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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: schreibmawas am 10. September 2014, 15:22

Titel: Nach Widerspruch gegen Bescheid - Mahnung mit Frist
Beitrag von: schreibmawas am 10. September 2014, 15:22
Hallo.

Rein hypothetisch erhält Person A nach eingelegtem Widerspruch gegen einen Bescheid mit Beantragung von Aussetzung ein Schreiben, dass Aussetzung abgelehnt wurde. Ein weiteres Schreiben enthält eine Mahnung mit sehr knapper Frist. Person A geht aber über die Frist hinaus auf eine große Urlaubsreise und hat nicht genug Zeit zu reagieren.

Was sind die Konsequenzen, wenn Person A nicht reagiert bzw. was sollte Person A tun so kurz vor einer großen Reise ohne großen Zeitaufwand?
Titel: Re: Nach Widerspruch gegen Bescheid - Mahnung mit Frist
Beitrag von: Mirkannkeinerwas am 10. September 2014, 15:41
Person A hätte gar keinen Widerspruch einlegen sollen, weil auf A eh dieselben Maßnahmen danach trotz Widerspruch zukommen.

Widerspruch macht nur Sinn, wenn man gegen den RBStV klagen will und zwar bis zum bitteren Ende. Gegen die rechtswidrige Beitragserbung des BS/LRA muß eine seperate Strategie gefahren werden! ;)
Titel: Re: Nach Widerspruch gegen Bescheid - Mahnung mit Frist
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 10. September 2014, 15:57
Ist ein Widerspruchsbescheid erlassen worden oder nur die Aussetzung der Vollziehung der Vollsteckung negativ beschieden worden?
Und wer hat beschieden?-Doch nicht etwa der Beitragsservice, der hat sowieso nichts zu melden und darf keine rechtsverbindlichen Ablehnungen erstellen.

Also entweder gelassen zurücklehnen und sich ggf. auf rechtswidrige Vollsteckungen und die notwendigen Schritte vorbereiten oder eben die notwendige Klage anstrengen, um weiter Zeit zu gewinnen.

Aber vorher sind die Klagevoraussetzunge zu prüfen!
Titel: Re: Nach Widerspruch gegen Bescheid - Mahnung mit Frist
Beitrag von: schreibmawas am 10. September 2014, 16:04
super, die schnelle Antwort! person A habe rein hypothetisch die "Aussetzung der Vollziehung des Bescheids" beantragt. Im Antwortschrieben an die Person A nehme man an heißt es: "Antrag auf Aussetzung nicht möglich, weil keinerlei höchstrichlichen Entscheidungen existieren, wonach an Gültigkeit des Gesetzes zu zweifeln wäre." sowie angenommen eine Aufforderung " bis [Frist] begleichen, sonst Vollstreckungsmaßnahmen"

Titel: Re: Nach Widerspruch gegen Bescheid - Mahnung mit Frist
Beitrag von: René am 10. September 2014, 16:09
Das gibt die Meinung des Forumsmitglieds wieder, seine Thesen und Behauptungen müssen jedoch nicht stimmen.

René
Administrator

Person A hätte gar keinen Widerspruch einlegen sollen, weil auf A eh dieselben Maßnahmen danach trotz Widerspruch zukommen.

Widerspruch macht nur Sinn, wenn man gegen den RBStV klagen will und zwar bis zum bitteren Ende. Gegen die rechtswidrige Beitragserbung des BS/LRA muß eine seperate Strategie gefahren werden! ;)