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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: gelddruckmaschine am 17. Oktober 2014, 12:17
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Der Sachverhalt betrifft mich persönlich zwar nicht, ist aber doch für Zweitwohnungsbesitzer ggf. interessant, die von den GEZ-Geiern umkreist werden:
Mein Tipp: Kein Wasser nehmen – Kerzchen anzünden – Pizza Dienst bestellen
Zumindest sieht man doch, dass das Vorhalten einer Wohnung allein kein pseudo-naturgesetzliches Kriterium für Abgabenpflicht bleiben muss, wenn Tatsachen und rationale Gründe dagegen sprechen.
http://www.kostenlose-urteile.de/BVerwG_BVerwG-9-C-513-und-BVerwG-9-C-613_Als-Kapitalanlage-dienende-leerstehende-Wohnungen-sind-zweitwohnungssteuerfrei.news18999.htm
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.10.2014
- BVerwG 9 C 5.13 und BVerwG 9 C 6.13 -
"Als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungssteuerfrei
Wohnungseigentümer muss Entschluss für Besitz der Wohnung als bloße Kapitalanlage nachweisen können "
:angel:
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"Als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungssteuerfrei
Natürlich sind diese Wohnungen GEZ-befreit. Leerstehende Wohnungen unterliegen nicht dem Meldegesetz und können somit von der GEZ überhaupt nicht erfasst werden, weil der Datenabgleich ins Leere führt. ;)
Nach dem Melderecht gilt:
1. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden.
2. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden.
Wohnung im Sinne des Melderechts ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
§2+3 RBStV regeln das dementsprechend. Eine Anzeigepflicht nach §8 RBStV entfällt ebenfalls. https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
Somit dürfte deine Frage beantwortet sein.
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In dem Buch "Bundessteuergesetzbuch: ein Reformentwurf zur Erneuerung des Steuerrechts" von dem Paul Kirchhof heisst es u.a. bei Rn. 51:
Die Besteuerung der Zweitwohnung passt nicht in das Gefüge des BStGB. Die Vorschriften zur Umsatzbesteuerung befreien das Wohnen auch in einer Zweitwohnung. Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer würde die bundesgesetzliche Freistellung des Wohnens konterkarieren. Sie kann außerdem leicht umgangen werden, indem der Steuerpflichtige seinen Zweitwohnsitz nicht meldet oder seinen Erstwohnsitz in die Gemeinde mit Zweitwohnungsteuer verlegt. Sie sollte daher nicht mehr erhoben werden.
Lustig ist bei dem Ganzen, dass der RBStV darüber nur lacht...