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Archiv => Archiv => Pressemeldungen November 2014 => Thema gestartet von: Uwe am 08. November 2014, 13:21
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(http://www.dwdl.de/grafik/features/logodl_dwdl_a_weiss.jpg)
DWDL:
Vorurteil der Woche: Quizshows sind "unterhaltsames Bildungsfernsehen".
Machen Quizshows A) schlauer oder B) Kopfschmerzen?
"Unterhaltsames Bildungsfernsehen" hat der NDR-Intendant gerade der Deutschen liebstes TV-Genre genannt: die Quizshow. Aber was ist das für ein Wissen, das uns in den Sendungen vermittelt wird? Und für was kann man's gebrauchen?
mehr auf:
http://www.dwdl.de/vorurteil/48385/machen_quizshows_a_schlauer_oder_b_kopfschmerzen/
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Es ist mir schließlich egal, was im Fernsehen oder sonst wo läuft, solange ich das mit Zwang nicht mitfinanzieren muss. Daher möchte ich persönlich keine unbedingte Diskussion über Inhalte und deren Qualität führen. Das sind alle Scheindiskussionen am eigenen Problemkern vorbei:
Brauchen wir eine durch Zwang finanzierte Grundversorgung? Wenn ja, wie viel? Und ganz wichtig: Wie definiert sich Grundversorgung im Jahre 2014?
Das sind die wichtigen Fragen, die kein "Entscheider" ehrlich beantworten will.
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Brauchen wir eine durch Zwang finanzierte Grundversorgung? Wenn ja, wie viel? Und ganz wichtig: Wie definiert sich Grundversorgung im Jahre 2014?
eine fiktive Frage
lässt sich sowas auf die Rundfunkbeitragsache übertragen?
(http://abload.de/img/aufnahme23hqshl.jpg)
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@907:
Dazu möchte ich ergänzen:
Wenn die ex-impetus-Betrachtung nicht zur ex-ante-Einschätzung Kongruenz
zeigt, dann ist eine Aufwandsdimensionierung im Mindesten durch die
Zulassung eines Widerspruchs zur fiskalischen Teilabgabe durchaus zu
beanstandungswürdig.
Die ex-ante-Betrachtung provoziert a fortiori dem Wesen nach quid pro quo
juristisch beschwert den Tatbestand ultra vires. Die partielle Widerspruchszu-
lassung wird in der Regel nach ratio legis, wenn es sich um die Kontrakomparation
von ex-impetus oder ex-post Konfigurationen handelt, obiter dictum negativ
beschieden werden.
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Brauchen wir eine durch Zwang finanzierte Grundversorgung? Wenn ja, wie viel? Und ganz wichtig: Wie definiert sich Grundversorgung im Jahre 2014?
Das sind die wichtigen Fragen, die kein "Entscheider" ehrlich beantworten will.
Bei den letzten beiden Fragen stimme ich dir voll zu.
Was genau ist eine TV-Grundversorgung und wieviel Grundversorgung braucht der Staat eine freie Gesellschaft im Jahre 2014 denn überhaupt noch?
Hier muß man doch sehen, daß wir uns heute in Deutschland und anderen europäischen Ländern vollumfänglich selbst versorgen können. Dabei entscheiden wir selbst, was wir wichtig halten und dafür zahlen wir dann einen entsprechenden Beitrag. Das muß doch nicht fremdbestimmt "von oben" laufen. Wir sind eine freie westliche Gesellschaft. Eine Fernseh-Grundversorgung muß heute keine Vollversorgung mehr sein, daß ist offensichtlich reine Geldmacherei.
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Machen wir doch mal eine kleine Anleihe im Strafrecht:
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2013_2_681.pdf
Hier wird sehr schön der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschrieben. Im Artikel selbst geht es zwar in erster Linie ums Gesetz als solches. Jedoch halte ich das im vorliegenden Falle des sog. Rundfunkbeitrags für zu kurz gegriffen. Hier muss erlaubt sein, bereits wesentlich früher anzusetzen, nämlich in dem Augenblick, in dem das Produkt mit Namen Grundversorgung an den Markt geht bzw. der Öfffentlichkeit ungefragt zur Verfügung gestellt wird.
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(http://abload.de/img/aufnahme23hqshl.jpg)
;) Absolut übertragbar. Kläranlage und LRA stehen auf einer Stufe ;)
Ernsthaft: Wo hast Du das Fundstück her? Ich würde es gerne im Ganzen lesen.
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http://www.amazon.de/Gewinnerzielung-durch-kommunale-Daseinsvorsorge-wirtschaftlichen/dp/3161485823
in dem Buch steht es hier der Ausschnitt
http://books.google.de/books?id=Y7nWB3FjsrsC&pg=PA319&lpg=PA319&dq=%22Die+Vorteilsabsch%C3%B6pfung+rechtfertigt+es+insbesondere+nicht,+den%22&source=bl&ots=zfQSH0d1rn&sig=7wCyn2siRHGgDX3go6VoB9Azplc&hl=de&sa=X&ei=1btgVN23HpfnaorugMgJ&ved=0CCEQ6AEwAA#v=onepage&q=%22Die%20Vorteilsabsch%C3%B6pfung%20rechtfertigt%20es%20insbesondere%20nicht%2C%20den%22&f=false
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Danke!
Aber der Preis des Buches ist dann doch etwas zu hoch für diesen Zweck.
Dafür konnte ich Tante Google mit neuen Worten füttern und fand dieses:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=291205B10B5.05.0 /Rn. 6)
Sowie die dort weiter aufgeführten Urteile, z.B.: dieses http://opinioiuris.de/entscheidung/1070
Rn. 34
Die Landesregierung will allerdings den Feuerwehrbeitrag nicht als Steuer betrachtet wissen.
[...]
Zu einer Personalsteuer für Zwecke der Feuerwehr müßten deshalb grundsätzlich auch alle Gemeindeeinwohner herangezogen werden – anders als beim (abgabenrechtlichen) Beitrag, bei dem die Beitragspflicht auf diejenigen beschränkt werden kann, die aus dem Bestehen der Feuerwehr besondere Vorteile haben (vgl. die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aaO. S. 82).
4. Die Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen in § 38 Abs. 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes widerspricht somit bei jeder möglichen Deutung des Feuerwehrbeitrags dein Gleichheitssatz: als abgabenrechtlicher Beitrag müßte er auf die beschränkt bleiben, die einen besonderen Vorteil von der Feuerwehr haben; als "Ersatzgeld" könnte er nur die Feuerwehrdienstpflichtigen treffen; als allgemeine Personalsteuer dürfte er nicht nur von den Männern zwischen dem 18. und dem 60. Lebensjahr erhoben werden.
Auch hier wird der BESONDERE Vorteil ausgelobt.
Und wieder lande ich beim Urteil des BVerfG über den Wasserpfennig.
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv093319.html
Rn. 170
Die Erhebung dieser sogenannten Vorzugslasten wird durch ihre Ausgleichsfunktion legitimiert. So empfängt, wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen.
ABER: Rn 177
Sie erhalten einen Sondervorteil gegenüber all denen, die das betreffende Gut nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen dürfen. Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen. Dieser Ausgleichsgedanke liegt auch der herkömmlichen Rechtfertigung der Gebühr zugrunde
Wenn man dies so auslegt, dann müsste das ÖR Programm verschlüsselt angeboten werden und dürfte nur dem Beitragszahler zur Verfügung stehen.
Oder, wie anderenorts schon geschrieben wurde: wenn ALLE einen Vorteil haben, dann ist es kein Vorteil mehr.
Mal weiter stöbern, sobald der blöde grippale Infekt vorbei ist.
Alles was Sie jetzt sagen (sagten), kann und wird gegen Sie verwendet werden ;)
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Die Unterhaltung weist einen schlechten Kosten-Nutzen-Verhältnis auf.
eine fiktive Frage
lässt sich sowas auf die Rundfunkbeitragsache übertragen?
(http://abload.de/img/aufnahme23hqshl.jpg)
Wir müssen mal klären was "ex post" und "ex-ante-Betrachtung" bedeutet
Ex post (lat. „aus danach“) ist die lateinische Bezeichnung für die Beurteilung aus nachträglicher Sicht. Dem Betrachter sind hier auch später ablaufende Vorgänge bekannt, die zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht bekannt sein konnten. (Volksmund: Hinterher ist man immer schlauer.) Die Beurteilung ex post bildet den Gegensatz zur Beurteilung ex ante.
Ex ante (lat. „aus vorher“) ist ein Begriff der juristischen Fachsprache und bezeichnet eine Beurteilung aus früherer Sicht. Bei ihr entfallen später ablaufende Vorgänge, die zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht bekannt sein konnten. Der Betrachtung ex ante steht die Betrachtung ex post gegenüber.
Quelle: Wikipedia
"Die Veranstaltung von Programmen im regionalen und lokalen Bereich ordnete das Gericht dagegen nicht der Grundversorgung zu, sofern durch private Anbieter eine hinreichende Meinungsvielfalt gesichert wird."
BVerfGE 74, 297 – vom 24. März 1987; 5. Rundfunkurteil – „Baden-Württemberg-Beschluss“
Wenn wir es auf Jahr 2014 übertragen, bedeutet es, dass durch Internet eine hinreichende Meinungsvielfalt gesichert wird.("verschiedene Geschmacksrichtungen")
Demzufolge gleicht aktuelle Grundversorgung einer Überdimensionierung der Grundversorgung.
"Die Dritten Programme entsprechen mit ihren gegenwärtigen Programminhalten nicht dem Funktionsauftrag. Sie tragen zur Vielfalt im Fernsehen nur dann bei, wenn sie ausschließlich Regional- und Landesprogramm aus ihrem „Stammland“ senden."
"Zudem dürfen die acht Dritten Programme auch untereinander nicht gleiches oder ähnliches Programm senden."
Quelle: http://www.jurawelt.com/dissertationen/werke/6730