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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: gandalf81 am 21. September 2014, 19:44
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Hallo, ich habe eine Frage als juristischer Laie :)
In dem Urteil des Bayerischen Bundesverfassungsgerichtes (einzusehen hier: http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12u.a.-Pressemitt.-Entscheidung.htm) am 15. Mai 2014 lese ich Folgendes:
"1. Die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar."
Bedeutet dass, das der ganze Paragraph §2 Verfassungskonform ist oder nur der erste Absatz? Im letzeren Falle könnte man eventuell geschickt argumentieren, dass der zweite Absatz damit noch lange nicht Verfassungskonform ist.
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Es bedeutet, dass das Gericht die von ihm geprüften Vorschriften aufgrund der von ihm genannten Argumente für verfassungsgemäß hält.
Das schließt weder aus, dass ein anderes Gericht (BVerfG) die selben Vorschriften für verfassungswidrig hält, noch das das selbe Gericht bei Beachtung anderer Argumente seine Ansicht korrigieren würde.
Es heißt aber auch nicht, dass verfassungswidrig ist, was das Gericht nicht ausdrücklich für verfassungskonform erklärt hat.
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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof kann die Verfassungskonformität hinsichtlich der Bayerischen Landesverfassung feststellen. Für die Beurteilung der Grundgesetzwidrigkeit ist es nicht zuständig.