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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Viktor7 am 23. November 2014, 11:37

Titel: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Viktor7 am 23. November 2014, 11:37
Gericht - im Namen der privilegierten Minderheit!

Immer wieder stellen die Gerichte Behauptungen in den Urteilen auf, wonach der ö.-r. Rundfunk  besonders wichtig und besondere Vorteile bieten soll. Diese Behauptungen sind schlichte Aussagen bezogen auf die Vergangenheit, denen die argumentative Begründung für das 21 Jahrhundert fehlt. Das Verweisen eines Gerichtes auf die Behauptung eines anderen Gerichts bleibt weiterhin eine Behauptung. Von einem Gericht erwarten wir eine Auseinandersetzung nach Recht und Gesetz. Inwieweit hier eine Rechtsbeugung stattfindet, wird uns die Zukunft zeigen. Wir Bürger empfinden die ö.-r. Rundfunkurteile schon lange als Unrecht und Schande. Die Mittelbayerische schreibt zum ö.-r. Rundfunkbeitrag:
Zitat
http://www.mittelbayerische.de/nachrichten/kultur/artikel/der-zwangsbeitrag-stinkt-zum-himmel/1063624/der-zwangsbeitrag-stinkt-zum-himmel.html
... In Wahrheit zerstört der Zwangsbeitrag ein Recht, das über Jahrhunderte mühsam entwickelt wurde. Und er verhöhnt das logische, das moralische und das Rechtsbewusstsein der Bürger.

Einen willentlichen Leistungsbezug gab es noch 1980 mit fast ausschließlich ins Gewicht fallenden ö.-r. Programmen beim Kauf eines Empfängers. Heute im 21 Jahrhundert mit tausendfachen Informationsmöglichkeiten durch Printmedien, Internet, Multifunktionsgeräten mit Internetanschluss, DVD-/Blu-Ray-Playern, Konsolen, privatem Stadtradio, Leih- und Abruffilmen ist die besondere Gegenleistung mit einem willentlichen Leistungsbezug ausgerechnet der ö.-r. Programme, als besonderer Vorteil, nicht mehr vorhanden.

Eine Möglichkeit vollkommen redundante, finanziell aufgedrängte ö.-r. Sendungen und Unterhaltung, umformulierte und ausgelassene Berichterstattung zu nutzen, stellt keine besondere Leistung oder besonderen Vorteil dar. Die ö.-r. Sendungen dienen der Ablenkung und Beeinflussung der Menschen im Land und dem Selbstzweck der finanziellen Versorgung einer privilegierten Minderheit auf Kosten der Gesellschaft.

Wenn der öffentlich-rechtlicher Rundfunk als X-ter vorgesetzter Programm-Anbieter durch Zwangsbeiträge in der Überfülle von 90 Programmen für 21 Mio. € täglich zwangssubventioniert wird, erwächst den Nichtnutzern und der Konkurrenz des o.-r. Rundfunks daraus kein besonderer Vorteil, sondern ein Nachteil. Sie alle müssen Zahlen und haben weniger finanzielle Mittel für ihre vertrauenswürdigen Medien, Unterhaltung, Internet und Technik zur Verfügung.

Die besondere Leistung oder der besondere Vorteil ist jedoch eine Voraussetzung für eine Abgabe, die als "Beitrag" bezeichnet wird.

Richter Bostedt vom VG Freiburg fragt erstaunt: "Was qualifiziert denn nun den Vorteil?" Er habe sich dazu einmal den RBStV durchgelesen, aber er finde nichts."
Vorsitzende Richter Eidtner beim Verfahren vor dem VG Potsdam bemerkt folgendes: "nur weil ich bezahlen muss, muss ich den Quatsch nicht ansehen".

Die ö.-r. Anstalten decken keine gemeinschaftswichtigen Aufgaben, die ANDERE Medien wie privates Stadtradio, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kauf- und Leihfilme, Filme auf Abruf, priv. TV, Auslandssender, Internetradio und das Internet selbst NICHT abdecken würden. Sie alle informieren, bilden und unterhalten. Die besondere Leistung oder der besondere Vorteil des ö.-r. Rundfunks ist nicht vorhanden.

Darüber hinaus wird die nicht besondere Leistung oder der nicht besondere Vorteil durch die Missachtung der geltenden Gesetze, die Manipulationen, Skandale, der Staatsabhängigkeit und der Geldverschwendung von 21 Mio. täglich deutlich sichtbar.

Dazu einige Beispiele:

Die ö.-r. Anstalten missachten den Rundfunkstaatsvertrag (§10 und §11). Sie schulden eine staatsfreie, sachliche und objektive Berichterstattung ohne eine gezielte Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung.

Das Bundesverfassungsgericht hat den ZDF-Staatsvertrag wegen der politischen Besetzung der Aufsichtsgremien für verfassungswidrig erklärt. https://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg14-026 Auch die KEF ist verfassungswidrig besetzt, denn alle 16 Mitglieder werden durch die Ministerpräsidenten der Länder auf 5 Jahre berufen.

Der neunköpfige ARD-Programmbeirat warf den ARD-Redaktionen vor, einseitig über den Ukraine-Konflikt zu berichten. Diese Rüge nahm die starke Kritik des Publikums auf und ist in ihrer Deutlichkeit einmalig in der Geschichte der ARD. Der Bericht des Programmbeirats zeigt, dass die größte Sendeanstalt der Bundesrepublik in eklatanter Art und Weise ihren Informationsauftrag bei der Berichterstattung über die Ukraine-Krise missbraucht hat. Die Berichterstattung des ZDF ist übrigens nicht besser. http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/10/09/sahra-wagenknecht-unheimliche-komplizenschaft-zwischen-deutschland-und-den-usa/

Manipulierte Umfrage zu der Rundfunkreform
Ergebnis der SWR Umfrage vom 04.02.2013 lautet:
(http://www.online-boykott.de/tmp/swr-abstimmung/20130204-1847.png)

Manipulierte Januar - Umfrage:
Zitat http://digital.t-online.de/gez-2013-rundfunkbeitrag-stoesst-auf-breite-zustimmung/id_61652094/index
"...Die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) in Nürnberg befragte in einer repräsentativen Umfrage im Auftrag der ARD im Mai, Oktober, November und Dezember jeweils 1000 Männern und Frauen. Auf die Frage "Befürworten Sie die Veränderung des neuen Modells oder lehnen Sie diese ab?" antworteten im Dezember 76,3 Prozent der Befragten, dass sie die Beitragsreform begrüßen. Im Oktober waren es 75,8 und im November 76,1 Prozent. 11.01.2013, 16:12 Uhr | t-online.de, dpa"
oder: http://www.rp-online.de/gesellschaft/fernsehen/oeffentlich-rechtliche-nur-vereinzelt-beschwerden-1.3130286 
 
Die Meinungsmanipulation:
Zitat http://neuewirtschaftswunder.de/2013/01/12/anatomie-eines-umfrage-desasters-ii-breite-zustimmung-fur-den-rundfunkbeitrag/ 
... “Befürworten Sie die Veränderung des neuen Modells oder lehnen Sie diese ab?”

Ich muss da erst mal drei Sekunden drüber nachdenken.  Befürworte ich die Veränderung des neuen Modells? Hm. Käme ja auf die Art der Veränderung an. Weniger Geld? Mehr Geld? Komplettes zurückdrehen?

Jedenfalls: 76 Prozent der Befragten begrüßten die Beitragsreform. Diese Angabe leitet sich direkt aus der Frage ab, denn es heißt bei T-Online:  “Auf die Frage “Befürworten Sie die Veränderung des neuen Modells oder lehnen Sie diese ab?” antworteten im Dezember 76,3 Prozent der Befragten, dass sie die Beitragsreform begrüßen.”

Das heißt also: Die Antwort auf die Frage, ob die Menschen die neue Zwangsabgabe / Wohungspauschale / GEZ-Reform gut finden oder nicht wurde nicht ermittelt, in dem sie gefragt wurden, ob sie  die neue Zwangsabgabe / Wohnungspauschale / GEZ-Reform (je nach Wording erhalten Sie die gewünschten Ergebnisse) gut oder schlecht finden. Oder ob sie die alte Erhebungsform besser fanden oder nicht oder welche sie besser finden. Sie wurde ermittelt, indem man Menschen gefragt hat, ob sie die Veränderung des neuen Modells befürworten.

Ich finde diese Fragestellung nicht nur krude. Ich finde sie auch missverständlich, ja frech, denn ich kann mit der Beantwortung machen, was ich will.

Erschwerend kommt noch hinzu, dass diese manipulierte Januar - Umfrage zum neuen Rundfunkbeitrag http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4826.0.html gravierend durch die vertrackte Fragestellung "Befürworten Sie die Veränderung des neuen Modells oder lehnen Sie diese ab?" aufgesetzt wurde, um die öffentliche Meinungsbildung zu manipulieren. Die manipulierten Ergebnisse wurden Medienwirksam als Zuspruch zur Zwangsabgabe umgedeutet und über die dpa Nachrichtenagentur unters Volk gebracht. Die nach journalistischen Grundsätzen aufgestellte umfangreichere Umfrage des SWR kommt eindeutig zu einem gegenteiligen Schluss:

Der Rundfunkbeitrag ohne Ausstiegsmöglichkeiten wird als ungerecht empfunden. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist sein Geld nicht wert und wird für unsere Demokratie nicht benötigt.

Einige Beispiele, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk keinen politisch unabhängigen Rundfunk, dafür aber nacherzählte, manipulierte, umformulierte Nachrichten, angereichert gelegentlich um öffentliche Verdächtigungen bzw. Vorverurteilungen ausstrahlt findet man u.a. in dem ersten offenen Briefen von Olaf Kretschmann an den RBB:

Die Beispiele folgen ab der Stelle "Seit vielen Jahren zahle ich Rundfunkgebühren"
http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2012/12/offener-brief-die-intendantin-des.html
Zweiter Brief:
http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/02/zweiter-offener-brief-die-intendantin.html

Weitere Beispiel-artikel:

Politischer Einfluss auf ARD und ZDF (sueddeutsche.de)
http://www.sueddeutsche.de/medien/politischer-einfluss-auf-ard-und-zdf-mit-voller-kraft-1.1507608

Fall Brender
"Nach zehn Jahren muss Nikolaus Brender, 61, das Amt des ZDF-Chefredakteurs räumen. Zeit für eine Abrechnung - mit Machtpolitikern wie Roland Koch, mit internen Spitzeln und der Herrschaft der Parteien über öffentlich-rechtliche Sender und Journalisten. …"
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-69174747.html
oder
"Einflussnahme der Parteien: Brender prangert "Spitzelsystem" bei Öffentlich-Rechtlichen an"
http://www.spiegel.de/kultur/tv/einflussnahme-der-parteien-brender-prangert-spitzelsystem-bei-oeffentlich-rechtlichen-an-a-679247.html

Fehlende Unabhängigkeit/Staatsferne - Aussage des einstigen Leiters der GEZ Hans Buchholz:
"…müssen vor allem die Vorgaben der Ministerpräsidenten berücksichtigt werden. Wir haben die Aufforderung, das Beitragsaufkommen um 1 % zu steigern. Das ist in den Reformberechnungen als Vorgabe der Ministerpräsidenten berücksichtigt. …" [Quelle: Seite 12 und 13, http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA15-177.pdf, Haupt- und Medienausschuss, 13. Sitzung (öffentlich) vom 7. April 2011, Landtag Nordrhein-Westfalen].

Politischer Einfluss und Null Kreativität
Autorin rechnet mit ARD und ZDF ab: "Kreativität: nicht vorhanden"
"Seitdem habe ich in meiner Recherche herausgefunden, dass politischer Einfluss die Norm ist. Sieht man sich ZDF, BR, HR und auch den SWR an, so ist gerade das fiktionale Programm teils stark politisch ausgerichtet."
http://www.wuv.de/medien/autorin_rechnet_mit_ard_und_zdf_ab_kreativitaet_nicht_vorhanden

Beispiel-videos
Manipulierte und umformulierte Nachrichtenwiedergabe.
Eine kurze Geschichte über die Unabhängigkeit - Teil 1 von 2
http://www.youtube.com/watch?v=L4A9xDrkdE8

Massenmedien geben offen zu über Syrien verzerrte Wahrheit zu verbreiten (Zapp/NDR)
https://www.youtube.com/watch?v=cLGZ8dYLFwM
Diese, Monate später erfolgte "Gegendarstellung" wird im dem offenen Brief von Olaf Kretschmann weiter erläutert.


Fazit:
Die öffentlich-rechtlichen Anstalten sind NUR ein X-ter Anbieter ausgewählter Bruchstücke des Weltgeschehens, voller Auslassungen und Umformulierungen. Die Anstalten überschätzen ihre Bedeutung maßlos und stellen keine vertrauenswürdige Quelle dar. Die ö.-r. Anstalten senden keinen unabhängigen Rundfunk, dafür politisch auf Meinungslenkung ausgerichtetes Programm.

Eine Möglichkeit vollkommen redundante, finanziell Aufgedrängte ö.-r. Sendungen und Unterhaltung, umformulierte und ausgelassene Berichterstattung zu nutzen, stellt keine besondere Leistung oder besonderen Vorteil dar. ÖR Programme bedeuten schlicht staatlich aufgezwungenen Pay-TV ohne Einschaltzwang. Die ö.-r. Sendungen dienen dem Selbstzweck der finanziellen Versorgung einer privilegierten Minderheit auf Kosten der Gesellschaft.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Viktor7 am 23. November 2014, 16:48
In der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Popularklagen des Herrn E. G. in I. u. a. http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

stellt das Gericht folgende Behauptungen auf, ohne sie ausführlich zu begründen:

Zitat
Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.

Fragen:

1. Wie fördert ausgerechnet der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft was die ANDEREN Medienanbieter wie: privates Stadtradio, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kauf- und Leihfilme, Filme auf Abruf, priv. TV, Auslandssender, Internetradio und das Internet selbst NICHT können?

Etwa durch die Manipulationen, Auslassungen der Berichterstattung, Skandale, Verdrängung der Konkurrenz, die Verfassungswidrigkeit des ZDF-Staatsvertrages sowie der politischen Besetzung des KFE Gremiums oder etwa wegen den Zusatzrenten der Ex-Mitarbeiter der ö.-r. Anstalten und sonstiger Geldverschwendung?

2. Welchen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet ausgerechnet der öffentlich-rechtliche Rundfunk, der als Beitrag für besondere Gegenleistung und besonderen Vorteil im 21 Jahrhundert hervortritt und die ANDEREN Medienanbieter wie: privates Stadtradio, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kauf- und Leihfilme, Filme auf Abruf, priv. TV, Auslandssender, Internetradio und das Internet selbst NICHT leisten?

3. Welchen strukturellen Nachteil als den der Verdrängung der Konkurrenz bringt der ö.-r. Rundfunk als besonderen Vorteil mit sich? Die Millionen Nichtnutzer der ö.-r. Programme haben nur finanzielle Nachteile.


Beiträge können nur als Geldleistungen für besondere Gegenleistung oder für besondere Vorteile von einer abgrenzbaren Gruppe erhoben werden.


Vielleicht fallen Euch noch mehr Ungereimtheiten bezüglich der besonderen Gegenleistung oder der besonderen Vorteile des ö.-r. Rundfunkt im 21 Jahrhundert auf?
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Bürger am 23. November 2014, 16:55
[...] stellt das Gericht folgende Behauptungen auf, ohne sie ausführlich zu begründen:
Zitat
Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.
[...]
Vielleicht fallen Euch noch mehr Ungereimtheiten bezüglich der besonderen Gegenleistung oder der besonderen Vorteile des ö.-r. Rundfunkt im 21 Jahrhundert auf?

Dazu müsste vielleicht mal die vom Gericht ersatzweise für eine "ausführliche Begründung" angeführte Quelle gefunden und konsultiert werden "(LT-Drs. 16/7001 S. 11)"....
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Viktor7 am 23. November 2014, 17:04
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf

Auf der Seite 11 des Dokuments (LT-Drs. 16/7001 S. 11) steht die gleiche Behauptung, die das Gericht zitiert. Wo ist aber die ausführliche Begründung des Gerichts?
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Jade am 23. November 2014, 17:28
Einige Beispiele, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk keinen politisch unabhängigen Rundfunk, dafür aber nacherzählte, manipulierte, umformulierte Nachrichten, angereichert gelegentlich um öffentliche Verdächtigungen bzw. Vorverurteilungen ausstrahlt findet man u.a. in dem ersten offenen Briefen von Olaf Kretschmann an den RBB:
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT: Abschaffung der GEZ - Keine Zwangsfinanzierung von Medienkonzernen

1.000.000
532.939
532.939 Unterzeichner. Helfen Sie uns 1.000.000 zu erreichen

Wir haben 6 Millionen Sozialhilfe Empfänger die sich nicht währen. Es betrifft die nicht. Wer garantiert denen dass es so bleibt. Niemand. Wir haben 18 Millionen Rentner, davon die Hälfte die weniger haben als Sozialhilfe Empfänger. Wenn ich die Boykottzahlen anschaue, sieht es düster aus. Traurige Bilanz. Man muss sich im klaren sein, dass es nicht nur um Zahlen geht, sondern um viel mehr.

Nicht erst aufwachen, wenn zu spät wird.
Nicht erst aufwachen, wenn man sich keine Wohnung mehr leisten darf, sozialen Umfeld räumen muss.
Es geht uns nicht um Demokratiesturz, es geht um Demokratie zu wahren, erhalten.

Wir sind das Volk und als Volk haben wir verdient frei entscheiden zu können was wir sehen, hören, lesen dürften. Ein Zwang ist keine Lösung. Ein Zwang fördert Unruhe, Verweigerungshaltung.

Nur die massenhafte Verweigerung kann zu eine Lösung führen.

Mir fehlt bei Schreiben ein Satz meines Sohnes. Mutter je mehr ich habe , desto wirst du ärmer.

Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Radio_Libertas am 23. November 2014, 17:56
Auf der Seite 11 des Dokuments (LT-Drs. 16/7001 S. 11) steht die gleiche Behauptung, die das Gericht zitiert. Wo ist aber die ausführliche Begründung des Gerichts?

Es gibt keine Begründung. Die Begründung ist schon die Behauptung ;) . Man darf dieses Geschreibsel auch nicht so ernst nehmen. Wir haben es mit einem 8,5 Milliarden teuren Medienapparat zu tun. Der war nach dem Krieg im Rahmen des Ost-West-Konflikts erforderlich, um die Bevölkerung einheitlich gegen die "Warschauer-Pakt-Staaten" auf Kurs zu bringen.

Was wir heute mit diesem Monstrum anfangen sollen, weiß ich nicht, aber ich befürchte, er ist mit einem Budget, das beispielsweise über dem Bruttosozialprodukt von Nordkorea liegt, zu einem Staat im Staate geworden, der seinen Zweck in sich selbst hat und sich mit Händen und Füßen gegen seine Abschaffung stemmen wird.

Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: nexus77 am 23. November 2014, 18:05
.. insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.

Vielleicht fallen Euch noch mehr Ungereimtheiten bezüglich der besonderen Gegenleistung oder der besonderen Vorteile des ö.-r. Rundfunkt im 21 Jahrhundert auf?

Ja, sogar 2 zu obigem Satz.

a) Da steht "Einwirkungsbereich". Wirken ist tun ! Also etwas was geschieht. Dieses wirken/tun ist aber nicht möglich, wenn eine Person über keine Gerätschaften bzw. Anschlüsse verfügt über diese überhaupt gewirkt werden könnte
b) Da steht "jeder ist zu beteiligen", d.h. auch ALG, Bafög Empfänger, sowie Personen im Ausland die über Geräte verfügen, ARD/ZDF etc. kann in Nachbarländern geschaut werden, ohne dass dort bezahlt werden muss. ALG/Bafög Empfänger können sich befreien lassen. Also bezahlt keineswegs jeder. Dt. Bürger die ÖR nutzen werden schlechter gestellt, denn sie müssen für eine Leistung zahlen, die andere umsonst bekommen. Ganz unten aber sind, die die ÖR nicht wollen oder nicht können (zwecks fehlender Geräte), aber müssen trotzdem zahlen - typischer Schildbürgerstreich, wenn es nicht ernster wäre als ein "Streich"
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: TVfrei am 23. November 2014, 18:24
Auf der Seite 11 des Dokuments (LT-Drs. 16/7001 S. 11) steht die gleiche Behauptung, die das Gericht zitiert. Wo ist aber die ausführliche Begründung des Gerichts?
Es gibt keine Begründung. Die Begründung ist schon die Behauptung

Es ist ja bemerkenswert, dass die Gerichte für Ihre "Urteilsbegründungen" sich offenbar aus Schriftstücken der Staatskanzleien bedienen. Zu diesem Dokument der "Begründung zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge" siehe hier im Forum (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11802.msg79563.html#msg79563). Dabei handelt es sich wohl um ein "gemeinsames Machwerk aus den Staatskanzleien (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11802.msg79655.html#msg79655)", das - so darf vermutet werden - in Abstimmung mit den Justiziaren der Rundfunkanstalten aufgesetzt wurde. Wenn aber die Gerichte sich bei ihren Urteilen auf die Textvorlagen der Staatskanzleien stützen und diese wortwörtlich übernehmen, so erhebt sich die Frage, wie die klassische Gewaltenteilung der Judikative von der Exekutive funktionieren soll. Eher ein klassischer Fall eines Zirkelschlusses.

Es wäre aufschlussreich, das "copy & paste"-System dieser Textübernahmen einmal genau nachzuvollziehen und aufzudecken.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Bürger am 23. November 2014, 18:37
Es ist ja bemerkenswert, dass die Gerichte für Ihre "Urteilsbegründungen" sich offenbar aus Schriftstücken der Staatskanzleien bedienen. [...]
Wenn aber die Gerichte sich bei ihren Urteilen auf die Textvorlagen der Staatskanzleien stützen und diese wortwörtlich übernehmen, so erhebt sich die Frage, wie die klassischen Gewaltenteilung der Judikative von der Exekutive funktionieren soll. Eher ein klassischer Fall eines Zirkelschlusses.
Der judikativ-legislativ/exekutiv-publikative Zirkelschluss ist besonders "schön" in Bayern nachzuvollziehen...
Gremien: Verwaltungsräte ...Legislative, Judikative - und dunkle Abgründe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9610.0.html

Nicht etwa "nominiert"/ "gewählt", sondern per Bayerischem Rundfunkstaatsvertrag ins Amt "gehoben":

Vorsitzende des Verwaltungsrats des Bayerischen Rundfunks (http://www.br.de/unternehmen/inhalt/verwaltungsrat/bayerischer-rundfunk-verwaltungsrat-mitglieder100.html)
Barbara Stamm (http://de.wikipedia.org/wiki/Barbara_Stamm)
> Präsidentin des Bayerischen Landtags (https://www.bayern.landtag.de/abgeordnete/abgeordnete-von-a-z/profil/barbara-stamm/)

weiteres Mitglied im Verwaltungsrat des Bayerischen Rundfunks (http://www.br.de/unternehmen/inhalt/verwaltungsrat/bayerischer-rundfunk-verwaltungsrat-mitglieder100.html)
Stephan Kersten (http://de.wikipedia.org/wiki/Stephan_Kersten)
> Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (http://www.vgh.bayern.de/) und gleichzeitig
> Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Mitglieder_des_Bayerischen_Verfassungsgerichtshofs)


Es wäre aufschlussreich, das "copy & paste"-System dieser Textübernahmen einmal genau nachzuvollziehen und aufzudecken.
Definitiv!!!!!
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Viktor7 am 23. November 2014, 19:50
Auf der Seite 11 des Dokuments (LT-Drs. 16/7001 S. 11) steht die gleiche Behauptung, die das Gericht zitiert. Wo ist aber die ausführliche Begründung des Gerichts?

Es gibt keine Begründung. Die Begründung ist schon die Behauptung ;) . Man darf dieses Geschreibsel auch nicht so ernst nehmen. …

Natürlich wissen wir das und müssen den anderen diesen Wahnsinn vor Augen halten und bei jeder Gelegenheit ansprechen. In den gerichtlichen Verhandlungen müssen wir die leeren Behauptungen auseinandernehmen, bis die Gerichte Urteile nach Recht und Gesetz und im Sinne der Bürger dieses Landes fällen. Die Textübernahmen der leeren Behauptungen gehören in den gerichtlichen Verhandlungen bloßgestellt.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Viktor7 am 23. November 2014, 20:01
Noch eine Kuriosität passiert bei den unlogischen Urteilen für die privilegierte (untolerante/manipulative) Minderheit:

Der Zusammenhang wird durch den folgenden Vergleich bildhaft:

Ein Bürger tätigt seine Einkäufe bei seinem gewählten Lebensmittelhändler. Kein vernünftig denkender Mensch kommt auf die Idee, einen Zwangsbeitrag für einen vorgesetzten Lebensmittelhändler einzuführen, weil der Bürger dort einkaufen könnte. Genau das Abwegige wird heute mit der ö.-r. Rundfunkabgabe verfolgt und das Logische, das Moralische und das Rechtsbewusstsein der Bürger verhöhnt.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: charlesoboe am 23. November 2014, 20:32
Noch eine Kuriosität passiert bei den unlogischen Urteilen für die privilegierte (untolerante/manipulative) Minderheit:

Der Zusammenhang wird durch den folgenden Vergleich bildhaft:

Ein Bürger tätigt seine Einkäufe bei seinem gewählten Lebensmittelhändler. Kein vernünftig denkender Mensch kommt auf die Idee, einen Zwangsbeitrag für einen vorgesetzten Lebensmittelhändler einzuführen, weil der Bürger dort einkaufen könnte. Genau das Abwegige wird heute mit der ö.-r. Rundfunkabgabe verfolgt und das Logische, das Moralische und das Rechtsbewusstsein der Bürger verhöhnt.

Statistik zeigt, fast jeder deutsche Haushalt hat eine Küche in der Wohnung.
Die Küche ermöglicht die Zubereitung von Schweinfleisch
Mit einem "Schweinfleischbeitrag" wird gewährleistet, dass jeder Haushalt kostenloses Schweinfleisch (und natürlich von öffentlich-rechtlichen Bauernhöfen) kostenlos nach Hause geliefert bekommt. Ob sie das Angebote nehmen wollen (Vegetarier, Türke, Bio-Konsumer etc.), spielt keine Rolle, da das Schweinfleisch wird nur angeboten.

Rechtsgrundlage: Schweinfleisch ist hochwertiges Lebensmittel (liefert viel Eiweis). Lebensmittel ist für das Leben unverzichtbar. Leben steht unter rechtlichem Schutz. (Art.2 Abs. 2 Satz 1 GG)
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: charlesoboe am 23. November 2014, 20:41
Noch eine Kuriosität passiert bei den unlogischen Urteilen für die privilegierte (untolerante/manipulative) Minderheit:

Der Zusammenhang wird durch den folgenden Vergleich bildhaft:

Ein Bürger tätigt seine Einkäufe bei seinem gewählten Lebensmittelhändler. Kein vernünftig denkender Mensch kommt auf die Idee, einen Zwangsbeitrag für einen vorgesetzten Lebensmittelhändler einzuführen, weil der Bürger dort einkaufen könnte. Genau das Abwegige wird heute mit der ö.-r. Rundfunkabgabe verfolgt und das Logische, das Moralische und das Rechtsbewusstsein der Bürger verhöhnt.


Statistik zeigt: fast jeder Deutsche Haushalt hat ein Bett in der Wohnung.
Das Bett ermöglicht sexuelles Verhalten.
Mit einem "Kondombeitrag" wird gewährleistet, dass jeder Haushalt kostenlose Kondome (und natürlich von öffentlich-rechtlichen Fabriken) kostenlos nach Hause geliefert bekommt. Ob sie das Angebote nehmen wollen (...), spielt keine Rolle, da die Kondome werden nur angeboten.

Rechtsgrundlage: Kondom verhindert sexuell übertragbare Erkrankung. Köperliche Unversehrtheit (frei von Krankheit) steht unter rechtlichem Schutz. (Art.2 Abs. 2 Satz 1 GG)

Fazit:
Es braucht kein Logisches, kein Moralisches und kein Rechtsbewusstsein. Es braucht nur Statistik und Rechtsgrundlage, und ein Gesetz (oder sogar nur ein Unteil), das die zwei verbindlich verbindet.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Carina am 23. November 2014, 21:12
Ein Bürger tätigt seine Einkäufe bei seinem gewählten Lebensmittelhändler. Kein vernünftig denkender Mensch kommt auf die Idee, einen Zwangsbeitrag für einen vorgesetzten Lebensmittelhändler einzuführen, weil der Bürger dort einkaufen könnte. Genau das Abwegige wird heute mit der ö.-r. Rundfunkabgabe verfolgt und das Logische, das Moralische und das Rechtsbewusstsein der Bürger verhöhnt.

Es läuft immer wieder auf die angebliche Wichtigkeit bzw Unentbehrlichkeit des ÖRR hinaus.
Der besondere Vorteil für die Gesellschaft wird mit Phrasen und Behauptungen unterlegt, aber er wird nicht erklärt.
Man versteigt sich zu der Aussage, daß sogar derjenige einen Vorteil erhält, der den ÖRR nicht konsumiert.
Dieser sog. strukturelle Vorteil ist der Kernpunkt und gleichzeitig das größte Märchen, was uns hier aufgetischt wird.


Immer wieder stellen die Gerichte Behauptungen in den Urteilen auf, wonach der ö.-r. Rundfunk  besonders wichtig und besondere Vorteile bieten soll. Diese Behauptungen sind schlichte Aussagen bezogen auf die Vergangenheit, denen die argumentative Begründung für das 21 Jahrhundert fehlt. Das Verweisen eines Gerichtes auf die Behauptung eines anderen Gerichts bleibt weiterhin eine Behauptung. Von einem Gericht erwarten wir eine Auseinandersetzung nach Recht und Gesetz. Inwieweit hier eine Rechtsbeugung stattfindet, wird uns die Zukunft zeigen.

Richter Bostedt vom VG Freiburg fragt erstaunt: "Was qualifiziert denn nun den Vorteil?" Er habe sich dazu einmal den RBStV durchgelesen, aber er finde nichts."
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Viktor7 am 23. November 2014, 22:00
Ein Bürger tätigt seine Einkäufe bei seinem gewählten Lebensmittelhändler. Kein vernünftig denkender Mensch kommt auf die Idee, einen Zwangsbeitrag für einen vorgesetzten Lebensmittelhändler einzuführen, weil der Bürger dort einkaufen könnte. Genau das Abwegige wird heute mit der ö.-r. Rundfunkabgabe verfolgt und das Logische, das Moralische und das Rechtsbewusstsein der Bürger verhöhnt.

Es läuft immer wieder auf die angebliche Wichtigkeit bzw Unentbehrlichkeit des ÖRR hinaus.
Der besondere Vorteil für die Gesellschaft wird mit Phrasen und Behauptungen unterlegt, aber er wird nicht erklärt.
Man versteigt sich zu der Aussage, daß sogar derjenige einen Vorteil erhält, der den ÖRR nicht konsumiert.
Dieser sog. strukturelle Vorteil ist der Kernpunkt und gleichzeitig das größte Märchen, was uns hier aufgetischt wird.

...

Diese Behauptungen sollen sie erst belegen.

Das Kartenhaus fällt schon bereits wegen dieser nicht erfüllten Voraussetzungen zusammen:

Beiträge können nur als Geldleistungen für besondere Gegenleistung oder für besondere Vorteile von einer abgrenzbaren Gruppe erhoben werden.

Etwas Besonderes ist nicht gewöhnlich. ÖRR ist heute jedoch gewöhnlich.


Die öffentlich-rechtlichen Anstalten sind NUR ein X-ter Anbieter ausgewählter Bruchstücke des Weltgeschehens, voller Auslassungen und Umformulierungen. Die Anstalten überschätzen ihre Bedeutung maßlos und stellen keine vertrauenswürdige Quelle dar. Die ö.-r. Anstalten senden keinen unabhängigen Rundfunk, dafür politisch auf Meinungslenkung ausgerichtetes Programm.

Eine Möglichkeit vollkommen redundante, finanziell Aufgedrängte ö.-r. Sendungen und Unterhaltung, umformulierte und ausgelassene Berichterstattung zu nutzen, stellt keine besondere Leistung oder besonderen Vorteil dar. ÖR Programme bedeuten schlicht staatlich aufgezwungenen Pay-TV ohne Einschaltzwang. Die ö.-r. Sendungen dienen dem Selbstzweck der finanziellen Versorgung einer privilegierten Minderheit auf Kosten der Gesellschaft.

Begründungen dazu:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12087.msg81284.html#msg81284

Zusätzliche Frage:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12087.msg81306.html#msg81306
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: 907 am 23. November 2014, 23:45
Mal eine Frage
 Wurden die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt?Weiß es jemand?

MMR 12/2001
EU: Bericht zur Daseinsvorsorge und Leitlinien für Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
In Anlehnung an das einschlägige Amsterdamer Protokoll erkennt sie die Ermächtigung des Mitgliedstaats an, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu definieren und die entsprechende Finanzierung sicherzustellen, fordert aber, dass die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
1) Eine klare und präzise Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Rundfunk;
2) die förmliche Beauftragung eines oder mehrerer Unternehmen, den öffentlich-rechtlichen Auftrag auszuführen;
3) sowie die Beschränkung der öffentlichen Finanzierung auf das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendige Maß.
http://rsw.beck.de/cms/?toc=MMR.ARC.200112&docid=39741
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: vmp am 24. November 2014, 01:48
Wie findet ihr sowas nur immer wieder?  :)
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Viktor7 am 24. November 2014, 13:14
Mal eine Frage
Wurden die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt?Weiß es jemand?

MMR 12/2001
EU: Bericht zur Daseinsvorsorge und Leitlinien für Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
In Anlehnung an das einschlägige Amsterdamer Protokoll erkennt sie die Ermächtigung des Mitgliedstaats an, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu definieren und die entsprechende Finanzierung sicherzustellen, fordert aber, dass die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
1) Eine klare und präzise Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Rundfunk;
2) die förmliche Beauftragung eines oder mehrerer Unternehmen, den öffentlich-rechtlichen Auftrag auszuführen;
3) sowie die Beschränkung der öffentlichen Finanzierung auf das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendige Maß.
http://rsw.beck.de/cms/?toc=MMR.ARC.200112&docid=39741

Die nachfolgende "STELLUNGNAHME" resultiert wohl aus den Regeln der EU-Kommission:

STELLUNGNAHME DES RUNDFUNKRATS DES BAYERISCHEN RUNDFUNKS ZUM FRAGENKATALOG DER EU-KOMMISSION (pdf-fragenkatalog-eu100.pdf)
Zitat
Stand: 13.03.2008
http://www.br.de/unternehmen/inhalt/rundfunkrat/pdf-fragenkatalog-eu100.html lesen wir folgendes:
"2.2. Definition des „öffentlich-rechtlichen Auftrags“
2.2.1. Bitte erläutern Sie, wie in Ihrem Land der öffentlich-rechtliche Auftrag, insbesondere auch in Hinblick auf neue Medien, definiert ist.
"… Sie informieren, bilden und unterhalten.  Die Onlineangebote vertiefen und vernetzen die Programminhalte aus Hörfunk und Fernsehen."

Die ö.-r. Anstalten informieren, bilden und unterhalten, genau wie die ANDEREN Medien:
privates Stadtradio, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kauf- und Leihfilme, Filme auf Abruf, priv. TV, Auslandssender, Internetradio und das Internet auch. Zudem haben wir die Verfassungswidrigkeit des ZDF-Staatsvertrages und der Zusammensetzung der KEF und weitere Ungereimtheiten,  siehe dazu den Eingangspost (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12087.msg81284.html#msg81284).

Demnach stellt das "Informieren, Bilden und Unterhalten" und die nicht erwähnten Manipulationen, Umformulierungen und das Auslassen der Berichterstattung keine besondere Gegenleistung und bedeutet keinen besonderen Vorteil für die rundum genug versorgten Bürger dar.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Viktor7 am 29. November 2014, 11:11
Weitere Argumente für "keine besondere Gegenleistung" oder für "keinen besonderen Vorteil" der Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Überangebots:

Zitat
Wurde auf diese Weise die Pflicht zur Zahlung der alten Rundfunkabgabe jedenfalls durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes begründet, standen seiner Einordnung als Vorzugslast, was den Oberbegriff für Gebühren und Beiträge darstellt, keine durchgreifenden Zweifel entgegen14. Für die reformierte Rundfunkfinanzierung gilt dies hingegen nicht. Mit ihr wird für das Entstehen der Abgabenpflicht vom Erfordernis der technischen Möglichkeit zum Empfang öffentlich-rechtlicher Rundfunkleistungen ausdrücklich abgesehen. Ohne Blick auf das Vorhandensein von Empfangsvorrichtungen hat fortan jeder, der Inhaber einer Wohnung ist, Rundfunkabgaben
zu zahlen. Von einer Vorzugslast kann nach diesem Systemwechsel daher keine Rede mehr sein. Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft zur Begründung der Abgabenpflicht wird weder eine zu vergütende tatsächliche Nutzung vorausgesetzt noch auf die Abschöpfung eines besonderen, individuellen bzw. individualisierbaren15 Vorteils in Form der Einrichtung und Unterhaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgezielt.
[Quelle: Aufsatz "Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform" von Dr. Richter Thomas Exner, und dem Rechtsanwalt Dennis Seifarth in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2013-1569, Heft 24/2013 vom 15.12.2013]


Äquivalenzprinzip als "fundamentale Gerechtigkeitsnorm", falsche Gruppen als Vergleichsmaßstab, besondere Vorteile der Gruppen:

Zitat
Äquivalenzprinzip als "fundamentale Gerechtigkeitsnorm"

Die Bindung von Beiträgen an bestehende Vorteile für den Beitragszahler ist Ausdruck des Äquivalenzprinzips, das neben dem Leistungsfähigkeitsprinzip eines der beiden Fundamentalprinzipien für die öffentliche Abgabenerhebung ist. Das Äquivalenzprinzip hat zwar nicht die gleiche Bedeutung wie das Leistungsfähigkeitsprinzip, es ist aber ebenfalls, wie der Finanzwissenschaftler Wolfgang Scherf es formuliert, eine "fundamentale Gerechtigkeitsnorm".1 Das bedeutet, dass der Beitragszahler nur dann und nur insoweit einen Beitrag zahlen soll, als er einen konkreten Vorteil von der öffentlichen Maßnahme hat. Der Steuerrechtler Joachim Lang formuliert das wie folgt: "Der Aufwandsersatz wird erhoben, weil (kausale Verknüpfung!) eine konkrete Gegenleistung, ein konkreter wirtschaftlicher Vorteil, in Anspruch genommen werden kann, die Möglichkeit hierzu geboten wird."2 Der fiskalische Zweck des Aufwandsersatzes ist also an die Gerechtigkeitsbedingung "Beitrag gegen Vorteile" gebunden. Der Vorteil muss konkret vorhanden sein und der Beitrag in einem angemessenen Verhältnis zum Vorteil stehen. Die Beziehung zwischen Vorteil und Beitrag darf nicht so weit gelockert werden, dass eine Äquivalenz zwischen beiden Größen gar nicht mehr bestehen kann.

Hier ist festzuhalten, dass der Vorteilsbegriff durch die Verwaltungsrechtler seines eigentlichen Inhalts völlig entleert wird, wenn sie behaupten, dass der sogenannte umgangssprachliche Vorteilsbegriff mit dem verwaltungsrechtlichen Vorteilsbegrif nichts zu tun habe. Die Leerformel der Verwaltungsrechtler, derzufolge ihr Vorteilsbegriff ein Rechtsbegriff sei, der nicht wirklich einen Vorteil ausdrücken müsse, sagt gar nichts mehr aus und definiert auch keinen Vorteil. Mit dieser verwaltungsrechtlichen Logik verwandeln sie nicht nur den Vorteil in einen Nicht-Vorteil, sondern das Äquivalenzprinzip auch in ein Non-Äquivalenzprinzip. Damit verletzen sie eine "fundamentale Gerechtigkeitsnorm". Verwaltungsrechtler sind nicht befugt, Fundamentalprinzipien der öffentlichen Abgabenerhebung, in denen sich grundrechtliche Ansprüche der Verfassung niederschlagen, willkürlich zu manipulieren. Der Vorteilsbegriff, der im Äquivalenzprinzip verwendet wird, ist der umgangssprachliche; er ist der Vorteil, der dem normalen Verständnis von Vorteilen entspricht. Diese nicht zu rechtfertigende Manipulation der Verwaltungsrechtler setzt sich - wie noch zu zeigen sein wird - in weiteren sachlogisch nicht nachvollziehbaren Schritten fort, die zu einer unhaltbaren Vorteilskonstruktion führen.

Der entscheidende Fehler dieser Vorteilskonstruktion besteht in der falschen Wahl der Vergleichsgruppen und des Vergleichsmaßstabs, mit dem der "besondere Vorteil" einer der beteiligten Gruppen ermittelt wird. Da der Vorteil eine Ungleichbehandlung der Anlieger-Straßennutzer gegenüber den Fremdnutzern bei der Belastung mit öffentlichen Abgaben rechtfertigen soll, muss die Frage der berechtigten Ungleichbehandlung oder der Verletzung der Gleichbehandlung auf der Ebene des Grundrechts in Art. 3 GG geprüft werden. Ob die Gleichbehandlungsforderung gemäß Art. 3 GG verletzt wird, ist - da es um den Aufwandsersatz geht - deshalb erstens zwischen den Gruppen zu prüfen, die die Kostenentstehung verursacht haben. In die Nutzung/Abnutzung verwickelt sind beide Gruppen. Nur sie kommen als potenzielle Kostenträger in Frage. Nur sie können gleichbehandelt oder diskriminiert werden. Deshalb müssen sie verglichen, müssen ihre Vorteile geprüft und muss festgestellt werden, ob eine der beiden Gruppen einen "besonderen Vorteil" hat. Der "besondere Vorteil" ist zweitens mit einem Maßstab (Differenzierungskriterium) zu ermitteln, der sich aus der Sache ergibt, um die es geht. Die Sache, um die es geht, ist die Sanierung der Straße, die durch Nutzung/Abnutzung verschlissen wurde. Deshalb käme als Maßstab nur die Nutzung/Abnutzung der Straße in Frage - wenn Nutzung/Abnutzung zurechenbar wären.

Das Oberverwaltungsgericht vergleicht nicht diese beiden betroffenen Gruppen, die bei einer Gleichbehandlungsprüfung zu beachten sind, und es wählt auch nicht den Vergleichsmaßstab "Straßennutzung/Abnutzung". Es vergleicht vielmehr die Gruppe der an der sanierten Straße liegenden Hausgrundstücke mit den "anderen" Grundstücken, die also nicht an der sanierten Straße liegen. Diese "anderen" Grundstücke haben als solche weder die sanierte Straße abgenutzt noch können sie einen relevanten Vorteil haben und zur Kostentragung herangezogen werden. Weshalb nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts ein angeblicher Vorteil der Hauseigentümer an der sanierten Straße gegenüber den Hauseigentümern an den nicht sanierten Straßen die Kostenfreistellung einer ganz anderen Gruppe, der Gruppe der Fremdnutzer der sanierten Straße, rechtfertigen soll, ist schleierhaft. Das Oberverwaltungsgericht wählt auch nicht den Vergleichsmaßstab Nutzung/Abnutzung der Straße, sondern einen Gebrauchswert der Grundstücke, der zudem nicht nachvollziehbar konstruiert wird. Auf diese Weise ermittelt das Gericht einen Vorteil gegenüber einer Gruppe, die mit der Mitverursacher-Gruppe der Straßenabnutzung nichts zu tun hat. Dieser vermeintliche Vorteil kann weder rechtfertigen, die Fremdnutzer von der Erstattung des Aufwandsersatzes freizustellen, noch die sich daraus ergebende Diskriminierung der Hausbesitzer an der sanierten Straße begründen.

...
[Quelle: http://www.wirtschaftsdienst.eu/archiv/jahr/2013/10/kommunale-strassensanierung-steuerfinanzierung-muss-beitragsfinanzierung-abloesen/]


Die besondere Leistung oder der besondere Vorteil ist eine Voraussetzung für eine Abgabe, die als "Beitrag" bezeichnet wird.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Viktor7 am 30. November 2014, 15:09
Auch die neusten Gerichtsentscheidungen nehmen eine falschen Vergleichsmaßstab an: "typisches Vorhandensein von Rundfunkgeräten" (heute Multifunktionsdisplays) statt der korrekten Grundlage der "Nutzung" des x-ten Medien-, Informations- und Unterhaltungsanbieters.

Heute im 21 Jahrhundert mit tausendfachen Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten:

privates Stadtradio, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher/Hörbücher, Kauf- und Leihfilme, Filme auf Abruf, priv. TV, Auslandssender, Internetradio, das ganze Internet, Internet Blogs, Spielkonsolen- und Softwarehersteller, Kinos, Theater, Varieté, Konzerte, ...

ist kaum ein Mensch ausgerechnet auf den überdimensionierten ö.-.r. Rundfunk angewiesen. Es entscheidet allein der Vergleichsmaßstab "Nutzung" des jeweiligen Angebots.

Die Nichtnutzer der ö.-r. Programme werden durch den Zwangsbeitrag für ö.-r. Anstalten diskriminiert.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Viktor7 am 30. November 2014, 16:22
Anhand dieses Beispiels der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Popularklagen des Herrn E. G. in I. u. a. auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit sehen wir die Verwendung der falschen Gruppen als Vergleichsmaßstabs ganz deutlich:

Zitat
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

62 … Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen die Rundfunkempfangsfreiheit (1.) noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (2.) und den allgemeinen Gleichheitssatz (3.) oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (4.).

106 … Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung (vgl. VI. A. 2. a) aa), die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.


Bei der Betrachtung der Gruppen „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft wird die Gruppe der Menschen, die einfach den ö.-r. nicht nutzt, dafür sich über

privates Stadtradio, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher/Hörbücher, Kauf- und Leihfilme, Filme auf Abruf, priv. TV, Auslandssender, Internetradio, das ganze Internet, Internet Blogs, Spielkonsolen- und Softwarehersteller, Kinos, Theater, Varieté, Konzerte, ...

informiert, bildet und unterhält und keinen besonderen Vorteil von den ö.-r. Programmen hat - gar nicht betrachtet. Das Gericht tut so, als ob es die Gruppe, die im Wesentlichen die ö.-r. nicht nutzt, neben den Medienverweigerern, nicht geben würde.

Mit dieser falschen Logik manipulieren sie die grundrechtlichen Ansprüche der Verfassung willkürlich. Der Vorteilsbegriff, der im Äquivalenzprinzip verwendet wird, ist der umgangssprachliche; er ist der Vorteil, der dem normalen Verständnis von Vorteilen entspricht.


Die Nichtnutzer der ö.-r. Programme werden durch den Zwangsbeitrag für die ö.-r. Anstalten diskriminiert.

Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Viktor7 am 02. Dezember 2014, 14:40
Wichtige Frage:

Welche Gruppen werden für die Bemessung des "besonderen" Vorteils eines ö.-r. Zwangs-Rundfunkbeitrags miteinander verglichen?


Bis auf sehr wenige Ausnahmefälle werden alle Bürger vom ö.-r. Pay TV zur Kasse gebeten. Es gibt keine andere  Vergleichsgruppe in Deutschland, die den "besonderen" Vorteil nicht hat. Damit ist der angebliche Vorteil gegenüber einer anderen (nicht) vorhandenen Gruppe kein Vorteil mehr und ein besonderer schon gar nicht.

Als Bemessungsgrundlage wurde von der Politik die Wohnungsinhaberschaft gewählt, obwohl diese nichts über die Nutzung des x-ten möglichen Anbieters von Bruchteilen des Weltgeschehens und Unterhaltung aussagt.

Als Ergebnis der kritischen Analyse der verwaltungsrechtlichen Vorteilskonstruktion muss festgestellt werden, dass sie unhaltbar ist: Die Vergleichsgruppen und der Vergleichsmaßstab werden falsch gewählt.

Die Wohnungsinhaberschaft als äquivalente Beziehung zwischen Vorteil und Beitrag ist vollkommen ungeeignet. Die Vorteilskonstruktion kann eine Beitragserhebung nicht rechtfertigen. Die Willkür, die in diesen Begründungsschritten deutlich wird, lässt nur den Schluss zu, dass die Verwaltungsrichter unbedingt einen Beitrag und damit einen fiskalischen Zweck rechtfertigen wollten.

Das mangelnde Verständnis des Äquivalenzprinzips - gar seine Umdeutung zum Non-Äquivalenzprinzip -, die offensichtliche Unkenntnis wirtschaftlicher Gegebenheiten und die Vernachlässigung der grundrechtlichen Gleichbehandlungsanforderung an die öffentliche Abgabenerhebung sind die Elemente, die die Fehlkonstruktion des "besonderen Vorteils" durch das Gericht verursachen.

Die Verwaltungsrichter überschreiten ihre fachliche Kompetenz und bewirken damit eine große Ungerechtigkeit und einen Verstoß gegen Art. 3, Art. 14 und Art. 2 GG. Die Erkenntnisse, Regeln und Prinzipien der zuständigen Wissenschaften dürfen nicht missachtet werden, wenn es um öffentliche Einnahmen und Abgaben geht.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 02. Dezember 2014, 14:53
Im Urteil von Max Kraft bemerkt das Gericht sinngemäß: die Argumente von Bölck seien Mengenleere.

Es geht also nicht darum, ob alle oder nicht alle, wie Bölck argumentiert, sondern darum, ob die Inhaberschaft einer Wohnung
ein passender Tatbestand ist.

Wenn man das Urteil vom bayerischen Verfassungsgerichthof liest, sowie schreiben des Beitragsservices, merkt man, dass
es doch Absicht war, dass alle den Beitrag zahlen, weil angeblich jeder direkt oder indirekt einen Vorteil hat, wobei
indirekte Vorteile einen Beitrag nicht rechtfertigen.

Der Tatbestand der Inhaberschaft der Wohnung wurde gewählt, um die Abgabe formell als Beitrag erscheinen zu lassen,
denn letztendlich alle haben eine Wohnung (und alle müssen zahlen).

Das die Wohnung nichts mit Rundfunkkonsum zu tun hat, ist doch klar, oder? Ich habe eine Wohnung und konsumiere
keinen Rundfunk. Aber es begann mit der Geschichte um die PC Gebühr: Rechner aber auch nichts mit Rundfunkkonsum zu
tun.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Greyhound am 02. Dezember 2014, 15:17
Der Tatbestand der Inhaberschaft der Wohnung wurde gewählt, um die Abgabe formell als Beitrag erscheinen zu lassen,
denn letztendlich alle haben eine Wohnung (und alle müssen zahlen).

Der Tatbestand der Inhaberschaft einer Wohnung wurde offensichtlich planmäßig auch deswegen gewählt, weil man so über das Einwohnermeldeamt ALLE natürlichen Personen (mit Wohnsitz) erfassen kann, sicher und einfach.
Es gibt im Netz einen Schriftwechsel des Herrn Dr. E. mit der WELT aus der Zeit vor der Geltung des RBStV. Dort wurde die Frage aufgeworfen, ob man nicht die Beitragseintreibung über die Finanzämter arrangieren könne, bei der Kirchensteuer funktioniere dies doch auch. Herr Dr. E. hat sich in seiner ablehnenden Stellungnahme dahingehend geäußert, dass ja nicht ALLE Personen steuerrechtlich erfasst seien.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Viktor7 am 02. Dezember 2014, 16:34
Der Grund - warum die Finanzierung des x-ten Anbieters, hier des "ö.-r. Rundfunks" gewählt wurde, ist noch ein anderer. Laut Statistik wird eine steigende Zahl der Singlehaushalte festgestellt. Dies sorgt automatisch für steigende Einnahmen von Jahr zu Jahr. Ganz schön listig!

Die besondere Gegenleistung oder der besondere Vorteil ist eine zwingende Voraussetzung für eine Abgabe, die als "Beitrag" bezeichnet wird. Ohne eine Vergleichsgruppe, die keine besonderen Vorteile hat, ist der Vorteil nichts Besonderes mehr, weil es alle haben. Das ist elementare Logik, abgesehen von anderen bildhaften Beispielen mit der Mengenlehre von RA Bölck.

Die Vergleichsgruppen:
korrekt wäre: Nutzer/Nichtnutzer des ö.-r. Rundfunks und
der Vergleichsmaßstab:
im Moment die Inhaberschaft der Wohnung,
werden falsch gewählt und das "Besondere" als zwingende Voraussetzung für einen Beitrag nicht erfüllt.

Außer der nicht vorhandenen Gruppe, welche keine "besonderen" Vorteile haben dürfte, decken
die ö.-r. Anstalten keine gemeinschaftswichtigen Aufgaben, die ANDERE Medien wie: privates Stadtradio, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kauf- und Leihfilme, Filme auf Abruf, priv. TV, Auslandssender, Internetradio und das Internet selbst NICHT abdecken würden. Sie alle informieren, bilden und unterhalten. Die besondere Leistung oder der besondere Vorteil des ö.-r. Rundfunks ist nicht vorhanden.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 02. Dezember 2014, 18:44
Ich meine, diese rein statistische Logik hilft nicht viel. Es müssen Kausalfolgen geben.

Wenn es eine Gebühr nach Nutzung wäre, würde sie aufhören, rechtmäßig zu sein, wenn der letzte Nicht-Nutzer Rundfunk zu nutzen beginnt.

Wenn es nicht um Rundfunkangebot ginge, sondern um Angebot von Marihuana, dann kann man nicht ebenso sagen, das sei kein besonderer Vorteil, weil man im nächsten Supermarkt Schnaps kaufen kann. Der Staat bemüht sich und hat Ausgaben, um Marihuana zur Verfügung zu stellen: diese Ausgaben müssen auf die Nutzer oder potentiellen Nutzer umgelegt werden. Ist Marihuana ein Vorteil? Manche würden es bejahen (ich nicht). Aber wenn der Staat sie anbietet, dann ist es per definitionem ein Vorteil, oder? Eben hier muss man anders argumentieren: schadet der geistigen und physischen Gesundheit, Grundrechte, usw, es kann nicht als Vorteil erklärt werden.

Also: man muss alles zusammen bringen. Mit dem Schraubenzieher allein geht es nicht, mit der Zange allein auch nicht. Man hält es mit der Zange fest und dreht mit dem Schraubenzieher.

Die andere Frage: Ist man im Vorteil beim Abgebot der Rundfunkanstalten, weil man eine Wohnung hat? Eben nicht, nicht die Wohnung ist, was der Rundfunkempfang ermöglicht, auch wenn satistisch eher in Wohnungen als woanders Rundfunk konsumiert wird.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Viktor7 am 02. Dezember 2014, 20:46
Mit Statistik, Logik und den gesetzlichen Bestimmungen kommen wir weiter. Die statistische Typisierung der vorhandenen Rundfunkgeräte in Haushalten führt die Gegenseite an. Sie begehen jedoch den  logischen Fehler:
sie berücksichtigen die Nichtnutzer der ö.-r. Programme nicht. Die fallen in deren Statistik unter den Tisch und sie unterschlagen die unzähligen Möglichkeiten der Information und Unterhaltung außerhalb der kleinen ö.-r. Welt.

Wir kommen weiter, wenn wir auf Richter treffen, die sich an Recht, Gesetz und Logik halten. Ansonsten bleibt nur die Straße.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 02. Dezember 2014, 21:13
Ich muss mich korrigieren:

Wenn es eine Gebühr nach Nutzung wäre, würde sie nicht aufhören, rechtmäßig zu sein, wenn der letzte Nicht-Nutzer Rundfunk zu nutzen beginnt.

Härtefälle sind per definitionem die Ausnahmen. All jene, die nicht konsumieren und eine Wohnung haben, sind Härtefälle, allgemeine Härtefälle. Besondere Härtefelle sind eine Untermenge der Härtefälle und nur bei besonderen Härtefällen wird befreit. Was sind diese genau? Es ist offen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es alle Härtefälle sind, aber der Gegner erzählt ständig, das wäre die Absicht des Gesetzgebers nicht, sonst hätte es per Gesetz geregelt. Man kann entgegnen: die Absicht des Gesetzgebers war, offen zu lassen, welche Härtefälle eine Befreiung begründen, damit nicht das Gesetz verfassungswidrig sei.

Also, mit diesen Spielereien wird versucht, dass alle zahlen, und das war zunächst die Absicht. Die wollen Geld.

Da die Härtefälle wenig sind, weil die Deutsche Bevölkerung angeblich durchschnittlich mehr als 4 Stunden am Tag glotzt, weil angeblich jeder Rundfunk konsumiert, erwarteten sie wenig widerstand. Die Beeinträchtigung von Leuten wie wir ist vernachlässigbar, weil wir zu einer vernachlässigbar kleine Gruppe gehören. So argumentieren sie.

Sie konnten auch vom Anfang an sagen: alle zahlen. Die Bindung zur Wohnung ist nur, um es als Beitrag und nicht Steuer darzustellen.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Greyhound am 02. Dezember 2014, 22:45
Jüngst hat das BVerfG entschieden, "dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf" (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014, Az. 1 BvR 1178/14, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20141119_1bvr117814.html (http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20141119_1bvr117814.html), RdNr 29).
Vorliegend bestimmt der Staat, was seiner Auffassung nach angeblich qualitativ hochwertige Medien im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind, ohne das individuelle Wahlrecht und die geänderte Medienlandschaft zu berücksichtigen. Das ist genauso verfassungswidrig. Man kann nur immer wieder, wie Viktor7 es macht, auf die unzähligen Möglichkeiten der Information außerhalb des örR hinweisen.
Wie kann überhaupt ein struktureller Vorteil aufgrund des örR für jedermann behauptet werden, wenn der Einfluss des örR - zumindest an den Quoten gemessen - nicht wesentlich größer ist als derjenige der privaten Rundfunkanstalten? Noch dazu Quoten aufgrund Unterhaltung und WM- sowie sonstigen publikumswirksamen Sport-Übertragungen.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 03. Dezember 2014, 12:41
Jüngst hat das BVerfG entschieden, "dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf" (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014, Az. 1 BvR 1178/14, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20141119_1bvr117814.html (http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20141119_1bvr117814.html), RdNr 29).

Ich habe die Entscheidung nicht gelesen, aber hier sollte Art 6 Abs 2 GG stecken. Und genau so argumentiere ich oben.

Wie kann überhaupt ein struktureller Vorteil aufgrund des örR für jedermann behauptet werden, wenn der Einfluss des örR - zumindest an den Quoten gemessen - nicht wesentlich größer ist als derjenige der privaten Rundfunkanstalten? Noch dazu Quoten aufgrund Unterhaltung und WM- sowie sonstigen publikumswirksamen Sport-Übertragungen.

Hier muss man vorsichtig sein. Die Rechtsprechung behandelt Rundfunk als "Gesamtveranstaltung". Das geht so weit, dass
die "Garantien" für den öffentlich rechtlichen Rundfunk (Bestand, Entwicklung, Finanzierung) als Folge des dualen Systems gesehen werden: ohne privaten Rundfunk, keine Bestandsgarantie für den öffentlich rechtlichen. Es ist also ein Fehler, privaten Rundfunk als Alternative zum öffentlich rechtlichen zu stellen: das ist eine direkte Konfrontation mit alter höchstrichterlichen Rechtsprechung und nicht klug.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Viktor7 am 03. Dezember 2014, 14:00
Die meisten Richter haben in ihren Urteilen bis heute unberücksichtigt gelassen (wohlwollende Absicht?/Rechtsbeugung?), dass wir mit unseren Rundfunkgeräten die ganze Digitale Welt empfangen können und die Nutzung der ö.-r. Programme sehr stark abgenommen hat und heute kaum ein Mensch auf die ö.-r. Programme angewiesen ist. Die Staatsabhängigkeit wurde bereits höchstrichterlich festgestellt. Statt das Angebot an die Nutzung anzupassen, haben die Anstalten die Programmanzahl auf 90 TV- und Radioprogramme erhöht und damit die Kosten (21 Mio. pro Tag) über das Funktionsnotwendige erhöht:

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht im Urteil BvR 2270/05 vom 11.9.2007 Abs. 125:
"Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 <92>). In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten."
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 03. Dezember 2014, 14:33
Die meisten Richter haben in ihren Urteilen bis heute unberücksichtigt gelassen (wohlwollende Absicht?/Rechtsbeugung?), dass wir mit unseren Rundfunkgeräten die ganze Digitale Welt empfangen können und die Nutzung der ö.-r. Programme sehr stark abgenommen hat und heute kaum ein Mensch auf die ö.-r. Programme angewiesen ist.

Sicher kann man in Frage stellen, ob dieser aufgeblasene ö-r Rundfunk nötig ist. Aber laut Urteilen ist wenig wegen unserem Bedarf, eher als Gleichgewicht gegenüber Privaten Sender im Feld der knappen Frequenzen. Deswegen kann man nicht, nur mit dem ö-r Argumentieren: es geht um die "Gesamtveranstaltung Rundfunk" (mir der ich nichts zu tun haben will).

Der Gesetzgeber will einfach nicht regeln. "Deregulierung" ist der Zeitgeist. Wer Macht und Einfluss hat, hat das Sagen, und das ist nicht der gemeine "Beitragszahler", das ist nicht das Volk.

Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Greyhound am 03. Dezember 2014, 14:35
Zitat von: Sophia.Orthoi
Und genau so argumentiere ich oben.
Du meinst dies, ja?
Zitat von: Sophia.Orthoi
Aber wenn der Staat sie anbietet, dann ist es per definitionem ein Vorteil, oder? Eben hier muss man anders argumentieren: schadet der geistigen und physischen Gesundheit, Grundrechte, usw, es kann nicht als Vorteil erklärt werden.
Ich sage also: Ich habe keinen "individuellen Vorteil" durch örR. Ich konsumiere keinen örR (was zutrifft). Ich bin trotzdem ein vollwertiges Mitglied der Gesellschaft. Ich wähle bei der Ausübung meines Grundrechtes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG heutzutage massenweise vorhandene anderweitige Medienquellen, die ich für mich als qualitativ hochwertig erachte. Der Staat darf nicht seine Auffassung von qualitativ hochwertigen Medien über mein individuelles Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG setzen und mein individuelles Grundrecht dadurch einschränken [was im RBStV sogar tatsächlich nicht explizit geschehen ist, obwohl das Voraussetzung der Regelung durch den RBStV wäre]. Die dadurch ausgeübte staatliche Indoktrination ist kein höherwertigeres Gut als mein individuelles Grundrecht.
Die Gerichte haben, soweit mir ersichtlich, bislang stets nur völlig unreflektiert die Behauptung eines potentiellen individuellen Vorteils aufgrund örR aufgestellt.
Und dieser Argumentation könnte man, wenn es RECHTMÄßIG zuginge, auch nicht das Totschlagargument des "neuartigen Rundfunkempfangsgerätes", welches nunmal vorhanden ist, entgegensetzen.


Bezüglich des "strukturellen Vorteils" hast Du Recht, vielen Dank für den Hinweis.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 03. Dezember 2014, 14:51
Der Staat darf nicht seine Auffassung von qualitativ hochwertigen Medien über mein individuelles Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG setzen und mein individuelles Grundrecht dadurch einschränken [was im RBStV sogar tatsächlich nicht explizit geschehen ist, obwohl das Voraussetzung der Regelung durch den RBStV wäre]. Die dadurch ausgeübte staatliche Indoktrination ist kein höherwertigeres Gut als mein individuelles Grundrecht.

Ja, genau das meine ich. Selbstverständlich werden sie dann erzählen, wie das VG Hamburg, das die Sicherung der Finanzierung des Rundfunks ein "höheres Gut als die Grundrechte" sei. Aber dieses "höhere Gut" ist nicht individualisierbar, es zu garantieren, wäre nur mit Haushaltsmitteln gerechtfertigt, oder?
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Viktor7 am 03. Dezember 2014, 15:40
Fragen:

Was soll die Behauptung "struktureller Vorteil" durch ö.-r. Programme im 21 Jahrhundert bedeuten?

Wie wird die zwingende Voraussetzung "besondere Gegenleistung" oder der "besondere Vorteil" für eine Abgabe namens "Beitrag erfüllt, wenn es keine relevante Vergleichsgruppe gibt, die keinen besonderen Vorteil hat? Die Richter behaupten selbst, dass alle die besonderen Vorteile haben. Wenn jeder es hat, ist das per Definition kein besonderer Vorteil und die Abgabe keine Beitrag.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 03. Dezember 2014, 16:22
Was soll die Behauptung "struktureller Vorteil" durch ö.-r. Programme im 21 Jahrhundert bedeuten?

Wie wird die zwingende Voraussetzung "besondere Gegenleistung" oder der "besondere Vorteil" für eine Abgabe namens "Beitrag erfüllt, wenn es keine relevante Vergleichsgruppe gibt, die keinen besonderen Vorteil hat? Die Richter behaupten selbst, dass alle die besonderen Vorteile haben. Wenn jeder es hat, ist das per Definition kein besonderer Vorteil und die Abgabe keine Beitrag.

Darum ging die ganze Diskussion hier. Schade, dass es noch nicht klar ist.

Der Staat macht etwas, egal was, es ist Struktur, den privaten Rundfunkangebot mit dem ö-R zu korrigieren, um eine "Gesamtveranstaltung Rundfunk" zur Verfügung zu stellen. Unabhängig von unserer Bewertung wird das als ein Angebot, der einigen "Vorteile" bringt, und zufällig sind in diesem Fall einige=alle.

Das "einige=alle" wird nicht die Abgabe kippen. Eher, dass nicht die Wohung ist, was diesen "Vorteil" bringt, und dass auf Grund der Grundrechte es mal geschehen kann, dass mal nicht mehr gilt "einige=alle", weil man das Recht hat, aufzuhören.

Es sind Feinheiten. Ich würde sagen, Koblenzer argumentiert besser als Bölck.

Wer den Vorteil hat oder nicht, ist auch eine Sache der Gestaltung der Abgabe. Früher: ein Gerät zum Empfang bereit zu halten bringt der Vorteil. Auch das ist willkürlich, weil man ein Gerät jederzeit kaufen kann und jederzeit Rundfunk nutzen kann. Also jeder hat den Vorteil. Die Frage ist also eher, ob die jetzige Abgabe verfassungskonform ist.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Viktor7 am 03. Dezember 2014, 22:58
Was soll die Behauptung "struktureller Vorteil" durch ö.-r. Programme im 21 Jahrhundert bedeuten?

Wie wird die zwingende Voraussetzung "besondere Gegenleistung" oder der "besondere Vorteil" für eine Abgabe namens "Beitrag erfüllt, wenn es keine relevante Vergleichsgruppe gibt, die keinen besonderen Vorteil hat? Die Richter behaupten selbst, dass alle die besonderen Vorteile haben. Wenn jeder es hat, ist das per Definition kein besonderer Vorteil und die Abgabe keine Beitrag.

Darum ging die ganze Diskussion hier. Schade, dass es noch nicht klar ist.

Da hat wohl einer die Intention der Fragen ein wenig missverstanden. ;)

Die Fragen sind dazu da, um mit vereinten Kräften den Unsinn und Unrechtmäßigkeit gemeinsam aus verschiedenen Blickrichtungen zu belegen.


Der Staat macht etwas, egal was, es ist Struktur, den privaten Rundfunkangebot mit dem ö-R zu korrigieren, um eine "Gesamtveranstaltung Rundfunk" zur Verfügung zu stellen. Unabhängig von unserer Bewertung wird das als ein Angebot, der einigen "Vorteile" bringt, und zufällig sind in diesem Fall einige=alle.

Das "einige=alle" wird nicht die Abgabe kippen. Eher, dass nicht die Wohung ist, was diesen "Vorteil" bringt, und dass auf Grund der Grundrechte es mal geschehen kann, dass mal nicht mehr gilt "einige=alle", weil man das Recht hat, aufzuhören.

Es sind Feinheiten. Ich würde sagen, Koblenzer argumentiert besser als Bölck.

Die Wohnung als Anknüpfungsgrund wird wegen der überwiegenden Nutzung der Rundfunkgeräte innerhalb der vier Wände von Gerichten als kein Hindernis gesehen.

Mehr als die Wohnungsfrage wird uns die Zahl der Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Pay-TV und die Zahl der Rundfunkverweigerer weiterbringen. Wenn die Zahl der Nichtnutzer die ominöse 10% der Summe (Nutzer plus Nichtnutzer) überschreitet oder bereits jetzt nachgewiesen werden kann, ist es um die ö.-r. Anstalten in der heutigen Form geschehen.
Auch die fortschreitende abnehmende Sehdauer der ö.-r. Programme wird zunehmend zu einem großen Problem für die ö.-r. Anstalten. Ihre Daseinsberechtigung schwindet von Jahr zu Jahr.

Der Staat hat hier über die Staatsabhängige KEF (alle 16 Mitglieder werden durch die Ministerpräsidenten der Länder auf 5 Jahre berufen) den ö.-r. Rundfunk vorbei an der stark abnehmenden Nutzung durch Einnahmesteigerungen auf 90 ö.-r. TV- und Radioprogramme für 21 Mio. am Tag aufblähen lassen, um die Deutungs-/Beeinflussungsplattform nicht zu verlieren. Das nennen die Richter dann in  Schwurbel-Prosa "struktureller Vorteil". Dahinter versteckt sich der Vorteil für die Politiker, um das Volk nach Strich und Faden über die vielen Kanäle zu Beeinflussen und mit der eigenen Deutungshoheit über ausgewählte Geschehnisse zu versorgen/nicht zu versorgen oder gezielt Gesprächsthemen vorzugeben. 

Ob das "Besondere" bei einer Abgabe, die sich Beitrag nennt, für die gesamte Gruppe aller Bürger gelten kann, wird das Bundesverfassungsgericht für das 21 Jahrhundert entscheiden müssen. Das wird schwierig, weil es dazu bereits für unsere Sicht vorteilhafte Urteile des Bundesverfassungsgerichts gegeben hat. Siehe dazu den Aufsatz von RA Bölck in der NVwZ 2014-266 (Heft 5/2014 vom 01.03.2014) "Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe"
https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fNVWZ%2f2014%2fcont%2fNVWZ.2014.266.1.htm#A

Auch die ö.-r. Pay-TV Zwangsabgaben, die im Lauf des Lebens mehrere Tausend Euro verschlingen und dadurch die Finanzierung der selbstgewählten Unterrichtung, Bildung, Unterhaltung und anderer Lebenshaltungskosten aushöhlen, wird ein Thema vor den Gerichten sein.

Für Bürger mit Dispokredit über längeren Zeitraum bedeutet die Zwangsabgabe folgendes:
17.98 €/Monat, 9 %, 20 Jahre -> 11576 €
+ 30 J. á  17.98 €/Monat -> 6473 €
G e s a m t > 18.000 € Zwangsbeiträge

Ob die Argumente von Koblenzer besser sind, wird sich vor dem Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 04. Dezember 2014, 10:16
Die Wohnung als Anknüpfungsgrund wird wegen der überwiegenden Nutzung der Rundfunkgeräte innerhalb der vier Wände von Gerichten als kein Hindernis gesehen.

Und die angeblich wenig als 10%, die Rundfunk nicht nutzen, tun es auch nicht in der Wohnung. Die Wohnung sagt nichts über Rundfunkkonsum, bringt einen Nutzungsvorteil des Angebotes der Sender nicht. Deswegen ist es kein Beitrag.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: PersonX am 04. Dezember 2014, 11:00
Irgendwie sollte der Nutzen respektive der vorteil sich doch ohne irgendwelche Geräte ergeben, schließlich wurde doch deshalb die Wohnung herangezogen.

Wäre das anders hätte es auch gleich bei den Geräten bleiben können, welche tatsächlich für eine Nutzung auch benutzt werden.
PersonX denkt, dass dieses mit Sicherheit nicht die neuartigen "Geräte" sind, welche das zwar theoretisch ermöglichen, aber mit sicherheit nicht mit diesem Zweck und Grund ÖRR zu nutzen angeschaft werden. Ein Gerät welches nicht primär für die Nutzung von ÖRR angeschaft wird sollte auch aus der alten Rechnung herausfallen. Weil das ja immer mehr Personen einfach gemacht haben, also diese Geräte aus der Rechnung entfernt haben wurden diese nun über die Wohnungsabgabe wieder mit in das Boot geholt, naja und zusätzlich diese, welche überhaupt kein ÖRR magels Geräten nutzen könnten.
Egal wie es gemacht wird, der Anknüpfungspunkt bleibt falsch -> weil ÖRR in dieser Form zu aufgebläht bleibt.

Also zuerst sollte eine "von jeder einzelnen rechtsfähigen Person zu beantwortende" Umfrage getätigt werden, wieviel die Bevölkerung "also genau dieser einzelnen Personen" bereit ist in Summe für den ÖRR im nächsten Jahr auszugeben, wenn diese Summe klar ist, kann diese entsprechend 1 Jahr im Vorlauf direkt eingesammelt und geparkt werden. Dieses Spiel jedes Jahr aufs neue, ganz ohne irgendeine Komission, welche den Bedarf festlegt, jeder Bürger sollte selbst mit entscheiden können, wieviel er bereit ist für den ÖRR auszugeben.
Das wäre zumindest sehr demokratisch. Aus der Summe kann dann ein Programm gemacht werden, welche die Bereiche abdeckt, welche gewünscht werden. Alles was nicht aus dieser Summe finanzierbar ist sollte halt abgeschaft werden.
Die Kosten sollten dabei dann vollständig offengelegt werden, also für was wird das geparkte Geld ausgegeben.
Sollte jemand mehr geben wollen, als er vor dem Jahr zur Verfügung hat, dann verpflichtet sich diese Person entsprechend, diesen Betrag zu finanzieren, also verbindlich über das Jahr abzuzahlen. Für das darauf folgende Jahr, kann diese Person den Betrag ja neu festlegen.

PersonX würde die Wette eingehen, wenn diese Art der Regelung eingeführt werden würde, es den ÖRR nur kurze Zeit geben wird.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 04. Dezember 2014, 11:24
Irgendwie sollte der Nutzen respektive der vorteil sich doch ohne irgendwelche Geräte ergeben, schließlich wurde doch deshalb die Wohnung herangezogen.

Ich versuchte auch zu erklären, dass es lediglich um die Ausgestaltung der Abgabe ging.

Die reden immer über "generalisieren, pauschalieren, typisieren". Es geht um Einschätzung, vielleicht der Nutzung, vielleicht von möglicher Nutzung, also Einschätzung von etwas, was kostenpflichtig sein soll, um die Kosten des Angebotes umzulegen.
Dieses etwas soll ein Vorteil des Angebotes darstellen. Man kann es mancherlei machen, es gibt sicher verschiedene Modelle, die sich widersprechen.

Auch in der Wissenschaft kann man mit solchen Techniken Sachen abschätzen. Nur: hier wird eine Korrelation zwischen Inhaberschaft einer Wohnung mit Rundfunknutzung vorausgesetzt, die es einfach nicht gibt.  Ein Wissenschaftler würde sich lächerlich machen, wenn er so vorgehen würde. Aber egal was Politiker machen, machen sie sich nicht lächerlich, besonders wenn die Stimmungsmacher (Rundfunk) an ihrer Seite sind.

Früher war ein echtes, gezieltes "zum Empfang bereit halten", was die Gebühr auslöste, das war, was den Vorteil brachte. Es war nicht allein der Besitz, eine Antenne musste da sein, Verbindung mit Erde und Strom. Das war sicher ein Vorteil: wer Geräte mit der Absicht zum Empfang hielt, wer empfangen wollte, dann, weil er darin einen Vorteil sah. Dann war lediglich der Besitz von Geräten, was die Gebühr auslöste. Schon das sind zwei ganz verschiedene Modelle. Danach kam die PC Gebühr, das ist wieder ganz anders, weil (1) Internet ist nicht Rundfunk ist, (2) man den PC nicht für Rundfunkempfang benutzt. Die jetzige Vergröberung hat nichts mit Rundfunknutzung oder Vorteil zu tun, sondern allein mit Abzocke.

Die Frage ist: braucht man die Einschätzung und die Wahl von "Vorteilen", die endgültig nicht als solche zu bezeichnen sind? Ja, um Geld zu kassieren, sonst würde man ein Modell mit Verschlüsselung einführen. Man kann es, man will es nicht, und wenn man auf diese Alternative hinweist, kommt als Antwort: der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, die Abgabe so zu gestalten, wenn nicht die offensichtliche und offenkundige Möglichkeit der Technik einfach geleugnet wird.

Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: tokiomotel am 04. Dezember 2014, 22:26
Die jetzige Vergröberung hat nichts mit Rundfunknutzung oder Vorteil zu tun, sondern allein mit Abzocke.
War dann die vorhergehende Regelung etwa keine Abzocke und die gerechtere Lösung ?
Nur weil man sich aus der Verantwortung des allen angedachten Zwanges mit geschickten Winkelzügen durch ein winziges offen gehaltenes Loch im dichten Maschennetz heraus stehlen konnte ?
Das Philosophieren um Nutzung und Vorteil bringt hier keinen wirklich sinnvoll weiter.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Viktor7 am 04. Dezember 2014, 23:41
Die jetzige Vergröberung hat nichts mit Rundfunknutzung oder Vorteil zu tun, sondern allein mit Abzocke.
War dann die vorhergehende Regelung etwa keine Abzocke und die gerechtere Lösung ?

Die Aussage von Sophia.Orthoi bewertet aus ihrer Sicht die aktuelle Situation, mehr auch nicht. In der Aussage liegt keine Wertung des alten Gebührensystems, um es hier miteinander unnötig zu vermengen.

Nur weil man sich aus der Verantwortung des allen angedachten Zwanges mit geschickten Winkelzügen durch ein winziges offen gehaltenes Loch im dichten Maschennetz heraus stehlen konnte ?
Das Philosophieren um Nutzung und Vorteil bringt hier keinen wirklich sinnvoll weiter.

Es handelt sich um kein "Loch im dichten Maschennetz ", sondern um reine Gefälligkeitsurteile. Mit den Worten der Mittelbayerischen:
Zitat
http://www.mittelbayerische.de/nachrichten/kultur/artikel/der-zwangsbeitrag-stinkt-zum-himmel/1063624/der-zwangsbeitrag-stinkt-zum-himmel.html
- Der Zwangsbeitrag stinkt zum Himmel -
... In Wahrheit zerstört der Zwangsbeitrag ein Recht, das über Jahrhunderte mühsam entwickelt wurde. Und er verhöhnt das logische, das moralische und das Rechtsbewusstsein der Bürger.

Falls einem das "Philosophieren" nicht passt, nimmt man daran ganz einfach nicht teil.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Viktor7 am 12. Dezember 2014, 00:32
Die Bereicherung und öffentlich-rechtlicher Pay-TV Unsinn bildhaft veranschaulicht:

D im Jahr 1979:
Ein Rundfunkempfangsgerät = Nutzer des alleinigen öffentlich-rechtlichen Anbieters


D im Jahr 2014
mit über 2 Mio. Internetradios, Sky, Netfix, sonstiger Streaming, CD-/DVD-/Blue-Ray-Player, priv. Radio und TV Sender, Spielkonsolen, Hörbücher, ...:
Multifunktionsgeräte/Mobilgeräte mit Internetanschluss = Wohnung? = herbeigeredeter Nutzer des öffentlich-rechtlicher Rundfunks?


D im Jahr 2018:
Wohnungsinhaber = herbeigeredeter Nutzer der öffentlich-rechtlichen Internetseiten/Medien = Zwangsbeiträge zugunsten der öffentlich-rechtlichen Betreiber und Massenlenker. Von der KEF zu Lasten des Bürgers mit seinem Geld versorgt.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: FreiheitskampfGEZ am 27. März 2015, 10:47
Mein Versuch die Unfaßbaren Gerichtsurteile irgendwie zu fassen:

Entgegen jedem Rechtsempfinden sehen wir in letzter Zeit Urteile zu Gunsten des öffentlich rechtlichen Rundfunks und seine Geldeintreiber, die bei vielen Rechtsexperten aber auch Bürgern mit gesundem Menschenverstand nur ungläubiges Kopfschütteln auslösen. Es gibt inzwischen präzise Analysen der Verfassungskonformität des neuen Gebührenstaatsvertrages, die sehr klar und unmittelbar einleuchtend darlegen, warum dieser u.a. nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Doch wie lassen sich dann die bisher ergangenen Urteile erklären? Sie mögen zwar rhetorisch sicherlich gut und klar ausgearbeitet, aber substantiell so wenig nachvollziehbar und erwecken in vielen Menschen den Eindruck, hier soll mit aller Gewalt ein politisch und wirtschaftlich gewolltes System durchgeboxt werden, gegen den Widerstand großer Teile der Bevölkerung?

Aus meiner Sicht sind Gerichte und Richter Hüter von Recht und Gesetz. Doch wie ich aus vereinzelten Äußerungen von Richtern entnehmen konnte, glauben sie offensichtlich eine politische Verantwortung zu haben. In der Praxis bedeutet das, politisch gewollte Konstrukte wie der neue Gebührenstaatsvertrag werden mit entsprechenden Urteilen untermauert, selbst wenn sie rechtlich auf noch so wackligen Füßen stehen und umstritten sind. Wie das geschieht, läßt sich zurzeit sehr deutlich an den bisher ergangenen Urteilen ablesen.

Wenn meine These zutrifft, sind Gerichte nicht mehr ausschließlich dem Recht und Gesetz verpflichtet, sondern lassen sich quasi auch als politisches Instrument mißbrauchen. Richter die Politik machen und sich nicht mehr ausschließlich dem Recht und Gesetz verpflichtet fühlen, realisieren Rechtsstaatlichkeit nur noch in den Bereichen, in denen keine politischen Interessen vorliegen, die das Gericht unterstützen oder ablehnen. Das hatten wir in ähnlicher und katastrophaler Weise schon mal und doch scheinen wir nichts aus unserer Geschichte zu lernen.

Die Errungenschaften der Menschheit wie Sozial- und Rechtsstaatlichkeit sind Werte, die es meines Erachtens zu erhalten gilt. Es mag ein unbequemer Gedanke sein, doch jeder ist in gewisser Weise verantwortlich für das was wir aus dieser Welt machen und wer nicht will, daß die Welt weiterhin ausschließlich nach den Interessen kleiner, mächtiger und elitärer Gruppen geformt wird, muß aufbegehren, sich mit den legitimen Möglichkeiten wehren. Der einzelne mag wenig bewirken, viele hingegen haben ganze Königreiche gestürzt; wie uns die Geschichte lehrt. Ein einziger Zweig kann leicht brechen, aber ein Bündel Zweige hält stand. Daher müssen wir uns mit vereinten Kräften wehren! Heute ist es die Zwangsabgabe für ein Medienkonzern und morgen vielleicht eine Zwangsabgabe für die Luft, die wir atmen.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: querkopf am 27. März 2015, 11:47
Solange die Gerichte für Ihre Urteilsfindung den "Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht" heranziehen, wird sich in der Rechtsprechung nichts ändern.

Wer die Liste der Autoren aufmerksam liest, wird zahlreiche bekannte Namen entdecken:

Das Kapitel "Rundfunkgebührenrecht" wurde offenbar vollständig von Autoren, die entweder beim Beitragsservice oder eine Rundfunkanstalt angestellt sind, geschrieben. Unter diesen Autoren sind

Gall, Andreas, Justitiariat des Bayerischen Rundfunks (BR).
Göhlmann, Sabine, Abt. Recht bei der GEZ
Naujock, Anke, Justitiariat und Datenschutz-Beauftragte des Radio Berlin Brandenburg (rbb)
Ohliger, Eckhard, Abt. Recht bei der GEZ
Si***ann, Klaus, Justitiariat beim Norddeutschen Rundfunk (NDR)
Tucholke, Kira, Abt. Recht bei der GEZ

(Hinweis an die Moderatoren: die vollständige Nennung von Namen und Tätigkeiten der Autoren verstößt nicht gegen deren Persönlichkeitsrecht)

Das VG Düsseldorf beruft sich in seinem Urteil auf den o. a. Kommentar und hier auf die Rechtsauslegung einer Autorin, die identisch ist mit der Unterzeichnerin des mir zugegangenen Widerspruchsbescheids - honi soi, qui mal y pense (verflucht sein, wer Böses dabei denkt).

Ich werde das Urteil natürlich auch in diesem Punkt angreifen und dies zum Anlaß nehmen, die Neutralität des Gerichts in Frage zu stellen. Oder ist es legitim, wenn sich Gerichte bei einem Urteil zum Kriegswaffenrecht auf Rechtskommentare der Juristen von Rheinmetall und Krauss-Maffei stützen oder bei einem Urteil zum Finanzrecht auf die Juristen der Deutschen Bank?

Ich habe gestern mit RA Boelck Kontakt aufgenommen, er wird mich vor dem OVG Münster und auf dem weiteren Weg über Leipzig nach Karlsruhe vertreten.
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Tom N am 27. März 2015, 14:57
Danke an "Querkopf" und alle anderen,
äußerst interessante Darlegung von Vernetzungen.

dazu:
einerseits die Kritiken um die Nebenverdienste von Juristen:
http://www.wiwo.de/politik/deutschland/justiz-die-fragwuerdigen-nebenverdienste-der-richter/9680610-all.html

und gesammelter Unmut von Dr. R. Schmidt (2004) zu Fehlurteilen:
http://www.vshw.de/fehlurtl.htm
denn Richter können sich auf ihre "richterliche Unabhängigkeit" berufen, diese scheint rundum schützend in der Vergangenheit gewirkt zu haben.
Dem entgegen steht nur Rechtsbeugung nach StGB §339, die Aussicht, dieser [Rechtsbeugung] mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde nachzugehen, scheint verschwindend klein.

"Da es bisher keine Lobby für Justizgeschädigte durch unfaire Zivilverfahren gibt, dringen diese an sich gravierenden Missstände bisher nur selten an die Öffentlichkeit. Ein Grund dafür kann sein, dass der Betroffene keine Möglichkeit findet, mit anderen über das (wirklich oder vermeintlich) widerfahrene Unrecht zu diskutieren und seinen Fall bei irgendeiner Stelle objektiv dokumentieren zu können. Der Anwalt hat sein Geld nach dem Prozess bekommen und wird dem Betroffenen dabei kaum weiterhelfen (und weiterhelfen können). Die Mitmenschen, die bisher noch keine negative Erfahrungen mit Gerichten gemacht haben, sagen: Da haben Sie Pech gehabt, da hat sich Ihr Anwalt nicht richtig für Sie eingesetzt und ähnliches. Dabei kann es jeden Bürger treffen, z. B. ein schwerer Autounfall, ein Falschgutachten, unredlich arbeitende Richter und schon ist der Betreffende für sein Leben ruiniert. - Außerdem scheint dem Autor in diesem Punkt das Recht auf freie Meinungsäußerung sehr löchrig zu sein, so dass immer das „Damoklesschwert“ irgendwelcher Sanktionen (z. B. Anzeige wegen Verleumdung, übler Nachrede, Datenschutzverletzung) droht. --- Für die Medien ist fehlerhaftes Verhalten von Richtern oder Staatsanwälten nur noch berichtenswert, wenn der Fall genügend spektakulär und offenkundig ist "
(ein Audioprotokoll ist in Gerichten wohl immer noch nicht gestattet)

1) Ich schlage also vor, dass wir uns alle als Justizgeschädigte [Lobby] betrachten!
2) Der Rundfunkbeitrag wirkt polarisierend auf Wirtschaft (Kommunen, einzelne größere Händler[-Gruppierungen]), dann auch auf die Aussagen von Gutachten (--> in der Justiz)

Man müsste eigentlich den Vorwurf der Rechtsbeugung gleich bei mehreren Gerichten machen,
denn ein Gericht kann doch nicht nur im Sinne einer Partei entscheiden,
wenn doch der Besitz einer anderen Partei so außerordentlich angegriffen wird.

Da kommt hoffentlich mal nach einem Banken-und Börsencrash nun ein Richtercrash^^
im "Richterstaat"  (wieder zitiert nach Dr. R. Schmidt 2004)

"Ein von einem falschen Gutachten Betroffener kann versuchen, zivilrechtlich den Sachverständigen auf Schadensersatz wegen des dadurch verlorenen Verfahrens zu verklagen. Der im BGB am 01.08.2002 neu aufgenommene § 839 a zur Haftung des Sachverständigen sollte die Chance dazu verbessern. Nach begründeter Meinung des Autors werden Richter jedoch im Allgemeinen alles tun, um solche Ansprüche abzuwenden. Als bequemsten Weg braucht eine Kammer oder ein Senat nur zu behaupten, das Gutachten sei nicht prozessentscheidend gewesen (auch wenn das nicht stimmt) und dazu eine nicht nachvollziehbare Begründung (z. B. eine nicht schlüssige hypothetische Betrachtung des früheren Urteils) zu liefern. Wenn es die letzte Berufungsinstanz ist, ist das Urteil rechtskräftig, mag es auch mit Wissen und Wollen falsch angefertigt worden sein."
Titel: Re: GERICHT - im Namen der privilegierten Minderheit!
Beitrag von: Tom N am 27. März 2015, 15:21
Zusatz
Daten des statistischen Bundesamtes:
"Auf einen Blick
Schüler 2014/2015       11,0 Mill.
Auszu­bildende 2013       1,4 Mill.
Studierende 2014/2015  2,7 Mill.
BAföG Em­pfänger 2013  958 743

Öffent­liche Bildungs­aus­gaben 2011  142,3 Mrd. €
Bildungs­aus­gaben am BIP      2012          6,5 %
Forschungs­ausgaben             2012    79,1 Mrd. €
Öffent­liche Kultur­ausgaben    2009      9,1 Mrd. € "

Da wirken 8Mrd € pro Jahr doch wieder relativ klein,
wird aber nun auch von jedem abgefasst,
nur eben nicht aus diesem Bildungstopf, und schon garnicht
auf gerechte und verhältnismäßige Weise!