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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Musterschreiben => Thema gestartet von: Ovid am 17. September 2014, 22:18

Titel: Mein Widerspruch
Beitrag von: Ovid am 17. September 2014, 22:18
Hallo mal wieder, liebe Leute!

Also, Person A hat sich auch rangesetzt und hat einen Widerspruch geschrieben, der geht morgen raus.
Den Groß-Teil hat A von einem anderen User genommen, etwas verkleinert und umgeschrieben:
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html

Dabei hat A eine Seite gefunden, mit noch interessantem Inhalt:

http://dig.ga/wirtschaft/8-gruende-den-rundfunkbeitrag-nicht-zu-zahlen/

Dann hat sich eine fiktive Freundin von A damit auseinandergesetzt, die sich mit Steuerrecht auskennt und hat ebenso ein paar Paragraphen dazu beisteuern können,
wo der Beitragsservice ebenso verstößt.

Danach gings an eine weitere Person, die juristisch gut drauf ist und hat das alles noch etwas korrigiert und ebenso ihren Beitrag dazu getan.

Jetzt ist A gespannt, was dieser Verein dazu zu sagen hat! ;)

Natürlich lade ich das Ding ebenso mit hoch, damit jeder eine gute Vorlage hat um damit diesen A****geigen mal eins vor den Latz zu ballern :)

schöne Grüße erstmal

Ovid
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: smartorakel am 18. September 2014, 09:44
Hallo,

finde ich gut formuliert.

Zu Bedenken gebe ich aber das die Umsatzsteuernummer auch für nicht Unternehmen wie z.B. Körperschaften des öffentlichen Rechts vergeben werden.

Die Nummer sagt noch nicht zwangsläufig etwas über die unternehmerischen Absichten aus.

VG
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Ovid am 18. September 2014, 17:17
Hmm...du hast zwar Recht, aber was soll der Beitragsservice denn innergemeinschaftlich erwerben (laut §27a UStG)?

Er soll ja offiziell nur die Beiträge eintreiben und weitergeben.
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: ARNOLD am 18. September 2014, 23:34
@Ovid

na, irgendwas aus der EU halt, Briefpapier für ihre tollen Schreiben, Weinflaschen für (tägliche ?) Betriebsfeiern,
Fliegenklatschen um sich gegenseitig aufzuwecken, etc was auch immer ...
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: degard am 28. September 2014, 22:54
Hallo Ovid,

danke für Deine Arbeit!

Ich habe den Widerspruch von Person A mit kleineren Änderungen übernommen und werde diesen morgen gegen einen Festsetzungsbescheid verwenden.

Mal sehn, wie es weitergeht.  :)

Gruß Degard
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Redfox am 29. September 2014, 07:32
Es handelt sich bei Staatsverträgen zwischen den Bundesländern nicht um ö.r. Verträge i.S. des Verwaltungsrechts. Die Staatsverträge werden statt dessen über entsprende Ratifizierungsgesetze in Landesrecht transformiert.
 
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: messi am 10. November 2014, 11:49
Hallo Ovid,

hat Person A denn schon eine Reaktion auf ihren Widerspruch?

Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Ovid am 12. November 2014, 21:05
@degard:

Mach dis ;)

@messi:

Nö, Person A wartet geduldig auf ne Antwort, aber so schnell werden die nicht antworten ;)

Grüße Ovid
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: messi am 13. November 2014, 00:12
Noch ne Frage zu den Kosten:

wenn Person A Widerspruch eingelegt hat - der wahrscheinlich abgelehnt wird und dann ist der nächste Schritt ja ne Klage vor welchem Gericht?eigentlich - ab wann kommen dann nennenswerte Kosten auf Person A zu ?

Ich denke, da möglichst genau zu wissen, was auf jmd. zukommt, ist für viele hier enorm wichtig!

Wer kann dazu konkret was  sagen, bzw. ist bereits davon betroffen?

Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Ovid am 26. März 2015, 20:40
So, übrigens hier mal ne kleine Zwischenmeldung, Beitragsservice hat sich noch nicht gemeldet  >:D (#)
Also bis jetzt nichts mit abgelehnt ;)
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: torrasque am 14. April 2015, 21:24
Hallo Ovid,

ich hab mich mal an deinem Wiederspruch bedient. Elegant formuliert.
Hat Person A mittlerweile was Neues vorliegen oder herrscht immer noch Funkstille?

MfG Torrasque
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Ovid am 14. April 2015, 23:07
Hallo torrasque,

jop, danke.

Nope, bis jetzt kam nichts ;)

Gruß

Ovid
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: JamesDean08 am 16. April 2015, 09:09
Super gemacht. Werde ihn auch für ein Widerspruch nutzen.

LG
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Ovid am 24. Mai 2015, 22:26
Hallo alle zusammen,

Person A habe vor ein paar Tagen eine Antwort bekommen.
http://www.file-upload.net/download-10640054/24052015-221105839-002.PDF.html

Jetzt meine Fragen:

Wie geht es weiter?

Das Schreiben ist doch noch kein Widerspruchsbescheid, oder? Sonst wäre doch da eine Rechtsbehelfsbelehrung dran, richtig?
Klage ist demnach noch nicht zulässig.

Nachdem Berlin nun schon das Musterurteil verwendet hat, gibt es noch Möglichkeiten, wie Person A weiterhin nicht bezahlen muss?

Aussetzung der Vollziehung ist doch auch weiterhin zu gewähren oder?

Auf eure Ideen gespannter

Ovid
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: 12121212 am 24. Mai 2015, 22:39
Ansprechpartner für einen Widerspruch
ist die Landesrundfunkanstalt nicht der "Beitragsservice"
Das Schreiben vom Beitragsservice ist ein belangloses Infoschreiben.
Dem Widerspruch und die Aussetzung der Vollziehung wird nicht stattgegeben ....spielt auch keine Rolle
ob ein Bescheid kommt oder nicht ....ob Klage eingereicht wird oder nicht... (Hemmt die Vollstreckung nicht)
Demnächst erfolgt der Versuch der Vollstreckung.
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Ovid am 25. Mai 2015, 16:08
Also? Wartet Person A jetzt?
Was macht sie jetzt? Klagen?
Und selbst wenn Klage, was für Gründe kann man einreichen für eine Klage?
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: 12121212 am 27. Mai 2015, 16:56
Als nächstes erfolgt der Versuch der Vollstreckung.
Person X sollte sich im klaren sein was verhindert werden soll /muss / kann
Wieweit kann Person X Widerstand leisten....
....Eintrag Schuldnerverzeichniss, Pfändung bei Drittschuldnern wie Arbeitgeber..Bank etc.,
Vermögen vorhanden....oder eh "Wurst" weil zahlungsunfähig.
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Bürger am 28. Mai 2015, 01:31
Edit "Bürger" @Ovid und allgemein
Einige Beiträge mussten angepasst werden.
Es gilt immer und überall der wichtige Hinweis u.a. oben rechts im Forum...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Zukünftig bitte unbedingt selbst aktiv darauf achten, da es nicht Aufgabe der Moderatoren ist, ständig darauf hinzuweisen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Ovid am 09. Juni 2015, 18:08
@Bürger
Alles klar, natürlich

@all

Gestern kam für Person A ein neuer Brief ins Haus geflattert, dieses Mal eine Mahnung mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Was sollte Person A tun? Müsste sie, rein hypothetisch einen neuen Widerspruch schreiben? Oder Aussetzung auf Vollziehung?
Was könnte, rein hypothetisch, Person A schreiben, um einer Vollstreckung zu entgehen?

Bräuchte dringend den Rat der Weisen hier... :-[ :'( :'(

Hier der Brief im Bild-Format:

***siehe Anhang

schöne Grüße

Ovid

***Edit "Bürger":
Dokument musste noch vollständig anonymisiert werden. Siehe Anhang.
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Gast am 09. Juni 2015, 18:21
Das auf der Rückseite ist keine Rechtsbehelfsbelehrung. A kann locker bleiben und die Mahnung abheften.

***Edit "Bürger":
Danke für den Hinweis - siehe Anmerkung Vorkommentar.
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: BruceWayne am 09. Juni 2015, 18:35
Dieses Schreiben scheint im Moment rumzugehen wie eine lästige Grippe.  >:D
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Knax am 09. Juni 2015, 18:51
Zitat von: aus der gescannten Mahnung
Was passiert, wenn Sie nicht zahlen? Ihnen drohen Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer Vermögensauskunft, Kontopfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens, der Rente oder auch Ihrer Mietkaution.

Wieso drohen die nicht gleich mit Erschießung? Das wäre genauso offensichtlich unverhältnismäßig wie die Drohung mit Pfändung der Mietkaution.
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Bürger am 09. Juni 2015, 20:33
Das Thema "Mahnung" weicht hier vom Thema ab und ist überdies im Forum ohnehin schon ausgiebig behandelt.

Optionen, die Person A gegen die Mahnung ggf. hätte...
...ansatzweise bereits nachzulesen u.a. unter

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836

Hierzu bitte immer auch ausgiebig die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums nutzen...
z.B. mit Begriffskombinationen wie "Mahnung trotz Widerspruch", "Mahnung ohne Widerspruchsbescheid" o.ä.

...sowie im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Ovid am 10. Juni 2015, 14:52
@all
Danke für die Ratschläge, dann wartet Person A erstmal ab ;)

@Bürger
Danke für die Hinweise und die Anonymisierung :)
Ebenso danke nochmals für die Links :)

Obwohl, eine Frage hätte ich noch, dürfen die denn die Mietkaution überhaupt pfänden? Das liegt doch beim Vermieter, kommen die da so einfach ran? Ich denke eher nicht oder...?

schöne Grüße

Ovid
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: 12121212 am 10. Juni 2015, 15:07
Mietkaution ist pfändbar ( erst nach Beendigung des Mietverhältnisses zahlt der Vermieter als Drittschuldner an den Gläubiger)
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: speedy777 am 10. Juni 2015, 15:10
Person A hält Nicht-Reaktion für nicht so sinnvoll, da die Mahnung anscheinend die logische Folge auf die Bescheide ist und diese dann sozusagen stillschweigend akzeptiert werden  bzw. die Aussetzung der Vollziehung und die fehlenden Widerspruchsbescheide einfach so unter den Tisch fallen sollen.....

Person A hat heute dieses Schreiben an die LRA gesendet und denkt damit gute Argumente bei einem demnächst folgenden Gerichtsvollzieherbesuch zu haben! Denn auch wenn die Forderungen der Bescheide trotz Widerspruch offiziell erstmal fällig sind, einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss geantwortet werden!


Ihre Mahnung vom 01.06.2015

08.06.2015, Witzhausen



Sehr geehrte Damen und Herren,

am 08.06.2015 erreichte mich Ihre Mahnung zu den Festsetzungsbescheiden vom 02.03.2015 und 01.04.2015.
Den beiden Festsetzungsbescheiden wurde jeweils fristgerecht widersprochen und in beiden Fällen  jeweils Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Bis zum heutigen Tag sind bei mir weder Widerspruchsbescheide noch Entscheidungen zu den Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung eingetroffen. Allerdings drohen Sie trotzdem mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen.
Ohne Entscheid über die gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ist allerdings eine Vollstreckung unzulässig.
Des Weiteren ist bis zum heutigen Tag kein Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge bei mir eingetroffen.
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschlag geschaffen werden.
Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde.

Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.

Auf Grund der geänderten Rechtsgrundlage ist die Ausstellung eines rechtsgültigen Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt unumgänglich.

Vor diesem Hintergrund sind die in den beiden Festsetzungsbescheiden genannten Beträge durch die widerrechtlichen Säumniszuschläge schlichtweg falsch und somit ist auch der angemahnte Betrag nicht korrekt.

Ich bitte daher um eine ordnungsgemäße Bearbeitung meiner damaligen Widersprüche und vor allem um Zusendung von säumniszuschlagsfreien Grundlagenbescheiden.



Mit freundlichem Gruß
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: 12121212 am 10. Juni 2015, 15:14
Ohne Entscheid über die gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ist allerdings eine Vollstreckung unzulässig.

Warum denn das ? - fehlende Rechtsgrundlage.... - Vollstreckung ist zulässig
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: seppl am 10. Juni 2015, 15:21
Ist es nicht so, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einen Vollzug bis zum Entscheid darüber hemmt?

https://news.steuerfinder.com/finanzamt/einspruch-und-klage/lexikon/detail/artikel/aussetzung-der-vollziehung-156.html
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: speedy777 am 10. Juni 2015, 15:30
Person A sucht auch noch... In §361 AO steht das so nicht genau beschrieben. Nur, dass bei einer Nichtentscheidung über den Antrag und drohenden Vollstreckungen der Antrag bei Gericht gestellt werden kann/muss...
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Bürger am 10. Juni 2015, 15:32
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung werden ohne erkenntliche Systematik
- bewilligt
- abgelehnt oder
- gar nicht entschieden ;)

Es ist doch mehr eine "Krücke"...
...ein "galanter Fingerzeig" an ARD-ZDF-GEZ ;)

Und selbst wenn ohne Entscheidung die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden würde, könnte dies wohl als implizite "Ablehnung" gewertet werden oder oder oder...

...so oder so stünde dann wohl das Rechtsmittel des Antrags auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung"/ Antrag auf Eilrechtsschutz beim Gericht offen.

*DIES* gilt es m.E. gegenüber ARD-ZDF-GEZ deutlich zu machen, damit diese eben ggf. gar nicht erst auf den Gedanken kommen, eine Zwangsvollstreckung weiterzuverfolgen, da diese so oder so zu deren Kosten abgewehrt werden wird.

Ein Versuch. Mehr nicht... ;)

umfangreiche allgemeine Informationen zur "Aussetzung der Vollziehung"
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: 12121212 am 10. Juni 2015, 15:36
Nein ..... hat keine hemmende wirkung dafür ist ja § 80 Abs. 5 VwGO ( Eilrechtsschutz Verwaltungsgericht) da

http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html

http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/aussetzung-der-vollziehung-bei-drohender-vollstreckung-321525

Knackpunkt: In Anwendung der Maßstäbe aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann bei öffentlichen Abgaben und Kosten der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur Erfolg haben, wenn ERNSTLICHE ZWEIFEL an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen ODER wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine UNBILLIGE, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene HÄRTE zur Folge hätte.
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ERNSTLICHE ZWEIFEL ( weil grundgesetzwidrig) - der Zug ist doch abgefahren ..

Bleibt eventuell noch die Nichtigkeit der Verwaltungsakte (-:
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: speedy777 am 10. Juni 2015, 15:47
So langsam fragt man sich doch wirklich, wofür es eigentlich die ganzen Verwaltungsvorschriften und Gesetze gibt!!!?

Man stelle sich mal dieses Verhalten z.B. einer Steuerbehörde vor:

- Grundlagenbescheide verschicken? Ham wir keine Lust zu.... Gibt gleich Rückstandsbescheide, bekommen wir ja mehr Kohle durch die Säumniszuschläge...
- Zustellnachweise? Iwo... Die ham wir doch weggeschickt... Die kommen schon an. Infopost is ja schön billig. Und wenn mal nicht, finden wir ein geschmiertes Gericht, das die Vorschriften      umdreht, dass der Schuldner nachzuweisen hat, dass etwas NICHT angekommen :o :o :o ist (siehe VG Stuttgart Anfang des Jahres!)
- Widerspruchsbescheide ausstellen? Achnee...? Das wird ja dann für den Schuldner viel zu einfach dann gegen uns vor Gericht zu ziehn... Gibts auch net.
- Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bearbeiten? Ja wo kommen wir denn dahin? Kost ja nochmal Porto... Da schicken wir doch lieber mal den GV vorbei....

Alter Schwede... Wer beendet dieses Paralleluniversum eigentlich hoffentlich irgendwann einmal!!!???!!!
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: 12121212 am 10. Juni 2015, 15:57
Der "Schuldner" soll nicht nachweißen das etwas nicht angekommen ist sondern den Anscheinsbeweis widerlegen.
Wenn 5 Briefe nicht ankommen ist das einfach "unglaubwürdig" (freie richterliche Beweiswürdigung) .

Wenn ich darlege...... habe 5 Schreiben erhalten ... aber einen nicht.... (um den es hier gerade geht..),
desweiteren kommen bei mir ab und zu Schreiben aus dem Briefkasten weg weil..... dann ist das was anderes... (glaubwürdigeres)

..........................................................................................

Und immer daran denken .... die Bande will DEIN GELD ... so einfach/unkompliziert wie möglich, mit allen Mitteln.
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: speedy777 am 10. Juni 2015, 16:00
Ja, aber es geht hier einfach um die schiere Menge der umgedrehten Vorschriften, die seltsamerweise jede öffentliche Behörde so befolgt, nur bei den LRA ist anscheinend alles rechtens was grad zur Hand ist um schnellstmöglich und in ihren Augen unkompliziert an das Geld zu kommen!


Womit wir auch schon wieder beim Tübinger Urteil angekommen sind, in denen genau dies festgehalten und bemängelt wurde!!

Was ein Zufall, morgen ist ja der Beratungstermin zur Beschwerde...:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14296.0
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Miklap am 10. Juni 2015, 16:06
ERNSTLICHE ZWEIFEL ( weil grundgesetzwidrig) - der Zug ist doch abgefahren ..

wieso das denn? Hab ich was verpasst?  ???
Oder meinst du das für den BS ?

Ja, aber es geht hier einfach um die schiere Menge der umgedrehten Vorschriften, die seltsamerweise jede öffentliche Behörde so befolgt, nur bei den LRA ist anscheinend alles rechtens was grad zur Hand ist um schnellstmöglich und in ihren Augen unkompliziert an das Geld zu kommen!
Wundert dich das immer noch?
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: 12121212 am 10. Juni 2015, 16:07
Deswegen sollte jedem bewußt sein, das er es hier mit einer abgewichsten Drecksbande zu tun hat.
Widerstand ( so weit wie es jeder vertreten/sich leisten kann ) ist "demokratische Pflicht " und
vermutlich einigen hier ein persönliches Bedürfnis.

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ERNSTLICHE ZWEIFEL ( weil grundgesetzwidrig) - der Zug ist doch abgefahren ..
Habe noch nicht von vielen ausgesetzten Klagen gehört .....
hilfsweise gemäß Artikel 100 Absatz 1 GG den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht den RBStV zur Prüfung der materiellen Verfassungs-mäßigkeit vorzulegen, da Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bestehen.
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: speedy777 am 10. Juni 2015, 16:08
Nein, das wundert mich natürlich nicht wirklich, nur kocht so langsam wieder der Zorn hoch, wenn man sich anschaut, welche Willkür wirklich in geballter Form bei diesem Thema herrscht!!
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Bürger am 10. Juni 2015, 16:09
Wir entfernen uns hier vom eigentlichen Thema...
...und schweifen in allgemeine Diskussionen ab, die andernorts thematisch gezielter aufgehoben sind.

Sofern es nichts substanzielles für hiesigen Fall mehr beizutragen gibt, bitte nicht weiter in allgemeine Diskussionen abschweifen.

Danke  :police:
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: seppl am 10. Juni 2015, 17:05
Sorry, ich muss noch einmal abschließend zum Antrag auf AdV theoretisieren:

Der Vollstreckungsbehörde kann man doch per Kopie nachweisen, dass ein Antrag auf AdV gestellt worden ist. Da das Verfahren nach eigenem Wissen noch in der Schwebe steht, könnte man doch bei den Vollstreckern höflich anfragen, ob  vollzogen werden soll, weil sie mit dem Vollstreckungsersuchen eine Mitteilung über die Ablehnung des Antrags bekommen hätten.
Vielleicht schickt dann der eine oder andere Vollstreckungsbeauftragte das ersuchen zurück mit der Bitte um Klärung, wenn im Ersuchen nichts von Ablehnung drinstand....
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: 12121212 am 10. Juni 2015, 17:28
Vielleicht geht der Vollstrecker auch für dich einkaufen oder bittet auf ein Stück Kuchen herein (-:
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: GEiZ ist geil am 10. Juni 2015, 17:38
Immer daran denken: In der Regel ist die ersuchte Behörde, zum Beispiel ein Finanzamt, wenigstens eine richtige Behörde, und die können sich nur nicht vorstellen, daß eine RA als "angebliche " Behörde soviel rechtswidriges macht. Wenn man das dem Finanzamt erklärt hat, sieht es deutlich besser aus.
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Miklap am 10. Juni 2015, 17:39
Die Vollstreckungsbehörden haben ALLE eine Prozedere vom BS erhalten in dem festgesetzt wurde (!) wie in jedsem Fall zu verfahren ist... (kein Scheiss - gibt hier irgendwo einen Thread drüber!)

Es wird in jedem Fall die Sache falsch behandelt!
Das sollten die VollstrBehörden eigentlich wissen - handeln aber teilweise entgegen! Also nicht Alle - handeln gleich...  ???

Eine höfliche Diskussion mit dem Vortragen der Sachlage gemäß endsprechenden §§ und der Erkenntnis, dass noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, sollte eigentlich die Angelegenheit klären und der Behörde genügen um das Ersuchen zurückzugeben...

Zum Thema Widerspruch und auf das erhaltende Infoschreiben vom TE zurückzukommen, würde ich die sache erstmal als Ruhepause einstufen! Da kommt auch keine Vollstreckung!
Eine Vollstreckung kommt nur, wenn
- keine Bescheide mit Rechtsbelehrung erhalten hat (warum auch immer)
- auf Nichts reagiert wurde (oder man nicht konnte)
- auf Festsetzungsbescheide nicht reagiert hat,
-  auf Widerspruchbescheide nicht mit einer Klage vorm VG antwortet..

Infoschreiben und Mahnungen VOR einem Widerspruchsbescheid sind ebenso wie Infoblätter zu behandeln > Tonne !

So würde ich die Sachlagen vorerst sehen... ?!

Vielleicht geht der Vollstrecker auch für dich einkaufen oder bittet auf ein Stück Kuchen herein (-:
Macht der bestimmt! Auf jeden Fall MUSS er einen angeblichen Schuldner anhören!
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: 12121212 am 10. Juni 2015, 17:44
Eine Vollstreckung kommt nur, wenn ....
ein vollstreckbarer Titel vorliegt . nichts anderes
Das zu stoppen geht nur : wenn kein vollstreckbarer Titel vorliegt
Verwaltungsakt nichtig oder nicht erstellt/versand/erhalten was anderes gibt es nicht.
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Miklap am 10. Juni 2015, 18:25
Eine Vollstreckung kommt nur, wenn ....
ein vollstreckbarer Titel vorliegt . nichts anderes
Das zu stoppen geht nur : wenn kein vollstreckbarer Titel vorliegt
Verwaltungsakt nichtig oder nicht erstellt/versand/erhalten was anderes gibt es nicht.
... das ist schon klar!
Dennoch gibts die Vollstreckungen!
Ob ungerechtfertigt oder nicht - spielt keine Rolle! (wie die Kölner sagen: "et kütt, wat kütt"  - "Kölle Alaf!"  ;D )
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: 12121212 am 10. Juni 2015, 18:28
ich wollte damit zum ausdruck bringen .. es ist wurst ob
- auf Bescheide mit Widerspruch/Klage/ Antrag auf Aussetzung reagiert wurde.
Das tut nichts zur Sache.

Wenn ein Titel ( Verwaltungsakt) existiert ... ist er vollstreckbar.
Deswegen ..
Verwaltungsakt nichtig oder nicht erstellt/versand/erhalten was anderes gibt es nicht
um die Vollstreckung abzuwehren ( da kein vollstreckbarer Titel existiert).
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: werner12 am 10. Juni 2015, 23:48
ich wollte damit zum ausdruck bringen .. es ist wurst ob
- auf Bescheide mit Widerspruch/Klage/ Antrag auf Aussetzung reagiert wurde.
Das tut nichts zur Sache.

Wenn ein Titel ( Verwaltungsakt) existiert ... ist er vollstreckbar.
Deswegen ..
Verwaltungsakt nichtig oder nicht erstellt/versand/erhalten was anderes gibt es nicht
um die Vollstreckung abzuwehren ( da kein vollstreckbarer Titel existiert).

das heißt, es wäre dann doch besser auf einen Festsetzungsbescheid nicht mit Widerspruch zu reagieren...?
Oder reicht es, wenn man im Widerspruch anzweifelt, ob der Verwaltungsakt formell korrekt ist...?
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Ovid am 11. Juni 2015, 17:29
Also was jetzt?  :o
Bürger hat ja schon was gepostet gehabt und daraus würde ich meinen, Person A sollte warten, bis ein Brief mit Rechtsbehelfsbelehrung kommt bzw. ein "Einleitung der Zwangsvollstreckung mit einem Brief von der örtlichen Vollzugsstelle", um dann darauf zu reagieren. Right? Alles davor sind doch eh nur Einschüchterungsmaßnahmen und "Drohgebärden". Obwohl Person A im Widerspruch schon einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat. Danach kam nur ein "infobrief", wo erklärt wurde, der Antrag wird nicht gewilligt. ABER das war nur ein "Infobrief" ohne Rechtsbehelfsbelehrung, von daher wurde diesem Antrag offiziell nicht widersprochen.
Ergo, könnte Person A im geeigneten Moment eine Antwort zurückschreiben, so wie es eine andere Person A hier im Thread mal gepostet hat ;)
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Miklap am 11. Juni 2015, 18:02
@werner12:
Nein!
Es kann i. d. R. NUR vollstreckt werden wenn ein vollstreckbarer Titel (ein Festsetzungsbescheid ist kein vollstreckbarer Titel) besteht!
Ein vollstreckbarer Titel besteht i.d.R. NUR wenn rechtsmäßig gepfändet werden darf (z.B. bei nicht zurückbezahlenden Geldkrediten etc...) und das Gericht rechtmäßig einen Titel dafür erlassen kann !

Auf einen ungerechtfertigten Bescheid (Festsetzungsbescheid) sollte IMMER mit einem Widerspruch geantwortet werden!
Auf Pfändungen, welche im Vorfeld NICHT mit einem ordnungsgemäß bekanntgegeben Verwaltungsakt vollstreckt wird und zudem (noch) kein vollstreckbarer Titel existiert, sollten ebenso mit dem Rechtsweg (§766 ZPO) eingeschlagen werden.

Leider hält sich der BS für etwas Besonderes und versucht mit Drohungen und unrechtsmäßigen Pfändungen sich am Volk zu bereichern!

@ovid:
letzes Schreiben vom BS ist lediglich ein InfoBrief ohne weiteren Handlungsbedarf!
Also Abwarten auf den Widerspruchsbescheid...
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: 12121212 am 11. Juni 2015, 18:07
Ein Verwaltungsakt (Bescheid, Bußgeldbescheid, Festsetzungsbescheid) ist der vollstreckbare Titel.

Die Argumentation bei Vollstreckung .. kann nur sein ( Erinnerung ZPO) es existiert kein vollstreckbarer Titel.
( weil nichtig .... - da zb. durch Beitragsservice ohne Legitimation erstellt -  bzw. wird die erstellung/versand/zustellung bestritten)

Um die Rechtsfrage der Nichtigkeit ( Verwaltungsakt durch Beitragsservice) zu klären wurde Klage beim VG Dresden eingereicht:
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html

Argumentation (bei Erinnerung ) betreffs
Nichtigkeit /nicht erstellt/versand/ zugestellt in vorgenanntem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96939.html#msg96939

Erinnerung und Schreiben an Vollstrecker (die Argumentation unter obigen Link mit einarbeiten)
Loser Zettel an der Tür vom Obergerichtsvollzieher
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14275.msg95584.html#msg95584
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Miklap am 11. Juni 2015, 19:02
...du hast ja Recht! Es ist natürlich ein vollstreckbarer Titel! (meine Schuld) Aber ein anfechtbarer...
Daher verstehe ich jetzt auch die Frage von Werner12 ob es daher überhaupt Sinn macht Widerspruch einzulegen...
Im Widerspruch sollte die Rechtsfrage der Nichtigkeit ( Verwaltungsakt durch Beitragsservice) demnach auch in der Argumentation aufgenommen werden.
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 11. Juni 2015, 19:36
Man, wer soll denn da noch durchblicken?  :o
Jeder neue Mitstreiter der das liest ist genau so schlau wie vorher.

Person N hatte auch Widerspruch gegen 2 FB's eingereicht, obwohl wahrscheinlich eine Zurückweisung inkl. hilfsweise Widerspruch besser gewesen wäre.

FB volltreckbar denke ich auch, ABER auch dann wenn ein Glied in der Kette fehlt? -> Grundlagenbescheid OHNE Säumniszuschlag?
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: werner12 am 11. Juni 2015, 23:09
wirklich kompliziert,
Person A hat seinen Widerspruch mit folgenden Worten begonnen:

nach Durchsicht Ihres Festsetzungsbescheids (datiert auf den 02.03.2015 hier eingegangen am 10.03.2015) gehe ich davon aus, dass es sich nicht um einen rechtswirksamen Bescheid handeln kann. Für den Fall, dass ich mich mit dieser Einschätzung irren sollte und deutsche Gerichte das anders sehen, lege ich hiermit vorsorglich und zur Wahrung der Frist Widerspruch ein.



vielleicht ist das der "goldene Mittelweg", Widerspruch aber eben den Bescheid an sich anzweifeln.

Wie es auch kommt, ich bin mittlerweile der Überzeugung, daß alles was der BS tut, Drohung und Einschüchterung ist.
Soll der Gerichtsvollzieher doch kommen, Person A freut sich schon fast darauf.... >:D

Man sollte die Zahlung so lange boykottieren bis es nicht mehr geht !
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: PersonX am 12. Juni 2015, 00:33
Zitat
nach Durchsicht Ihres Festsetzungsbescheids (datiert auf den 02.03.2015 hier eingegangen am 10.03.2015) gehe ich davon aus, dass es sich nicht um einen rechtswirksamen Bescheid handeln kann. Für den Fall, dass ich mich mit dieser Einschätzung irren sollte und deutsche Gerichte das anders sehen, lege ich hiermit vorsorglich und zur Wahrung der Frist Widerspruch ein.

hoffentlich war der Widerspruch der fiktiven Person ich zu dem Zeitpunkt innerhalb der Frist, also irgendwann vor dem 10.04.2015
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: werner12 am 12. Juni 2015, 10:24
@person X:
auf jeden Fall! Frist eingehalten, und bis heute noch keine Antwort.
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: speedy777 am 12. Juni 2015, 10:25
Bezüglich Vollstreckbarkeit von Festsetzungsbescheiden.... Person A hat gestern mit einem Vögelchen gezwitschert.... ;) Dieses sagte Ihr wortwörtlich : "Wenn der (Vollstreckungs-) Kollege demnächst kommen sollte, frag ihn doch zuerst nach dem Titel bzw. dem Grundlagenbescheid. Dieser sollte ja im Ersuchen vorhanden sein."

 Jetzt kann man sich seinen Teil denken....

Nicht jeder GV bzw. bei den Verbandsgemeinden angestellte Vollstreckungsmitarbeiter nickt alles einfach so ab und übersieht Regeln, die normal immer zu gelten haben... Nur muss man an so einen halt auch geraten....
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Ovid am 19. Juli 2015, 14:02
So Leute,

mal wieder ein Update von Person A.

Vor einiger Zeit kam wieder ein Brief hereingeflattert, eine Art "Zahlungsinformation", in der Person A mitgeteilt wurde, Sie solle doch bitte den Betrag begleichen. Nachdem darauf nicht reageirt wurde, weswegen auch, da kein Bescheid, kam letzte Woche Montag (13.07.) ein neuer Festsetzungsbescheid.
Widerspruch wird Person A wieder einlegen, allerdings verwirren Person A die Beträge, die aufgeführt werden, etwas.
Ihr könnt euch das Ding ja mal ansehen.

Vorder und Rückseite:
(http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/image00003exhlyr2m9k.jpg)  (http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/image00004c0j1lri7wu.jpg)


Grüße
Titel: Re: Mein Widerspruch
Beitrag von: Roggi am 19. Juli 2015, 17:31
Quartalsweise 53,94 Euro und 8 Euro Säumniszuschlag für den Festsetzungsbescheid sind üblich.