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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: ChristophS am 11. November 2014, 00:10
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Hallo allerseits!
Angenommen, eine Person A hat – wie wahrscheinlich mittlerweile einige tausend andere Personen – gegen einen Widerspruchsbescheid Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben, und die beklagte Landesrundfunkanstalt schließt ihre Erwiderung (u.a. mit Hinweis auf die Urteile der Verfassungsgerichtshöfe Rheinland-Pfalz und Bayern) etwa so ab:
"Wir empfehlen dem Kläger (d.h. Person A) daher, eine Rücknahme der Klage zu erwägen. In diesem Fall wäre der Beklagte (d.h. die Landesrundfunkanstalt ) bereit, davon abzusehen, seine für das gerichtliche Verfahren angefallenen Kosten geltendzumachen".
Person A freut sich natürlich, daß die Landesrundfunkanstalt sich so rührend um seine Finanzen sorgt, dürfte sich aber dennoch folgende Fragen stellen:
• Was könnte der Landesrundfunkanstalt zum aktuellen Zeitpunkt an der Rücknahme der Klage liegen? Nachdem sie die Erwiderung ja bereits verfaßt ist, könnte sie sich doch nun genausogut bis zur mündlichen Verhandlung zurücklehnen, oder?
• Welche Kosten für das gerichtliche Verfahren darf denn die Landesrundfunkanstalt gegenüber Person A geltendmachen?
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Die Klage mal ins Forum einstellen, bei welchem VG etc.
Dann könnte man mal sehen, welche Punkte sich auf diese "speziellen" Urteile überhaupt beziehen. ;)
Oder wurde auch noch auf andere Urteile Bezug genommen?
Zitat:
" In diesem Fall wäre der Beklagte (d.h. die Landesrundfunkanstalt ) bereit, davon abzusehen, seine für das gerichtliche Verfahren angefallenen Kosten geltendzumachen".
Schon krass, davon gleich auszugehen, dass die Landesrundfunkanstalt gewinnen wird? >:D
In einer der Kölner Verhandlungen im Oktober, wurde von einem Kläger die Vertreterein der Landesrundfunkanstalt gefragt, ob ein für ihn geltender Beschluß, nur eben die "alte" Radiogebühr zu bezahlen (wäre pro Monat für 1 Person mal ca. 13€ weniger für diese Rundfunkanstalt gewesen) machbar wäre (als Friedensangebot des Klägers) Nein, so etwas ist nicht möglich.
Die große Anzahl der eingereichten Klagen ist unsere größte Stärke >:D
Da ist den verschiedenen Landesrundfunkanstalten natürlich sehr viel daran gelegen, dass diese Zahl sich wieder verringert.
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• Welche Kosten für das gerichtliche Verfahren darf denn die Landesrundfunkanstalt gegenüber Person A geltendmachen?
Bei Person B waren es vor dem VG die Reisekosten der Vertreterin der LRA, die wurden zudem noch auf alle an dem Tag verhandelten Verfahren aufgeteilt. Sollte Person A diese komplett übernehmen müssen, liegen sie dennoch zusammen mit ein paar Euro für diverse Auslagen nur in einem knapp nicht mehr zweistelligen Bereich, abhängig natürlich von der Entfernung und damit der Reisekosten.
Zumindest also nichts, das ein riesiges Loch in die Kasse reißen würde.
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Es sind zwar überschaubare Beträge, aber nach der Klage ist vor der Klage...
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Man kann diese Empfehlung auch ganz anders lesen und interpretieren: "Wir haben schon so viele Klageverfahren laufen, dass uns freuen würden, wenn wir Sie mit diesem Argument
rumkriegen".
Die Verwaltungsgerichte haben, so weiß ich dass aus Berlin, teilweise echte Probleme mit den vielen Klagen gegen den Rundfunkbeitrag fertig zu werden.
Die Taktik "Sand in das Getriebe" läuft und funktioniert schon. Nur würden die das niemals zugeben. Man kann es aber zwischen den Zeilen lesen.
Liebe Grüße
Peli
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Ich würde das auch so wie Peli sehen.
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Bei Person B waren es vor dem VG die Reisekosten der Vertreterin der LRA, die wurden zudem noch auf alle an dem Tag verhandelten Verfahren aufgeteilt. Sollte Person A diese komplett übernehmen müssen, liegen sie dennoch zusammen mit ein paar Euro für diverse Auslagen nur in einem knapp nicht mehr zweistelligen Bereich, abhängig natürlich von der Entfernung und damit der Reisekosten.
Sehr schön. Person A könnte ja vor dem VG Stuttgart geklagt haben, das ist ja nur wenige Kilometer vom SWR in der Neckarstraße entfernt.
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Man könnte ja auch der LRA empfehlen, den Klagegrund zurückzunehmen, das ist alles nur Prozeßgeplänkel. ;D
Wirklich Gedanken machen muß man sich nur, wenn einem das Gericht den Hinweis gibt, das passiert oft in zivilrechtlichen Sachen, wenn das Gericht aus rein formalen Gründen die Klage abweisen muß, weil in der Anhörung nichts Vorteilhaftes für den Kläger rausgekommen ist.
Dann würde sich bei Klagerückzug der Kläger die Urteilsgebühr sparen und das Gericht spart sich Arbeit mit der Ausfertigung des Urteils...
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"Wir empfehlen dem Kläger (d.h. Person A) daher, eine Rücknahme der Klage zu erwägen. In diesem Fall wäre der Beklagte (d.h. die Landesrundfunkanstalt ) bereit, davon abzusehen, seine für das gerichtliche Verfahren angefallenen Kosten geltendzumachen".
Person A freut sich natürlich, daß die Landesrundfunkanstalt sich so rührend um seine Finanzen sorgt, dürfte sich aber dennoch folgende Fragen stellen:
• Was könnte der Landesrundfunkanstalt zum aktuellen Zeitpunkt an der Rücknahme der Klage liegen? Nachdem sie die Erwiderung ja bereits verfaßt ist, könnte sie sich doch nun genausogut bis zur mündlichen Verhandlung zurücklehnen, oder?
• Welche Kosten für das gerichtliche Verfahren darf denn die Landesrundfunkanstalt gegenüber Person A geltendmachen?
In Baden-Württemberg werden jetzt Schreiben vom Verwaltungsgericht, z.B. VG Karlsruhe, verschickt, wo angeboten wird, auf Antrag die Klage ruhen zu lassen.
"Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hält eine Ruhensanordnung in Ihrem Verfahren für zweckmäßig"
Muss von beiden Parteien beantragt werden. Ein vorformulierter Antrag zur Unterschrift anbei.
Es wird dabei auf die noch ausstehenden Berufungsverfahren VG Freiburg 2.4.14 (wie schön :D) und auf die
2 Verfahren vom 1.10.14 in Stuttgart hingewiesen.