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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: 907 am 04. Oktober 2014, 21:32
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Fiktive Antworten auf fiktive Fragen
§ 292 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Gesetzlich vermutete Tatsachen bedürfen keines Beweises. Allerdings ist der Beweis des Gegenteils zulässig, solange es sich nicht um eine unwiderlegbare Vermutung handelt. Die Unwiderlegbarkeit muss jedoch im Gesetz ausdrücklich angeordnet sein, ansonsten ist von einer widerlegbaren Vermutung auszugehen.
oder
Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.
Lässt sich § 292 ZPO, Gesetzliche Vermutungen mit RBStV in Verbindung bringen?
Wenn ja, dann ist Rundfunkabgabe keine Vorzugslast mehr.
Hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die reformierte Rundfunkabgabe vollkommen unabhängig vom Bestehen einer Rundfunknutzungsmöglichkeit zu entrichten ist, so hat er den Vorzugslastcharakter der Rundfunkabgabe offen aufgegeben.
Die Vorzugslast knüpft an eine Gegenleistung, eine individuell zurechenbare Leistung an. Diese soll hier die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk sein, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung vermutet wird.
Steht in RBStV irgendwas das besagt, dass es sich um eine unwiderlegbare Vermutung handelt?
Auch interessant:
Weiter habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Zahlungsverpflichtung nicht durch den Einwand abgewendet werden könne, es existierten keine technischen Empfangseinrichtungen oder es erfolge in der jeweiligen Raumeinheit aufgrund individueller Entscheidung keine Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
quelle: https://openjur.de/u/733109.html
ps: ich bin dafür, dass man private und ÖRR verschlüsselt.
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Die ZPO regelt das Verfahren in Zivilrechtsprozessen.
Solche werden über Rundfunkbeiträge nicht geführt, das ist öffentliches Recht. Die Verfahrensregeln dazu stehen in der VwGO.
Die gesetzliche Vermutung, dass man Wohnungsinhaber ist, wenn man dort gemeldet ist, ist natürlich widerlegbar.
Was das ganze aber mit Vorzugslast zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht ansatzweise.
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Die Inhaberschaft einer Wohnung stellt als solche jedoch noch nicht den Vorteil dar, den der Rundfunkbeitrag abschöpfen will. Vielmehr wird aufgrund der Wohnungsinhaberschaft vermutet, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung besteht. Eine von der tatsächlichen Nutzbarkeit abhängige Entgeltabgabe fordert jedoch einen widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsmaßstab, bei dem ein nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht Nutzungsfähiger oder ein Nichtempfänger des Angebots die gesetzliche Vermutung widerlegen, sich insoweit von der Beitragspflicht befreien kann.
http://www.rechtsindex.de/verwaltungsrecht/3711-der-rundfunkbeitrag-ist-keine-steuer
Diese offene Frage, für die nicht nur verfassungsrechtliche, sondern auch einfachrechtliche Erwägungen maßgeblich sind, sowie die sich im Falle der Zulässigkeit der Widerlegung der Nutzungsvermutung weiter stellende Frage, ob die bestehende Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hierfür im Wege der Auslegung herangezogen werden kann oder ob der Staatsvertrag wegen des Fehlens einer speziellen Ausnahmeregelung verfassungswidrig ist, ist zunächst von den Verwaltungsgerichten zu klären.
Ich dachte, dass die Vorzugslast an eine individuell zurechenbare Gegenleistung anknüpft. Diese soll hier die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk sein, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung vermutet wird.
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Die Vermutung, dass in einer Wohnung die Möglichkeit zur Rundfunknutzung besteht, ist keine gesetzliche. (Die müsste im Gesetz festgelegt sein.)
Hier geht es um eine Vermutung des Gesetzgebers, die das Gericht dummerweise auch als "gesetzliche Vermutung" bezeichnet hat.
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In Degenhat Gutachten steht, dass Beitragsmodell auf der Grundlage einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung beruht.
Eine beitragsmäßige Finanzierung, die die Rundfunkteilnehmer in Anspruch nimmt, ist an sich verfassungskonform realisierbar. Dies gilt auch für den nicht-privaten Bereich, aber unter der entscheidenden Voraussetzung der Widerlegbarkeit einer gesetzlichen Vermutung. Daran fehlt es beim Rundfunkbeitrag im privaten und nicht-privaten Bereich.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag behandelt in verfassungswidriger Weise ungleiche Sachverhalte gleich, weil auch „Raumeinheiten“ belastet werden, für die die gesetzliche Vermutung nicht zutrifft.
Gab es seit 2013 schon Urteile mit "gesetzliche Vermutung"?
ps: Ich muss ein paar Urteile lesen.