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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: almdudler am 14. September 2014, 20:27

Titel: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: almdudler am 14. September 2014, 20:27
Alles fiktiv:

Person A hat am 13.09. angefügtes Schreiben der Stadt mit der normalen Post erhalten.

Soll Person A auf dieses Schreiben reagieren`?

Soll Person A kontakt mit der Frau XXX von der Vollstreckungsstelle aufnehmen, oder warten bis die den GV / Vollstreckungsbeamten vorbeischickt.

Person A hat am 09.09 den 4.Widerspruch mit Aussetzung der Vollziehung abgeschickt. ( Bescheid war vom 01.8 Eingang 14.8 ) Alle vorherigen wurden auch immer per Einschreiben mit Rückschein geschickt.

Person A ist ab 21.09 bis 8.10 in Urlaub?? Muss Person A angst haben das die Bude leer geräumt wird. Die Frau von PErson A hat schon Panik das ein GV dreimal klingelt und sie versehentlich öffnet, was die dem dann wohl sagen soll. Person A sagt sie soll sagen A ist er am XX.SS tag wieder da, kommen Sie bitte dann wieder.

Wieso kam der Brief nicht in gelben Umschlag? Merkwürdig, auch nicht unterschrieben


Sorry, wollte es woanders posten, ging aber nicht... !!!
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: almdudler am 14. September 2014, 21:49
Schreiben von der Vollstreckungsstelle der Stadt Seite 1
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: Bürger am 15. September 2014, 00:29
Das Thema ist im Forum schon mehrfach behandelt - u.a. unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Da Person A augenscheinlich form- und fristgerecht gegen jegliche Bescheide Widerspruch eingelegt hat, sich aber der "Beitragsservice" um den Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" nicht zwangsläufig schert sondern mitunter trotz allem die Vollstreckung versucht einzuleiten, müsste Person A aufgrund dieser augenscheinlich akut drohenden Vollstreckung ggf. einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht prüfen...

bei nachweislich zugestelltem und widersprochenem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID" ggf. prüfen:

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: mcsurfy am 15. September 2014, 15:46
Im Übrigen sollte sich A und auch alle anderen XY Personen, die mit der Vollstreckungsstelle in Kontakt kommen folgendes merken:

1. Wie sieht das Vollstreckungsersuchen in Form und Schrift aus?
2. Wie wurde das Ersuchen übermittelt?
3. Das Ersuchen sollte einem vorgelegt werden, um es prüfen zu können?
4. Mitteilen, dass kein Vertragsverhältnis auf Basis der Unterschrift besteht (Stichwort Zwangsanmeldung)
5. A sollte sich schlau machen, was ein GV (Vollstrecker) darf und was nicht und sollte herausfinden ob es ein Beamter oder ein "freiberufler" GV ist.

Der hochgeladene Vollstreckungsbescheid sieht mir doch sehr stark nach "Eigenkonstruckt" aus. Demnach würde sich die Erzählung eines Bekannten bewahrheiten, daß die Vollstreckungsbehörde sich aus übermittelten Daten des BS (sogenannten "elektronischen Schnipseln") einen Bescheid zusammenbastelt.

So etwas kann niemals der Form entsprechen, zumal der Vollstreckungsbescheid mit Sicherheit Formfehler aufweist. Zumindest was man hier vom Upload erkennen kann. Vielleicht kann A nochmals eine schärfere Version übermitteln? ;)
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: ss32 am 15. September 2014, 16:34
Da Person A augenscheinlich form- und fristgerecht gegen jegliche Bescheide Widerspruch eingelegt hat, sich aber der "Beitragsservice" um den Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" nicht zwangsläufig schert sondern mitunter trotz allem die Vollstreckung versucht einzuleiten, müsste Person A aufgrund dieser augenscheinlich akut drohenden Vollstreckung ggf. einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht prüfen...

Gibt es eine Übersicht, wie die Gerichte solche Eilverfahren bei Vollstreckung trotz Widerspruch entschieden haben?
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: mcsurfy am 15. September 2014, 17:11
Gibt es eine Übersicht, wie die Gerichte solche Eilverfahren bei Vollstreckung trotz Widerspruch entschieden haben?

Habe ich persönlich noch nicht gesehen. Allerdings hat neulich jemand im Forum gepostet, daß sein Antrag vom Gericht zurückgewiesen wurde. Finde nur den Link nicht mehr und ob da i.S.d. Fallstricke gehandelt wurde.
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: Bürger am 15. September 2014, 17:29
Gibt es eine Übersicht, wie die Gerichte solche Eilverfahren bei Vollstreckung trotz Widerspruch entschieden haben?
Bei den Anträgen auf Eilrechtsschutz bei den Verwaltunsgerichten scheint es genauso wie bei den Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung bei den Landesrundfunkanstalten keine klar erkennbare Logik zu geben.

Immerhin interessant ja dieser oben bereits erwähnte Link
Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: mcsurfy am 15. September 2014, 17:52
Zitat
Immerhin interessant ja dieser oben bereits erwähnte Link
Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html

Aber nur, wenn der Eilrechtsschutz auch zum korrekten Zeitpunkt beantragt wurde. Manche beantragen diesen ja bereits aufgrund einer Mahnung oder Vollstreckungsandrohung und wundern sich dann, die Kosten dafür aufgebrummt zu bekommen. ;)

Also immer erst beantragen, wenn die unmittelbare Vollstreckung droht. :)
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: faust am 15. September 2014, 18:00
... soll heißen: dieses Schreiben (-> so es denn echt ist :) ) ist NOCH NICHT die Vollstreckungsandrohung ... ? - und was mich interessieren würde: gab es eine Mahnung, und - falls ja - mit welchem zeitlichen Vorlauf zum o.a Schreiben ?
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: mcsurfy am 15. September 2014, 18:13
... soll heißen: dieses Schreiben (-> so es denn echt ist :) ) ist NOCH NICHT die Vollstreckungsandrohung ... ? - und was mich interessieren würde: gab es eine Mahnung, und - falls ja - mit welchem zeitlichen Vorlauf zum o.a Schreiben ?

Ob das Schreiben nun echt ist oder nicht sei mal dahin gestellt. Eine Androhung oder Mahnung kommt nur vom BS. Wenn der GV (Kuckuck) klopft, dann läuft die Vollstreckung bereits. Jetzt ist der Eilrechtsschutz geboten und die Kosten werden dem BS auferlegt.
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: faust am 15. September 2014, 18:25
... worauf ich hinauswollte: wieviel Zeit vergeht etwa zwischen ergebnisloser Mahnung durch BS (man hat selbstverständlich die Frist verstreichen lassen) bis zum Aktivwerden des GV?
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: Bürger am 15. September 2014, 18:27
Zwischenzeitlich kommt üblicherweise noch eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung...
...vermutlich im Abstand von geschätzten 1...2 Wochen?

siehe u.a.

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

und Folgebeiträge
Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: mcsurfy am 15. September 2014, 18:31
... worauf ich hinauswollte: wieviel Zeit vergeht etwa zwischen ergebnisloser Mahnung durch BS (man hat selbstverständlich die Frist verstreichen lassen) bis zum Aktivwerden des GV?

Das ist bestimmt von Fall zu Fall verschieden. Kommt halt drauf an was in der Mahnung oder Androhung steht und wenn ohne Rechtsbehelfsbelehrung kannste die eh knicken. Es liegt an der Vollstreckungsbehörde, wann sie gewisse Fälle bearbeitet. Haben die viel zu tun wirds vermutlich länger dauern. ;)
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: faust am 15. September 2014, 18:46
... was mich wundert: dass eben hier in den Beispielen bis jetzt mal 5 und mal 10 Tage bzw. 2 Wochen vorgegeben werden - ich hätts gerne ein bisschen planbarer :).

Macht sich der BS eigentlich irgendwie strafbar, wenn er Mahnungen schickt und den Widerspruchsbescheid zurückhält?

Irgendwie beschneidet das dem Bürger doch die Handlungsmöglichkeiten ... ? - Könnte man da künftig vielleicht ansetzen (gute Klagegründe sind ja irgendwie rar, wenn ich das richtig sehe/lese) ?!
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: Bürger am 15. September 2014, 18:54
Macht sich der BS eigentlich irgendwie strafbar, wenn er Mahnungen schickt und den Widerspruchsbescheid zurückhält?
Merke:
Bei öffentlichen Abgaben entfaltet ein Widerspruch nicht automatisch eine aufschiebende Wirkung.
Und eine eingeleitete Mahnung/ Vollstreckung ist wohl faktisch gleichzusetzen mit einer Ablehnung eines evtl. gestellten Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung"

Nach 3 Monaten Untätigkeit hat der Bürger dann andere Mittel...
...z.B. das der Untätigkeitsklage.

Und wie gesagt: Antrag auf Eilrechtsschutz...
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: faust am 15. September 2014, 18:56
hmmm ... das wäre eine einigermaßen plausible Erklärung ...
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: ss32 am 15. September 2014, 19:57
Bei den Anträgen auf Eilrechtsschutz bei den Verwaltunsgerichten scheint es genauso wie bei den Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung bei den Landesrundfunkanstalten keine klar erkennbare Logik zu geben.

Immerhin interessant ja dieser oben bereits erwähnte Link
Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html

Das ist ein Fall, wo sich das Eilverfahren dadurch erledigt hat, dass der BS nach Klageeingang auf die Vollziehung verzichtet hat. Dass er in dem Fall die Kosten für das Verfahren tragen muss, ist nur logisch.

Gibt es überhaupt schon Fälle, wo ein Eilverfahren bei akut drohender Vollstreckung durch Urteil entschieden wurde? Ich fürchte nämlich, dass ein Kläger dann schlechte Karten hätte.
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: almdudler am 15. September 2014, 20:17
Fiktiv gesehen , kam das Schreiben mit der normalen Post und stellt eigentlich eine Androhung da. Danach kommt vermutlich der GV / Vollstreckungsbeamte.
Wie ein Anwalt Person A heute Telefonisch bestätigt hat, stehen die Chancen ohne 80 / 5 VwGO schlecht. Da dies bereits ein Titel sei. der den Bescheid wohl Rechtskräftig gemacht hat. Person A kanns nicht wirklich glauben, aber der Rechtsanwalt sieht das so.
Die Mahnung hat person A vor gut 2 Monaten bekommen, genauso wie die Ankündigung der Vollstreckung. ( Person A ist z.zt nicht am GEZ ordner und kann nicht genau nachsehen)

Morgen wird die Stadt darauf hingewiesen das Formfehler vorliegen: Keine Unterschrift, KEINE Namentliche Nennung, und einsicht in den Vollstreckungsauftrag. Sollte alles kein Sinn ergeben, wird morgen noch nach 80/ 5 Antrag bei VG eingereicht.

Das Eis wird für Person A sehr Dünn... Für den Anwalt sieht es so aus, das wenn die Vollstreckung fruchtlos bleibt...vermutlich ein Termin zu Vermögensauskunft ins Haus flattert, alleine der Termin soll bereits einen eintrag ins Schuldenverzeichnis mit sich bringen. Für Person A sehr schlecht, dann würde der Kampf erstmal ENDEN...!!

Nach 80/5 sind die Chancen wohl auch Sehr gering meint der Anwalt, die Bügeln person A in einer netten Atmosphäre , nach Auseinandersetzung des widerspruchs einfach ab. Die 105 Euro sollte Person A anders investieren als in Juristisches Lehrgeld...

Na Person A wird diese Nacht noch schlechter schlafen.


Das Thema ist im Forum schon mehrfach behandelt - u.a. unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837)

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838)


@Bürger Sicherlich hat Person A das gesehen, allerdings war hier die Rede von einem gelben brief...Person A schrieb mit normaler Post.

Person A liest hier täglich mehrere Stunden, mehr kann man hier nicht lesen ;-)
 
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: mcsurfy am 15. September 2014, 20:56
Zuerst sollte sich A Gedanken machen, wie er weiter verfahren will? ;)

Wenn A nicht klagen will, weil u.a. sein Anwalt ihm bereits den Wind aus den Segeln genommen hat, dann bleibt nur noch Anfechtung wegen Formfehlern vor Gericht. ;) Bringt halt auch nicht wirklich was, weil dann das Prodzedere wieder von vorne beginnt. Bedeutet: neuer Beitragsbescheid!

A hat Zeit gewonnen, kann sich es doch nochmal mit der Klage überlegen und sich besser vorbereiten. ;)

Normalerweise ist es so, dass die Vollstreckungsbehörde an einer gütlichen Einigung interessiert ist. Die einzigste Möglichkeit die A jetzt noch bleibt ist, den Vollstreckungsbescheid auf Formfehler nach Beschluß LG Tübingen zu prüfen oder prüfen zu lassen. http://openjur.de/u/708173.html

Dazu müßte A aber das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG und die Zivilprozessordnung - ZPO seines Bundeslandes checken, ob das Urteil 1:1 übernommen werden kann.

Zur eidesstattlichen Versicherung sollte A zuallererst abklären, ob der Vollstrecker (GV) Beamter ist oder Freiberufler. Freiberuflich tätige GV dürfen nämlich so gut wie gar nichts durchsetzen und schon gar keine eidesstattliche Versicherung abnehmen.

https://[Seite/Begriff nicht erwünscht].wordpress.com/tag/rechtsanwalt-ramm/

Sollte A doch klagen wollen, dann macht Eilrechtsschutz nach 80/5 schon Sinn. Das Gericht wird den Beitragsbescheid und den Vollstreckungsbescheid aufheben und der BS wird einen negativen Widerspruchsbescheid schicken, den A ja dann für eine Klage braucht.
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: almdudler am 15. September 2014, 21:03
Macht der Eilrechtschutz denn jetzt schon SINN..???

A lebt in NRW...!!!
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: mcsurfy am 15. September 2014, 21:07
Macht der Eilrechtschutz denn jetzt schon SINN..???

A lebt in NRW...!!!

Natürlich, weil es ist 1 Minute vor 12. ;)

Der GV klopft an und jetzt tritt genau das ein was ich vorher geschrieben habe. Eilrechtsschutz muß erst dann beantragt werden, wenn der GV klopft. Wer das vorher tut (Mahnung oder Androhung) bleibt auf den Kosten des Antrags sitzen.

Am Besten ist, A ruft seinen Anwalt an und fragt ihn, ob er das so machen kann bzw. soll was mcsurfy erzählt hat!!! ;) :D  8)
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: tokiomotel am 15. September 2014, 21:12
So wie ich den Fall von Person A hier sehe , hat diese auch so wie ich selbst nach dem vierten Widerspruch noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten.
Ja ich weiß , Widersprüche entfalten nicht automatisch eine aufschiebende Wirkung.
Sie sollten aber schon mal irgendwann eine Wirkung entfalten. Der BS scheint dagegen sehr wohl ein Recht zur sehr dehnbar aufschiebenden Bearbeitung von Widersprüchen zu haben.
Dieser Widerspruch als echter an sich kann aber keinem halbwegs vernünftigen GV am A....vorbei gehen.
Ich in meinem Fall habe die GVin diesbezüglich konsequent darauf hingewiesen.
Sie hat dann daraufhin den Vorgang offensichtlich an den BS zurück gegeben , weil es ist nichts "passiert"
Also nicht unbedingt voreilig Eilanträge stellen oder sonstige Panik , sondern besser vorher im Kontakt mit GV erst mal provokant Ungereimtheiten ansprechen. Kann durchaus schon hilfreich sein.
Das ist bei mir jetzt fast ein Vierteljahr her , seitdem erstaunliche Funkstille...

Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: almdudler am 15. September 2014, 21:18
Danke, tokiomotel...

So wird Person A das morgen versuchen. Auf Formfehler hinweisen. Den dicken Ordner unterm Arm, und los..

Wenn ich schaffe das Sie es zurückweisen, dann berichte ich hier. Wenn nicht, wird der Eilantrag gestellt.

Aber mit Sicherheit kommt dann bald der Widerspruchsbescheid...
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: mcsurfy am 15. September 2014, 21:29
Danke, tokiomotel...

So wird Person A das morgen versuchen. Auf Formfehler hinweisen. Den dicken Ordner unterm Arm, und los..

Wenn ich schaffe das Sie es zurückweisen, dann berichte ich hier. Wenn nicht, wird der Eilantrag gestellt.

Aber mit Sicherheit kommt dann bald der Widerspruchsbescheid...


A wäre aber dabei anzuraten nicht unbedingt beim GV einen auf dicke Hose zu machen, sondern sich ahnungslos und dumm zu stellen. Der GV will etwas von A und nicht umgekehrt. Macht der GV einen Fehler, dann ist das ganze Verfahren hinfällig. A sollte sich deshalb gut vorbereiten, den GV mit gezielten Fragen die erforderlichen Dokumente zeigen lassen und am besten noch einen Zeugen mit zum Termin nehmen. Immer freundlich bleiben, Zahlungswilligkeit bekunden, auf sein Recht der Klage und den erforderlichen Formvorschriften pochen. Sich alles schriftlich geben zu lassen ist ja wohl klar. Letztendlich muß es so beim GV rüber kommen, daß A der Chef im Ring ist und der GV sich in sein Mauseloch verkriecht. ;) :D  >:D

Die GV´s können gar nichts machen und sind nur die Erfüllungsgehilfen des BS. ;)
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: ss32 am 15. September 2014, 21:46
Dieser Widerspruch als echter an sich kann aber keinem halbwegs vernünftigen GV am A....vorbei gehen.
Ich in meinem Fall habe die GVin diesbezüglich konsequent darauf hingewiesen.
Sie hat dann daraufhin den Vorgang offensichtlich an den BS zurück gegeben , weil es ist nichts "passiert"


Da für den GV die ZPO gilt, für die Stadtkasse aber nicht, könnte die Reaktion des städtischen Beamten gänzlich anders ausfallen.
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: almdudler am 15. September 2014, 22:01
Dieser Widerspruch als echter an sich kann aber keinem halbwegs vernünftigen GV am A....vorbei gehen.
Ich in meinem Fall habe die GVin diesbezüglich konsequent darauf hingewiesen.
Sie hat dann daraufhin den Vorgang offensichtlich an den BS zurück gegeben , weil es ist nichts "passiert"


Da für den GV die ZPO gilt, für die Stadtkasse aber nicht, könnte die Reaktion des städtischen Beamten gänzlich anders ausfallen.

Und wie würde das deiner Meinung nach aussehen?
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: ss32 am 15. September 2014, 22:25
Keine Ahnung, mit Verwaltungsvollstreckung hatte ich noch nie zu tun.
Ich kann mir jedoch vorstellen, dass da nicht so streng auf Formvorschriften beim zugrundeliegenden Bescheid geachtet wird.
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: mcsurfy am 15. September 2014, 22:39
Dieser Widerspruch als echter an sich kann aber keinem halbwegs vernünftigen GV am A....vorbei gehen.
Ich in meinem Fall habe die GVin diesbezüglich konsequent darauf hingewiesen.
Sie hat dann daraufhin den Vorgang offensichtlich an den BS zurück gegeben , weil es ist nichts "passiert"


Da für den GV die ZPO gilt, für die Stadtkasse aber nicht, könnte die Reaktion des städtischen Beamten gänzlich anders ausfallen.

Und wie würde das deiner Meinung nach aussehen?

Das ist in der Tat ein sehr ausführliches Thema, aber gehe mal davon aus, dass der GV keine hoheitlichen Aufgaben nach dem Beamtengesetz wahrnehmen darf, weil §1 GVO (Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts) aufgehoben wurde.
Natürlich könnte jetzt ein Schlaumeier daherkommen und sagen, dann übertrage ich eben für den Fall von Person A und in allen ANDEREN Fällen einem Angestellten der Stadtkasse (evtl. öffentlicher Dienst) solange hoheitliche Aufgaben bis wir vollstreckt und das haben was wir von Person A wollen. ;) :D

Das geht nun mal gar nicht. Zudem gibts ein Urteil des BVerfG, 27.04.1959 2BvF2/58, wonach dauerhafte Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf NICHT-Beamte verfassungswidrig ist. Klar hat ein Gerichtsvollzieher "Titel", doch darf er sie derzeit nicht vollstrecken, weil ihm die Befugnis fehlt hoheitlich wirken zu können. Das müßte erst geändert werden, dass die ZPO (Zivilprozessordnung) anwendbar ist.

Das ist jetzt auch nur rein informativ und auch noch nicht alles, aber für Person A spielt das letztendlich nicht eine so gewichtige Rolle. A hat alle Fristen eingehalten und wäre eh durch den Eilrechtsschutz von Vollstreckung verschont. ;)
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: Redfox am 16. September 2014, 08:03
Das ist in der Tat ein sehr ausführliches Thema, aber gehe mal davon aus, dass der GV keine hoheitlichen Aufgaben nach dem Beamtengesetz wahrnehmen darf, weil §1 GVO (Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts) aufgehoben wurde.
Natürlich könnte jetzt ein Schlaumeier daherkommen und sagen, dann übertrage ich eben für den Fall von Person A und in allen ANDEREN Fällen einem Angestellten der Stadtkasse (evtl. öffentlicher Dienst) solange hoheitliche Aufgaben bis wir vollstreckt und das haben was wir von Person A wollen. ;) :D

Das geht nun mal gar nicht. Zudem gibts ein Urteil des BVerfG, 27.04.1959 2BvF2/58, wonach dauerhafte Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf NICHT-Beamte verfassungswidrig ist. Klar hat ein Gerichtsvollzieher "Titel", doch darf er sie derzeit nicht vollstrecken, weil ihm die Befugnis fehlt hoheitlich wirken zu können. Das müßte erst geändert werden, dass die ZPO (Zivilprozessordnung) anwendbar ist.

Das ist jetzt auch nur rein informativ und auch noch nicht alles, aber für Person A spielt das letztendlich nicht eine so gewichtige Rolle. A hat alle Fristen eingehalten und wäre eh durch den Eilrechtsschutz von Vollstreckung verschont. ;)

Wenn der § 1 GVO ("§ 1 Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers. Der GVZ ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts") aufgehoben wurde, besagt dies erst mal nur, dass der GV auch Angestellter des öffentlichen Dienstes sein kann. Dem Gerichtsvollzieher mit einem Urteil aus dem Jahr 1959(!) zu kommen dürfte aussichtslos sein und zudem ist es taktisch unklug, den GV anzugreifen. (Im Übrigen: Wenn mit Urteilen argumentiert wird, bitte im Volltext verlinken, denn oft kommen solche Tips von eher zweifelhaften Seiten (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html). Nur am Volltext (einschl. des entschiedenen Tatbestandes) kann die Relevanz für unseren Fall beurteilt werden - bis dahin betrachte ich auch die Ableitung auf die heutigen Verhältnisse als unbelegte Behauptung um es diplomatisch auszudrücken).

Wie dem auch sei - es ist unklug, sich den GV zum Gegner zu machen. Besser ist es, sich selbst mit den landesrechtlichen Bestimmungen vertraut zu machen, das wäre das (ggf. Landes-)Verwaltungsverfahrensgesetz und das (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz sowie das Tübinger Urteil (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html). Besser ist es, den GV mit dem Verwaltungsrechtsstreit vertraut zu machen und auf die Formfehler der Landrundfunkanstalt hinzuweisen.

Zunächst gilt es seine Unterlagen zu prüfen - welche Bescheide wurden (nachweisbar) zugestellt? (Ein Nachweis wäre z.B. ein Widerspruch gegen den Bescheid).

Auf die Vollstreckungsstelle würde ich aktiv und sachlich zugehen, und um Akteneinsicht (entspr. (Landes-)Verw.Verf.G) bitten. Anhand des Tübinger Urteils (am besten ausgedruckt mitnehmen) dann die Vollstreckungsvoraussetzungen (entspr. (Landes-)VerwVollstrG) am besten gemeinsam mit dem Vollstreckungsbeamten (oder -angestellten ;) ) entsprechend des Landesvollstreckungsgesetzes und des Tübinger Urteils prüfen und den GV bitten, den Vorgang an den Auftraggeber zur weiteren Prüfung zurückzusenden. Den GV sollte man ggf. auch auf die diversen Widerspruchsschreiben hinweisen einschl. der nicht beschiedenen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.

Ob man, falls dies nicht erfolgreich ist, einen Antrag auf Eilrechtsschutz ankündigt und stellt, oder später gegen die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach ZPO vorgeht, muss anhand der Spruchpraxis des örtlichen Verwaltungsgerichts entschieden werden.  (In Potsdam wäre ein solcher Antrag vermutlich aussichtslos und kostet nur). Im Fall der Antrages auf Eilrechtsschutz würde ich den Vollstrecker auffordern, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Vollstreckungen abzusehen (z.B. Kontopfändungen).

Wichtig ist immer sich selber mit den Grundlagen vertraut zu machen (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html) und gegen (Beitrags-/Festsetzungs)Bescheide (m.E. möglichst mit ausführlicher Begründung) Widerspruch einzulegen und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: almdudler am 17. September 2014, 08:33
Angenommen, der Antrag auf Eilrechtschutz wird gestellt, wie würde Person A den dann Verfassen.-

Antragsgegner is der RundFUNK??? oder die Vollstreckungsstelle.

die vorläufige Anordung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Beitragsbescheide? oder nur gegen das Vollstreckungsersuchen...?

Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: almdudler am 17. September 2014, 12:22
Könnte der Antrag auf Eilrechtschutz so aussehen???

Da muss man ja 1000 Kopien machen? alles in 2 facher Ausführung..?

An das
Verwaltungsgericht XXX
Postfach XXXX
XXXXXX

XXXXXXXXXXXXXXXXXX2014


Antrag gemäß §80 Abs. 5 VwGO

In der Sache Vollstreckungsankündigung durch die Stadt XXXXXX Finanzbuchhaltung gegen Gebühren?/Beitragsbescheid für Rundfunkgebühren/?beiträge

XXXX
XXXXX
?Antragssteller?

gegen

XXXXRundfunk
XXXX
XXXX
?Antragsgegner –

beantrage ich in eigenem Namen

1.    die Aufhebung der Zwangsvollstreckungsankündigung der Stadt XXX vom 11.09.2014 (Eingang 18.09.2013)

2.    die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 16.12.2013 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.12.2013 (Eingang 06.12.2013)

3.    die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom23.01.2014 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 03.01.2014 (Eingang 11.01.2014)

4.     die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30.05.2014 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 02.05.2014 (Eingang 13.05.2014)

5.    die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 05.09.2014 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.08.2014 (Eingang 14.08.2014)

6.     die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen
   
Begründung:

Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Eingang 18.09.2014) hat der Antragsgegner Vollstreckungsmaßnahmen über die Stadt XXXX über Forderungen aus Gebühren?/Beitragsbescheid vom 16.12.2013, 23.01.2014 und 30.05.2014 angekündigt.

/Anlage 1/ Schreiben der Stadt XXXXX Vollstreckungsstelle vom 11.09.2014 mit Ankündigung der Zwangsvollstreckung.
/2
2

/Anlage 2/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.12.2013 über Rundfunkgebühren/?beiträge für den Zeitraum 01.05.2013 bis 30.09.2013

/Anlage 3/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom 03.01.2014 über Rundfunkgebühren/?beiträge für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.12.2013

/Anlage 4/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom 02.05.2014 über Rundfunkgebühren/?beiträge für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.03.2014

/Anlage 5/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.08.2014 über Rundfunkgebühren/?beiträge für den Zeitraum  01.04.2014 bis 30.06.2014


Gegen alle vier Gebühren?/Beitragsbescheide hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch eingelegt und
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

/Anlage 6/ Widerspruch vom 16.12.2013 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.12.2013 mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

/Anlage 7/ Widerspruch vom 23.01.2014 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 03.01.2014 mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Aufforderung zur Entscheidung über den Widerspruch vom 16.12.2013 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.12.2013

/Anlage 8/ Widerspruch vom 26.05.2014 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 02.05.2014 mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Aufforderung zur Entscheidung über den Widerspruch vom 16.12.2013 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.12.2013

/Anlage 9/ Widerspruch vom 05.09.2014 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.08.2014 mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Aufforderung zur Entscheidung über die Widersprüche vom 16.12.2013, 23.01.2014, 26.05.2014, 05.09.2014 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom 01.08.2014

Über den Widerspruch und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hat der Antragsgegner bisher nicht entschieden.

Wie bereits mehrere anhängige Klagen und externe Gutachten zeigen, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, so dass der Widerspruch begründet ist.

Maßstab bei der Interessenabwägung ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers, Rechtsbehelfen grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es soll regelmäßig vor Ausführung einer Maßnahme die Kontrolle der Verwaltungsentscheidung durch eine unabhängige Instanz sichergestellt sein.

Eine sofortige Durchsetzung der Vollziehung stellt für den Antragsteller  eine Verletzung der subjektiven Rechte dar und hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge:

Es ist zu erwarten ist, dass Antragsgegner in diesem Fall seiner Verpflichtung über den Widerspruch zu entscheiden weiterhin nicht nachkommen würde. Dem Antragsteller würde somit ein Widerspruchsbescheid als eine formelle Voraussetzung für eine nachfolgende Anfechtungsklage in der Hauptsache vorenthalten und es wäre ihm wesentlich erschwert, eine gerichtliche Entscheidung zu erreichen.

Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt einen Vorrang des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, welche das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung auch angesichts ? gemäß Informationen aus der Presse ? überschüssiger Gebühreneinnahmen deutlich überwiegt.  Zudem kann für einen rechtswidrigen Verwaltungsakt kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen.

Selbst wenn man zu Gunsten des Antragsgegners von gleichgewichtigen Interessen ausgeht, verbleibt es bei der aufschiebenden Wirkung.

Unterschrift xxxxxxxx xxxxxxx
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: dimon am 17. September 2014, 12:58
sehr gut, dann ab damit! berichte, wie die darauf reagieren.
Titel: Re: Vollstreckung durch Stadt Finanzbuchhaltung
Beitrag von: almdudler am 18. September 2014, 15:00
Heute war der tag der tage.

Heute früh Anruf beim VG wegen dem Eilantrag. Ein sehr netter Herr, der Person A vieles erklärt hat und ihren Antrag sehr gut  fand. Den hätte sie so abschicken können, wenn die Vollstreckung nicht vom Tisch kommt.

Also 14 Uhr zur Stadt. ..Person A war mit Zeugen erschienen.  Die Frau K.  hat sich die Sache angehört und der Person A als Rechtsgrundlage das Schreiben gezeigt vom Westrundfunk, wo auf der Rückseite was von der Verwaltungsgerichtsordnung stand. Der Brief war nicht unterschrieben. Person A hat den für nichtig erklärt. Und Frau K. ist direkt drauf eingegangen.  Paragraphen reiten war nicht nötig. Sie sagt, dass, wenn Person A den Widerspruch in Kopie vorlegt, sie das direkt zum Rundfunk schickt - Nein, sie sprach immer von "GEZ" worauf ich sagte: "Gibbet nicht mehr. Heissen Beitragsservice."

Also Vollstreckung vom Tisch.
Person A hätte ihr gesagt, dass sie mit dem VG tel hätte und der Antrag hier schon fertig ist - war aber nicht nötig.

Also alles ok... Glücklich. . 1:1


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