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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: noTV am 09. Oktober 2014, 16:10
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Fiktiver Fall:
Person A hat Klage wegen Rundfunkbeitrag erhoben.
Heute kam die fiktive Kostenrechnung.
Streitwert 5.000 € und Person A müsste laut Kostenrechnung 438,- € zahlen.
Das hat Person A ganz schön umgehauen, es war immer von etwas über 100 € die Rede.
Was kann Person A machen?
Ratenzahlung?
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Hier braucht es mehr Details:
Mit welcher Begründung werden 5.000 € als Streitwert festgesetzt?
Handelt es sich um eine Anfechtungs- oder eine Feststellungsklage?
Bitte anonymisiertes, fiktives Dokument hochladen - Danke ;)
Nach bisherigen Erlebnissen diverser fikitver Personen A-Z betrug der Streitwert immer die Gesamtsumme des/ der angefochtenen Bescheide - im besten Fall also gerademal der Quartalswert von 53,94 €.
Für diesen würde gelten was nachzulesen ist unter
Neue Verwaltungsgerichtsgebühren seit 1.8.2013
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7111.0.html
Hier die neuen Kosten für Verwaltungsgericht - [...] Anfechtungsklage
ohne Rechtsanwalt: [...]
Beispiel Streitwert bis 500 €
Generelle Übersicht mit gut erklärter Einführung und Verlinkungen zu den Tabellen
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Kosten_vg/index.php
Gerichtskostentabelle
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Kosten_vg/tabelle_gkg/index.php
Gebührentatbestandstabelle
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit - Kostenverzeichnis
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Kosten_vg/kostenverzeichnis_n.pdf
zu 2. Streitwert laut Gerichtskostentabelle:
Gebühr ablesen + Gebührentatbestandstabelle Nr. 5110 = Faktor 3 bedeutet:
35€*3 = 105€ Gerichtskosten (ohne Anwaltskosten)
"Gebührentatbestandstabelle Nr. 5110" besagt:
Verwaltungsgericht, Verfahren im Allgemeinen
Bei einem Streitwert über 4.000 bis 5.000 € beträgt gem. Gerichtskostentabelle die einfache "Gebühr" 146€
Die Rechnung lautet dann also wieder
Gebühr ablesen + Gebührentatbestandstabelle Nr. 5110 = Faktor 3 bedeutet:
146€*3 = 438€ Gerichtskosten (ohne Anwaltskosten)
Dies würde sich also decken mit dem fiktiven Fall der Person A:
Streitwert 5 000.- Euro [...] Kostenrechnung 438.- Euro
Unter
http://www.frag-einen-anwalt.de/Klage-gegen-Rundfunkbeitrag-%28GEZ%29-Anwaltskosten,-Verfahrenskosten,-Worst-Case---f208497.html
schreibt Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M. zwar auch
(allerdings noch mit Bezug auf die vor 01.08.2013 geltenden Gerichtskostenwerte)
[...] maßgeblich für die richtige Einschätzung des Streitwertes ist § 52 GKG (http://dejure.org/gesetze/GKG/52.html).
hiernach ist entweder auf das begehrte Ziel oder aber auf den Auffangstreitwert von € 5.000,00 abzustellen.
In einer Klage wegen Gebührenbefreiung wurde dies bereits als Streitwert von einem Obergericht festgesetzt (OVG Hamburg NVwZ-RR 2004, 620). [...]
Ob dies aber maßgeblich ist, wäre wohl fraglich.
Zum Vergleich dazu noch mal die vergleichsweise "frischen"
9 Klageverfahren am VG Potsdam vom 19.08.2014:
Massenverfahren vor dem VG Potsdam 19.08.2014 > Protokoll eines Beobachters
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10862.0.html
Verhandlung in Potsdam am 19.8.2014 [...]
Urteilsverkündung:
[...] Streitwert auf bis €300 festgesetzt; bei Feststellungsantrag beträgt der Streiwert €691! [...] bei Feststellungsanträgen wird der 3.5fache Satz, bei Anfechtungsanträgen bis zu €300 festgesetzt; [...]
...auch hier deckt sich also die Aussage weitestgehend mit der bisher bekannten
Streitwertfestsetzung bis max. 500€.
Für mich ist also nach wie vor nicht erklärlich, weshalb der ("Auffangwert") von
5.000 € als Streitwert angesetzt werden sollte...
Daher bitte anonymisiertes, fiktives Dokument hochladen - Danke ;)
Inwiefern Person A Einspruch gegen die Festsetzung des Streitwerts erheben kann, ist mir nicht geläufig. Vielleicht hilft da aber auch einfach mal eine kurze telefonische Nachfrage ;)
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Welche Anträge hat die fiktive Person A in der Klage gestellt?
Feststellungsanträge neben dem Anfechtungsantrag erhöhen nur den Streitwert, ohne dass es zusätzlich etwas bringt.
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Für mich ist also nach wie vor nicht erklärlich, weshalb der ("Auffangwert") von
5.000 € als Streitwert angesetzt werden sollte...
Um die Schwemme der Klagen klein zu halten?
Eine erschwerte Hürde hatte man ja auch bei Klagen gegen die Argen schon erfolgreich durchgesetzt.
Dieser Wert erklärt sich durch: http://dejure.org/gesetze/GKG/52.html
§ 52
Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.
Scheint eine kleine Falle zu sein, siehe Punkt 2. Hilfreich auch Punkt 3
Daher gehe ich davon aus, dass Person A die Klage immer auf Verletzung der Grundrechte stützen sollte und der Bescheid nur Nebensache (Auslöser) sein soll.
Ev. wäre in diesem fiktiven Fall noch eine Abänderung möglich?
oder eine https://de.wikipedia.org/wiki/Klager%C3%BCcknahme
Hilfreich ist sicherlich die Beratung durch sachkundigen Vertreter des Rechts.
Günstigste Möglichkeit: http://www.frag-einen-anwalt.de/
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Kostenrechnung
Gegenstand des Kostenansatzes:
Prozessverfahren §§ 34 (http://dejure.org/gesetze/GKG/34.html), 35 (http://dejure.org/gesetze/GKG/35.html), 52 (http://dejure.org/gesetze/GKG/52.html) GKG
Es handelt sich um eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag.
Beschluss des VwG wegen Rundfunkbeitrag:
Der Streitwert wird gemäß § 52 (http://dejure.org/gesetze/GKG/52.html) Abs. 2 GKG i.V.m. § 63 (http://dejure.org/gesetze/GKG/63.html) Abs. 1 GKG vorläufig auf 5000.-- Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 63 (http://dejure.org/gesetze/GKG/63.html) Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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Der Streitwert wird gemäß § 52 (http://dejure.org/gesetze/GKG/52.html) Abs. 2 GKG i.V.m. § 63 (http://dejure.org/gesetze/GKG/63.html) Abs. 1 GKG vorläufig auf 5000.-- Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 63 (http://dejure.org/gesetze/GKG/63.html) Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar.
§ 52 (http://dejure.org/gesetze/GKG/52.html) Abs. 2 GKG
§ 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
[...]
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen. [...]
§ 63 (http://dejure.org/gesetze/GKG/63.html) Abs. 1 GKG
§ 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist.
Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit. [...]
Der hervorgehobene Satz hat es noch nicht ganz durch meine Gehirnwindungen geschafft... ;)
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Ich verstehe den Nebensatz als die schlichte Aussage, dass die Tätigkeit des Gerichts von den im Beschluss festgelegten Gerichtskosten abhängig gemacht wird. Nur etwas umständlicher formuliert.
Insgesamt verstehe ich die Aussage wie folgt: Gegen den Beschluss über die Gerichtskosten kann Beschwerde eingelegt werden. Im Rahmen dieser Beschwerde können dann Einwendungen gegen die Höhe geltend gemacht werden.
(ohne Gewähr)
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Ich verstehe den Satz so, dass man erst dann Beschwerde einreichen kann, wenn das Gericht beschließt, ohne Zahlung nicht zu arbeiten.
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Ich verstehe den Satz so, dass man erst dann Beschwerde einreichen kann, wenn das Gericht beschließt, ohne Zahlung nicht zu arbeiten.
Nein, lass doch einfach mal den Nebensatz (was innerhalb der Kommata geschrieben steht) weg, dann sollte es klar sein.
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Ich werde beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim Streitwertbeschwerde einlegen.
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Ich würde nie pauschal "gegen den Rundfunkbeitrag" klagen, sondern immer gegen den konkreten Verwaltungsakt (Beitragsbescheid der xy-Rundfunkanstalt vom xx.xx.14 und Widerspruchsbescheid der xy-Rundfunkanstalt vom xx.xx.14). Hieraus ist immer eine bestimmte Streithöhe ersichtlich.
Sollte einer Person ein irrreparabler Fehler unterlaufen sein, kann es durchaus klug sein, eine mißlungene Klage zurückzunehmen und den Bescheid zu bezahlen. Ansonsten wird sich der hohe Streitwert durch die Instanzen fortsetzen und schon ab der zweiten Instanz besteht Anwaltspflicht. Dessen Gebühren richten sich dann auch nach dem hohen Streitwert, falls man kein zeitbasiertes Honorar vereinbart hat.
Die Person kann natürlich später erneut die Zahlung verweigern, erhält wieder einen Beitragsbescheid, der Widerspruch wird zurückgewiesen und sie reicht dann eine anderslautende Klage - ggf. mit anwaltlicher Unterstützung - ein.
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Diese Punkte beklagt diei fiktive Person A:
1. die Beitragsbescheide vom ......... und vom ......... und den nicht erhaltenen Beitragsbescheid für die Monate April bis einschließlich Juni 2013,
in Form des Widerspruchsbescheides vom ..........., eingegangen am ......... , aufzuheben.
2. Verletzung der EKMR
Des weiteren verstößt der Rundfunkbeitrag als ein Zwangsmitgliedschaft in der Gemeinschaft Gebührenzahler gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere gegen die Artikel 9, 10 und 11 in Verb. mit Art.1 Zusatzprotokoll.
Die Bescheide sind rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), formell und materiell in mehreren Gründen gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention (EKMR) verstößt.
3. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger wegen der in seinem Fall vorliegenden Grundrechteverletzung durch den Beklagten von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu befreien
4. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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Sobald ein Antrag der Klage keine konkrete Geldmenge nennt, um die gestritten wird, wird der Streitwert vorläufig (!) auf 5000 Euro angesetzt. Ist meiner fiktiven Person Y auch passiert, daher Nachfrage beim Gericht.
Beispiel:
Anträge:
1. die Aufhebung der Gebühren-/Beitragsbescheide vom XX.XX.2013 und
XX.XX.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom XX.XX.2014
= Konkrete Angabe über Geldbetrag, um den es geht. Das Gericht bemisst die Gebühren nach diesem Geldbetrag. Wäre also eine gerichtlich kluge Formulierung. :)
2. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Beitragsverhältnis
besteht, welches eine Beitragspflicht des Klägers begründet
= keine konkrete Angabe eines Streitwertes und für das Gericht daher nicht ersichtlich, wie viele Geldforderungen sich stapeln. Das Gericht bemisst die Gerichtsgebühren mit dem angenommenen Streitwert von 5000 Euro. Wäre also eine gerichtlich unkluge Formulierung! :(
Gerichtsgebühren erstmal zahlen. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Kosten neu berechnet und man bekommt/bekäme die Differenz zurück überwiesen. Auslegen muss man in einem solchen Fall allerdings, da man den Bescheid zur Festsetzung des Streitwertes nur sehr schwer anfechten kann.
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Diese Punkte beklagt diei fiktive Person A:
1. die Beitragsbescheide vom ......... und vom ......... und den nicht erhaltenen Beitragsbescheid für die Monate April bis einschließlich Juni 2013,
in Form des Widerspruchsbescheides vom ..........., eingegangen am ......... , aufzuheben.
2. Verletzung der EKMR
Des weiteren verstößt der Rundfunkbeitrag als ein Zwangsmitgliedschaft in der Gemeinschaft Gebührenzahler gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere gegen die Artikel 9, 10 und 11 in Verb. mit Art.1 Zusatzprotokoll.
Die Bescheide sind rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), formell und materiell in mehreren Gründen gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention (EKMR) verstößt.
3. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger wegen der in seinem Fall vorliegenden Grundrechteverletzung durch den Beklagten von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu befreien
4. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Antrag 2 ist überhaupt nicht finanziell bezifferbar. Damit sind die 5000 Euro schon erklärt.
Sowas kann man in die Begründung reinschreiben, aber nicht als Klageforderung.
Punkt 3 geht auch in die Richtung.
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2. Verletzung der EKMR
Des weiteren verstößt der Rundfunkbeitrag als ein Zwangsmitgliedschaft in der Gemeinschaft Gebührenzahler gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere gegen die Artikel 9, 10 und 11 in Verb. mit Art.1 Zusatzprotokoll.
Die Bescheide sind rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), formell und materiell in mehreren Gründen gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention (EKMR) verstößt.
Antrag 2 ist überhaupt nicht finanziell bezifferbar. Damit sind die 5000 Euro schon erklärt.
Sowas kann man in die Begründung reinschreiben, aber nicht als Klageforderung.[...]
Eventuell könnte Person A erkundigen, ob ggf. unter Rückziehung dieser "Klageforderung" der Streitwert nach den strittigen Bescheiden bemessen werden kann...?
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Auch Person A hat jetzt Klage eingereicht.
Obwohl der Brief ans VWG per Einschreiben mit Rückschein gesendet wurde, kam kein Rückschein zurück, stattdessen zwei Tage später bereits die Kostennote.
- Ist das so üblich?
- Die Kosten betragen bei einem festgesetzten Streitwert von 5.000 Euro in der I. Instanz den 3-fachen Satz, also 438 Euro.
Da Person A immer von einer Summe von etwas über 100 Euro ausging, ist das natürlich ein dicker Brocken, sogar mehr als zwei Jahre GEZ nachzahlen.
Was läuft hier falsch?
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Dass die Kosten recht schnell eingefordert werden ist normal.
Zu den hohen Kosten: Person A hat vergessen in seiner Klage den Streitwert zu benennen, dadurch wurde dieser erstmal auf den Maximalwert (5000€) festgesetzt. Soweit ich weiß, kann man dem Gericht nachträglich mitteilen, dass sich der Streitwert auf xxx€ beläuft (Den Betrag kann man aus den angefochtenen Bescheiden ermitteln + Säumniszuschlag + eventuelle Mahngebühren) und dann sollten sich auch die Kosten entsprechend anpassen die Person A zu zahlen hat.
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Person A wundert es nur, dass der Rückschein nicht zurückgeschickt wurde.
Und was bedeutet:
Gegen den Kostenansatz können sie Erinnerung erheben.
Was ist "Erinnerung"?
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Was ist "Erinnerung"?
Moin moin,
bitte nicht persönlich nehmen - aber: all ihr Fragesteller hier: immerhin habt ihr per Computer/Internet es bis hierher geschafft :)
Ergo sollte es doch auch möglich - und zumutbar? - sein dass ihr mal selbst /eigenständig etwas in Erfahrung bringt ?
siehe: https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=gericht+erinnerung
LG
Kurt
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Person A wundert es nur, dass der Rückschein nicht zurückgeschickt wurde.
Der Rückschein wird üblicherweise in Gegenwart des Zustelldienstes ausgefüllt; hier ist also erst einmal jener Zustelldienst zu konsultieren, bei dem diese Sendung zur Zustellung abgegeben worden ist. Solange das noch nicht zu lange her ist, läßt sich anhand der Sendungsnummer noch einiges ermitteln.
Besteht Sicherheit darin, daß es wirklich ein Einschreiben mit Rückschein war, das beim Zustelldienst zur Weitersendung abgegeben worden ist? Immerhin hat es Einwurfeinschreiben, normale Einschreiben, (hier wird dem Zustelldienst die Entgegennahme der Sendung vom Empfänger bestätigt), und Einschreiben mit Rückschein, (hier wird dem Absender die Entgegennahme der Sendung durch den Empfänger bestätigt).
Der jeweilige Einlieferungsbeleg liefert hier weitere Erkenntnisse über die Art des Einschreibens; ohne diesen ist auch eine Nachforschung unmöglich.
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Hallo,
habe an dieser Stelle auch mal eine Frage, ich hoffe Sie passt soweit in den Kontext, dass es akzeptabel ist.
Mal ausgehend davon, dass eine Klage vom VG abgewiesen wurde... bei der Klage wurde ein Streitwert von ca. 100Euronen festgelegt, der gesamtwert der Rückständigen GEZ-Gebühren liegt bei ca. 400 Euronen. Muss durch das abweisen der Klage jetzt nur der festgesetzte Streitwert order der gesamte Rückständige Betrag gezahlt werden?
Um Fragen zum Weiterklagen vorzugreifen: An einer fortführung der Klage an höheren Gerichten bin ich nicht interessiert.
Danke im Voraus für eure Antworten!!!
Grüße
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Das Urteil betrifft zunächst den strittigen Betrag und die Kosten des Verfahrens. Die Institution, die früher GEZ genannt wurde, wird dann die anderen, in der Zwischenzeit aufgelaufenen Beiträge natürlich auch anfordern.
Wenn jemand nicht in Berufung gehen kann oder will, sollten die anderen aufgelaufenen Beiträge ebenfalls gezahlt werden, um weitere Kosten zu vermeiden.
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Wenn jemand nicht in Berufung gehen kann oder will, sollten die anderen aufgelaufenen Beiträge ebenfalls gezahlt werden, um weitere Kosten zu vermeiden.
Diese anderen, aufgelaufenen Beträgen ohne Bescheid können dann aber unter Vorbehalt gezahlt werden!!
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)
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Wenn jemand nicht in Berufung gehen kann oder will, sollten die anderen aufgelaufenen Beiträge ebenfalls gezahlt werden, um weitere Kosten zu vermeiden.
Diese anderen, aufgelaufenen Beträgen ohne Bescheid können dann aber unter Vorbehalt gezahlt werden!!
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Moment mal - auch wenn man die Klage verliert oder zurückzieht, so beginnt das Spiel von vorne, also wäre es sinnvoll, sich erstmal auf neue Bescheide einzustellen, in denen die Forderungen seit Klageerhebung aufgelaufen sind, dann kann man sich wieder überlegen, ob man diese begleicht oder erneut widerspricht/klagt.
Zahlung unter Vorbehalt bedeutet immer, daß das Geld weg ist!!!
Vielleicht streut man auf andere Art Sand ins Getriebe, indem man, wenn man das Geld schon abschreiben möchte, auf Barzahlung beharrt oder andere Art und Weise Schwierigkeiten macht.
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Bei einer fiktiven Person wurde vom fiktiven Verwaltungsgericht der Streitwert mit 20.623,96 € (!!!) festgelegt. Gerichtsgebühren: 1.035,00 €
Edit "Bürger":
Anonymisierung des Beitrags und des Dokuments musste leider noch ergänzt werden.
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.
Zu anonyomisieren sind somit Unterschriften, Namen, Adressen, Tel/Fax/Email, Beitragsnummern usw.
Beachte dabei, dass diese mitunter auch mehrfach auf einer Seite eines Dokuments auftauchen können.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
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Irritierend ist hierbei der extrem hohe und noch dazu krumme Streitwert.
Diesen gilt es wohl, als erstes zu hinterfragen - bzw. geht dieser mglw. aus der nicht bekannten fiktiven Klageschrift hervor. Ansonsten vielleicht einfach noch mal vom Gericht erläutern lassen...
Die Gerichtsgebühren berechnen sich nach dem Streitwert.
Der Streitwert ist also maßgebend.
Als "Auffangstreitwert" (i.d.R. 5.000€? ggf. aber auch im Ermessen des Gerichts? siehe obige Antworten) käme ein "krummer" Wert wohl eher nicht in Frage.
Insofern deutet dies darauf hin, dass hier eine Anfechtung o.ä. gegen einen oder mehrere Bescheide in Größenordnungen vorliegt.
Könnte es sein, dass es sich dabei um eine Filialen-Bebeitragung o.ä. handelt?
Oder hat Person A 100 "Zweit"-wohnungen? ;)
Oder wurden bei Person A gleich 100 Jahre Rundfunkbeitrag festgesetzt? :o ;D
100x 210€/a = 21.000 € ?!?
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Ganz normaler Privathaushalt (Ehepaar) !
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Die haben sie doch wirklich nicht mehr alle!!
Bin gespannt auf die Lösung, um einen Privathaushalt kann es doch nicht gehen. Wie käme diese hohe Summe zustande?.?
Im Zweifel für den BS oder was?
Im Zwangsgeld fordern sind sie ganz groß. Das Gericht mit den Kosten kann doch nicht der Verursacher sein?
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2. und 3. das isses (-: macht evtl. Sinn die Anträge zurückzuziehen ...die 1/3 Gebühr sollte jedoch anfallen - habe ich mich jetzt nicht konkret damit beschäftigt .. die Anträge wurden aber nun gestellt ..)
...
Die Streitwertfestsetzung ergeht durch Gerichtsbeschluss.
Grundsätzlich muss eine Streitwertbeschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, aus dem die Höhe des festzusetzenden Streitwertes hervorgeht.
Ich lege hiermit gegen den ergangenen Beschluss über die Streitwertfestsetzung Rechtsmittel ein.
Ich beantrage den Streitwert auf xxxxx (Festsetzungsbescheid Höhe ) festzusetzen.
Begründung: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Die Bedeutung der Sache aus meiner Klage (streitgegenständlicher Verwaltungsakt der Beklagten) ergibt einen Streitwert von xxxx.
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Für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben .Auslagen sind insbesondere Zeugen- Sachverständigen- und Dolmetscherkosten.
Die Gerichtsgebühren werden nach dem Streitwert bemessen. Der Streitwert ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Klägerseite für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; fehlen genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (Einzelheiten: § 52 GKG).
Vorschuss Gericht bei Klage ( angegeben ist die zu zahlende 3 fache Gebühr)
Geringste Gebühr: 108 € //// - Gebühr bei Streitwert 5000 € = 408 €
Die gerichtliche Verfahrensgebühr ermäßigt sich um zwei Drittel – im Klageverfahren also auf eine 1,0 Gebühr, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf eine 0,5 Gebühr – bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vor Schluss der mündlichen Verhandlung.
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Hallo liebe Mitstreiter,
dieser Sachverhalt muss wohl erst noch genauer beleuchtet werden.
Bevor nun gefühlte "tausend" Vermutungen diesen Thread verlängern, mache ich den Thread mal zu
und bitte auf die Fortführung der "Urheber" zu warten. :)