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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Miklap am 04. Dezember 2014, 20:18

Titel: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Miklap am 04. Dezember 2014, 20:18
Person K hatte vor drei Monaten einen Widerspruch auf einen Bescheid mit Rechtsbelehrung form- und fristgemäß eingelegt..
Nun sind die drei Monate rum und K hatte lediglich einen nichtssagenden Textbaustein (in bekannter Form!) erhalten.
Ohne Belehrung und in der üblich, bekannten Form. Also nichts Neues..

Keinen negativen Widerspruchbescheid in weiter Ferne! Man weiss ja warum!
So.. wat nu? Sollte K jetzt Untätigkeitsklage einreichen oder auf die Urteile abwarten?
Oder sollte K  später erst auf eine (ggf.) folgende Ankündigung einer Zwangsvollstreckung den Eilrechtsschutz beantragen und dann erst das ganze Programm?

Letzteres scheint einen Vorteil erkennen zu lassen: "schlafende Hunde soll man nicht wecken" und eine Kostenersparnis wenn man nicht selber klagen muss?!
K gibt zu, er ist etwas konfuss..
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Gast am 05. Dezember 2014, 14:32
Person Sigma ist in der gleichen Lage und fragt sich, ob es nicht sinniger wäre
bereits jetzt die Klage zu forcieren wenn sie eh der Meinung ist früher oder
später sich auf Rechtswege wehren zu müssen. Grund für die Frage ist die
Überlegung, dass weitere Bescheide die in's Haus flattern nur unnötig den
Streitwert einer Klage erhöhen würden.  ???
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Miklap am 05. Dezember 2014, 14:57
Zitat
Person Sigma ist in der gleichen Lage und fragt sich, ob es nicht sinniger wäre
bereits jetzt die Klage zu forcieren wenn sie eh der Meinung ist früher oder
später sich auf Rechtswege wehren zu müssen.
...sieht K genauso!

Zudem hat K gerade eben (05.12.2014) eine Mahnung vom 01.12.2014 (K`s Geburtstag!  :) ) bekommen für
 "die errechneten, festgesetzten Beiträgen der aufgeführten Gebühren-/Beitragsbescheiden". Auszugleichen bis 15.12.2014...!!

K hat sich nun entschieden die Untätigkeitsklage zu erheben.
Gleichzeitug stellt sich die Frage ob ein Eilantrag auf Aussetzung der Vollstreckung ebenfalls sinnvoll, bzw. nun von Nöten ist!? Höchste Notwendigkeit?
Eure Meinung ist nun gefragt! Was meint Ihr..?
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Miklap am 05. Dezember 2014, 15:55
Nachtrag: ..hab mich ein wenig durchgelesen: K wird wohl direkt den Eilantrag stellen!
Eine Untätigkeitsklage wäre in dem Fall sinnlos, da auf K`s Widerspruch mit eingefügtem Passus
 "Aussetzung der Vollstreckung" vom BS erst einmal reagiert werden muss!

Kommt vom BS, bzw. WDR Köln ein negativer Bescheid, kann geklagt werden..
Kommt nichts - außer weitere Mahnungen, sind diese unbeeindruckend - da bereits Eilrechtschutz beantragt wurde...

Korrigiert mich bitte falls ich daneben liege..

Hat jemand zufällig eine Vorlage für so einen Antrag
oder eine Seite...?
Danke im Vorraus
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: volkuhl am 05. Dezember 2014, 16:15
Wieso EILrechtschutz, wenn kein Grund zur EILE besteht?

Also ich kenne jemanden, der jemanden kennt, der das ganz locker auf sich zurollen lässt. Solange kein Widerspruchsbescheid eintrifft läuft ja das Widerspruchsverfahren. Darauf könnte man einen evtl. aufkreuzenden Vollstrecker (...) dezent hinweisen. Ob der dann trotzdem tätig wird, oder das Verfahren an den Gläubiger zur Klärung zurück gibt bleibt abzuwarten. Nach Meinung vom Bekannten des Bekannten wäre die Tätigkeit des Vollstreckers nicht rechtens, da ja dadurch der Rechtsweg (Klage gegen Widerspruchsbescheid) abgeschnitten wäre. Ob sich DAS ein persönlich verantwortlicher Vollstrecker traut? Müsste man vielleicht mal einen rechtskundigen Juristen zu befragen...
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Miklap am 05. Dezember 2014, 18:03
..jaaa die Frage ist ja, wann ist Eile geboten?
Wenn man in Betracht zieht, dass man es mit einem "unberechenbaren" Gegner zu tun hat!
Was kommt als Nächstes..?

Um nicht vor vollendeten Tatsachen zu stehen und den Vollstrecker oder sogar einen Vollstrecker vor der Tür stehen zu haben,
welchem die Argumente egal sind ob man noch keinen gültigen Widerspruchsbescheid hat, sollte K doch der Meinung sein,
dass er auf der sicheren Seite ist, wenn er den genuss eines amtlichen Rechtschutzes genießt..
K denkt dass es auch in jedem Bundesland anders gehandhabt wird!

Zudem kostet es ja nichts... zumindest nicht K ! Und diese ewigen Androhungen von Vollstreckungen,
 Kontopfändungen, Verögensauskünften, etc.  hängen K zum Halse raus..!
K und viele As und Bs können mit "lockeren Rollen" auch nicht umgehen. Das zermürbt irgendwie..

Eilrechtschutz beantragen und ggf. auf einen Wiederspruchsbescheid warten
(falls er denn dann überhaupt noch kommt - denn dann würde ja die nächste Klage eintrudeln)..

Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Curiosity am 05. Dezember 2014, 18:14
Nachtrag: ..hab mich ein wenig durchgelesen: K wird wohl direkt den Eilantrag stellen!
Eine Untätigkeitsklage wäre in dem Fall sinnlos, da auf K`s Widerspruch mit eingefügtem Passus
 "Aussetzung der Vollstreckung" vom BS erst einmal reagiert werden muss!

Kommt vom BS, bzw. WDR Köln ein negativer Bescheid, kann geklagt werden..
Kommt nichts - außer weitere Mahnungen, sind diese unbeeindruckend - da bereits Eilrechtschutz beantragt wurde...

Korrigiert mich bitte falls ich daneben liege..

Person C befindet sich in einer fast identischen Situation. Ihre Mahnung vom 1. Dezember kam heute an.

Der passende Diskussionsfaden hierzu scheint der hier zu sein:
Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8319.0.html

Auf Fallstricke achten:
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Hat jemand zufällig eine Vorlage für so einen Antrag
oder eine Seite...?
Danke im Voraus

Findet man unter demselben Link:
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Person C ist sich noch unschlüssig.
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Hans_Wurst am 05. Dezember 2014, 18:50
Hans Wurst hat einen Nachbar, dem auch nun die Mahnung erreicht hat.

Der Nachbar erwägt nun dem BS zu faxen, dass gg. den Beitrags- und Festsetzungsbescheid Widerspruch mit Aussetzung der Vollstreckung eingereicht wurde. Im Schreiben würde er noch mit einer Untätigkeitsklage drohen.

Was haltet ihr von dem Vorgehen?



Des Weiteren fragt sich der Nachbar, was genau passiert wenn das Konto gepfändet wird oder der Vollzieher klingelt. Beschlagnahmt der dann die Playstation und gut ist? Wird vom Konto der Streitbetrag eingezogen und gut ist? Was passiert danach? Gibt es einen Schufa-Eintrag? Wenn ja, was ist daran so schlimm? Geht das Spiel mit den Beitragsbescheiden dann wieder von vorne los oder wird gleich wieder gepfändet?

Beste Grüße aus der Stadt ohne Großflughafen,
Hans Wurst.
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: faust am 05. Dezember 2014, 19:16
einspruch!!!  das ist kein alleinstellungsmerkmal !

es gibt mehr als eine stadt ohne großflughafen   :police: !
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Gast am 05. Dezember 2014, 19:52
Hans Wurst hat einen Nachbar, dem auch nun die Mahnung erreicht hat.

Der Nachbar erwägt nun dem BS zu faxen, dass gg. den Beitrags- und Festsetzungsbescheid Widerspruch mit Aussetzung der Vollstreckung eingereicht wurde. Im Schreiben würde er noch mit einer Untätigkeitsklage drohen.

Was haltet ihr von dem Vorgehen?
Eine imaginäre Person denkt, dass - außer Widersprüche gg. Bescheide zu
übermitteln - jedwede Kommunikation mit dem sog. 'Beitragsservice' in der
Sache des Totalboykotts weder zielführend, geschweige denn nötig ist !!!

Das Konstrukt 'Beitragsservice' kommt ihr wie ein kleines Kind vor, das
herumplärrt um auf sich aufmerksam zu machen, Reaktionen provozieren
will um schlussendlich den eigenen Willen zu erreichen.
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Miklap am 05. Dezember 2014, 19:54
@ curiossity: im Beitrag deines Links hatte mickschecker selbiges mal im Februar2014 erfahren..
Die Traead geht 9 Seiten und ich habe Nachtschicht und erst 23:00 daheim!
Werde mir das dann zu Gemüte führen..
Mustervorlage hatte ich gefunden (K war erfreut)
 
@HansWurst:
Email und sonstige Dinge kann man sich beim BS sparen!
Vergebene Liebesmüh! Die haben ihr Programm und ziehen das durch!
meine meinung!

Zitat
Des Weiteren fragt sich der Nachbar, was genau passiert wenn das Konto gepfändet wird oder der Vollzieher klingelt. Beschlagnahmt der dann die Playstation und gut ist? Wird vom Konto der Streitbetrag eingezogen und gut ist? Was passiert danach? Gibt es einen Schufa-Eintrag? Wenn ja, was ist daran so schlimm? Geht das Spiel mit den Beitragsbescheiden dann wieder von vorne los oder wird gleich wieder gepfändet?

.. bis zur Kontopfändung ist ein langer Weg! Und mit Eilrechtschutz schon mal gar nicht!

Wenn einer klingelt, darauf hinweisen dass er für eine ungerechtfertigte Vollstreckung haftet! Fragen ob er diese Angelegenheit geprüft hat... meistens haben sie es nicht! Widerspruch vorlegen; Eilrechtsschutz vorlegen ..dann gehen die auch wieder! Grüßen sogar noch..
EDIT> dennoch sind manche unberechenbar und nur mit EilRechtschutz zu erledigen?!

Schufaeintrag NEIN du wehrst dich ja erst noch! Erst wenn das oberste Gericht den BS Recht gibt (was nicht sein kann!) und Dein Nachbar dennoch nicht zahlt, könnte es unangenehm werden..

Das Spiel geht erst wieder los, wenn sie sich neue Gemeinheiten in Form der Rechtsbeugung ausdenken um die Bevölkerung zu betrügen!

...aber dann: sind wir geübt und wissen wie es läuft!

Also nach dem was ich so gelesen habe (und ich bin noch nicht durch..), hat man wenigstens schon mal 2 Optionen:
1. Eilrechtschutz sofort beantragen -also vor Ankündigung der ZV (allerdings bei einer lapidaren Mahnung fraglich?)
2. Abwarten was noch kommt und Eilrechtschutz erst nach Ankündigung der ZV (UNBEDINGT auf jeden Fall!)
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Calimero am 05. Dezember 2014, 21:36
....
Zudem kostet es ja nichts... zumindest nicht K ! ....

Eilrechtschutz beantragen und ggf. auf einen Wiederspruchsbescheid warten
....
Wenn Herr K. sich da mal nicht vertut: Bekannte vorgehensweise aus dem Forum hier:
Eilrechtschutz beantragen ->Vorkasse seitens des Antragstellers. BS gewährt _dann_ (auf Nachfrage vom Gericht) die Aussetzung und schickt unverzüglich den Widerspruchsbescheid. Kostenrechnung beibt beim Antragsteller.
Möglicherweise übernimmt das eine Rechtschutz-VS, ansonsten hat der Antragsteller die Kosten selber zu tragen.
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: exodus666 am 05. Dezember 2014, 21:41
Gleiches Thema bei Person Y. Heute am 05.12.14 die Mahnung vom 01.12.14 zur Zahlung am 15.01.14 erhalten.

Siehe hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12197.0.html

Scheint automatisch bei denen im System durchzurattern.

Person Y hat entschieden, dass kommende Woche per Einschreiben mit Rückscheinauf der Beitragsservice erst zum Entscheid zur Aussetzung auf Vollziehung und um einen Widerrufbescheid "gebeten" wird mit der Androhung auf Antrag auf Eilrechtsschutz und Untätigkeitsklage. Sollte trotzdem eine Vollziehung bei bei der Stadt beantragt werden, wird Person Y sofort Antrag auf Eilrechtsschutz stellen, sobald der gelbe Brief der Stadt eintrudelt. Dann wird sicher ganz fix der Widerspruchsbescheid kommen.

Alles letztendlich Spielerei, denn um eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag kommt man eh nicht herum.

Da Person Y beruflich und privat aktuell praktisch gar keine Zeit habe für eine ordentliche Klagebegründung hat und das dann Richtung Januar und Februar dann eigentlich gegen NULL tendiert. Für Person Y ist die Frage, wie lange man dadurch bis zur notwendigen Einreichung einer Klagebegründung an Zeit gewinnt.
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: PersonX am 05. Dezember 2014, 21:46
Nach der letzten Mahnung irgendwas um den xx.09.2014 ist bei PersonX bisher nichts passiert. Da ja aktuell scheinbar Mahnungen im Umlauf sind, bleibt die Frage ob PersonX vielleicht morgen auch eine weitere im Kasten hat, oder doch ein Brief von einem GV ... die Frage ist ja, wie schnell nach 2 oder 3 Mahnungen das dann tatsächlich an den GV übertragen wird, PersonX wird erst reagieren, wenn ein Widerspruchsbescheid kommt, oder falls Post von einem GV kommt, je nach dem welcher Fall zuerst zutreffend sein wird.
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Miklap am 06. Dezember 2014, 01:21
Zitat
Wenn Herr K. sich da mal nicht vertut: Bekannte vorgehensweise aus dem Forum hier:
Eilrechtschutz beantragen ->Vorkasse seitens des Antragstellers. BS gewährt _dann_ (auf Nachfrage vom Gericht) die Aussetzung und schickt unverzüglich den Widerspruchsbescheid. Kostenrechnung beibt beim Antragsteller.
..natürlich kann K da falschliegen! Wenn er aber auf das Urteil aus Darmstadt (4 L 843/14.DA)  zurückblickt, sollte das aber doch ebenso gehandelt werden?!

http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Darmstadt_4-L-84314DA_Rundfunkanstalt-muss-wegen-provozierter-Erhebung-eines-Eilantrags-Verfahrenskosten-tragen.news18527.htm?sk=7ac965b1beeec740363eee800f2d3eb9 (http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Darmstadt_4-L-84314DA_Rundfunkanstalt-muss-wegen-provozierter-Erhebung-eines-Eilantrags-Verfahrenskosten-tragen.news18527.htm?sk=7ac965b1beeec740363eee800f2d3eb9)

http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10348.0 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10348.0)

Zitat
Nach der letzten Mahnung irgendwas um den xx.09.2014 ist bei PersonX bisher nichts passiert.
... sollte das ein automatisches Prozedere seitens des BS sein? Zuzutrauen ist es denen schon - wenn man auf die Klagewellen äugelt..?!
Interesse an erneute Klagen wird BS bestimmt nicht mehr haben!

Vielleicht wurde daher das Versenden negativen Bescheide an den "Mob" intern gestoppt! (Anfangs kamen die ja automatisch!)

Vielleicht daher jetzt eine neue Strategie:

Nichts tun und den "Mob" langsam mit neuen Mahnbescheiden, Vollstreckung-Drohungen und existensschädigenden Rechtsfolgen zermürben..
egal ob es rechtswidrig ist!

Das Volk muss aufgrund des ausübenen Druckes nachgeben - nicht mehr standhalten können
oder gemäß der Ungewissheit des unumgänglichen Ausganges letztendlich doch noch umkippen und zahlen!

Kurz: Psychoterror! 

Zitat
PersonX wird erst reagieren, wenn ein Widerspruchsbescheid kommt, oder falls Post von einem GV kommt, je nach dem welcher Fall zuerst zutreffend sein wird.
... vielleicht ist diese Vorgehensweise die weiseste.
K wird wohl darüber nachdenken, sofern ein Eilantrag auf Grund des Fehlverhaltens seitens BS,  schnell beantragt ist und demnach Verfügbar sein wird..
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Calimero am 06. Dezember 2014, 01:51
...
..natürlich kann K da falschliegen! Wenn er aber auf das Urteil aus Darmstadt (4 L 843/14.DA)  zurückblickt, sollte das aber doch ebenso gehandelt werden?!

http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Darmstadt_4-L-84314DA_Rundfunkanstalt-muss-wegen-provozierter-Erhebung-eines-Eilantrags-Verfahrenskosten-tragen.news18527.htm?sk=7ac965b1beeec740363eee800f2d3eb9 (http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Darmstadt_4-L-84314DA_Rundfunkanstalt-muss-wegen-provozierter-Erhebung-eines-Eilantrags-Verfahrenskosten-tragen.news18527.htm?sk=7ac965b1beeec740363eee800f2d3eb9)
....
Interessantes Urteil. Danke für die Info.
Das dürfte eine weitere Strategie des BS konterkarieren.
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Miklap am 06. Dezember 2014, 03:39
Für den Fall dass alle Stricke reissen, hatte K sich eine Vollstreckungsgegendarstellung als Vorlage gesichert, welche Euch K nicht vorenthalten möchte. Die Gegendarstellung könnte man neben einem Eilantrag auch noch abschiessen.. (warum auch eingleisig fahren, wenn man's hat?  >:D  )
Sicherlich ist diese hier irgendwo zu finden, dennoch ist es nicht falsch wenn diese hiermit nochmals auftaucht:
 Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen für Vollstreckung von Rundfunkgebühren

Zitat:
Als Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die
Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen,
wenn:
1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf
mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,


 ... wäre dann wohl der Fall!

Oder hat man schon einmal davon gehört, dass ein Vollstrecker in Ausübung seiner Pflicht sagt:
"Sie haben aber die Möglichkeit einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung einzulegen" ?  ;D

Und auch folgender Satz könnte  - salopp ausgedrückt - für  m e h r   R u h e  und  Gelassenheit sorgen:

Damit wird klar, dass Sie als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem
Vollstreckungsschuldner – also mir - haften, wenn sie vor der Vollstreckung die o.g.
Vollstreckungsvoraussetzungen nicht explizit prüfen und sich nur auf die Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit verlassen und sich so dann herausstellt, dass eine Vollstreckung nicht hätte
erfolgen dürfen.


BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535)

...aber lest es selber!  (Anlage)

Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Bürger am 06. Dezember 2014, 07:15
Mein bescheidener Kenntnisstand - ohne Gewähr, ohne Anspruch auf Vollständigkeit und natürlich keine Rechtsberatung! ;)

1) "Eilrechtsschutz" allenfalls bei *akut* drohender Vollstreckung - d.h. wohl frühestens, nachdem Post vom GV zugestellt wurde. Siehe hierzu die bereits zuvor benannten Links.

2) "Untätigkeitsklage" mglw. unnötig, da diese wohl lediglich auf Erlass eines Widerspruchsbescheids hinwirkt.
Stattdessen vermutlich *direkte* Klage gegen den ursprünglichen Bescheid möglich.
Hierzu bitte mal die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums nach neueren Beiträgen zum Thema "Untätigkeitsklage" und User "Rochus" befragen.
Auf die Schnelle vielleicht am besten dieser Kommentar
Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9761.msg69648.html#msg69648


Fazit:
Da - wenn es nach dem Willen von ARD-ZDF-GEZ geht - ohne Klage die Konfrontation mit GV/ Zwangsvollstreckung unvermeidlich ist und dies die Angelegenheit nicht gerade vereinfacht, könnte man nach fruchtlosem Ablauf der 3-Monats-Bearbeitungsfrist des BS für den Widerspruchsbescheid mglw. mit einer *direkten* Klage erst mal "ruhiger" fahren.

Zur Wahrung der Ansprüche dürfte vermutlich auch schon ein unbegründeter Klageantrag ausreichen, dem üblicherweise eine Fristsetzung (z.B. 4 Wochen) des Gerichts für die Nachreichung der ausführlichen Begründung folgen dürfte.
Auch weitere Fristverlängerungen sind nach bisherigen Erfahrungen auf Antrag durchaus möglich.
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Hans_Wurst am 06. Dezember 2014, 16:34
Mein Nachbar wird auf die Mahnung reagieren und mit Untätigkeitsklage drohen, falls keine Reaktion auf den Widerspruch zum Beitrags- UND Festsetzungbescheid innerhalb einer Frist von 14 Tagen erstellt wird. Nach der Frist wird dann geklagt.

Ihm scheint es logischer auf den Widerspruchsbescheid zu drängen, als ein Fass mit der GV aufzumachen. Es geht ja schließlich, darum gg. den BS bzw. die Rundfunksanstalt zu klagen. Diese wiederum versuchen sich mit Psychoterror und Säbelrasseln und den schwarzen Peter an die Stadtkasse und den GV weiterzugeben.

Mein Nachbar fragt sich nun, wie er dieses Schreiben aufzieht. Er hat Hans Wurst gebeten hier im Forum zu stöbern, sich zu informieren und eventuell Tips zu erhalten.

Des Weiteren hat er Hans Wurst gebeten sich schon mal mit dem Thema Untätigkeitsklage auseinanderzusetzen.
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Miklap am 06. Dezember 2014, 19:10
Hallo Bürger,
wenn man viele User-Beiträge liest, erkennt man dass nach Erhalt der Mahnung und Ankündigungen zu Vollstreckung, bis Dato kein wirklich akuter Handlungsbedarf bestand.. (variiert wohl je nach Bundesland?!)
Zitat vo SonnyB:
Zitat
Bei Person Y gibts bis jetzt nix neues, fast 3 Monate schon her seit der
"Ankündigung der Zwangsvollstreckung" und nix is passiert.
Einschüchtern können die Person Y nicht. An dieser Stelle danke an das Forum 8)

Daher sollte K eigentlich erst nach einer akuten Ankündigung einer Vollstreckung von der Vollstreckungbehörde,
den Eilrechtschutz beantragen und ein Schreiben (s. vorherige Anlage) an die Stadt (-kasse als Vollstreckungorgan) senden!?
Eine Untätigkeitsklage zu stellen wäre in diesem Fall evtl. unnötig, aber zugleich doch wohl risikoärmer als ein evtl. abgelehnter Eilrechtschutz?!?!
Eine direkte Klage wiederum würde zwar erstmal Ruhe einkehren lassen, hätte K aber auch - wenn er abwartet...

BTW:  eine Vorlage (Muster) für den Antrag Eilrechtschutz, ist schwer ermittelbar, da K die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht kapiert!
Um jetzt einen Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgereicht zu beantragen, sollte man wissen welchen Absatz man zitiert!
Zudem die passende Formulierung! Leider habe ich gelesen (wie bereits erwähnt), dass einige Anträge abgelehnt wurden  :o  !
(z. B. s. Link Antwort 6 von "awawaw" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.0.html)
Das würde K nicht so gerne riskieren!  (ich fang gleich wieder mit dem Rauchen an!)

K würde am liebsten HansWurst's Nachbarn vorschicken und abwarte was passiert....  ;D
... gemäß der Logik wird er aber wohl ebenfalls an einer Untätigkeitsklage feilen!

HansWurst's Nachbar hat also einen Mitstreiter in Sachen Untätigkeitsklage!
Hier mal eine Vorlage einer Untätigkeitsklage von Olaf Kretschmann, welche doch schon ganz gut aussieht: Anlage (jpg) (muss noch genehmigt werden)
..daher noch der Link: http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/09/funfter-offener-brief-die-intendantin.html (http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/09/funfter-offener-brief-die-intendantin.html) (runterscrollen bis Ende)

...weitere Meinungen sind gefragt!

Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Hans_Wurst am 07. Dezember 2014, 21:39
Der Nachbar von Hans Wurst hat sich noch weiter informiert.

Punkte, die ihn beschäftigen:

* der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig - darf also keine Mahnungen verschicken?
* die Bescheide kamen von der Rundfunkanstalt - sonst gab es keine Schreiben von der RA.
* der Gerichtsvollzieher müsste demnach von der Rundfunkanstalt abgestellt werden, welche aber die Wiederspruchsbescheide nicht abgeschickt haben.

Der Nachbar von Hans Wurst wird also in seinem Schreiben an den BS schreiben, dass sie ihn nicht mehr belästigen sollen und wenn sie was von im wollen, doch gerne die RA die Kommunikation übernehmen sollte, da Hans Wurst den BS für eine betrügerische Anstalt hält.

Die Untätigkeitsklage kann er doch am gleichen Tag verschicken, an dem eine Vollstreckungsankündigung im Briefkasten landet. Man kann ma morgens faxen, den Briefkasten aber erst abends leeren, fragt sich der Nachbar von Hans Wurst. Auf die Vollstreckunsankündigung kann er dann auch die Klage verweisen, oder?
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: SoDoofBinIchNicht am 07. Dezember 2014, 23:26
Um nicht vor vollendeten Tatsachen zu stehen und den Vollstrecker oder sogar einen Vollstrecker vor der Tür stehen zu haben, welchem die Argumente egal sind ob man noch keinen gültigen Widerspruchsbescheid hat, sollte K doch der Meinung sein, dass er auf der sicheren Seite ist, wenn er den genuss eines amtlichen Rechtschutzes genießt..K denkt dass es auch in jedem Bundesland anders gehandhabt wird!

So schnell hast du keinen Vollstrecker vor deiner Tür. Zuerst muss ne Vollstreckungsankündigung vom Beitragsservice kommen und dann nochmal von dem beautragten Vollstreckungsorgan. Meistens die Stadt (Vollstreckungsbehörde, Stadtkasse, Finanzamt) oder das Amts- oder Vollstreckungsgericht. Da kannst du dann immer noch dagegen vorgehen und u.a. auf deinen Widerspruch verweisen.
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Calimero am 07. Dezember 2014, 23:43
....
* der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig - darf also keine Mahnungen verschicken?
....

Die Untätigkeitsklage kann er doch am gleichen Tag verschicken, an dem eine Vollstreckungsankündigung im Briefkasten landet. Man kann ma morgens faxen, den Briefkasten aber erst abends leeren, fragt sich der Nachbar von Hans Wurst. Auf die Vollstreckunsankündigung kann er dann auch die Klage verweisen, oder?
Mahnungen dürfen die schon verschicken, die haben ja rechtlich kaum Bedeutung. Den Verwaltungsakt erlassen/starten darf dagegen nur die LRA.

Die Untätigkeitsklage würde sich doch gegen den fehlenden Widerspruchbescheid richten, warum also sollte man die plötzlich (innerhalb eines Tages) einreichen, wenn eine Vollstreckungsankündigung (der LRA) kommt? Zeit ist auch dann noch genug.
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: tokiomotel am 08. Dezember 2014, 05:47
Untätigkeitsklage ist doch m.E. nur sinnvoll und angebracht , wenn man selbst eine finanzielle Forderung möglichst zeitnah durchsetzen will und um dazu die Gegenseite aus der Hüfte kommen zu lassen.
Zum Erzwingen eines Widerspruchsbescheides ist diese sicher nicht erfunden worden.
Zumal es hier doch genau anders herum läuft. Wer will denn was von wem ?
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 08. Dezember 2014, 09:00
Ich verweise auf:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12100.msg81372.html#msg81372 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12100.msg81372.html#msg81372)

Der teure Fehle kommt immer wieder, egal wie oft man darauf hinweist.
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Miklap am 08. Dezember 2014, 15:47
 
Untätigkeitsklage ist doch m.E. nur sinnvoll und angebracht , wenn man selbst eine finanzielle Forderung möglichst zeitnah durchsetzen will und um dazu die Gegenseite aus der Hüfte kommen zu lassen.
Zum Erzwingen eines Widerspruchsbescheides ist diese sicher nicht erfunden worden.

  ..doch! Ne Untätigkeitsklage ist gerade dann sinnvoll, wenn der Beklagte nicht auf Widersprüche reagieren will, weil dieser nicht möchte dass der Kläger auf einen negativen Widerspruchsbescheid nun eindlich eine Klage beim verwaltungsgericht erheben kann (Ursache und Wirkung!)!!
Zitat
Zum Erzwingen eines Widerspruchsbescheides ist diese sicher nicht erfunden worden
...siehe Text oben!
So schnell hast du keinen Vollstrecker vor deiner Tür. Zuerst muss ne Vollstreckungsankündigung vom Beitragsservice kommen und dann nochmal von dem beautragten Vollstreckungsorgan. Meistens die Stadt (Vollstreckungsbehörde, Stadtkasse, Finanzamt) oder das Amts- oder Vollstreckungsgericht. Da kannst du dann immer noch dagegen vorgehen und u.a. auf deinen Widerspruch verweisen.
..ist schon klar soweit oder "wollen wirs mal hoffen!.
K's (und bestimmt auch von HansWurst u.a.) Anliegen ist aber, dass man es gar nicht erst zu einer Vollstreckung kommen lassen will!
Sozusagen "den Wind aus den Segeln nehmen"!

Der Nachbar von Hans Wurst hat sich noch weiter informiert.

Punkte, die ihn beschäftigen:

* der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig - darf also keine Mahnungen verschicken?
* die Bescheide kamen von der Rundfunkanstalt - sonst gab es keine Schreiben von der RA
* der Gerichtsvollzieher müsste demnach von der Rundfunkanstalt abgestellt werden, welche aber die Wiederspruchsbescheide nicht abgeschickt haben.

Mahnung kommt trotzdem; Bescheide kommen ebenfalls von BS (!?); Vollzieher ist Vollzieher - egal von wem, spielt keine Rolle..!

Der Nachbar von Hans Wurst wird also in seinem Schreiben an den BS schreiben, dass sie ihn nicht mehr belästigen sollen und wenn sie was von im wollen, doch gerne die RA die Kommunikation übernehmen sollte, da Hans Wurst den BS für eine betrügerische Anstalt hält.
Würde nichts bringen - Meinungen interessiert die nicht oder wenig - die haben ihr Programm!

Die Untätigkeitsklage kann er doch am gleichen Tag verschicken, an dem eine Vollstreckungsankündigung im Briefkasten landet. Man kann ma morgens faxen, den Briefkasten aber erst abends leeren, fragt sich der Nachbar von Hans Wurst Kann man machen wie man will. Fax wäre m. E. nach fragwürdig?! . Auf die Vollstreckunsankündigung kann er dann auch die Klage verweisen, oder? ..verweisen auf den ausbleibenden, bis dato nichtbeschiedenen Widerspruch und die zeitüberschnittenden Untätigkeitsklage..!? ... so würde ich es hier sehen!?

Ich verweise auf:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12100.msg81372.html#msg81372 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12100.msg81372.html#msg81372)

Der teure Fehle kommt immer wieder, egal wie oft man darauf hinweist.

...versteh ich jetzt nicht so ganz? Nenn uns bitte den Hinweis, bevor wir uns nen Wolf suche!

EDIT> ich möchtemit meinen beiträgen nicht den Klugen raushängen lassen.
Meine Ausführungen dienen nur zur Diskussion und wir sind weiterhin auf Meinungen, Analysen und Antworten angewiesen! Ist halt verzwickt und wir sitzen alle in einem Boot..  ;)
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Miklap am 08. Dezember 2014, 19:35
Ich verweise auf:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12100.msg81372.html#msg81372 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12100.msg81372.html#msg81372)

Der teure Fehle kommt immer wieder, egal wie oft man darauf hinweist.

... jetzt habe ich verstanden, was du meinst! Halbwegs zumindest..
Man muss also keine Untätigkeitsklage stellen, sondern auf "Aufhebung der beiden Bescheide" (Gebühren-/Beitragsbescheid UND Festsetzungsbescheid NICHT zu verwechseln mit Widerspruchsbescheid!) klagen gemäß §75 VwGO, mit einer zusätzlichen Begründung auf Untätigkeit (Nichtbeantwortung) der Widersprüche...?
Hab ich das so richtig verstanden?
Wenn ja:
Wie könnte so eine Formulierung aussehen?

Ich habe folgendes dazu gefunden:
Zitat:   
Zitat
§_75   VwGO
(Klage ohne Vorverfahren)

1Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig.
2Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
3Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.
4Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Link: http://www.sadaba.de/GSBT_VwGO_068_080.html (http://www.sadaba.de/GSBT_VwGO_068_080.html)

Heißt also:
Hiermit erhebe ich Klage nach §_75   VwGO (Klage ohne Vorverfahren) und beantrage beide Bescheide aufzuheben. Begründung: Untätigkeit blabla...?
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Rochus am 09. Dezember 2014, 15:37
Untätigkeitsklage ist doch m.E. nur sinnvoll und angebracht , wenn man selbst eine finanzielle Forderung möglichst zeitnah durchsetzen will und um dazu die Gegenseite aus der Hüfte kommen zu lassen.
Zum Erzwingen eines Widerspruchsbescheides ist diese sicher nicht erfunden worden.
Zumal es hier doch genau anders herum läuft. Wer will denn was von wem ?

Du  hast ja so recht. Ich musste dafür auch Lehrgeld bezahlen. Daher hier noch einmal, obwohl hier im  Forum schon mehrfach zu lesen, ein Auszug aus der Entscheidung meines Verwaltungsgerichts:

Zitat
Die Kosten des gem. § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Kläger.

    Der Streitwert wird auf XX,XX € festgesetzt.

    Die tenorierte Kostentragungspflicht entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig war. Ist, wie vorliegend, keine Ermessensentscheidung im Streit, so ist eine Untätigkeitsklage, die allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, unzulässig.

    Als Vergleich wird angeführt: Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97
    Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99

    Die Kläger hätten, sofern sie die Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx erstrebten, eine darauf gerichtete Anfechtungsklage erheben müssen.

Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 09. Dezember 2014, 16:32
Hiermit erhebe ich Klage nach §_75   VwGO (Klage ohne Vorverfahren) und beantrage beide Bescheide aufzuheben. Begründung: Untätigkeit blabla...?

Der Fall in dem ich meinen Verweis machte, ging darum, dass die fiktive Person zwei Festsetzungsbescheide bekam. Wie viele
hat die jetzige fiktive Person bekommen? drei? vier?

Wenn nur einen, dann eben Antrag auf Aufhebung des einen. Ja, begründen, warum nicht auf den Widerspruch gewartet wird und sich auf §75 VwGO beziehen. Sonst ist es eine normale Klage, die wie eine normale Klage auf Aufhebung begründet werden soll.

Aber alles ist schon mehrmals genügend diskutiert, seit ewig. Und es kommen immer wieder die Verweise auf die Schlamperei von Olaf Kretschmann. Als Beispiel verwies ich auf eine Web-Seite von jemandem, der es besser / richtig gemacht hat.
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Miklap am 11. Dezember 2014, 15:35
Person K hat zwei Bescheide erhalten (Beitragsbesched u. Festsetzungsbescheid) und im Anschluss die Mahnung mit der Berechtigung nun eine Vollstreckung durchführen zu dürfen..
Ich hatte Deinen Link angeklickt, als ich nicht eingeloggt war - daher kam ich immer auf die Startseite "Prbleme mt den BS"  und nicht auf Deinen eigentlichen Hinweis! Danke für die Erklärung!

K wird nun
1. an eine Nachfrage meiner Widersprüche mit Fristsetzung auf Bescheidung beim BS feilen und

2. (wenn weiterhin immer noch keine Bescheide kommen sollten) beim VG eine Untätigkeitsklage nach
§ 75 Satz 1, 2 VwGO abweichend von § 68 VwGO,
und den Beklagten zu verurteilen, den Gebühren- / Beitragsbescheid vom xx.xx.xxxx und den Festsetzungsbescheid vom xx.xx.xxxx aufzuheben,
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Wäre das (fiktiv gesehen) so okay?
.. wie gesagt: K hat keinen Bedarf an Besuche der dritten Art!
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 11. Dezember 2014, 18:35
Wäre das (fiktiv gesehen) so okay?

Das hat bei Harald S geklappt. Ich hätte den Hilfsweise-Antrag nicht gestellt.
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Hans_Wurst am 11. Dezember 2014, 19:49
2. (wenn weiterhin immer noch keine Bescheide kommen sollten) beim VG eine Untätigkeitsklage nach
§ 75 Satz 1, 2 VwGO abweichend von § 68 VwGO,
und den Beklagten zu verurteilen, den Gebühren- / Beitragsbescheid vom xx.xx.xxxx und den Festsetzungsbescheid vom xx.xx.xxxx aufzuheben,
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Wäre das (fiktiv gesehen) so okay?
.. wie gesagt: K hat keinen Bedarf an Besuche der dritten Art!

An GENAU dem IDENTISCHEN  Punkt ist auch der Nachbar von Hans Wurst. Er hat die Klage bereits grob geschrieben. Nun hadert er ob er sie abschicken soll oder doch warten soll, bis ein Widerspruchsbescheid zugestellt wird. Er wartet also bis ihn die Muse küsst.
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: El am 11. Dezember 2014, 20:30
Hallo,

ich habe auf meinen Widerspruch vor 2 Monaten auch keine Antwort bekommen, außer dem hier bekannten Textbausteinbrief und danach einer Zahlungserinnerung über den Gesamtbetrag von 460 Euro.

Und heute kam dann ein schöner roter Brief hier von der Stadt mit einer Vollstreckungsankündigung, wenn ich bis zum 20.12.2014 nicht 370 Euro gezahlt habe.

Das ist eine Frechheit. Der Betrag im Festsetzungsbescheid, gegen den ich Widerspruch eingelegt habe, war ca. 50 Euro.

Das ist Psychoterror, Nötigung, Rechtsbeugung und das alles vor Weihnachten. Bin jetzt ziemlich schlecht gelaunt und hab keine Ahnung, was ich tun soll.

Hat noch niemand von Euch derartige Post erhalten?
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Miklap am 11. Dezember 2014, 21:02
Hallo,

ich habe auf meinen Widerspruch vor 2 Monaten auch keine Antwort bekommen, außer dem hier bekannten Textbausteinbrief und danach einer Zahlungserinnerung über den Gesamtbetrag von 460 Euro.

Und heute kam dann ein schöner roter Brief hier von der Stadt mit einer Vollstreckungsankündigung, wenn ich bis zum 20.12.2014 nicht 370 Euro gezahlt habe.

Das ist eine Frechheit. Der Betrag im Festsetzungsbescheid, gegen den ich Widerspruch eingelegt habe, war ca. 50 Euro.

Das ist Psychoterror, Nötigung, Rechtsbeugung und das alles vor Weihnachten. Bin jetzt ziemlich schlecht gelaunt und hab keine Ahnung, was ich tun soll.

Hat noch niemand von Euch derartige Post erhalten?
...aus welchem Bundesland kommt denn deine fiktive Person "ich" ?
Würde zudem gerne wissenwie "ich" seinen Widerspruch formuliert hat und eine "Ausetzung der Vollstreckung" beantragt hat!

@HansWurst:   .. an der Forulierung ist K auch am feilen!
Aber erst noch einmal den BS eine Frist für die Bescheidung setzen und abwarten...
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: El am 11. Dezember 2014, 21:11
Hallo,

meine fiktive Person kommt aus dem Malu-Dreyer-Land, dem Land von den Mainzelmännchen... Rheinland-Pfalz.

Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: El am 11. Dezember 2014, 21:15
Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 01.06.2014, mir zugestellt am
05.06.2014,
Widerspruch
ein und beantrage den Verwaltungsakt aufzuheben.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung Ihres Gebührenbescheids vom
01.06.2014 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 06.06.2014 gerichtlich
entschieden wurde.
Der von Ihnen als Rechtsgrundlage aufgeführte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (im folgenden
RBStV genannt) ist verfassungswidrig. Sie haben somit keine gültige Rechtsgrundlage für Ihre
Beitragserhebung.
 
Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem
Wesensgehalt angetastet werden. Dieser Artikel wird aufs Äußerste missachtet, denn die
Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl
kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist. Die Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes
verkörpern eine eingängliche und objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche
Grundordnung für alle Bereiche des Rechts gilt. Die Grundrechte dienen weiterhin als
Abwehrrechte, auch gegen gesetzgeberische Vermutungen, der öffentliche Rundfunk diene der
Gesellschaft auf hervorragende Weise. 

Der Widerspruch ist aus dem Forum hier und geht natürlich noch weiter.

Die fiktive Person "Ich" hat früher in der renommiertesten Anwaltskanzlei vor Ort gearbeitet und ist ausgebildetete Rechtsanwaltsfachangestellte, übt diesen Beruf aber schon seit 30 Jahren nicht mehr aus, sondern einen anderen Beruf.

Deshalb hat sie auch vieles vergessen, weiß aber noch, dass man ohne einen Titel nicht vollstrecken darf und kann.
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: El am 11. Dezember 2014, 21:19
Ups, das war jetzt der Formwiderspruch hier aus dem Forum, im Widerspruch der fiktiven Person Ich steht das gleiche drin, nur mit anderen Daten.
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Calimero am 11. Dezember 2014, 21:21
... dass man ohne einen Titel nicht vollstrecken darf und kann.
Dagegen kann/muß man ja gegen klagen, darum gehts ja hauptsächlich.
Das Problem ist halt, die vom BS behaupten, sie hätten einen Titel und lügen es den örtl. Vollstreckungsorgenen vor.
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: El am 11. Dezember 2014, 21:41
Danke Calimero.

So etwas habe ich noch nie erlebt, bin immer noch geschockt.

Traue denen auch zu, dass sie dann die Bescheide faken. Sie verschicken sie auch schon einen Monat später.

Das ist alles so eine kriminelle Schweinerei; Psychoterror, Mobbing, Nötigung und  Abzocke.

Und von mir aus können die das hier auch schön mitlesen, deshalb bin ICH es, der hier schreibt, keine fiktive Person.

Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Gast am 12. Dezember 2014, 00:12
[OT]

El, bitte mach' dich mit der grundlegenden Forumsetikette vertraut!

Beiträge, die den Eindruck erwecken sie würden eine Rechtsberatung leisten, sind im gesamten Forum verboten. Würde jmd. auf deine
Fragestellung nun Antwort geben wäre das nicht mit den Forumsregeln vereinbar. Du provozierst also mit deinem Beitrag ein Fehlver-
halten, weswegen Du auch in diesem Fall mit keiner weiteren Antwort rechnen kannst.

Es geht nicht darum ob Du zu Deiner Meinung stehst oder nicht. Es geht darum, dass das Betreiben dieses Forums weiterhin möglich ist!

Außerdem bist Du hier im Unterforum 'Probleme mit dem Beitragsservice'. Hier ist es sogar explizit geregelt:

Zitat
Unerlaubte Rechtsberatung, wie sie durch das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz definiert ist, ist verboten. – Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben. ...

[/OT]
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Hans_Wurst am 15. Dezember 2014, 12:48
Der Nachbar von Hans Wurst hat dem Beitragsservice heute ein Fax geschickt, in dem zum Ausdruck bringt, dass Widerstand zu erwarten sei.

Ist zwar nur Gelaber, aber mal schauen ob und wie die reagieren.

Der Nachbar von Hans Wurst hat aber eh schon die Klage wegen Untätigkeit vorbereitet, falls es dazu kommen sollte.

Für dieses Jahr wird dann wohl Ruhe sein.
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Gast am 15. Dezember 2014, 19:29
Entschuldigt bitte an dieser Stelle ein Doppelposting, aber irgendwie wurde auf die Frage nicht hinreichend
eingegangen wie ich finde. Die Frage passt auch zum Thema, weswegen ich kein neues aufmachen möchte:

Person Sigma ist in der gleichen Lage wie K im ersten Posting. Sie fragt sich, ob es nicht sinniger wäre bereits
jetzt die Klage zu forcieren wenn sie eh der Meinung ist früher oder später sich auf Rechtswege wehren zu
müssen. Grund für die Frage ist die Überlegung, dass weitere Bescheide die in's Haus flattern nur unnötig den
Streitwert und damit die Kosten einer Klage erhöhen würden.
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: ss32 am 15. Dezember 2014, 20:49
Erst bei einem Streitwert über 500 Euro würde sich etwas an den Kosten ändern.
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Tourniquet am 10. Mai 2018, 16:09
Gibt es besondere Voraussetzungen eine Untätigkeitsklage einzureichen, außer den drei Monaten nach Einreichen einer Widerspruchsbegründung?

Bei wem ist die Untätigkeitsklage einzureichen? Beim VG am Sitz der Behörde oder im Einzugsgebiet des Klägers?

Muss eine Person die entsprechende Behörde vorher anmahnen oder erfragen, wann über den Widerspruch entschieden wird?

Was wäre, wenn diese einem mitteilt, dass sich das Widerspruchsverfahren noch um einige Wochen verzögern werde. Kann die Person trotzdem Untätigkeitsklage erheben oder würde das Gericht dies zu Ungunsten des Klägers auslegen und ihm womöglich die Kosten des Verfahrens auferlegen?
Titel: Re: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?
Beitrag von: Housebrot am 10. Mai 2018, 19:07
Der Nachbar von Hans Wurst hat aber eh schon die Klage wegen Untätigkeit vorbereitet, falls es dazu kommen sollte.

Ich habe mich entscheiden, nach (nachweislich) eingelegtem Widerspruch gegen jeden Beitrags- oder Festsetzungsbescheid nicht mehr zu reagieren.
(Es sei denn, es kommt ein Widerspruchsbescheid).

WARUM ?

Ganz einfach:
Mit meinem Widerspruch leite ich zum einen das Vorverfahren ein,
zum anderen wird der Bescheid (gegen den ich Widerspruch eingelegt habe) nicht rechtskräftig.

Wenn ich nun aktiv den Rechtsweg beschreite, muss ich irgendwann einmal auch gegen Widerspruchsbescheid in der Sache klagen.
Und da ist der Ausgang ja aufgrund der deutschlandweiten Neutralität der Verwaltungsgericht bekannt.

Also bleibe ich (bis auf den Widerspruch gegen den Bescheid) unaktiv, und warte ab.

Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass ich mich immer wieder (oder immer noch) im Vorverfahren befinde, und somit keine Vollstreckung ein-
geleitet werden dürfte, zum anderen forciere ich keine Entscheidung in der Sache.

Wenn das Bundesverfassungsgericht (möglicherweise) urteilen sollte, dass das ganze so nicht mit der Verfassung konform ist, kann ich bei
einem offenem Widerspruch möglichrweise leichter das Geld zurückfordern.

Habe ich hingegen bereits eine gerichtliche Entscheidung in der Sache forciert und bin unterlegen, wird man die Rückzahlung verweigern, und
sich auf ein bereits in der Sache ergangenes Urteil berufen.

Ausserdem kann ich argumentieren, dass ich Widerspruch eingelegt habe, und dieser aufgrund eines nie erfolgten Widerspruchsbescheides
wohl als angenommen werden gelten muss.....

Grüße
Adonis