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Bodenlose Frechheit!
Anstelle den Widerspruchsbescheid zu erstellen dem Widersprechenden eine Frist zu setzen, falls er einen klagefähigen Widerspruchsbescheid wünsche, bis , andernfalls den Betrag zu begleichen. Sieht Person G wlieder nach einer neuen Art der Verschleierung aus.
Denen das mitzuteilen, dass mensch das wünsche, davon würde Person G absehen. Ist nicht seine Aufgabe. Die sollen sich gefälligst an das Recht halten.
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid.
...
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
Vielleicht ist es keine Behörde, und wenn es keine Behörde ist, dann wissen die Personen, welche da arbeiten vielleicht auch nicht wie sich eine Behörde zu verhalten hat.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Bei Wiederholung folgt Busgeld.
Hat eigentlich irgend eine andere fiktive Person auch solch ein Schreiben (oder s. ä.) erhalten?
Dank für Ihr Schreiben vom ... Die Kenntnis der Verwaltungsgerichtsordnung (insbesondere § 73) vorausgesetzt, darf ich Ihr bloßes Angebot eines Widerspruchsbescheids als Abhilfe des von mir vorgebrachten Widerspruchs verstehen und werde insofern von Ihrer Seite keine Antwort bis zum soundsovielten Tag erfolgt, den Fall als erledigt erachten.
Hat eigentlich irgend eine andere fiktive Person auch solch ein Schreiben (oder s. ä.) erhalten?Person B hat ein sehr ähnliches Schreiben auf ihren Widerspruch erhalten, allerdings nicht mit dem "Angebot" auf einen klagefähigen Widerspruchsbescheid und ebenso ohne Rechtsbehelf.
Die rechtliche Grundlage für das Wesen als Behörde dürfte sich wohl in §1 VwVfG finden:Falsch, der BS ist weder eine Anstalt noch eine Körperschaft. Deswegen weisen wir immer wieder daruf hin: nicht rechtsfähige VerwaltungsGemeinschaft !
Hast Du das irgendwo hochgeladen?
Kannst Du es verlinken bzw. noch nachreichen, falls es noch nicht online ist?
....Falsch, der BS ist weder eine Anstalt noch eine Körperschaft. Deswegen weisen wir immer wieder daruf hin: nicht rechtsfähige VerwaltungsGemeinschaft !
Die rechtliche Grundlage für das Wesen als Behörde dürfte sich wohl in §1 VwVfG finden:
....
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
@TVfrei: dein 2-zeiler ist ganz nett. Du erwähnst da allerdigs die VerwaltungsGerichtsordnung mit §. Ist leider nicht zutreffend, da der Person A noch keine Klage erhoben hat. Bis dahin wäre das VerwaltungsVerfahrensGesetz anzuwenden ;)
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
§ 69
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
§ 70
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
kleines Update: Person A. ist noch am überlegen, wie sie vorgehen soll. Nichts destotrotz kamm gestern wieder ein Brief von der Irrenanstalt..."Zahlung der Rundfunkbeiträge", natürlich maschinell und ohne Rechtsbehelfsbelehrung.
Nichts destotrotz kamm gestern wieder ein Brief von der Irrenanstalt..."Zahlung der Rundfunkbeiträge", natürlich maschinell und ohne Rechtsbehelfsbelehrung.Seit wann werden denn in "Zahlung der Rundfunkbeiträge" Säumniszuschlage ausgewiesen?
Guten Morgen,Ja, sogar wir beide im gleichen Haushalt und mittlerweile ein Festsetzungsbescheid an mich. Mal sehen wann meine Frau auch einen bekommt.....
@aj, also bei mir haben die sich wohl mehr Mühe gegeben mit dem Schreiben ;-) Hast du danach trotzdem weiter froh - wie ich jetzt grade - Schreiben von denen bekommen?
[...]
Alles irrsinnig witzig. Ein Kollege hat nach seinen zwei Mahnbriefen jetzt wieder einen Festsetzungsbescheid bekommen...Das entspricht dem schon mehrfach erwähnten regulären Ablauf (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html)...
Abwarten, der Widerspruchsbescheid kommt noch, auf dieses Schreiben braucht nicht reagiert werden. Die Zeit bis zum Eintreffen des Widerspruchbescheids sollte genutzt werden, um schon mal die Klage zu schreiben.
Ist das durchaus normal ...Also als "durchaus normal" würde ich keinerlei was auch nur im entferntesten mit dem sog. "Rundfunkbeitrag" zu tun hat umschreiben :D
Wie können die Person A denn eine Vollstreckungsaufforderung schicken mit Frist zum 20. Dezember !!!, wenn die noch nicht mal einen rechtskräftigen Titel haben?
...Irgendwie widersprichst A sich.
Gegen einen Bescheid hätte A doch sofort Widerspruch eingelegt.
...
Und A frag sich, wieso überhaupt vollstreckt werden kann, wenn A doch Widerspruch eingelegt hat und gegen diesen Widerspruch außer dem neulich hier geposteten Brief NIE eine Antwort kam.
...
Voraussetzungen für eine Vollstreckung sind - wie im Zivilrecht - grundsätzlich:
der Antrag des Vollstreckungsgläubigers
ein Vollstreckungstitel
eine Vollstreckungsklausel, außer bei Vollstreckung zugunsten oder gegen die öffentliche Hand (§ 171 VwGO)
die Zustellung des Titels an den Vollstreckungsschuldner, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen erfolgt
Vollstreckungstitel können Urteile, gerichtliche Vergleiche, einstweilige Anordnungen, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und für vollstreckbar erklärte Schiedssprüche öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte sein (§ 168 Absatz 1 VwGO).
....Nur mal so am Rande:
Person A denkt nun, dass, wenn dieses Vorgehen praktiziert wird, es wohl an mehreren Orten praktiziert werden wird.
....
....Denn es würde keine LRA einen Widerspruchsbescheid ausstellen, wenn die LRA die Vollstreckung ohnehin erwirken könnte.Da durch einen Widerspruch ein Widerspruchsverfahren eröffnet wurde, muß dieser auch beschieden und per Widerspruchsbescheid mitgeteilt werden. Das hat nichts mit vollstreckbarem Titel oder so zu tun.
....Denn es würde keine LRA einen Widerspruchsbescheid ausstellen, wenn die LRA die Vollstreckung ohnehin erwirken könnte.Da durch einen Widerspruch ein Widerspruchsverfahren eröffnet wurde, muß dieser auch beschieden und per Widerspruchsbescheid mitgeteilt werden. Das hat nichts mit vollstreckbarem Titel oder so zu tun.
....Denn es würde keine LRA einen Widerspruchsbescheid ausstellen, wenn die LRA die Vollstreckung ohnehin erwirken könnte.Da durch einen Widerspruch ein Widerspruchsverfahren eröffnet wurde, muß dieser auch beschieden und per Widerspruchsbescheid mitgeteilt werden. Das hat nichts mit vollstreckbarem Titel oder so zu tun.
Soweit mir bekannt werden gestellte Widersprüche bei jedem neuen Beitrags-/Festsetzungsbescheid (sofern diese über den gleichen Zeitraum gelten) hinfällig. Demnach könnte jede LRA alle 3 Monate einen neuen Bescheid ausstellen, der den Zeitraum des alten Bescheides mit einschließt, und müsste niemals einen Widerspruchsbescheid aushändigen.
Widerspruch eingelegt, weil über exakt diesen Betrag NICHT vollstreckt werden soll.Ein Grund bei Personen A bis Z kann sein, dass diese Teile der letzten Bescheide wahrscheinlich noch nicht gemahnt wurden, und damit noch nicht der Vollstreckung zugänglich sind.
Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, so geht dies zu Lasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 NVwVG). Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte (§ 78 VwGO) und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 - VII B 151/85 - NVwZ 1987, 535).
Zufällig hat XY von seinem Mitbewohner erfahren, dass dieser bereits seit Jahren brav die Gebühren bezahlt. Dies hat XY in seinen Widersprüchen allerdings nicht erwähnt, da es ihm nicht bekannt war.
Wie kann man es bei einer Wohnungsabgabe versäumen, sich mit seinen Mitbewohnern abzusprechen?