....Und wenn das Einschreiben dann in der Postfiliale zum Abholen bereit steht und er nicht hingeht, was passiert dann?Es gilt als zugestellt, egal ob es innerhalb der Frist abgeholt oder nicht abgeholt wird. Selbiges gilt, wenn die Annahme verweigert wird.
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"Es gilt als zugestellt", ist kein rechtlicher Konsens.Da hast du in der Tat nicht ganz unrecht mit.
Rechtlich gilt es eben nicht als zugestellt.
....Meine Erfahrung: Wenn die vorherige(n) Zahlungsaufforderunge(n) erfolglos blieb(en), wirft der GV auch gerne mal nen Brief (mit dem Termin zur Zv) persönlich ein. Dies dürfte allerdings stark unterschiedlich gehandhabt werden.
Desweiteren fragt sich Herr K ob die eventuellen Zwangsvollstrecker (ebenfalls) mit Einschreiben verschicken? Danke euch.
Wenn jemand ein anderes 'höheres' Urteil kennt, immer her damit.
Bernd Höcker
Erste Hilfe gegen den neuen Rundfunkbeitrag
www.gez-abschaffen.de/erstehilfe.htmZitatFrist verpasst?
Es kann sein, dass Ihnen eine Fristversäumnis vorgeworfen wird, obwohl Sie noch gar keinen Bescheid erhalten haben.
Fordern Sie dann die Rundfunkanstalt dazu auf, den Empfang des Schreibens zu beweisen.
Um die Beweispflicht der Rundfunkanstalt deutlich zu machen, zitieren Sie den Bundesgerichtshof (BGH).
Der BGH hat nämlich über die Heranziehung von Anscheinsbeweisen im Falle von angeblich zugestellten Einschreibebriefen folgende Aussage getroffen:
Es sei schließlich ganz und gar typisch, dass Einschreibebriefe ihren Adressaten erreichen, und dennoch werde ein Anscheinsbeweis nicht zugelassen, weil es in 266 von 1 Million Fällen vorkomme, dass Einschreibesendungen verlorengingen (BGHZ 24, 308, 312 ff.). Der Anscheinsbeweis sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda).
Ist vom Beitragsservice eigentlich auch schon mal was per Einschreiben verschickt worden? Herr K fragt sich, wie oft eventuell ein Zustellungsversuch gemacht werden würde, wenn er zur Zeit der Zustellung mal nicht zu Hause sein sollte. Und wenn das Einschreiben dann in der Postfiliale zum Abholen bereit steht und er nicht hingeht, was passiert dann?
Desweiteren fragt sich Herr K ob die eventuellen Zwangsvollstrecker (ebenfalls) mit Einschreiben verschicken? Danke euch.
Der BGH hat nämlich über die Heranziehung von Anscheinsbeweisen im Falle von angeblich zugestellten Einschreibebriefen folgende Aussage getroffen:
Es sei schließlich ganz und gar typisch, dass Einschreibebriefe ihren Adressaten erreichen, und dennoch werde ein Anscheinsbeweis nicht zugelassen, weil es in 266 von 1 Million Fällen vorkomme, dass Einschreibesendungen verlorengingen (BGHZ 24, 308, 312 ff.). Der Anscheinsbeweis sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda).
Im Normalfall wird aber die Zustellung vom Briefträger dokumentiert, und der Zugang ist damitbewiesen.
Bei einem Einwurf-Einschreiben handelt es sich um eine besondere Form des Einschreibens. Für die Zustellung ist keine Unterschrift des Empfängers nötig, der Zusteller wirft die Sendung ausschließlich in dessen Briefkasten und dokumentiert die Zustellung mit seiner Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg. Dadurch ist für den Versender sichergestellt, dass der Brief angekommen ist. Dem Empfänger muss nicht bekannt gegeben werden, wann bzw. dass das Einschreiben eingeworfen wurde. Rechtlich erfüllt dieses Einschreiben nicht die Anforderungen an eine förmliche Zustellung,[1] so dass damit eine förmliche Zustellung gerichtlich nicht bewiesen werden kann. Dennoch wird durch das Einwurf-Einschreiben zumindest ein Anscheinsbeweis erbracht. Zudem kann die Annahme eines Einwurf-Einschreibens in der Regel nicht verweigert werden, da der Adressat kaum verhindern kann, dass das Schriftstück durch den Zusteller in den Briefkasten eingeworfen wird. Dies ist vor allem hilfreich, wenn Fristen einzuhalten sind.
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.htmlBernd Höcker
Erste Hilfe gegen den neuen Rundfunkbeitrag
www.gez-abschaffen.de/erstehilfe.htmZitat[...]
Der BGH hat nämlich über die Heranziehung von Anscheinsbeweisen im Falle von angeblich zugestellten Einschreibebriefen folgende Aussage getroffen:
Es sei schließlich ganz und gar typisch, dass Einschreibebriefe ihren Adressaten erreichen, und dennoch werde ein Anscheinsbeweis nicht zugelassen, weil es in 266 von 1 Million Fällen vorkomme, dass Einschreibesendungen verlorengingen (BGHZ 24, 308, 312 ff.). Der Anscheinsbeweis sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda).
OK, wenn bei Wikipedia steht, dass Einwurfeinschreiben einen Anscheinsbeweis liefern, und der BGH in einem Spezialfall gesagt hat, dass der bloße Absendenachweis kein Anscheinsbeweis der Zustellung ist, dann heißt das selbstverständlich, dass mit keiner Art von Einschreiben jemals irgendetwas bewiesen wird.Vielleicht? Immerhin, wenn "266 Fälle von 1 Million Fälle" ausreichen, einen Anscheinsbeweis eben nur als Anscheinsbeweis, aber eben augenscheinlich nicht als Beweis zuzulassen...
Entschuldigung, dass ich mir das Urteil mal angeschaut habe, wo doch mit der Übereinstimmung eines Wortes schon alles klar ist.Könntest Du da nicht zu unser aller Aufklärung die entsprechend relativierenden Passagen beisteuern...?
Der Zugang einer schriftlichen Mahnung nach VVG § 39 bedarf des vollen Beweises. Er kann nicht schon mit dem Nachweis, daß das Mahnschreiben als Einschreibesendung abgesandt worden ist, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins als erbracht angesehen werden.
Aber auch bei Verwendung eines einfachen Einschreibebriefs kann der Absender fast immer mit Hilfe des vom Empfänger vollzogenen und bei der Post aufbewahrten Ablieferungsscheins seiner Beweispflicht für den Zugang genügen.
Will irgend eine Partei etwas wirklich gerichtsfest zustellen bleiben nur wenige Wege
Das Problem ist ein ganz anderes. BS und LRAs versenden aus eher Hinterhältigkeit grundsätzlich nur mit gewöhnlicher Post ...
Den letzten Widerspruchsbescheid vom August 2014, nicht jedoch die zwei vorangegangenen, auch nicht die bisher ergangenen Beitragsbescheide, hat Person T per Postzustellungsauftrag ("Förmliche Zustellung") erhalten.
Das ist wohl schwer zu sagen.Den letzten Widerspruchsbescheid [...] hat Person T per Postzustellungsauftrag ("Förmliche Zustellung") erhalten.Hat T schon mal den Erhalt von wichtigen Schreiben bestritten? Oder gab es mal Umstimmigkeiten über Fristen? Offenbar glaubt man, dass bei T ein Nachweis über den Zugang erforderlich ist.
(http://www.gez-abschaffen.de/Neu2014/zweiter-widerspruchsbescheid-umschlag.jpg)
Hat hier schon ein anderer Schreiben in Umschlägen im A4-Format erhalten oder ist dies die absolute Ausnahme ?Diverse fiktive Personen A-Z, die den Zugang der vorherigen Post nicht abgestritten haben, haben den Widerspruchsbescheid dennoch im weißen C4-Umschlag erhalten... (so ja u.a. auch Olaf Kretschmann)
Kann dies als Seitenhieb verstanden werden , wenn man bereits einen Bescheid als verschollen reklamiert hat. Nach dem Motto , groß kommt sicherer an als klein.
Diese Versandart wird u.a. von Gerichten für wichtige Schreiben genutzt. Vom Prinzip her funktioniert es quasi wie ein Einwurfeinschreiben, aber mit - sagen wir - erweiterter Dokumentationspflicht des Zustellers.
Nicht aus Hinterhältigkeit, sondern um die Kosten niedriger zu halten, wenn die Kosten noch weiter gesenkt würden, dann würden auch diese Infoschreiben nicht mehr kommen, sondern sofort die Bescheide. Ausgelegt ist diese Art auf Gut Will, es ist schlicht preiswerter diese vielen Infobriefe zu versenden, als gleich richtige Bescheide zu erstellen.