gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: Nefiew am 22. Oktober 2014, 19:34
-
Hallo! ;)
Mal angenommen Person A wohnt mit Ihrem Freund in einer Wohnung, dieser ist jedoch dort noch nicht gemeldet, sondern noch bei seinen Eltern. Der Beitragsservice, bzw. vormals GEZ wurden bisher nicht gezahlt. Nun meldet sich ebend dieser Beitragsservice und erfragt per Brief, seit wann man denn nun in dieser Wohnung wohnt. Zusammenfassend gesagt, würde in diesem Fall wohl eine Nachzahlung seit dem 01.01.2013 drohen, da Person A dort ebend bereits seit 2010 wohnt.
Nun eine Theorie: Wenn der Freund, die imaginäre Person B, einfach die Wohnung übernimmt, sich Person A dort abmeldet und beispielsweise bei den Eltern wieder anmeldet, ist die Nachzahlung dann zu umgehen? Person B würde ja dann alleine in der Wohnung wohnen und müsste dann theoretisch nur noch Gebühren ab dem Einzugsdatum bezahlen.
Was meint ihr zu dieser imaginären und vollkommen ausgedachten Theorie? ;) Danke für eure Meinungen :laugh:
-
Nein, nicht möglich.
Der Beitragsservice weis durch den Meldedatenabgleich bereits, wie lange Person A dort gemeldet ist. Ob sie da wohnt oder nicht spielt keine Rolle. Die Schreiben werden durch den beitragsservice nur verschickt, weil die nicht wissen, ob A dort tatsächlich wohnt und bei Rückmeldung hätten sie dann eine Bestätigung.
Haben sie die Bestätigung kommt die Zahlungsaufforderung und der Kreislauf beginnt. Der Freund von B spielt hierbei keine Rolle.
-
Vielen Dank erstmal für die Antwort!
Angenommen das Schreiben wurde noch gar nicht beantwortet, Person A meldet sich dann um und Person B meldet sich in der ehemaligen Wohnung von Person A an. Wenn ich deine Antwort richtig verstehe, dann würde der Beitragsservice Person A quasi bis in die Wohnung der Eltern "verfolgen" und eine Rückzahlung vom 01.01.2013 bis zum Auszugsdatum fordern?
-
Der BS verfolgt einen so oder so. Entweder man meldet sich selbst bei denen oder es werden eben die Erfüllungsgehilfen (Gerichtsvollzieher) auf die Schuldner gehetzt.
Jede Ummeldung beim EMA zieht wieder eine weiteres Schreiben nach sich. Irgendwann wird A zwangsangemeldet. Das passiert meistens nach Igno des Anmeldeschreibens. Mit der Zwangsanmeldung erhält A auch eine Beitragsnummmer.
A kann sich mal den RBStV durchlesen, um zu wissen was auf sie zukommt. Vielleicht kann A sich ja auch befreien lassen? ;)
https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
-
Dann gibts hier noch eine Lektüre! ;)
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
Um zu verhindern, daß A gleich überfordert ist und ne dicke Birne kriegt, erstmal das! >:D Sollte A doch lieber zahlen wollen, dann alles hier vergessen! ;)
- Keine Gewähr! - Kein Anspruch auf Richtigkeit/ Vollständigkeit! - Keine Rechtsberatung! -
ANMELDUNG (nur relevant für bisher noch nicht Angemeldete)
Nicht-“Angemeldete” ZwangsANMELDUNG abwarten
(erfahrungsgemäß 2...3...4 Schreiben mit der Bitte um
Angabe/ Bestätigung der Daten,
bei Nichtreaktion erfolgt ZwangsANMELDUNG)(0)
ZahlungsVERWEIGERUNG
"Zwangsangemeldete" keine Zahlungen(1) leisten
“Angemeldete” Zahlungen einstellen(1)/ evtl. vorhandene
Lastschrifteinzugsermächtigung kündigen, ggf. rückbuchen
Der reguläre, “offizielle" und legale Weg von
WIDERSPRUCH & KLAGE(2) (mehrere Wochen bis Monate!)
ZahlungsAUFFORDERUNG abwarten + ignorieren/ abheften
ZahlungsERINNERUNG abwarten + ignorieren/ abheften
-----
BeitragsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung und
incl. unzulässigem Säumniszuschlag
abwarten + reagieren (Monatsfrist!):
> WIDERSPRUCH(2) gegen jeden BeitragsBESCHEID incl.
Antrag auf "AUSSETZUNG der VOLLZIEHUNG"
eventuelles
Antwortschreiben "Rundfunkbeitrag" des Beitragsservice
ohne Rechtsbehelfsbelehrung abwarten + ignorieren/ abheften
(eine Art "Eingangsbestätigung")
-----
WiderspruchsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung
abwarten* + reagieren (Monatsfrist!):
> KLAGE(3) gegen ablehnenden WiderspruchsBESCHEID (AnfechtungsKLAGE)
- ggf. zur Form- und Fristwahrung lediglich
kurz begründeten Klageantrag einreichen unter ausdrücklichem Vorbehalt
einer ausführlichen Begründung in einem gesonderten Schriftsatz;
Fristvorgabe dann seitens des Gerichts
- ggf. im Lauf des Verfahrens nach Bedarf/ Erfordernis
weitere Fristverlängerungen beantragen, um die Begründung der sich ständig
weiterentwickelnden Rechtslage/ Rechtsprechung anpassen zu können
- Erweiterung der Klage auf zwischenzeitlich ggf.
weitere eingegangene BeitragsBESCHEIDe
(prüfe ggf. Rechtsschutzversicherung mit Verwaltungsrecht)
*bei Nichtbescheidung des Widerpruchs innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten und
bei der Absicht, die Klage zu forcieren und die Verfahrensdauer nicht "freiwillig" zu verlängern:
Statt lediglicher UntätigkeitsKLAGE, die nur auf Erteilung eines WiderspruchsBESCHEIDs hinwirkt,
ggf. direkte AnfechtungsKLAGE des Beitragsbescheids.
Zwischenzeitlich weitere eintreffende automatisierte, eher informative ZahlungsAUFFORDERUNGs-/ ZahlungsINFORMATIONs-/ ZahlungsERINNERUNGsschreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung/ ohne BESCHEIDcharakter - zumeist übertitelt wie z.B: "Zahlung der Rundfunkbeiträge" - zur Kenntnis nehmen/ ignorieren/ abheften.
ZwangsVOLLSTRECKUNG
...Mahnung(?) (Beitragsservice)
...Ankündigung(?) der ZwangsVOLLSTRECKUNG (Beitragsservice)
...Veranlassung(?) der ZwangsVOLLSTRECKUNG (Beitragsservice)
...Einleitung(?) der ZwangsVOLLSTRECKUNG (örtliche Vollzugsstelle)
je nach Ausgangslage (z.B. "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung"
zwar gestellt, jedoch abgelehnt/ nicht entschieden)
zwischenzeitlich evtl. angekündigte/ veranlasste/ eingeleitete
> ZwangsVOLLSTRECKUNG abwehren, ggf. "Eilrechtsschutz" beantragen
Sonderfall:
Abwehr der ZwangsVOLLSTRECKUNG bei fehlender Vollstreckungsgrundlage
(Verwaltungsakt = BeitragsBESCHEID zwar "angeblich",
jedoch nicht nachweislich zugestellt > Gegenreaktion seitens des
sog. "BeitragsSCHULDNERs" somit nicht möglich gewesen)
-----
(0) für eine Fremd-/ ZwangsANMELDUNG (euphemistisch als "DirektANMELDUNG" bezeichnet) gibt es im RBStV keine Rechtsgrundlage,
sondern allenfalls für ein "Auskunftserzwingungsverfahren", welches bis jetzt aber augenscheinlich vermieden wird
...insofern wird bzw. soll auch die ZwangsANMELDUNG Bestandteil der juristischen Auseinandersetzung werden
(1) ZahlungsVERWEIGERUNG ist nötig, um überhaupt einen rechtsmittelfähigen BeitragsBESCHEID zu erhalten!
Ein Paradoxon und absoluter, unbegründeter Einzelfall auf deutscher "Verwaltungsebene".
Damit wird in Kauf genommen, dass der sog. "BeitragsSCHULDNER" eine Ordnungswidrigkeit gem. RBStV begeht,
welche demgemäß verfolgt und ggf. mit einem Bußgeld geahndet werden kann - angeblich bis zu 1.000 Euro (max. Obergrenze jeglicher, auch sehr schwerer Ordnungswidrigkeiten gem. OWiG)
Bisher sind keine Fälle bekannt, in denen diese "Ordnungswidrigkeit" verfolgt und mit einem Bußgeld belegt wurde.
(2) In einigen wenigen Bundesländern entfällt das Widerspruchsverfahren und es kann/ muss direkt gegen den BeitragsBESCHEID geklagt werden. Der jeweils gültige und genaue Weg ist generell der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen!
(3) in 1. Instanz keine Anwaltspflicht, ggf. schriftliches Verfahren beantragen,
Gerichtskostenvorschuss ~105€ (Keine Gewähr! Keine Rechtsberatung!)
- Keine Gewähr! - Kein Anspruch auf Richtigkeit/ Vollständigkeit! - Keine Rechtsberatung! -
-
Vielen vielen Dank :) Was A nun macht, ist noch nicht ganz sicher :laugh:
-
Vielen vielen Dank :) Was A nun macht, ist noch nicht ganz sicher :laugh:
Yo. ;)
Das würde B aber auch drohen. Wenn A+B zusammenziehen wollen, dann haften sie gesamtschuldnerisch. Also nur 1 Beitrag.