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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: noTV am 15. November 2014, 12:16
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Habe heute meine Klageabweisung vom SWR Stuttgart erhalten.
Die gehen definitiv nicht auf meine Klagegründe bzgl. RA Bölck ein: Der Rundfunkbeitrag – eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe NVwZ 2014, 266
Der Rundfunkbeitrag – eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe
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Klageabweisung SWR Fortsetzung 1
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Klageabweisung SWR Fortsetzung 2
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Wenn ich solch einen Schwachsinn lese,bestärkt mich das immer mehr den Weg des Boykotts weiter zu gehen.
Leider habe ich noch keine Bescheide,man wird mich doch nicht vergessen haben?Ich komme dann aus dem Hinterhalt und lege nach.
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Der SWR wird sich nicht den Geld-Ast abschneiden auf dem er sitzt, weil dadurch das Geldabpressen zu Fall gebracht werden könnte. Deren Eingaben sind vollkommen wertlos und lohnen nicht verbreitet zu werden.
Deswegen meidet der SWR und andere ö.-r. Sender die Diskussion zur genauen Definition eines Beitrags:
- Erfordernis des eingeschränkten Kreises,
- Der besonderer Vorteil für besondere Gegenleistung. Beim ÖRR kein besonderer Vorteil für nicht besondere Gegenleistung, die sich in Manipulationen, Auslassungen, Umformulierungen und der Darstellung von Bruchstücken von Informationen verliert.
Die ungefragt eröffneten Nutzungsmöglichkeiten durch den tausendsten Medienanbieter, hier den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, können zu keinem Zahlzwang der Nichtnutzer führen, ansonsten wird das öffentlich-rechtliche Fernsehen damit quasi zum staatlich aufgezwungenem Pay-TV.
Zu den Nichtnutzer der ö.-r. Programme gehören im Jahr 2014 Personen, die sich bei den privaten Stadtradios, über Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kauf- und Leihfilme, Filme auf Abruf, priv. TV, Auslandssender, Internetradios und dem Internet selbst informieren und unterhalten lassen, jedoch keine ö.-r. Programme nutzen.
Eine Typisierung über Multifunktionsgeräte/Wohnungen ist ein Relikt aus vergangenem Jahrhundert mit dem ausschließlichen Empfang der ö.-r. Sender und ist heute nur noch ein unschlüssiger Denkfehler.
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Person A ist auch erst über diese Formulierung gestolpert, klingt schon krass aber
Ruhig Blut:
Beantragen wir
Die Klage wird abgewiesen
Person A hat genau das selbe im Juni auf Klageeinreichung im April erhalten.
Der SWR beantragt.
Na und, soll er doch.
Das Gericht wird darüber entscheiden!!! >:D
Bzw. da ja schon erstinstanzliche Urteile mit Berufung / Revision in Baden-Württemberg erlassen wurden: VG Freiburg 2.4.14 und 2 x VG Stuttgart 1.10.14
hat Person A (mit dieser Formulierung vom SWR im Juni, na und)
gestern vom Verwaltungsgericht Karlsruhe folgende Post erhalten.
„Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hält eine Ruhensanordnung in Ihrem Verfahren für zweckmäßig.“
Muss von beiden Parteien beantragt werden. Ein vorformulierter Antrag zur Unterschrift anbei.
Es wird dabei auf die noch ausstehenden Berufungsverfahren VG Freiburg 2.4.14 (wie schön :D ) und auf die 2 Verfahren vom 1.10.14 in Stuttgart hingewiesen.
D.h. Person A kann nun in Ruhe schauen, was sich aus diesen 3 Urteilen in den Berufungsverfahren ergeben wird.
Link im Forum dazu:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg80552.html#msg80552