In Gießen und Marburg zusammen leben fast 40000 Studenten,
einigen davon wird das Thema auch unter den Nägeln brennen.
Ich vermute, daß sich Bafög-Empfänger von der Rundfunkabgabe befreien lassen können, aber etliche bekommen keine staatlichen Leistungen für das Studium.
Wie kann man die informieren?
Wäre eine derartig marktschreierische Verbreitung eines Gerichtstermins überhaupt legal?
Sehr gute Idee, sollten wir in jeder Stadt machen, in der Verhandlungen stattfinden.
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist nur noch der zweite Termin um 11:30 gültig?Ja, das enspricht meinem Kenntnisstand.
Dem Kläger auf der einen Seite und dem Vertreter des Hessischen Rundfunks (einem Rechtsassesor) auf der anderen Seite saßen fünf Richter (vier Richterinnen, ein Richter) gegenüber.Der Kläger hatte hier wenigstens eine Gerichtsshow für seine 105 Euro. Zum Termin am 15.12., 10.00 Uhr, in Regensburg, schickt der BR nicht mal mehr einen Vertreter, weil die Entscheidung in seinem Sinne offenbar schon feststeht. Trotzdem wird es besonders für die Studierenden interessant. Es schadet nicht, wenn die zukünftige Elite unseres Landes mal mitbekommt, wie der Rechtsstaat funktioniert.
Es war eine wohltat, andere forumsmitglieder zu sehen, leider war die zeit nicht so bemessen, dass man sich hätte mehr austauschen können
Bei einem anschließenden Gespräch in einer anderen Abteilung des Verwaltungsgerichtes erfuhr ich von einer der Richterinnen, daß die Klage abgewiesen wurde.Toller Erfolg für den ÖRR im Rahmen seiner Sympathie-Offensive. So steigt die Akzeptanz beim Bürger.
Er werde nämlich als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.
"Der Vertreter des hr konnte leider nicht sagen, wieviele Verfahren gegen den hr wegen des RBStV rechtshängig sind. Auskunft dazu könne der SWR erteilen."
Die Entscheidung VG Gießen ist veröffentlicht
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/20u6/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE150000233&documentnumber=5&numberofresults=13710&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint (http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/20u6/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE150000233&documentnumber=5&numberofresults=13710&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint)
Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Indem der Beklagte im Briefkopf des angefochtenen Bescheides benannt ist, ist er als die den Bescheid erlassende Stelle zu erkennen (VG München, Beschluss vom 23.07.2014 - M 6b S 14.1728 -). Bei dem im Briefkopf neben dem Beklagten zusätzlich angeführten Beitragsservice ARD/ZDF/ Deutschlandradio handelt es sich um eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten gemeinsam betreiben. Diese Verfahrensweise ist durch § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV i.V.m. § 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24.08.2012 (Staatsanzeiger 2012, S. 1434 gedeckt. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Auf dieser Grundlage hat der Beitragsservice erkennbar für den Beklagten gehandelt. Wenngleich im Briefkopf des Widerspruchsbescheides der Beklagte nicht ausdrücklich, sondern allein der Beitragsservice genannt ist, so ergibt sich dennoch ausreichend erkennbar aus dem Betreff „Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks“ und den Unterschriften, die ausdrücklich unter „Hessischer Rundfunk / Im Auftrag“ zeichnen, dass es sich um einen Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks handelt. Soweit die gemeinsame nichtrechtsfähige Stelle derartige Aufgaben einer Landesrundfunkanstalt wahrnimmt, ist sie rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013 - 27 L 64.13 - zum Abgleich von Daten nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV, m.w.N.).
Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.Der Beitragsservice ist aber öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung und keine Verwaltungsgemeinschaft. Also dürfte der Beitragsservice die Aufgaben nicht wahrnehmen, weil seine "Rechtsform" nicht im RBStV genannt wird.
Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat, ist die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung die „Gebührenfinanzierung“, die es erlaubt, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -). Damit ist die Rundfunkfinanzierung allerdings nicht auf das Modell der (gerätebezogenen) Gebühr eingeengt, sondern lediglich der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch so genannte Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne (anders als bei der Steuer) und zugleich quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugute kommt (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, a. a. O.)
Es stellt sich auch die Fragen warum das Urteil vom LG Tübingen hier (mit Absicht?) nicht behandelt wurde...
Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer.
Author=Terschüren S. 77
Denn der Abgabepflichtige muß die Finanzierungsverantwortlichkeit für eine Leistung besitzen, wenn er dafür mit einer Vorzugslast belastet wird. Dies bedingt auch, daß der zur Finanzierung Herangezogene den Vorteilen der Leistung deutlich näher steht als die Allgemeinheit. (BVerwG 95, 188 (202 f.))
Die im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelte externe Kontrolle durch die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) wahrt die Rechte der Beitragspflichtigen.
FN36. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Gegenwehr der öffentlich-rechtlichen Rundfunkan-stalten gegen die an sich grundsätzlich zulässige Rechnungshofkontrolle, etwa durch Rechtsgutachten: Fritz Ossenbühl, Rundfunkfreiheit und Rechnungsprüfung, 1984; Hans D. Jarass, Reichweite der Rech-nungsprüfung bei Rundfunkanstalten, 1992.
Es wird geltend gemacht, dass die Bestimmung des Kreises der privaten Finanzierungsverantwortlichen nach § 2 Abs. 1 RBStV als Beitragspflichtige nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag knüpft die Abgabenpflicht gemäß § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im privaten Bereich an. Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll hierdurch die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abgegolten werden.
Damit sind im privaten Bereich grundsätzlich alle volljährigen Personen Beitragsschuldner, die nicht obdachlos oder in einer der in § 3 Abs. 2 RBStV genannten Einrichtungen untergebracht sind und die keine Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV beziehen.
Nunmehr wird die Beitragspflichtigkeit auf einen Beitrag pro Haushalt begrenzt, was zu einer Ungleichbehandlung der gleichermaßen verpflichteten volljährigen Wohnsitzinhaber ohne Sozialleistungsanspruch führt.
Etwaige Gleichheitsverstöße sind unbeachtlich, solange sie nicht sehr intensiv sind und nur eine verhältnismäßig kleine Gruppe betreffen.
Bei gründlicher gesetzgeberischer Befassung mit den tatsächlichen Grundlagen und einer situationsgerechten Ausschöpfung der dem Gesetzgeber zugänglichen Erkenntnisquellen hätte nicht in Ansehung der Voranstellung einer Erkenntnis eines Neuregelungserfordernisses aufgrund zunehmender Medienkonvergenz und angeblicher mobiler Rundfunknutzung durch Handys (deren statistische Anzahl explizit mit 90% genannt wird) sowie Tablets und leicht beweglicher Computer wie Notebooks (deren statistische Ausstattung ebenfalls explizit genannt wird) systematisch sinnwidrig eine Begrenzung der Beitragspflichtigkeit (grundsätzlich aller volljährigen Personen mit Wohnsitz und ohne Sozialleistungen) auf einen Haushaltsbeitrag erfolgen dürfen.
Damit wird wesentlich Gleiches (alle volljährigen Wohnsitzinhaber ohne Sozialleistungen haben die Möglichkeit eines behaupteten Vorteiles aufgrund Rundfunkempfanges) ungleich behandelt (innerhalb einer Wohnung müssen alle Bewohner dennoch nur einen Beitrag leisten).
Es ist insoweit auch nicht eine Typisierung möglich. Denn der Gleichheitsverstoß ist intensiv (ein Singlehaushalt muss ebensoviel zahlen wie eine fünfköpfige Familie) und betrifft eine sehr große Gruppe (in Hessen gibt es 1/3 Single-Haushalte, die Tendenz ist steigend).
Eine Verwaltungsvereinfachung ist mit der Begrenzung auf einen Beitrag pro Haushalt nicht gegeben. Denn abgefragt werden bei den Einwohnermeldeämtern alle Gemeldeten. Tatsächlich wird die Beitragserhebung dadurch verkompliziert, dass die Bewohner einer Wohnung untereinander sich einigen müssen, wer den Beitrag bzw. welchen Anteil zu zahlen hat und dadurch, dass seitens des die Beiträge eintreibenden "Beitragsservice" kontrolliert werden muss, ob alle für eine Wohnadresse gemeldeten potentiellen Beitragsschuldner erfasst sind; dies insbesondere bei Mehrfamilienhäusern; bei studentischen Wohngemeinschaften muss überprüft werden, ob abgeschlossene Wohneinheiten vorliegen. Vereinfachungsgesichtspunkte sprechen jedenfalls nicht für die Ungleichbehandlung.
Auch Verständlichkeitsgesichtspunkte sprechen nicht für, sondern vielmehr gegen die Ungleichbehandlung. Ein Pro-Kopf-Beitrag wäre verständlicher wie der "Haushaltsbeitrag". Denn bei natürlicher Betrachtungsweise ist es unverständlich, warum "ein Haushalt" zahlen soll, wohingegen ein solcher für sich nicht beitragspflichtig sein kann, sondern nur die dort wohnenden natürlichen Personen.
Es wird auch nicht vermeintlich ein abgabenrechtlicher Belastungsgrund verdeutlicht, wenn einerseits zunehmende "Medienkonvergenz" und mithin mobile Rundfunknutzungsmöglichkeit "überall" als Neuregelungserfordernis vorangestellt wird, andererseits jedoch eine Beitragspflicht auf eine Wohnung bezogen wird, und zwar auf die Wohnung als solche, die aus Sicht der Beitragspflichtigen sozusagen selbst einen Beitrag schuldet.
Dieses Unverständnis wird noch ganz deutlich verstärkt dadurch, dass für eine Zweit-Wohnung, welche regelmäßig zeitweise unbewohnt ist, ein eigener Beitrag geschuldet ist. Denn ein beitragspflichtiger Zweitwohnsitzinhaber kann naturgemäß nur an einem Ort (in einer der Wohnungen) gleichzeitig Rundfunkempfang konsumieren.
Gänzlich ad absurdum geführt wird die inkonsequente Haushaltsabgabe, wenn sogar für einen Ferienwohnsitz und/oder eine Gartenlaube ein eigener Beitrag geschuldet wird.
Im Gegensatz zu der getroffenen Regelung in Form einer "Haushaltsabgabe" wäre es konsequent denklogisch und tatsächlich allgemeinverständlich und unausweichlich gewesen, wenn es dabei geblieben wäre, dass jeder volljährige Wohnsitzinhaber ohne Sozialleistungsanspruch einen Rundfunkbeitrag schuldete.
Auch das gesetzgeberische Ziel einer Verbesserung der Akzeptanz der Rundfunkfinanzierung ist nicht erreicht und kann als Intention nicht die vorliegende gleichheitswidrige Behandlung rechtfertigen. Tatsächlich nämlich verstehen nur die wenigsten Rechtsunkundigen die Methodik, die hinter dem RBStV steht. Unterstützt wurde dies anlässlich der Neuregelung zum 01.01.2013 mit der Bewerbung der Rundfunkanstalten: "Für die meisten ändert sich nichts". Damit wurde keine Aufklärung betrieben, dass tatsächlich in gesetzlicher Sicht eine ganz wesentliche Änderung vollzogen wurde, welche grundrechtsrelevant ist. Bewusste Aufklärungsmängel sind eher Täuschung und vermögen wirkliche Akzeptanz nicht zu fördern.
Soweit seitens des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz im Urteil vom 13.05.2014 Az. VGH B 35/12, gleichheitsrechtliche Bedenken innerhalb des nicht privaten Bereiches geäußert werden, wenn für alle Betriebsstätten ein einheitlicher Beitrag zu zahlen wäre, weil dann ein Einzelhändler ebenso viel gezahlt hätte wie ein Großunternehmen, so muss dies konsequent ebenso im privaten Bereich gelten, wenn ein Single ebenso viel zahlen muss wie eine Großfamilie.
Ergebnis zu 1.:
Mithin ist die Regelung § 2 RBStV nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Die Entscheidung VG Gießen ist veröffentlicht
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/20u6/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE150000233&documentnumber=5&numberofresults=13710&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint (http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/20u6/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE150000233&documentnumber=5&numberofresults=13710&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint)
... über die Hybris des Gerichts.
Noch nicht einmal die Berufung wird zugelassen, weil der Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird.
Ohne Zweifel ist diese Entscheidung eines der größten Schand-Urteile, die zu diesem Thema ergangen sind.
Ich hab heute früh beim VG Giessen angerufen, da ich auch auf das Urteil verwiesen worden bin. Die freundliche Sachbearbeiterin teilte mir mit, dass ein Antrag auf Berufung zugelassen worden wäre, und zwar im Text der Rechtsbehelfsbelehrung. Welche offenbar nicht im Online-Urteil mit veröffentlicht wurde.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 VwGO). Das Gericht misst der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu, nachdem der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.05.2014, a. a. O.) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 15.05.2014, a. a. O.) die allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz durch den Rundfunkbeitrag (im privaten Bereich) nicht als verletzt angesehen und insbesondere einen Beitrag im abgaberechtlichen Sinne anstelle einer Steuer angenommen haben. Diese Rechtsfragen sind nach Auffassung des Gerichts nunmehr ausreichend geklärt.