gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Curiosity am 16. Oktober 2014, 19:57
-
C hat in seinem Widerspruchsschreiben u. a. das Argument vorgebracht, das für das erste strittige Quartal bereits Beiträge durch den Verstorbenen V entrichtet wurden. Vorliegende schriftliche Nachweise (wie z. B. Abmeldebestätigung und Kontoauszug) wurden aber nicht mitgeschickt.
Im Antwortschreiben (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) heißt es dazu lapidar:
"Außerdem geben Sie an, dass für die ersten drei Monate bereits unter der Beitragsnummer 123 456 789 Rundfunkbeiträge gezahlt wurden. Dies ist keine gültige Beitragsnummer."
Wie kann das sein? Will man tatsächlich doppelt abkassieren?
-
123 456 789
Versuchs mal rückwärts! >:D
-
"Außerdem geben Sie an, dass für die ersten drei Monate bereits unter der Beitragsnummer 123 456 789 Rundfunkbeiträge gezahlt wurden. Dies ist keine gültige Beitragsnummer."
Wie kann das sein? Will man tatsächlich doppelt abkassieren?
Wahrscheinlich hat C eine falsche Nummer angegeben.
Wurde der Name von V nicht genannt? Ich würde erwarten, dass auch allein mit Name und Adresse das richtige Konto gefunden wird.
-
Wahrscheinlich hat C eine falsche Nummer angegeben.
Nein, die Beitragsnummern sowohl im Widerspruchsschreiben als auch in der Abmeldebestätigung sind "idente", wie der gemeine Ösi zu sagen pflegt.
Wurde der Name von V nicht genannt? Ich würde erwarten, dass auch allein mit Name und Adresse das richtige Konto gefunden wird.
Nein, der vollständige Name von V wurde nicht genannt. C ging davon aus, dass die Nennung der Beitragsnummer ausreicht. Aber die soll ja nun nicht mehr "gültig" sein. Scheint wohl zwischenzeitlich gelöscht worden zu sein. Hat jemand eine Erklärung dafür?
-
Scheint wohl zwischenzeitlich gelöscht worden zu sein. Hat jemand eine Erklärung dafür?
Im Sterbefall werden u.a. vom Bestattungsinstitut mehrere Behörden informiert.
Das Standesamt z.B. informiert u.a. das Einwohnermeldeamt. Es wäre ja möglich, daß der Datenabgleich zu Tage brachte, daß V verstorben ist und der BS auf Mitteilung des EMA die Daten löschte.
-
Scheint wohl zwischenzeitlich gelöscht worden zu sein. Hat jemand eine Erklärung dafür?
Im Sterbefall werden u.a. vom Bestattungsinstitut mehrere Behörden informiert.
Das Standesamt z.B. informiert u.a. das Einwohnermeldeamt. Es wäre ja möglich, daß der Datenabgleich zu Tage brachte, daß V verstorben ist und der BS auf Mitteilung des EMA die Daten löschte.
Das ist denkbar. Man möchte meinen, dass die unter einer bestimmten Beitragsnummer gezahlten Beiträge mindestens bis zum Ablauf der regulären Verjährung (drei Jahre) gespeichert werden. Versehentlich doppelt für eine Wohnung gezahlte Beiträge könnten ja z.B. auch zurückgefordert werden. Nun ja, das wird man dann alles gerichtlich klären müssen. Für C ist dann interessant, ob der Beitragsbescheid dann in Gänze oder nur partiell unwirksam wird.
-
Wahrscheinlich hat C eine falsche Nummer angegeben.
Nein, die Beitragsnummern sowohl im Widerspruchsschreiben als auch in der Abmeldebestätigung sind "idente", wie der gemeine Ösi zu sagen pflegt.
Ganz sicher?
"Keine gültige Beitragsnummer" klingt nämlich nicht nach gelöschtem Beitragskonto, sondern dass eine solche Nummer nie vergeben werden könnte. Wie z.B. die 123 456 789, wo man bei Ausfüllen des Online-Änderungsformulars die Meldung Die Beitragsnummer ist ungültig! bekommt.
Wenn C sich wirklich sicher ist, könnte er das Formular mal mit seiner Nummer ausprobieren. Denkbar wäre auch ein Fehler in der Abmeldebestätigung.
-
Welches Online-Änderungsformular?
Übrigens, wie sahen die Teilnehmernummern aus, die vor dem 1. Januar 2013 vergeben wurden? Waren diese auch neunstellig?
-
https://www.rundfunkbeitrag.de/anmelden_und_aendern/aendern/index_ger.html
Die Nummern werden sich durch das neue System nicht geändert haben.
-
https://www.rundfunkbeitrag.de/anmelden_und_aendern/aendern/index_ger.html
Die Nummern werden sich durch das neue System nicht geändert haben.
Ja, die strittige Beitragsnummer wird angenommen. Ist demnach gültig! >:(
-
Doch! Kommt obige Meldung nach dem Abschicken oder nicht?
-
Doch! Kommt obige Meldung nach dem Abschicken oder nicht?
Hab mein Posting oben geändert!
-
Nun ja, das wird man dann alles gerichtlich klären müssen. Für C ist dann interessant, ob der Beitragsbescheid dann in Gänze oder nur partiell unwirksam wird.
Die Rückerstattungsansprüche muß man nicht gerichtlich klären, außer die LRA weigert sich zu zahlen. Nach §10 Abs. 3 RBStV https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf wird C nicht anderes übrig bleiben die entsprechenden Beweise darzulegen.
Der Beitragsbescheid kann nur unwirksam werden, wenn die Nichtigkeit festgestellt wird. Warum sollte der Bescheid unwirksam werden? Der Bescheid läuft auf C, die seither bei der GEZ nicht geführt wurde und jetzt durch das Ableben von V als Schuldner herangezogen wird.
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Die Rückerstattung sollte auch nicht verrechnet werden, sondern die LRA ist verpflichtet das Konto von V zu schließen, die Daten zu löschen und zu Unrecht bezahlte Beiträge zurück zu erstatten.
Wenn C gegen den Bescheid Widerspruch erhebt, dann spielt V hierbei keine Rolle.
-
@Konspirativ
Also ist C verpflichtet, den Forderungen für alle Quartale aus dem Beitragsbescheid vollständig nachzukommen, um im Anschluss Rückforderungsansprüche (für das erste Quartal) stellen zu können? Es kann also passieren, dass die Rückforderungsansprüche verjähren, der Beitragsbescheid (wegen Hemmung durch Widerspruch, Gericht etc.) jedoch nicht? Im Endeffekt kann man also doch doppelt zahlen?
-
@Konspirativ
Also ist C verpflichtet, den Forderungen für alle Quartale aus dem Beitragsbescheid vollständig nachzukommen, um im Anschluss Rückforderungsansprüche (für das erste Quartal) stellen zu können? Es kann also passieren, dass die Rückforderungsansprüche verjähren, der Beitragsbescheid (wegen Hemmung durch Widerspruch, Gericht etc.) jedoch nicht? Im Endeffekt kann man also doch doppelt zahlen?
Natürlich muß C das getrennt behandeln. Es werden ja auch 2 Konten beim BS geführt. Das Konto von C und das Konto von V.
Ein Anspruch kann nur verjähren, wenn er nicht innerhalb der regulären Verjährungsfrist (http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html) geltend gemacht wird.
Das hat C ja schon getan, muß das aber gesondert tun und nicht in ihrem Widerspruch für ihren Beitragsbescheid.
Wenn die Rückerstattung durch den BS als korrekt bestätigt wurde, könnte C natürlich jetzt hergehen und einen neuen Beitragsbescheid mit der korrekten Beitragssumme verlangen.
Macht der BS das nicht, dann ist der Bescheid zwar rechtswidrig, aber wird deshalb nicht nichtig.
Die Ansprüche von C verjähren ja deshalb nicht, weil sie auch fristgemäß geltend gemacht wurden. Das Problem ist eben wie immer, daß man seinem Geld hinterher laufen muß und die nichts von sich aus tun.
Einfach nur nervig der Laden, obwohl doch so ne kleine Wurst! >:D
-
Normalweise werden von V über seinen Tod hinaus bezahlte Beiträge auf dessen Konto erstattet. Die Beitragspflicht von C beginnt dann mit dem Tod, so dass keine Doppelzahlung vorkommen sollte.
Hat C denn Bescheide für Zeiten bekommen, als V noch lebte?
-
Normalweise werden von V über seinen Tod hinaus bezahlte Beiträge auf dessen Konto erstattet. Die Beitragspflicht von C beginnt dann mit dem Tod, so dass keine Doppelzahlung vorkommen sollte.
Hat C denn Bescheide für Zeiten bekommen, als V noch lebte?
Nein!
V zahlt jahrzehntelang pünktlich seine Beiträge per Lastschriftverfahren. Benachrichtigung über den Tod von V erfolgt, nachdem bereits Beiträge für das zweite Quartal abgebucht wurden. C empfängt Abmeldebestätigung und erhält (als Erbe) die Beiträge für das zweite Quartal (2013) zurück. Danach Funkstille bis Mitte 2014. C wird per Beitragsbescheid aufgefordert Beiträge für alle Quartale zu zahlen. Widerspruch mit Hinweis auf bereits geleistete Zahlung für Quartal 01/2013. Antwort: Beitragsnummer von V ungültig.
-
Normalweise werden von V über seinen Tod hinaus bezahlte Beiträge auf dessen Konto erstattet. Die Beitragspflicht von C beginnt dann mit dem Tod, so dass keine Doppelzahlung vorkommen sollte.
Hat C denn Bescheide für Zeiten bekommen, als V noch lebte?
Nein!
V zahlt jahrzehntelang pünktlich seine Beiträge per Lastschriftverfahren. Benachrichtigung über den Tod von V erfolgt, nachdem bereits Beiträge für das zweite Quartal abgebucht wurden. C empfängt Abmeldebestätigung und erhält (als Erbe) die Beiträge für das zweite Quartal (2013) zurück. Danach Funkstille bis Mitte 2014. C wird per Beitragsbescheid aufgefordert Beiträge für alle Quartale zu zahlen. Widerspruch mit Hinweis auf bereits geleistete Zahlung für Quartal 01/2013. Antwort: Beitragsnummer von V ungültig.
Ist V im Zeitraum des Quartals 01/2013 verstorben?
Die Frage ist deshalb gestellt, weil der BS offensichtlich quartalsmäßig abrechnet.
Nach §7 Abs. 2 RBStV ist offensichtlich das Datum entscheidend, an dem die Meldung bei der Rundfunkanstalt oder dem BS einging (ohne Gewähr ob das im Falle von V bzw. C zutrifft).
In Zukunft einfach das Lastschriftverfahren bei der Bank kündigen und bereits gezahlte Beträge bis zur Klärung des Sachverhalts zurückbuchen lassen!
-
Ist A im Zeitraum des Quartals 01/2013 verstorben?
Wer ist mit A gemeint?
V ist jedenfalls im ersten Quartal verstorben, ja.
-
Ist A im Zeitraum des Quartals 01/2013 verstorben?
Wer ist mit A gemeint?
schaust du oben rechts, mit Person A ist ein Platzhalter gemeint
-
In Zukunft einfach das Lastschriftverfahren bei der Bank kündigen und bereits gezahlte Beträge bis zur Klärung des Sachverhalts zurückbuchen lassen!
Das Lastschriftverfahren wurde ja bereits im zweiten Quartal '13 gekündigt. Außerdem ist die Rückbuchungsfrist für das erste Quartal längst abgelaufen.
-
Ist A im Zeitraum des Quartals 01/2013 verstorben?
Wer ist mit A gemeint?
V ist jedenfalls im ersten Quartal verstorben, ja.
Vermutlich wurde das Konto V nach der Meldung von C gelöscht.
Wenn der BS keine Daten mehr darüber hat, dann sollte C in der Tat die alle Unterlagen mit Beweis auf die Quartalszahlung 01/2013 dem BS übersenden.
-
Vermutlich wurde das Konto V nach der Meldung von C gelöscht.
Wenn der BS keine Daten mehr darüber hat, dann sollte C in der Tat die alle Unterlagen mit Beweis auf die Quartalszahlung 01/2013 dem BS übersenden.
Auf der Seite zuvor konnte ich dank User "ss32" herausfinden, dass dem BS die Beitragsnummer sehr wohl noch bekannt sein dürfte! Da fragt man sich schon: "Welches Spiel wird hier eigentlich gespielt?"
-
Auf der Seite zuvor konnte ich dank User "ss32" herausfinden, dass dem BS die Beitragsnummer sehr wohl noch bekannt sein dürfte! Da fragt man sich schon: "Welches Spiel wird hier eigentlich gespielt?"
Nein, ob die Nummer noch bekannt ist, weiß man nicht. Durch das Formular kann man nur herausfinden, ob so eine Nummer überhaupt existieren könnte. Das war zur Überprüfung gedacht, ob ein Übermittlungsfehler bei der Nummer vorlag.
Ein Hinweis der Form "Für diese Wohnung wurde der Beitrag für den Zeitraum Januar-März 2013 bereits vom verstorbenen V (voller Name) unter der Beitragsnummer x geleistet" sollte das Problem eigentlich lösen.
-
Ein Hinweis der Form "Für diese Wohnung wurde der Beitrag für den Zeitraum Januar-März 2013 bereits vom verstorbenen V (voller Name) unter der Beitragsnummer x geleistet" sollte das Problem eigentlich lösen.
OK! Danke!
Ein ähnlicher Satz stand ja bereits im Widerspruch! Nur der Name fehlte halt. Beitragsnummer sei aber leider ungültig.