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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: 907 am 31. Oktober 2014, 23:39
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Hallo
hier ist ein hypothetisches Problem
Stufe 1
Individuell zurechenbar ist eine Leistung,
(X) 1. die beantragt oder sonst willentlich in Anspruch genommen wird,
(X) 2. die zugunsten des von der Leistung Betroffenen erbracht wird,
(X) 3. die durch den von der Leistung Betroffenen veranlasst wurde oder
(?) 4. bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist;
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgebg/gesamt.pdf
Stufe 2
Was bedeutet "rechtlich begründet" aus der Sicht des Gesetzgebers?
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Stufe 2
Was bedeutet "rechtlich begründet" aus der Sicht des Gesetzgebers?
Anknüpfungspunkt der Beiträge ist allein die Verfügungsgewalt über Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist. Die Beitragspflicht beeinflusst daher nicht die Anschaffung bzw. Verwendung der für den Informationszugang erforderlichen Geräte und schränkt damit die Zugänglichkeit von Informationen nicht ein.
Quelle: http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/binarywriterservlet?imgUid=7d8204a9-44f3-f541-1797-4c3077fe9e30&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111 (http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/binarywriterservlet?imgUid=7d8204a9-44f3-f541-1797-4c3077fe9e30&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111)
Stufe 3
Anknüpfungspunkt der Beiträge ist allein die Verfügungsgewalt über Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist.
ist eine Rundfunknutzung nur innerhalb bestimmter Raumeinheiten möglich? ---> NEIN
Stufe 4
bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist;
Wie groß ist "Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen"? ---> Alle volljährigen Personen.
Alle volljährigen Personen die eine Wohnung bewohnen sind Beitragsschuldner. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. ---> die Allgemeinheit der Steuerzahler
Eine Abgabe die zur Deckung der Kosten einer bestimmten Leistung gegen jedermann erhoben wird, sei es auch, dass alle einen Vorteil daraus ziehen, ist kein Beitrag sondern eine (Zweck-) Steuer.
Einfachgesetzliche Definitionen des Rundfunkbegriffs finden sich im Rundfunkgebührenstaatsvertrag und dem Rundfunkstaatsvertrag. Rundfunk ist danach „die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters“.
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Stufe 5
Oxymoron
Individuell zurechenbar ist eine Leistung, die zugunsten des von der Leistung Betroffenen erbracht wird,
"Auch nach der neuen Rechtslage handelt es sich bei dem "Rundfunkbeitrag" nicht um eine Steuer, sondern um eine sogenannte "Vorzugslast", so der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg.
Eine Vorzugslast muss nur gegenüber einem bestimmten Personenkreis vorteilhaft sein.
Der Beitrag rechtfertige sich dadurch, dass dem Abgabenpflichtigen die Möglichkeit der Inanspruchnahme eröffnet wird und die unterstellte Inanspruchnahme in ihrer Wirkung auf der Erfolgsseite vorteilhaft wäre.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme wird der Allgemeinheit eröffnet.(ist eine Rundfunknutzung nur innerhalb bestimmter Raumeinheiten möglich? ---> NEIN)
Einfachgesetzliche Definitionen des Rundfunkbegriffs finden sich im Rundfunkgebührenstaatsvertrag und dem Rundfunkstaatsvertrag. Rundfunk ist danach „die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters“.
Ein Sondervorteil, welcher der Allgemeinheit unterschiedslos zukommt, ist per Definition ein Gemeinvorteil und daher nur als Gemeinlast (über eine Steuer) finanzierbar.
Gemeinvorteil --> Steuer
Kein Gemeinvorteil -- > Die Sender verschlüsseln
Jetzt muss nur festgestellt werden ob die Sicherstellung einer angemessenen Finanzausstattung und die „Bestands- und Entwicklungsgarantie“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Interesse der Allgemeinheit liege.