gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: TVVerweigerer am 29. November 2014, 06:58
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Hallo liebe Community!
Finde das Forum wirklich super. Danke an euch. Dennoch finde ich keine Hilfe in einem speziellen fiktiven Fall. Eure Meinung interessiert mich.
Es geht um Folgendes:
Person A hat zunächst gutgläubig Beiträge bezahlt, bis die Person merkte, dass Widerstand pflicht ist.
Daraufhin hat sich die Person hier im Forum informiert und die ganze Infopost(Mahnungen) ignoriert, da die Widerspruchsfrist eines Beitragsbescheids soweiso abgelaufen war.
Person A wartete, bis sich die nächste Möglichkeit eines Widerspruchs ergab (Festsetzungsbescheid), legte fristgerecht Widerspruch ein(Einschreiben mit Rückschein) und beantragte gleichzeitig eine Aussetzung der Vollziehung.
Daraufhin bekam Person A vier Wochen keine Antwort, bis sich die örtliche Vollstreckungsbehörde mit folgendem Inhalt meldete:
Ankündigung der Zwangsvollsteckung
Kurz: 1 Woche Frist die Forderungen zu begleichen
blabla
Im Auftrag
(Unterschrift)(macht aber den Eindruck einer gedruckten Unterschrift)
Und folgendem Hinweis:
"Ein Widerspruch gegen die Forderung, ist weder dem Grunde noch der Höhe nach möglich, weil Widersprüche dieser Art nur gegen den Festsetzungsbescheid vorgebracht werden können."
Nun würde mich eure Meinung und euer weiteres Vorgehen interessieren.
Sollte Person A die örtl. Vollstreckungbehörde kontaktieren und den bisherigen Ablauf mit Belegen schildern oder warten?
Danke schonmal für euer Interesse für diesen fiktiven Fall :)
Liebe Grüße
TVVerweigerer
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Da dem Beitragsbescheid nicht widersprochen wurde, ist dieser jetzt bestandskräftig und kann auch vollstreckt werden.
Wenn A trotzdem noch dagegen vorgehen will, könnte er dem BS mitteilen, dass er den zu vollstreckenden Bescheid nicht bekommen hat, und um erneute Zusendung zwecks Widerspruch bitten.
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Hi,
danke für die Antwort.
Wieso schreibt die Vollstreckungsbehörde, Person A hätte dem Festsetzungsbescheid widersprechen müssen?
Person A hat dem Fesetzungsbescheid widersprochen.
Gruß TVV.
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Wieso schreibt die Vollstreckungsbehörde, Person A hätte dem Festsetzungsbescheid widersprechen müssen?
Person A hat dem Fesetzungsbescheid widersprochen.
Kann Person A den Nachweis des Zugangs des Widerspruchs bei der zuständigen Stelle nachweisen ?
Dann müsste, so wie ich es hier dem Forum entnommen habe, zusätzlich noch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestelltwerden.
Hat Person A auch das gemacht ?
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Hi,
danke für die Antwort.
Wie oben zu entnehmen:
Person A wartete, bis sich die nächste Möglichkeit eines Widerspruchs ergab (Festsetzungsbescheid), legte fristgerecht Widerspruch ein(Einschreiben mit Rückschein) und beantragte gleichzeitig eine Aussetzung der Vollziehung.
Also ja. Rückschein ist vorhanden und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde gestellt.
Gruß und schönen Sonntag
TVV
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Wieso schreibt die Vollstreckungsbehörde, Person A hätte dem Festsetzungsbescheid widersprechen müssen?
Person A hat dem Fesetzungsbescheid widersprochen.
Das ist für die Vollstreckungsbehörde egal.
Die meinen nur, dass inhaltliche Einwände gegen den Bescheid per Widerspruch bei der LRA erfolgen müssen und nicht gegen die Vollstreckung helfen. Auch ein Widerspruch verhindert die Vollstreckung nicht.
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Sollte Person A die örtl. Vollstreckungbehörde kontaktieren und den bisherigen Ablauf mit Belegen schildern.....
Letzendlich läuft es ja auf eine Klage von Person A hinaus.
Von daher würde ich dort mal vorsprechen, den Sachstand darlegen (erfolgter Widerspruch (ohne Widerspruchsbescheid) + ggf Klagewille).
Auch wenn ein Widerspruch die Vollstreckung ansich nicht verhindert, so hat das Vollstreckungsorgan aber doch die Möglichkeit, die Vollstreckung -ich nenne es mal- hinaus zu zögern.