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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Pusteblume am 08. September 2014, 17:04
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Hallo,
ein Geringverdiener hat nach etlichen Zahlungsaufforderungen ohne Rechtsbehelfsbelehrung nun Mitte letzten Monats den Beitrags-/Gebührenbescheid mit Rechtbehelfsbelehrung erhalten und möchte Widerspruch einlegen, da sein Verdienst unterhalb des HartzIV-Satzes liegt.
Frist zur Einreichung des Widerspruches läuft in den nächsten Tagen ab.
Reicht es in so einem Fall den Widerspruch erst einmal mit einem einzigen Satz unter Hinweis auf das geringe Einkommen zu begründen und die Nachweise dann später nachzureichen bzw. überhaupt erst einmal zu erfragen, welche Nachweise verlangt werden?
Oder ist ein Widerspruch nur gültig, wenn die Nachweise für die begründung gleich mitgeliefert werden?
Es geht wohlgemerkt erst einmal darum die Widerspruchsfrist einzuhalten.
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Bei solcherlei Verfahren reicht es oft erst mal zur Fristwahrung der Form halber entsprechend zu reagieren.
Dies würde dann bedeuten, fristgerecht Widerspruch einzulegen (hier wohl mit Bezug auf die Härtefallregelung?) und die Nachreichung der Nachweise anzukündigen - ggf. mit der Bitte um Mitteilung einer Frist sowie der Art der gewünschten/ erforderlichen Nachweise.
Ich bin allerdings überfragt, ob die Bezugnahme auf die
- Härtefallregelung nach RBStV einem
- Antrag auf Befreiung gleichkommt
und insofern mglw. nicht nachträglich bzw. nicht rückwirkend möglich wäre... ???