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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: M_a-r_k-u_s am 21. Oktober 2014, 17:11

Titel: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: M_a-r_k-u_s am 21. Oktober 2014, 17:11
Hallo zusammen,

ich möchte folgenden Fall mit euch diskutieren:

Person A zahlt seit ca. 2013 keinen Rundfunkbeitrag und erhält nach vielen Briefen vom Beitragsservice dann ca. 07/2014 Post vom Gerichtsvollzieher mit einer Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Zu diesem Termin erscheint Person A und teilt dem GV mit, dass er die gewünschten Daten gerne angibt, diese jedoch nicht an Eides statt versichern will, da es gegen seinen Glauben wäre. Die Antwort des GV war dann, dass auf Antrag der LRA nun Zwangshaft beantragt werden kann und man sich bald wiedersehe.

Nun hat Person A mehrfach versucht den GV telefonisch und per Mail zu erreichen, um
1) von ihm in Erfahrung zu bringen, ob bereits ein Haftbefehl seitens der LRA beantragt wurde und
2) den GV darum zu bitten, ihm eine Kopie des Vollstreckungsersuchens per Mail zukommen zu lassen (Person A wohnt nämlich in BW und möchte das Vollstreckungsersuchen auf das Urteil vom LG Tübingen hin überprüfen).

Telefonisch ist der GV nicht zu erreichen, auf eine Mail mit der Bitte um Rückruf kommt nur eine Antwort: "Weshalb wünschen Sie einen Rückruf?" Als Antwort schickt Person A die Anliegen unter Punkt 1.) und 2.), aber erhält bis dato keine Rückantwort.

Nun stellt sich Person A die Frage, inwiefern der GV zur Auskunft verpflichtet ist, nämlich um den Anfragen unter 1) und 2) nachzukommen.

Viele Grüße
Markus
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: Konspirativ am 21. Oktober 2014, 19:32
In BW sind die Amtsgerichte als Vollstreckungsbehörde zuständig. Der Haftbefehl muß auf Antrag des SWR eh vom Richter unterschrieben werden. A braucht nicht unbedingt den GV dafür, sondern kann auch beim Amtsgericht nachfragen.

Will A das Vollstreckungsersuchen wegen Formfehler anfechten und dafür die Vorlage des LG Tübingen verwenden http://openjur.de/u/708173.html, dann muß er das sowieso beim Amtsgericht tun.

Wenn A es eh darauf ankommen lassen will, dann könnte er sich auch komplett dumm stellen und gar nix von diesem Urteil erwähnen. Sollte das AG die Formfehler nicht erkennen (wie am AG Nagold geschehen), dann eben Revision und vors LG.

Es wäre nämlich mal vorteilhaft ein Urteil in den Händen zu halten, um es auch nochmals medienwirksam einsetzen zu können und zugleich die evtl. Nichtigkeit der Bescheide feststellen zu lassen. Ein Urteil wurde diesbezüglich noch nie gesprochen.

Ich weis von einem Fall hier aus dem Forum, daß der GV nichts von dem Urteil Tübingen wußte und es zur Prüfung vom Schuldner einbehielt. GV setzte eine Frist von 4 Wochen, indem der Schuldner vor dem Amtsgericht gegen das Vollstreckungsersuchen vorgehen sollte.

A scheint ja entschlossen zu sein, wie der Beklagte im Fall Tübingen vorzugehen.
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: M_a-r_k-u_s am 21. Oktober 2014, 20:03
Danke.

Zitat von: Konspirativ
Will A das Vollstreckungsersuchen wegen Formfehler anfechten und dafür die Vorlage des LG Tübingen verwenden, dann muß er das sowieso beim Amtsgericht tun.

Kommt Person A dann auch über das Amtsgericht an eine Kopie des Vollstreckungsersuchens?
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: tokiomotel am 21. Oktober 2014, 20:09
Die Antwort des GV war dann, dass auf Antrag der LRA nun Zwangshaft beantragt werden kann und man sich bald wiedersehe.

Nun hat Person A mehrfach versucht den GV telefonisch und per Mail zu erreichen, um
1) von ihm in Erfahrung zu bringen, ob bereits ein Haftbefehl seitens der LRA beantragt wurde

Dem GV fehlt ganz sicher mindestens ein Zacken in der Krone wenn er allen Ernstes die Möglichkeit von Zwangshaft in Erwägung zieht.
Die LRA wird sich tunlichst hüten , diese Option ins Kalkül zu ziehen , geschweige denn anzuwenden.
So bescheuert kann selbst eine LRA nicht sein und sich dermaßen zum Affen machen wollen.
Bisher gab es dass noch nicht , es wird aber leider weiterhin eine dreiste Art der Angstmache bleiben.
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: Konspirativ am 21. Oktober 2014, 20:15
Das kann ich nicht mit Sicherheit sagen.

Was man allerdings schon lange hinter vorgehaltener Hand tuschelt ist, dass der BS nur online Daten übermittelt und sich die Vollstreckungsbehörde ihr Ersuchen selbst zusammenbastelt.  >:D

Das wäre mal ein Punkt, den A auch eroieren könnte. ;)

Eigentlich müßte das Ersuchen des BS/SWR bei der Geschäftsstelle des AG´s eingehen, die es dann an den GV verteilt. Also müßte es A unter seinem Namen oder unter dem AZ: eigentlich in Erfahrung bringen.
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: Konspirativ am 21. Oktober 2014, 20:19
Zitat
Die LRA wird sich tunlichst hüten , diese Option ins Kalkül zu ziehen , geschweige denn anzuwenden.
So bescheuert kann selbst eine LRA nicht sein und sich dermaßen zum Affen machen wollen.
Bisher gab es dass noch nicht , es wird aber leider weiterhin eine dreiste Art der Angstmache bleiben.

Lies mal genau das Urteil Tübingen durch, dann kommst du sicher zu einer anderen Ansicht. ;) Natürlich wird die LRA/BS das durchziehen. Die Frage ist nur, ob sie sich wieder so blöd anstellen, daß es vor dem AG und dann evtl. vor dem LG landet.  >:D
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: M_a-r_k-u_s am 21. Oktober 2014, 20:22
Zitat von: tokiomotel
Die LRA wird sich tunlichst hüten , diese Option ins Kalkül zu ziehen , geschweige denn anzuwenden.

Ich persönlich denke sehr wohl, dass die LRA zum Mittel der Erzwingungshaft greifen wird. Eine Organisation, die wissentlich Lügen verbreitet bzw. diese toleriert, aktuell zum Beispiel mit dem offensichtlichen Ziel eine militärische Eskalation herbeizuführen, wird damit kein Problem haben.

Man kann sich über diese Machenschaften ein Bild machen, indem man mal nach dem Suchbegriff "propagandaschau" via google sucht.

Zitat von: Konspirativ
Eigentlich müßte das Ersuchen des BS/SWR bei der Geschäftsstelle des AG´s eingehen, die es dann an den GV verteilt. Also müßte es A unter seinem Namen oder unter dem AZ: eigentlich in Erfahrung bringen.

Mal schauen, was sich machen lässt...
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: Konspirativ am 21. Oktober 2014, 20:27
Zitat
Mal schauen, was sich machen lässt...

Du kannst einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. ;) Du kannst sogar alles kopieren, mußt allerdings pro Kopie bezahlen. Habe ich auch in anderer Sache schon gemacht. Die sind da sehr freundlich und zuvorkommend. ;)

Wäre ich anstelle von A, würde ich nix vom Urteil Tübingen erwähnen und mir das Vollstreckungsersuchen genau anschauen, ob nicht doch die Formfehler behoben wurden.  >:D

Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: Bürger am 21. Oktober 2014, 20:36
Beispiel, wie in einem fiktiven Fall in einem fiktiven Bundesland von einer fiktiven örtlichen Vollstreckungsstelle im ersten fiktiven Anschreiben auch gleich das fiktive "Vollstreckungsersuchen" der fiktiven Landesrundfunkanstalt bzw. "Beitragsservice" mitgesendet wurde...

Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg77136.html#msg77136

(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=11397.0;attach=3791;image)(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=11397.0;attach=3793;image)

...das wäre zumindest schon mal ein etwsa "sauberer" und transparenterer Verlauf.
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: tokiomotel am 21. Oktober 2014, 20:40
Zitat von: tokiomotel
Die LRA wird sich tunlichst hüten , diese Option ins Kalkül zu ziehen , geschweige denn anzuwenden.

Ich persönlich denke sehr wohl, dass die LRA zum Mittel der Erzwingungshaft greifen wird.
Dann hat man ja bei dir das gewünschte Ziel der Einschüchterung erreicht .
Genauso funktioniert das leider auch noch bei den VIELEN anderen Schauermärchen glaubenden ÖRR-Gläubigen.
.... Propagandaschau ist das eine ,
Das bei der Stange halten der an den ÖRR glaubenden Zahlschafe und deren Ruhigstellung das andere.
Der ÖRR kann sich im Moment und noch weniger in Zukunft solch negative Publicity leisten.
Jeder "ÖRR-Häftling" lässt viele weitere noch schlafende potentielle Verweigerer aufwachen.
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: Konspirativ am 21. Oktober 2014, 20:43
Zitat
Dann hat man ja bei dir das gewünschte Ziel der Einschüchterung erreicht .
Genauso funktioniert das leider auch noch bei den VIELEN anderen Schauermärchen glaubenden ÖRR-Gläubigen.

Du verwechselst da was Tokiomotel. Nicht der GV erläßt die Erzwingungshaft, sondern der Richter auf Antrag der LRA. Er muß das sogar tun, wenn LRA den Antrag stellt. ;)
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: Konspirativ am 21. Oktober 2014, 20:46
Sollte das Ersuchen mit dem von Bürger eingescannten Formular identisch sein, dann hat A berechtigte Chancen sich auf Tübingen zu berufen. Die Frage ist eben, ob A es auf eine Verhandlung ankommen lassen will oder schon beim GV abblockt.

Abblocken = kein Urteil ;)

Im Übrigen zur Info. Sollte der GV kein Beamter sein, sondern Freiberufler, dann wäre er überhaupt nicht befugt eine EV abzunehmen. Tut der das trotzdem, dann kann sich A auf einen Verfahrensfehler berufen.

Einen entsprechenden Link kann ich A auf Nachfrage per PM senden. ;)
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: ss32 am 21. Oktober 2014, 20:55
Kommt Person A dann auch über das Amtsgericht an eine Kopie des Vollstreckungsersuchens?

Da das Ersuchen Grundvoraussetzung dafür ist, dass der GV überhaupt tätig werden darf, sollte der es entweder gleich in Kopie mitgeschickt oder aber beim persönlichen Kontakt bereitgehalten haben.
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: tokiomotel am 21. Oktober 2014, 21:04
Du verwechselst da was Tokiomotel. Nicht der GV erläßt die Erzwingungshaft, sondern der Richter auf Antrag der LRA. Er muß das sogar tun, wenn LRA den Antrag stellt. ;)
Habe ich das behauptet ? , ist schon klar dass der GV nur Erfüllungsgehilfe und Sprachrohr der Richter ist.
Aber ich glaube eher du kommst hier nicht ganz mit.
Gehörst du etwa auch zu den vielen Gläubigen , welche alles Obrige viel zu ernst nehmen ?
Noch nicht gemerkt , dass genau dies sich der ÖRR zunutze macht ?
Die LRA wird mit Sicherheit diesen Antrag nicht stellen und sich selbst das Ei des Aufschreis legen.
Dafür gibt es noch kein Beispiel und wird es auch nicht geben.
...Dazu passt auch die bekannte und obskure Androhung von 1000€ Ordnungsgeld.
Wurde dieses schon jemals verhängt .... nein ! , Genau das gleiche dumme billige Säbelrasseln.
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: Konspirativ am 21. Oktober 2014, 21:14
Wir werden es sehen, wenn A standhaft bleibt und sein Ding weiter durchzieht. Die Abgabe der EV hat er ja schon verweigert.

Wenn er es nicht macht dann ich. Dauert halt verm. bis nächstes Jahr. ;)
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: Manso am 21. Oktober 2014, 21:25
Dass die LRA sehr wohl Leute ins Gefängnis befördert, ist schon dokumentiert worden (http://www.gez-abschaffen.de/Gefaengnis.htm) (!)

Auch wenn im vorliegenden Fall nicht die ausbleibende Zahlung der Grund für die Inhaftierung war, so ändert es nichts daran, dass hier die LRA dafür gesorgt hat, dass dieser Zahlungsverweigerer ins Gefängnis gesteckt wurde.
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: tokiomotel am 21. Oktober 2014, 22:02
Dass die LRA sehr wohl Leute ins Gefängnis befördert, ist schon dokumentiert worden (http://www.gez-abschaffen.de/Gefaengnis.htm) (!)
Das war vor 5 Jahren zu GEZ-Zeiten und ist mit den Voraussetzungen ab 2013 nicht mehr vergleichbar.
Der ÖRR steht spätestens seitdem nicht mehr so sicher da und wird wohlwissend nicht mehr so laut nach Recht und Gesetz schreien wie vor 2013.
Zudem war es ein krummer Deal , Geld oder Haft , 1800€ oder 60Tage ! . Ist ein Tag nur 30€ wert ?
Wäre die betreffende Person freischaffender Künstler gewesen und hätte Zeit ohne Ende gehabt....
Man hätte völlig überrascht erst eine freie Zelle finden müssen.
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: M_a-r_k-u_s am 27. Oktober 2014, 16:17
Nun ein erstes Status-Update von Person A Seite: Heute hat A der GVin unangekündigten Besuch abgestattet. Leider hatte sie die Akten nicht vor Ort, es gab aber die verbale Auskunft, dass seitens des Beitragsservice / LRA bisher keine Erzwingungshaft beantragt wurde. Person A wurde im Juli zur Abgabe der EV geladen, ist zum Termin erschienen und hat klar gemacht, dass A niemals eine EV abgeben wird. Das ist nun schon gut drei Monate her. Dennoch denkt A, dass der Antrag auf Erzwingungshaft kommen wird.

Schminkt euch ab, dass durch Klagen oder juristisches Geplänkel irgendetwas bewirkt wird und jemandem Recht gesprochen wird. Das deutsche Volk ist größtenteils übermäßig dekadent, verdummt, selbstsüchtig, verlogen, feige, unbarmherzig etc. Weshalb sollte das ausgerechnet unter Richtern anders sein? So geht es:
Zitat
Zum Bösen brauchen sie beide Hände, um es ja recht gut zu machen; der Fürst fordert, und dem Richter ist es um den Lohn zu tun; der Große sagt, wie er es haben will, und danach drehen sie's!
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: Konspirativ am 27. Oktober 2014, 16:28
Zitat
Das ist nun schon gut drei Monate her. Dennoch denke ich, dass der Antrag auf Erzwingungshaft kommen wird.

Das muß nicht unbedingt so sein. Zuzutrauen wärs denen zwar, aber ich denke, die warten einfach bis die Schuld über 500 Euro liegt und nutzen dann die entsprechenden Mittel. ;) Ein Antrag beim Vollstreckungsgericht kostet ja auch nur wieder Geld. Der Schuldner läuft denen bestimmt nicht davon.  >:D
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: Bürger am 27. Oktober 2014, 18:31
Dennoch denke ich, dass der Antrag auf Erzwingungshaft kommen wird.

Schmink Du Dir mal lieber die mit der "Erzwingungshaft" ab... ;)
Wir hatten schon ausgiebig in "Deinem" anderen Thread behandelt
Erzwingungshaft: Wer zahlt die Kosten?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9938.msg68346.html#msg68346
dass es für ARD-ZDF-GEZ einfachere, weniger "öffentlichkeitswirksame" Möglichkeiten gibt, an ihr Geld zu kommen.

Schminkt euch ab, dass durch Klagen oder juristisches Geplänkel irgendetwas bewirkt wird und jemandem Recht gesprochen wird.
Diese Debatte gehört nicht hierher...
...sondern ist schon zur Genüge in anderen Threads thematisiert worden - mit tendenziell anderen Vorzeichen.


Bitte beim Kern des Themas bleiben, das da lautet
Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Danke.
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: M_a-r_k-u_s am 10. November 2014, 17:42
Nun hat Person A endlich eine Zweitausfertigung des Vollstreckungsersuchens erhalten. Wie aus dem Lehrbuch - als abschreckendes Beispiel versteht sich. Die von Tübingen gerügten Formfehler sind da alle drin.

Auf dem Amtsgericht war die Auskunft, dass A nun gem. §766 ZPO Erinnerung einlegen kann. Wenn das Ersuchen nichtig ist, hätte der Gerichtsvollzieher nicht tätig werden dürfen. Es wäre seine Pflicht gewesen, dieses adäquat zu prüfen. A denkt dem wird stattgegeben, und es bringt etwas Zeitgewinn in punkto Haftbefehl.
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: M_a-r_k-u_s am 10. November 2014, 17:44
Scan des Vollstreckungsersuchen folgt noch...
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: M_a-r_k-u_s am 10. November 2014, 18:07
Person A Vollstreckungsersuchen sieht exakt so aus wie das von Bürger hier am Anfang des Threads verlinkte. Von daher verzichte Person A wohl seines einzuscannen. Person A müsste dafür extra in den Copy-Shop. Nutzen?

Zitat von: Konspirativ
Was man allerdings schon lange hinter vorgehaltener Hand tuschelt ist, dass der BS nur online Daten übermittelt und sich die Vollstreckungsbehörde ihr Ersuchen selbst zusammenbastelt.  >:D

Das wäre mal ein Punkt, den A auch eroieren könnte.
Das Obenstehende macht die Theorie unwahrscheinlich, meint A.
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: leonardodavinci am 10. November 2014, 19:18
So unsinnig vielleicht doch wieder nicht, siehe:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11845.msg79847.html#msg79847 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11845.msg79847.html#msg79847)
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: M_a-r_k-u_s am 30. November 2014, 13:10
Zwischenzeitlich hatte Person A beim Amtsgericht Erinnerung nach §766 ZPO eingelegt, sich nun aber eines Besseren besonnen. Das Gericht dort wartet aber noch auf eine Kopie des Urteils vom LG Tübingen, und so will Person A die Gelegenheit nutzen, dem Richter das Nachfolgende zukommen zu lassen.

Kann Person A den letzten Absatz so schreiben oder könnte einem da ein Strick daraus gedreht werden? Person A will gerne jeden unnötigen Ärger vermeiden, es gibt schon genug unvermeidbaren...

Zitat
Sehr geehrter Richter X.,

mit Schreiben vom xx.11.2014 forderten Sie eine Kopie des Urteils Az. 5T81/14 vom LG Tübingen an. Desweiteren baten Sie mich klarzustellen, ob ich Ziff. 2 meines Antrags als Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung verstanden wissen will.

Mit diesem Schreiben möchte ich nun meinen Antrag bzw. meine Erinnerung gem. §766 ZPO vom xx.11.2014 zurücknehmen. Ich habe in dieser Sache vorschnell gehandelt und nicht konsequent zu Ende gedacht. Als gläubiger Mensch ist für mich der Befehl Christi verbindlich, wenn er sagt: "Ihr sollt dem Bösen nicht widerstehen!" Daher will ich lieber Unrecht erleiden, als mein Recht über ein Gericht durchzusetzen, auch wenn das bedeutet in Erzwingungshaft zu gehen. Ich verweigere ja aus Gewissensgründen die Zahlung des Rundfunkbeitrags.

Man muss konstatieren, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in oben erwähntem Sinne als böse zu bezeichnen ist. Die Medien (inkl. den öffentlich-rechtlichen) sind weitgehend gleichgeschaltet und betreiben einseitig Stimmungsmache gegen Rußland, indem sie als Sprachrohr Washingtons fungieren. Dabei werden ganz bewußt Propagandatechniken eingesetzt, vermengt mit handfesten Lügen, um die Bevölkerung "kriegsreif" zu machen. Diese Tatsachen sind evident und zum Beispiel unter propagandaschau.wordpress.com mannigfach dokumentiert und unwiderlegbar. Als Ergänzung sei noch auf die Programmbeschwerden der Ständigen Publikumskonferenz der öff.-rechtl. Medien unter https://publikumskonferenz.de/forum/viewforum.php?f=30 hingewiesen. Das Verhalten der öffentlich-rechtlichen Medien ist freilich mit §26 GG und darüberhinaus mit jeder Form von moralischen Werten in keinster Weise vereinbar.

Als Richter haben Sie ein ehren- und verantwortungsvolles Amt inne. Wenn Sie Zustimmung zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des SWR geben, so bestätigen Sie diese Forderung als rechtens und machen sich in dieser Sache gemein mit dem SWR. Es kann sicher keine Rechtsgrundlage geben, in der ich als Bürger verpflichtet bin entgegen §26 GG Kriegspropaganda, die geeignet ist die Führung eines Angriffskriegs vorzubereiten, mitzufinanzieren. Was mich betrifft, will ich wie gesagt lieber Unrecht leiden, als mein Gewissen brechen zu lassen.

Hochachtungsvoll,
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: dimon am 30. November 2014, 21:33
berichte wie es ausgegangen ist ;D

ich finde das Schreiben einfach SUPER!

viel Glück!
Titel: Re: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers
Beitrag von: lieven am 30. November 2014, 22:16
Hi,

ich bin neu hier - die Antwort wäre m.E. stärker wenn Christliche Gewissensgründen getrennt wurden von politischen Standpunkten.  Schlage daher vor "gegen Rußland, indem sie als Sprachrohr Washingtons fungieren " auszulassen.