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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Rexona am 29. August 2014, 15:33
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Hallo,
Person A hatte nach einem Beitragsbescheid den Widerspruch von Roggi verwendet (http://www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html) und hat folgende Antwort bekommen:
Siehe Anhang
Was kann die Person A jetzt noch machen?
Muss sie gleich klagen, oder gibt es eine Möglichkeit das noch hinaus zu schieben?
Edit "Bürger":
3. Anhang aus vorherigem Doppelpost wiederhergestellt.
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Was kann die Person A jetzt noch machen?
Soll die Frage ein Witz sein?! Einfach nicht zahlen und die zwei Seiten als Klopapier benutzen!
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Was kann die Person A jetzt noch machen?
Muss sie gleich klagen, oder gibt es eine Möglichkeit das noch hinaus zu schieben?
Die haben nicht mal ansatzweise auf den Widerspruch eingegangen. Das Schreiben ist wertlos, also abheften. Wenn Widerspruchbescheid mit Rechtsmittelbelehrung kommt kann Person A die Klage bei zuständigem Verwaltungsgericht einreichen.
Als Nächstes wird Person A voraussichtlich einen Ankündigung zur Vollstreckung erhalten. Der Beitragsservice wird nun versuchen Person A unter Druck zu setzen, bitte nicht in Panik geraten, sondern vorsorglich die notwendigen Informationen im Forum sammeln. Reaktion auf Androhung der Vollstreckung ist erst erforderlich, wenn die Ankündigung direkt von der Vollstreckungsbehörde kommt, sprich Gemeinde, Stadt etc........... alles andere was vom BS kommt kann ignoriert werden, außer Bescheide oder Widerspruchbescheide
Bezahlen braucht Person A die fällige Summe nicht weil, wie bereits erwähnt, das Schreiben aus Köln einfach Müll ist.
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sind das geschwärzte auf Seite 2 wirklich zwei Unterschriften ?
das Schreiben mag zwar ein Witz sein, aber es markiert eine neue Version, ich habe noch kein Schreiben gesehen dass einfach Info war und unterschrieben wurde.
der Hinweis auf die Vertretung von zwei Personen auf Seite 1 und dann ggf. die Unterschriften sind schon eine interessante Variante von "ich tu mal so als ob ich jetzt aber echt ganz erhrlich und volle Kanne eine offizielles rechtsgültiges Schreiben bin" |-
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... wie bereits erwähnt, das Schreiben aus Köln einfach Müll ist.
Das Schreiben kommt wohl auch garnicht aus Köln vom BS. Sondern direkt von der RFA NDR.
Aber statt Infoschreiben drüber zu schreiben, oder so wie es nötig wäre das mal Widerspruchsbescheid zu nennen, lassen sie jetzt einfach komplett die Überschrift/Betreffzeile weg? Eine Rückseite (Rechtsbehelfsbelehrung) gab es wohl nicht, sonst hätten sie da im Kleingegruckten auch drauf hingewiesen nehm ich an.
Ich find diese Variante allerdings auch sehr interessant mit dem Hinweis der NDR kann nur durch zwei Personen vertreten werden, ob diese auch wirklich bevollmächtigt sind dies zu tun sei mal ganz groß in Frage zu stellen. Dies soll wohl den Anschein eines Widerspruchsbescheides erwecken, ist dann aber doch nur ein Infoschreiben und soll dich ohne weitere Möglichkeiten einen Klageweg aufzutun zum Zahlen zwingen/bringen... traurig sowas.
Ich würd die gute Dame mal anrufen und sie auffordern wenn sie dir was schicken es auch Widerspruchsbescheid inkl. Rechtbeh. zu nennen. Das erste Schreiben wo man überhaupt mal einen Ansprechpartner hat.. (Den Namen + Telefon Nr solltest du in deinem Anhang eventuell noch schwärzen.)
- Wie seht ihr das mit dem Textblock zum Säumniszuschlag. LG Tübingen hatte da ja eigentlich klar gesagt den gibt's erst nach Kostenfestsetzung über einen Beitragsbescheid, nicht weil es vermeintliche Fälligkeiten in einem 3 Monatsrhythmus gibt?! Find ich echt frech sich da jetzt so aus der Affäre ziehen zu wollen.
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Person A hatte nach einem Beitragsbescheid den Widerspruch [...] verwendet
@Rexona:
Hat dieses Schreiben an Person A eine Rechtsbehelfsbelehrung ähnlich dieser hier
Rechtsbehelfsbelehrung BeitragsBESCHEID und WiderspruchsBESCHEID
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8720.0.html
Wenn nicht, dann ist es wohl eine der eher informativen "Eingangsbestätigungen", die Person A abheften kann, um dann nach Wochen bis Monaten evtl. einen echten, offiziellen WiderspruchsBESCHEID (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html) incl. Rechtsbehelfsbelehrung zu erhalten.
Oder es stellt sich die Frage:
War das Schreiben, welchem widersprochen wurde, *wirklich* ein
offizieller BeitragsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung analog diesen hier?
BeitragsBESCHEIDE im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html
Falls nicht, so war der Widerspruch von Person A vermutlich vergebene Liebesmüh.
Person A müsste dann weiter die Zahlung aussetzen um überhaupt irgendwann mal einen offiziellen, widerspruchsfähigen BeitragsBESCHEID zu erhalten.
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@Rexona:
Hat dieses Schreiben an Person A eine Rechtsbehelfsbelehrung?
Nein, alle Seiten wurden eingescannt und haben keine Rückseite.
War das Schreiben, welchem widersprochen wurde, *wirklich* ein
offizieller BeitragsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung...?
Ja, es war ein Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
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Ja, es war ein Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Nein , das war ganz sicher KEIN Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung !
In deinem vorhergehenden , inzwischen wegen Doppelposting gelöschten Thema , hattest du ein eindeutig als wertlos zu betrachtendes Infoschreiben als Anhang eingescannt , auf das du angeblich Widerspruch erhoben hattest. Ich bin mir so sicher , weil ich hatte darauf geantwortet.
Ich glaube du bringst hier noch immer so einiges durcheinander .
Zur Klärung würde ich dich doch bitten , den betreffenden Beitragsbescheid hier anonymisiert einzustellen.
Briefkopf und die Rechtsbehelfsbelehrung auf der immer Rückseite wären schon ausreichend.
Oder willst du vielleicht noch ein weiteres Thema eröffnen , aus dem wieder niemand schlau wird ?
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Der Anfang von Seite 2 ist nicht unwichtig. Gefolgt von: Die Landesrundfunkanstalten werden an der Gesetzgebung nicht beteiligt. Ooohhhhhhhhhhh :-)
Die ÖR haben mit der servilen Politik ein Gesetz geschaffen, das die Verwaltungsgerichte gar nicht interessiert.
Die Verwaltungsgerichte beschränken sich bei ihren Entscheidungen ausschließlich darauf ,
ob die Zahlung rechtmäßig ist.
Somit scheint es m.E. unwichtig und aussichtslos zu sein, an dieser Stelle, die
Grundrechte einfordern zu wollen.
Wird der Einsatz für die Wahrung unserer Grundrechte nicht vielleicht auf einer ganz falschen Ebene geführt?
Und sollten nicht besser die Petitionsausschüsse mit Petitionen überflutet werden?
Oder ist das schon geschehen?
Die Suche nach "Petitionsausschuss" liefert hier keine Ergebnisse.
Selbst eine Strafanzeige wegen Nötigung und Erpressung, scheint mir sinnvoller zu sein,
als ein Verwaltungsgericht zu bemühen.
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Die Verwaltungsgerichte beschränken sich bei ihren Entscheidungen ausschließlich darauf ,
ob die Zahlung rechtmäßig ist.
Somit scheint es m.E. unwichtig und aussichtslos zu sein, an dieser Stelle, die Grundrechte einfordern zu wollen.
Der Instanzenweg ist einzuhalten - und da es eigentlich ausschließlich um Grundrechte geht, müssen wir leider die Verwaltungsgerichte "belästigen", die mangels Kompetenz eigentlich gar nicht entscheiden können (und auch nicht so richtig wollen) - leider aber auch nicht mal die Traute haben, das qua ihrer (mit Verlaub) Inkompetenz gleich ans BVerfG durchzureichen.
Insofern bleibt auch nichts anderes als genau an dieser Stelle auch genau die Grundrechte einzufordern.
Wird der Einsatz für die Wahrung unserer Grundrechte nicht vielleicht auf einer ganz falschen Ebene geführt?
Und sollten nicht besser die Petitionsausschüsse mit Petitionen überflutet werden?
Oder ist das schon geschehen?
Die Suche nach "Petitionsausschuss" liefert hier keine Ergebnisse.
Neben der finanziellen und juristischen Ebene gilt es natürlich auch, die politische und aufklärerische Ebene zu bedienen. Dies geschieht auch.
Es wurden im vergangenen Jahr durchaus die "Petitionsausschüsse mit Petitionen überflutet".
"Petitionsausschuss" liefert mit der Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums sehr wohl fast 40 Ergebnisse.
Der Suchbegriff "Petition" liefert wohl mehr als 300...
Die aktuell wichtigste(n) finden sich unter
ARD, ZDF ...so GEZ nicht weiter! --- PETITIONEN 2014 !
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10800.0.html
Selbst eine Strafanzeige wegen Nötigung und Erpressung, scheint mir sinnvoller zu sein,
als ein Verwaltungsgericht zu bemühen.
Dieses Thema wurde bereits ansatzweise u.a. hier behandelt:
NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.0.html
Dies ist aber auch nicht so einfach - und bedingt wohl schon ein bisschen juristischer Analyse.
Kurzum:
Es geschieht eine Menge - und dies muss auch aufrecht erhalten bleiben und intensiviert werden.
Widerspruch & Klage gehören immanent dazu - incl. Einforderung der Grundrechte.
Bitte am Thema und am Kern der Frage bleiben. Danke :police: ;)
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@Rexona
Sorry, aber Person A muss hier schon eindeutig zuverlässige Mithilfe leisten,
Wir haben hier nicht die Ressourcen, uns an der Nase herumführen zu lassen.
Im jetzigen Schreiben der "Gegenseite" steht:
Unsere Schreiben an Sie vom [...] 15.02.201
[Anm.: wahrscheinlich 15.02.2014 gemeint]
Ihr Schreiben vom 26.07.2014
Das Schreiben vom 15.02.2014 war - wie im Erstbeitrag nochmals aus dem ursprünglichen Doppelpost wiederhergestellt - die "Bestätigung der Anmeldung".
Diese ist eben augenscheinlich *kein* Bescheid incl. Rechtsbehelfsbelehrung wie beispielhaft jene oben bereits erwähnten unter
BeitragsBESCHEIDE im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html
Im übrigen wäre ein Widerspruch gegen einen BeitragsBESCHEID nach über 5 Monaten so ziemlich fern der Monatsfrist, die üblicherweise einzuhalten ist... ;)
Person A möge bitte in sich gehen und wahrheitsgemäß, zuverlässig und nachvollziehbar antworten.
Ansonsten müssen wir den Thread hier schließen, weil wir uns sonst im Kreise drehen.
Am besten eine detaillierte Auflistung aller Schreiben.
In diesem Zusammenhang auch mal selbst vergleichen mit dem prinzipiellen
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Danke :police: ;)
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Ja, es war ein Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Nein , das war ganz sicher KEIN Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung !
Nein, das dritte Dokument war zweifellos kein Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Ein richtiger Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung ging bei Person A am 04.07.14 ein und sie hat am 26.07.14 mit der Vorlage von Roggi widersprochen.
Das dritte Dokument ist eine von dem örR beigelegte Kopie eines Schreiben, welches sie am 15.02.14 Person A zugeschickt haben. Es soll anscheinend nur als eine Art "Erinnerung" gelten, damit Person A sich vergewissern kann das sie sie bereits zwangsangemeldet haben.
@Rexona
Sorry, aber Person A muss hier schon eindeutig zuverlässige Mithilfe leisten
Sorry hatte leider kein Internet ::)
Soll ich den Beitragsbescheid ebenfalls uploaden evtl. zur Prüfung auf Formfehler?
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Nein, das dritte Dokument war zweifellos kein Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Ein richtiger Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung ging bei Person A am 04.07.14 ein und sie hat am 26.07.14 mit der Vorlage von Roggi widersprochen.
Dann ist es in der Tat komisch, dass dieses wichige Schreiben nicht mit in der Betreffzeile auftaucht.
Aber womöglich hat diese eine begrenzte Zeichenanzahl - die abgeschnittene Jahreszahl des letzten Datums könnte darauf hindeuten.
Das ist natürlich für alle Beteiligten etwas sehr irreführend... :/
Soll ich den Beitragsbescheid ebenfalls uploaden evtl. zur Prüfung auf Formfehler?
Verkehrt wäre es wohl nicht ;)
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Soll ich den Beitragsbescheid ebenfalls uploaden evtl. zur Prüfung auf Formfehler?
Verkehrt wäre es wohl nicht ;)
Hier der Beitragsbescheid:
(Es gab noch ein drittes Blatt und das war ein Zahlschein, habe ich nicht mit hochgeladen)
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Als Nächstes wird Person A voraussichtlich einen Ankündigung zur Vollstreckung erhalten. Der Beitragsservice wird nun versuchen Person A unter Druck zu setzen, bitte nicht in Panik geraten...
Heute kam was rein: Mahnung (siehe Anhang, ohne Zahlschein)
Ignorieren?
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Nein, das dritte Dokument war zweifellos kein Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Ein richtiger Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung ging bei Person A am 04.07.14 ein und sie hat am 26.07.14 mit der Vorlage von Roggi widersprochen.
...also, da der Widerspruch wohl form- und fristgemäß auf einen offiziellen BeitragsBESCHEID mit Rechtsbehelfsbelehrung hin erfolgte, scheint für Person A erst mal alles weitestgehend "korrekt" verlaufen zu sein.
Somit wäre es dann wohl auch kein Einzelfall mehr... ;)
Mahnungen, wie die oben abgebildete, trotz Widerspruch sind derzeit gehäuft...
...hat auch alles seine Gründe (bei öffentlichen Abgaben hat ein Widerspruch allein keine aufschiebende Wirkung) und würde dann eher den generellen Infos entsprechen - nachzulesen u.a. unter
Mahnung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10930.msg74834.html#msg74834
Diese "Mahnung" ist ein Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung.
Widerspruch nicht möglich. Es ist "informativ".
Ihm folgen üblicherweise noch die "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" vom Beitragsservice und dann die Einleitung der Zwangsvollstreckung mit einem Brief von der örtlichen Vollzugsstelle. [...]
Weitere Infos dann dort ;)
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Am 15.10.14 ist dieser Brief bei Person A zugestellt worden (siehe Anhang). Er enthält einen Festsetzungsbescheid, der auf den 01.10.14 datiert ist, aber erst 15 Tage später ankam (anscheinend eine übliche Vorgehensweise des örR). Person A hatte es leider zu spät bemerkt, der Widerspruch wäre aber trotzdem noch möglich. Ich denke in diesem Thread lässt sich nachverfolgen was passiert ist.
Meine Fragen:
Muss Person A noch einmal einen Widerspruch einlegen?
(Der erste Widerspruch von dem ersten Beitragsbescheid hat nicht gefruchtet, wurde aber auch nicht offiziell abgelehnt!)
Oder: Muss die Person A jetzt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht einleiten? (Muss nicht vorerst eine förmliche Ablehnung des ersten Widerspruchs erfolgen?)
(Der Festsetzungsbescheid besteht aus drei Seiten, nur die erste Seite ist im Anhang. Die beiden anderen sind eine Rechtsbehelfsbelehrung und der Zahlschein).
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Muss Person A noch einmal einen Widerspruch einlegen?
(Der erste Widerspruch von dem ersten Beitragsbescheid hat nicht gefruchtet, wurde aber auch nicht offiziell abgelehnt!)
JA und zwar gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung. Sofern dein Widerspruch vom ersten Bescheid ankam (Einschreiben reicht), hat der schon gefruchtet. Die schicken halt vorerst nix zurück, außer neue Festsetzungsbescheide, Mahnungen, Androhung der Zwangsvollstreckung, blablabla. Nicht einschüchtern lassen und kein Grund zur Panik, sofern du die Widerspruchsfristen eingehalten und die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hast.
Oder: Muss die Person A jetzt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht einleiten? (Muss nicht vorerst eine förmliche Ablehnung des ersten Widerspruchs erfolgen?)
Nein, dazu benötigt A einen negativ beschiedenen Widerspruchsbescheid von der LRA. Solange der nicht da ist, muß A nichts unternehmen. Sollten Mahnungen oder Androhungen zur Zangsvollstreckung im Briefkasten landen, dann einfach hier nochmals melden. ;)
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Muss Person A noch einmal einen Widerspruch einlegen?
(Der erste Widerspruch von dem ersten Beitragsbescheid hat nicht gefruchtet, wurde aber auch nicht offiziell abgelehnt!)
Oder: Muss die Person A jetzt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht einleiten? (Muss nicht vorerst eine förmliche Ablehnung des ersten Widerspruchs erfolgen?)
Gegen jeden Bescheid sollte Person A Widerspruch einlegen. Es gehört zur Praxis des BS/LRA die Bescheide mit einem neuen Namen zuversehen. Davon lasse sich Person A bitte nicht verwirren.
Person G nimmt an, dass der jetzt zugesandte Bescheid einen anderen Zeitraum umfasst denn der/die vorherigen.
Zur Frisstwahrung gilt Datum wann Person A davon Kenntnis bekommen hat.
Siehe auch hier:
Fristwahrung nach Bekanntgabe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html
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Das Prozedere wiederholt sich mitunter mehrmals...
...daher bitte nochmals und immer wieder:
Eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.
Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
Auch hilft es nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html
Generell kann man sagen, dass Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung eher informativen Charakters sind. Auf Schreiben mit Rechtsbehelfsbelehrung müsste man ggf. gem. der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung reagieren. Steht eigentlich immer alles drin siehe auch
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420
und Folgebeiträge.
Wer lediglich ignoriert, wird früher oder später mit der Zwangsvollstreckung konfrontiert...
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
...und das ist Geschmackssache.
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Hallo Mitstreiter,
ich hätte mal eine Frage / Anmerkung zur Zwangsvollstreckung durch einen GV.
Dieser GV beruft sich auf einen Titel und zwar „Vollstreckungsverfügung Südwestrundfunk Köln“.
Für diesen sogenannten Titel kann man doch die Zustellungsurkunde verlangen, richtig?
Das heißt wenn dieser nicht per Einschreiben, kam, wäre der Nachweis der Zustellung für den GV unmöglich, oder?
Gruß und viel Durchalte - Vermögen allen die abgezockt werden sollen.
Westham
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Der "Titel" wird nicht dem Schuldner zugestellt sondern wenn, dann dem Gläubiger bzw. seinem Anwalt. Person A würde einfach nur den rechtskräftigen Beitragsbescheid (nachweislich zugestellt?) alternativ einen nachweislich zugestellten Widerspruchsbescheid verlangen.
Person A versteht die ganze Aufregung so langsam nicht mehr wegen diesen Gerichtsvollziehervögeln... Person A hat selbst gerade einen solchen privaten Fall (Betrug bei Ebay mit Gerichtsprozess und anschließendem GV-Termin beim Schuldner)... Was da alles beachtet werden muss inkl. rechtskräftigen Vollstreckungsvorraussetzungen, Titel etc...
Daher kann man sich so langsam wirklich nicht mehr vorstellen, dass ein GV so leichtgläubig vollstrecken will, wenn nachweislich nicht die Vorraussetzungen vorliegen! Wenn Person A genau wüsste, dass keins von den oben genannten Vorraussetzungen erfüllt sind, würde er sich ganz genüsslich hinsetzen und auf den GV warten, bzw. sich mal ein Redeprotokoll zurechtlegen und auch dem GV mal die Folgen seines Tuns vor Augen halten. Spätestens, wenn mit einem "Wohnungsaufbruch" gedroht wird, könnte man sich (wie in einem anderen Thread diskutiert) aufgrund der Drohungen auch mal an die Polizei wenden... Bzw. fragen, was denn zu tun sei, wenn die "Einbrecher" kommen... Denn ein Durchsuchungsbeschluss (oder wie man es in dem Falle auch nennen mag...) wird meines Erachtens kein Richter dieses Landes ausstellen, ohne die notwendigen Vorraussetzungen dazu auf dem Tisch zu haben!!!
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Selbst wenn man die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher problemlos abwenden kann hilft das nicht weiter gegen die Wurzel des Übels. Die haben durch die Zwangsgebühren soviel Geld, die schicken den GV einfach nochmal, diesmal mit richtiger Vorarbeit. Es hilft nur: widersprechen, klagen, so oft bis man gewinnt.