gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: TVfrei am 11. September 2014, 23:36

Titel: Widerspruch zur Niederschrift - Hamburg
Beitrag von: TVfrei am 11. September 2014, 23:36
Angeregt durch die wertvollen Berichte zu dem Thema Widerspruch zur Niederschrift
Widerspruch zur Niederschrift - Was kann man tun wenn dies verweigert wird?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11041.0.html

und
Widerspruch zur Niederschrift...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7349.msg74434.html#msg74434

können in diesem Themenblock Termine zum gemeinsamen Besuch des
 
NDR
Rothenbaumchaussee 132 - 134
20149 Hamburg

koordiniert werden.


Übersicht der Städte:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11066.0.html
Titel: Re: Widerspruch zur Niederschrift - Hamburg
Beitrag von: seppl am 12. September 2014, 05:59
Ich stelle mich als Begleitperson für diese Aktion hier in Hamburg zur Verfügung.
Titel: Re: Widerspruch zur Niederschrift - Hamburg
Beitrag von: Shuzi am 30. März 2016, 19:56
Es war einmal eine fiktive Person, welche einen Festsetzungsbescheid zugestellt bekam. Diesem konnte sie vage die Rundfunkanstalt entnehmen, welche sich für sie zuständig fühlte. Obwohl ihr Wohnsitz geografisch näher an anderen Bundesländern als ausgerechnet Hamburg lag, handelte es sich um die o. g. Rundfunkanstalt mit Sitz in Hamburg. Also begab sich die fiktive Person auf den langen weg nach Hamburg um unter o. g. Adresse (Rothenbaumchaussee 132 – 134, 20149 Hamburg) ihren Widerspruch persönlich abzugeben.
Dort angekommen wurde sie von den Palastwachen in Empfang genommen und mittels vorbereiteten Flyers (siehe Anhang) an eine andere Adresse verwiesen. Zum Glück musste sie nicht durch halbe Stadt um dorthin zu gelangen. Die korrekte Adresse lautet:

NDR
Abteilung Beitragsservice
Mittelweg 48

Man beachte die Öffnungs- bzw. Beratungszeiten:

Mo.   9-13 Uhr
Di.   9-13 Uhr
Mi.   geschlossen
Do.   9-13 Uhr und 14-17 Uhr
Fr.   9-13 Uhr


Bei der Adresse handelt es sich um eine alte Villa bei der sich von außen nicht erkennen lässt, wer dort angesiedelt ist. Erst bei näherer Betrachtung kann man anhand des Klingelschildes mit Gegensprechanlage erkennen wen man dort antrifft. Nach Betätigung der Klingel und Vortrag seines Begehrs wird man hineingelassen und kann seine Mission erfüllen.
Titel: Re: Widerspruch zur Niederschrift - Hamburg
Beitrag von: Kurt am 30. März 2016, 20:14
...
Bei der Adresse handelt es sich um eine alte Villa bei der sich von außen nicht erkennen lässt, wer dort angesiedelt ist. Erst bei näherer Betrachtung kann man anhand des Klingelschildes mit Gegensprechanlage erkennen wen man dort antrifft. Nach Betätigung der Klingel und Vortrag seines Begehrs wird man hineingelassen und kann seine Mission erfüllen.

Kann man(n) in Erfahrung bringen wer der Villeneigner ist bzw. ob dat Dingens etwa angemietet ist ?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Widerspruch zur Niederschrift - Hamburg
Beitrag von: ellifh am 30. März 2016, 20:32
http://www.stellenwerk-hamburg.de/jobs-finden/fuer-studierende/details/anzeige/sw-2016-03-30-02.html

Wer der Villeneigner ist nicht, aber es gibt mal wieder eine Stellenausschreibungen für "studentische Hilfskräfte" ;D ;D Stundenlohn 9 Euro... |-
Titel: Re: Widerspruch zur Niederschrift - Hamburg
Beitrag von: ellifh am 30. März 2016, 20:33
Vielleicht werden diverse Niederschriften erwartet... >:D
Titel: Re: Widerspruch zur Niederschrift - Hamburg
Beitrag von: Totalverweigerer am 30. März 2016, 20:39
Nimmt den die NDR Media GmbH Widersprüche zur Niederschrift gg.  den RF-Beitrag entgegen?
Titel: Re: Widerspruch zur Niederschrift - Hamburg
Beitrag von: Shuzi am 30. März 2016, 21:41
Nimmt den die NDR Media GmbH Widersprüche zur Niederschrift gg.  den RF-Beitrag entgegen?
Mit ziemlicher Sicherheit nicht. Die fiktive Person könnte sich jedoch daran erinnern, dass es dort zwei Klingeln gab. Ob es sich bei der zweiten um die NDR Media GmbH handelte, kann nicht mit 100%iger Sicherheit bestätigt werden, da die fiktive Person nur an der Abteilung Beitragsservice interessiert war.
Titel: Re: Widerspruch zur Niederschrift - Hamburg
Beitrag von: azdb-opfer am 31. März 2016, 00:22
"Beratungszeiten" ?

Wer da hingeht, will ganz sicher nicht beraten werden.  >:D
Titel: Re: Widerspruch zur Niederschrift - Hamburg
Beitrag von: Shuzi am 31. März 2016, 00:38
"Beratungszeiten" ?

Wer da hingeht, will ganz sicher nicht beraten werden.  >:D
Die genaue Formulierung ist der fiktiven Person vermutlich auch erst aufgefallen, als sie den Anhang entsprechend formatiert hat, da sie sehr wahrscheinlich etwas unter Zeitdruck geriet und nicht mehr vor Ort nachfragen konnte in welcher Form dort eine Beratung in welcher Sache hätte stattfinden können.

Dies steht jedoch allen weiteren Kandidaten offen.
Titel: Re: Widerspruch zur Niederschrift - Hamburg
Beitrag von: Shuzi am 19. April 2016, 20:44
Obwohl die fiktive Person S in ihrem kürzlich eingereichten ersten Widerspruch darauf hingewiesen hat, dass sie das Versenden weiterer Festsetzungsbescheide als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben betrachtet, sofern noch keine Entscheidung bezüglich des ersten Widerspruchs ergangen ist und bei einem Verstoß über Schadensersatzforderungen nachdenkt, wurde ein weiterer Festsetzungsbescheid für den Folgezeitraum zugestellt
(siehe Weiterer Festsetzungsbescheid trotz Widerspruchs
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=profile;area=showposts;u=13146).
Also machte sich Person S erneut auf den Weg nach Hamburg um einen weiteren Widerspruch persönlich abzugeben und brachte neben der Empfangsbestätigung möglicher Weise ein paar Antworten auf noch offene Fragen mit.

Mit ziemlicher Sicherheit nicht. Die fiktive Person könnte sich jedoch daran erinnern, dass es dort zwei Klingeln gab. Ob es sich bei der zweiten um die NDR Media GmbH handelte, kann nicht mit 100%iger Sicherheit bestätigt werden, da die fiktive Person nur an der Abteilung Beitragsservice interessiert war.

Ja es handelte sich bei der zweiten Klingel um die NDR Media GmbH, welche sich offenbar im zweiten Stock befindet.

Die genaue Formulierung ist der fiktiven Person vermutlich auch erst aufgefallen, als sie den Anhang entsprechend formatiert hat, da sie sehr wahrscheinlich etwas unter Zeitdruck geriet und nicht mehr vor Ort nachfragen konnte in welcher Form dort eine Beratung in welcher Sache hätte stattfinden können.
Dies steht jedoch allen weiteren Kandidaten offen.

Beratungen finden dort, welch Wunder, in Sachen Rundfunkbeitrag statt, da sich diesbezüglich angeblich sehr viele Fragen bei den Bürgern seit der Umgestaltung ergeben. Auch Person S hat diesbezüglich viele Fragen, hatte aber nicht ausreichend Zeit diese alle vorzutragen zumal Person S den Eindruck hatte, keine adäquaten Antworten darauf zu bekommen, da auf die wenigen  Fragen irgendwelche Standartantworten wie „Das hat der Gesetzgeber so vorgesehen“ bzw. „Das hat der Gesetzgeber so nicht vorgesehen“ oder irgendwelche längst bekannten Weisheiten wie „Widersprüche haben keine aufschiebende Wirkung“ vorgetragen wurden. Hätte sich die Beraterin den Widerspruch aufmerksam durchgelesen, hätte sie bereits in der Einleitung festgestellt, dass aus genau diesem Grund ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO gestellt wurde. Sowohl für den Beitrag als auch für die Säumniszuschläge. Zwischendurch wurden noch ein paar unerwünschte Belanglosigkeiten unaufgefordert kundgetan wie die fadenscheinige Begründung für die Gesetzesänderung mit Hinweis auf die Vereinfachung des Erhebungsverfahrens.

Als Antwort auf die Eingangsfrage von Person S warum der BS erneut einen Festsetzungsbescheid zugestellt hat, obwohl die fiktive Person S in ihrem kürzlich eingereichten ersten Widerspruch darauf hingewiesen hat, dass sie das Versenden weiterer Festsetzungsbescheide als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben betrachtet, sofern noch keine Entscheidung bezüglich des ersten Widerspruchs ergangen ist, bzw. bei einer negativen Entscheidung bezüglich des ersten Widerspruchs und einer daraufhin erhobenen Klage nicht von höchstrichterlicher Stelle die Rechtmäßigkeit der Forderungen bestätigt wurden, erhielt sie lediglich die Antwort „Das hat der Gesetzgeber so vorgesehen“. Anscheinend kennt man dort nur das Verwaltungsrecht. Und nicht mal das, denn ansonsten hätte der erste Festsetzungsbescheid nicht bereits die Forderung von Säumniszuschlägen enthalten, sondern hätte korrekter Weise ein initialer Festsetzungsbescheid sein müssen (erst festsetzen dann fordern). Den Grundsatz von Treu und Glauben und das Schikaneverbot § 226 BGB scheint man dort jedenfalls nicht zu kennen.

Merkwürdiger Weise zeigte die Beraterin reges Interesse an dem hilfsweise gestellten Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 4 Absatz 6 RBStV

Zitat
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend.


Es könnte sein, dass Person S diesen Antrag damit begründet hat, dass der Gesetzgeber offenbar der Meinung sei, dass der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs erhoben wird, welcher typischer Weise innerhalb einer Wohnung stattfindet. Da die Wohnung nicht in der Lage ist von sich aus Rundfunk zu empfangen und Person S berufsbedingt viel unterwegs ist und sich daher nachweisbar einige Tage pro Woche nicht in der Wohnung aufhält hat sie per Definition nur sehr eingeschränkt die Möglichkeit des Empfangs.
Die Meinung der Beraterin dazu war, dass der Gesetzgeber dies so nicht vorgesehen hat und sich die Befreiungsmöglichkeit nur auf die in § 4 Absatz 6 RBStV genannten Härtefälle beschränkt. Der Einwand, dass die Formulierung „insbesondere“ nicht mit „ausschließlich“ gleichzusetzen sei, veranlasste die Beraterin dazu ein Formular zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu überreichen. Vermutlich handelt es sich dabei um die Variante in Papierform welche online unter folgender Adresse zu erreichen ist.

Antrag auf Befreiung
https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/antrag_auf_befreiung/index_ger.html

Offenbar handelt es sich bei dem in § 4 Absatz 6 RBStV genannten gesonderten Antrag nicht um einen frei formulierbaren Antrag (z.B. innerhalb eines Widerspruchs), sondern um dieses Formular. Wer in die dort vorgegebenen Kategorien (401 - 440) nicht hinein passt, hat wohl schlechte Karten.

Fazit von dieser kurzen Beratungsprobe: Kann man sich schenken, aber wenn man mal lange Weile hat …
Getränke werden dort übrigens nicht gereicht.
Titel: Re: Widerspruch zur Niederschrift - Hamburg
Beitrag von: Shuzi am 22. April 2016, 21:57
[...] Vermutlich handelt es sich dabei um die Variante in Papierform welche online unter folgender Adresse zu erreichen ist.

Antrag auf Befreiung
https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/antrag_auf_befreiung/index_ger.html

Es könnte sein, dass die fiktive Person S das Formular in Papierform auch als PDF gefunden hat.

Antrag auf Befreiung als PDF
http://www.chancen-schaffen-im-harz.de/wp-content/uploads/2013/10/Musterantrag_Befreiung_Beitragspflicht_ARD_ZDF_Deutschlandradio.pdf

Es handelt sich dabei insbesondere um Nr. 440 auf Seite 3.
Anscheinend wird da alles und jeder nummeriert.

Person S könnte zwar immer noch der Meinung sein, dass die Formulierung „insbesondere“ nicht mit „ausschließlich“ gleichzusetzen ist und damit der LRA vom Gesetzgeber ein gewisser Spielraum eingeräumt wurde.
Möglicherweise bedeutet „insbesondere“ in einem juristischen Kontext aber etwas anderes  :-\
Titel: Re: Widerspruch zur Niederschrift - Hamburg
Beitrag von: Fuchur am 22. April 2016, 23:29
[...] Vermutlich handelt es sich dabei um die Variante in Papierform welche online unter folgender Adresse zu erreichen ist.

Antrag auf Befreiung
https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/antrag_auf_befreiung/index_ger.html

Es könnte sein, dass die fiktive Person S das Formular in Papierform auch als PDF gefunden hat.

Antrag auf Befreiung als PDF
http://www.chancen-schaffen-im-harz.de/wp-content/uploads/2013/10/Musterantrag_Befreiung_Beitragspflicht_ARD_ZDF_Deutschlandradio.pdf

Es handelt sich dabei insbesondere um Nr. 440 auf Seite 3.
Anscheinend wird da alles und jeder nummeriert.

Person S könnte zwar immer noch der Meinung sein, dass die Formulierung „insbesondere“ nicht mit „ausschließlich“ gleichzusetzen ist und damit der LRA vom Gesetzgeber ein gewisser Spielraum eingeräumt wurde.
Möglicherweise bedeutet „insbesondere“ in einem juristischen Kontext aber etwas anderes  :-\

Ich hab mir tatsächlich die Mühe gemacht, dem Link zu folgen und hab dann ein bisschen weiter gesucht.
Und da ich ja manchmal ein bisschen schwer von Kapee bin, hab ich das pdf mit den Infos zum Rundfunkbeitrag in einfacher Sprache geöffnet.

Und siehe da: da steht TATSÄCHLICH!!! Eine Wohnung zahlt den Rundfunkbeitrag!!
Da Wohnungen aber Sachen und somit nicht geschäftsfähig sind, ist alles andere obsolet!