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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: futzi am 09. November 2014, 12:23
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Hallo Mitstreiter,
Person A hat am 01.08.2014 seinen Widerspruch per Einschreiben versendet. Dieser ist auch nachweislich eingetroffen.
Muss A irgendwas unternehmen wenn A außer weiteren Zahlungs- und Infoschreiben keine Antwort auf seinen Widerspruch erhält?
Danke für Eure Hilfe
Futzi
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Nein, erst wenn der Widerspruchsbescheid kommt. Oder falls ein weiter Bescheid mit Rechtsbelehrung kommt. Oder falls Post von einem Amtsgericht oder ähnlich Gerichtsvollzieher kommt. Vom BS kommen Infoschreiben und Mahnungen inklusive Drohungen. PersonX wartet jetzt auch bereits seit 5 Monaten auf Antwort auf den ersten und seit ca. 20.07.2014 auf Antwort auf den zweiten, wenn also der Widerspruch jetzt erst gestellt wurde, respektive die 3 Monate Wartezeit um sind dann kann Person A entweder noch warten oder mit Ende der Wartezeit Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides einreichen.