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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Nichtgucker am 09. Oktober 2014, 01:48
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Sofern eine Person einen negativen Widerspruchsbescheid erhalten hat, muss sie innerhalb eines Monats dagegen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht klagen, damit der Bescheid nicht rechtskräftig wird. http://zustaendiges-gericht.de/ (http://zustaendiges-gericht.de/)
Hierzu nachstehend eine Musterklage. Der Hinweis auf das Urteil des VG Hamburg bindet andere Verwaltungsgerichte nicht, macht aber deutlich, dass die Auffassung von der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit nicht nur die Privatmeinung des Klagenden ist. Die Nichtübertragung auf den Einzelrichter bedeutet, dass sich die Kammer in voller Besetzung mit der Thematik auseinandersetzen muss.
Diese Musterklage ist als Minimallösung anzusehen, um die Fristen zu wahren und anschließend eine ausführliche Klagebegründung - welches Grundrecht sieht man wodurch verletzt - nachzureichen. In der ersten Instanz (Verwaltungsgericht) ist es nicht zwingend, aber unbedingt zu empfehlen, einen Anwalt zu beauftragen. Aufgabe des Anwaltes ist dann
- Ausformulierung der Klagebegründung
- Vertretung in der mündliche Verhandlung
Ein Anwalt, der sich mit der Thematik bereits auseinandergesetzt hat und beim Runden Tisch in Hamburg anwesend war, ist RA Thorsten Bölck von der http://www.Kanzlei-Norderstedt.de (http://www.Kanzlei-Norderstedt.de)
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Eigener Name Musterstraße 00
00000 Musterhausen
Verwaltungsgericht Musterstadt
Musterplatz 0
00000 Musterhausen
K L A G E
Eigener Name
Eigene Anschrift
g e g e n
Rundfunkanstalt xxx
Anschrift der Rundfunkanstalt
Ich erhebe Klage wegen der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen/-gebühren, da ich dadurch meine verfassungsmäßigen Rechte verletzt sehe.
Den Beitragsbescheid vom xx.xx.14 und den Widerspruchsbescheid vom xx.xx.14 beantrage ich aufzuheben.
Vorsorglich erkläre ich, einer Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit nicht zuzustimmen. Die grundsätzliche Bedeutung der Erhebung von Rundfunkbeiträgen hat bereits das VG Hamburg mit Urteil vom 17.07.14 bejaht (Az: 3 K 5371/13).
Musterhausen, xx.xx.2014
Eigene handschriftliche Unterschrift
Anlagen:
Kopie des Beitragsbescheides vom xx.xx.14
Kopie des Widerspruchsbescheides vom xx.xx.14
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Sollte da nicht noch ein Satz wie:
"Eine ausführliche Klagebegründung wird zeitnah nachgereicht"
mit rein?
BTW: Weiß jemand wie lange man damit Zeit hat?
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Ich habe 2 Wochen Zeit bekommen, diese Aufforderung kam aber auch erst nachdem die Landesrundfunkanstalt Stellungnahme abgegeben hat. Insgesamt also 4 Wochen Aufschub.
Der Streitwert muss mit rein.
Die Kosten soll der Beklagte bezahlen.
Nur die Grundrechtsverletzungen anzuführen ist laut Anwalt nicht zu empfehlen. Es muss etwas konkretes beklagt werden, z.B. Zwangsanmeldung, keine Wohnung nach Definition des RBSTVS, nicht anerkannte Befreiung usw.
Das ganze in doppelter Kopie per Einschreiben absenden.
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Grundsätzlich kann die Klage zunächst auch ganz ohne Begründung eingereicht werden, um die Fristen zu wahren. Ich halte aber den Verweis darauf, dass man seine Grundrechte verletzt sieht als notwendig an, um einer Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter gleich im Vorweg entgegenzutreten ( § 6 VwGO http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vwgo/gesamt.pdf (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vwgo/gesamt.pdf) )
Die Ankündigung einer umfassenden Klagebegründung kann mit aufgenommen werden, aber ich würde mir da nicht selber Fristen setzen. Ich würde abwarten, bis das Gericht eine Aufforderung mit Fristsetzung zusendet. Die Frist wird vermutlich einen Monat betragen. In dieser Zeit kann ein Anwalt mit der Ausformulierung beauftragt werden. Der Anwalt wiederum kann das Gericht anschreiben, seine Beauftragung anzeigen und ggf. um Fristverlängerung bitten.
Es wird dann ein schriftliches Vorverfahren geben, in der die beklagte Rundfunkanstalt ihre Sichtweise darlegen muss. Diese Stellungnahme bekommt wiederum der Kläger zugesandt und kann darauf antworten. Schließlich wird das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzen.
Nachstehend eine ausführliche Beschreibung von Verwaltungsgerichtsverfahren durch das VG Lüneburg:
Klageverfahren
http://www.verwaltungsgericht-lueneburg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=30299&article_id=104073&_psmand=127 (http://www.verwaltungsgericht-lueneburg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=30299&article_id=104073&_psmand=127)
vorläufiger Rechsschutz (Eilrechtsschutz)
http://www.verwaltungsgericht-lueneburg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=30300&article_id=104094&_psmand=127 (http://www.verwaltungsgericht-lueneburg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=30300&article_id=104094&_psmand=127)
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Diese Seite sollte man sich durchlesen, um der Klage überhaupt die nötige Form zu geben:
http://www.elsi.uni-osnabrueck.de/publiclaw/Downloads/RepOeffentlichesRecht/sommersemester03/uebersichtverwr.pdf
3.
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 VwGO eröffnet, wenn er ausdrücklich eröffnet wurde oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art vorliegt und die Streitigkeit nicht einem anderen Gericht zugewiesen ist.
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Zum Link von Roggi:
Unter Punkt 3 bb ist dort beschrieben, was unter "nichtverfassungsrechtlicher Art" zu verstehen ist:
"Es darf keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegen. Dies ist der Fall, wenn es sich nicht um einen Streit zwischen unmittelbar am Verfassungsleben beteiligten Organen handelt oder diese nicht über Rechte oder Pflichten streiten, die unmittelbar in der Verfassung geregelt sind."
Der Bürger gehört nicht zu den "unmittelbar am Verfassungsleben beteiligten Organen". Eine Klage gegen Beitrags- und Widerspruchsbescheid der Rundfunkanstalt vor dem Verwaltungsgericht ist der richtige Weg. Eine Normenkontrollklage gegen den Rundfunkstaatsvertrag vor dem Bundesverfassungsgericht können einfache Bürger nicht einreichen. Der Bürger kann versuchen, das Verwaltungsgericht dazu zu bewegen, dem Bundesverfassungsgericht einen Sachverhalt zur Prüfung vorzulegen. Gelingt dies nicht, muss der Bürger durch die Instanzen (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht) gehen und kann dann erst - wenn er dort verliert - gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht Verfassungsbeschwerde einreichen.
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Ist es ausreichend, wenn Herr A die rein hypothetische Klage so formulieren würde (siehe Anhang)?
Die ausformulierte Klage würde Herr A zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen.
Vorsorglich erkläre ich, einer Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit nicht zuzustimmen. Die grundsätzliche Bedeutung der Erhebung von Rundfunkbeiträgen hat bereits das VG Hamburg mit Urteil vom 17.07.14 bejaht (Az: 3 K 5371/13).
Was hat es nochmal genau mit dieser Formulierung auf sich?
Persönlich vorsprechen/vorstellig werden, will ich vor Gericht nicht.
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"2) Anordnung der Aussetzung der Vollziehung" dürfte wohl als Antrag auf Eilrechtsschutz gewertet werden.
Üblicherweise werden jedoch bei laufendem Klageverfahren die Mahnmaßnahmen ausgesetzt bis zum Ende des Verfahrens.
Insofern sollte diese nicht erforderlich sein - ggf. wäre dies sogar kontraproduktiv, da dafür unnötig Kosten anfallen könnten...
Ein vergleichbarer Text wurde meines Wissens im Forum vor nicht allzu langer Zeit schon mal ähnlich diskutiert.
Bitte zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen mal die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) malträtieren. Danke.
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Ein vergleichbarer Text wurde meines Wissens im Forum vor nicht allzu langer Zeit schon mal ähnlich diskutiert.
Bitte zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen mal die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) malträtieren. Danke.
Ich habe es schon über die Suchfunktion und auch so versucht, aber nichts gefunden.
Vielleicht meinst du auch den Thread
Klagen oder nicht klagen? – Das ist hier die Frage.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11579.0
Den habe ich selber aufgemacht und da gibt es leider auch keine Formulierung.
Ich habe die Threads hier seit Monaten verfolgt und ich glaube, eine griffige Formulierung für den Fall gibt's noch nicht.
Vielleicht hat ja noch jemand eine Idee, dann könnte man den Text bzw. Link in die große Übersicht mit den Abläufen/Hinweisen/Texten einpflegen.
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Ich meinte etwas anderes - habe mich aber wohl auch im Sinnzusammenhang getäuscht. Egal.
Die Formulierung des Eingangsposts ist doch offensichtlich schon gut und ausreichend.
Im Übrigen:
Der "Streitwert" ist meines Wissens nach weniger der "Kontostand" als vielmehr die *festgesetzten* Beträge aller mit der Klage angefochtenen Bescheide - im "besten Falle also gerademal ~55€ für einen Quartalsbescheid.
Wer allerdings jetzt und zukünftig seinen ersten Bescheid anfechtet, der rückwirkend z.B. ab 01.01.2013 die Beträge festsetzt, hätte dann entsprechend gut und gern einen Streitwert von 200...400€... usw.
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Sollte der Widerspruch auf die Festsetzung nicht auch noch in den Anhang der Klage?
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Hallo.
Mal angenommen, eine völlig fiktive Person F hätte noch nie im Leben Runfunkgebühren/-beiträge GEZahlt (und hätte das auch nicht vor), hätte dann irgendwann zwei Beitragsbescheide bekommen, hätte denen fristgerecht zwei Mal auf 9 Seiten wegen Grundgesetzverstöße widersprochen, den Säumniszuschlägen widersprochen und auch die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Und mal angenommen, diese Person F hätte letztens von einer öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalt einen Widerspuchsbescheid bekommen, mit so ähmlichen Formulierungen:
... Widerspruchsbescheid
Ihren Widerspruch ... gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid ... und gegen den Festsetzungsbescheid ... weisen wir zurück. ...
Ihre Widersprüche sind zulässig, aber unbegründet. ...
Auch die Festsetzung des Säumniszuschlages ist rechtmäßig. ...
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt, da kein ersthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide besteht. ... Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Vollziehung der Bescheide eine unbillige Härte für Sie darstellt. Es überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Bescheide. ...
2 Unterschriften
Rechtsbehelfsbelehrung ...
Dann könnte ich mir vorstellen, dass diese fiktive Person F seit längerer Zeit mal wieder viel hier im Forum dazu gelesen hätte, und demnächst eine Klage, basierend auf so einer Musterklage zur Fristwahrung ans zuständige Verwaltungsgericht absenden würde:
Person F (Name und Adresse)
Einschreiben mit Rückschein
Verwaltungsgericht ... (Adresse)
Vorab (ohne Anlagen) per Fax an: (Fax-Nr. vom VG)
Ort, Datum
Klage
In Sachen
von Person F (Name und Adresse) - Kläger -
gegen den (zuständige Rundfunkanstalt) - Beklagter -
wegen Rundfunkbeitrag
Ich erhebe Klage und beantrage
den Beklagten zur Aufhebung des Gebühren-/Beitragsbescheides vom ... sowie des Feststellungsbescheides vom ..., gegen welche jeweils fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde, und des Widerspruchsbescheides vom ..., Eingang am ..., zu verurteilen, und die Vollziehung der Bescheide auszusetzen, bzw. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom ..., sowie vom ... wiederherzustellen.
Der Streitwert beträgt ... €.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Begründung
Die Bescheide sowie der Widerspruchsbescheid verletzen mich in meinen Rechten.
Wegen der komplexen Rechtslage erbitte ich eine ausreichend lange Frist für die Ausarbeitung einer rechtlich plausiblen Begründung meiner Klage.
Vorsorglich erkläre ich, einer Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit nicht zuzustimmen.
(Unterschrift)
Person F
Anlagen (Kopien in zweifacher Ausfertigung):
1. Beitrags-/Gebührenbescheid vom ..., Eingang am ...
2. Feststellungsbescheid vom ..., Eingang am ...
3. Widerspruch vom ... gegen den Beitrags-/Gebührenbescheid Nr. 1
4. Widerspruch vom ... gegen den Feststellungsbescheid Nr. 2
5. Widerspruchsbescheid vom ..., Eingang am ...
Ich frage mich, ...
- ...ob diese fiktive Person F daran noch was optimieren / ergänzen / weglassen könnte, und wenn ja was...?
- ...ob z.B. hier schon die Worte "Grundrechte" und/oder "Europäisches Recht" vorkommen sollten?
- ...ob der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung weg gelassen werden sollte?
- ...ob die Passage mit der Nichtzustimmung der Übertragung auf den Einzelrichter weg gelassen werden oder mit dem ensprechenden Paragrafen begründet werden sollte?
- ...ob weitere Dinge in der Klage beantragt werden sollte...?
Frei 8)
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Zusätzlich du den von Frei in Betracht gezogenen Anpassungen wäre es auch eine Möglichkeit, die Strafanzeige wegen Rechtsbeugung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16118.0
mit zu erwähnen.
Oder wäre das kontraproduktiv, weil ein VG sich dadurch unter Druck gesetzt fühlen könnte?
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Eine Strafanzeige wird nicht beim VG gestellt. Ein VG wird sich nur vom örR unter Druck setzen lassen, sonst hätten wir nicht diese Unmengen an Schandurteilen.
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Meine Person A würde dem Muster folgen, hat aber leider keinen "Beitrags-/Gebührenbescheid" (und hat auch keinem widersprochen).
Sie hat in ihrem Ordner lediglich noch
* die 2 Festsetzungsbescheide
* die 2 Widersprüche gegen diese Festsetzungsbescheide
* als auch den Widerspruchsbescheid.
Reicht das?
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Meine Person A ... hat in ihrem Ordner lediglich noch
* die 2 Festsetzungsbescheide ...
* als auch den Widerspruchsbescheid.
Müsste doch reichen - Person A könnte Klage gegen die 2 Festsetzungsbescheide und gegen den Widerspruchsbescheid nach der obigen etwas geänderten Vorlage einreichen. Hat der BS nicht irgendwann einfach die Gebühren-/Beitragsbescheide in Festsetzungsbescheide umbenannt?
Ich könnte mit vorstellen, wenn eine fiktive Person F in einer ähnlichen Situation wäre würde sie das auch so machen (siehe hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg108819.html#msg108819)).
Frei 8)
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Hallo in die Runde
Hat schon mal einer aus dem Festsetzungsbescheid eine Rechtsmittelbelehrung gelesen ,wie man gegen den vollstreckbaren Titel vorgeht.
Der Gedanke den ich gerade prüfe ist,was ist mit dem vollstreckbaren Titel, wenn dieser nicht mit dem Absender des Feststellungsbescheides übereinstimmt.Aus der Standartzusendungen aller Festsetzungsbescheide ist nicht ersichtlich oder belehrt was mit dem Titel ist und wer der Gläubiger ist.Es mag sein, das ein Festsetzungsbescheid keine Unterschrift braucht,hier handelt es sich aber nicht nur um einen Bescheid sondern auch um einen zugestellten vollstreckbaren Titel ohne Angabe des Gläubigers. es kann ja sein das der Beitragsbescheid und der vollstreckbare Titel auseinander fallen. Ich gehe zwar gegen den Bescheid vor,aber der Titel steht und ist bereits geschaffen und ist nicht mit einem Widerspruch angreifbar!!!!! nach ZPO soll ich vielleicht ein eigenen Beitrag eröffnen,wenn es interessant ist?
danke in die Runde vorab
Thomas