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Vielen Dank an seppl für diese mühsame Arbeit!
Der von dem Gläubiger begehrten Vollstreckungsmaßnahme steht auch nicht entgegen, dass der an die Stelle einer vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tretende schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde vom 03.09.2013 der Schuldnerin bislang noch nicht zugestellt worden ist. Denn dies kann hier nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO auch mit Beginn der Zwangsvollstreckung geschehen, [...]Darum dreht es sich hauptsächlich, nicht aber um die Gründe, die von Tübingen aufgeführt wurden.