gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: nr2 am 24. November 2014, 15:08
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Hallo,
A hat von Mitarbeiterin von LRA die systeminterne Info erhalten, dass A nur bis 31.12. pfändungsfrei markiert ist und danach die Pfändung beantragt werden soll.
A möchte nun deswegen Untätigkeitsklage wg. Nichterhalt WIderspruchsbescheid und dann Klage forcieren.
A hat 2 Widersprüche verfasst und bisher nur ein "Informationsantwortschreiben mit blabla" ohne Rechtsbelehrung bisher erhalten.
Frage:
Wenn A bei zuständigen Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage einreichen möchte, kann dieses auch nur für den ersten Bescheid erfolgen (Dem vor über 3 Monaten widersprochen wurde) oder müssen beide Bescheide mit in die Untätigkeitsklage rein.
Hintergrund: A möchte jegliche Splittung der Bescheide vermeiden wg. doppelter Gerichtskosten und durch die Untätigkeitsklage zum einen mehr Sand ins Getriebe streuen und einen klagefähigen Bescheid erhalten mit dem dann Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereichten werden kann.
Vielen Dank für eine Info.
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A möchte nun deswegen Untätigkeitsklage wg. Nichterhalt WIderspruchsbescheid und dann Klage forcieren.
"Untätigkeitsklage" gibt es nicht. Aber wenn 3 Monate seit dem Widerspruch vergangen sind, dann könnte A auf Aufhebung des Bescheids klagen, dabei gut begründen, warum die Rundfunkanstalt genug Zeit hatte.
Grundlage wäre http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html (http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html)
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Hallo,
wenn es keine Untätigkeitsklage gibt, was ist dann das hier:
http://openjur.de/u/713100.html (http://openjur.de/u/713100.html)
und ich würde noch bitten weiter auf die Frage von fiktivem A einzugehen, ob besser nur ein Bescheid oder beide in diese "Untätigkeitsklage" gepackt werden sollen..
Viele Grüße
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Zur Untätigkeitsklage (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search2;params=eJwtj0FuhDAQBP-SSy51wGPPAA_JGbFg7ZIlEIGTKBLPyU_ysQzRXuyeUrvH3Y-f_TLk8Xg-quPpuGynshprsBYj1aSG1CINUUhohRmmWMIiJljAKrRFG7RGDVXUnREVNBAUwS9PcAehosa1Ew_3FUqKJA8PpIpoRCUmpEYM8ceuIyJIQNxAcNAShOhn69_eb-tXN6xv73Mu2Quc6OPymofSrcv8_SDrVlxtec7_nR-oG6fN8Zj34SS534abzy9L-f0p0_Wep7Lf5_6a_wDS7FQo) kannst du einfach die Suchfunkion des Forums bemühen und sich entsprechend einlesen. Das Thema wurde bereits mehrfach gewälzt.
Für den zweiten Bescheid reicht ein Widerspruch. Diese B. und W. werden bei der Klage zusammengelegt. Mehrkosten entstehen dadurch nicht.
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Es ist eine freie Entscheidung, ob man gegen einen oder mehrere erhaltene Bescheide Untätigeitsklage nach § 75 VwGO erhebt.
Person PG hat im Mai d.J. eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO gegen zwei Bescheide erhoben.
Das VerwG (in Bayern) hat hieraus zwei Verfahren gemacht und die Gerichtskosten zweimal erhoben.
PG sah keinerlei Möglichkeit, sich dagegen zu wehren.
Die Verfahren laufen noch; das VerwG hat dem BR hat eine Frist zur Bescheidung der beiden Widersprüche
bis Ende diesen Jahres gesetzt.
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Die Verfahren laufen noch; das VerwG hat dem BR hat eine Frist zur Bescheidung der beiden Widersprüche
bis Ende diesen Jahres gesetzt.
Was stand als Antrag?
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wenn es keine Untätigkeitsklage gibt, was ist dann das hier:
http://openjur.de/u/713100.html (http://openjur.de/u/713100.html)
Ein Experiment von jemandem, der § 75 VwGO nicht lies, aber sich auf ihn stutzt.
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Was stand als Antrag?
Dies hatte ich beantragt:
erhebe ich Klage – Untätigkeitsklage –
und beantrage,
1.) den Beklagten zu verurteilen, die Widersprüche des Klägers zu bescheiden,
2.) den Beklagten zu verurteilen, die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden
Wirkung zu bescheiden,
3.) dem Beklagten die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten
des Klägers aufzuerlegen.
In der Begründung hatte ich dann die zwei Bescheide mit meinen zwei Widersprüchen angeführt
und als Anlage beigefügt.
Die Bescheide stammten vom 01.11. und 01.12.2013; meine Klage datiert vom 15.05.2014.
Ich erhielt dann zwei Eingangsbestätigungen mit verschiedenen AZ, bezogen auf je einen der beiden
Beitragsbescheide. Angehängt waren dann auch gleich zwei Streitwertfestsetzungen und zwei Kostenrechnungen
über je € 105,00.
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Dies hatte ich beantragt:
[...] zwei Kostenrechnungen über je € 105,00.
Falsch und teuer gemacht.
(1) Du hättest lediglich die Aufhebung des Bescheides beantragt.
(2) Die Beklagte ist nett und setzt die Vollziehung in der Regel aus, der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung wird wahrscheinlich abgelehnt.
Das ist selbstverständlich nur meine Meinung.
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Zur Untätigkeitsklage kannst du einfach die Suchfunkion des Forums bemühen und sich entsprechend einlesen. Das Thema wurde bereits mehrfach gewälzt.
Schlechter Rat. Die Leute machen Unsinn, gleichgültig wie oft man im Forum darauf hinweist.
Vom Anfang an sagte ich, man solle eine echte Web-Seite (anstatt Blog) machen. Da könnte man zum Beispiel Links auf
Seiten machen, zum Beispiel von Gerichten, die die Sachen fürs Volk richtig beschreiben.
Die Antwort war leider: "Wir haben schon eine Web Seite".
Wenn man die Probleme nicht sehen will, wird man desto weniger die Probleme lösen.
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Bei aller Liebe,
Ich habe wirklich schon viel über die Suchfunktion gelesen, aber so richtig weiter bringen mich Eure Kommentare nicht. Es widspricht sich ständig
- Eine Untätigkeitsklage ist sinnvoll // Eine Untätigkeitsklage ist nicht sinnvoll
- 2 Bescheide werden zusammengefasst // 2 Bescheide werden getrennt
- Wann wann erst die Bescheidung der Wiederspruches verlangen // Man sollte direkt die Klage formulieren
usw.
Wenn jemand wirklich einen fundierten Rat hat, freue ich mich über jede Hilfe. Mittels der Suchfunktion bin ich bei diesem Thema bisher nicht weitergekommen.
MfG
nr2
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(1) Du hättest lediglich die Aufhebung des Bescheides beantragt.
Ok, danke. Und dann gäbe es nur ein AZ und es würden nur einmal Gerichtskosten erhoben werden?
Dann werde ich es bei den nächsten zwei Bescheiden so machen.
Dennoch bleibt Person PG optimistisch, dass sie die Gerichtskosten vom BR erstattet bekommt... ;D
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- Eine Untätigkeitsklage ist sinnvoll // Eine Untätigkeitsklage ist nicht sinnvoll
Person PG hält die §-75-VwGO-Klage (sog. Untätigkeitsklage) für erforderlich, wenn die RFA anstelle eines Widerspruchsbescheides
eine Vollstreckungsankündigung zusendet.
Bei PG war es so.
Denn so, wie von Sophia.Orthoi richtig geschrieben, wurde auch bei PG die Vollziehung sofort nach Klageerhebung ausgesetzt.
PG gewinnt Zeit und kann sich in Ruhe, also ohne GV-Druck, der späteren Klage widmen.
PG hat noch nie in seinem Leben Rundfunkgebühr oder Rundfunkbeitrag bezahlt.
Das wird hoffentlich auch weiterhin so bleiben.
Und wer weiß: Vielleicht kann der BR die vom VG gesetzte Frist nicht einhalten. Dann müsste das VG eigentlich sowieso
beide Bescheide aufheben und dem BR die Kosten auferlegen.
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Wenn jemand wirklich einen fundierten Rat hat, freue ich mich über jede Hilfe. Mittels der Suchfunktion bin ich bei diesem Thema bisher nicht weitergekommen.
Ich kenne den Fall der virtuellen Person nicht und ich kann nur meine Meinung sagen.
Wenn Bescheide kamen, wenn bei beiden Widerspruch eingelegt wurde, und sie kein Geld verlangen, dann kann man grundsätzlich auf einen Widerspruchsbescheid einfach abwarten.
Wenn sie Geld verlangen, kann man vielleicht zuerst anrufen und bitten, die Vollziehung auszusetzen. Aber Vorsicht: die können immer vollstrecken. Wenn sie darauf bestehen, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei ihnen schriftlich und, wenn das nicht hilft, Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung: aber das muss begründet werden, und man hat nicht das Recht einfach so darauf.
Wenn man ungeduldig ist, wenn man nicht wie die Gegenseite auf Zeit spielen will, gute Argumente hat und gerne vor Gericht will, kann er den Antrag auf Aufhebung des Bescheides oder der Bescheide bei Gericht stellen und sich auf §75 für das Nicht-Abwarten beziehen. Wenn die Vollziehung ausgesetzt wurde, könnte man es nur mit einem Bescheid tun.
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@Sophia.Orthoi mit der nochmaligen Bitte um Antwort:
(1) Du hättest lediglich die Aufhebung des Bescheides beantragt.
Ok, danke. Und dann gäbe es nur ein AZ und es würden nur einmal Gerichtskosten erhoben werden?
Worauf basiert deine Annahme, dein Vorschlag? Gibt es hierzu eine Quelle?
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(1) Du hättest lediglich die Aufhebung des Bescheides beantragt.
Ok, danke. Und dann gäbe es nur ein AZ und es würden nur einmal Gerichtskosten erhoben werden?
Du kannst auch auf Aufhebung beider Bescheide klagen, ohne auf Widerspruch zu warten. Quelle: §75 VwGO.
Vielleicht kannst Du es in der mündlichen Verhandlung nachholen, jetzt schreiben, dass Du es beantragst.
Vielleicht regt es das Gericht selbst an, oder eben nicht wie es in anderen Fällen getan wurde. Über die
Kosten ist auch nicht klar, ob das schon gezahlte für Deinen ursprünglichen und einen neuen genügt,
keine Ahnung.
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...
Vom Anfang an sagte ich, man solle eine echte Web-Seite (anstatt Blog) machen. Da könnte man zum Beispiel Links auf
Seiten machen, zum Beispiel von Gerichten, die die Sachen fürs Volk richtig beschreiben.
Die Antwort war leider: "Wir haben schon eine Web Seite".
Die
Wenn man die Probleme nicht sehen will, wird man desto weniger die Probleme lösen.
Die Forderung an andere ist sehr bequem.
Niemand hindert wirklich Aktive daran eine Webseite in Angriff zu nehmen und die Ressourcen bereitzustellen. Die Webseitendiskussion ist im Rahmen dieses Thema fehl am Platz.
@nr2
Mit der Suchfunktion findet man u. a. diese interessanten Stellen:
(Ja, es ist viel Stoff ;))
Untätigkeitsklage:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6786.0.html
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980
Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html
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@nr2
Mit der Suchfunktion findet man u. a. diese interessanten Stellen:
(Ja, es ist viel Stoff ;))
Untätigkeitsklage:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6786.0.html
[...]
Eben, Olaf K. ist jemand, der die Sache von Anfang an nicht ganz richtig machte. Auch die "Untätigkeitsklage".
Das Gericht soll herausfinden, was das bedeutet.
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Hier ist ein Beispiel einer Untätigkeitsklage eines Leien wie wir fast alle:
http://www.pc-gebuehr.de/dieklage.html (http://www.pc-gebuehr.de/dieklage.html)
Ich würde es zwar nicht so machen, aber man sieht seinen Antrag: auf Aufhebung des Bescheides.
Nicht in der "Fassung Widerspruch des Widerspruchsbescheides", weil es eben keinen Widerspruchsbescheid gibt.
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Danke für diese vielen vielen vielen Informationen in den zahlreichen Links, die für Person KK von Interesse sind (wären...), da dieser heute den Widerspruch für den Festsetzungsbescheid abgesendet hat (also zweiter Widerspruch) und nicht auf eine Vollstreckung warten möchte, sondern viel lieber proaktiv eine Klage ausarbeiten will.
Das geht aber nicht, wenn er keinen negativen Widerspruchsbescheid erhält, eine unhaltbare passive Situation.
Da Person KK hier definitiv nicht mehr weiterkommt, was weder an einer kognitiven Dissonanz noch an Faulheit liegt, scheint es sinnvoll zu sein, wenn dieser sich bei anderer Quelle informiert, womöglich bei einem Gericht .. oder so.
Ich schreibe das jetzt nur höchst ungern, aber in diesem Zustand erfüllt das Forum nicht seine Funktion, zu viele Personen fühlen sich alleine gelassen, bleiben ratlos zurück - und zahlen dann irgendwann dann doch lieber, als (mehr) Geld in eine aussichtslose Sache zu investieren.
War das das Ziel ... oder geht es vielleicht doch besser ?!
Gruß
KK
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Ich verstehe nicht ganz den Grund ?
Wenn man Widerspruch eingelegt hat und noch keinen Bescheid erhalten hat, wartet man auf den negativen Widerspruchsbescheid und muss dann klagen.
Wozu Untätigkeitsklage ? Solange Widerspruch nicht bearbeitet, kann auch nichts vollsreckt werden,oder?
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Doch es kann laut den allgemeinen Vorgaben vollstreckt werden, weil ja der Widerspruch bei "öffentlichen" Aufgaben keine aufschiebende Wirkung habe. Dagegen hilft nur eine Klage, welche die entsprechende Aufschiebende Wirkung erreicht.
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Doch es kann laut den allgemeinen Vorgaben vollstreckt werden, weil ja der Widerspruch bei "öffentlichen" Aufgaben keine aufschiebende Wirkung habe. Dagegen hilft nur eine Klage, welche die entsprechende Aufschiebende Wirkung erreicht.
Tatsächlich, es scheint so die Regeln helfen immer den "Institutionen". Das sollte dringend geändert werden dann.
D.h. im Grunde die können sich das Geld holen, ob rechtlich ok oder nicht. Müssen nur Widerspruchsbescheid verschleppen, wie einfach für die.
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Dagegen hilft nur eine Klage, welche die entsprechende Aufschiebende Wirkung erreicht.
Nein, so weit ich weiß, auch nicht die Klage hat die aufschiebende Wirkung. Man muss sie beantragen, wenn die Anstalt die Vollziehung nicht aussetzt, und der Antrag wird nicht unbedingt stattgegeben.
Warum Klagen? Weil der Umgang mit Gerichten in der Regel bei weitem angenehmer ist als der Umgang mit der GEZ.
Weil es eine Art Protest ist, viele Klagen in das Gericht zu bringen: die Rundfunkanstalten werden die Unzufriedenheit Sverschweigen und beschönigen. Das allein ist für mich ein guter Grund. Ich hätte auch wegen Untätigkeit vorzeitig geklagt, wenn ich die Gelegenheit hätte. Aber das alles ist Sache der persönlichen Strategie.
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D.h. im Grunde die können sich das Geld holen, ob rechtlich ok oder nicht. Müssen nur Widerspruchsbescheid verschleppen, wie einfach für die.
Rechtlich gesehen: Ja, so haben sie es bei mir auch versucht.
Aber wie ich und andere zuvor schon geschrieben haben, läßt die RFA bisher immer die Vollstreckung ruhen, sobald Klage eingereicht wird.
In meinem Fall genügte hierzu schon die Untätigkeitsklage (@Sophia.Orthoi: Jetzt hast du den Begriff auch verwendet :) ) nach § 75 VwGO.
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die Untätigkeitsklage (@Sophia.Orthoi: Jetzt hast du den Begriff auch verwendet :) ) nach § 75 VwGO.
Man klagt wegen Untätigkeit vor Abschluss des Vorverfahrens, es ist aber eine normale Klage auf Aufhebung des Bescheids.
Ziel ist also nicht, sie tätig im Vorverfahren zu machen.
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Ich glaube inzwischen, dass so wie Olaf Kretschmann es gemacht hat es richtig ist.
Eine Untätigkeitsklage ist keine normale Klage die wg. Untätigkeit der Behörde nach 3 Monaten ohne Widerspruchsbescheid eingereicht werden kann.
Vielmehr zielt eine Untätigkeitsklage auf eine Bescheidung des eigenen Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid ab. Die Untätigkeitsklage begehrt eine Entscheidung in der HAUPTSACHE (dem Widerspruch zum Bescheid) herbeizuführen.
Ich kann hierzu nur den Blog von O. Kretschmann empfehlen. Nachdem der Bescheid erlassen wurde, möchten die Gerichte nämlich stets wegen "Erledigung der Hauptsache" das Verfahren schließen. Das kann man so aus verschiedenen Quellen nachlesen und ist auch im Fall bei O. Kretschmann so gekommen. Dann kann man die Klage entweder weiterführen oder erneut Klage einreichen (Als Reaktion auf den negativen Widerspruchsbescheid).
Eine weitere Erklärung (Zwar aus dem Sozialbereich, aber da ist es analog):
http://www.sozialgericht-oldenburg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=32200&article_id=111522&_psmand=1031 (http://www.sozialgericht-oldenburg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=32200&article_id=111522&_psmand=1031)
Zitat von o.g. Quellennachweis:
Mit der Untätigkeitsklage können Sie lediglich bewirken, dass die Behörde über Ihren Antrag bzw. Widerspruch
sachlich entscheidet. Sie können damit allerdings nicht die von Ihnen gewünschte Entscheidung in der Sache
(Gewährung der Geldleistung, der Leistung zur medizinischen Rehabilitation u.s.w.) erreichen
Weiteres hierzu kann ich von einer fiktiven Person Z in Kürze berichten, die dies in einem fiktiven Verwaltungsgericht testet.