gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Kalender => Thema gestartet von: karlsruhe am 19. August 2014, 04:11
-
Verwaltungsgericht München
Adresse: Bayerstraße 30, 80335 München
Telefon:089 51430
Kein (fakultatives) Widerspruchsverfahren im Rundfunkbeitragsrecht (in Bayern)
VG München 6a. Kammer, Beschluss vom 03.02.2014, M 6a S 14.129
§ 68 Abs 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, RdFunkBeitrStVtr BY, Art 15 Abs 1 S 1 Nr 4 VwGOAG BY, Art 15 Abs 2 VwGOAG BY, Art 15 Abs 3 VwGOAG BY
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE140006178&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
-
Kein (fakultatives) Widerspruchsverfahren im Rundfunkbeitragsrecht (in Bayern)
Dies hat zur Folge, dass sämtliche ins Bundesland Bayern ergehende Beitragsbescheide mit einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, weil in den Rechtsbehelfsbelehrungen unrichtigerweise darüber belehrt wird, dass der Widerspruch der statthafte Rechtsbehelf ist.
-
Wow, das sind ja brisante Neuigkeiten >:D
Wie geht es denn jetzt in Bayern weiter? Ich habe ja schon zwei Beitragsbescheide mit der Rechtsbehelfsbelehrung "Widerspruch" oder "Klage".
Muss man dann in Bayern demnächst direkt klagen?
-
Kann mir das mal einer bitte auf in Deutsch übersetzen?
Danke
-
hi
ich hatte das Urteil bei meinen Recherchen auch schon gefunden, aber noch nicht ausgewertet, es könnte auch für andere Bundesländer und deren landes-Gesetzgebung in Betracht kommen. Die Kammer 6a und b in München hat interessante Urteile.
in kurz geht es um folgendes:
Person K bekommt drei Bescheide und legt dreimmal Widerspruch ein
Widerspruchsbescheide kommen nicht, sondern BS schickt Ankündigung der Zwangsvollstreckung.
Person K weiß nicht, dass es ein Infoschreiben ist (weil eben Widerspruchsbescheid fehlt) stellt darauf vor Gericht Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, beantragt nach § 80 Abs. 5 VwGO,
soweit sogut, unter Punkt 5,6,15,16 ff des Urteils kann man sich Überblick verschaffen, um dann weiterzulesen.
dort nämlich kommt ein interessanter Punkt, der Witz an der Sache ist nämlich die Aussage des Richters, dass das Einlegen des Widerspruchs zwar nach dem alten Rundfunkgebühren-Schema als Option zur Verfügung stand, bzw. die Wahl zwischen Widerspruch und direkter Klage, nach dem neuen Beitragsschema allerdings nicht mehr, sondern wie ich es verstehe, es müsste regelmässig Klage erhoben werden. Die entsprechenden §§ sind genannt und ausgeführt.
Mit anderen Worten, die in Bayern versendeten Bescheide dürften seit 2013 generell eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung haben.
wie sich das in anderen Bundesländern gestaltet wäre fraglich, es ist denkbar dass es ähnliche Rechtslagen gibt.
unter Punkt 24 lässt sich dann noch lesen: Die gerichtliche Anfrage vom ... Januar 2014 an die Beteiligten (also den BS) hinsichtlich der Statthaftigkeit eines Widerspruchs gegen einen Bescheid im Rundfunkbeitragsrecht blieb unbeantwortet. da ist ihnen vermutlich mal nichts mehr eingefallen >:D
der BS musste die Kosten des Verfahrens zahlen.
die Konsequenzen wiederum: Ob alle solchen Bescheide nun ungültig sind ist fraglich, auf jeden Fall erhöht sich durch eine fehlerhafte Rechtsbelehrung die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr. § 58 Abs. 2 VwGO
ebenfalls dürften alle laufenden Widersprüche ungültig sein.
-
Wenn ich richtig informiert bin, ist das bisherige, seit 2013 offenbar entfallene falkutative Klagerecht eine bayerische Besonderheit. Schade eigentlich. >:D
-
Hat die Angabe eines fehlerhaften Rechtsbehelfs eigentlich keine juristischen Konsequenzen für den Beitragsservice? Sie führen den Bürger ja damit in die Irre!
Trotz des Urteils versenden sie ja immer noch die Bescheide mit der Option "Widerspruch" oder "Klage".
Wie ist denn jetzt die weitere Strategie? Als nicht juristisch bewanderter Bürger kann man ja nicht wissen, dass die Rechtsbehelfbelehrung falsch ist. Es besteht somit ja immer noch die Möglichkeit, erst mal der Rechtsbehelfsbelehrung zu folgen bis zum Widerspruchsbescheid, um dann zu klagen. Das zieht sich ja erfahrungsgemäß länger hin. So lässt sich Zeit gewinnen, bis es Klagen in höhere Instanzen geschafft haben und es kann neue Erkenntnisse bringen.
Alternativ könnte man direkt klagen, was mit zeitlichem Aufwand und Kosten verbunden ist, weil ja die VGs alles abschmettern.
-
@ gurke7:
"... auf jeden Fall erhöht sich durch eine fehlerhafte Rechtsbelehrung die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr.".
Dies bedeutet, dass eine Person K, die in Bayern einen fristgerechten Widerspruch gegen den BS eingelegt hat, theoretisch ein Jahr lang ohne Aktionen gegen die ÖRR bleiben kann... habe ich dies richtig gedeutet?
-
@ gurke7:
"... auf jeden Fall erhöht sich durch eine fehlerhafte Rechtsbelehrung die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr.".
Dies bedeutet, dass eine Person K, die in Bayern einen fristgerechten Widerspruch gegen den BS eingelegt hat, theoretisch ein Jahr lang ohne Aktionen gegen die ÖRR bleiben kann... habe ich dies richtig gedeutet?
hi
nein das ist anders gemeint: bei einem Bescheid der Fehler in der Rechtsbelehrung hat, wird die übliche Frist von einem Monat aufgehoben, man kann dann auch noch nach Monaten (bis zu einem Jahr) Einspruch oder Klage erheben.
siehe bsp. http://www.weka.de/kommunalverwaltung/6586--.html?content_id=25061955
das zumindest in der Theorie. In der Praxis wird das vermutlich insofern interessant, weil der BS ja munter weiter seine Schreiben verschickt und ggf. schon mal die Richtung Vollstreckung einschlägt.
Da der BS irgendwann weitere quartalsweise Bescheide schickt, wäre natürlich denkbar, dass eine Person Z sich auch mal sehr lange mit dem Widerspruch auf einen dieser Bescheide Zeit lässt.
-
kleines update.
die Bayerische Regierung wird wohl bald über diese Thematik beraten und beschliessen, der Gesetzesentwurf liegt vor.
https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/ser/gesetzentwuerfe/20140729_gesetzentwurf_verwaltungsverfahrensgesetz.pdf
findet sich unter den Punkten A5 und B5
-
hi gurke7,
wie hat sich dieses Thema eigentlich entwickelt?
-
moin,
das Thema stand gestern auf der Tagesordnung der Plenarsitzung des Landtags
https://www.bayern.landtag.de/webangebot2/webangebot/tagesordnung;jsessionid=BD9D31BFC7BD77561699475CF892522C?execution=e1s1# Tagesordnung --- Plenum
auf der Seite des Landtags kann man sich über den weiteren Fortgang wie folgt informieren:
https://www.bayern.landtag.de/dokumente/drucksachen/
im Popupfenster die Dokumentnummer 2820 eingeben.
Die Drucksache nennt sich 17/2820
-
abend, im Anhang eine Antwort des VG MUC zur Anfrage in der Sache mit dem Widerspruch und so.