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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Elever am 05. November 2014, 09:53

Titel: ÖR antwortet auf Widerspruch mit neuem Design ohne Klauseln o.ä.
Beitrag von: Elever am 05. November 2014, 09:53
Hallo zusammen,

nach langem Ignorieren aller Droh- und Bettelbriefe, musste Person A zuletzt Ende August auf den 1. Beitragsbescheid reagieren.

Für den Widerspruch verwendete A eine klasse Vorlage von Roggi, die sehr umfangreich, recherchiert und fundiert war. Alles in allem war A natürlich klar, dass das erstmal nicht viel bringt, aber es stellt die ÖR vielleicht vor Erklärungsnot im Antwortschreiben.

Nun hat Person A 2 Monate rein gar nichts von diesem Verein gehört, bis A gestern dann eine weitere Infopost ereilte, in der auf knapp 2 Seiten vollkommen allgemein gehalten und nicht in einem Punkt auf die im Widerspruch genannten Begründungen und Vorwürfe eingehend erklärt wird, dass es sich um geltendes Recht handelt und die Zahlung somit wählbar ist, sondern verpflichtend.

Das Design ist im Grunde auch ein neues - neue Schriftart, neue Aufmachung. Zumindest scheint A das so. Zudem gibt es auf der Rückseite nun nur noch Bankverbindungen und generell in dem Brief keine Widerspruchsbegründungen o.ä.

Person A's "Kontostand" von 358,-- EUR wurde ihm aufgelistet, worin soweit A weiß die Mahngebühren nicht enthalten sind, die A beim letzten Mal noch als sogenannter "Säumniszuschlag" i.H.v. 8,-- EUR auferlegt worden waren.

Man bittet um Überweisung des Betrages - keine Frist, keine Androhung von Konsequenzen, nichts weiter.

Hat jemand diesen Brief bereits erhalten? Wie ist eure Meinung dazu?

Weitere Rechtsschritte will A nicht gehen - hat keinen Bock mehr darauf, sich mit diesem leidigen Thema zu befassen. Nur was wäre dann nun seine Alternative? Aufgeben? Will A auch nicht!

Was muss A bei diesem Schreiben nun tun? Muss A zwingend reagieren?
Titel: Re: ÖR antwortet auf Widerspruch mit neuem Design ohne Klauseln o.ä.
Beitrag von: Bürger am 05. November 2014, 21:21
Bitte hier nachschauen, um welche Art von Schreiben es sich handelt...
...ob es wirklich ein "neuartiges" Schreiben oder nur eines der altbekannten ist:

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Falls es "aus der Reihe fällt", dann bitte zur besseren Veranschaulichung digitalisiert und anonymisiert hier hochladen. Danke :)

Bitte auch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

Generell kann man sagen, dass Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung eher informativen Charakters sind. Auf Schreiben mit Rechtsbehelfsbelehrung müsste man ggf. gem. der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung reagieren. Steht eigentlich immer alles drin siehe auch
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420
und Folgebeiträge.

Wer lediglich ignoriert, wird früher oder später mit der Zwangsvollstreckung konfrontiert...
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
...und das ist Geschmackssache.
Titel: Re: ÖR antwortet auf Widerspruch mit neuem Design ohne Klauseln o.ä.
Beitrag von: abgezockter1984 am 05. November 2014, 22:49
Person A hat gestern auch solch ein Schreiben mit dem Betreff "Rundfunkbeitrag" verteilt auf zwei Seiten bekommen. Man hat diverse bekannte Textbausteine eingebaut und wieder die RBStV-Broschüre reingepackt. Das Ganze wird verutlich eine Art Antwortschreiben auf seinen Widerspruch von vor 3 (drei!) Monaten sein, der bisher noch nicht mit einem Bescheid beantwortet wurde, weil Person A mit §§ 58 und 59 VwVfG argumentiere, denn in Berlin ist nur der SFB (nicht der RBB) im § 2 Abs. 4 BlnVwVfG genannt worden.