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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Gerichtsschreiberin am 08. November 2014, 18:33

Titel: nicht mehr ganz so NEU - Urteil zur Klage vor dem VG Köln eingetroffen
Beitrag von: Gerichtsschreiberin am 08. November 2014, 18:33
Und hier aus der Karnevalshochburg:

http://www.xup.to/dl,18246221/Urteil_VW_Koeln_s.pdf/
Titel: Re: nicht mehr ganz so NEU - Urteil zur Klage vor dem VG Köln eingetroffen
Beitrag von: karlsruhe am 08. November 2014, 18:54
Bin zum Ausdrucken des Urteils auch aufgestanden, Ehrenwort ;)

eh musste ich sowieso, musste ja den Drucker anmachen, gilt das dann trotzdem. ::)
Titel: Re: nicht mehr ganz so NEU - Urteil zur Klage vor dem VG Köln eingetroffen
Beitrag von: Kurt am 08. November 2014, 20:01
aha.

(http://abload.de/img/gez_koeln_urteil5iry0.jpg) (http://abload.de/image.php?img=gez_koeln_urteil5iry0.jpg)

na denn.

Gruß
Kurt
Titel: Re: nicht mehr ganz so NEU - Urteil zur Klage vor dem VG Köln eingetroffen
Beitrag von: Gerichtsschreiberin am 08. November 2014, 20:19
Grummel,

ja, ich bin heute auch einige Male aufgestanden, denn der Scanner steht nicht direkt neben dem Rechner. ;D Und musste zwangsläufig an die Dame denken, die in Kölle nach der Tradition der Schwarzen Funken, oder waren es Rote  :o, für Stimmung gesorgt hat.

Das dieses Urteil für weitere Erheiterung sorgt, war mir klar. Es toppt Arnsberg noch, wie ich finde.
Titel: Re: nicht mehr ganz so NEU - Urteil zur Klage vor dem VG Köln eingetroffen
Beitrag von: Knax am 08. November 2014, 20:45
Zitat von: einem unter totaler Verblendung leidenden VG Köln
Zudem muss in den wenigen Ausnahmefällen, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, das Interesse des Wohnungsinhabers, nicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zurücktreten.

Am Ende des Satzes fehlt nur noch der Zusatz: "...denn der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist sakrosankt. Amen!"

Man muss sich dann doch fragen: Wenn es doch so wenige Ausnahmefälle gibt, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, was spricht dann gegen eine Befreiung? Das Argument, dies würde das Verwaltungsverfahren unzumutbar verkomplizieren, ist gerade dann nicht stichhaltig.

Dem sichtbar dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk das Wort redenden VG Köln sei ein Zitat des Bundesverfassungsgerichts entgegenzuhalten:

"Es ist ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt, und sie von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzie­rungsanforderungen zu entlasten. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Abgabepflichtigen darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen.".[1]

[1] BVerfG, Beschluss v. 25.06.2014, Az. 1 BvR 668/, 1 BvR 2104/10.
Titel: Re: nicht mehr ganz so NEU - Urteil zur Klage vor dem VG Köln eingetroffen
Beitrag von: Gerichtsschreiberin am 08. November 2014, 22:19
Das Gericht ist ja auch der Meinung, dass derjenige Nichtnutzer des Systems von dem Wirken dessen profitiert, so dass dies alleine schon ausreicht, Beiträge dafür einzuziehen. Auch hier ist das genaue Gegenteil der Fall.

Durch die gezielte Psychologisierung  ;), Verblödung, Verrohung und Aufwiegelung der Massen entstehen dem Nichtnutzer des Propagandaappartes immense Nachteile.
Titel: Re: nicht mehr ganz so NEU - Urteil zur Klage vor dem VG Köln eingetroffen
Beitrag von: 907 am 08. November 2014, 22:36
Zitat
Zudem muss in den wenigen Ausnahmefällen, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, das Interesse des Wohnungsinhabers, nicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zurücktreten.

hm...
das hört sich nach Gemeinvorteil und nicht nach Sondervorteil.
da war doch was

F. Kirchhof, Grundriss des Abgabenrechts, Rdnr. 11, charakterisiert die Sonderlasten dadurch, dass sie nur von einem Teil der „leistungsfähigen Steuerbürger“ zu zahlen sind.
Titel: Re: nicht mehr ganz so NEU - Urteil zur Klage vor dem VG Köln eingetroffen
Beitrag von: Gerichtsschreiberin am 08. November 2014, 22:40
Genau zu diesem Thema ein kleiner Schwenk zu meiner Klagebegründung, die offenkundigst 8) kein Gehör gefunden hat:

2   Zwecksteuer oder Beitrag?

Professor Dr. Christoph Degenhardt zitiert in seinem oben bezeichneten Werk Professor Kirchof mit den Worten "je mehr sich die individuelle Finanzierungsverantwortlichkeit der Beitragsschuldner in allgemeine Vermutungen und Typisierungen verflüchtigt, die persönliche Finanzierungsverantwortung des Abgabenschuldners sich also in der Allgemeinheit einer Gemeinlast verliert, desto mehr nähert sich der Beitrag der Steuer an und verliert seine Berechtigung neben der Steuer", zu finden im Handbuch des Staatsrechts auf Seite 1139, online abrufbar hier:
http://books.google.de/books/about/Handbuch_des_Staatsrechts_der_Bundesrepu.html?hl=de&id=MpfeDrVEGLgC

Auf der genannten Seite ist ferner zu lesen:
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn  sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht."

Auch hier sei nochmals erwähnt, dass der Rundfunk, wie unter 1 bereits dargelegt,  eine Leistung an die Allgemeinheit ist, der nach dem Gesetz in ALLEN Raumeinheiten empfangen werden kann, unabhängig davon, ob in ihnen überhaupt Rundfunk empfangen werden kann, weshalb er mit einer grundstückbezogenen Steuer zu vergleichen ist und damit ebenso als eine Steuer zu bezeichnen ist. Gerade die unter 1e und auch vom WDR so benannte Solidargemeinschaft bzw. der Solidarbeitrag oder die von Jörg Schönenborn, dem sehr oft völlig unzureichend vorbereiteten WDR-Funktionär, so benannten "Demokratieabgabe" sind mehr als eindeutige Indizien für eine Leistung an die Allgemeinheit, die eben keine Vorzugslast darstellt. Da die Abgabe einer bestimmte Aufgabe, nämlich der Finanzierung des ÖR, dienen soll und nicht den allgemeinen Finanzbedarf des Staates decken soll, ist hier von einer Zwecksteuer zu sprechen.
Fazit zu 2: Der neue "Rundfunkbeitrag" ist eine Zwecksteuer.