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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: antimine am 20. Oktober 2014, 13:35
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Fiktiver Fall: Person A hat Einkommen weit unterhalb von Hartz4 und findet keine Möglichkeit sich freistellen zu lassen von den Beiträgen.
Person A erhält Bescheide und Mahnungen, ohne zu reagieren, da nichtwissend wie dagegen vorzugehen wäre und zahlen unmöglich ist.
Umzug von Person A von Ort A nach Ort B, zeitgleich an alten Ort A Brief von Gerichtsvollzieher, darauf auch nicht reagiert.
Person A erhält widerum von vorn Bescheide und Mahnungen, ohne zu reagieren.
Dann erhält Person A Festsetzungsbescheid und Ankündigung der Zwangsvollstreckung.
Anschließend Brief vom Gerichtsvollzieher "gem. vollstreckbarem Titel".
Ist dieser Titel rechtswirksam?
Wie verhält sich Person A möglichst sinnvoll?
Gäbe es die Möglichkeit dies bis zu einem Termin beim Amtsgericht auflaufen zu lassen, damit dort ein Urteil gefällt wird?
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Zur (vorläufigen) Abwendung der Vollstreckung - insbesondere wenn es um den SWR geht - bitte in jedem Fall mit den durch das LG Tübingen beanstandeten formalen Mängeln des Vollstreckungsersuchens vertraut machen:
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.msg72287.html#msg72287
Konkreter Fall:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8256.msg77279.html#msg77279 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8256.msg77279.html#msg77279)
In diesem fiktiven Fall würde Person X das Urteil des LG Tübingen bei einer Auseinandersetzung mit dem GV wie folgt nutzen:
Rn. 12
die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zwangsvollstreckung liegen nicht vor
Rn. 13-19
13 1.
14 Gläubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemäß § 10 RBStV der Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt. Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio“ und auch nicht - wie in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgericht Nagold angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice. Schon das Fehlen des richtigen Gläubigers in den angefochtenen Entscheidungen führt zu deren Aufhebung.
15 Dieser Fehler wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur - ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.
16 Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.
17 2.
18 Als Titel wurde gemäß § 801 ZPO i.V.m. § 16 III LVwVG BW ein Vollstreckungsersuchen vorgelegt. Dieses Ersuchen war jedoch als Titel unzureichend.
19 a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig („Südwestrundfunk“ ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).
Bei Problemen mit dem GV darauf verweisen, dass man sich im Zweifel an das Vollstreckungsgericht wenden werde, um die Umstände prüfen zu lassen.
Rn. 26-27
26 4.
27 Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen.
In anderen Bundesländern (und damit bei anderen Landesrundfunkanstalten) sieht es ggf. etwas anders aus, vgl. einen Fall aus Sachsen (MDR):
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg77134.html#msg77134 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg77134.html#msg77134)
Allgemein gilt das, was Bürger hierzu zusammengefasst hat:
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg77147.html#msg77147 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg77147.html#msg77147)
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Fiktiver Fall: Person A hat Einkommen weit unterhalb von Hartz4 und findet keine Möglichkeit sich freistellen zu lassen von den Beiträgen.
Person A muß sich nur mit einer Sache auseinandersetzen. Nämlich §4 Abs. 6 RBStV Härtefallregel https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
Sofern A keine Sozialleistungen erhält sind entsprechende Bescheinigungen (Lohnzettel, Bescheinigung des Arbeitgebers) einzureichen. Das könnte man auch dem GV vorlegen, der es dann mitsamt dem Vollstreckungsersuchen an den BS zurück sendet.
Siehe auch hier Urteil des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe: http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/verbraucher/karlsruhe-verfassungsrichter-staerken-arme-gegen-gez/5988038.html
A muß aber gesondert einen Antrag beim BS stellen!
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Kann A den gesonderten Antrag beim BS auch noch rückwirkend stellen?
Was ist, wenn A einige Monate gar kein Einkommen hatte, wie soll A dies belegen?
Danke!
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Rückwirkende Befreiung für neuangemeldete Leistungsempfänger:
"Rückwirkende Befreiung ist möglich" für ALG2-Empfänger - mit Beispiel
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11383.0.html
...mglw. nicht für vorher bereits Angemeldete. Es gibt *Übergangsregelungen* bis Ende 2014. Deswegen bitte obigen Beitrag selbst genau durchlesen und prüfen, was im fiktiven Fall anwendbar ist.
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Was ist wenn all die oben verzeichneten Fälle nicht anwendbar sind, beispielsweise da Person A Mutter ist und die vollen 3Jahre in Elternzeit war und davon lediglich einige Monate Elterngeld bekommen hat, ansonsten kein Einkommen, außer Kindergeld vorhanden war.
Dies ist z.b. ein Fall der bei dem BS nicht dargelegt ist.
Kann Person A in solch einem Fall NACHTRÄGLICH eine Freistellung wegen Härtefall beim BS beantragen?
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Kann A den gesonderten Antrag beim BS auch noch rückwirkend stellen?
Was ist, wenn A einige Monate gar kein Einkommen hatte, wie soll A dies belegen?
Danke!
Wie soll man das von hier aus beurteilen können. Nur A kennt ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Wenn A unter Hartz4 Satz verdient muß das noch lange nicht die Mittellosigkeit bedeuten. Wenn A in einer Wohnung wohnt und gemeldet ist, dann ist sie beitragspflichtig. Irgendwann muß A sich die Frage gefallen lassen, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Das wird i.d.R. bei Nichtzahlen vom GV im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durchgeführt. Das nennt sich Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung.
Ich meine, es wäre auch bei Gericht schwer zu vermitteln, wie A ihren Lebensunterhalt mit einem Einkommen unter Hartz4 bestreitet. Natürlich ist niemand verpflichtet zu arbeiten, aber man muß sich eben im Falle von Forderungen Dritter unangenehme Fragen gefallen lassen.
Haben die erst mal Lunte gerochen, kann die Lawine schon ins Rollen kommen.
A sollte sich besser eine geeignete Erklärung überlegen oder zahlen, um unangehmen Fragen aus dem Weg zu gehen. ;)
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deswegen schrieb ich ja oben einen etwas spezifizierten fiktiven Fall:
Was ist wenn all die oben verzeichneten Fälle nicht anwendbar sind, beispielsweise da Person A Mutter ist und die vollen 3Jahre in Elternzeit war und davon lediglich einige Monate Elterngeld bekommen hat, ansonsten kein Einkommen, außer Kindergeld vorhanden war.
Dies ist z.b. ein Fall der bei dem BS nicht dargelegt ist.
Kann Person A in solch einem Fall NACHTRÄGLICH eine Freistellung wegen Härtefall beim BS beantragen?
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Was ist wenn all die oben verzeichneten Fälle nicht anwendbar sind, beispielsweise da Person A Mutter ist und die vollen 3Jahre in Elternzeit war und davon lediglich einige Monate Elterngeld bekommen hat, ansonsten kein Einkommen, außer Kindergeld vorhanden war.
Dies ist z.b. ein Fall der bei dem BS nicht dargelegt ist.
Kann Person A in solch einem Fall NACHTRÄGLICH eine Freistellung wegen Härtefall beim BS beantragen?
Hat A denn schon mal in Erwägung gezogen, daß sie Anrecht auf staatliche Hilfen hat? Natürlich muß das auch niemand in Anspruch nehmen, aber in der heutigen Zeit sollte man seine Scham beiseite legen und das nehmen was einem der Staat an Unterstützung gewährt.
Wer weis wie lange das noch möglich ist?
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Ich widerhole meine Frage, was ist wenn Person A bisher in Elternzeit war, keine staatliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Wie jeder weiß, kann man kein ALG2 rückwirkend beantragen! Diese Diskussion kann man daher außen vor lassen. Was also wenn Person A tatsächlich nur das Elterngeld zur Verfügung hatte, bzw. nur das Kindergeld.
Ich kann nirgendwo einen solchen Fall nachlesen, wie geht man hier für die rückliegende Zeit gegen das Gebaren des BS vor?
Kann Person A in solch einem Fall NACHTRÄGLICH eine Freistellung wegen Härtefall beim BS beantragen?
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Kann Person A in solch einem Fall NACHTRÄGLICH eine Freistellung wegen Härtefall beim BS beantragen?
Stellen kann sie ihn sicherlich...
...ob er bewilligt wird, ist eine andere Frage.
"Versuch macht kluch" wäre jetzt vielleicht nicht nicht der geeignete Ratschlag.
Allenfalls mit halbwegs tragfähiger Herangehensweise und "verheißungsvollen" Grundlagen.
Person A sollte sich hier wohl mindestens parallel einlesen, was generell bzw. akut gegen Zwangsvollstreckung einzuwenden ginge...
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
...und sich parallel weiter mit Härtefallantrag/ rückwirkender Befreiung etc. beschäftigen.
P-Konto schon mal in Betracht gezogen?
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Verstehe ich das richtig, dass man als Mutter rechtlich gegenüber dem BS keine Handhabe hat, wenn man über kein ausreichendes Einkommen verfügt, definitiv in einer Härtefall - Regelung erfasst zu werden? Sondern nur auf Gut Glück hoffen kann, dass ein solcher Antrag als Härtefall gewertet wird?
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P-Konto hat Person A in Betracht gezogen, aber die Girokonto Bank kündigt i.d.R. allen Kunden die ein solches beantragen kurz danach das komplette Girokonto auf. Kann sich Person A als Mutter auch nicht gerade erlauben.
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Verstehe ich das richtig, dass man als Mutter rechtlich gegenüber dem BS keine Handhabe hat, wenn man über kein ausreichendes Einkommen verfügt, definitiv in einer Härtefall - Regelung erfasst zu werden? Sondern nur auf Gut Glück hoffen kann, dass ein solcher Antrag als Härtefall gewertet wird?
Schon mal die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums mit dem Begriff "Härtefall" / "Härtefallregelung" o.ä. malträtiert...?
Vielleicht mal versuchen... ;)
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Ich widerhole meine Frage, was ist wenn Person A bisher in Elternzeit war, keine staatliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Wie jeder weiß, kann man kein ALG2 rückwirkend beantragen! Diese Diskussion kann man daher außen vor lassen. Was also wenn Person A tatsächlich nur das Elterngeld zur Verfügung hatte, bzw. nur das Kindergeld.
Ich kann nirgendwo einen solchen Fall nachlesen, wie geht man hier für die rückliegende Zeit gegen das Gebaren des BS vor?
Kann Person A in solch einem Fall NACHTRÄGLICH eine Freistellung wegen Härtefall beim BS beantragen?
Natürlich kann man ALG 2 nicht rückwirkend beantragen. Darum gehts doch auch gar nicht, sondern um die Zukunft. Die GEZ klebt wie eine Klette bis zum Tod an A, wenn sie nicht mittels Bescheinigung nachweisen kann, ob sie unter die Befreiung des §4 RBStV fällt. Irgendwann muß sich A dieser Diskussion stellen. Sie kann das hier tun oder woanders.
Wenn Person A Mutter ist und die letzten 3 Jahre Elterngeld bezog, dann gibts bestimmt auch einen Vater bzw. Erzeuger oder oder oder. Gibt ja heutzutage viele Möglichkeiten. Wenn A nun mit jemandem zusammen wohnte und dieser in der Vergangenheit Beiträge zahlte, dann wäre A aus dem Schneider, wenn sie das zweifelsfrei nachweisen kann. (§2 Abs. 3 RBStV)
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Sicher hab ich die Suchfunktion hierzu verwendet, aber alle ähnlichen Fälle wurden hier nie zuende behandelt bzw. keine praxisnahen Tips für solche Spezialfälle zu finden. Die allgemeinen Härtefälle sehen immer anders aus. Verfolge dieses Thema schon länger, nicht erst seit heute :o
Für die Zukunft kann Person A ebenso kein H4 beantragen, da nach der Elternzeit erstmal Arbeitslosengeld1 greift.
Kindsvater gibts in dem Fall auch keinen, um mal bei dem fiktiven Beispiel zu bleiben. Also auch niemand anderen der Beiträge gezahlt hätte.
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Dann kommts eben auf die Höhe des ALG I an. Zusätzlich was A sonst noch als Einkommen angerechnet bekommt. In diesem Fall verweise ich wieder auf den Link zum Bundesverfassungsgericht. Wenns keinerlei Chance auf eine Befreiung gibt, dann bleibt A nur die Möglichkeit einer gütlichen Einigung (Ratenzahlung) oder der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht (VG).
Das sind die Alternativen für A.