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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: yang am 25. Oktober 2014, 13:00
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Hallo allerseits,
das Tübinger Landesgericht wurde hier ja schon ausführlich diskutiert.
Ich wundere mich über zwei Dinge:
a) Ließen sich auch in anderen Bundesländern (konkret: Bayern) Vollstreckungsbescheide eines Obergerichtsvollziehers abweisen, indem man auf das Fehlen eines Siegels und einer Unterschrift seitens der Gläubigerin hinweist? (d.h. automatische Erstellung; nur Unterschrift des OGV)
b) Wäre die Gläubigerbezeichnung auf einem theoretischen Vollstreckungsbescheid "Bayerischer Rundfunk Abteilung Rundfunktbeitrag, Köln, Aktz... vertreten durch ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln, Aktz..." korrekt?
Wenn nicht, könnte man den OGV ja evtl damit abweisen. Müsste da nicht "Anstalt des öffentlichen Rechts" stehen?
c) Was würde passieren, wenn man Zahlungsbereitschaft signalisiert, aber dennoch nicht zahlt bzw. vollstrecken lässt, mit dem Hinweis, es sei keine rechtmäßige Vollstreckung (aus o.g. Gründen). Würde der OGV einfach gehen und einen Termin über eine Vermögensauskunft festsetzen?
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zu a) einige Punkte lassen sich auch auf andere Bundesländer übertragen. Hierzu ist es aber zwingend notwendig, die Gesetzestexte der jeweiligen Länder parallel querzulesen und zu vergleichen. (Beispiel: Pflicht zur Unterschrift & Siegel a.d. Vollstreckungsersuchen/-auftrag ist in NRW wohl nicht gegeben. Zumindest konnte ich den Passus im VwVfG NRW nicht finden, so wie er im VwVfG BW steht und auf den sich das LG Tübingen bezieht).
zu b) Der Gläubiger muß klar und unmißverstädlich & vollständig bezeichnet sein. Die LRA darf zwar bestimmte Aufgaben an den BS 'übergeben', meins Wissens gehört der Verwaltungsakt der Zwangsvollstreckung aber nicht dazu.
zu c) kann man wohl nicht so beantworten, da es von GV zu GV halt unterschiedlich ist.
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Wie u.a. unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
bereits zitiert:
Ein User erklärt es wohl recht gut hiermit:
Falls es zu Vollstreckungen kommt, sollte man sich in jedem Fall neben der Tübinger Entscheidung auch mit den Vollstreckungsgrundlagen des eigenen Bundeslandes vertraut machen. Diese sind in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder (http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckungsgesetz_%28Deutschland%29#Landesrecht) zu finden.
Für Baden-Württemberg gibt es klare formale Anforderungen an den Vollstreckungsauftrag der an den GV geht - § 15a Abs. 4 LVwVG (http://dejure.org/gesetze/LVwVG/15a.html) - das ist leider nicht überall so. Trotzdem lassen sich Teile der Begründung der Tübinger Entscheidung übertragen, aber nicht alles.
Zudem ist es ein Unterschied, ob es sich um den GV des Amtsgerichts handelt, den Vollstreckungsbeamten der Kommune oder das Finanzamt (einschl. Zoll). Im letzteren Fall darf man sich ergänzend auch noch mit der Abgabenordnung beschäftigen, ansonsten mit der ZPO.
Eine Wohnungsdurchsuchung ist sehr unwarscheinlich, der Weg über die Erzwingung der EV oder einer Kontopfändung/Gehaltspfändung ist für den Gläubiger und den Vollstrecker einfacher. Der GV bekommt die Daten ab 500 € Rückstand raus, eine Anfrage nach § 802l ZPO (http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802l.html) macht es möglich. Das Finanzamt kommt auch schon darunter an die Daten. Die Fallzahlentwicklung der Kontoabrufe (http://de.wikipedia.org/wiki/Kontenabruf#Fallzahlenentwicklung_2005.E2.80.932012) zu lesen ist auch interessant, die GV'en sind noch nicht dabei, da die sich erst seit 01.01.2013 bedienen dürfen.
Abhängig von der jeweiligen fiktiven Fallkonstellation könnte auch dieser, im fiktiven Bundesland Sachsen anhängige fiktive Fall als gedankliche "Anregung" dienen, in welchem ebenfalls eine Abwehr aufgrund formaler Unzulänglichkeiten in Anlehnung an den Beschluss des LG Tübingen angestrebt wird...
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.0.html
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Zuallerst sollte sich Person A das hier zu Gemüte führen: Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwZVGBYrahmen&doc.part=X&st=lr und
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYrahmen&doc.part=X
a) Ließen sich auch in anderen Bundesländern (konkret: Bayern) Vollstreckungsbescheide eines Obergerichtsvollziehers abweisen, indem man auf das Fehlen eines Siegels und einer Unterschrift seitens der Gläubigerin hinweist? (d.h. automatische Erstellung; nur Unterschrift des OGV)
Nein, natürlich nicht. Ein Sigel und eine Unterschrift sind nicht zwingend vorgeschrieben. Das LG Tübingen hat nur deutlich gesagt, daß Unterschrift und Sigel hier erforderlich gewesen wäre, weil nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde.
Bedeutet im Umkehrschluß, dass wenn man es erkennen hätte können oder es korrekt erstellt worden wäre, dann gehts auch ohne! ;)
Unter 20b steht:
Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. An die Auslegung dieses Begriffs sind angesichts der Regelungen der ZPO und des Ausnahmecharakters des Wegfalls von Siegel und Unterschrift strenge Anforderungen zu stellen, was sich bereits daraus ergibt, dass die ZPO selbst bei automatischen Mahnbescheiden nicht auf ein wenigstens eingedrucktes Siegel verzichtet. Danach wird ein Schriftstück dann automatisch zunächst zweifelsfrei dann erstellt, wenn eine Datenverarbeitungsanlage von außen, von dritter Seite zugelieferte Daten direkt ohne Eingreifen oder Beobachtung eines Bearbeiters verarbeitet und daraus ein behördliches Schriftstück erstellt. Umgekehrt läge keine automatische Einrichtung vor, wenn die Datenverarbeitungsanlage, z. B. der Arbeitsplatzrechner, lediglich - wie Schreibmaschine und Taschenrechner - Hilfsmittel des Bearbeiters sind. Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers. Dessen Horizont als Betrachter und Leser des Schriftstücks muss danach eine maßgebliche Abgrenzungsrolle spielen, zumal weder die Arbeitsweise noch die EDV-Ausstattung der Behörde außerhalb der Behörde bekannt sind. Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt. Es enthält zahlreiche individuelle Inhalte. Dies allein wäre jedoch noch kein Indiz für eine nicht automatische Bearbeitung. Das Ersuchen informiert jedoch zudem auch über weitere persönliche Merkmale, z. B. eine frühere Beitragsbefreiung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stehen und die schon deshalb den Eindruck erwecken, wie wenn sie sorgfältig ausgesucht und als Hintergrundinformation individuell und manuell dazu gefügt worden wäre. Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedienung und Datenzugabe erstelltes Ersuchen. Dieses hätte mit Siegel und Unterschrift versehen werden müssen. Der angebrachte Zusatz, dass diese Merkmale wegen der Fertigung von einer Datenverarbeitungsanlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung.
b) Wäre die Gläubigerbezeichnung auf einem theoretischen Vollstreckungsbescheid "Bayerischer Rundfunk Abteilung Rundfunktbeitrag, Köln, Aktz... vertreten durch ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln, Aktz..." korrekt?
Wenn nicht, könnte man den OGV ja evtl damit abweisen. Müsste da nicht "Anstalt des öffentlichen Rechts" stehen?
Unter 19a steht:
a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig („Südwestrundfunk“ ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).
Das Gericht hat festgestellt, dass der Beitragsservice nicht rechtsfähig ist. Das ist korrekt.
Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist die von den neun öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland, dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und dem Deutschlandradio gemeinsam betriebene nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die seit dem 1. Januar 2013 den Rundfunkbeitrag einzieht. Der Sitz der Behörde ist Köln.
Deswegen ist der Beitragsservice aber trotzdem eine Behörde!
Das regelt §1 Abs. 4 VwVfG.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Die Rechtsfähigkeit spielt beim §1 Abs. 4 VwVfG erstmal keine Rolle. Hier geht es darum, festzulegen, wer eine Behörde sein darf. Behörde ist in diesem Sinne jede Einrichtung, der durch ein Gesetz oder hier einen Staatsvertrag Aufgaben des öffentlichen Rechts übertragen wurden. Laut RBStV sind grundsätzlich natürlich die LRA´s für die Erhebung zuständig. Die Übertragung an den BS kann man wohl als eine Art Weiterdelegation betrachten zur einheitlichen Bearbeitung des Beitragsaufkommens und zur Entlastung der einzelnen Anstalten. Das ändert aber nichts daran, dass es Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist!
Ich persönlich deute es so, dass hier auf den Bescheiden und den Vollstreckungsersuchen 2 Behörden aufgeführt sind und deshalb nicht eindeutig die Zuständigkeit für den Schuldner erkennbar ist! >:D
c) Was würde passieren, wenn man Zahlungsbereitschaft signalisiert, aber dennoch nicht zahlt bzw. vollstrecken lässt, mit dem Hinweis, es sei keine rechtmäßige Vollstreckung (aus o.g. Gründen). Würde der OGV einfach gehen und einen Termin über eine Vermögensauskunft festsetzen?
Der GV hat erstmal eine gütliche Einigung nach der ZPO anzustreben. Neben den förmlichen Belehrungen, was einem droht, wenn man nicht so will wie blablablubb, kann man natürlich eine Abnahme der Vermögensauskunft ablehnen. Daraufhin muß der GV dem BS/LRA den Fall zurücksenden, die dann wiederum beim Vollstreckungsgericht einen Antrag für die Erzwingungshaft zur Abgabe der EV stellen muß.
Im Fall Tübingen hat der GV eigenständig gehandelt und seine Kompetenzen überschritten. Mal ganz davon abgesehen, daß er die Formfehler im Vollstreckungsersuchen offensichtlich nicht erkannt hat und das Ersuchen vermutlich gar nicht richtig prüfte. Die Frage ist, ob er es hätte wissen müssen?
Mal ganz davon abgesehen, was ein GV noch darf und was nicht, ist es nicht die Aufgabe des Schuldners auf etwaige Verfahrensfehler aufmerksam zu machen.
Am 6.12.2013 ist beim Gerichtsvollzieher beim AG Nagold ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne Bezeichnung der Rechtsform und ohne Anschrift etc.) sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten.
Als Titel wurde gemäß § 801 ZPO i.V.m. § 16 III LVwVG BW ein Vollstreckungsersuchen vorgelegt. Dieses Ersuchen war jedoch als Titel unzureichend.
Am 31.1.2014 hat der Gerichtsvollzieher die angegriffene Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erlassen.
Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.
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Kann man nicht ein Schreiben vorbereiten, welches an den Tübinger Urteil anknüpft? Z.b. an das allgemeine Verwaltungsvollstreckungsgesetz welches für alle Bundesländer gelten könnte? Oder wenigstens ein Musterschreiben gültig für alle einzelnen Bundesländer, wie z.B. Berlin, Brandenburg, usw.?
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Kann man nicht ein Schreiben vorbereiten, welches an den Tübinger Urteil anknüpft? Z.b. an das allgemeine Verwaltungsvollstreckungsgesetz welches für alle Bundesländer gelten könnte?
Nein
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Nein, das kann man nicht. Hierzu steht doch oben das Zitat von Redfox, warum das nicht 1:1 anwendbar ist.
Zudem sollte man sich auch nicht zu sehr auf das Tübinger Urteil verlassen, sondern man kann ja immer noch beim Beitragsservice einen rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid anfordern, bevor es überhaupt zur Vollstreckung kommt.
Selbst wenn man die Vollstreckung abwehrt, dann wird als nächstes ein Beitragsbescheid beim Schuldner ankommen. Letztendlich ist es nur ein weiterer Zeitgewinn und ne Übung (was geht ab beim GV?). ;) >:D
Im Fall Tübingen wurden ja alle Schreiben vom BS offensichtlich ignoriert oder sind tatsächlich nie angekommen.
Bei Schuldnern, die fristgerecht gegen den Bescheid Widerspruch einlegten, ist der Sachverhalt ja auch ein ganz anderer. Da soll zwar auch vollstreckt werden, aber die brauchen das Gedöns mit dem GV überhaupt nicht.
Die müssen stattdessen vors zuständige Verwaltungsgericht und einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellen, mit der Begründung, dass der BS/LRA noch immer keinen negativen Widerspruchsbescheid geschickt hat.
Natürlich sollte man den GV darüber in Kenntnis setzen, daß dieser die Vollstreckung aussetzt und ihm von mir aus auch noch das AZ: vom VG mitteilen.
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Deswegen ist der Beitragsservice aber trotzdem eine Behörde!
Das regelt §1 Abs. 4 VwVfG.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Die Rechtsfähigkeit spielt beim §1 Abs. 4 VwVfG erstmal keine Rolle. Hier geht es darum, festzulegen, wer eine Behörde sein darf. Behörde ist in diesem Sinne jede Einrichtung, der durch ein Gesetz oder hier einen Staatsvertrag Aufgaben des öffentlichen Rechts übertragen wurden. Laut RBStV sind grundsätzlich natürlich die LRA´s für die Erhebung zuständig. Die Übertragung an den BS kann man wohl als eine Art Weiterdelegation betrachten zur einheitlichen Bearbeitung des Beitragsaufkommens und zur Entlastung der einzelnen Anstalten. Das ändert aber nichts daran, dass es Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist!
Die LRAs haben einen Staatsvertrag, nicht der Beitragservice. Dieser wird auch nirgends in den Verträgen, die dann Gesetzeskraft erlangten, genannt.
Der BEZ ist ein Inkassobüro, mit genau diesen Rechten.
Daher muss auch die jeweilige regional zuständigen Rundfunkanstalt verklagt werden, und nicht die BEZ.
Vor zig Jahren wurde ich mal zu dem GV eingeladen, da ein angeblicher Vollstreckungsauftrag der damaligen GEZ vorlag.
Auf meine Frage, wie eine nichts rechtskräftige "Behörde" rechtskräftige Bescheide erlassen kann, zuckte der GV nur mit den Schultern.
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Die LRAs haben einen Staatsvertrag, nicht der Beitragservice. Dieser wird auch nirgends in den Verträgen, die dann Gesetzeskraft erlangten, genannt.
Der BEZ ist ein Inkassobüro, mit genau diesen Rechten.
Daher muss auch die jeweilige regional zuständigen Rundfunkanstalt verklagt werden, und nicht die BEZ.
Spielt keine Rolle.
Der Beitragsservice ist ein Teil dieser Rundfunkanstalten. Er ist eine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und dabei hoheitlich für die LRA tätig wird. Ich hab das schon mal geschrieben und erklärt. Nenne den BS wie du willst, aber es ändert nichts an der Tatsache das es so ist.
Der BS nervt eigentlich nur penetrant, indem er massenweise die Schreiben verschickt, aber selbst nicht befugt ist, Verwaltungsakte zu erlassen. Das kann nur die LRA. Er leitet dabei die eingezogenen Gelder an die LRA´s und die Landesmedienanstalten weiter.
Die Behördenleitung unterliegt einem Herrn Stefan Wolf.
Vor zig Jahren wurde ich mal zu dem GV eingeladen, da ein angeblicher Vollstreckungsauftrag der damaligen GEZ vorlag.
Auf meine Frage, wie eine nichts rechtskräftige "Behörde" rechtskräftige Bescheide erlassen kann, zuckte der GV nur mit den Schultern.
GV´s wissen zwar einiges, aber ganz sicher nicht alles. Wie ich schon sagte, erläßt nicht der BS rechtskräftige Bescheide, sondern die LRA. Der BS verschickt die nur und macht eigentlich die gut bezahlte Drecksarbeit für die LRA´s. ;) >:D
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Daher muss auch die jeweilige regional zuständigen Rundfunkanstalt verklagt werden, und nicht die BEZ.
Spielt keine Rolle.
Solange Du den Satz nicht auf meinen letzten Satz beziehst...
Denn diesen Fehler machen doch noch viele. Und dadurch wurde dann auch Fristen versäumt.
Der Beitragsservice ist ein Teil dieser Rundfunkanstalten. Er ist eine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und dabei hoheitlich für die LRA tätig wird. Ich hab das schon mal geschrieben und erklärt. Nenne den BS wie du willst, aber es ändert nichts an der Tatsache das es so ist.
Das bestreite ich nicht.
Der BS nervt eigentlich nur penetrant, indem er massenweise die Schreiben verschickt, aber selbst nicht befugt ist, Verwaltungsakte zu erlassen. Das kann nur die LRA.
Eben, weil nichts rechtsfähig.
Außenstände werden auch durch die Creditreform beigetrieben. Diese übernimmt dann ebenfalls die Aufgeben dieser Verwaltung. Hat aber genauso wenig Rechte wie die BEZ.
Und woher nimmst Du das Wissen, das der Beitragservice genau dieser Verein ist, der dazu bestimmt wurde? Ich kenne keinen Staatsvertrag, der dies bestimmt.
Faktisch ist er es. Gewohnheitsrecht. Mehr nicht.
Aber allein schon die Vortäuschung, die BEZ dürfte einen Vollstreckungsbescheid erlassen, ist mehr als fragwürdig.
Und genau dies hat ja Tübingen, sehr schön verpackt in vielen Worten, ausgesagt.
Wie ich schon sagte, erläßt nicht der BS rechtskräftige Bescheide, sondern die LRA. Der BS verschickt die nur und macht eigentlich die gut bezahlte Drecksarbeit für die LRA´s. ;) >:D
Zustimmung, dennoch: Vorsicht Falle -> Fristversäumnis durch falsche Adressierung der Widerspruchsbescheide und Klage gegen BEZ, anstatt LRA.
Nur dies wollte ich klarstellen.
Nicht, dass ein Neuling der Materie diesen ironischen Satz von Dir
sondern man kann ja immer noch beim Beitragsservice einen rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid anfordern, bevor es überhaupt zur Vollstreckung kommt.
falsch auslegt. Ich bin immer dafür, Missverständnisse zu vermeiden.
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Außenstände werden auch durch die Creditreform beigetrieben. Diese übernimmt dann ebenfalls die Aufgeben dieser Verwaltung. Hat aber genauso wenig Rechte wie die BEZ.
Und woher nimmst Du das Wissen, das der Beitragservice genau dieser Verein ist, der dazu bestimmt wurde? Ich kenne keinen Staatsvertrag, der dies bestimmt.
Lies halt das Verwaltungsverfahrensgesetz. Da steht alles drin. Warum der BS nicht im Staatsvertrag erwähnt werden muß, hab ich doch genau erklärt. Lesen und verstehen hilft. ;)
Wenn du es nicht bestreitest, warum fragst du mich dann? >:D
Aber allein schon die Vortäuschung, die BEZ dürfte einen Vollstreckungsbescheid erlassen, ist mehr als fragwürdig.
Und genau dies hat ja Tübingen, sehr schön verpackt in vielen Worten, ausgesagt.
Wieso täuscht der BS was vor? Das hat LG Tübingen gar nicht verhandelt. ;)
Nochmal: Der BS wird kraft Gesetz i.A.d. LRA tätig. Die verschicken formal fehlerhafte Bescheide und Vollstreckungsersuchen, die von mir aus auch rechtswidrig sein können. Da die fehlerhaften Schreiben dadurch aber NICHT nichtig werden, behält der Verwaltungsakt seine Bestandskraft.
Schreib eben der LRA einen Brief und verlange nach einem rechtmittelfähigen Bescheid, wenns dir dadurch besser geht. Sag denen, sie sollen so freundlich sein und im Kopf des Anschreibens nur die LRA nennen. Dann hast du deinen formal korrekten Bescheid.
Letztendlich ist es doch sch*** egal auf was jemand Widerspruch erhebt. Wichtig ist, dass man es überhaupt macht. ;)
Den einzigen rechtsmittelfähigen, formal korrekten Bescheid den ein Schuldner bekommt ist der negativ beschiedene Widerspruchsbescheid. ;)
Dafür muss man lange genug kämpfen! >:D
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Lies halt das Verwaltungsverfahrensgesetz. Da steht alles drin. Warum der BS nicht im Staatsvertrag erwähnt werden muß, hab ich doch genau erklärt. Lesen und verstehen hilft. ;)
Wo erklärt? In welchem VwVFG soll alles drin stehen? Im Bundes- oder in den dem entspr. Länder-VwVFG?
Ich finde dort den von mir angesprochenen Punkt nicht.
Wenn du es nicht bestreitest, warum fragst du mich dann? >:D
Lies meinen obigen Post, da steht alles drin. Zudem wird nichts bestritten, nur differenziert.
Wieso täuscht der BS was vor? Das hat LG Tübingen gar nicht verhandelt. ;)
Lesen und verstehen hilft. ;)
Nochmal: Der BS wird kraft Gesetz i.A.d. LRA tätig. Die verschicken formal fehlerhafte Bescheide und Vollstreckungsersuchen, die von mir aus auch rechtswidrig sein können. Da die fehlerhaften Schreiben dadurch aber NICHT nichtig werden, behält der Verwaltungsakt seine Bestandskraft.
LG Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014 - Az. 5 T 81/14, Randnummer
19 Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient.
22 Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen
22 Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen
25 Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden
In dem Fall: nichtig, da nicht existent!
Und habe fertig.
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Wo erklärt? In welchem VwVFG soll alles drin stehen? Im Bundes- oder in den dem entspr. Länder-VwVFG?
Ich finde dort den von mir angesprochenen Punkt nicht.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
In dem Fall: nichtig, da nicht existent!
Und habe fertig.
Das bestreitet ja keiner, weil das Vollstreckungsersuchen ja vom Gericht abgelehnt wurde. Es ging hier nicht um die Beitragsbescheide. Ob das Ersuchen nun nichtig oder rechtswidrig oder formell fehlerhaft war, spielt ja eine untergeordnete Rolle. Es war schon als Titel unzureichend. Letztendlich steht in 14 und 15, dass es ein Fehler des Gerichtsvollziehers war, dieser aber vom Gericht in Schutz genommen wurde, weil nicht klar erkennbar war, dass das Ersuchen nicht den Anforderungen eines Verwaltungsaktes genügte.
Letztendlich sehe ich unter Punkt 29 die eigentlich interessanteste Aussage des Gerichts.
Die weitere Beschwerde war zuzulassen. Die Fragen nach dem Prüfungsumfang des Vollstreckungsgerichts in Bezug auf im Vollstreckungsersuchen genannte Bescheide, nach den Voraussetzungen für das Entfallen von Siegel und Unterschrift sowie zur Bestimmtheit des Gläubigers und seiner Bezeichnung im Zusammenhang mit dem RBStV sind - soweit ersichtlich - bisher nicht obergerichtlich geklärt und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
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Bei Schuldnern, die fristgerecht gegen den Bescheid Widerspruch einlegten, ist der Sachverhalt ja auch ein ganz anderer.
Den Bescheid des Beitragsservice oder des Gerichtsvollziehers?
Da soll zwar auch vollstreckt werden, aber die brauchen das Gedöns mit dem GV überhaupt nicht.
Wieso nicht? Wird der Beitagsservice nicht trotzdem den GV schicken, auch wenn jemand widerspricht?
Die müssen stattdessen vors zuständige Verwaltungsgericht und einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellen, mit der Begründung, dass der BS/LRA noch immer keinen negativen Widerspruchsbescheid geschickt hat.
Weil der Beitragsservice grundsätzlich keine schickt? Muss einer tatsächlich vorliegen, damit rechtlich vollstreckt werden kann?
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Den Bescheid des Beitragsservice oder des Gerichtsvollziehers?
Den Beitragsbescheid natürlich. Der Gerichtsvollzieher schickt keinen Bescheid, sondern er wird infolge eines Vollstreckungsersuchens, das einen Titel darstellen soll, tätig.
Wieso nicht? Wird der Beitagsservice nicht trotzdem den GV schicken, auch wenn jemand widerspricht?
Ja sicher, weil der fristgerechte Widerspruch nicht von der Zahlung entbindet. Diese hat keine aufschiebende Wirkung, weil es sich bei dem Beitrag um öffentliche Abgaben handelt.
Weil der Beitragsservice grundsätzlich keine schickt? Muss einer tatsächlich vorliegen, damit rechtlich vollstreckt werden kann?
Der Beitragsservice will nur das Geld und schickt dementsprechende Bescheide, Mahnungen und anderes Altpapier. >:D Widersprüche jedweder Art sind auch grundsätzlich an die Landesrundfunkanstalt zu senden und den Beitragsservice links liegen zu lassen. Die sind eh fürs weitere Vorgehen unwichtig.
Die LRA leitet zwar alles wieder an den BS weiter, aber zumindest sind auch die beschäftigt, vor allem wenn da hunderte Leute mit Widerspruch zur Niederschrift auftauchen. >:D |-
Ein negativ beschiedener Widerspruchsbescheid wird für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht benötigt. Ohne diesen Bescheid ist keine Klage möglich.
Der Widerspruchsbescheid kommt von der Rechtsabteilung der LRA und nicht vom BS. In der Praxis siehts so aus, dass die LRA die Widerspruchsbescheide absichtlich hinauszögern, um dem BS mehr Zeit zu verschaffen, an die Kohle der Schuldner ranzukommen, denn wenn nicht innerhalb von 3 Monaten die Kohle eingesackt wurde, kann der Schuldner Untätigkeitsklage wegen nicht beschiedenem Widerspruchsbescheid mit gleichzeitiger Aussetzung der Vollziehung beim VG stellen und dann sehen die erstmal keine Kohle bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung.
Zur Zeit ist das Urteil Tübingen in Revision und liegt beim BGH in Karlsruhe. Es ist somit nicht rechtskräftig. Kann A hier nachlesen
Sind die Beitragsbescheide nun "gültig" oder nicht?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10766.msg79337/topicseen.html#msg79337
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Das Urteil des LG Tübingen, obwohl derzeit in Revision beim BGH, scheint immer mehr zu wirken.
Hier ein aktuelles Bsp., das sowohl den Hessischen Rundfunk als auch den Beitragsservice als Gläubigerin angibt, meines Erachtens immer noch nicht eindeutig.
(http://i.imgur.com/1xc1vDK.jpg)
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Nö, is nix anders als wie bisher. Auch hier weiss das beauftragte Vollstreckungsorgan (ebenso wie der vermeintliche Schuldner) nach wie vor nicht, wer expliziet der Gläubiger ist.
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Das hängt wohl vom Vollstreckungsersuchen ab, das hier ist ja lediglich die Ankündigung.
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In dem gezeigten Bsp ist der Gläubiger tatsächlich nicht eindeutig, meiner Meinung nach. Ich kenne Bsp, bei denen ARD ZDF Deutchlandradio die Vertreter des jeweiligen Rundfunks sind.