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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: nonogeier am 20. September 2014, 17:21

Titel: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: nonogeier am 20. September 2014, 17:21
Hallo,

in einem fiktiven Fall: Nachdem Person A die Schreiben des Beitragsservice bis jetzt vollständig ignoriert hat, bekam Person A jetzt im September einen Festsetzungsbescheid für den Zeitraum ab 1.1.2013 bis 30.6.2014.

Wie Person A sieht, gibt es jetzt verschiedene Möglichkeiten, bei deren Bewertung ihr Person A helfen könntet:

1) Weiterhin ignorieren.
Was passiert: Wird früher oder später zwangsvollstreckt, Anhäufung von Mahngebühren, evtl. Eintrag bei SCHUFA?
Bewertung: Schlechte Option

2) Zahlung unter Vorbehalt
Was passiert: Funktioniert nicht, da Person A bereits einen Bescheid erhalten hat.
Bewertung: Keine Option

3) Widerspruch gegen Bescheid innerhalb 1 Monat
Was passiert: Person A bekommt eine Ablehnung und muss dann klagen.
Bewertung: Keine Ahnung. Person A hat sowas noch nie gemacht. Mit welchem Aufwand ist das verbunden? Muss Person A das Geld zunächst trotzdem überweisen?

4) Den Zeitraum im Festsetzungsbescheid überweisen (1.1.2013 bis 30.6.2013) und weitere Zahlungen einstellen
Was passiert: Früher oder später kommen sie wieder .. wenn die Gebühr vorher abgeschafft wird, hat Person A vielleicht nicht ganz so viel Geld verloren.
Bewertung: Mittelgut

5) Den vollen Betrag überweisen und zukünftig brav zahlen
Was passiert: Sie lassen Person A in Ruhe, aber das Geld ist auf jeden Fall weg.
Bewertung: Mittelgut


Person A terndiert jetzt zu 4) oder zu 3)
Für 3) würde Person A einfach dieses Schreiben
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html
an den Beitragsservice schicken und den Widerspruch abwarten?


Tausend Dank
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: Bürger am 21. September 2014, 06:35
Meine Person AB kennt nur Option 3 ;)

3) Widerspruch gegen Bescheid innerhalb 1 Monat
Was passiert: Person A bekommt eine Ablehnung und muss dann klagen.
Bewertung: Keine Ahnung. Person A hat sowas noch nie gemacht. Mit welchem Aufwand ist das verbunden? Muss Person A das Geld zunächst trotzdem überweisen?

Auch sie hat "sowas noch nie gemacht" - wie wahrscheinlich 99% der anderen Betroffenen auch.
Der Aufwand ist zu bewältigen.

Aktuell ist die Entscheidung des VG Freiburg ein kleiner Meilenstein bzw. Etappensieg:
VerwG Freiburg – Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11087.0.html
denn sobald die Revision seitens des Klägers eingelegt wird, dürfte man sich womöglich auf dieses dann am BVerwG laufende höherinstanzliche Verfahren berufen und sein eigenes Verfahren ruhend stellen lassen können.
So jedenfalls meine derzeitige Hoffnung - ohne Gewähr.

Damit Person A nicht "das Geld zunächst trotzdem überweisen" muss, dazu dient der
Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung", der unter dem Link
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html
wohl ebenfalls thematisiert ist.

Bis zum Erhalt des WiderspruchsBESCHEIDs und bis zu Ablauf dessen Rechtsmittelfrist von nochmals 4 Wochen könnte Person A außerdem immer noch überlegen, wie weit sie dann tatsächlich gehen wird.
Konsequent wäre dann dennoch die Klage. Ungeachtet dessen:
Sehr einleuchtender, kämpferischer Beitrag, weshalb
Widerspruch einlegen auch ohne spätere Klage wichtig sein kann...:

Warum gegen Beitragsbescheide Widerspruch einlegen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10246.msg71237.html#msg71237

Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: Pixlblitz am 29. September 2014, 19:29
Hallo,

ich würde hier gerne mal nachhaken, da meine Person X in einer ähnlichen Situation wie nonogeiers Person A ist.

Person X hatte beabsichtigt den oft beschriebenen Weg (Beitragsbescheid-Widerspruch-Klage) zu gehen. Anfang August 2014 bekam sie den Beitragsbescheid (mit Rechtsbehelfsbelehrung). Hier wollte sie zunächst etwas Zeit schinden und hat dabei leider die Monats-Frist versäumt (Hinweis: der Bescheid war zwar auf den 1.8. ausgestellt kam aber definitiv einige Tage später).
Person X dachte sich nun erstmal abzuwarten was kommt (Zwischenzeitlich demotivierte sie auch das Potsdamer Urteil in Bezug auf Erfolg bei Klage).
Anfang September erhielt Person X nun einen Festsetzungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung (auch hier wieder ausgeschrieben auf den 1.9.) der in seiner Formulierung etwas verwirrend ist:

Für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 wird daher ein Beitrag von XX,XX EUR (Berechnung siehe Kontoauszug) festgesetzt.
(8 EUR Säumniszuschlag + 3 Monate Gebühr ergeben den Betrag)

Der Gesamtbetrag der sich vom 01.01.2013 bis Ende 09.2014 angesammelt hat (liegt bei fast 400 EUR) wird in einem Hinweis erwähnt und ist auch auf dem beiliegenden Überweisungsträger eingetragen.

Person X ist zum einen verwirrt über den festgesetzten Zeitraum/Betrag (warum nicht der Gesamtbetrag sondern drei Monate in 2014?) und weiss zum anderen nicht wie sie nun am besten vorgehen sollte. Leider hat sie auch in diesem Fall die Frist verlaufen lassen.

So wie es aussieht besteht nun nicht mehr die Möglichkeit des Widerspruchs und damit des empfohlenen Weges.
Person X kann sich nicht vom Beitrag befreien lassen und sieht nun lediglich zwei Optionen und würde gerne Eure Einschätzung wissen:

A) Person X überweist den Gesamtbetrag um eine saubere Ausgangssituation zu haben? Sie macht aber keine weiteren Zahlungen, um dann wieder Mahnungen etc. zu erhalten um dann Widerspruch einzulegen? Verständlicherweise würde Person X diese Option nur sehr ungern nutzen.

B) Person X ignoriert weiterhin und ... was dann? Wird es hier noch eine Weile dauern bis zur Vollstreckung oder ist dies bereits der nächste Schritt der kommt? (Ein SCHUFA Eintrag wäre für Person X sehr schlecht da es in seiner Stadt Probleme bei der Wohnungssuche geben könnte.)

Kann Person X noch irgendetwas anderes machen?

Vielen Dank für Eure Meinungen/Hilfe
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: leonardodavinci am 29. September 2014, 19:43
So wie es aussieht besteht nun nicht mehr die Möglichkeit des Widerspruchs und damit des empfohlenen Weges.
Person X kann sich nicht vom Beitrag befreien lassen und sieht nun lediglich zwei Optionen und würde gerne Eure Einschätzung wissen:

B) Person X ignoriert weiterhin und ... was dann? Wird es hier noch eine Weile dauern bis zur Vollstreckung oder ist dies bereits der nächste Schritt der kommt? (Ein SCHUFA Eintrag wäre für Person X sehr schlecht da es in seiner Stadt Probleme bei der Wohnungssuche geben könnte.)

X befindet sich offenbar noch vor:

Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836)

Im Fall B könnte sich X im Zweifel auf die Nichtbekanntgabe eines Verwaltungsaktes (= Nichtzustellung eines Bescheides) berufen, siehe

Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"
Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283)

in Verbindung mit
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html)

sowie
VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10210.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10210.0.html)

_____________________________________________________________________


Ein Antwortvorschlag auf das Schreiben einer Vollstreckungsbehörde (nicht zu verwechseln mit der bloßen Vollstreckungsandrohung durch den Beitragsservice) findet sich hier:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10979.msg75086.html#msg75086 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10979.msg75086.html#msg75086)
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: Rochus am 30. September 2014, 10:07
Da der Widerspruchsbescheid mit Sicherheit auf sich warten läßt und eine Untätigkeitsklage in dieser Sache unzulässig wäre, da bei dem Widerspruchsbescheid kein Ermessen im Spiel ist: Den Bescheid direkt mit einer Klage angreifen. Habe ich hier schon zig-fach geschildert, incl. Begründung des Gerichts.

Vermutlich aus genau diesem Grund warte ich jetzt schon fast ein Jahr auf den nächsten Beitragsbescheid.  ;)
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: Thejo am 06. Oktober 2014, 13:56
Viktor7 hat vor dem Widerspruch noch folgende Option ersonnen:

Zurückweisung des rückwirkenden Festsetzungsbescheids inkl. Säumniszuschlägen, hilfsweise Widerspruch;
Aufforderung zur Zusendung eines rechtsmittelfähigen Ausgangs-/ Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11242.0.html


Zitat
VIktor7: In einigen Fällen könnte diese Strategie gegen den Festsetzungsbescheid/Bescheid mit Säumniszuschlag helfen, um den Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge zu bekommen, um dann gegen diesen mit Widerspruch und Klage vorzugehen.

Anruf und Brief oder Anruf und E-Mail über die BS Seite/an die E-Mailadresse der Anstalt  (ja auch E-Mail, Nachweis des Zugangs der E-Mail ggf. durch die Antwort des BS/der Anstalt).

Ein Anruf oder mehrere Anrufe sollten auf jeden Fall bei der Anstalt/BS gemacht werden, weil auf Schriftliches die Anstalten/der BS widerwillig eingehen.
Mir entzieht sich der Zweck von Anrufen oder E-Mail, bzw. soll der Grundlagenbescheid vorerst telefonisch erbeten werden? Erzählen können die da ja viel und wenn die Monatsfrist gerade ab ablaufen ist... bis dann von denen ein Schreiben kommt, könnten die ja auch auf den Trichter kommen: "Ha ha, Ihr Widerruf kam zu spät!".

Darum fragt sich Person A, ob per Einschreiben nun ein Widerspruch oder vorerst die Aufforderung um einen rechtsmittelfähigen Ausgangs-/ Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge verschickt werden sollte.
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: nonogeier am 14. November 2014, 17:16
Hallo, Person A hatte sich für Option 3 entschieden und Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt. Heute hat Person A ein Antwortschreiben (3 Seiten) + Kopie des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bekommen.

In dem Schreiben steht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht verfassungswidrig sei und Landesrecht ist. Weiterhin sei der Säumniszuschlag rechtmäßig.

Person A soll die Gebühren von 1.1.2013 bis 31.12.2014 + 8 Euro Säumniszuschlag = 439,52 EUR gesamt bitte überweisen.

Welche Optionen hat Person A jetzt?
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: PersonX am 14. November 2014, 17:27
Ist das Schreiben ein Widerspruchsbescheid? Ist eine Rechtsbelehrung dabei?
Wenn diese Punkte mit nein beantwortet werden könnten, dann könnte das Schreiben so eine Art Informationsschreiben des BS sein. Dieses würde insofern nur Informativen Charakter tragen.
Falls die Fragen mit ja beantwortet werden könnten, dann wäre wahrscheinlich eine Anschrift von einem Gericht zu finden bei welchem innerhalb einer Frist die Klage einzureichen wäre.
Falls Person A unsicher wäre, dann sollte das Schreiben so modifiziert werden, dass persönliche Angaben beim Hochladen nicht sichtbar sind, damit andere den Inhalt beurteilen könnten.
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: nonogeier am 14. November 2014, 17:37
Hallo, hier das Schreiben:

Seite 1:
https://www.dropbox.com/sc/v6g0yosfkki1dvs/AABj6dHrkl46lH9uTwVS5KiHa

Seite 2:
https://www.dropbox.com/sc/ama2obu5kqrg6rn/AAACFDbuKJNIdkn1i68ErCiya

Seite 3:
Enthält nur Kontoinformationen

Vertrag:
https://www.dropbox.com/sc/ah5gd5iblc0c0y7/AABIRRmzGxV5_hy_bQjJeOPYa

Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: PersonX am 14. November 2014, 18:46
aus Sicht von PersonX ist dieses Schreiben nur ein Infoschreiben, kann Person A aufbewahren, eine Reaktion ist aus Sicht von PersonX nicht weiter erforderlich vgl.
den weiteren Ablauf hier
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

insbesondere den Punkt
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: nonogeier am 14. November 2014, 21:33
Also versteht Person A das richtig: Einfach ignorieren und auf Widerspruchsbescheid warten?
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: Bürger am 15. November 2014, 05:48
Viel wichtiger wäre mir hier anzumerken, dass in diesem allgemeinen Antwortschreiben im Eingangssatz steht
Zitat
[...] vielen Dank für Ihre Email.
...was darauf hindeutet, dass die fiktive Person A mglw. ihren Widerspruch auf elektronischem Weg per Email eingelegt hat.

Ist dem so und hat Person A dabei berücksichtigt, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung der Beitrags-/ Festsetzungsbescheide (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8720.0.html) üblicherweise steht...
Zitat
Rechtsbehelfsbelehrung
[...]
Wird der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt, muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. [...]
...und es wegen Nichtberücksichtigung dieser "Feinheiten" regelmäßig zu Zurückweisungen der Widersprüche wegen Nichterfüllung der Formanforderungen kommt?
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: nonogeier am 15. November 2014, 16:41
Person A hat sowohl als E-Mail, als auch als Brief UND FAX geschickt.
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: abgezockter1984 am 15. November 2014, 21:21
Fiktiver Fall: Person I hat nun auch den Festsetzungsbescheid bekommen, der zudem um etwa 12 Tage zurückdatiert wurde. Bei ihm steht der selbe Kram drin, wie bei allen anderen Personen A auch. Für Juli 2014 +2 Monate verlangt der BS die Kohle und gleichzeitig die bisher nicht gezahlte Kohle der vergangenen Monate und den Säumniszuschlag, obwohl es die erste auch noch angeblich titulierungsfähige Mahnung für diesen Zeitraum war, um den es hauptsächlich in diesem Festsetzungsbescheid geht.

Für zwei Quartale vor Juli 2014 gab es noch keine Widerspruchsbescheide, obwohl diese bereits per Fax UND Einschreiben verschickt wurden.

Die Zurückweisung (+ hilfsweise Widerspruch) für den aktuellen Festsetzungsbescheid von Person I ist bereits auch schon per Einschreiben raus.
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: resaviour am 16. November 2014, 02:19
Hallo Leute,

Person Z hat heute ihren 3. (in Worten dritten) Bescheid erhalten, diesmal in Form von 'Festsetzungsbescheid'. Siehe Anhang.
1. Gebühren-/Beitragsbescheid - 01.06.2014
2. Gebühren-/Beitragsbescheid - 01.07.2014
3. Festsetzungsbescheid - 01.11.2014

1. und 2. wurden mit einem Widerspruch (angepasste/ergänzte Vorlage von roggi) beantwortet.


Nun fragt sich die Person Z, wie sie in Bayern gegen den BR / BS weiter vorgehen soll...

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
(BayVwVfG)
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYrahmen&doc.part=X (http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYrahmen&doc.part=X)
ART. 2
AUSNAHMEN VOM ANWENDUNGSBEREICH
(1)   1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. 2 Das Gesetz gilt auch nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts "Bayerischer Rundfunk".

ART. 9
Das Verwaltungsverfahren im Sinn dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlaß des Verwaltungsakts oder den Abschluß des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.


Das würde in diesem Fall bedeuten, daß der Bayerische Rundfunk, laut Verwaltungsverfahrensgesetz, keinen Verwaltungsakt erlassen, sowie auch keinen öffentlich rechtlichen Vertrag abschließen kann, da das Verwaltungsverfahrensgesetz für den Bayerischen Rundfunk nicht gilt.

Kann also der BR bzw. BS im Auftrag vom BR überhaupt rechtswirksame BeitragsBescheide erstellen??
Was bekommt dann Person Z überhaupt zugeschickt? Weiterhin Infopost?

Und jetzt? Vorschlag für weitere Schritte??
- doch einen 3. Widerspruch schreiben? Mit dem Hinweis auf keine rechtliche Grundlage, Formfehler und den alten Widerspruch gleich mit anhängen??


Was meint ihr?
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: flo am 17. November 2014, 20:08
Hallo,

genau an dieser Stelle hängt Person Z auch.

Im Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz steht unter §1

2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
1.der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2.der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen".

Gilt an dieser Stelle dann das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz für die öffentlich rechtlichen?

So könnte Person Z auf die Unzulässigkeit der Säumniszuschläge unter Berücksichtigung von §37 (3) hinweisen und auch die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsaktes in Frage stellen.
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: resaviour am 12. Dezember 2014, 00:23
Hallo Freunde,

anbei meine Antwort auf meinen 3 Bescheid / Festsetzungsbescheid.
Ich weiss, es ist nicht alles juristisch korrekt, aber ich hatte keinen Bock mehr - es ist im Prinzip eh fast egal, was man reischreibt...

Trotzdem würde ich mich über Feedback freuen...

res
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: Calimero am 12. Dezember 2014, 17:26
....
Trotzdem würde ich mich über Feedback freuen...
res
Bis Punkt D) Schlussbemerkungen finde ich das soweit i.O.
Dann wird die Argumentation aber zweifelhaft, denn das Problem ist halt, dass es den RBSTV gibt, dieser ist Gesetz. Solange dieser existiert, handelt der BS bzgl. Beitragserhebung ansich, eben nicht per Se gesetzeswidrig.
Wenn man so argumentieren möchte, müsste man also den RBSTV in seiner jetzigen Fassung rügen/bestreiten, und letztenendes kippen.

just my 2 cents
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: resaviour am 17. Dezember 2014, 19:32
Hi,

nun nimmt die Angelegenheit eine schnelle Wendung.
Heute kam ein gelber Brief vom Obergerichtsvolzieher.
Eingeschmissen durch den Briefträger in meinen Briefkasten.
Brief trägt die Überschrift: Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft.
Ich als Mann werde im Brief als sehr geehrte Frau angesprochen.
Im Einleitungskasten des Briefes steht: Verfahren: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln,
vertreten durch ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln
gegen: mich
Titel: Ausstandsverzeichnis d. Gläbiger Köln v. 1.12.14 (Az. 121212xxx) zugest.

und dann Bla Bla Forderung + 38 EUR Gerichtsvollzieher Kosten...

Vorschläge?

Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: Calimero am 17. Dezember 2014, 20:39
Spontan:
Verstehe ich das grade richtig: Widerspruchsverfahren läuft noch, d.h. es ist noch kein Widerspruchsbescheid eingetroffen?
Dann könnte vielleicht das hier helfen:
§ 705 ZPO
8'tes Buch Zwangsvollstreckung
Formelle Rechtskraft
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

Zum besseren Verständnis: man möge das Wort 'Urteile' durch 'Maßnahme' ersetzen.
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: resaviour am 18. Dezember 2014, 01:09
das ist richtig:
auf meine ersten 2 Widersprüche kam keine Antwort.

Meinen 3. Widerspruch habe ich erst vor ein Paar Tagen abgeschickt - siehe oben.

Nun folgt unverzüglich ein gelber Brief des Gerichtsvollziehers...
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: nonogeier am 21. Dezember 2014, 20:41
Hallo, um noch mal zurück zu meinem fiktiven Fall von Person A zu kommen:

* Festsetzungsbescheid erhalten im September, Widerspruch eingelegt
* Bis heute kein Widerspruchsbescheid erhalten, lediglich ein "informatives Schreiben" im November (siehe unten bei [1])
* Das "informative Schreiben" einfach ignoriert
* Jetzt im Dezember eine Zahlungsaufforderung mit Fälligkeitsdatum 15.12. erhalten inkl. Zahlungsformular ("Ihre Rundfunkbeträge sind am 15.12.2014 fällig, bitte zahlen Sie den Betrag von 4XX EUR ... wir haben für Sie ein Zahlungsformular vorbereitet. MFG, ihr Beitragsservice")

Wie vorgehen? Ignorieren?


[1] "Informatives Schreiben" aus November
Seite 1:
https://www.dropbox.com/sc/v6g0yosfkki1dvs/AABj6dHrkl46lH9uTwVS5KiHa

Seite 2:
https://www.dropbox.com/sc/ama2obu5kqrg6rn/AAACFDbuKJNIdkn1i68ErCiya
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: Uwe am 29. Dezember 2014, 19:22
Versuche mal die "Suche" gebe "Festsetzungsbescheid" ein.

oder hier:
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: nonogeier am 30. Dezember 2014, 08:45
Den Festsetzungsbescheid hatte Person A ja schon im September bekommen und widersprochen, allerdings nie einen Widerspruchsbescheid erhalten. Wie soll Person A denn jetzt mit der neulich eingetroffen Zahlungsaufforderung umgehen (welche ja weder Feststellungs- noch Widerspruchsbescheid ist)?
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: spreefischer am 30. Dezember 2014, 09:11
Den Festsetzungsbescheid hatte Person A ja schon im September bekommen und widersprochen, allerdings nie einen Widerspruchsbescheid erhalten. Wie soll Person A denn jetzt mit der neulich eingetroffen Zahlungsaufforderung umgehen (welche ja weder Feststellungs- noch Widerspruchsbescheid ist)?

Abheften, solange kein Schreiben mit einer Rechtsbehelfsbelehrung im Postkasten von Person A ist, können Schreiben als Info-Post betrachtet werden, auch geeignet als "Anmachhilfe" für den Kamin.
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: nonogeier am 11. Januar 2015, 00:35
Person A hat Zahlungsaufforderung ignoriert und jetzt eine weitere Mahnung erhalten:

https://www.dropbox.com/sc/3fj67gssosooalj/AAD_S4AcOIzFMfXEpT2aAIdxa (https://www.dropbox.com/sc/3fj67gssosooalj/AAD_S4AcOIzFMfXEpT2aAIdxa)

Wie ist dieses Schreiben zu werten? Ich vermute ignorieren, da keine Rechtshilfebelehrung dabei?


PS: Widerspruchsbescheid ist übrigens immer noch nicht eingegangen ....
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: tokiomotel am 11. Januar 2015, 00:56
Locker bleiben , haben wir alles schon durch.
Das ist blindwütiges Säbelrasseln und Androhung einer bevorstehenden Scheinhinrichtung  ;)
Wie gehabt , mehr Schein als Sein .
Widerspruchsbescheid abwarten und auf den Erhalt dessen auch bis auf weiteres bestehen.
(wenn erhalten , dann eigentlich auch gar nicht so richtig offiziell erhalten  :laugh:) oder doch  :o
Vor dem für die Gegenseite nachweisbaren Erhalt des Widerspruchsbescheides muss sich noch kein Rad drehen.
Locker bleiben und  |-
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: Gast am 11. Januar 2015, 05:01
Person A hat Zahlungsaufforderung ignoriert und jetzt eine weitere Mahnung erhalten:

[...]

PS: Widerspruchsbescheid ist übrigens immer noch nicht eingegangen ....
Locker bleiben , haben wir alles schon durch.
Das ist blindwütiges Säbelrasseln und Androhung einer bevorstehenden Scheinhinrichtung  ;)
[...]
Person R ist in der gleichen Lage, dass ihr eine Mahnung ihrer lokalen "Rundfunkanstalt" erging - und das, obwohl Rechtsmittel nachweislich rechtzeitig eingelegt wurden und auf diese noch nicht einmal in einem angemessenen Zeitraum rechtlich relevant reagiert wurde.

Es heißt auch in R's Mahnung:
Zitat
Was passiert, wenn Sie nicht zahlen? Ihnen drohen ...
R ist auf jeden Fall megamäßig angefressen und prüft die Tage nach, ob dieses Schreiben den Straftatbestand der Nötigung nach §240 StGB erfüllt.

Was würdet Ihr einer beliebigen Person R raten, die in dieser Situation ist? Macht es für R Sinn, ihre lokale "Rundfunkanstalt" wegen eines Verstoßes gegen das StGB anzuzeigen? Oder genießt diese Einrichtung sowieso Narrenfreiheit und ein Vorgehen in dieser Form wäre für R also nur verschwendetete Liebesmüh? Könnte es vielleicht gar von Vorteil sein in einer etwaig folgenden Klage auf einen angezeigten Straftatbestand hinzuweisen?
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: Gast am 11. Januar 2015, 15:47
Hallo nochmal,

habe dazu jetzt ein eigenes Thema aufgemacht, da ich der Sache mit den Mahnungen eine entsprechende Bedeutung beimesse und dieses Thema hier schließlich lautet "Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid".

Also sorry für's leichte OT und hier geht es dann, sofern Freischaltung folgt, weiter: Erfüllen die von LRAen versendeten Mahnungen den Straftatbestand einer Nötigung? (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12642.0.html)
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: Wolfman am 11. Januar 2015, 16:16
In einem Brief vom 1.11.14 wurde ein Erpressungsversuch gegen A gestartet: "Zahlen binnen zwei Wochen, sonst Vollstreckung, Kontopfändung ect. bla bla..."

Ist ja jetzt ja schon ne Weile her.
A hatte gleich per Email geantwortet (weil A offen gesagt dieser Clownsverein das Porto nicht mehr Wert ist),
dass A
a) sich nicht einschüchtern lässt
b) A auch für diesen Brief € 215,-- Bearbeitungsgebühr berechnet.

Seit dem ist Ruhe. Deren nächsten Erpressungsversuch oder was auch immer sieht A gelassen entgegen!
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: nonogeier am 19. Februar 2015, 23:17
Kurze Frage. Meine Person A hat im September 2014 Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 1.1.2013 bis 30.6.2014 nach dem üblichen Muster eingelegt
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html
Person A hat auch bis heute noch keinen Widerspruchsbescheid bekommen.

Nun hat Person A Anfang Februar 2015 einen Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 1.7.2014 bis 31.12.2014 erhalten.

Wie ist vorzugehen? Das Widerspruchsschreiben aus September 2014 mit aktualisierten Daten einfach noch mal abschicken?
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: PersonX am 20. Februar 2015, 01:05
Ja auf jeden Bescheid sollte, wenn die Rechtsmittel jeweils gewahrt bleiben sollen, Widerspruch eingelegt werden.
Das Muster nochmal verwenden, ja, dass kann eine Person A so machen, muss es aber nicht.
Es steht einer Person A frei, einen völlig anderen vielleicht auch sehr persönlichen Widerspruch zu verfassen zusätzlich den älteren Widerspruch sinngemäß übertragen und wichtig den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung irgendwo im Widerspruch reinschreiben. Das muss ja auch nicht gleich ganz am Anfang stehen.
Auch ein Verweis auf den Vorgänger kann nicht schaden.

Wird nur das Muster nochmal versendet, nur mit aktuellen Daten, dann freuen sich alle Personen, welche das bearbeiten werden, dass Sie gar nichts weiter zu bearbeiten haben, in diesem Sinne schreibe eine jede Person A bis Z ihren Widerspruch sinngemäß völlig frei neu und erweitere diesen an beliebigen Stellen auch um vielleicht im ersten Moment weniger wichtige Sachen.

Beispiel
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345

im Beispiel wird eine persönliche Note bevorzugt und auch persönliche Ansichten eingearbeitet, diese müssen aber nicht mit jeder Meinung eines jeden hier übereinstimmen, sollten also entsprechend selbst geschrieben werden.

Wichtig wäre aus Sicht von PersonX, in einem Widerspruch immer die persönliche Betroffenheit auch deutlich zu machen und aufzeigen, welche Sachen nicht mehr möglich sein werden, wenn Person A unter Zwang bezahlen muss.

Allgemein kann gesagt werden, je individueller und je länger, desto länger wird wahrscheinlich die minimale Bearbeitungszeit bis zur Ausstellung eines Widerspruchsbescheid ausfallen, wenn als das sekundäre Ziel maximaler Zeitgewinn vor der Klageerhebung durch eine Person A angestrebt wird, dann schreibe eine Person A wie der Teufel.
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: motte am 07. September 2015, 17:20
Hallo.
heute lag der 3. Bescheid, ein Festsetzungsbescheid, in Person M's  Briefkasten für den Zeitraum des letztes Quartal 2014, Beiträge und Säumniszuschlag zusammen ca. 60 Euro.
Person M hat im November 2014 seinen 2. Widerspruch per Einschreiben/Rückschein abgefeuert (Anhang) und möchte nur kurz wissen, ob hier wie zuvor zu verfahren ist,
also wieder ein Widerspruch (Anhang mit frischem Datum) per Einschreiben/Rückschein zu
versenden ist?

Geht Person M recht in der Annahme, dass das für weitere Bescheide gilt,
egal, wie viele da noch kommen mögen?


PS: Person M bedankt sich an dieser Stelle recht herzlich beim Ersteller des Widerspruchs.

________________________________________________________
Für Sufu:
3. Bescheid, 3. Gebührenbescheid, 3. Festsetzungsbescheid
4. Bescheid, 4. Gebührenbescheid, 4. Festsetzungsbescheid
5. Bescheid, 5. Gebührenbescheid, 5. Festsetzungsbescheid
usw.
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: gerechte Lösung am 08. September 2015, 00:03
Hallo.
heute lag der 3. Bescheid, ein Festsetzungsbescheid, in Person M's  Briefkasten für den Zeitraum des letztes Quartal 2014, Beiträge und Säumniszuschlag zusammen ca. 60 Euro.

Frage: Bescheid ist Bescheid und kein Festsetzungsbescheid oder Bescheid über rückständige Zwangsabgaben. Also lediglich ein Festsetzungsbescheid?
Wo ist der Bescheid?

Mr. X meint, dass man schon lieber an die LRA schreiben sollte. Immer nur an die LRA. Der PARTner ist und bleibt die LRA. Das steht so geschrieben und ist damit Gesetz.

Der BS ist nicht rechtsfähig, nicht parteifähig und nicht prozessfähig.
Nicht parteifähig heißt, die haben keine Stimme im Parlament. Mit denen kann man über eine Tüte Bonbons verhandeln, mehr aber auch nicht.
Der BS ist ein rechtliches Nullum. Siehe: deren Impressum. Steht doch dort.

Zu deinem Schreiben.
Mr. X meint, dass man damit wenig Chancen hat.
Chancen hat man eher mit konkreten Dingen, wie den Beweis erbringen für den rechtzeitigen Zugang des
Bescheides. Den Bescheid, der die Grundlage für einen Einzug bilden kann und nichts anderes. Im Nachhinein kann man nur Forderungen stellen, wenn man dem Opfer rechtzeitig auch einen Bescheid zugestellt hat.
( Beim BS bist du damit sowieso an der falschen Stelle, die haben doch nur vorgefertigte Texte, die die Jedem schreiben. Dort sitzen Hilfskräfte, die keine Ahnung haben. )
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: Bürger am 08. September 2015, 02:33
[...] und möchte nur kurz wissen, ob hier wie zuvor zu verfahren ist,
also wieder ein Widerspruch (Anhang mit frischem Datum) per Einschreiben/Rückschein zu
versenden ist?
Geht Person M recht in der Annahme, dass das für weitere Bescheide gilt,
egal, wie viele da noch kommen mögen?

...prinzipiell wären gegen jeden Bescheid die Rechtsmittel gem. der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung einzulegen (dazu ist diese ja da, darüber aufzuklären).

Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" - ebenfalls in jedem Widerspruch - sollte mittlerweile selbstverständlich sein.

Ich persönlich würde ggf. noch einen Satz ähnlich diesem einfügen - damit der Streitwert nicht ins unermessliche steigt - zumal ja die Forderung dem GRUNDE nach angefochten wird:
Zitat
Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meinen grundsätzlichen Widerspruch in der Hauptsache entschieden worden ist.
...oder so ähnlich.

Ungeachtet dessen dürfte auch weiterhin gelten:
Zitat
Für maximale Bearbeitungsdauer scheint zu gelten: am besten handschriftlich, Schachtelsätze, "ohne Punkt und Komma", ohne Absätze, viele individuelle Gründe, usw. ;)

Person A könnte ihre bisherigen Begründungen also durchaus nochmals leicht variiert vorbringen.
Die sollen ruhig etwas tun für ihr Geld... ;) ;D
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: Archimedes am 08. September 2015, 10:44
Person A könnte ihre bisherigen Begründungen also durchaus nochmals leicht variiert vorbringen.
Die sollen ruhig etwas tun für ihr Geld... ;) ;D

Ich frage mich langsam, warum ich überhaupt einen Haufen Zeit für diesen ganzen Bürokratenscheiss verplempern soll und ob es nicht stattdessen einfach besser wäre, jegliche Post von BS/LRA mit der Aufschrift versehen "Empfänger unbekannt verzogen" ....und ab in den Briefkasten.
Damit hat hier ja schon jemand (zumindest für einen recht langen Zeitraum) guten Erfolg gehabt  >:D
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: anne-mariechen am 08. September 2015, 15:40
Person A könnte ihre bisherigen Begründungen also durchaus nochmals leicht variiert vorbringen.
Die sollen ruhig etwas tun für ihr Geld... ;) ;D

Ich frage mich langsam, warum ich überhaupt einen Haufen Zeit für diesen ganzen Bürokratenscheiss verplempern soll und ob es nicht stattdessen einfach besser wäre, jegliche Post von BS/LRA mit der Aufschrift versehen "Empfänger unbekannt verzogen" ....und ab in den Briefkasten.
Damit hat hier ja schon jemand (zumindest für einen recht langen Zeitraum) guten Erfolg gehabt  >:D
Diese Feststellung ist gar nicht einmal so schlecht. Nur wenn dann die Post mit dem gelben Brief kommt, gibt es einiges zu beachten. Da wäre z.B. die Zustellungsvordruckverordnung (ZustVV).

Als nächstes die Zustellung. Der Begriff Zustellung bezeichnet im deutschen Recht die Bekanntgabe eines Schriftstückes an einen bestimmten Adressaten in einer bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Form.

Die Zivilprozessordnung (ZPO) unterscheidet zwischen der „Zustellung von Amts wegen“ (§§ 166 bis 190 ZPO) und der „Zustellung auf Betreiben der Parteien“ (§§ 191 bis 195 ZPO.
Alles nachzulesen hier https://de.wikipedia.org/wiki/Zustellung_%28Deutschland%29 (https://de.wikipedia.org/wiki/Zustellung_%28Deutschland%29)

Wer hier einen Fehler im Vorgehen vorfindet hat schon mal etwas abwehren können und das könnte durchaus Zeit bringen.

Nur wenn dann die Postzustellung rechtmäßig erfolgte, dann kommt die Frage der Fristen und da sind die Behörden und Gericht sehr penibel. Dafür wird ein besonderen Textbaustein eingesetzt.
Ach ja nicht zu vergessen, die Fehler der Behörden sind zu heilen die des Betroffenen Bürgers nicht.
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: motte am 08. September 2015, 15:56
Ich persönlich würde ggf. noch einen Satz ähnlich diesem einfügen - damit der Streitwert nicht ins unermessliche steigt - zumal ja die Forderung dem GRUNDE nach angefochten wird:
Zitat
Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meinen grundsätzlichen Widerspruch in der Hauptsache entschieden worden ist.
...oder so ähnlich.

Person M bedankt sich recht herzlich und harrt der Dinge, die da kommen mögen.
Mit dem prall gefüllten Schnellhefter wird M versuchen, weitere Mitstreiter zu
mobilisieren, da die Menge an gesammelten Briefen jeden unbedarften Zahler
nachdenklich stimmen muss puncto Rechtmäßigkeit der Forderungen.
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: PersonX am 08. September 2015, 16:13
Zitat
Ach ja nicht zu vergessen, die Fehler der Behörden sind zu heilen die des Betroffenen Bürgers nicht.

Das kommt im Einzelfall tatsächlich auf die jeweilige Sichtweise an:
Wer den Fehler zu verantworten hat und wie der Hinweis an den Verantwortlichen auf diesen Fehler erfolgte.

Lesehinweis
- zum nach Lesen, wie die Aussage gemeint sein könnte -.
Man muss nicht mit allen Punkten, wie diese aktuell in Deutschland praktiziert werden überzeugt sein, ein Blick, wie andere Bürger bestimmte Themen sehen kann z.B. auch hilfreich sein, selbstbestimmt das Gesamte auch in Frage stellen zu können.

Folgende Links führen zu Rechtswissenschaftlichen Expertisen der Grundrechtepartei
Zitat
Rechtswissenschaftliche Expertisen der Grundrechtepartei
http://rechtsstaatsreport.de/#besondere-situation-in-der-bundesrepublik-deutschland
und
http://rechtsstaatsreport.de/allgemein/
und
http://rechtsstaatsreport.de/folgenbeseitigungsanspruch/
 

Eine PersonX denkt sehr wohl darüber nach, dass die entsprechenden Personen zum Ändern Ihrer aktuellen Handlungen aufzufordern sind.
Das die Aufforderung dazu getätigt wurde wäre zu dokumentieren.

Bezüglich des Rundfunkbeitrags gibt es da auch noch Lesestoff.

Rechtswissenschaftliche Expertise der Grundrechtepartei und Suchanfrage von aktuell weiterer ca. 7870 Mitstreiter.
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/
Zitat
Registrierte Teilnehmer seit dem 28. Mai 2015: Gesamt: 2130/10000; Heute: 5

Am 24. Juni 2015, 16:27 Uhr, hat sich der 1000ste Mitstreiter registriert!

Am 26. August 2015, 22:46 Uhr, hat sich der 2000ste Mitstreiter registriert!
EINFACH. FÜR ALLE. RUNDFUNKBEITRAGSKLAGE.DE
Titel: Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Beitrag von: Impatiens am 10. September 2015, 07:37
Hallo an alle,

die Festsetzungsbescheide sind ja teilweise an etlichen Personen einige Monate bis 1 Jahr vergangen verschickt worden. Wie ging es nach Widersprüchen und Widerspruchsbescheiden nun weiter? Wurden schon Zwangsvollstreckungen vollzogen oder wurden diese nur angemahnt?

Lg über Erfahrungsberichte würde ich mich sehr freuen.


Edit "Bürger":
Wie schon mehrfach hingewiesen - bei allgemeinen Grundsatzfragen bitte ausgiebig die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums nutzen. Diese liefert mit Begriffen wie "Zwangsvollstreckung", "Vollstreckung", "Pfändung" usw. ausreichend Ergebnisse - so u.a. auch
Finanzamt/ RBB ignorieren Widerspruch > direkte Pfändung der Rückzahlung aus ESt-Erklärung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14183.0.html
Das Forum ist voll davon.
Hier bitte nicht weiter zum Thema "Vollstreckungen", sondern zum Kern des Thread-Themas, welches da lautet
Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Der reguläre Rechtsweg eines Widerspruchs incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung soll ja gerade vor der ganzen Thematik "Vollstreckung/ Pfändung" schützen.
Bitte auch noch grundsätzlich einlesen, um das Konstrukt und Prozedere zu verstehen
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Das Forum kann Mehrfachdiskussionen allgmeiner Grundsatzfragen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht nicht leisten.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.