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Archiv => Archiv => Pressemeldungen Oktober 2014 => Thema gestartet von: Uwe am 13. Oktober 2014, 10:29
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(http://www.karin-jaeckel.de/bilder/netzwerk_familie/KostenloseUrteile_logo.jpg)
Auch Nurradiohörer muss vollen Rundfunkbeitrag zahlen
Wegfall der Ermäßigung für Nurradiohörer beim neuen Rundfunkbeitrag rechtmäßig.
Die am 1.1.2013 eingeführte Erhebung eines - vollen, nicht ermäßigten - Rundfunkbeitrags von Personen, die nur Radio hören (und keinen Fernseher besitzen), ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden. Eine Nurradiohörerin hatte gegen den Südwestrundfunk - SWR - geklagt.
mehr auf:
http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Stuttgart_3-K-136014_Auch-Nurradiohoerer-muss-vollen-Rundfunkbeitrag-zahlen.n18979.htm
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Die am 1.1.2013 eingeführte Erhebung eines - vollen, nicht ermäßigten - Rundfunkbeitrags von Personen, die nur Radio hören (und keinen Fernseher besitzen), ist rechtmäßig.
Es sei in diesem Zusammenhang nochmals die
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.0.html)
in Erinnerung gerufen:
Auf die Anfrage an Paul Kirchhof
( http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.msg72257.html#msg72257 )
kam heute Antwort:
[...]
Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere [...] für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird.
[...]
Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof
[...]
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Stellt sich nur die Frage, was er unter "offensichtlich" versteht?
Stellen wir uns mal vor, da war jemand jahrelang Fernseh- und Radiokonsument. Zumindest befanden sich im Haushalt immer Radio- und Fernsehgerät. Und beide wurden auch mehr oder weniger stark genutzt.
Nun ergibt es sich aber plötzlich, einige Zeit vor der Einführung der Zwangsabgabe, dass ein Empfang des Fernsehprogramms über Schüssel, Kabelanschluss ist nicht vorhanden, nicht mehr möglich ist. Ein konsultierter Radio- und Fernsehtechniker erkennt, dass die Sendeimpulse aufgrund eines immer mehr wachsenden Baumbestandes nicht mehr die Schüssel erreichen und unverhältnismäßig hoher Aufwand betrieben werden müsste, überhaupt noch Fernsehempfang zu haben. Insbesondere die ÖR-Sender kommen nicht mehr durch. Einige Privatsender sind noch ganz schwach mit reichlich Schnee zu empfangen. Dieser Hinweis alleine reicht der GEZ jedoch nicht aus, um eine Abmeldung der Glotze zu akzeptieren und man greift noch mal in die Tasche, um das Fernsehgerät kastrieren zu lassen, um damit dann ab und an noch mal DVDs anzuschauen.
Wäre das nicht so ein Fall, in dem ein Einlenken der Sendeanstalt zu erwarten sein müsste? Zumal alles sauber belegt werden kann. Nur - eine Ermäßigung in einem solchen Fall sieht der Staatsvertrag nicht vor. Die kennen nur ganz oder gar nicht bzw. eine Ermäßigung für Menschen mit Behinderung.
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Nur - eine Ermäßigung in einem solchen Fall sieht der Staatsvertrag nicht vor.
...hätte er aber laut Gutachten tun sollen.
Nennt sich dort "Widerlegbarkeit der Regelvermutung"...
...und die "Regelvermutung" lautet ja "jeder hat - jeder nutzt".
Das wird und ist ganz klar Bestandteil der juristischen Auseinandersetzung, weil dies auch ein
wesentliches Merkmal der Abgrenzung einer Gruppe im Sinne der Beitrags-Definition ist...
Diese Aussagen von Prof. Kirchhof - die wir hier z.T. schon mehrfach reklamiert haben - zielen u.a. auf die sogenannte "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" ab.
Die "Regelvermutung" lautet: "Jeder Haushalt hat Geräte - jeder Haushalt nutzt Rundfunk..."
...dies müsse jedoch widerlegbar sein, wie auch formuliert im Gutachten von Prof. Kirchhof:
3) Paul KIRCHHOF
zu den Bedingungen für die RECHTSSICHERHEIT des sogenannten "Rundfunkbeitrags"
"[...] erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen."
Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio
"Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks", S. 62
www.ard.de/download/398406/index.pdf
Weiter dann wohl besser unter
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.0.html
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Unter dem Link
http://beck-aktuell.beck.de/news/vg-stuttgart-weist-klagen-gegen-rundfunkbeitrag-des-swr-ab
findet sich ein weiterer Fall der am 01.10.2014 vom VG Stuttgart entschieden wurde.
Überschrift:
VG Stuttgart weist Klagen gegen Rundfunkbeitrag des SWR ab
zu VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13; 3 K 1360/14.
Aus dem Text: "... Die beiden Urteile vom 01.10.2014 (Az.: 3 K 4897/13 und 3 K 1360/14) sind nicht rechtskräftig, da die Berufung zugelassen wurde."
Interessant ist der weiter unten lesbare Kommentar mit der Überschrift "Ein leistungsunabhängiger unsozialer grundrechswidriger Beitrag".
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Auch Nurradiohörer muss vollen Rundfunkbeitrag zahlen
Wegfall der Ermäßigung für Nurradiohörer beim neuen Rundfunkbeitrag rechtmäßig
http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Stuttgart_3-K-136014_Auch-Nurradiohoerer-muss-vollen-Rundfunkbeitrag-zahlen.news18979.htm
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014
- 3 K 1360/14 -
Wie niederschwellig muss man sein als VG-ErstinstanzRichter !
:angel:
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Faul reicht schon
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zitat
Der Beitrag rechtfertige sich also dadurch, dass dem Abgabenpflichtigen die Möglichkeit der Inanspruchnahme eröffnet wird und die unterstellte Ianspruchnahme in ihrer Wirkung auf der Erfolgsseite vorteilhaft wäre.
so ticken die. Das nennt sich
"Hypothetische vorteilhafte Inanspruchnahme"
es gibt aber auch Beiträge für regelmäßig vorteilhafte Inanspruchnahme. "Erschließung von Bauland" BVerwGE 22, 78/80
Die Erschließung "[...] soll die Vorschriften des § 127 BBauG(BauGB), wonach die Gemeinden zur Deckung ihres nicht gedeckten Aufwandes Erschließungsbeiträge von Anliegern erheben, fördern. Die den Anliegern auferlegte Beitragspflicht erscheint rechtspolitisch gerechtfertigt, weil sie aus der Erschließung ihrer Grundstücke regelmäßig Vorteile ziehen werden."
Rundfunkbeitrag für nicht regelmäßig vorteilhafte Inanspruchnahme fördern und dann noch keine Ausnahmeregelung. Also doch Zwecksteuer.
Es liegt ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip(Art. 20 Abs. 3 GG) vor, weil im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag(RBStV) keine Anforderungen an den Nachweis der Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für eine spezielle Ausnahmeregelung getroffen sind.
Der Kreis der Beitragsschuldner(alle Wohnungen) ist nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf. Da war doch was mit "Kohlepfennig"?!
Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4557.0.html
aber Finanzierung aus Steuermitteln scheidet wegen festgelegten Staatsferne aus
Das Internet, DVD-Filme, Videospiele, Zeitungen und der private Rundfunk bieten sämtliche Möglichkeiten der Information und der Unterhaltung. Eine beitragsfähige vorteilhafte Leistung stellt die Grundversorgung der Bevölkerung durch die ÖR Rundfunkanstalten demgegenüber nicht dar.
Die Veranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die demgegenüber ein Überangebot darstellt, verflüchtigt sich vor diesem Hintergrund zu einem Selbstzweck, der in der Verwirklichung des Selbsterhaltungsinteresses liegt.
Auch ein sonstiger beitragsfähiger Vorteil zugunsten des einzelnen Abgabenpflichtigen ist nicht erkennbar. Der Rundfunkbeitrag ist mithin nicht eine Gegenleistung für einen individuellen Vorteil und deshalb nicht als ein Beitrag zu qualifizieren.
Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts kann ich keine Gewähr übernehmen.