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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Sophia.Orthoi am 04. Oktober 2014, 19:49
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VG München · Urteil vom 11. Juli 2014 · Az. M 6a K 14.2444
https://openjur.de/u/733109.html (https://openjur.de/u/733109.html)
Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass nicht verifizierbare Kriterien – wie die vom Kläger unsubstantiiert vorgetragenen weltanschaulichen, religiösen und psychohygienischen Gründe – in einem nach dem Gebot der Lastengleichheit zu vollziehenden Abgabenrecht keine Rolle spielen können. Dem Kläger steht es frei, die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen oder nicht.
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VG München · Urteil vom 11. Juli 2014 · Az. M 6a K 14.2444
https://openjur.de/u/733109.html (https://openjur.de/u/733109.html)
[...] Lastengleichheit [...]
Im Zusammenhang mit dem sog. "Rundfunkbeitrag" auch nur ansatzweise von "Lastengleichheit" sprechen zu wollen, ist ja ohnehin schon der Gipfel der Unverfrorenheit...
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Die Klage sei insoweit bereits unzulässig, als der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom ... September 2013 und vom ... Februar 2014 begehre. Gegen diese Bescheide habe der Kläger keine Widersprüche eingelegt, so dass diese Bescheide damit bestandskräftig und unanfechtbar seien.
Also immer auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Kein Widerspruch = Bescheide bestandskräftig. Alles andere interessiert die nicht.
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Er werde keineswegs gezwungen, öffentlich-rechtliche Fernsehangebote zu nutzen. Er sei lediglich verpflichtet, die „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ (so die immer wieder verwendete Formulierung des Bundesverfassungsgerichts) mit zu finanzieren. Dass man etwas finanziere, was man nicht nutze, sei in solidarischen Finanzierungsmodellen unvermeidbar.
Für mich wieder einmal ein Beleg dafür, dass wir gesamtgesellschaftlich von diesen "solidarischen Finanzierungsmodellen" wegkommen müssen. Diese verteilen letztlich stets zu den Findigen sowie den Mächtigen und deren Verwaltung um.
Wer etwas nutzen will, muss sich mit dem Anbieter der Leistung auf einen Preis verständigen - gibt's keinen Kompromiss, gibt's eben keine Nutzung und man verständigt sich ggf. mit einem Wettbewerber. Was ist denn daran solidarisch, dass derjenige, der unter dem Existenzminimum lebt, den 300.000€-Intendanten finanzieren muss? (Gilt analog für Sozialkassen, IHKs u. dgl.)
Solange diese "solidarischen Finanzierungsmodelle" gesellschaftlicher Konsens sind, wird sich auch ein ÖRR immer darauf berufen können.
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Das Gericht macht es sich zu leicht:
Ein Beispiel: Ein Familienvater lehnt aus religiösen Gründen Rundfunk und Fernsehen ab, vielleicht aber auch "nur" aus dem Grund, dass dort zuviel Gewalt gezeigt wird. Er möchte seine Kinder dahingehend erziehen, dass sie seinem Vorbild folgen.
Nun muss er aber den Rundfunkbeitrag trotzdem zahlen. Wie erklärt er seinen Kindern schlüssig, dass er finanziell ein System unterstützt, dass er selber schlecht findet?
Das Urteil zielt nur auf das Individuum ab. Der´Mensch lebt aber in einer Gemeinschaft, in der er auch strikt ablehnen kann, was seiner Meinung nach schädlich für die Gesellschaft in der er lebt ist, auch - oder gerade wenn! - die Obrigkeit verordnet, es wäre "gut für alle", es wäre die "Wahrheit", ein "Vorteil" oder ein "Demokratiebeitrag".
Berichte in den Massenmedien haben immer auch eine Wirkung auf die Gesamtbevölkerung. Wenn viele Menschen die gleichen Bilder oder Worte im Fernsehen wahrnehmen, werden sie durch Kommunikation untereinander zu einer wahren Gemeinschaftserfahrung. Dies beeinflusst auch diejenigen, die keine Massenmedien konsumieren.
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https://openjur.de/u/733109.html
…
Er werde keineswegs gezwungen, öffentlich-rechtliche Fernsehangebote zu nutzen. Er sei lediglich verpflichtet, die „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ (so die immer wieder verwendete Formulierung des Bundesverfassungsgerichts) mit zu finanzieren. Dass man etwas finanziere, was man nicht nutze, sei in solidarischen Finanzierungsmodellen unvermeidbar.
…
Die aktuelle Finanzierung der wuchernden 90 ö.-r. Programme, die täglich 21 Mio. EURO verschlingen, ist schlicht UN-solidarisch und gleicht einer Zwangssubvention eines vorgesetzten Anbieters.
Das Beispiel verdeutlicht es:
Der umgetaufte Rundfunkbeitrag im Vergleich zum Verdienst:
- Verkäuferin 1,67 % des Verdienstes (Steuerklasse 1, ohne Kind, Brutto: 1500 € -> Netto: 1079,86 €),
- Intendant(-in) 0,09 % des Verdienstes,
- VW-Chef 0,0001 % des Verdienstes.
Die Finanzierung ist unangemessen und unsolidarisch. Sie bedeutet einen Eingriff in die freie Entscheidung über die Verwendung der eigenen finanziellen Mittel und untergräbt die freie ungehinderte Unterrichtung nach Art. 5 GG.
Eine Zwangsfinanzierung der vorgesetzten ö.-r. Programme mit ihren Informationsbruchstücken aus der beinah unendlichen Fülle der weltweiten medialen Möglichkeiten der Information und Unterhaltung, inkl. weltweiter Webradios, Abrufdienste, YouTube & Co., Millionen Webseiten, Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und DVDs widerspricht der Freiheit und den Gesetzen der Logik.
Die öffentlich-rechtlichen Anstalten erfüllen KEINE gemeinschaftswichtigen Aufgaben, die andere Medien, private Stadtradios, Weltweite und lokale Internetradios, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, DVDs, werbefinanziertes-/Pay-TV und Internet NICHT abdecken würden.
In Wahrheit zerstört der Zwangsbeitrag ein Recht, das über Jahrhunderte mühsam entwickelt wurde. Und er verhöhnt das logische, das moralische und das Rechtsbewusstsein der Bürger.
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Die öffentlich-rechtlichen Anstalten erfüllen KEINE gemeinschaftswichtigen Aufgaben, die andere Medien, private Stadtradios, Weltweite und lokale Internetradios, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, DVDs, werbefinanziertes-/Pay-TV und Internet NICHT abdecken würden.
Angeblich gehört der ÖRR zu den "Eckpfeilern der Demokratie". In der heutigen Zeit muten diese Worthülsen an wie Realitätsverweigerung. Es wird an einem System festgehalten, daß sich in der Form längst überlebt hat.
Was habe ich denn neulich so treffend im Internet gelesen.
Als Entnazifizierungsprojekt diktierten die Alliierten Deutschland eine Art föderale Medienstiftung.
Deren Gründungsprogrammauftrag aber – die Austreibung des Totalitarismus – ist erledigt.
Und dem einst angestrebten föderalen Pluralismus spricht Hohn, dass die Hälfte der über 50 ARD-Radiokanäle
das Gleiche sendet und die dritten TV-Programme sich vor allem gegenseitig wiederholen.
Aus dieser "Medienstiftung" ist ein Unterhaltungsimperium entwachsen, daß sich mithilfe der Waschlappen-Politik eine neue Finanzierungsggrundlage geschaffen hat. Wer das mit seinen Beiträgen freiwillig unterstützen möchte, der tut mir leid. Das wir dazu mit juristisch fragwürdigen Mitteln gezwungen werden sollen, erhöht nur den Widerstand.
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Keine unabhängigen Medien mehr vorhanden. Die Tageszeitungen kämpfen regelrecht ums überleben. Aber leider auch selbst Schuld. Die haben schon seit 20-Jahren nicht mehr vom investigativen Journalismus gelebt. Anzeigen aller Art waren die Umsatzträger uind die Einladungen zu Talkrunden der ÖR-Sender das Zuckerle obendrauf. Wer kontrolliert da eigentlich noch die Justiz!!!
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Hallo,
…die Zahl 1079,86 scheint mir aus den " Erhebungen des Bundes "
zu stammen, dort sitzen Spezialisten für diese Art des Schönrechnens.
Der ÖRR kann sich bei denen sicher fühlen,
deren Verstand ist überfordert, 3 Zahlen ins rechte Licht zu rücken, die da wären,
4 Milliarden fehlen für die Bildung
6 Milliarden fehlen für die Infrastruktur
dafür müssen aber 9 Milliarden Zwanggeld für Bespaßung beigetrieben werden.
Wen interessiert schon Bildung.
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Er werde keineswegs gezwungen, öffentlich-rechtliche Fernsehangebote zu nutzen. Er sei lediglich verpflichtet, die „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ (so die immer wieder verwendete Formulierung des Bundesverfassungsgerichts) mit zu finanzieren. Dass man etwas finanziere, was man nicht nutze, sei in solidarischen Finanzierungsmodellen unvermeidbar.
Für mich wieder einmal ein Beleg dafür, dass wir gesamtgesellschaftlich von diesen "solidarischen Finanzierungsmodellen" wegkommen müssen. Diese verteilen letztlich stets zu den Findigen sowie den Mächtigen und deren Verwaltung um.
Du zitierst da die Stellungnahme der Rundfunkanstalt. Etwas besseres als die Floskeln, die wir von der GEZ kennen, ist da nicht zu erwarten. Die Justizschande besteht aber darin, dass das Gericht der Rundfunkanstalt einfach so zustimmt, wie auch die Landesparlamenten und die Landesregierungen tun. So eine Justiz kann man nicht unabhängig nennen.
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Er werde keineswegs gezwungen, öffentlich-rechtliche Fernsehangebote zu nutzen. Er sei lediglich verpflichtet, die „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ (so die immer wieder verwendete Formulierung des Bundesverfassungsgerichts) mit zu finanzieren. Dass man etwas finanziere, was man nicht nutze, sei in solidarischen Finanzierungsmodellen unvermeidbar.
Das Gericht macht es sich zu leicht:
[...]
Das Urteil zielt nur auf das Individuum ab. Der´Mensch lebt aber in einer Gemeinschaft, in der er auch strikt ablehnen kann, was seiner Meinung nach schädlich für die Gesellschaft in der er lebt ist, auch - oder gerade wenn! - die Obrigkeit verordnet, es wäre "gut für alle", es wäre die "Wahrheit", ein "Vorteil" oder ein "Demokratiebeitrag".
Berichte in den Massenmedien haben immer auch eine Wirkung auf die Gesamtbevölkerung. Wenn viele Menschen die gleichen Bilder oder Worte im Fernsehen wahrnehmen, werden sie durch Kommunikation untereinander zu einer wahren Gemeinschaftserfahrung. Dies beeinflusst auch diejenigen, die keine Massenmedien konsumieren.
Exakt. Ich halte das für eine gute Herleitung und Begründung, die man wohl auch durch das
8. Rundfunk-Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Volltext http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html
untermauern kann
http://de.wikipedia.org/wiki/8._Rundfunk-Urteil
Zusammenfassung des Urteils
Die Gebührenfestsetzung muss staatsfrei organisiert werden. Es darf keine Programmlenkung oder Medienpolitik durch die Hintertür der Gebührenfestsetzung betrieben werden. Der Finanzbedarf darf nur bezüglich des Rundfunkauftrages, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überprüft werden. Dazu ist ein Verfahren erforderlich, das dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die erforderlichen Mittel gewährleistet und zugleich Einflussnahme verhindert.
Folgen des Urteils
Als Folge dieses Urteils wurde das Gebührenfestsetzungsverfahren der KEF neu geregelt. Die Gebührenfestsetzung erfolgt seither in drei Schritten: Zunächst melden die Rundfunkanstalten ihren Bedarf bei der KEF. Diese überprüft den angemeldeten Bedarf und empfiehlt den Ländern einen bestimmten Gebührenbetrag. Anschließend wird die Gebühr durch die Landesparlamente festgesetzt. Diese dürfen aber nur die Sozialverträglichkeit der Gebühr überprüfen.
(Letzteres ist wohl insbesondere bei der Neuregelung grob missachtet worden.)
Als wesentlicher Aspekt wird in der Begründung aufgeführt:
Quelle http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html
Rd.Nr. 144
1. a) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die Rundfunkfreiheit. Diese dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 [319]; 83, 238 [295 f.]; zuletzt BVerfGE 87, 181 [197] - HR 3-Beschluß). Freie Meinungsbildung als Voraussetzung sowohl der Persönlichkeitsentfaltung als auch der demokratischen Ordnung vollzieht sich in einem Prozeß der Kommunikation, der ohne Medien, die Informationen und Meinungen verbreiten und selbst Meinungen äußern, nicht aufrechterhalten werden könnte.
Unter den Medien kommt dem Rundfunk wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft besondere Bedeutung zu. Freie Meinungsbildung wird daher nur in dem Maß gelingen, wie der Rundfunk seinerseits frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiert.
Vom grundrechtlichen Schutz seiner Vermittlungsfunktion hängt folglich unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation die Erreichung des Normziels von Art. 5 Abs. 1 GG wesentlich ab.
[Anm.: Das Urteil stammt aus dem Jahre 1994 - entsprechend ist auch der damalige Begriff "moderne Massenkommunikation" zu beurteilen, d.h. ohne nennenswertes Internet]
Pikant auch dies in Rd.Nr. 145
Der Rundfunk erfüllt die Vermittlungsfunktion durch sein Programm, und zwar nicht nur durch dessen politischen und informierenden Teil. Rundfunkfreiheit ist daher vor allem Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 59, 231 [258]; 87, 181 [201]). Sie gewährleistet, daß Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können.
Es ist der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. Eine Indienstnahme des Rundfunks für außerpublizistische Zwecke ist damit unvereinbar (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]). Das gilt nicht nur für unmittelbare Einflußnahmen Dritter auf das Programm, sondern auch für Einflüsse, welche die Programmfreiheit mittelbar beeinträchtigen können (vgl. BVerfGE 73, 118 [183]).
Gerade eben die Suggestivkraft und Breitenwirkung sollte (auch historisch begründet) ein Grund sein, diese nicht mitfinanzieren zu müssen, auch wenn man dieses Medium selbst nicht nutzt, dieses aber über den Umweg der "breitenwirksam/ suggestiv" beeinflussten Gesellschaft mittelbar auch das eigene Individuum (negativ) beeinflusst...
...und erst recht nicht, solange keine direkte demokratische Partizipation und Einflussnahme der Zahlungspflichtigen besteht - und es der "Rundfunk selbst" ist, "der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt."
Ein "im Wettbewerb" mit den Privatanstalten stehendes "Wirtschaftsunternehmen", als welches sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk selbst oft genug bezeichnet und augenscheinlich auch selbst versteht, das sich noch dazu jeglicher Kontrolle seiner eigentlichen Financiers ("Stakeholders") entzieht, wird als solches auch agieren und seine "professionellen Maßstäbe" an diesem "Wettbewerb" und nicht an der zahlenden Allgemeinheit ausrichten, und kann und darf daher unter diesen Umständen nicht verpflichtend allgemein finanziert werden müssen.
Weiter heißt es in Rd.Nr. 147
So unverzichtbar der Staat damit als Garant einer umfassend zu verstehenden Rundfunkfreiheit ist, so sehr sind seine Repräsentanten doch selber in Gefahr, die Rundfunkfreiheit ihren Interessen unterzuordnen. Gegen die Gängelung der Kommunikationsmedien durch den Staat haben sich die Kommunikationsgrundrechte ursprünglich gerichtet, und in der Abwehr staatlicher Kontrolle der Berichterstattung finden sie auch heute ihr wichtigstes Anwendungsfeld (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schließt es aus, daß der Staat unmittelbar oder mittelbar eine Anstalt oder Gesellschaft beherrscht, die Rundfunksendungen veranstaltet (vgl. BVerfGE 12, 205 [263]). In dem Beherrschungsverbot erschöpft sich die Garantie der Rundfunkfreiheit gegenüber dem Staat aber nicht. Vielmehr soll jede politische Instrumentalisierung des Rundfunks ausgeschlossen werden.
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Die Berufung ist aber zugelassen. Ich hoffe, der / die Kläger/in macht weiter in der nächsten Instanz!
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Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass nicht verifizierbare Kriterien – wie die vom Kläger unsubstantiiert vorgetragenen weltanschaulichen, religiösen und psychohygienischen Gründe – in einem nach dem Gebot der Lastengleichheit zu vollziehenden Abgabenrecht keine Rolle spielen können.
Verstehe ich das richtig: Ich kann nun entgegen meiner Überzeugungen, seien es religiöse, ethische, moralische oder allgemein weltanschauliche, gezwungen werden eine Sache finanziell zu unterstützen, die diesen Anschauungen gänzlich oder auch nur in Teilen widerspricht? Ich bin sozusagen gezwungen, um es, zugegeben ein wenig pathetisch ausgedrückt, aber kurz und kanpp auf den Punkt zu bringen, gegen mein Gewissen zu handeln? Darauf läuft das jetzt hinaus, oder? Und zwar mit der Begründung, dass diese meine Ansichten nicht verifizierbar seien.
Oder wird hier nur kritisiert, dass der Kläger seine Anschauungen nicht ausführlich genug erörtert? Ich wusste nicht, dass man sich neuerdings für seine Vorstellungen und Überzeugungen rechtfertigen muss.
Im Übrigen halte ich die hohe Relevanz des ÖRR für die Demokratie in diesem Land nach wie vor für ebenso wenig verifizierbar. Mit dieser darf aber dennoch "in einem nach Gebot der Lastengleichheit vollziehenden Abgabenrecht" argumentiert werden? Oder ist der Vergleich wenig sinnvoll?
Dem Kläger steht es frei, die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen oder nicht.
Sicherlich steht es jedem frei das Angebot zu nutzen. Aber das Argument ist doch völlig hinfällig, wenn ich das Angebot trotzdem finanzieren muss. Ich unterstütze es doch dann in jedem Fall, auch wenn es nicht mit meinem Gewissen zu vereinbaren ist...
Denke ich da falsch oder ist das wirklich alles einfach nur unlogisch argumentiert?
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Im Übrigen halte ich die hohe Relevanz des ÖRR für die Demokratie in diesem Land nach wie vor für ebenso wenig verifizierbar.
Die Relevanz wird immer wieder betont, aber seit 30 Jahren ist das nur noch ein Festhalten an alten Gedanken und Motiven. Es ist wohl so, daß viele Bürger den ÖRR nicht missen möchten und gern dafür bezahlen, aber die ehemalige Bedeutung für die Gesellschaft ist in der heutigen Zeit der Digitaltechnik und des Internets nicht mehr gegeben. Warum daran festgehalten wird, liegt auf der Hand. Aber es sind nur noch Schutzbehauptungen eines veralteten Systems, daß sich hauptsächlich mit werbefreiem Wohnzimmer-Unterhaltungsklimbim gegen die Konkurrenz zu wehren sucht. Eine Gesellschaft ohne die ÖRR-Unterhaltungsindustrie wäre die selbe Gesellschaft.
Ein Leben ohne TV muß den selben anerkannten Stellenwert haben, wie ein Leben (vor) mit der Flimmerkiste!!
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83 Der Kläger – der bis einschließlich Januar 2013 die Rundfunkgebühren/-beiträge entrichtet hatte – hat nicht in Abrede gestellt, in den streitgegenständlichen Zeiträumen (Februar 2013 bis einschließlich April 2013 sowie August 2013 bis einschließlich Oktober 2013) Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Vielmehr wendet er sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen.
Die merken aber auch alles.... ::)
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Die Verwaltungsgerichte kann doch kein Mensch mehr ernst nehmen und in Bayern gleich zweimal nicht. Die ticken doch eh anders und fühlen sich als was Besseres in diesem Lande. Man wird einfach in seiner Vermutung bestärkt, dass der Bürger nicht nur vom Klagen abgehalten werden soll, vor allem in nächste Instanzen, sondern auch noch abgezockt wird.
Warum werden denn sehr viele Urteile von 1. Instanzen von nächst Höheren aufgehoben und ganz anders entschieden? Bin mir ziemlich sicher, dass die Richter in 1. Instanz sich gar nicht die Mühe machen die Klagen im Einzelnen ernst zu nehmen. Entweder sie sind angewiesen die Klagen ohne genaue Prüfung weiter zu reichen, um noch mehr Gebühren einzunehmen oder die Richter sind in Wirklichkeit so schlecht. Das hat doch alles nichts mehr mit Rechtssprechung zu tun, weil die selbst die Rechtssprechung nicht mehr verstehen oder verstehen wollen. :D
Das beste Beispiel ist doch das Tübinger Urteil. Da muss das Landgericht einen Beschluss des Amtsgerichts aufheben, weil der Richter dort nicht mal die formalen Bestimmungen an einem Verwaltungsakt im Vollstreckungsersuchen erkennt.
Das kann doch alles nicht mehr wahr sein. Mal ganz abgesehen von den Blamagen unter Richterkollegen. Stinkt doch zum Himmel der ganze Zirkus hier!
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(dies ist ein der sozialen Verträglichkeit halber zensierter Beitrag,
die Leser mögen sich bitte deftige Schimpfworte dazudenken)
Also ich sehe bei unserer lieben Justiz nur angstzerfressene Geister, die ihre Karriere schon
den Abwasserkanal runterfliessen sehen, wenn sie "ÖRR+BS" auch nur von fern lesen.
Da kann die flimmernde "4. Gewalt" in Deutschland ja auch mit den Richtern / Anwälten,
die gegen sie entscheidet, mal eben eine kleine Rufmordkampagne machen.
Einfach mal in 4-5 voneinander ja sooooo unabhängigen ÖR-TV-Sendern plus ein paar
Radiostationen flächendeckend negative Berichte über den betreffenden Richter,
und schon kann der seinen Hut nehmen - weil dann auch von Politikern Druck kommt,
die sich bei den ÖRR eine günstige Endlagerung nach ihrer politischen Karriere versprechen
UND/ODER noch mehr Angst vor schlechter Berichterstattung haben.
Die ÖRR nutzen ihre Macht ja schamlos aus, wie jeder sehen kann...
>:( berlincat
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(dies ist ein der sozialen Verträglichkeit halber zensierter Beitrag,
die Leser mögen sich bitte deftige Schimpfworte dazudenken)
Also ich sehe bei unserer lieben Justiz nur angstzerfressene Geister, die ihre Karriere schon
den Abwasserkanal runterfliessen sehen, wenn sie "ÖRR+BS" auch nur von fern lesen.
Ich kann deinen Unmut ja verstehen, aber das Fallobst in den unteren Richteretagen kann dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Kaviar und Krimsekt wird auf höchster Ebene verschwendet und deshalb gehören die Klagen auch dorthin.
Was sollen die armen Vasallen in der 1. Instanz denn auch tun?
Sie können ja nichts sagen oder sagen: "Der Müll juckt mich einen feuchten Kehrricht. Mir stinkts auch für den Käse zu zahlen, aber was soll ich machen?"
Die handeln auch nur auf Anweisung ihres Vorgesetzten und der wieder auf Anweisung von dessem Vorgesetzten und der wieder auf Anweisung von dessen Vorgesetzten und der wieder von....... ach du weist schon! ;)
Es lohnt sich nicht in die Luft zu gehen, greif lieber zu HB! >:D
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>:D Bevor ich zu rauchen anfange, back ich mir lieber Kekse nach holländischem Originalrezept ;D
Wenn sich ein Richter denkt "Was kann ich schon machen?", wozu hat er dann den Beruf des Richters
ergriffen. Hätte er doch gleich zu Hause bleiben können.
Entweder sind das Überzeugungstäter ("die ÖRR incl. BS sind sooo wichtig für die Demokratie in D-land,
deswegen entscheid ich nicht gegen sie")
oder ahnunglos ("ja stört mich auch, aber ich weiß nicht, wie man denen zu Leibe rückt")
oder faul und bequem ("ich will auch gar nicht wissen, wie man denen zu Leibe rückt")
oder halt auf ihre armselige Karriere bedacht ("ich wüßte, wie man gegen BS+Co. entscheiden könnte,
ich machs aber nicht, weil ich morgen einen Richterposten ganz oben in D-Land bekleiden will").
In allen Fällen sind das keine guten Richter, die im Sinne der Allgemeinheit entscheiden könnten.
LG,
berlincat
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Der Richter in der 1. Instanz ist bereits rechtlich daran gehindert, die Verfassungswidrigkeit festzustellen sondern könnte bestenfalls das Verfahren aussetzen und eine Richervorlage zum BVerfG fomulieren. (Falls er nicht bereits wegen Formfehlern oder Fehler der Verwaltung den Bescheid aufhebt).
Warum eine Richtervorlage nicht gemacht wird habe ich hier mal beschrieben. (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10415.msg71330.html#msg71330)
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Einfach mal in 4-5 voneinander ja sooooo unabhängigen ÖR-TV-Sendern plus ein paar
Radiostationen flächendeckend negative Berichte über den betreffenden Richter,
und schon kann der seinen Hut nehmen - weil dann auch von Politikern Druck kommt,
die sich bei den ÖRR eine günstige Endlagerung nach ihrer politischen Karriere versprechen
UND/ODER noch mehr Angst vor schlechter Berichterstattung haben.
Die ÖRR nutzen ihre Macht ja schamlos aus, wie jeder sehen kann...
>:( berlincat
Lies mal hier:
http://www.digitalfernsehen.de/WAZ-Gruppe-zieht-Bestechungsvorwurf-gegen-WDR-zurueck.65765.0.html
Wörtlich hatte Nienhaus gesagt: "Im Landtag von Nordrhein-Westfalen wurde Abgeordneten gedroht, wenn sie gegen die Mediengebühr stimmten, würde das in der WDR-Berichterstattung Folgen haben". Hintergrund ist die Diskussion um den Staatsvertrag zur Umstellung der Rundfunkgebühr auf eine Haushaltsabgabe. Der Staatsvertrag muss noch vom NRW-Landtag ratifiziert werden.
Auch sonst ließ Nienhaus in dem Interview kein gutes Haar am früheren Kooperationspartner. Der WDR habe für die "WAZ"-Website "immer nur veraltete Beiträge zur Verfügung gestellt". Diese seien kaum geklickt worden. Ziel der Zusammenarbeit im Onlinebereich sei offenbar lediglich gewesen, die Verleger ruhigzustellen. Mit den Millionen des Staatsrundfunks könne sein eigener Online-Auftritt nicht konkurrieren, echauffierte sich Nienhaus unter anderem