einen Rundfunkbeitrag unabhängig davon zu erheben, ob im konkreten Fall "nur" ein Radiogerät/PC oder auch ein Fernsehgerät vorhanden ist.
Ich sehe den Gleichheitssatz aus Art. 3 Absatz 1 GG hier durchaus als verletzt an, aus folgendem Grund:
Die Typisierung macht keinen Unterschied zwischen einem 1-Personen-Haushalt und einem Mehr-Personen-Haushalt.
Für beide Haushalte muß der gleiche Betrag entrichtet werden. Nur, daß in einem Mehr-Personen-Haushalt auch mehrere Personen für einen einzigen Beitrag in den "Genuß" der ö. r. Programme kommen können, während es im 1-Personen-Haushalt eben nur eine Person ist.
Der Rundfunkbeitrag ist jetzt zwar an den Wohnraum gebunden, aber zahlen muß immer noch der gemeldete Inhaber einer Wohnung. Und für eine einzelne Person fällt die Belastung höher aus, während in einem Mehr-Personen-Haushalt sich die Belastung natürlich auch auf mehrere Personen verteilt. In meinen Augen ist das eine soziale Ungerechtigkeit und nicht vereinbar mit Art. 3 Absatz 1 GG.
Meine Frage an dieser Stelle:
Könnte Daisy D dieses als Argument für ihren Widerspruch nutzen, oder ist es zu schwach und nutzlos?
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Könnte Daisy D dieses als Argument für ihren Widerspruch nutzen, oder ist es zu schwach und nutzlos?
Hallo Daisy K - und willkommen im Forum.
Der Gedanke von Daisy D ist durchaus richtig und wichtig - und nein, dieses Argument der Ungleichbehandlung der Single-Haushalte dürfte nicht "zu schwach und nutzlos" sein!
Wenn Du die Foren-Suche (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) befragst mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Single Haushalt" wirst Du einiges dazu finden - wie u.a. auch dies... ;)
Ungleichbehandlung für Singlehaushalte- Begründung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8790.0.html
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Ich sehe den Gleichheitssatz aus Art. 3 Absatz 1 GG hier durchaus als verletzt an, aus folgendem Grund:
Die Typisierung macht keinen Unterschied zwischen einem 1-Personen-Haushalt und einem Mehr-Personen-Haushalt.
Für beide Haushalte muß der gleiche Betrag entrichtet werden. Nur, daß in einem Mehr-Personen-Haushalt auch mehrere Personen für einen einzigen Beitrag in den "Genuß" der ö. r. Programme kommen können, während es im 1-Personen-Haushalt eben nur eine Person ist.
Ergänzend geht die Ungerechtigkeit auch bei den Mehrpersonenhaushalten dahingehend weiter, das z. B. bei einer 4 - Personen WG ein Beitragsschuldner wahllos herausgegriffen wird und wenn dieser zahlt, die anderen 3 Mitbewohner nicht zahlen müssten lt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Hier müsste die Regelung normalerweise sein, dass der Beitragsservice von vornherein den Zwangsbeitrag durch vier teilt und jeden Mitbewohner anteilig auferlegt.
Das Prinzip "eine Wohnung ein Preis" wurde nicht zuende gedacht und kann nicht verfassungskonform sein.
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Ergänzend geht die Ungerechtigkeit auch bei den Mehrpersonenhaushalten dahingehend weiter, das z. B. bei einer 4 - Personen WG ein Beitragsschuldner wahllos herausgegriffen wird und wenn dieser zahlt, die anderen 3 Mitbewohner nicht zahlen müssten lt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Wird er wirklich wahllos herausgegriffen?
Ich denke es werden alle angeschrieben und erst wenn jemand Beiträge über sein Kundenkonto leistet, werden die anderen in Ruhe gelassen.
Weil sie dann angeben können, das für diese Whg gezahlt wird. Sie müssen sich im Grunde untereinander einigen.
Was wäre denn, wenn ein "Beitragsschuldner" einer 4er WG nur anteilig (1/4 des Rundfunkbeitrages) zahlt, mit dem Hinweis, die übrigen Mitbewohner würden sich nicht bereit erklären, das Geld für den Rundfunkbeitrag anteilig an ihn zu leisten. Warum sollte gerade er für alle zahlen?
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Also zahlen ist immer eine ungünstige Option. Man akzeptiert ja damit die Wohnabgabe, auch wenn man sie auf den Eigenanteil beschränkt.
Mich würde mal interessieren, was passieren würde, wenn sich alle 4 NICHT melden, zwangsangemeldet werden und irgendwann der GV vor der Tür steht und von allen jeweils den vollen Betrag haben will. Rechtens ist das ja nicht...
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Ergänzend geht die Ungerechtigkeit auch bei den Mehrpersonenhaushalten dahingehend weiter, das z. B. bei einer 4 - Personen WG ein Beitragsschuldner wahllos herausgegriffen wird und wenn dieser zahlt, die anderen 3 Mitbewohner nicht zahlen müssten lt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Wird er wirklich wahllos herausgegriffen?
Ich denke es werden alle angeschrieben und erst wenn jemand Beiträge über sein Kundenkonto leistet, werden die anderen in Ruhe gelassen.
Weil sie dann angeben können, das für diese Whg gezahlt wird. Sie müssen sich im Grunde untereinander einigen.
Was wäre denn, wenn ein "Beitragsschuldner" einer 4er WG nur anteilig (1/4 des Rundfunkbeitrages) zahlt, mit dem Hinweis, die übrigen Mitbewohner würden sich nicht bereit erklären, das Geld für den Rundfunkbeitrag anteilig an ihn zu leisten. Warum sollte gerade er für alle zahlen?
§2 (3) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag: Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.
§ 44 (1) Abgabenordnung: Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
Also "kann" der Beitragsservice einen beliebigen anschreiben, weil jeder Gesamtschuldner ist. Wird einer z. B. wegen Hartz IV befreit, wird der nächste angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert.
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Ich muss auch hier hinzufügen, dass der BS trotz gleichlautender Anschriften der Zusammenwohnenden bei Nicht-Rückmeldung annimmt, jeder hätte eine eigene Wohnung. Daher wird das ganze Prozedere der Zwangsanmeldung bis Vollstreckungsersuchen bei jedem Einzelnen durchgeführt werden. Was wohl der GV zu der Mehrfachvollstreckung sagen würde?
Desweiteren gilt der §44 für STEUERN.
Es gibt im BGB Mindestanforderungen für die Bezeichnung Gesamtschuldner:
nach §421 BGB (Wikipedia)
1) Es müssen mehrere Schuldner dem Gläubiger eine Leistung schulden -ok!
2) Der Gläubiger darf von jedem Gesamtschuldner die volle Leistung fordern -ok!
3) Aber er darf insgesamt die Leistung nur einmal fordern. ??
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Also "kann" der Beitragsservice einen beliebigen anschreiben, weil jeder Gesamtschuldner ist. Wird einer z. B. wegen Hartz IV befreit, wird der nächste angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert.
Der BS schreibt aber zunächst mal jeden (mit der Gesamtforderung) an, um die Wohnsituation zu klären.
Sobald einer zahlt, ergibt es sich von selbst, daß die Forderungen gegen die Mitbewohner eingestellt werden.
Denn in diesem Fall füllen die Mitbewohner den Antwortbogen entsprechend aus und fertig.
Interessanter ist aber tatsächlich, was im Fall einer Zahlungsverweigerung der gesamten Wohngemeinschaft passiert.
Hier werden zunächst mal alle mit der gesamten Forderung belangt, veranlagt oder wie man das auch immer nennen mag, bis hin zur Vollstreckung.
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Bitte berücksichtigen:
Das Thema dieses Threads hier lautet nicht "Gesamtschuldnerische Haftung" - diese wurde zudem schon andernorts thematisiert. Dazu bitte die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) nutzen.
Hier bitte nicht weiter abschweifen sondern zum Kernthema des Threads zurückkehren, welches da lautet
Klagepunkte Typisierung
Danke.
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§2 (3) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag: Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.
§ 44 (1) Abgabenordnung: Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
Also ist der Rundfunkbeitrag doch eine Steuer zu deren Beschluß die Länder keine Befugnis hatten.
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...meines Wissens ist die ("hilfsweise") Heranziehung einer "entsprechenden" Regelung nicht automatisch ein "Beweis" ;)
Aber - wie ich schon schrieb:
Bitte berücksichtigen:
Das Thema dieses Threads hier lautet nicht "Gesamtschuldnerische Haftung" - diese wurde zudem schon andernorts thematisiert. Dazu bitte die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) nutzen.
Hier bitte nicht weiter abschweifen sondern zum Kernthema des Threads zurückkehren, welches da lautet
Klagepunkte Typisierung
Danke.
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Desweiteren gilt der §44 für STEUERN.
§2 (3) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag: Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.
§ 44 (1) Abgabenordnung: Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
Also ist der Rundfunkbeitrag doch eine Steuer zu deren Beschluß die Länder keine Befugnis hatten.
Bitte darauf achten, dass es im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag heißt: entsprechend § 44 AO, heißt nix anderes, dass es sich inhaltlich ohne Bezug auf die Abgabe bezieht.
@Bürger: ich denke das gehört zur Typisierung, da einerseits die Zwangsforderungen von Singlewohnungen gegenüber den Mehrpersonenhaushalten gegen den Gleichheitsgrundsatz verstösst, wie auch bei Mehrpersonenhaushalten die Problematik untereinander und hier nur festgestellt wurde, dass bei Mehrpersonenhaushalten alle für den Beitrag einstehen müssen. Es aber u. U. Verweigerer innerhalb der Wohnungsgemeinschaft gibt und es letztlich einer von vier Bewohnern den Beitrag bezahlt, aber scheinbar keine rechtliche Handhabe hätte, es von den restlichen Bewohnern einzufordern oder wie schon erwähnt es bei vier Bewohnern einer Wohnung zu vier Zwangsvollstreckungen kommen könnte.
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Also ist der Rundfunkbeitrag doch eine Steuer zu deren Beschluß die Länder keine Befugnis hatten.
Wenn das faule Ei keine halbwegs vernünftige Steuer sein darf , wird es halt zum Beitrag umgemünzt .
Dieser lässt sich dann so wunderbar asozial maximal Gewinn bringend ausgestalten und als scheinbar gerechtes Gesetz verpacken.
Beispiel : Wieso zahlt eine WG mit 3,4,5... Bewohnern den gleichen Beitrag wie ein Singlehaushalt oder wie eine vom Staat so wohlgepriesene Familie mit 2 Lohnempfängern.
Ganz zu Schweigen gegenüber der Ignoranz dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nach Einkommen.
Es ist ganz einfach die Ausgeburt der asozialen Ausgestaltung einer Steuer unter dem Deckmantel der gemäßigteren Ansprüche eines Beitrages.
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Viktor7 hat hier vor einiger Zeit eine Abhandlung zur Typisierung im Steuerrecht verlinkt. Ich meine, es war diese Arbeit http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13828/tenea_juraweltbd9.pdf (http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13828/tenea_juraweltbd9.pdf). Nachstehend einige meines Erachtens wesentliche Vortragspunkte, die daraus gezogen werden können.
Bei vorliegender materieller Typisierung wird aufgrund einer vereinfachenden Sachverhaltswürdigung unter bewusster Ignorierung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls ein Lebenssachverhalt in seiner typischen Erscheinungsform als gegeben fingiert, ohne dass ein Gegenbeweis zulässig ist.
Anders ausgedrückt wird ein Gesetz auf einen fiktiven Sachverhalt angewandt. Im Steuerrecht werden aufgrund des Gebots der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung materielle Typisierungen durch Rechtsprechung oder Verwaltung als unzulässig angesehen.
-> Rundfunk"beitrag" vergleichbar mit Kopfsteuer. --> vergleichbare Unzulässigkeitsgesichtspunkte
Den Umfang des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers hat das Bundesverfassungsgericht im Folgenden dahingehend konkretisiert, dass -außer bei vereinzelten oder nicht sehr intensiven durch die Typisierung verursachten Ungleichbehandlungen- eine Typisierung auch dann zulässig sei, wenn die Vorteile der Typisierung in einem „rechten Verhältnis“ zu den mit der Typisierung verursachten Ungleichbehandlungen stehen; insofern sei also eine Abwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG v. 20.12.1966 - 1 BvR 320/57, 70/63, BVerfGE 21, 12 (27); BVerfG v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 (354f.); BVerfG v. 10.4.1997 - 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1 (8f.)).
Nach neuerer Rechtsprechung ist die äußere Grenze gemäß der „neuen Formel“ dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten ungleich behandelt wird, ohne dass zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. dazu BVerfG v. 10.5.1972 - 1 BvR 286, 293, 295/65, BVerfGE 33, 171 (189); BVerfG v. 26.4.1978 - 1 BvL 29/76, BVerfGE 48, 227 (235); BVerfG v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 (354); BVerfG v. 29.11.1989 - 1 BvR 1402, 1528/87, BVerfGE 81, 108 (118); BVerfG v. 23.1.1990 - 1 BvL 4,5,6,7/87, BVerfGE 81, 228 (236) = BStBl II 1990, 483; BVerfG v. 8.6.1993 - 1 BvL 20/85, BVerfGE 89, 15 (22f.)). Entsprechendes gilt, wenn vergleichbare Gruppen von Normadressaten gleich behandelt werden, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die einer Gleichbehandlung entgegenstehen.
Eingeschränkt wird die Zulässigkeit von Typisierungen dadurch, dass nicht vom atypischen Fall ausgegangen werden darf. Ebenso dürfen keine realitätsfremden Grenzen gezogen werden (vgl. BVerfG v. 22.2.1984 - 1 BvL 10/80, BVerfGE 66, 214 (223); BVerfG v. 4.10.1984 - 1 BvR 789/79, BVerfGE 67, 290 (297)). -> Wohnung = Raum zum Schlafen geeignet! (Nur) zum Schlafen geeigneter Raum rechtfertigt Annahme typischer Rundfunknutzung?
Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz darf grundsätzlich nicht zu intensiv sein (vgl. BVerfG v. 2.7.1969 - 1 BvR 669/64, BVerfGE 26, 265 (275f.); BVerfG v. 8.2.1983 - 1 BvL 28/79, BVerfGE 63, 119 (128); BVerfG v. 17.11.1992 - 1 Bvl 8/87, BVerfGE 87, 234 (255); BVerfG v. 28.4.1999 - 1 BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97, BVerfGE 100, 138 (174); BVerfG v. 28.4.1999 - 1 Bvl 22, 34/95, BVerfGE 100, 59 (90)).
Lassen sich die durch die Typisierung in Einzelfällen verursachten Härten nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Übereinstimmung bringen, führen sie auch bei einem intensiven Gleichheitsverstoß nicht zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift, wenn der Maßstab für den Regelfall sachgerecht gewählt wurde und die Möglichkeit des Steuererlasses im Billigkeitswege besteht. -> Hier führen die Härten zur Verfassungswidrigkeit, da die Regelung des § 4 Abs. 6 RBStV in der Praxis leerläuft.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Typisierungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch durch andere Verfassungsnormen eingeschränkt werden kann, beispielsweise durch die Verpflichtung des Staates aus Art. 6 Abs. 1 GG zur Gewährung besonderen Schutzes von Ehe und Familie oder aus der Verpflichtung zur steuerlichen Verschonung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfG v. 25.9.1992 - 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153 (154); BVerfG v. 17.11.1992 - 1 Bvl 8/87, BVerfGE 87, 234 (256) m.w.N.; BVerfG v. 10.11.1998 - 2 BvL 42/93, NJW 1999, 561 (562f.) = BVerfGE 99, 246 und § 3, 3.3.1.3.2.). -> wer keinen Sozialleistungsbescheid vorlegen kann bzw. keine Sozialleistungen in Anspruch nimmt, jedoch ein geringeres Einkommen als das Existenzminimum hat, der muss gleichfalls Rundfunk"beiträge" zahlen!
Die Beeinträchtigung anderer Grundrechte habe auch Auswirkung auf die Feststellung der Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG, da der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso stärker eingegrenzt werde, je mehr sich die Typisierung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten einschränkend auswirke (vgl. BVerfG v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89, 963, 964/94, BVerfGE 98, 365 (385)). -> auch Art. 5 GG beeinträchtigt, freier Informationszugang wegen fehlenden Mitteln beeinträchtigt.
Im Einzelnen ist daher gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu untersuchen, wie intensiv der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist und ob durch die Typisierung realitätsgerechte Grenzen gezogen wurden, bei denen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Betroffenen benachteiligt wird, so dass die Typisierung aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt wäre.
- Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob die Vorteile der Typisierung bzw. die neben der Praktikabilität verfolgten Ziele insgesamt in einem „rechten Verhältnis“ zu den hervorgerufenen Beeinträchtigungen stehen, so dass also dann eine gleichheitsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist.
-- Durch die mit einer (unwiderlegbaren) Typisierung verursachte Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Fälle darf nur eine verhältnismäßig kleine Zahl an Betroffenen benachteiligt werden, wenn sie bereits aus Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt sein soll.
-> (-) Singles - Mehrpersonenhaushalte / Geringstverdiener - Gutverdiener / Inhaber einer Zweitwohnung müssen doppelt zahlen
UND:
-- Gleichbehandlung ungleicher Fälle nicht von geringer Intensität
-- Wird hingegen eine verhältnismäßig große Gruppe von Betroffenen benachteiligt, steigen die Anforderungen an die Feststellung eines rechten Verhältnisses zwischen den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen und Beeinträchtigungen der Betroffenen, reichen bloße Praktikabilitätserwägungen nicht aus (vgl. BVerfG v. 8.10.1991 - 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 (365)).
-> Da unwiderlegbare Typisierung: kein lediglich geringfügiger Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Vorliegen eines „rechten Verhältnisses“ erlangt besondere Bedeutung, wenn Ungleichbehandlungen von größerer Intensität oder einer nicht verhältnismäßig kleinen Zahl von Personen festzustellen sind.
--- In diesem Fall ist zu prüfen, welche weiteren Zielsetzungen der Gesetzgeber mit der Typisierung verfolgt und ob diese für ein „rechtes Verhältnis“ zwischen den Vor- und Nachteilen der Typisierung sorgen (vgl. BVerfG v. 8.10.1991 - 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 (365)).
--- Geeignetheit: Aufgrund der dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzungsprärogative ist regelmäßig von der Geeignetheit des mit der Typisierung gewählten Differenzierungsgrades (als dem Mittel) zur Erreichung des Gleichbehandlungsziels bzw. der Einnahmeerzielung auszugehen.
--- Erforderlichkeit: Kein Prüfungspunkt
--- Verhältnismäßigkeit i.e.S.: Ein Abweichen von der Einzelfallgerechtigkeit ist rechtfertigungsbedürftig
Je intensiver bzw. zahlreicher die verursachten Ungleichbehandlungen sind, desto höhere Anforderungen sind an die Rechtfertigung zu stellen. Ein bloßes Abstellen auf Praktikabilität und Vereinfachung ist dann nicht mehr ausreichend.
Es wird von einem größeren Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ausgegangen, wenn dieser zur Regelung komplexer Sachverhalte nicht auf ausreichende empirisch gesammelte Daten zurückgreifen kann (vgl. BVerfG v. 10.5.1972 - 1 BvR 286, 293, 295/65, BVerfGE 33, 171 (189f.) m.w.N.). Dann sind anfangs auch gröbere Typisierungen zulässig. -> Die Anzahl der Haushalte der BRD war 2010/11/12 statistisch erfasst. Die Bedarfsdeckung der Anstalten durch die Neuregelung hätte relativ genau ermittelt werden können!
Zur Rechtfertigung von Typisierungen sind von der Rechtsprechung sozial- und umweltpolitische, steuervereinfachende/-technische, finanzpolitische sowie verkehrstechnische Gründe anerkannt worden. Auch die angestrebte Gleichheit im Belastungserfolg kann hier im Rahmen der steuertechnischen Gründe Berücksichtigung finden. Trotz Benachteiligung einer verhältnismäßig großen Gruppe von Steuerpflichtigen oder schwerer Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann des Weiteren noch dann von einem „rechten Verhältnis“ ausgegangen werden, wenn eine weniger belastende Typisierung aus sachlichen Gründen nicht möglich ist (vgl. BVerfG v. 8.10.1991 - 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 (365); BVerfG v. 26.04.1978 - 1 BvL 29/76, BVerfGE 48, 227 (239). -> Rechtfertigung "Schwarzseher" aufzudecken: Woher überhaupt die Annahme, dass Personen mit TV örR konsumieren? Fortführung altes "Gebühren"system wäre möglich gewesen! Oder Steuer = sozialverträglicher.
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Fazit?
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Fazit?
Typisierung nicht gerechtfertigt :)
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Vielen Dank @Greyhound für die umfangreiche Darlegung!
Ich verweise hier gern auch noch mal auf bereits andernorts im Forum zu diesem Thema erfolgte Diskussionen - so z.B. unter
Willkürliche Typisierung anhand ausgewählter Urteile
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13166.0.html
...sowie auch unter
Typisierung 10 % - Unheilbar widersprüchlich - Verbreitungsgrad mobiler Geräte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8870.msg62228.html#msg62228
Unter
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html
findet sich bei
Degenhart, Christoph (Prof. Dr.)
Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig,
Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig,
Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
http://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/742.htm
der sehr interessante
Aufsatz im Humboldt Forum Recht [ergänzt]
komprimierte Essenz - überschaubar und "gut verdaulich" :)
www.humboldt-forum-recht.de/english/publications/deckblatt.html&artikelid=279
www.humboldt-forum-recht.de/druckansicht/druckansicht.php?artikelid=279
demgemäß meinem Verständnis nach "Typisierung" und "Pauschalierung" einigen (im Falle des sog. "Rundfunkbeitrags" ignorierten bzw. z.T. sogar grob verletzten) Grundregeln unterworfen ist:
"Typisierung"/ "Pauschalierung"
(weitestgehend auf das Steuer- und Abgabenrecht beschränkt)
darf
1) nur das "wie" d.h. den Belastungsmaßstab,
nicht jedoch das "ob", d.h. den Belastungsgrund "typisieren"/ "pauschalieren"
2) kein zu grobes Typisierungs-Raster aufweisen, d.h. sie darf nur eine
"verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle" erfassen
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zu 1) unzulässige Typisierung des "ob", d.h. des Belastungsgrundes
In Degenhardts Aufsatz heißt es hierzu sehr aufschlussreich:
III. Verfassungswidrige Beitragsbelastung von „Raumeinheiten“, insbesondere im nicht-privaten Bereich
...........................................................................
1. Zur Grundkonzeption des Rundfunkbeitrags - Verfassungswidrigkeit der unwiderleglichen Vermutung
a) Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers
[...]
Auf Gesichtspunkte gesetzgeberischer Typisierung wird ja vor allem für die Beitragspflicht für Inhaber von Wohnungen und Betriebsstätten unabhängig von ihrer Rundfunkteilnahme verwiesen.
Typisierung bedeutet: Der Gesetzgeber darf, insbesondere in Massenverfahren, Sachverhalte generalisierend und pauschalierend regeln, um den Gesetzesvollzug zu vereinfachen.
Hauptanwendungsfeld ist Recht der öffentlichen Abgaben. [...]
b) Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dem Grunde nach
[...]
In ihrem hauptsächlichen und, soweit es um Eingriffsgesetze geht, auch alleinigen Anwendungsfeld in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dem Steuer- und Abgabenrecht, wird die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung und Pauschalierung durchweg auf die nähere Ausgestaltung der Belastung, das „wie“ der Besteuerung, nicht das „ob“ der Abgabepflicht bezogen.
Nichts anderes galt für die gerätebezogene Rundfunkgebühr, wo jedenfalls die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer gegeben sein musste und, falls sie nicht bestand, dies nicht in typisierender Weise übergangen werden durfte.
Dabei wurde dem typischerweise deutlich geringeren Nutzungsvorteil bei Radioempfängern und internetfähigen PCs durch die geringere Grundgebühr Rechnung getragen.
Die gesetzgeberische Typisierung betraf also den Abgabenmaßstab, nicht den Abgabengrund – wie ja auch das Bundesverwaltungsgericht den von ihm so bezeichneten Grundsatz der Typgerechtigkeit bei der Gestaltung von Abgabensatzungen allein auf die Abgabenmaßstäbe bezieht.
Demgegenüber wird mit dem voraussetzungslos auf Raumeinheiten erhobenen Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Typisierung und Pauschalierung durch den Gesetzgeber auf den Belastungsgrund erstreckt.
Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Es fehlt an einem legitimierenden Vorteil, wie er durch die Nutzungsmöglichkeit selbst eines „neuartigen“ Empfangsgeräts noch begründet werden mochte.
Dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk generell Leistungen im Interesse des Gemeinwohls erbringt, kann, wie ausgeführt, nicht als verfassungskonformes Äquivalent für die Beitragspflicht gelten, da hierdurch kein individualisierbarer Vorteil begründet wird. [...]
Meine vereinfachte/ verkürzte Zusammenfassung:
- "Leistungen im Sinne des Gemeinwohls" widerspricht der Begründung eines "individualisierbaren Vorteils"
- Allein durch das Innehaben einer "Raumeinheit" ergibt sich ebenfalls kein "individualisierbarer Vorteil".
- Ohne "individualisierbaren Vorteil" ist eine Typisierung und Pauschalierung nicht legitimiert.
- Eine Typisierung und Pauschalierung des Abgabengrundes ("alle sind potenzielle ör-Rundfunk-Nutzer"?) ist nicht zulässig, weil nur das "wie", d.h. der Abgabenmaßstab, nicht jedoch das "ob", d.h. der Abgabengrund typisiert und pauschaliert werden dürfen.
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zu 2) unzulässig grobes Typisierungs-Raster
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2. Hilfserwägung: verfassungswidrig grobes Typisierungsraster
Doch selbst dann, wenn man die grundsätzliche Befugnis des Gesetzgebers zu einem pauschalierenden und typisierenden Vorgehen in der Bestimmung eines Abgabengrundes konzedieren [= "zugestehen"] wollte, wären doch die Grenzen einer derartigen Vorgehensweise überschritten. Der Gesetzgeber hat ein zu grobes Typisierungsraster gewählt.
a) Privater Bereich – zur Frage der zulässigen Abweichungsquote
Gesetzgeberische Typisierung ist nur verfassungsmäßig, wenn sie eine verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle erfasst. Selbst wenn statistische Angaben zutreffen sollten, wonach 97% der Haushalte über ein Fernsehgerät verfügen, dürfen einige Millionen verbleibender Nicht-Fernseher nicht als atypische, zu vernachlässigende Sonderfälle behandelt werden, zumal die Entscheidung, bewusst auf Fernsehen zu verzichten, in einer freiheitlichen Kommunikationsverfassung von der Rechtsordnung zu akzeptieren ist.
Keinesfalls kann in der Frage des Belastungsgrundes dem Gesetzgeber die Befugnis zuerkannt werden, bis zu 10% nicht typgerechte Fälle undifferenziert der Geltung der pauschalierenden Regelung zu unterwerfen.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 1986 zur Bemessung von Wassergebühren, die hierfür als einziger Beleg genannt wird, kann nicht auf die Beitragspflicht für den Rundfunkbeitrag übertragen werden.
Denn es ging in dem zugrundeliegenden Sachverhalt einer kommunalen Wasserabgabensatzung nicht um die Begründung einer Abgabenpflicht, sondern lediglich um die Gebührenmaßstäbe im Verhältnis von Grundgebühr und Verbrauchsgebühr.
Es ging also um das „wie“ und nicht das „ob“ der Abgabenpflicht.
Das in faktisch allen Widerspruchsbescheiden zur Rechtfertigung der Typisierung
unzulässigerweise herangezogene BVerwG-Urteil bzgl. der "Wassergebühren":
BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84
www.dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20C%20112.84
www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1986-08-01/BVerwG-8-C-11284
Kommunalabgaben; Wassergebühren; Vorhaltekosten
Amtlicher Leitsatz:
Bei einer verbrauchsabhängigen Bemessung von Wassergebühren läßt sich die zu einer Gleichbehandlung von mehr und weniger intensiv benutzten Wohnungen führende Erhebung einer Mindestgebühr nicht mit den anfallenden Vorhaltekosten rechtfertigen.
Meine vereinfachte/ verkürzte Zusammenfassung:
- Das in den Widerspruchsbescheiden regelmäßig zur Begründung der Beitragspflicht herangezogene BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84 dient nur der Augenwischerei und Einschüchterung, denn es behandelte nicht die Begründung einer Abgabenpflicht/ Beitragspflicht, sondern behandelte lediglich die Abgabenmaßstäbe.
- Ungeachtet der %-Frage (angeblich statistisch 97% der Haushalte mit Fernsehgerät ausgestattet) ist insbesondere die Gesamtzahl der Betroffenen zu betrachten, denn typisiert werden dürfe allenfalls eine nur "verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle".
Mehrere Millionen Betroffene hingegen dürfen "nicht als atypische, zu vernachlässigende Sonderfälle behandelt" und typisiert werden.
- In keinem Falle jedoch dürfe für die Typisierung eines Belastungsgrundes nach diesen Grundsätzen erfolgen.
- Darüberhinaus ist der bewusste Verzicht auf große Teile des "Angebots" (z.B. Fernsehen) "in einer freiheitlichen Kommunikationsverfassung von der Rechtsordnung zu akzeptieren". ("allgemeine Entscheidungs- und Handlungsfreiheit"?)
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Eine sehr schöne und nützliche Zusammenfassung, die unser "Bürger" hier mit Bezug auf die gut nachvollziehbare und einleuchtende Argumentation von Degenhart präsentiert.
Man könnte nun wiederum hinsichtlich der Typisierung als des entscheidenden Instruments der alle unausweichlich erfassenden Zwangsabgabe zu einer noch simpleren Zusammenfassung angehalten sein:
Wenn mithilfe der Typisierung der Sachverhalt A (Beispiel Rundfunkteilnehmer) und der Sachverhalt Nicht-A (Beispiel Nicht-Rundfunkteilnehmer) zu einem Sachverhalt A zusammengefasst werden kann, so handelt es sich entgegen allen Denkgesetzen der Logik (A ist ungleich Nicht-A) weniger um eine Typisierung denn um ein Instrument der Willkür.
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Schau in EU-Recht nah! falls du noch zeit hast an ansonsten bitte um mehr zeit, des weiterem kannst du ein erweitertes Klage schreiben einreichen musst es aber auch angeben das du es machen willst!
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Hallo :)
erstmal Danke an dieser Stelle für die sehr informativen Beiträge.
Macht es eigentlich Sinn, die Typisierung in einer Klage mit aufzuführen, oder eher nicht? Man kann es zwar mit einbringen, aber die verteitigen ihre Typisierung doch wie eine Löwin ihr Junges. :D Oder liege ich da falsch?
Ich habe hier jetzt schon einiges gelesen und halte die Meinung von User @Roggie für sehr erfolgversprechend: soviele Gründe wie möglich für Verletzungen von Grundrechten, die einen selber betreffen, anzubringen.
Auf Grund von:
Die Beeinträchtigung anderer Grundrechte habe auch Auswirkung auf die Feststellung der Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG, da der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso stärker eingegrenzt werde, je mehr sich die Typisierung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten einschränkend auswirke (vgl. BVerfG v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89, 963, 964/94, BVerfGE 98, 365 (385)). -> auch Art. 5 GG beeinträchtigt, freier Informationszugang wegen fehlenden Mitteln beeinträchtigt.
würde dann auch die angewendete Typisierung immer bröckeliger werden.
Natürlich nur, wenn ich ich das auch alles richtig verstanden haben sollte. Ich bin kein Jurist und auch sonst nicht sehr bewandert in diesen ganzen Gesetzesdingen. Ich muß mich da einfach auf meinen, hoffentlich, gesunden Menschenverstand verlassen. :D
Für mich ist dieser sogenannte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, auf den die sich immer wieder berufen, eine einzige Schande für unsere Demokratie.
Und für die Herren, die dieses Ding beschlossen haben fällt mir eigentlich nur ein sinngemäßes Zitat von Volker Pispers ein:
Es gibt doch nur zwei Möglichkeiten:
1. Entweder die Herrschaften haben wirklich nicht gewußt, was sie da beschließen. Dann sind sie eben einfach nur Opfer des Bildungsangebots der öffentlich-rechtlichen Anstalten geworden.
oder aber
2. Die Herrschaften haben genau gewußt, was sie da beschließen. Was die Herrschaften dann sind, sagt man besser nicht öffentlich. Das muß sich jeder selber denken.
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Hat jemand schon daran gedacht nach Single- und Gemeinschaftshaushalten zu argumentieren/typisieren?
Auf Grund der aktuellen Mautdebatte könnte man hier doch auch nach rt. 3 Abs. 1 GG sagen, dass Singlehaushalte benachteiligt sind, während sich Famielienhaushalte den Beitrag teilen können. Die meisten Statistiken besagen, dass es rund 40% Haushalte von einem Mann oder einer Frau bewohnt werden, der Rest sind Haushalte mit mehr als einem Bewohner.
Immerhin reden wir nicht mehr von einer Minderheit von einigen Prozent, sondern von ca. 14 Millonen Menschen, die den Beitrag allein tragen müssen und somit schlechter gestellt sind als der Rest der Bevökerung.
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Hat jemand schon daran gedacht nach Single- und Gemeinschaftshaushalten zu argumentieren/typisieren?
Ja, das sollte man auch nicht aus dem Auge verlieren und in seinem Widerspruch oder Klage mit aufführen. Denn es ist so simple und dadurch so klar, daß hier die Fenrsehkonsumenten ungleich belastet werden. Das hat aber nmM nichts mit der Typisierung zu tun, sondern mit der Mißachtung des Gleichheitssatzes.
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Hat jemand schon daran gedacht nach Single- und Gemeinschaftshaushalten zu argumentieren/typisieren?
[...] Das hat aber nmM nichts mit der Typisierung zu tun, sondern mit der Mißachtung des Gleichheitssatzes.
...und ist im Forum auch schon behandelt ;) z.B. unter
Gründe Ungleichbehandlung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6924.0.html
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Hat jemand schon daran gedacht nach Single- und Gemeinschaftshaushalten zu argumentieren/typisieren?
Ja, das sollte man auch nicht aus dem Auge verlieren und in seinem Widerspruch oder Klage mit aufführen. Denn es ist so simple und dadurch so klar, daß hier die Fenrsehkonsumenten ungleich belastet werden. Das hat aber nmM nichts mit der Typisierung zu tun, sondern mit der Mißachtung des Gleichheitssatzes.
Ja, ich bin mit dieser Argumentation in der Revision (Leipzig) und - inzwischen ist die Revisionserwiderung eingegangen. Hab sie erst heute gelesen. Es wurden 13 Revisionen mit einem Schriftsatz behandelt. Meine Argumentation ist NICHT MIT EINER ZEILE erwähnt!
Was folgere ich daraus? Es fällt ihnen (wie auch schon in der 1. und 2. Instanz) nichts dazu ein, was sie der offensichtlichen Ungleichbehandlung von Singles und Menschen in Mehrpersonenhaushalten entgegensetzen können. KEIN GERICHT hat bisher inhaltlich auf diesen Punkt reagiert, obwohl ich ihn unter tausenderlei Aspekten inzwischen ausgelutscht hab bis zum Geht-nicht-mehr. Bin gespannt, ob sich das Bundesverwaltungsgericht die Mühe macht, hier überhaupt mal hinzuschauen - ansonsten halt BVerfG.
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Sobald ein Widerspruchsbescheid kommt, wird Person J mit nur einem einzigen Klagepunkt klagen. (Klagen könnte sie in Bayern zwar auch ohne Widerspruchsbescheid, aber sie wartet mal weiter ab, denn täglich ergeben sich neue Gesichtspunkte, wie z.B dieser, das bei mehreren Klagepunkten wohl einzelne ignoriert werden). Person wird in ihrer kommenden Klage somit wohl aus den mittlerweile 67 Seiten 1 einzige Seite mit nur einem einzigen Klagepunkt machen. Person J hat da zwei oder drei Favoriten, zu denen auch die Pauschalisierung gehört, welcher Punkt dann in die Klage kommt, wird nach dem Widerspruchsbescheid kurzfristig entschieden.
Ob diese mit dem örR augenscheinlich in irgendeiner Form unter einer Decke steckenden "unabhängigen" Richter (sitzen teilweise selbst im Rundfunkrat oder spielen mit Intendanten in einer Band) dies dann auch ignorieren werden? ::)
Person J wird dann wohl jedesmal auch in möglicherweise weiteren notwendigen, künftigen Klagen jeweils nur immer einen Punkt verhandeln lassen...
Vielleicht ist diese Strategie auch bei anderen fiktiven Personen A-Z zu überlegen
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Person wird in ihrer kommenden Klage somit wohl aus den mittlerweile 67 Seiten 1 einzige Seite mit nur einem einzigen Klagepunkt machen. [...]
Ob diese mit dem örR augenscheinlich in irgendeiner Form unter einer Decke steckenden "unabhängigen" Richter (sitzen teilweise selbst im Rundfunkrat oder spielen mit Intendanten in einer Band) dies dann auch ignorieren werden? [...]
Bisher ja. In Bayern mussten auch die Richter das letztlich ignorieren, weil sie an die Entscheidung des BayVfGH gebunden waren. In der ersten Instanz haben sie das auch deutlich gemacht und erklärt, dass sie gar nicht anders könnten, als die Klage abweisen. In der zweiten hab ich auf eine mündliche Verhandlung deswegen verzichtet. Hab meine Zeit ja auch nicht gestohlen.
Jetzt sollte mindestens das Gericht in Leipzig sich doch damit befassen - hoffe ich. Die juristische Direktion des BR hat eine einheitliche Revisionserwiderung für 13 Revisionen verfasst und dabei offensichtlich nur die Punkte herausgegriffen, zu denen ihnen was eingefallen ist. Da ich nur die Problematik Single/Mehrpersonen behandelt habe, kommt meine Begründung in ihrer Erwiderung schlichtweg nicht vor.
Die denken offensichtlich, dass das jetzt permanent so easy weitergeht, wie an den Bayerischen Gerichten...
Ich hoffe, hoffe, hoffe, dass sie sich täuschen. Es kann ja wohl nicht auch das Gericht einfach schweigen. Die müssen ja ein Urteil machen.