gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Jay am 04. September 2014, 22:15
-
Hallo Leute,
ich bin neu hier im Forum. Es freut mich das es soviele Gleichgesinnte gibt :)
Ok...nun zum Fall....
Generell hätte Z. eigentlich wenig Probleme damit die GEZ Gebühren zu zahlen !
Er kann aber auch alle Boykotteure verstehen denn Zwangsabgaben sind doof !
Also....
Z. arbeitet als Tv Composer für sämtliche Deutschen TV Sender sowie auch für den US und UK Markt.
D.h. man könnte also davon ausgehen: wieso zahlt Z. nicht seine Gebühren; er lebt ja auch davon !
Die harte Realität ist allerdings: über 60% seiner genutzten TV Musik wird nicht gemeldet und somit auch nicht verrechnet !
Das hat vielerlei Gründe. Diese Gründe alle zu nennen würde hier den Rahmen sprengen.
Fakt ist: alle Deutschen TV Sender bedienen sich seiner Musik und viel davon wird halt nicht abgerechent !
Also, so dachte sich Z. vor Jahren, bezahlt er auch keine GEZ Gebühren solange man seine Musik nicht richtig verrechnet.
Seit seiner Rückkehr aus dem Ausland, das sind nun ca. 7-8 Jahre her, bekommt Z. von der GEZ regelmäßig Briefe.
Er hat die Briefe nie geöffnet bzw. immer gleich in`s Altpapier getan.
Seit der Gebührenreform schreibt die GEZ nun aber an die Frau von Z. Wahrscheinlich denkt die GEZ Z. gibt es
einfach nicht mehr. Nun, seine Frau öffnet die Briefe >:(
Heute kam dann wieder ein Brief vom Beitragsservice. Der Brief ist als "Mahnung" deklariert.
Natürlich wird dort gedroht. Nun hat seine Frau bis 15.09.2014 zeit €xx,xx ? Mahnung zu zahlen.
Der eigentliche 4stellige Gesamtrückstand besteht seit Januar 2013. Man will aber nur den Mahnbetrag gezahlt haben. Merkwürdig ?
"Um weitere Unannehmlichkeiten zu ersparen, geben wir ihnen heute nochmals die Gelegenheit, bis zum 15.09.2014 den Mahnbetrag von xx,xx EUR auzugleichen", so lautet der Text.
Bis dato hat weder Z. noch seine Frau ein Einschreiben erhalten. Es sind alles einfache Briefe.
Z. und seine Frau haben bis dato noch nie auf einen GEZ Brief reagiert.
Was kann Z. bzw. seine Frau nun tun ?
- Ist das Schreiben zu ignorieren oder soll man auf ein Mahnungs-Einschreiben warten
- Widerspruch einlegen oder nichts tun
Der GEZ ist es wohl völlig egal ob die TV Sender für seine Musik zahlen oder nicht !
Die wollen Ihr Geld "egal" ob Z. seine royalties/Lizenzen bekommt oder nicht !
Beste Grüße....
-
Wichtige Infos:
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835
Aber:
Mahnung ohne vorhergehenden Beitragsbescheid dürfte den Rang von Reklame haben.
Forums-suche:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search2
Bitte nach Mahnung suchen.
-
Bis dato hat weder Z. noch seine Frau ein Einschreiben erhalten. Es sind alles einfache Briefe.
Z. und seine Frau haben bis dato noch nie auf einen GEZ Brief reagiert.
Was kann Z. bzw. seine Frau nun tun ?
- Ist das Schreiben zu ignorieren oder soll man auf ein Mahnungs-Einschreiben warten
- Widerspruch einlegen oder nichts tun
Z. und seine Frau haben wie praktisch alle anderen in diesem Stadium befindlichen auch bisher allenfalls nur Briefe per normalem Postversand erhalten - oder auch nicht erhalten.
Ob hierunter auch ein BeitragsBESCHEID war, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen... ;)
Im Zweifel wäre dies und der Zeitpunkt des Zugangs aber wohl durch den Absender nachzuweisen.
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html
Da also mglw. gar kein Bescheid zugegangen ist, könnten Z. und seine Frau prüfen, ob sie - statt "Vogel Strauß" zu spielen - dem "Beitragsservice" nicht einfach schlicht mitteilen, dass der in der Mahnung wohl erwähnte(?) Bescheid augenscheinlich gar nicht zugestellt sei und sie doch bitte vor Erstellung von Mahnungen erst einmal deren Grundlage zusenden mögen... ;)
Danach wäre dann wohl gem. Schema F zu verfahren...
Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Sollte "Beitragsservice" unkooperativ bleiben, dann müssten sich Z. und seine Frau wohl besser schon mal mit
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835
und den Folgeabschnitten vertraut machen
Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
-
Es ist schwierig zu sagen ob Z. oder seine Frau einen regulären Beitragsbescheid der GEZ erhalten haben.
Jedenfalls gingen bisher nur reguläre Briefe ohne Einschreiben ein.
Von daher ist es Z. bis dato nicht ganz verständlich ob auf normale Brief überhaupt zu reagieren ist ?
-
Von daher ist es Z. bis dato nicht ganz verständlich ob auf normale Brief überhaupt zu reagieren ist ?
...und deswegen müsste im Zweifel ggf. die im VwVfG stehende Regel herhalten, dass
"im Zweifel [...] der Zugang und der Zeitpunkt des Zugangs durch die Behörde nachzuweisen" ist ;)
Deswegen: Lesen ;)
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html
sowie die weiteren o.g. Links
-
D.h. Z. sollte jetzt aktiv werden und den Beitragsservice schriftlich bitten nachzuweisen
wann der reguläre Beitragsbesheid bei Z. überhaupt eingegangen ist.
Z. teilt außerdem mit das man von daher die Mahung nicht akzeptiert.
Man begründet dies mit dem erwähnten passenden Gesetzestext und schickt den
Brief als Einschreiben ab.
Ist das der Weg den Z. einschlagen sollte ?
-
Möglich. Wenn ich ich wäre, würde ich aber vielleicht noch gar nicht mit dem "Nachweis-Argument" kommen (das würde im Streitfalle wohl immer noch möglich sein), sondern einfach freundlich darum bitten, den mglw. gar nicht zugestellten Bescheid doch bitte erst mal zuzusenden und von solcherlei Mahnungen Abstand zu nehmen, da diese ohne (im Zweifel nachweislich) zugestellten Bescheid wohl gegenstandslos sein dürfte.
Somit wäre dokumentiert, dass man nicht den Kopf in den Sand gesteckt hat.
Ob die sich dann bemüßigt fühlen, bliebe abzuwarten.
Versuch macht kluch ;)
-
Soll Z. da einen einfachen Brief schreiben oder muß immer alles per Einschreiben gesendet werden ?
-
Z. soll ein großes schweres Paket schicken ;) :D
Naja, also ernsthaft:
Das muss Z. für sich entscheiden.
Nachweismöglichkeiten sind per Einschreiben etwas besser.
Wenn möglich, kann Z. es auch einfach per Fax mit Sendeprotokoll senden.
Von Email ist abzuraten. Es sei denn man hat allen nötigen Signatur-Schnicki-Schnacki.
Oder persönlich vorbeigehen ;)
-
jo, und wenn Z. bzw. seine Frau jetzt darauf reagiert, kommt möglicherw. erstmal die Bestätigung der (Zwangs-)Anmeldung, und schwupps hat die Falle wieder zugeschnappt. ...und dann noch mehr (Mahn-)Gebühren hinterher ....
-
jo, und wenn Z. bzw. seine Frau jetzt darauf reagiert, kommt möglicherw. erstmal die Bestätigung der (Zwangs-)Anmeldung, und schwupps hat die Falle wieder zugeschnappt. ...und dann noch mehr (Mahn-)Gebühren hinterher ....
Bitte keine völlig unbegründete Angst verbreiten. Der BS ist nicht rechtsfähig und seine eventuelle "Bestätigung der Anmeldung" ist so viel Wert wie die Infopost: "Sie haben gewonnen". ;)
Die Mahngebühren können erst ab der nachgewiesenen Beitragsbescheidzustellung entstehen.
-
jo, und wenn Z. bzw. seine Frau jetzt darauf reagiert, kommt möglicherw. erstmal die Bestätigung der (Zwangs-)Anmeldung, und schwupps hat die Falle wieder zugeschnappt. ...und dann noch mehr (Mahn-)Gebühren hinterher ....
"jo, und wenn Z. bzw. seine Frau jetzt darauf *nicht* reagiert, kommt zwangsläufig irgendwann die (Zwangs-)Vollstreckung, und schwupps hat die Falle wieder zugeschnappt. ...und dann noch mehr (Mahn-)Gebühren hinterher ..."
Es sei denn Z. und seine Frau "stehen drauf" und sind entsprechend gefestigt in der Argumentation...
...muss jeder selbst wissen ;)
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
-
Ich glaube Z. versteht die ganzen Kürzel hier noch nicht bzw. was nun genau zu tun ist :)
Denn es gibt ja anscheinend mehrere Möglichkeiten...von nichts tun bis ausgefeilte Briefe
schreiben ist da alles dabei.
Fakt ist: bisher ging bei Z. noch kein einziges Einschreiben mit einer konkreten Aufforderung
bzw. einem Beitragsbescheid ein !
-
Hallo Jay,
wie wäre es, wenn Person XYZ zuerst aktiv wird?
Anruf, Brief oder E-Mail über die BS Seite (ja auch E-Mail, Nachweis des Zugangs der E-Mail durch die Antwort des BS/der Anstalt):
-------------------------------------------------------------
Sehr geehrte Damen und Herren,
bevor Sie mir weitere unbegründete Mahnungen zuschicken, möchte ich Sie bitten, mir einen rechtsgültigen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt zukommen zu lassen oder den Zugang eines rechtsgültigen Beitragsbescheides als Verwaltungsakt zweifelsfrei nachzuweisen.
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.
Auf Grund der geänderten Rechtsgrundlage ist die Ausstellung eines rechtsgültigen Beitragsbescheides als Verwaltungsakt unumgänglich.
Bitte teilen Sie mir ebenfalls die Kontaktdaten des Leiters des Beitragsservices mit.
Diese Mitteilung sende ich der Rundfunkanstalt und der Staatskanzlei des Landes als Aufsichtssorgan ebenfalls zu.
MfG
...
-------------------------------------------------------------
WICHTIG:
XYZ hat immer die Wahl. Sich treiben und belästigen zu lassen oder den Spieß umzudrehen.
-
D.h. Z. sollte jetzt aktiv werden und den Beitragsservice schriftlich bitten nachzuweisen
wann der reguläre Beitragsbesheid bei Z. überhaupt eingegangen ist.
ich würde gar nicht nachgewiesen bekommen wollen, wann der Bescheid zugegangen ist, sondern auf welcher rechtsgrundlage die Kosten geltend gemacht werden.
Vorsorglich würde ich noch schreiben, dass mir gegenüber jedenfalls keine Forderung, wie auch immer, geltend gemacht wurde.
Ich will nicht einen Nachweis bekommen, wann mit ein Bescheid zugestellt wurde (das kommt erst im zweiten Schritt), sondern ersteinmal die Grundlage. Dann kann ich immer noch sagen, dass mir nichts zugegangen ist, und um entsprechende Beweise bitten....
-
Danke :-)
Ich werde dies Z. so weiterleiten :-)
-
Wir werden uns über das Feedback freuen. ;)
-
Z. ist aktiv geworden und hat die Woche ein Fax an die GEZ geschickt. Jetzt ist abzuwarten was als nächstes passiert. ;)
-
Z. hat bisher noch nichts von der GEZ gehört. Fast 4 Wochen sind nun vorbei seit seinem Fax. Abwarten was kommt >:D >:D
-
jo, und wenn Z. bzw. seine Frau jetzt darauf reagiert, kommt möglicherw. erstmal die Bestätigung der (Zwangs-)Anmeldung, und schwupps hat die Falle wieder zugeschnappt. ...und dann noch mehr (Mahn-)Gebühren hinterher ....
"jo, und wenn Z. bzw. seine Frau jetzt darauf *nicht* reagiert, kommt zwangsläufig irgendwann die (Zwangs-)Vollstreckung, und schwupps hat die Falle wieder zugeschnappt. ...und dann noch mehr (Mahn-)Gebühren hinterher ..."
Sehe ich das richtig, dass ein beliebiger Wohnungsinhaber wie z. B. Z damit in der Zwickmühle steckt und als entschlossener Nichtzahler nur die beiden Möglichkeiten a) und b) hat?
a) Z reagiert, fordert einen Bescheid ein, widerspricht diesem, erhält daraufhin höchstwahrscheinlich einen negativen Widerspruchsbescheid gegen den er dann mit einer Klage, die um in die Wege geleitet zu werden Z
ca. 105 € kostet, vorgeht. Z hat
vorerst keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu befürchten.
b) Z reagiert nicht und überlässt es dem BS weiterhin ihr 'Spielchen' zu treiben. Z hat dabei
keine Kosten, muss sich aber auf ein
aufziehendes Zwangsvollstreckungsprozedere einstellen (welches er im besten Fall* abwenden kann, aber danach wieder in der Zwickmühle steckt und sich für a) oder b) entscheiden muss).
Wenn es wirklich nur die beiden Möglichkeiten gibt, dann stimmt ja die allgemein eingeimpfte Meinung, dass es seit der Neuregelung von 2013 um's Zahlen nicht mehr drumherum geht! :-\
* bei Argumentation in Richtung: "Nie Briefe, damit nie Bescheide und damit keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung erhalten zu haben"; aber mal ganz nüchtern betrachtet: In Zeiten wo einem eine Bereithaltung eines Rundfunkgerätes mit einer gewissen Irrtumswahrscheinlichkeit einfach so unterstellt wird, können da nicht auch 'pfiffige' Leute den Zuagng von Postsendungen einfach so unterstellen (natürlich auch hier mit einer gewissen Irrtumswahrscheinlichkeit)?
-
Gibt es hier von Z. Neuigkeiten?
Habe in meinem Bekanntenkreis auch gerade einen Fall, der dem hier geschildertem sehr ähnlich ist.
Gruß,
Jan
-
Z.Z. gibt es von Z. keine Neuigkeiten.
Z. hat allerdings nochmals alle GEZ Briefe einer Frau durchforstet und festgestellt das im Juli 2014 ein Gebühren-Beitragsbescheid mit Rechtsbelehrung eingegangen ist. Seine Frau hat diesen Brief wohl übersehen ! Auf diesem Bescheid war auch ein Kontoauszug der Rundfunkbeiträge von April-Juni 2014 abgedruckt. Im August erfolgte dann eine "Mahnung". Allerdings über die rückständigen Beträge von Januar 2013-März 2014. Alle Bescheide/Mahnungen kamen bisher als einfacher Brief ! (nie als Einschreiben)
Z. reagierte auf die Briefe im September 2014. Er forderte den Beitragsservice auf seiner Frau nochmals einen rechtsgültigen Bescheid zukommen zu lassen oder nachzuweisen das dieser zweifelsfrei eingegangen ist !
Seit diesem Brief ist nun nichts mehr passiert. Es kamen keine weiteren Briefe mehr !
D.h. es sind mehr als 3 Monate vergangen. Soll das die Ruhe vor dem Sturm sein ? >:D
Z. wird auf jedenfall gegen neue Bescheide Widerspruch einlegen und auch klagen !
Sollte die GEZ nun wieder aktiv werden hofft Z. das ein weiterer Beitragsbescheid eingeht dem seine Frau dann widersprechen kann bevor ein Zwangsvollstreckungsbescheid eingeht was den Vorgang etwas komplizierter macht.
Z. und eine Frau sind gespannt was passieren wird aber es wird nicht nachgegeben ! :)
-
Es gibt Neuigkeiten ! ;)
Z.`s Frau hat nach 9 Monaten 2 Briefe der GEZ bekommen. >:D
Im ersten Brief wurden freundlich die Fragen beantwortet welche die Frau von Z. an die GEZ stellte !
a) der Beginn der Zahlungspflicht wäre in §7 Abs.1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt.
b) die Rundfunkbeiträge müssten entsprechend der gesetzl. Regelung auch ohne Auffoderung gezahlt werden.
c) eines extra Bescheids bedürfe es zur Geltendmachung der Forderung nicht.
d) erst rückständige Rundfunkbeträge wären gemäß §10 Abs.5 mittels Bescheid festzusetzen.
e) die GEZ würde als nicht rechtsfähige öffentl.-rechtl. Verwaltungsgemeinschaft die Rundfunkbeiträge erheben.
f) der Geschäftsführer heißt Dr. Stefan Wolf
g) der aktuelle Kontostand der offenen Beiträge wäre 509,13€
h) man soll innerhalb von drei Wochen antworten (Eingang des einfachen Briefes: 30.04.15)
Tage später erhielt die Frau von Z. einen Brief über "Zahlung der Rundfunkbeiträge"
Hier wurden 561,63€ veranschlagt. D.h. die Beiträge bis Juni 2015 incl. 2,56€ Mahngebühren
Die Beiträge wären am 15.05.2015 fällig.
So wie es aussieht geht das Spiel nun anscheinend wieder von vorne los !
D.h. der Beitragsservice fordert die fällige Summe. Eine Mahnung ist nicht eingegangen.
-
a) §7 Abs.1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.
b) das mag aus der Sicht des Beitragsservice so sein, allerdings wenn sich Bürger mit der Thematik nicht beschäftigt, weiß er auch nichts von dem Zwangsbeitrag
c) das mag sein, Person Z braucht diesen Bescheid allerdings um zu klagen
d) §10 Abs.5 - Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
e) komisch nur, dass der Beitragsservice eine nicht rechtsfähige öffentl.-rechtl. Gemeinschaftseinrichtung ist und im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur eine nicht rechtsfähige öffentl.-rechtl. Verwaltungsgemeinschaft im Namen von den Landesrundfunkanstalten die Beiträge einfordern darf. Darf der Beitragsservice es dann überhaupt, wenn er im Staatsvertrag nicht korrekt erwähnt wird???
Mein Rat an Person Z, klagen. Allerdings vorher Gründe finden, mit denen du dich in deiner jetzigen Situation / Lebenslage auch identifizieren kannst, wie z.B. du lebst in einer Singlewohnung und bist Mehpersonenhaushalten schlechter gestellt oder negativen - auf deine Gesundheit krankmachenden Einfluss hat.
-
Nach einem Beitragsbescheid zu betteln .. macht nicht Sinn. ( wozu ? )
Wer sich als "Querulant" zu erkennen gibt .... wird vermutlich diese demnächst gleich per Einschreiben erhalten.
Ich möchte doch keinen Beitragsbescheid bekommen ..... denn dieser ist vollstreckbar,
völlig Wurst ob mit Widerspruch/Klage/Eilrechtsschutz reagiert wurde oder nicht (-:
Zeit schinden ( mit Übersichtlichen Kosten..) ist vermutlich das einzige sinnvolle zur Zeit .....
Es wird noch ein weilchen dauern bevor dieser Selbstbedienungsladen zerschlagen wird.
-
a) der Beginn der Zahlungspflicht wäre in §7 Abs.1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt.
b) die Rundfunkbeiträge müssten entsprechend der gesetzl. Regelung auch ohne Auffoderung gezahlt werden.
c) eines extra Bescheids bedürfe es zur Geltendmachung der Forderung nicht.
d) erst rückständige Rundfunkbeträge wären gemäß §10 Abs.5 mittels Bescheid festzusetzen.
e) die GEZ würde als nicht rechtsfähige öffentl.-rechtl. Verwaltungsgemeinschaft die Rundfunkbeiträge erheben.
f) der Geschäftsführer heißt Dr. Stefan Wolf
g) der aktuelle Kontostand der offenen Beiträge wäre 509,13€
h) man soll innerhalb von drei Wochen antworten (Eingang des einfachen Briefes: 30.04.15)
Die Liste ist vermutlich eine Zusammenfassung des Schreibens?
a) ungültige Regeln sind anzuzeigen, damit diese geändert werden können, das darf jeder Bürger
b) das Gesetz ist in diesem Punkt direkt fehlerhaft
c) ein Gesetz kann zwar eine Pflicht zur Zahlung vorsehen, ohne Leistungsbescheid muss ein Bürger gar nichts
d) ein Sonderrecht im Verwaltungsrecht, so gesehen eine Einzelstellung, jeder Bürger sollte diese als nichtig betrachten
e) die GEZ gibt es nicht mehr, falls das dort so steht, -> wie dem auch sei, eine Zahlung sollte, wenn überhaupt nur an die jeweilige Finanzkasse einer LRA erfolgen, ein Schickschuld sofern kann nur durch Barzahlung
getilgt werden, die Zahlung von Buchgeld erfüllt nicht den Bestand der Tilgung, so gesehen ist, dass was das Gesetz will und das wie Gezahlt werden soll nicht einheitlich, sondern zwei verschiedene Sachen. Wer dazu mehr wissen will, sollte sich ausdrücklich mit dem Wort Schickschuld und Tilgung befassen.
f) dazu gibt es nichts weiter zu sagen
g) ein Konto, welches ohne Zustimmung geführt wird, kann einen beliebigen Kontostand haben, der sagt aber über die Gültigkeit der Forderung nichts aus
h) vielleicht mittels Fax ;-) anbei ein Vorschlag
Eine beliebige fiktive Person mit dem Namen ich, mir, mich oder A bis Z könnte auf so ein Schreiben, welches an sich keinen rechtlichen Wert, falls eine Rechtsbelehrung fehlt, hat, auch folgende Antwort per Einfachfax senden. Am besten auch gleich dem jeweiligen Landtag ;-), welcher sich für diesen "Quatsch" überhaupt verantwortlich zeichnet. Normal müssten alle Bürger so verfahren, Zahlung einstellen, und die Ungültigkeit direkt und unmittelbar dem jeweiligen Landtag anzeigen. Bitte dabei auch immer die Beteiligung bei den Landtagswahlen lesen. Z.B. war die in Sachsen für den fraglichen Zeitraum bei sage und schreibe 49%. So gesehen bestimmt eine Minderminderheit in Sachsen. -> Was dabei rauskommt kann man an diesen ungültigen Gesetzen sehen.
Beispiel für eine einfache A4 Fax Seite
Zurückweisung der Forderung wegen unmittelbarer Nichtigkeit.
Weil doch jeder Bürger die Möglichkeit und das Recht auch Ihnen Informationen über ungültige Gesetze anzuzeigen besitzt, wird von dieser Möglichkeit hier Gebrauch gemacht.
Hiermit weise ich oder A bis Z Ihre Forderungen zurück. Die Forderung hat keine rechtliche ausreichende Grundlage.
Ich oder A bis Z hat Ihren Angeboten keine Zustimmung erteilt. Diese Zustimmung ist für Angebote, welche eine Dienstleitung darstellen, in Deutschland ebenso immer noch direkt notwendig und kann nicht einfach durch eine Satzung, Vertrag zwischen Bundesländern und einer Ratifizierung zu einem Landesgesetz Gesetz ausgehebelt werden.
Die Angebote von Ihnen, respektive einer LRA stellen zudem auch nach EU Recht eine zustimmungspflichtige Dienstleistung dar, weil diese im Wettbewerb mit anderen ähnlichen Angeboten steht. Diese Zustimmung zur Bezahlung Ihrer Angebote wurde durch mich, einer Person ich oder A bis Z nicht erteilt.
Die Satzung, der Vertrag und die Ratifizierung, welche das Konstrukt als Gesetz verankern sollen sind zudem direkt nichtig.
Damit Gesetze in Deutschland überhaupt Gültigkeit erlangen können, müssen alle Gesetze diese Einschränkungen, welche Sie, entgegen der jeweiligen persönlichen Freiheiten, ausüben wollen, welche das GG garantiert, nach Art. 19 GG anzeigen. Werden Gesetze geschrieben ohne diese Belange vollständig anzuzeigen, dann sind Verwaltungsakte, welche sich darauf berufen direkt nichtig.
Zudem sollten im Verwaltungsrecht Forderungen zuerst immer mittels Leistungsaufforderung bekannt geben werden. Fehlen diese Aufforderungen liegt bereits beim ersten Schritt ein Mangel vor. Sieht ein Gesetz das so gesehen ausdrücklich nicht vor, so ist dieses Gesetz dahingehend fehlerhaft, weil es den unmittelbaren garantierten Rechtsschutz der Bürger gegen den Staat unterläuft.
Bitte wenden Sie sich an den jeweiligen Landtag, damit dieser ein dem GG entsprechendes konformes Gesetz erlassen kann.
Bis es soweit ist, unterlassen Sie es doch zukünftig bitte mich oder die Person A bis Z weiter mit Ihren Nichtigen Forderungen weiter zu belästigen, denn, dass kostet mich, Sie, später Richter und auch weitere Bürger wertvolle Lebenszeit, welche ich, die Person A bis Z Ihnen sonst dauerhaft in Rechnung stellen werde.
Mit freundlichen Grüßen
ich oder Person A bis Z
-
Der Text für ein Fax an den Beitragsservice hört sich vernünftig an >:D
-
Wie immer gilt, doppelt lesen und nicht einfach blind übertragen. Denn
hier z.B.
zu einem Landesgesetz Gesetz ausgehebelt werden
sollte noch ein Komma enthalten, oder das zweite Gesetz entfernen
Natürlich können alle fiktiven Personen A bis Z gestrichen werden.
-
Schon klar ;) :D
-
Um vielleicht nochmal das Thema Zustellung und Nachweispflicht aufzugreifen.
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
§ 166 ZPO
Zustellung
(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.
§ 179 ZPO
Zustellung bei verweigerter Annahme
Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.
§ 180
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Es gibt Urteile in denen die Rechtsprechung davon ausgeht, dass wenn zahlreiche Schreiben versendet werden und diese NICHT als Unzustellbar oder als Annahme verweigert zurückkommen, man nach Treu und Glauben davon ausgehen kann, dass diese Schreiben auch tatsächlich zugegangen sind. Wenn also z.B. der Beitragsservice behauptet er habe 20 Briefe versendet und im Gegenzug WIR behaupten, die wären nie eingegangen kann es sein, dass das Gericht diesen Umstand zugunsten des Beitragsservice wertet, da man ja davon ausgehen kann, dass wenn jmd eine "normale Wohnung, ein Haus etc." hat auch entsprechende Vorkehrungen für das empfangen von Post getroffen hat/trifft, da er ja nicht nur vom BS angeschrieben wird.
-
Z.Z. gibt es von Z. keine Neuigkeiten.
Z. hat allerdings nochmals alle GEZ Briefe einer Frau durchforstet und festgestellt das im Juli 2014 ein Gebühren-Beitragsbescheid mit Rechtsbelehrung eingegangen ist. Seine Frau hat diesen Brief wohl übersehen !
Unglaublich!!!! Wenn eine wirklich sauber agierende Behörde hier einen Verwaltungsakt -nämlich den Bescheid- glaubhaft eintreiben möchte, hätten hier doch schon längst andere Mechanismen greifen müssen? Die Behörde wartet doch keine 6 Monate. In der Zeit wäre doch schon längst die Vollstreckung im Gange? Also das Finanzamt oder das Landeszollamt z.B. das ALG-Bescheide vollstreckt, warten nicht so lange ab.
-
Z.`s Frau hat nun ein Fax an den Beitragsservice geschickt mit ähnlicher Formulierung wie von Person X vorgeschlagen.
Es gilt nun abzuwarten was passiert ;)
-
In diesem sehr speziellfen Fall bietet sich noch ein ganz anderer Weg an, wenn man ein wenig "um die Ecke" denkt. Wenn Z eigentlich Geld von den Rundfunkanstalten für seine Werke bekommen müßte (Anspruch auf Vergütung begründet durch das Urhberrecht) und dieses von den Sendern nicht gezahlt wird, so würde ich an seiner Stelle die Forderung der GEZ mit Verweis auf §273 BGB zurückweisen.
§ 273
Zurückbehaltungsrecht
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Dies bedeutet: solange die Rundfunksender die im Auftrag erstellten Werke nicht in vollem Umfang - auch rückwirkend - vergüten, wird über den geforderten Rundfunkbeitrag das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt.
Wegen Inanspruchnahme von §273 BGB kann die GEZ nicht vollstrecken, sie müßte klagen, und zwar (je nach Höhe des Streitwertes, der sich hier nach den rückständigen Werkvergütungen bemessen würde) vor dem Amts- oder Landgericht. In NRW werden, soweit mir bekannt ist, alle Urheberrechtsprozesse zudem noch vor einem Schwerpunktgericht, dem Landgericht Köln, geführt.
Auf diesem Wege könnte man die GEZ, so denke ich, richtig schön aus dem Tritt bringen, denn mit einem derartigen Rechtsstreit rechnet dort niemand.
-
In der Theorie ist Querkopfs Gedanke natürlich super aber leider so in der Praxis nicht durchführbar !
Z. hat die Wahrnehmungsrechte seiner Werke an die GEMA abgetreten. D.h. die Gema reklamiert die
nicht verrechneten Werke im Auftrag von Z. bei den jeweiligen Sendern !
Der Vergleich is ungefähr so: Z. bzw. seine Frau schulden aktuell dem Beitragsservice ca. 550€;
wenn diese Schuld überhaupt rechtens ist, was ja zweifelhaft ist bzw. angezweifelt wird !
Die TV Sender schulden Z. allerdings mittlere 5stellige Beträge für die Nutzung seiner Musiktitel !
Das kann man also kaum vergleichen. Das ist Fiat 500 vs. Ferrari ! ;) >:D
Auch aus diesem Grund hat Z. ein persönliches Problem dem Beitragsservice der ARD/ZDF und
all seinen Untersendern überhaupt zu antworten was er aber getan hat bzw. stets tut damit man
die Widerspruchsfristen einhält !
-
Die Rolle der GEMA wäre in der von mir vorgeschlagenen Konstruktion kein Hindernis. Denn ein Autor behält grundsätzlich die Urheberrechte, die sind nämlich unveräußerbar. Und zu den Urheberrechten gehört auch der Anspruch auf Vergütung.
Die GEMA kann durch den Verrag zwischen Urheber und der Verwertungsgesellschaft lediglich mit der Wahrnehmung der Rechte beauftragt werden, ähnlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts, der ja ebenfalls die Rechte seines Mandanten wahrnimmt. Der Urheber verliert hierdurch allerdings nicht das Recht, seinen Vergütungsanspruch selbst gegenüber dem Nutzer der Werke geltend zu machen. Allerdings lautet dieser Anspruch nun nicht mehr "zahle direkt an mich", sondern "zahle an die GEMA, die mir meinen Anteil weiterleitet".
Allerdings könnte hier durch den Wortlaut des GEMA-Vertrages, den ich nicht kenne, eine direkte Geltendmachung der Rechte durch den Autor ausgeschlossen werden. Dies wäre anhand des Vertragstextes - und möglicherweise mit Hilfe eines Anwalts - genau zu prüfen.
Dies dürfte allerdings nicht den Zurückbehaltungsanspruch gegenüber der GEZ einschränken, denn, wie ja schon gesagt, das Urheberrecht ist unveräußerbar.
Auch wenn der Betrag, den die GEZ fordert, gegenüber der rückständigen Vergütungsanspruch lächerlich ist, ist die Zurückbehaltung bzw. Aufrechnung ein wirksamer Nadelstich. Denn die GEZ dürfte mit einer solchen Konstruktion, die ja absolut nicht in deren Verhaltensmuster paßt, ziemlich schnell überfordert sein.
Und noch ein ganz anderer Ansatzpunkt, den ich derzeit auch vor dem OVG verfolge, ist §10 Abs. 5 RBStV. Danach sind rückständige Rundfunkbeiträge durch die Landesrundfunkanstalt selbst festzusetzen. Die GEZ ist hierzu schon allein wegen der Nicht-Rechtsfähigkeit nicht befugt, auch wenn diese sich gern auf §10 Abs. 7 RBStV beruft. Mit den dort genannten Rechten sind aber nur solche Rechte wie Auskunftsansprüche, Datenerhebung, Entgegennahme von "Anzeigen" (d.h. Anzeige von gebührenerheblichen Sachverhalten durch die jeweiligen Nutzer, nicht durch Dritte), die Entgegennahme von Zahlungen bzw. der Einzug derselben von den Konten der Nutzer, etc gemeint. Dieses Thema ist ein umfangreicher Komplex und sprengt sicher den Rahmen dieses Beitrags. In jedem Fall darf die GEZ (bzw. der Beitragsservice, wie es ja korrekt heißt) keine rückständigen Beiträge festsetzen und auch nicht vollstrecken. Die derzeit zahlreiche Vorgehensweise der GEZ ist m. E. rechtswidrig.
-
Z. wartet nun ab was der Beitragsservice auf sein aktuelles Fax antworten wird !
Man kann das Ass dann immernoch aus dem Ärmel ziehen...
D.h. Querkopfs Gedanken gehen definitiv in die richtige Richtung !
-
Update...
Heute ist bei Z.s Frau ein "Festsetzungbescheid" eingetroffen. Man möchte für den Zeitraum von 01.07 bis 30.09.2014 einen Betrag von 61,94€. Der Bescheid (als einfacher Brief) wäre ein vollstreckbarer Titel. Damit möchte man wohl Angst machen. Die Vorraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wären somit nun gegeben ! ?
Man verweist noch auf den Hinweis das man insgesamt einen Betrag von 569,63€ zu zahlen hätte (quasi die komplette Gebühr seit der Einführung des neuen Systems). Wenn man den offenen Betrag umgehend zahlt könnten andere Maßnahmen vermieden werden. Auf der Rückseite findet man eine maschinell geschriebene Rechtsbelehrung mit einer Widerspruchsfrist von einem Monat.
Der Beitragsservice geht nun also wieder den drohenden Weg aber davon lässt sich Z. nicht beirren. Er wird der Forderung widersprechen. >:D
-
Es wundert mich, dass der BS deine Faxe kommentarlos akzeptiert.
In seiner Klageerwiderung war der WDR der Meinung, dass meine Klage gegen den Rundfunk-Beitrag gar nicht zulässig wäre, da ich die Schriftform im Vorverfahren nicht eingehalten hätte. Dabei hatte ich auch sämtliche Widersprüche etc. als Originaldokument mit handschriftlicher Unterschrift per Fax versandt. Das haben die dummer Weise als Computer-Fax missdeutet. Aber nicht schlimm. Ich habe ja die originalen Dokumente noch vorliegen und könnte diese dem Richter gerne zur Einsicht vorlegen.... 8)
Das Gericht hat kürzlich nachgehakt, ob ich angesichts der Urteile vom OVG Münster weiter an meiner Klage festhalten möchte. Dabei haben die wohl übersehen, dass die Klage bereits in Revision auf dem Weg zum BVerfG nach Karlsruhe ist... komischer Verein... :D
-
Es kommt wohl auf den jeweiligen Sachbearbeiter an >:D
Solange kein Briefchen vom Amtsgericht eintrudelt bzgl. Zwangsvollstreckung kann man das Spielchen ja so weiter spielen.
Erst dann muß man wohl gezielt handeln und klagen. Die Faxe werden übrigens unterschrieben. Bisher kamen ja nur einfache
Briefe mit mehr oder weniger belanglosen Forderungen, mal mit Mahngebühren, mal ohne. Manchmals will man das ganze Geld, ein andermal will man nur für bestimmte Monate das Geld. Es ist halt ein hin und her :-\
Am auffälligsten ist wohl die Tatsache das man jetzt gezielt Z.s Frau anschreibt, die keine deutsche Staatsbürgerin ist, was aber wohl nicht relevant sein wird. Z. hatte vorher 10 Jahre auf keine Briefe der GEZ geantwortet.
-
Guten Abend,
ich bin neu hier im Forum und aus gegebenem Anlass sehr an der Thematik interessiert.
Ein Bekannter namens B. hat kürzlich ebenfalls einen Feststellungsbescheid erhalten, nachdem er alle Briefe der GEZ ignoriert hatte.
Lieber Jay,
vielen Dank dafür, dass du so ausführlich und kontinuierlich berichtest. Könntest du dein bisheriges Vorgehen sowie deine gewählten schriftlichen Formulierungen vielleicht noch einmal knapp zusammenfassen? Zudem wäre es toll, wenn du weiterhin den aktuellen Stand durchgibst. B. ist wirklich verunsichert, wie zu verfahren ist, möchte aber auch nicht klein beigeben.
Vielen lieben Dank und einen schönen Abend allerseits :)
-
Hallo Gez trouble,
Z.s Frau hat sich bei der Formulierung der Briefe und Widersprüche an die Formulierungsvorschläge von Bürger, Viktor7 und PersonX gehalten. Lese doch einfach mal bitte den ganzen thread durch. :) ;) Ich denke danach werden die Dinge etwas klarer. Es ist wohl auch nicht immer ganz einfach auf jede Person gleich anzuwenden da der BS und deren Sachbearbeiter wohl individuell vorzugehen scheinen und Ihre Taktik mehrfach ändern.
Gruß
Jay
-
Update.... ;)
Z`s Frau hat heute wieder einen einfachen Brief des Beitragsservice bekommen der recht amüsant ist...
Zuerst entschuldigt man sich für die Verzögerung weil es z.Z. soviele Anfragen geben würde ! lol :D
Dann behandelt man in Absatz 2 den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der in allen Länderparlamenten ratifiziert worden wäre.
Laut Entscheidung des Verfassungsgerichtshof in Rheinland-Pfalz und Bayern wäre alles sozusagen verfassungsgemäß.
In Absatz 3 behandelt man das die Bescheide in EDV massengesteuerten Verfahren verschickt würden.
Nach gesetzlicher Bestimmung wäre der Brief nach 3 Tagen....bla bla bla...usw...das kennen wir ja alles schon...
Da die an Z. versandten Bescheide nicht als unzustellbar zurückgesandt worden sind würde keine Zweifel am Eingang bestehen.
In Absatz 4 meint man das man sowohl im Briefkopf als auch an der Namensangabe erkennen "könnte" das es sich um eine "nicht" rechstfähige öffentliche "Verwaltungsgemeinschaft" im Namen und Auftrag der jeweiligen Rundfunkanstalt handeln würde.
In Absatz 5 bezeichnet man dann das Anliegen als geklärt und verweist weiterhin auf einen Kontostand von €569,63
Als Anhang findet man zusätzlich alle bisher geschickten Bescheide :) ;) wow.....
Also, wieder ein Brief mit viel bla bla bla und wenig Sinn....einfach nur ein "Hallo" sozusagen.....
Z`s Frau wird momentan wohl nichts tun und abwarten was ggf. als nächstes passiert.....
-
Als Anhang findet man zusätzlich alle bisher geschickten Bescheide :) ;) wow.....
Also, wieder ein Brief mit viel bla bla bla und wenig Sinn....einfach nur ein "Hallo" sozusagen.....
Z`s Frau wird momentan wohl nichts tun und abwarten was ggf. als nächstes passiert.....
Die Bescheide - wenn auch in Kopie - sind nunmehr prinzipiell zugestellt = bekanntgegeben.
Will "Person" sich nicht vollkommen unglaubwürdig machen, wäre vermutlich angeraten, *jetzt* auf diese augenscheintlich *erstmalig* zugesendeten Bescheide innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Frist (i.d.R. 1 Monat ab Zustellung = Bekanntgabe) mit dem geeigneten Rechtsmittel (i.d.R. Widerspruch) zu reagieren...
...incl. Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung".
...gegen die mir mit Schreiben vom ... erstmalig (in Kopie) zugestellten/ bekanntgegebenen Bescheide lege ich hiermit Widerspruch ein...
...oder so ähnlich.
Eine Nicht-Reaktion dürfte die Angelegenheit sehr wahrscheinlich nicht gerade vereinfachen!
Mglw. sind die Vorder- und Rückseiten der Original-Bescheide hier in Kopie auf jeweils separaten Blättern beigefügt. Dies könnte "Person" ggf. ebenfalls monieren - jedoch wenigstens hilfsweise Widerspruch einlegen, da nicht zweifelsfrei klar ist, ob es sich in dieser Form um verbindliche Verwaltunsgakte handelt.
Alles weitere dazu unter
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421
-
Z`s Frau hat sämtliche Forderungen wegen unmittelbarer Nichtigkeit per fax und Brief nun widersprochen.
Es ist abzuwarten wie`s weitergeht. Wahrscheinlich kommt als nächstes wieder eine Mahnung. ;)
-
Heute hat Z`s Frau erneut einen Brief vom Beitragsservice bekommen.
Es ist erstaunlich; als ob vorher nichts gewesen wäre schickt der Beitragsserive nun einen einfachen Brief.
"Zahlung der Rundfunkbeiträge". Die Rundfunbeiträge in Höhe von mittlerweile 622,13€ wären zum 15.08. fällig.
Punkt. Das war die Mitteilung.
Keine Mahnung. Keine Drohungen. Nichts dergleichen.
Der alte Zyklus scheint, wie in den Jahren zuvor auch, beendet zu sein und es geht wieder von vorne los !
-
Genau das gleiche bei Herr Y. aus S.-H.
Bin gespannt ....
-
Eine Nicht-Reaktion dürfte die Angelegenheit sehr wahrscheinlich nicht gerade vereinfachen!
Einspruch.
Die vollständige Nichtreaktion ist nach EU-Recht die einzige Möglichkeit, die nicht als Akzeptanz des Angebotes gewertet werden darf.
Nochmals zur Wiederholung:
Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste ist die kodifizierte Fassung, Nachfolgerichtlinie von 2007/65/EG, und enthält alle Änderungen, die seit 2007 eu-seitig getroffen worden sind.
Richtlinie 2010/13/EU ist von den Rundfunkstaatsverträgen noch nicht erfasst und verarbeitet worden.
Richtlinie 2010/13/EU integriert per Nennung in Ziffer (82) die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern.
Richtlinie 2005/29/EG wiederum enthält mit Artikel 15 einen eindeutigen Hinweis darauf, daß
"Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien" sind, wenn "unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden" da "das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt."
Es ist also klar, daß der gegenteilige Fall einer Reaktion seitens des Verbrauchers als Zustimmung gewertet werden darf bzw. könnte.
Eu-rechtlich ist also nur die Nicht-Reaktion als Nicht-Akzeptanz des Angebotes festgeschrieben.
-
Klar wird Z`s Frau auch wieder antworten was man auf dieses Schreiben nicht unbedingt müßte ! :-)
Nur wer sagt denn das man den Brief überhaupt bekommen hat ?
Auch wenn die GEZ meint im Recht zu sein und der Brief angeblich formell zugestellt wurde.
Wir wissen, so lange kein Richter ein von ihm unterschriebenes Einschreiben schickt, mit der klaren und deutlichen richterlichen Anordnng zu zahlen, so lange kann die GEZ im Endeffekt schreiben was sie will weil es belanglos ist.
Es wurde kein Angebot angefordert, noch kann eine "nicht rechtsfähige Einrichtung" mit maschineller Unterschrift irgendwas von einem Bürger einfordern. Denn wenn Sie`s könnten dann hätten sie`s auch schon längst getan ! Das Spielchen geht jetzt nun schon seit Jahren so.
-
Eine Nicht-Reaktion dürfte die Angelegenheit sehr wahrscheinlich nicht gerade vereinfachen!
Einspruch.
Die vollständige Nichtreaktion ist nach EU-Recht die einzige Möglichkeit, die nicht als Akzeptanz des Angebotes gewertet werden darf.
Das ist so nicht richtig pinguin, die Aussage ist in Bezug auf die vorherige Sachverhaltsschilderung vollkommen korrekt.
Eu-rechtlich ist also nur die Nicht-Reaktion als Nicht-Akzeptanz des Angebotes festgeschrieben.
Auch das würde ich so nicht postulieren. Eine ablehnende Reaktion ist nicht zwingend als Akzeptanz zu werten, sondern Ablehnung.
-
Z´s Frau hat gestern nach "14 Monaten" eine Stellungnahme auf ihre Widersprüche bekommen. Der Widerspruch wurde natürlich zurückgewiesen. Auf sämtliche Schreiben von Z`s Frau wurde eingegangen und man hat sich beim Beitragsservice wohl viel Mühe gemacht.
Im Schreiben selbst standen viele Paragraphen und Querverweise zu Urteilsbegründungen. Selbst mit einer Unterschrift sparte man nicht. Unterschrieben wurde das Papier von einem Herrn R. und Herrn M. Man könne gegen das Schreiben sogar "Klage" beim Amtsgericht Koblenz erheben.
Z´s Frau wird auf den Brief erst mal überhaupt nicht eingehen und abwarten es sei denn es gäbe neue Möglichkeiten dem Beitragsservice abermals formelle Fehler zu attestieren.
Z`s Frau könnte das aktuelle Schreiben dem GEZ-Boykott Forum gerne zur Verfügung stellen. Allerdings ist die Datei auch komprimiert größer als maximal 300KB.
-
Z´s Frau wird auf den Brief erst mal überhaupt nicht eingehen und abwarten es sei denn es gäbe neue Möglichkeiten dem Beitragsservice abermals formelle Fehler zu attestieren.
Falls die Stellungnahme bereits ein Brief betitelt mit "Widerspruchsbescheid" sei, dann sollte nach Möglichkeit vom jeweiligen weiteren Recht Gebrauch gemacht werden. Die Frist richtet sich nach mehr als einem Faktor, zum einen nach einer möglichen Rechtsbelehrung zum anderen möglicherweise nach der Art und Weise der Zustellung und somit nach dem genauen Begin wann Fristen tatsächlich starten.
Das Problem dabei ist, dass ohne Klage sehr wahrscheinlich nach etwa 1 bis 2 Monaten nach dem Versand die Gegenseite davon ausgeht, dass Rechtskraft eingetreten sei und dann vollstrecken will.
Auch dazu sollte die weitere Entwicklung in Tübingen beachtet werden, gegebenenfalls kann das bereits in der Klage passieren. Z.B. die Frage zur Klärung warum ein VG zuständig sein soll.
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
-
Z´s Frau hat gestern nach "14 Monaten" eine Stellungnahme auf ihre Widersprüche bekommen.
Eine Stellungnahme oder einen Widerspruchsbescheid?
...
Man könne gegen das Schreiben sogar "Klage" beim Amtsgericht Koblenz erheben.
...
Beim Amtsgericht oder beim Verwaltungsgericht?
Ich will ja nicht den Erbsenzähler raushängen lassen, aber wenn das tatsächlich so ist wie von Dir beschrieben, dann frage ich mich a) welche rechtliche Relevanz eine Stellungnahme des BS haben soll und b) was das Amtsgericht damit zu tun haben soll.
-
Es handelt sich um den "Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks" gegen den Festsetzungsbescheid mit einer angeblichen "Rechtsbefehlsbelehrung". Man könne gegen den angefochtenen Bescheid in der besagten Fassung des Widerspruchbescheids eine Klage innerhalb eines Monats bei dem Verwaltungsgericht Koblenz einreichen.
Die Begründung umfasst 3 Seiten. Der Widerspruch wäre zulässig aber in der Sache nicht begründet. Es handelt sich um die üblichen Formulierungen dieser typischen Standard-GEZ/SWR Schreiben. Am Schluß des Briefes wird man unabhängig vom festgesetzten Betrag über den aktuellen Kontostand von -832€ informiert mit der bitte um Überweisung.
Man ist also wieder ganz höflich geworden und bittet jetzt um eine Überweisung. Sollte die Bezahlung in der Höhe nicht möglich sein könnte man sogar eine Ratenzahlung vereinbaren. Z.`s Frau findet das sehr rührend |- >:D
Nun, natürlich gibt es für Z`s Frau mehrere Möglichkeiten.
a) man antwortet einfach nicht und wartet auf den nächsten Brief der wohl wieder eine Mahnung sein wird oder gar schon ein Mahnbescheid der heimischen Stadtkasse!
b) man schreibt höflich zurück das der Beitragsservice immernoch eine "nicht rechtsfähige" Arbeitsgemeinschaft von diversen Firmen ist und das man deren Angebot weiterhin nicht annimmt. Außerdem ruft man der GEZ wieder in Erinnerung das sie weiterhin keine Behörde ist mit dem Verweis auf das aktuelle Tübinger Urteil !
c) man zahlt aus Spaß jeden Monat 1-3 cent als Ratenzahlung, gerne auch mal 10 cent in üppigen Monaten ! |-
d) man klagt; was aber eigentlich völlig unsinnig wäre !
-
Leider sind BS und alle anderen Gerichte außer Tübingen der Meinung, dass die Rundfunkanstalten Behörde sind - erinnert mich an fast schon an Jauche, die sich für Kaffee hält. Das macht es fast unmöglich, den Widerspruchsbescheid zu ignorieren, weil dann gegen die Zwangsvollstreckung angekämpft werden muss. In einer Klage kann man den Behördenstatus anzweifeln sowie alle Argument vorbringen, die bisher gefunden wurden.
Nicht klagen, direkt aufgeben, weil es Unsinn wäre? Falsch, denn die ersten Instanzen eröffnen den Weg in die zweite Instanz, die wieder den Weg zum Bundesverfassungsgericht. Dort erst kann über die Rechtmäßigkeit entschieden werden, das ist der Sinn des ganzen. Viele Klagen zeigen dem Bundesverfassungsgericht ganz deutlich, dass der Gleichheitssatz missachtet und die Typisierung falsch vorgenommen wurde. Somit ist jede Klage ein Erfolg. Zahlung einstellen und dem System die Finanzierung entziehen, dann wird es bald eingehen. Der einzelne Bürger verschiebt sein Geld von "Zahlung der Rundfunkbeiträge" zur "Zahlung der Klage für den Widerstand" und merkt finanziell nicht viel davon, kostet zwar zunächst das gleiche, aber nicht bis ans Lebensende (hoffentlich).
-
Natürlich wird Z.`s Frau den kompletten Weg gehen ! >:D
Von einer Klage wird vorerst aber mal abgesehen. Das kommt mal irgendwann. Momentan macht es mehr Spaß den blöden Briefen ab und an mal zu antworten. Außerdem ist es auch nicht so zeitaufwendig. Es gibt wichtigere Dinge als GEZ Gebühren im Leben :-)
-
Es gibt durchaus Wichtigeres im Leben als GEZ. Deshalb ist es ja erfreulicherweise so einfach, hier im Forum das Passende für den Widerstand zu finden, mit inzwischen geringem Aufwand. Auch eine Beispielklage kann hier binnen wenigen Stunden gefunden und an die persönliche Situation angepasst werden.
Auch wenn BS bisher spaßig reagiert hat, wenn der Widerspruchsbescheid rechtskräftig wird, hört der Spaß auf. Sich dann dagegen zu wehren, ist ungleich aufwändiger, als eine Klage zu verfassen.
-
Auch wenn BS bisher spaßig reagiert hat, wenn der Widerspruchsbescheid rechtskräftig wird, hört der Spaß auf. Sich dann dagegen zu wehren, ist ungleich aufwändiger, als eine Klage zu verfassen.
Das stimmt, deswegen schon jetzt einmal die Grundlagen der Zustellung und Bekanntgabe prüfen, damit das mit einer Klage auch innerhalb der Frist klappt. Siehe
Bundesland und damit mögliche Unterschiede sind zu beachten:
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.msg116456.html#msg116456
Natürlich ohne Gewähr, zu Risiken und Nebenwirkungen beim Abwarten darf ein Beistand befragt werden.
-
Wurde der Widerspruchsbescheid zugestellt oder hat Person A diesen nur in ihrem Briefkasten vorgefunden? Das wären zwei paar Schuhe. Somit könnte Person A evtl. Bestreiten, den Widerspruchsbescheid erhalten zu haben. Folglich müsste sie sich dann recht bald jedoch gegen die Vollstreckungsmaßnahmen wehren.
-
Bisher liegt Z.`s Frau ja nur ein "Widerspruchsbescheid" des Südwestrundfunks vor indem gesagt wird das der Festsetzungbescheid vom 01.06.2015 gültig wäre und der Widerspruch quasi zurückgewiesen wird. Der Brief kam übrigens als ganz normaler Brief.
Natürlich könnte man jetzt beim Verwaltungsgericht klagen oder man setzt wieder ein nettes Schreiben auf indem man auf das neue Tübinger Urteil hinweist und die GEZ weiterhin nicht als Behörde anerkennt, die weder fordern noch vollstrecken kann !
Wahrscheinlich wird es dann wieder Wochen und Monate dauern bis eine Antwort kommt. Das verschafft einfach Zeit die man momentan braucht für die wichtigeren Dinge im Leben. Natürlich kann es auch sein das die jeweilige Stadtkasse der heimischen Stadtverwaltung bald aktiv wird. Das ist schwierig vorauszusagen !
Jedenfalls wäre ein weiterer "Widerspruch" momentan wohl die beste Lösung bevor man zum Gericht geht ! ;)
-
Jedenfalls wäre ein weiterer "Widerspruch" momentan wohl die beste Lösung bevor man zum Gericht geht ! ;)
Nein, mit Sicherheit nicht. Es sei denn, der Widerspruch erfolgte auf einen neuen Bescheid.
Bei einem Widerspruchsbescheid ist nichts mehr mit einem weiteren Widerspruch auszurichten. -> Es blieben nur formale Mängel, z.B. nicht erhalten falls der Versuch der Vollstreckung erfolgt oder falls angeblich der Vorwurf erfolgte die Klagefrist nicht eingehalten zu haben, dann würde ein Zustellungsmängel aufzuzeigen sein.
Natürlich können auch formale Mängel wie falsche Behörde etc. anfechtbar sein, aber halt nur im Klageverfahren.
-> Denn wir leben ja in einem Rechtsstaat, also da wo das Opfer klagen muss!
Aber zu erwarten, dass etwas anders passiert, wenn nochmals Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid erhoben wird ist falsch, siehe Rechtsstaat. Also beachten:
Option 1:
Nicht reagieren, dann gegen die Vollstreckung vorgehen.
Dauer bis zur Vollstreckung: wahrscheinlich minimal 2 Monate nach Versand des Widerspruchbescheids, dann könnte bereits der erste Versuch erfolgen.
Option 2:
Nicht innerhalb der Frist reagieren und erst später Klage erheben, geht nur, wenn Person A gewillt ist das mit der Zustellung und den Mängeln dabei gleich mit zu bekämpfen.
Dauer hängt vom Erfolg ab bei der Verteidigung dass die Frist nicht begonnen hat ;-).
Option 3:
Klage erheben und alle Mängel direkt angreifen, es wird wahrscheinlich keine Vollstreckung sofort erfolgen.
Bei passender Begründung und Bundesland -> Dauer länger als ein Jahr (vorläufige Kosten, bis 500 Streitwert Grundgebühr 35,- ab 501 bis 1000, 53,- --> Grundgebühr 3x also 105,- oder 159,- fällig kurz nach Einreichung der Klage, plus Kosten der Gegenseite (Schreibauslagen, ca. 20,- bis 30,- und mögliche Anwaltskosten eigene und der Gegenseite), falls die Klage verloren wird, also vielleicht fällig nach minimal einem Jahr.
Option 4:
nichts tun und P-Konto einrichten
--
Natürlich kann man auch ganz entspannt zurück lehnen und abwarten bis ein GV oder Stadtkasse sich meldet und diese dann vielleicht auflaufen lassen, jedoch bleibt dabei ein gewisses Risiko offen falls das ausschließlich mit der aktuellen Entscheidung des LG Tübingen passieren soll. z.B. ist die Entscheidung aus Tübingen noch anfechtbar vor dem BGH durch den SWR und zudem steht das LG Tübingen zunächst noch allein da.
Edit "Bürger":
Thread bleibt ab hier bis auf weiteres geschlossen, da das Ursprungs-Thema
Mahnung, spezieller und interessanter Fall...
augenscheinlich abgehandelt und nun eine neue Phase eingetreten ist, welche jedoch wiederum im Forum schon ausgiebig und mehrfach behandelt ist...
Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424
sowie auch Suche z.B. mit Begriffen/ Kombinationen wie "Widerspruch Optionen", "Widerspruch wie weiter" o.ä.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.