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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: S7EN am 28. August 2014, 19:26
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Hallo liebe Community,
im nachfolgenden Fall hat sich "Person A" bei der Umstellung der GEZ zum ARD ZDF Deutschlandservice Beitragservice aus Gründen der Nichtwissenheit über die eventuelle Unrechtmäßigkeit des Beitrags selbst angemeldet. "Person A" hat darauf hin mehrmals Briefe mit Zahlungsaufforderungen und Mahnungen erhalten und diese ignoriert. Vor ca. einer Woche ging bei "Person A" ein Schreiben des Gerichtsvollziehers "GV" mit dem Titel "Vollstreckungsersuchen d. Gläubiger Köln... usw" ein, welches durch die ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice-, 50656 Köln vertreten wird. Das Schreiben wurde nicht von "GV" selbst unterschrieben sondern "i.A." mit einem unleserlichen Kringel. Das Schreiben sieht laut "Person A" sehr formell aus und bis auf die fehlende Unterschrift des "GV" auch vollständig.
Besteht denn für "Person A" eine Möglichkeit sich noch gegen den Rundfunkbeitrag zu wehren da sich "Person A" selbst bei dem Beitragservice angemeldet hat oder sollte "Person A" die aufgeführten Gebühren entrichten?
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Die "Beitragspflicht" ergibt sich prinzipiell aus dem zum Landesgesetz erhobenen sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag".
Eine ("proforma") "Anmeldung" seitens Person A dürfte insofern einer späteren Verweigerung nicht entgegenstehen.
Ein Vollstreckungsersuchen müsste sich i.d.R. auf eine Vollstreckungsgrundlage berufen, d.h. einen rechtskräftig gewordenen Verwaltungsakt - d.h. hier wohl einem oder mehreren "BeitragsBESCHEIDen", die
- (im Zweifel nachweislich) zugegangen sein müssten und denen
- nicht form-/ Fristgerecht widersprochen wurde.
Person A müsste - wie auch andere ähnlich gelagerte Fälle - evtl. prüfen, ob ihr in dem ganzen Schriftverkehr
überhaupt jemals BeitragsBESCHEIDe tatsächlich nachweislich zugestellt wurden...? ;)
Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"
Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283
in Verbindung mit
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html
sowie
VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10210.0.html
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Generell sollte sich Person A eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.
Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html
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Ein Vollstreckungsersuchen müsste sich i.d.R. auf eine Vollstreckungsgrundlage berufen, d.h. einen rechtskräftig gewordenen Verwaltungsakt - d.h. hier wohl einem oder mehreren "BeitragsBESCHEIDen", die
- (im Zweifel nachweislich) zugegangen sein müssten und denen
- nicht form-/ Fristgerecht widersprochen wurde.
Theoretisch kann bereits aus einem nicht rechtskräftigen, aber zugegangenen Beitragsbescheid vollstreckt werden, vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html). Aus diesem Grund sollte mit jedem Widerspruch gegen den Bescheid der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.
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Theoretisch kann bereits aus einem nicht rechtskräftigen, aber zugegangenen Beitragsbescheid vollstreckt werden, vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html). Aus diesem Grund sollte mit jedem Widerspruch gegen den Bescheid der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.
Korrekt.
Das liegt daran, dass es als "öffentliche Abgabe" eigeordnet ist, bei welcher ein Widerspruch nicht automatisch eine aufschiebende Wirkung entfaltet.