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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: sin am 19. August 2014, 16:55
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Hallo,
ich hatte das Thema einmal aufgegriffen, es wurde aber nie fertig diskutiert.
Bei der Abfallentsorgung bzw. Wasserversorgung handelt es sich bei den Gebühren ebenfalls um Vorzugslasten, die von der Gemeinde / dem Kreis politisch legitimiert sind und ähnlich wie beim Rundfunk umgesetzt werden. Auch hier muss selbst bei Nichtnutzung bezahlt werden. Weiterhin wird sogar beim Abfall auf Wohnungseinheiten pauschalisiert (1 Wohung = 1 Restmüll), Wasser muss ja bekanntlich sogar angeschlossen werden und bezahlt werden.
In wie weit finden sich hier Argumente, die den Rundfunkbeitrag von diesen Gebühren abgrenzen?
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Die Gruppe, der Personen auf welche sich das bezieht ist direkt abgeschlossen und abgrenzbar und nicht mit der Allgemeinheit gleich. Auch wenn es wahrscheinlich mehrer dieser Gruppen gibt, weil es ja verschiedene Gemeinden gibt, welche alle Ihre eigene Regelung bzg. Wasser und Abfall haben. Jede für sich ist in sich abgeschlossen und nicht mit der Gesamten Allgemeinheit übereinstimmend gleich.
Zumdem gibt es auch hier die Möglichkeit der Ausnahmen, diese können meist beantragt werden, ob diesen dann durch die Gemeinden zugestimmt wird steht natürlich woanders ;-). Der mögliche Vorteil läßt sich besser beschreiben bei Wasser und Abfall. Zudem sollte Wasserversorgung und Abfallentsorgung im gegensatz zum Rundfunk lebensnotwendig sein. So das eine Finazierung der Wasserversorgung und Abfallentsorgung bei knapper Kassenlage der Bürger und Gemeinden immer der Vorzug gegenüber einer evtl. bestehenden Rundfunkversorgung stehen muss, denn diese braucht an sich nicht wirklich einer. Man kann daher auch sagen -> Rundfunk gehört in den Bereich "Luxus", eine Grundversorgung ist an sich nicht nötig, weil Rundfunk überhaupt nicht lebensnotwendig ist.
--Spoiler -> PersonX weicht vom Thema ab ->
Die Bürger mit diesem Gut in Deutschland grundversorgen zu wollen ist an sich schon befremdlich genug. Würde diese Versorgung kostenfrei sein, könnte sich ja keiner beschweren, aber genau das ist diese ja nicht, oder nur für einen kleinen Teil, welcher befreit wird (- wo PersonX immer nicht versteht, warum -, wird PersonX in diesem Punkt doch zusätzlich belastet, wenn PersonX das zahlen würde). Das Grundgesetz sichert für alle Bürger Gleicheit zu, der Rundfunk tritt das mit Füßen, die Richter schauen weg, die Mehrheit der Bürger beleibt weiter beim Dummbrot und wehrt sich nicht. Vorteile kann ich beim Rundfunk auch sehen, genau bei allen Personen, welche sich daran beteiligen und davon leben und später großzügige Zusatzrenten bekommen, egal ob das was gesendet wurde überhaupt von belang war.
Leider ist den meisten nicht klar, was 8.000.000.000 eigentlich sind, weil den meisten auch gar nicht klar ist, wo die versacken. Die wenigen die befreit sind machen nichts, die wenigen reichen sind froh, dass es nicht mehr als 17,98 sind, die die etwas machen sind Idealisten aus Sicht von PersonX, die meisten versuchen dem Mist auch nur irendwie zu entgehen. Würden sich nicht alle nur drücken wollen wäre der Widerstand sicher noch größer, jedoch bei der Kleinsten "Sie müssen aber" geben viele doch schon auf, und mangels Bildung wissen viele nicht einmal das Sie auch Rechte haben, aber nur, wer seine Rechte kennt kann diese auch einfordern. Würde der ÖRR dem Bildungsauftrag erfüllen, dann wüssten vielleicht viel mehr Bürger über Ihre Rechte Bescheid.
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Hallo PersonX,
vielen Dank für diesen Beitrag.
1) Die Gruppe der Beitragszahler ist aufgrund der Definition deutlich abgegrenzt - Bewohner einer Wohnung. Aufgrund der unterschiedlichen Bundesländer und Rundfunkanstalten bestehen rein rechtlich sogar Abgrenzungen für jedes Bundesland (Analogie zu den Gemeinden / Kreisen beim Abfall / Wasser).
2) Die Grundversorgung mit Rundfunk ist durch das BVerfG vorgeschrieben und auch eine Restmüll Abfalltonne ist nicht für jeden Menschen nötig. Bei einer vegetarischen Ernährung (inklusive Kompost im Garten) und umweltbewussten Einkaufen fällt kein Restmüll. Trotzdem muss die Grundgebühr entrichtet werden.
3) Auch beim Rundfunk kann ein Härtefallantrag gestellt werden, "ob diesen dann durch die Gemeinden Rundfunkanstalt zugestimmt wird steht natürlich woanders ;-)."
Auf den Text nach der Spoilerwarnung kann ich nicht sachlich eingehen.
Warum ich das hier so aufdrösele hat folgenden Grund. Ich weiß wie Verwaltungsrichter denken, arbeiten und ticken. Die interessieren sich für keinerlei subjektive Ansichten etc. pp.
Verwaltungsrichter schauen stur auf die Gesetzlage (und werden niemals entgegen dem BVerfG entscheiden) und deren Richtigkeit. Wenn da alles in Ordnung ist, wird die Klage abgewiesen. Kurz um, es müssen schwere Argumente her, warum die Rundfunkanstalten gestoppt werden müssen .. und da hakt es bei mir im Moment auch.
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Müll und Abwassergebühren werden für etwas erhoben, das der allgemeinen Hygiene, Seuchenprophylaxe etc. im weitesten Sinn dient...
Und ganau das, ist bei dem dem Schlecht - sorry 'Gut' das für die Rundfunkgebühren angeboten wird nicht der Fall. Sie sind selbst die Seuche ! :o
TV-Konsum macht fernsehsüchtig, deformiert körperlich und seelisch.
Argumente zum Weiterdenken 1 -n, Inhaltsübersicht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10130.0.html
und besonders
Argumente zum Weiterdenken 20, Warnhinweise für Gesundheitsschäden durch TV
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10724.0.html
Dass Tv-Glotzen auch das Hirn verändert, zeigt sich daran, dass die Macher sich nicht vorstellen wollen, dass es Menschen gibt, denen ihre Machwerke pups- sorry piepsegal sind.
:angel:
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zu 2.) zur Grundversorgung gibt es im GG keine weiterführende Regelung, das Gericht hat nur geurteilt dass es dieses geben darf (sollte), jedoch haben die Personen, welche verantwortlich sind es bisher nicht geschaft formal festzulegen welchen Umfang Grundversorgung überhaupt hat, was genau dazu gehört und was nicht. Dazu gibt es zwar Beschlüsse das das gemacht werden soll, z.B. hier in Sachen, aber passiert ist nichts.
Und genau weil dazu nichts passiert ist, trotz Forderung muss das Gericht dazu gezwungen werden diese Entscheidung von 86 zu überarbeiten, es kann doch nicht sein das wir in Deutschland eine Grundversorgung bezahlen, welche 8.000.000.000 € verbraucht, das hat aus meiner Sicht nichts mehr mit einer Grundversorgung zu tun, das Verhälnis zwischen Beitrag und Leistung fehlt! Zudem nicht einmal der volle Beitragssatz in dieser Grundversorgung ankommt. Es werden Gelder abgezweigt für Zusatzrenten und Belustigung und private Firmen, welche sich daran laben, ich denke nicht das diese Punkte zur Grundversorgung gehören.
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Hallo gelddruckmaschine,
bezüglich der Müll- und Abwassergebühren stimme ich dir zu. Aber genauso legitimiert der Öffentlich Rechtliche Rundfunk sein dasein - er hat einen Grundversorgungsauftrag vom BVerfG.
Hallo PersonX,
auch wenn ich dir persönlich in vielen Punkten zustimme, sind diese keine Argumente für einen Verwaltungsrichter. Den interessiert nicht die Bohne, wieviel Geld der ÖRR verbrennt. Auch wenn es 20 Milliarden wären und der ÖRR dreifache Gehälter an die Intendanten auszahlen würde - das interessiert die nicht. Die Verwaltungsrichter sehen das Urteil vom BVerfG, sie sehen den Staatenvertrag - fertig. Was da alles schief läuft ist nicht ihr Problem, also wird das nicht betrachtet. Es geht dabei nur um Öffentliches Recht - nicht um Politik. Deshalb scheitern die Klagen, deshalb war die Steuerargumentation (auch wenn sie weit hergeholt war) noch am nützlichsten.
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Man muß auch unterscheiden zwischen Anschlußgebühren und Umlagebeitrag, wenn zum Beispiel eine neue Entwässerung gebaut wird. Da gibt es einen Anschlußzwang fürs Abwasser, zum einen aus Umwelt- und Hygienegründen, zum anderen, weil es nicht wirtschaftlich wäre, wenn nur wenige die Kosten tragen würden.
Die einmalige Umlage bei Neuerrichtung wird vom Grundstückseigentümer kassiert (der muß ja nicht identisch mit dem Nutzer/Bewohner sein).
Üblicherweise wird die Abwassergebühr (also eine konkrete Leistung, nämlich Abwasserentsorgung) über die Trinkwassernutzung kassiert, damit ist auch ein Zwang zum Trinkwasseranschluß vonnöten, weil man Scheiße und Plörre schlecht technisch erfassen und die Mengen messen kann.
Für beides fällt eine Grundgebühr an, für die Bereithaltung der Infrastruktur und eine nutzungsabhängige Komponente, um eine gewisse Gerechtigkeit nach Verbrauch sicherzustellen.
Es fällt jeweils nur pro Grundstück an, Kostenaufteilung kann durch Betriebskostenabrechnung auf einzelne Wohneinheiten erfolgen.
Ein Nutzer hat also auch die Möglichkeit, den Preis dafür durch seinen Verbrauch zu beeinflussen.
Bei der Abfallentsorgung ist es ähnlich, es besteht Anschlußzwang, also selbst wenn Du gar keinen Müll produzierst, weil Du alles selbst kompostierst oder receycelst, so mußt Du Dich als Grundstückseigentümer an der Müllentsorgung beteiligen, allerdings steht Dir frei, das kleinste erhältliche Gefäß nicht zu füllen, um Deine Kosten niedrig zu halten.
Gerichte hatten in solchen Sonderfällen bezüglich des Anschlußzwanges argumentiert, daß a)nicht hundertprozentig sicherzustellen sein, daß Du wirklich keinerlei Müll produzierst und damit Umweltverschmutzung förderst und b)die Müllgebühr auch dazu dient, Wertstoffhöfe zu finanzieren, ggf. Straßenreinigung umzulegen, Öffentlichkeitsarbeit mitzufinanzieren.
Jetzt der Große Bogen zum Rundfunk:
Der Unterschied besteht in folgendem:
Die Gebühr für Abfall und Abwasser dient dazu, Scheiße zu entsorgen,
die Gebühr/der Beitrag für Rundfunk dient dazu, Dir Scheiße zu liefern!...
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Hallo Zeitungsbezahler,
vielen Dank für das amüsante Ende deines Beitrags, ich musste grinsen.
Der sachliche erste Teil untermauert meiner Ansicht nach allerdings nur den RBStV, da er viele Parallelen beschreibt.
- Auch den Rundfunkkonsum (falls er stattfindet) kann man "schlecht technisch erfassen und die Mengen messen"
- Ein Punkt ist der individuelle Verbrauch, über welchen der Betrag niedrig gehalten werden kann. An dieser Stelle argumentiert aber der ÖRR, dass der Rundfunkbeitrag bereits sehr niedrig ist und da aufgrund eines erhöhten individuellen Konsums dem ÖRR keine Zusatzkosten entstehen, besteht kein Bedarf deshalb mehr zu nehmen. Es handelt sich bei 17,50 quasi um die Grundgebühr.
- Infrastruktur etc. pp. muss auch beim ÖRR bezahlt werden (neben exorbitant hohe Intendantengehältern und Rentenvorsorgen)
Da es sich bei allen dreien um Vorzugslasten handelt, sind diese Parallelen nicht verwunderlich ... allerdings machen sie einen Angriff auf den RBStV schwer. Wie ist das eigentlich im Strom ... da ist es doch genau das gleiche? Es gibt bevollmächtigte Anstalten (Stromversorger), die sogar eine Zwangsanmeldung vornehmen (Grundversorgung) und Beitrag ohne Verbrauch kassieren (Grundgebühr). Hier hat man aber wenigstens die Wahl zu wechseln, beim ÖRR nicht.
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Kleiner Gedankenanstoß:
Der Wert einer Wasserleitung liegt darin, Wasser zu transportieren, Wasser ist meßbar in m³
Der Wert einer Mülltonne besteht darin, dass der Müll darin regelmäßig entsorgt wird. Müll kann in Litern abgerechnet werden.
Analog dazu:
Der Wert der Rundfunktechnik liegt darin, dass Informationen und Unterhaltung übertragen werden. Nur gibt es für Letztere absolut keine Maßeinheit.
Zuviel Wasser liefern geht nicht -der Verbrauch begrenzt es, somit sind auch die Kosten begrenzt.
Zuviel Müll abholen geht auch nicht - das Aufkommen an Müll begrenzt es.
Überflüssige Informations- und Unterhaltungsprogramme zu produzieren und zu senden geht schon. Hier fehlt der begrenzende, meßbare physische Faktor. Insbesondere jetzt bei der voraussetzungslosen Abgabe.
Bei der Rundfunkgebühr lag der begrenzende Faktor noch bei der Bereithaltung von Empfangsgeräten.
PS.: Abwasserkosten sind natürlich berechenbar: Die Gesamtkosten für Abwasserentsorgung und -aufbereitung werden im Verhältnis zum Wasserverbrauch jedem Abnehmer anteilsmäßig angerechnet.
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Niemals aber käme jemand auf die Idee, einen Haushalt, der im Außenbereich liegt und der sich selbst aus eigenem Brunnen mit Wasser versorgt und selber auch eine eigene Kleinkläranlage unterhält, an den Kosten für die Ver- und Entsorgung im urbanen Bereich zu beteiligen.
Für den o. g. Personenkreis fallen diesbezüglich keine Kosten an. Er ist auf sich alleine gestellt und hat selbst Sorge dafür zu tragen, dass seine Entkalkungs- und Enteisenungsanlage funktioniert ebenso wie das Drei-Kammer-System. Allenfalls bei Betrieb einer abflusslosen Grube ist ab und an ein Absaugen notwendig, was durch das örtliche Entsorgungsunternehmen gegen Kostenerstattung durchgeführt wird.
Interessant in dem Zusammenhang ist auch, dass niemand gezwungen wird, Strom eines ö-r Lieferanten abzunehmen. Denn die gibt es gar nicht. Genauso wenig, wie durch die öffentliche Hand dafür gesorgt wird, dass jedes Mitglied eines Haushaltes immer einen warmes Gesäß hat. Dabei wäre es doch gerade in diesem Bereich naheliegend, wenn das regelmäßig überprüft würde. So friert niemand und alle sind gesund, glücklich und zufrieden. Heizmaterial würde in dem Falle durch einen Ö-R Energieversorger in Form von Holz, Gas, Öl oder was auch immer geliefert.
Ein anderer Aspekt, der viel zu wenig Berücksichtigung findet:
Es war zu Zeiten der allgemeinen Wehrpflicht durchaus statthaft, sich dieser zu entziehen. Und zwar ganz legal mit Billigung des Staates. Und dabei ging es immerhin um Landesverteidigung und Wahrung unserer demokratischen Grundprinzipien.
Der Zahlungspflicht hinsichtlich der Finanzierung des ÖRR soll man sich aber nicht entziehen können???
In diesem Zusammenhang: wer vor Jahren noch geglaubt hat, dass es niemals zu einer Abschaffung der Wehrpflicht kommen würde, musste sich in den letzen Jahren eines besseren belehren lassen.
Und wer vor Jahren geglaubt hat und auch heute noch glaubt, dass es ohne den ÖRR in seiner jetzigen übertriebenen Form nicht geht, der wird sich in Zukunft auch eines besseren belehren lassen müssen.
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*Etwas off-Topic hinsichtlich "Gebühren"*
Wichtig ist aus meiner Sicht, dass wir systematisch über die öffentlichen Abgaben diskutieren. Siehe Übersicht
http://de.wikipedia.org/wiki/Abgabe
(http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/d/d4/Oeffentlich-rechtliche_Lasten_Abgabe.svg/450px-Oeffentlich-rechtliche_Lasten_Abgabe.svg.png)
Um die Absurdität des Rundfunkbeitrages herauszuarbeiten, sollte ein Vergleich mit anderen öffentlich-rechtlichen Beiträgen gezogen werden und der Rechtsprechung dazu und nicht mit ö.r. Gebühren. (Dass der Gebührentatbestand erfüllt ist, behaupteten auch die "Anstalten" nicht - wenngleich die Bescheide dies in der Überschrift nennen. Von daher macht es aus meiner Sicht wenig Sinn, über Müll- oder Wassergebühren zu reden).
Beispiele für ö.r. Beiträge wären z.B.
- Anliegerbeitäge http://de.wikipedia.org/wiki/Stra%C3%9Fenbaubeitrag
- Sozialversicherungsbeiträge
- Ortstaxe / Kurtaxe
- Weinabgabe (offenbar nicht rechtswidrig lt. BVerfG, damit habe ich mich nicht beschäftigt, wurde vom Richter in Potsdam angeführt)
- Marketingabgabe CMA (rechtswidrig lt. BVerfG (http://www.landwirt.com/CMA--Abgabe-in-Deutschland-ist-rechtswidrig,,5998,,Bericht.html), hier müsste man sich mit den Urteilsgründen auseinandersetzen)
- ??
Für alle v.g. Beiträge (bis auf die beiden letzten, damit habe ich mich noch nicht beschäftigt) gilt, dass es für einen zurechenbaren Personenkreis tatsächlich die Möglichkeit gibt, von einem Vorteil zu profitieren zu dem es auch einen Sachbezug gibt. (Werterhöhung Grundstück, Anschluss an Kanalisation, mögliche Inanspruchnahme von Kurinfrastruktur, mögliche Inanspruchnahme Versicherungsleistung (beim Krankengeld gibt es z.B. das Äquivalenzprinzip, so dürfen Beiträge auf Sonderzahlungen nicht herausgerechnet werden bei der Krankengeldberechnung).
Beim Rundfunkbeitrag gibt es weder die Zuordnung der zur Beitragsleistung herangezogenen zu den Nutzern des Systems noch einen Sachbezug hinsichtlich des Abgabentatbestandes Wohnung zum behaupteten Zweck Nutzung der "Gesamtveranstaltung Wohnung".
Es könnte mehr Sinn machen, sich mit der Weinabgabe und der CMA-Abgabe zu beschäftigen als mit der Müllgebühr.
[Ich gebe zu, ich bin ein Fan von Systematisierung bevor ich mich mit einem Thema beschäftige. Juristen ticken aber auch so ;)]
*off-Topic Ende* ;)
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Für Gewerbebetriebe wäre noch der Zwangs"beitrag" für Handwerkskammer, IHK, und Ständevertretungen (Architektenkammer, Ärztekammer etc.) zu erwähnen.
Immerhin gibt es hier tatsächlich die Möglichkeit, daß die Tätigkeit dieser Organisationen zum Vorteil des Gewerbebetriebes sind und es können konkrete Leistungen in Anspruch genommen werden, ohne daß es spezieller Geräte- oder Technikvorhaltungen bedarf, man kann während der Sprechzeiten einfach vorbeikommen und sich beraten lassen, kann sich in der Gremienarbeit einbringen usw.
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Hallo Redfox,
der Unterschied zwischen Gebühren und Beiträgen ist doch die tatsächliche Innanspruchnahme des dazugehörigen Vorteils.
Insofern fallen Abfallgrundbeitrag an (die muss jeder zahlen) und bei uns zusätzlich Gebühren für Sonderleerungen der Mülltonne.
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Liebe Mitsteiter,
jetzt verbeißt Euch doch nicht darin, wie diese Zwangsabgabe zu abgabenrechtlich zu klassifizieren ist. Im Grunde genommen ist die Sache doch ganz einfach. Ich zitiere aus der schriftlichen Stellungnahme des Herrn von Münch zur Anhörung des Haupt- und Medienausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen am 7. April 2011:
8. Der Versuch einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthaltenen sog. Rundfunkbeitrages in dem für ARD, ZDF und Deutschlandfunk erstatteten Gutachten von Prof. Paul Kirchhof ist untauglich. Kirchhof argumentiert: Mit dem Rundfunkbeitrag trage der Beitragsschuldner "zum Bestand einer Einrichtung bei, die ihm individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht". "Der Beitrag fordert die individuelle Mitfinanzierung einer öffentlichen Einrichtung, an der dem Abgabenschuldner gelegen ist." Grund für die Heranziehung des Beitragsschuldners ist, dass "der Rundfunk ihm eine allgemeine Informationsquelle erschlossen hat."
9. Konstruiert wird von Kirchhof also eine Art objektives Interesse auch derjenigen Beitragsschuldner, die gar kein Rundfunkempfangsgerät besitzen oder - was wahrscheinlich ist - nur ein Hörfunkempfangsgerät, aber kein Fernsehempfangsgerät. Ein solches objektives Interesse hat der Beitragsschuldner aber nicht nur an der Existenz von Rundfunk, sondern auch an Bildung, Sport, Kultur, öffentlichem Nahverkehr, Krankenhäusern und vielem anderen mehr, ohne dass jemand auf die Idee gekommen wäre, dafür jeder Wohnung eine Beitragspflicht
aufzuerlegen.
10. Das Argument, eine Beitragspflicht entstehe, weil dem Beitragsschuldner eine "allgemeine Informationsquelle" erschlossen werde (korrekt: müsste allerdings hinzugefügt werden: auch wenn der Beitragsschuldner sie gar nicht nutzt), geht schon deshalb fehl, weil dann auch die Printmedien und die privaten Rundfunksender einen Rechtsanspruch auf Beitragsfinanzierung haben müssten; denn es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich auch bei diesen Medien um "allgemein zugängliche Informationsquellen" handelt.
Damit ist eigentlich bezügl. der abgabenrechtlichen Einordnung alles gesagt.
Lefty
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Prof. von Münch wird leider viel zu wenig zitiert.
Hier mal ein Link zu seiner Stellungnahme, die auch für die Kläger und andere Widerständler in den anderern Bundesländern von Interesse sein dürfte:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST15-458.pdf?von=1&bis=0
Leute, bedient Euch, es gibt reichlich davon!
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Hallo,
leider bringt die Stellungnahme von 2011 durch von Münch garnichts, wenn Verwaltungsgerichte 2014 den Rundfunkbeitrag als legitime Vorzugslast einstufen und als verfassungskonform.
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Leute, ich sagte schon öfters, dass Pölitiker und ÖRR hier ihr hinterhältiges Spiel spielen - und ich denke, die geben nicht so einfach auf!
Zitat aus dem Gutachten von Herrn von Münch:
"...Für den Empfang von Rundfunksendungen kann vom Veranstalter ein Entgelt gefordert werden. Denkbare Entgeltformen sind eine Rundfunkabgabe, Pay TV , oder eine Finanzierung aus dem Landeshaushalt, etwa durch eine spezielle Steuer."
"Pay-TV" als Fininzierungsquelle musste von vorneherein ausscheiden. Denn das überschwappen von Firmen aus den USA nach Europa (und somit nach Deutschland) war bereits vor zwei Jahren abzusehen. Hätte man diese Finanzierungsmöglichkeit in Erwägung gezogen, dann hätte das einen Konkurrenz-Kampf der ÖRR mit den Pay-(bzw. Movie)-TV-Anbietern bedeutet. Wer da aufgfund der völlig überteuerten Angebote sehr schnell auf der Strecke geblieben wäre ist wohl klar. Genau das wollten die Politiker nicht, hätten sie doch Ihr ureigenstes "Sprachrohr und Manipulations-Medium ÖRR-TV" verloren.
Steuern waren damals (auch im Hinblick auf die Landtagswahlen äusserst unpopulär. Ausserdem hätte diese Art der Finanzierung bedeutet, dass die Kaste der Ausbeutungsprivilegierten zum Einen empfindliche Einbußen zu verzeichnen gehabt hätte, zum Anderen wären die Landesrechnungshöfe zuständig geworden und man hätte die Milliarden nicht mehr direkt in die Finger bekommen.
Also musste ein pfründenerhaltender "Beitrag" her. Und weil die Zeit relativ knapp war, hat man alle Daten die man brauchte von der damaligen GEZ geholt. Hat übrigens jemals jemand von Euch etwas über diese "Berechnungen" und "Statistiken" gesehen oder gelesen die zur damaligen Entscheidungsfindung benutzt wurden? Ich habe selbst nach langwieriger Suche nichts finden können. Nur im Jahresbericht des BS aus dem letzten Jahr steht, dass man die Daten für die Evaluierung des Rundfunkbeitrags durch die Rundfunkkommission zur Verfügung stellt...
So kam es wohl zur Schaffung des Zwangsbeitrags: durch eine unheilige Allianz zwischen Medien-Baronen und Politikern, der Gier nach Einfluß/Macht und Geld, angetrieben von reinem Erhaltungsstreben lukrativster Pfründe. Eine typische Win-Win-Situation nach Stephen Covey also.
Übrigens und OT, doch schaut Euch mal dass hier an: https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gleichbehandlungsgesetz
Zitat daraus: "Steuerrecht. Steuerrechtlich werden Entschädigungen, welche auf Grund des AGG gezahlt werden, als steuerfreie Schmerzensgeldzahlungen gewertet."
DESHALB wird wohl auch mit aller Macht versucht die Klagen abzuschmettern. Nun, ich denke, dass auf die Bundesländer in nächster Zeit recht viele Klagen diesbezüglich zukommen werden.
Anregung: checkt mal Euere Landesverfassung (habe ich schon öfters empfohlen) - und wenn dort nichts dem Artikel Nr. 17 der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz vergleichbares enthalten ist, dann nehmt den! Schliesslich erlitt man ja Unbill durch ein Gesetz, welches durch den damaligen MP des Landes Rheinland-Pfalz durch den Landtag gepeitscht wurde.
D61
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Noch eine Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html
Überlegung: sollte man vllt. vorsorglich auch in die eigene Klage mit einbauen...
D61
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Ein anderer Aspekt, der viel zu wenig Berücksichtigung findet:
Es war zu Zeiten der allgemeinen Wehrpflicht durchaus statthaft, sich dieser zu entziehen. Und zwar ganz legal mit Billigung des Staates. Und dabei ging es immerhin um Landesverteidigung und Wahrung unserer demokratischen Grundprinzipien.
Der Zahlungspflicht hinsichtlich der Finanzierung des ÖRR soll man sich aber nicht entziehen können???
In diesem Zusammenhang: wer vor Jahren noch geglaubt hat, dass es niemals zu einer Abschaffung der Wehrpflicht kommen würde, musste sich in den letzen Jahren eines besseren belehren lassen.
Rochus hat vollkommen recht. Wir dürfen uns nicht im Klein-Klein der Verwaltungsgesetzgebung verlieren. Es geht hier um Grund- und Menschenrechte.
Der Sachverhalt bezügl. des Rundfunkbeitrags ist doch ganz einfach:
Information ist eine Ware und wird gehandelt. Niemand kann einen freien Menschen zwingen, eine bestimmte Information zu kaufen. Und wenn doch, kann dieser Mensch nicht frei sein.
Olaf Kretschmann hat dies in seiner Klage so zusammengefasst:
Ich beziehe mich auf Artikel 19 der Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“:
„Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“
Zusätzlich berufe ich mich auf meine Grundrechte, die u. a. im Grundgesetz Artikel 4 Satz 1:
„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“
und Artikel 5 Satz 1:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“
geregelt sind.
Des Weiteren besteht kein grundgesetzlicher Schutz für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Allgemeinen und erst recht nicht in seiner heutige Ausprägung.
In Artikel 5 Satz 2 heißt es lediglich:
„Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Quelle: http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/
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Ich will ja ungern Wasser in den Wein gießen - aber ich mache es trotzdem. >:D
Die erfolgreiche Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (heute verharmlosend als Wehrdienstverweigerung bezeichnet) bedeutet, dass man aus Gewissensgründen keinen Kriegsdienst leisten muss. Eine Zurückhaltung der entsprechenden Steueranteile in Höhe des Militärhaushaltes ist dagegen nicht zulässig.
Die Verwaltungsrichter sagen: Man muss sich den Quatsch ja nicht ansehen - zahlen musst Du trotzdem. |-
(OK, Steuer und der behauptete Beitrag sind nicht das gleiche, aber das ist das Klein, Klein des Abgabenrechts ;) )
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Der müßige Vergleich zwischen Rundfunkbeitrag und Müllgebühren wird nun auch vom VG Berlin bemüht:
Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14236.msg99488.html#msg99488
Im Urteil VG Berlin (Az. 27 K 310.14) vom 22.04.2015 heißt es ( Rn 26, Druckversion S. 8 )
Auch in anderen Fällen treffen Entgelte, Gebühren und Beiträge im Rahmen der Daseinsfürsorge beispielsweise für die Müllabfuhr und die Straßenreinigung im Bereich der jeweiligen Gemeinde praktisch jedermann, ohne dass der Charakter einer Gegenleistung für einen zumindest potentiellen individuellen Vorteil verloren ginge.
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Der müßige Vergleich zwischen Rundfunkbeitrag und Müllgebühren
Mehr als müßig und auch nicht zielführend, hat der EuGH doch in ähnlichen Fällen bereits festgestellt, daß dem Vorgang ein Vertrag zugrunde liegt. Es ist sogar egal, ob bspw. der Vermieter den Vertrag mit dem Entsorgungsunternehmen geschlossen hat, oder der Mieter bzw. Grundstückseigentümer selber.
Kein Müllentsorgungsunternehmen, egal ob via privatem oder öffentlichem Träger, wird Dir Deinen Müll "wegnehmen", wenn Du es ihm zuvor nicht erlaubt hast. Dieses gilt letztens auch für das System der "Gelben Säcke"
Auch in anderen Fällen treffen Entgelte, Gebühren und Beiträge im Rahmen der Daseinsfürsorge beispielsweise für die Müllabfuhr und die Straßenreinigung im Bereich der jeweiligen Gemeinde praktisch jedermann, ohne dass der Charakter einer Gegenleistung für einen zumindest potentiellen individuellen Vorteil verloren ginge.
Das handhabt jeder Ort anders, und man sollte aus den Beispielen in Berlin nicht auf die Vorgänge in anderen Orten schließen.
Bei uns bspw. fährt die Straßenreinigung nimmer in reinen Wohngebieten, sofern dort keine Durchfahrtsstraßen anzutreffen sind, auf denen man aus dem Ort herauskommt.
Ist ja wie mit dem Winterdienst; eine Gemeinde kann festlegen, daß sie das selber durchführt und die Anwohner zur Kasse bitten, sie kann aber auch entscheiden, daß die Anwohner zur Durchführung verpflichtet werden und keine Kosten erheben. Hier werden jedenfalls die Anwohner vorher gefragt, welche Art sie bevorzugen. Da die Anwohner letztlich also zustimmen oder nicht zustimmen, liegt auch keine Zwangsbezahlung vor. Selbst im Falle der Nichtzustimmung, da Reinigungsfahrzeuge an diesen Grundstücken schlicht keinen Reinigung durchführen.
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Dieses gilt letztens auch für das System der "Gelben Säcke"
Diese Rücknahmesäcke nach der Verpackungsverordnung sind genauso höchst zweifelhaft. Hier hat nämlich der "Verpacker" bereits eine Entsorgungsgebühr für das Verpackungsmaterial bezahlt und diese dem Warenpreis aufgeschlagen. Die Entsorgung ist also schon bezahlt. Man bezahlt, was man konsumiert. Eigentlich gerecht. Letztendlich doch nicht, weil der Wille des Gesetztgebers durch die Kommunen unterlaufen wurde. Geplant war, so das Müllaufkommen bzw. den Verpackungswahn zu reduzieren.
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Einige grundsätzliche Reflexionen, welche die Unangemessenheit des Vergleichs des Rundfunkbeitrags mit Abfall- und Entwässerungsgebühren aufzeigen sollen.
Derartige Vergleiche finden sich mitunter sogar in Gerichtsurteilen (so beispielsweise im Urteil VG Berlin, Az. 27 K 310.14, vom 22.04.2015, Rn 26, Vergleich zu Müllabfuhrgebühren), selbst bei der Frage der Typisierung und seiner Zulässigkeit bei einer angeblichen 10% Abweichung, wird immer wieder aus dem Zusammenhang gerissen auf einen Beschluss des BVerwG, Az. 8 N 1/83 vom 19. September 1983, Bezug genommen, der aber die Bemessung von Entwässerungsbeiträgen behandelt. Um die Unhaltbarkeit dieses Vergleichs offenzulegen, dienen die folgenden Überlegungen:
Zunächst wäre zu klären, wie es zur Notwendigkeit der Abfallentsorgung kommt? Der Mensch als natürliches Lebewesen ist in einen Kreislauf des Stoffwechsels eingebunden, bei dem auch beständig Abfallprodukte etwa in Form von Exkrementen anfallen. Unstrittig handelt es sich dabei um einen biologischen Sachverhalt, der auf alle Menschen zutrifft. Es ist dementsprechend durchaus sinnvoll für die Entsorgung dieser Abfallprodukte eine gemeinschaftlich organisierte Lösung zu finden. Dabei kann es als ein technischer Fortschritt angesehen werden, wenn die Entsorgung dieser Exkremente mittels einer Wasserkanalisation geschieht. Hierbei eine nutzungsbezogene Entwässerungsgebühr zu erheben, kann folglich als sachgerecht bezeichnet werden.
Eine ganz andere Situation liegt beim wohnungsbezogenen "Rundfunkbeitrag" vor. Niemand wird ernsthaft behaupten können, dass Rundfunkempfang oder Rundfunkkonsum ein dem natürlichen Stoffwechsel vergleichbarer Sachverhalt darstellt. Vielmehr ist die Frage, ob eine Person am Rundfunkempfang teilnimmt, eine willentliche Entscheidung, die insbesondere auch weltanschauliche Überzeugungen sowie die Informationsfreiheit tangieren.
Deswegen geht ein Vergleich des wohnungsbezogenen "Rundfunkbeitrags" mit Abwassergebühren bereits wegen einer gänzlich unterschiedlichen Ausgangslage völlig fehl. Wo immer ein solcher Vergleich vorgebracht wird, sollte er als grundsätzlich unzulässig zurückgewiesen werden.
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Bezüglich Urteil VG Berlin, Az. 27 K 310.14, vom 22.04.2015, Rn 26, den TVfrei zitiert:
Der in Teilen der Literatur (vgl. nur Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 11) erhobene Einwand, zum Rundfunkbeitrag werde praktisch jedermann herangezogen und die Rundfunkfinanzierung stelle daher eine Gemeinlast dar, greift im Ergebnis nicht durch. Die Nutzung des Rundfunks erfolgt regelmäßig einzeln oder in kleineren Gruppen, so dass die Möglichkeit der Nutzung trotz der hohen Zahl potentieller Nutzer individuell oder zumindest individualisierbar bleibt. Auch in anderen Fällen treffen Entgelte, Gebühren und Beiträge im Rahmen der Daseinsfürsorge beispielsweise für die Müllabfuhr und die Straßenreinigung im Bereich der jeweiligen Gemeinde praktisch jedermann, ohne dass der Charakter einer Gegenleistung für einen zumindest potentiellen individuellen Vorteil verloren ginge. Erst soweit darauf abgestellt wird, dass der Rundfunkbeitrag auch den allgemeinen Vorteil abgelten soll, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. die Gesetzesbegründung des Berliner Landesgesetzgebers, Drs. 16/3941, S. 37), handelt es sich um Wohlfahrtswirkungen für die Allgemeinheit, die sich nicht mehr individuell zuordnen lassen.
Da ist ein Fehler.
Das Rundfunkangebot ist nicht ein individualisierbarer Vorteil, weil man Rundfunk einzeln oder in kleinen nutzt. Auch Autobahnen nutzt man so, und noch vieles, was mit Steuern finanziert wird.
Man muss auf die Ausführungen von Degenhart bestehen.