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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Anti-Raubritter am 19. November 2014, 19:51
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Ich lese mir gerade das folgende Gerichtsurteil (https://openjur.de/u/725383.html) durch und bin auf folgenden Satz (Absatz 49) gestoßen:
"und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro"
Ist zwar ein wenig aus dem Text gerissen, aber die Wortwahl ist schon der Hammer.
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Ich lese mir gerade das folgende Gerichtsurteil (https://openjur.de/u/725383.html) durch und bin auf folgenden Satz (Absatz 49) gestoßen:
"und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro"
Ist zwar ein wenig aus dem Text gerissen, aber die Wortwahl ist schon der Hammer.
Du hast vollkommen Recht. In eine Diskussion über die Höhe der Abgabe will die Rechtsprechung nicht einsteigen, deshalb wird (wohl auf Anweisung Dritter) eine Diskussion hierüber sofort im Keim erstickt. Es gab bisher derart viele Gerichtsverfahren, in deren Verlauf die Gerichte wirklich hätten eingehend Stellung hierzu beziehen können. Stattdessen wird deutlich, dass dies nicht geschieht. Merkwürdig, oder? Dies sieht so aus wie abgesprochen.
Meiner Ansicht nach liegt der Knackpunkt am Tatbestandsmerkmal der Wohnungsinhaberschaft. Im Prinzip ist jeder Wohnungsinhaber. Damit wird durch den Tatbestand die Allgemeinheit erfasst. Nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung müsste daher die Abgabe nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip bemessen werden. Aber das will die Rundfunk-Mafia nicht, weil das zu viel Verwaltungsaufwand ist. Letztlich würde dies dann im Ergebnis auch bedeuten, dass die Abgabe einer Steuer gleichkommt. Argumente wie "Der Rundfunkbeitrag fließt ja gar nicht in einen allgemeinen Haushalt." sind lediglich juristische Haarspalterei, denn nach seinem Charakter und in seinen Wirkungen ist der Rundfunkbeitrag einer Steuer gleichzusetzen.
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[...]Nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung müsste daher die Abgabe nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip bemessen werden. Aber das will die Rundfunk-Mafia nicht, weil das zu viel Verwaltungsaufwand ist.[...]
Da würde ich sogar einen Schritt weiter gehen/denken und vermuten, dass dies genauso gewollt ist.
Für einen Richter mit Besoldungsstufe wasweissichwiehoch ist das im Jahr sicherlich nur der Dreck unter'm Nagel, für andere vielleicht 'ne Woche Last-Minute Malle und für noch Andere vielleicht schon existenzbedrohend. Asozial eben !
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Danke für den Fund, Anti-Raubritter.
Vielleicht lässt sich ja diese ach so kluge „Urteilsfeststellung“
…und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro…
ja dann sogar gegen sie verwenden (?):
Vielleicht so (?):
Im Verfahren 2 K 1446/13 des VG Freiburg wurde festgestellt,
dass ein monatlicher Betrag von 17,98 Euro eine eher geringe Belastung darstellt.
Demnach stellt auch die verfassungsrechtlich gebotene Rundfunkbeitragsbefreiung der wenigen Haushalte,
in denen durch gewolltes Nichtvorhandensein von Empfangsgeräten die Rundfunknutzung technisch komplett unmöglich gemacht wird,
auch nur eine eher geringen Belastung für die Rundfunkfinanzierung dar.
Die Hinnahme dieser eher geringen Belastung für die Rundfunkfinanzierung
ist unbedingt für die Herstellung der Verfassungskonformität notwendig.
Markus
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Diese bittere Ironie bekommt noch den besonderen Touch , wenn man sich genau anschaut wo diese geringe Belastung beim Empfänger so ihre Wege nimmt.
Stichwörter : Pensionskasse , Betriebsrente , Zusatzrente
Diese doch ach so geringe Belastung könnte in der Tat zu einer geringen Belastung zusammen schrumpfen , wenn man alles das heraus nimmt , was da nicht hinein gehört ?
Ein Beitrag von 10€ wäre schon ein gut aufgerundeter Wert , wenn man nur für das bezahlt , was man auch bekommt.
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Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,98 € (§ 8 RFinStV) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBeiStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren
Die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit soll nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand zugeordnet werden (vgl. zu § 6 Abs. 3 RGebStV BVerwG v. 12. Oktober 2011, a. a. O.). Allein der Umstand, dass dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum möglicherweise lediglich ein Einkommen zur Verfügung stand, das dem in § 4 Abs. 1 Ziff. 1 bis 10 RBStV benannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise zur Verfügung steht, begründet regelmäßig ebenso wenig eine „atypische Fallkonstellation“, wie es bei anderweitigen Empfängern niedriger Einkommen der Fall ist. Denn ein derart niedriges Einkommen berechtigt grundsätzlich zum Bezug einer Sozialleistung, deren Bewilligung wiederum zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führen würde. Dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert, die mit der Beantragung solcher Sozialleistungen verbundenen Darlegungslast scheut, weil er als Selbständiger mit schwankenden Einnahmen insoweit höheren Anforderungen ausgesetzt ist als Personen, die ein die maßgeblichen Grenzwerte unterschreitendes, konstantes Einkommen aus abhängiger Beschäftigung erzielen, rechtfertigt es nicht, eine solche Umgehungsmöglichkeit der gesetzgeberisch gewollten Beschränkung der Befreiungstatbestände zu eröffnen. Soweit der Kläger erklärt, er müsse die Mietgeige eines seiner Kinder zurückgeben, wenn er Rundfunkbeitrag zahlen müsse, ist dies gleichfalls unsubstantiiert geblieben.
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einer eher geringen Belastung von monatlich
diese Bewertung ist schon vom Wortlaut her nicht objektiv, sondern erscheint PersonX subjektiv. Aus Sicht des Beurteilenden entspricht das vielleicht den Tatsachen, aber aus Sicht einer beliebigen anderen Person kann diese Beurteilung völlig anders ausfallen.
Dieser Wert sollte bei der Betrachtung deshalb immer in einen Kontext gesetzt werden zu dem was sich eine beliebige Person davon sonst leistet, und in % Bezug der anderen Ausgaben setzen. Das zur Verfügung stehende Auskommen unterteilet sich ja auf verschiedene Bereiche. Alle Bereiche zusammen ergeben die 100%, jetzt sollten die großen Blöcke Miete, Lebensmittel, also zuerst alles lebensnotwendige zu Ausgabeblöcken zusammen gefasst und prozentual gegenübergestellt werden.
Dieser Beitrag sollte also in den Ausgabenblock der Unterhaltung\Freizeit einsortiert werden. Statistisch kann dann gezeigt werden, wieviel der Durchschnittsbürger im Mittel in diesem Bereich aufbringt. Die Annahme liege bei ca. 11,5 % des Nettoeinkommens, jetzt wäre der Beitrag in % zu setzen zu diesen 11,5 % um zu zeigen, wieviel oder wenig das objektiv ist. Der Wert von 11,5 % stehe zunächst für einen Einpersonenhaushalt.
Die Absolute Zahl ist halt wenig aussagekräftig.
Bei einem Einkommen von je erste Spalte, wären 17,98€ dann jeweil der zweite % Wert
1000 € 11,5 % -> 115 € 15,6%
1200 € 11,5 % -> 138 € 13,0%
1400 € 11,5 % -> 161 € 11,2%
1600 € 11,5 % -> 184 € 9,8%
PersonX denkt, das nicht das gesammte Einkommen zur Betrachtung und Ermittlung herangezogen werden darf, sondern nur Teil des Einkommens, welcher für Freizeit und Unterhaltung im Mittel vorgesehen wäre. PersonX hat das auch schon ausführlicher hier in dem anderen Post
mit dem prohibitiven Charakter erläutert. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.msg79740.html#msg79740