gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Optimus1976 am 12. August 2014, 20:41

Titel: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Optimus1976 am 12. August 2014, 20:41
Hallo Zusammen,

Person A bezahlt keine GEZ Gebühren seit April 2013. Es kam dazwischen *-zig Briefe und Mahnungen von GEZ.
Das letzte Brief kam am 04.07.2014 - "Ankündigung der Zwangsvollstreckung". Das Brief wurde auch ignoriert.

Heute (12.08.2014) kam ein Brief von "Obergerichtsvollzieherin" - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft".

(Die Briefkopien von GEZ und Obergerichtsvollzieherin sind unten sichtbar)

Wie kann Person A jetzt vorgehen? Soll A aufgeben und den Betrag (252,00 €) doch überweisen oder zum Termin erscheinen?

Bitte um Meinungen von euch.
Vielen herzlichen Dank.

(http://c2n.me/iIQNhf.jpg)  (http://c2n.me/iIQPfG.jpg)  (http://c2n.me/iIQQFR.jpg)
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: SchwarzSurfer am 12. August 2014, 22:02
War der Beitragsbescheid formal korrekt?
siehe
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html
Wenn nicht erstmal behaupten keinen Bescheid erhalten zu haben und entsprechende Rechtsmittel einlegen die ich leider nicht aus dem Hut weiß.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Bürger am 12. August 2014, 22:17
Danke für das Einstellen dieser geradezu kruden Schreiben.

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
1) Frage:
Ist die Vollstreckungsgrundlage = BeitragsBESCHEID (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html) überhaupt (im Zweifel nachweislich) zugestellt worden?

Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"

Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283

in Verbindung mit
VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10210.0.html

und mit
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

außerdem auch
Aufklärung:
Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7695.0.html


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Sofern die Vollstreckungsgrundlage = BeitragsBESCHEID (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html) nachweislich) zugestellt bzw. seitens Person A darauf reagiert worden ist, gilt üblicherweise:

2) Frage:
Entspricht die Vollstreckungsgrundlage = BeitragsBESCHEID (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html) überhaupt den formalen Anforderungen...

Hier gilt es, Formfehler im Erhebungs-/ Vollstreckungsverfahren abzuklopfen, in Anlehnung z.B. an
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html

und bei Verstößen entsprechend "abwehrend" zu reagieren...

Da eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" vom Gerichtsvollzieher bzw. der örtlichen Vollstreckungsstelle wohl Anzeichen einer akut drohenden Vollstreckung ist, wäre ggf. auch die Option eines Antrags auf Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht zu prüfen.

Näheres hierzu u.a. unter

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Weitere Infos u.a. auch unter

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

sowie in der umfangreichen Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: ss32 am 12. August 2014, 22:44
Gab es vorher keinen anderen Brief oder einen Besuch von der Gerichtsvollzieherin?
Eine Ladung zur Vermögensauskunft als erster Kontaktversuch wäre sehr merkwürdig.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: tokiomotel am 12. August 2014, 22:48
Diese Obergerichtsvollzieherin scheint eine besonders Eifrige ihrer Sorte zu sein und gehört erst mal etwas gezähmt ! Scheinbar hat sie ansonsten immer Scheuklappen angelegt. Wie geistig beschränkt kann diese Person denn nur sein , BEUGEHAFT anzudrohen ?! Sie befindet sich damit auf dem gleichen minderwertigen Level wie der Bservice und die LRAs.
Ich bin bereits in wesentlich höherem Rückstand und würde es nur zu gern darauf anlegen , ihre SCH.... Beugehaft auskosten zu dürfen.
Also keine Panik , vor 500 €  sogenanntem  Minus in deren SCH ... Sache tut sich gar nichts !
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: tokiomotel am 12. August 2014, 23:01
PS: Da spielt es auch nicht die geringste Rolle ob irgendwelche Fristen zu irgendeinem Einspruch  eingehalten wurden !! Der Kontrahent schert sich doch ebenso wenig um deren Beachtung !
 Hier geht es einzig und allein um die Berechtigung  , dass überhaupt etwas für nichts eingefordert werden darf !!
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: ss32 am 12. August 2014, 23:18
Beugehaft ist schon das gesetzlich vorgesehene Mittel, wenn die Vermögensauskunft verweigert wird.
Allerdings kann die erst abgenommen werden, wenn eine zuvor gesetzte Zweiwochenfrist zur Begleichung der Forderung erfolglos verstrichen ist. (§ 802f ZPO)

Also entweder ist die GV völlig bekloppt oder Optimus1976 hat einige Zwischenschritte verschwiegen.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: mk222 am 12. August 2014, 23:23
Hier steht IMHO die Frage im Raum, ob der Gerichtsvollzieher jemals vorher den Versuch einer persönlichen Kontaktaufnahme gemacht hat.

Ich habe ja schon des öfteren geschrieben, das "Mahnungen" und "Ankündigungen zur Zwangsvollstreckung" widersprochen werden sollte, damit der Gerichtsvollzieher, bzw. die "Befehlskette", verpflichtet ist, die Ansprüche der GEZ zu prüfen. Der Hinweis auf das aktuelle Gerichtsurteil von Bürger ist in diesem Fall Gold wert.

Ich würde diesen Termin nicht wahrnehmen, sondern mich zügig schriftlich äussern.

Tenor Deiner Antwort: "Ich bin unbedingt zahlungswillig, aber nur dann wenn die Rechtmässigkeit des Verfahrens geprüft wurde".

Gegenfrage:
Hattest Du irgendwelche (gelben) Briefe von der Stadt oder Gemeinde oder immer nur von der GEZ?

Ein Kommentar, der eigentlich nichts zur Lösung Deines Falles beiträgt erlaube ich mir: Ich muss echt sagen, so langsam hat die ganze GEZ Geschichte einen echten Unterhaltungswert. Die Drohung mit Gefängnis ist schon ein starkes Stück. Ich möchte gerne den Richter kennenlernen, der den Gefängnisaufenthalt eigenhändig unterschreibt.

An den fiktiven Richter: Bitte denken Sie an BGB §63. Sie machen sich mit ihrer Unterschrift persönlich dafür verantwortlich.



Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: mk222 am 12. August 2014, 23:45
Ich möchte auch auf die Möglichkeit hinweisen, das hier im Forum falsche Briefe und Aussagen veröffentlicht werden könnten, um einen Teil der User noch mehr zu verunsichern. So etwas kann niemals ganz ausgeschlossen werden. Die GEZ hätte genug Geld, um irgendwelche Mitarbeiter damit zu beauftragen. Ich bin der Überzeugung, das das nicht ausgeschlossen werden kann.

Ein Fall, wo direkt zur Vermögensauskunft aufgerufen wird und mit Gefängnis gedroht wird, ist höchst ungewöhnlich oder der TS verschweigt einige Details.

Laut ZPO hat der GV nämlich die Pflicht eine friedliche Einigung herbeizuführen. Das hier sieht etwas anders aus.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Optimus1976 am 13. August 2014, 00:07
Hallo Zusammen!

Danke euch alle für die schnelle Antworten!

Fazit: (Leider muss Person A zugeben, dass sie nicht so lange in DE wohnt und sehr schwer mit ganzen rechtlichen Gesetzen, Begriffen usw. klarkommt... Aber sie versucht's ja. Person A arbeitet auch Vollzeit in DE und zahlt alle Steuern wie alle anderen. Aber GEZ nervt einfach. Person hat nicht mal einen Fernseher daheim.)

Folgende Briefe hat Person A bekommen (nach Datum sortiert):

Zahlung der Rundfunkbeiträge am 01.02.2014
[img width=600]http://c2n.me/iIUgHR.jpg[/img]
----------------------------------------------

Ein "Beitragsbescheid" hat Person A bekommen am 04.04.2014:
[img width=600]http://c2n.me/iIUcoM.jpg[/img]
----------------------------------------------

Dann kam eine Mahnung am 01.06.2014
[img width=600]http://c2n.me/iIUkiP.jpg[/img]
----------------------------------------------

Danach kam noch ein "Beitragsbescheid" am 04.07.2014
[img width=600]http://c2n.me/iIUm3l.jpg[/img]
----------------------------------------------

Und auch am 04.07.2014 kam Ankündigung der Zwangsvollstreckung wie oben schon ist:
[img width=600]http://c2n.me/iIQNhf.jpg[/img]


Nach diesen allen Briefen war ein Monat Pause und am 12.08.2014 (heute) kam der Brief von Obergerichtsvollzieherin.
Es gab zwischen 04.07.2014 und 12.08.2014 gar keine Briefe mehr. Weder von GEZ auch noch von Obergerichtsvollzieherin.
Die Obergerichtsvollzieherin hat auch nicht angerufen und kam auch nicht vorbei. (Zumindest in der Zeit wo Person A zuhause ist, meistens Abends):

[img width=600]http://c2n.me/iIQPfG.jpg[/img]
[img width=600]http://c2n.me/iIQQFR.jpg[/img]

Irgendwelche andere Briefe gabs nicht.. Nur im Jahr 2013.. Da ist aber nichts anderes als herkömmliches Schreiben von GEZ.

Vielen herzlichen Dank an alle!


Verlinkte Dokumente/Bilder entweder nicht mehr vorhanden oder abgelaufen.

René
Administrator
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: mk222 am 13. August 2014, 00:33
Sollte es so sein, das "Person A" in diesem Fall keine weiteren Informationen verschweigt, rate ich dazu, das Person A sich mit dem korrekten Ablauf einer Zwangsvollstreckung beschäftigt.

Für mich macht es den Anschein, das hier wichtige Schritte -insbesondere der persönliche Kontakt zum GV oder der Versuch einer friedlichen Einigung- übersprungen wurden.

Reine Mut­ma­ßung: Ich kenne den korrekten Ablauf der Zwangsvollstreckung gemäß ZPO nicht, aber mein "Rechtsempfinden" sagt mir, das eine direkte Vorladung zur EV nicht der Norm entspricht.

Ich habe keine Lösung, rate aber Person A alles weitere schriftlich zu erklären. Den Empfang meiner Erklärungen würde ich mir persönlich, mit Unterschrift gegenzeichnen lassen. Man muss dafür selbstverständlich selbst vorbeifahren, aber mir ist es die Zeit wert.

Die nächste wichtigste Frage, die sich Person A nun stellen muss ist: Gibt es überhaupt irgendeine Rechtsgrundlage, Personen ohne sonstige vorherige Massnahmen zur EV einzuladen ?

Reine Mut­ma­ßung: Nein. Die EV ist das letzte Mittel in einer Kette von Massnahmen. Die ZPO regelt, das zunächst eine friedliche Einigung möglich sein muss. Auch muss eine schriftliche Äusserung für den Fall eines unberechtigten Gläubigers möglich sein.

Person A muss immer daran denken, dass prinzipiell jeder jeden ohne jegliche Berechtigung in diese Situation versetzen kann.

Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: karlsruhe am 13. August 2014, 06:59
Ich möchte auch auf die Möglichkeit hinweisen, das hier im Forum falsche Briefe und Aussagen veröffentlicht werden könnten, um einen Teil der User noch mehr zu verunsichern. So etwas kann niemals ganz ausgeschlossen werden. Die GEZ hätte genug Geld, um irgendwelche Mitarbeiter damit zu beauftragen. Ich bin der Überzeugung, das das nicht ausgeschlossen werden kann.

Ein Fall, wo direkt zur Vermögensauskunft aufgerufen wird und mit Gefängnis gedroht wird, ist höchst ungewöhnlich oder der TS verschweigt einige Details.

Laut ZPO hat der GV nämlich die Pflicht eine friedliche Einigung herbeizuführen. Das hier sieht etwas anders aus.

Von meinen diversen Runden Tischen liegt mir, nicht von Mitarbeitern der "GEZ" , solch ein Ersuchen mit diesem, bzw. ähnlichem Wortlaut leider wirklich vor.

Das mit der Freiheitsstrafe steht hier bei dem mir vorliegenden Schreiben genauso drinnen.

Die Sache mit der Haftstrafe steht hier etwas anders nämlich:

"Falls Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, Ihr Ausbleiben.........oder wenn Sie sich grundlos weigern, die Vermögensauskunft abzugeben, wird auf Antrag des Gläubigers gegen Sie ein Haftbefehl erlassen gem. § 802 g ZPO. Zugleich erfolgt eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§882c Abs. 1 ZPO)"
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Banshee84 am 13. August 2014, 09:15
Beugehaft.. lächerlich.. "Auf Antrag des Gläubigers..".. also müssten ARD, ZDF Deutschlandradio Haftbefehl ausrufen.. bei Hunderttausenden Nichtzahlern?? .. lasst euch alle nicht einschüchtern. STANDHAFT BLEIBEN!
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Sebastian am 13. August 2014, 10:26
In diesem fiktivem Fall würde ich Person A dazu raten - weil offensichtlich der Widerspruch der Bescheide fehlt - den Erhalt der Bescheide zu bestreiten. Im Zweifelsfall muss der BS nachweisen, dass ein Bescheid bei Person A eingetroffen ist. Dies gilt natürlich nur, wenn Person A 1. die Bescheide nirgends erwähnt hat (ausser hier) und 2. die Bescheide nur mit normaler Briefpost angekommen sind.

Sollte dies der Fall sein, so kann Person A den Bescheid bezüglich der zu vollstreckenden Kosten neu anfordern und das ganze geht von vorne los. Hierzu hat dann die Person A genügend Zeit sich hier im Forum sachkundig zu machen, wie man einem Bescheid widerspricht, um rechtlich wasserfest dazustehen, falls es wieder zur Vollstreckung kommen sollte.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: mk222 am 13. August 2014, 13:34
Ich gehe auch davon aus, das es NIEMALS dazu kommen wird, das die GEZ Beugehaft veranlasst. Wisst ihr, was dann los ist, wenn ARD und ZDF Menschen ins Gefängnis schicken, um an ihr Geld zu kommen? Never ever no way. Den Skandal riskieren die nicht.


Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: sense am 13. August 2014, 14:18
Ich gehe auch davon aus, das es NIEMALS dazu kommen wird, das die GEZ Beugehaft veranlasst. Wisst ihr, was dann los ist, wenn ARD und ZDF Menschen ins Gefängnis schicken, um an ihr Geld zu kommen? Never ever no way. Den Skandal riskieren die nicht.

Da wäre ich mir nicht so sicher, die merken doch eh nichts mehr... ?!
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: BinDagegen am 13. August 2014, 14:29
Ich gehe auch davon aus, das es NIEMALS dazu kommen wird, das die GEZ Beugehaft veranlasst. Wisst ihr, was dann los ist, wenn ARD und ZDF Menschen ins Gefängnis schicken, um an ihr Geld zu kommen? Never ever no way. Den Skandal riskieren die nicht.

Das ist doch schon längst Realität an anderer Stelle. Was auch nicht so in den Medien kursiert ist zum Beispiel die tagtägliche Tatsache, dass es bei der Deutschen Bahn gängie Praxis ist Schwarzfahrer (meist Obdachlose, Arbeitslose, Drogenabhängige) in den Knast stecken zu lassen, die das Ticket nicht bezahlen können oder wollen. Eine Person A bekannte Bewährungshelferin gab hier mal entsprechende Infos zu. Erschreckend. Denn, wie vielleicht bekannt sein dürfte, ist so ein Hafttag nicht grade billig.

Der Skandal ist hierbei, dass Steuergelder für Kleinststrafen (40,- €) verballert werden und das tagtäglich. Hierzu eine ältere Meldung:

https://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/07/15/im-gefangnis-sind-ein-drittel-schwarzfahrer/

Das soll keine Panikmache sein, aber diese Praxis ist an anderer Stelle schon längst real.

Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Manso am 13. August 2014, 16:39
Ich gehe auch davon aus, das es NIEMALS dazu kommen wird, das die GEZ Beugehaft veranlasst. Wisst ihr, was dann los ist, wenn ARD und ZDF Menschen ins Gefängnis schicken, um an ihr Geld zu kommen? Never ever no way. Den Skandal riskieren die nicht.
Tut mir leid, dich eines besseren belehren zu müssen. Das ging sogar schon so weit, dass ein Opfer sich wegen der Haft an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt hat (ohne Erfolg): http://www.gez-abschaffen.de/Gefaengnis.htm

In diesem Fall ging es zwar nicht primär um die Zahlung der damaligen Rundfunkgebühren, sondern um ein abschreckendes Exempel am unbescholtenen Bürger zu statuieren, weil er es gewagt hatte sich juristisch zu wehren.

Den im Blog angegeben Filmbeitrag gabs anschließend auch auf Youtube, finde ich aber leider nicht mehr.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Uwe am 13. August 2014, 18:08
Frage von Optimus1976

Was Person A bei dem angeblichen Schreiben vom Gerichtsvollzieher misstrauisch macht, ist, dass als Gläubiger der Südwestrundfunk genannt wird, mit Kölner Postleitzahl.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Schneider am 13. August 2014, 20:10
@ Uwe

Der Südwestrundfunk gibt in den Vollstreckungsersuchen im Gegensatz zu den Bescheiden nicht die Stuttgarter Anschrift an. War mir noch nicht aufgefallen. Möglicherweise auch ein Ansatzpunkt.

@ Optimismus.

Liegt Dir das Vollstreckungsersuchen des SWR nicht vor? Fiktive Person F würde dieses freundlich anfordern von der Obergerichtsvollzieherin. Aus ihrem Schreiben geht ja nicht einmal hervor, woraus sich der geforderte Betrag ergibt und wofür! In vorliegenden Fällen erhielt der Gerichtsvollzieher zu diesem Zwecke eine Zweitausfertigung durch die Rundfunkanstalt und fügte sie dem Schreiben an den Schuldner bei. Aus dem Vollstreckungsersuchen geht u.a. hervor, woraus die Forderung besteht und mit welchen Maßnahmen der Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragt.

Reale Person S hatte „seinen“ Gerichtsvollzieher seinerzeit freundlich aber nachdrücklich auf bestehende Widersprüche innerhalb des Vollstreckungsersuchens der Rundfunkanstalt hingewiesen und gebeten, deshalb das Vollstreckungsersuchen zurückzuweisen. Wider Erwarten hat S vom Gerichtsvollzieher seit über einem viertel Jahr tatsächlich nichts mehr gehört und gelesen.  ?

Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: karlsruhe am 13. August 2014, 21:16
Zu Antwort #4 Tokiomotel

Zitat:

„Ich bin bereits in wesentlich höherem Rückstand und würde es nur zu gern darauf anlegen , ihre SCH.... Beugehaft auskosten zu dürfen.
Also keine Panik , vor 500 €   sogenanntem  Minus in deren SCH ... Sache tut sich gar nichts !“



Leider nicht richtig, mein Beitrag # 11 bezieht sich auf eine zu vollstreckende Summe von
242,12 €

Also da schon Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren möglich und

...wird auf Antrag des Gläubigers gegen Sie ein Haftbefehl erlassen gem.....

Leider kein Scherz und ich habe die Zwangsvollstreckung vom 07.07.14 persönlich  hier vorliegen
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: dimon am 13. August 2014, 23:00
Vielleicht hilft dieses Schreiben

Amtsgericht im Ort
Vollstreckungsgericht


Mein Name
Meine Adresse
Meine Anschrift


Ort, ……………………..

In der Zwangsvollstreckungssache
des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.


Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund.Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt
diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.




Der Beitragsservice behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des                                         Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende


Ich bin bereit rückständige Rundfunkbeiäge zu begleichen, wenn der Demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird.
Ich habe weder eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt noch hat die Rundfunkanstalt oder Beitragsservice das Recht in ihrem eigenen Auftrag eine "Zwangsanmeldung" ohne meine Einwilligung anzuordnen. Es gibt keine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskonto auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.
In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist die sogenannte "Zwangsanmeldung" nicht vorgesehen, somit ist die Handlung sehr fragwürdig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: FlorianGeyer am 14. August 2014, 13:07
Also da schon Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren möglich und
Unverantwortlich, so eine gequirrlte Scheisse zu verzapfen!
Kein weiterer Kommentar.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: reddevilffm am 15. August 2014, 11:00
@dimon,
Danke für das Musterschreiben, vielleicht kann ich es in Zukunft brauchen. Bisher bekam ich keinen Brief vom Gericht oder ähnliches. Nur Mahnungen mit Androhung einer Vollstreckung. Mal gucken wies laufen wird ...
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PsychoMantis am 15. August 2014, 19:50
Das mit der Unfreundlichkeit des GV kann ich bestätigen. Zu meinem Cousin kam nämlich auch kein freundlicher Brief, sondern gleich wie hier schon angegeben Haftandrohung usw. Dem GV wurde dann ein böser Brief geschrieben und nach paar Monaten hat der GV dann geschrieben, dass mein Cousin in das Schuldenzentralregister eingetragen wurde.
Ob es jetzt genau deswegen war oder nicht (das weiß keiner) hat mein Cousin dann tatsächlich keinen Kredit mehr bei einer Bank bekommen, obwohl es früher kein Problem war.
So läuft es.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Bürger am 15. August 2014, 19:54
Dem GV wurde dann ein böser Brief geschrieben und nach paar Monaten hat der GV dann geschrieben, dass mein Cousin in das Schuldenzentralregister eingetragen wurde. So läuft es.
Dann war er vermutlich böse und sachlich falsch... >:D
...denn sachlich richtig wäre bei den entsprechenden Voraussetzungen ja nicht widerlegbar.
Oder der GV hat sich tatsächlich über seine Kompetenzen hinweggesetzt.
Aber auch das wäre (vorzugsweise sachlich) angreifbar... ;)
Nur wird jetzt hier zu fiktiv und spekulativ.
Daher bitte wieder zum Thema ;) Danke.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: mk222 am 15. August 2014, 21:19
Der Kommentar ist jetzt wenig sachlich, aber wer sich dazu entscheidet, Gerichtsvollzieher zu werden, muss IMHO schon einen sehr speziellen Charakter haben.

Ich gehe davon aus, das bei solchen Persönlichkeiten nur "harte Fakten" in Form von Paragraphen helfen.

Wenn dem GV nicht deutlich und schriftlich klar gemacht wird, das seine Kompetenzen begrenzt sind, dann wird er versuchen, seinen Spielraum auszukosten.

Ein GV, der Gefahr läuft, sich eine Anzeige wegen Übertretung seiner Kompetenzen einzufangen und dem das auch bewusst ist, wird sich etwas genauer an die Vorschriften halten.

Ich könnte mir vorstellen, das die viele "Horrorgeschichten" über GVs stimmen, aber sicherlich immer nur dann, wenn der GV dachte, das sein "Patient" die Gesetze und Spielregeln nicht kannte.

Stellt euch mal einen GV vor, der bei einem Rechtsanwaltbüro pfänden soll und Gefahr läuft von diesem Rechtsanwalt wegen Verfahrensfehlern noch verklagt zu werden.

Ist hoffentlich klar, was ich meine. Vorbereitung ist alles.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: plempos am 15. August 2014, 21:26
Stellt euch mal einen GV vor, der bei einem Rechtsanwaltbüro pfänden soll und Gefahr läuft von diesem Rechtsanwalt wegen Verfahrensfehlern noch verklagt zu werden.
Vorbereitung ist alles.

Das dürfte in der Praxis eher selten vorkommen. ;)
Als Normalbürger bekommt man halt nix geschenkt und muss sich selber mit Informationen versorgen. :angel:
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Housebrot am 16. August 2014, 06:30
Ich gehe auch davon aus, das es NIEMALS dazu kommen wird, das die GEZ Beugehaft veranlasst.
Wäre man nicht für die Dauer der Beugehaft (sofern man sie wirklich "absitzt" nicht automatisch abgemeldet ?

Die würden sich also doppelt ins Knie schießen, einmal keine Gebrührenpflich in der Zeit, zum anderen
müssten die die Kosten der Beugehaft ersteinmal begleichen.

Könnte man drin nicht sogar eine Verschwendung von Beitragsgeldrnsehen ?
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: dimon am 16. August 2014, 21:23
Ich habe nun das Schreiben etwas verbessert.

Zitat
Amtsgericht im Ort
Vollstreckungsgericht
Per Fax 0000000000000



Mein Name
Meine Adresse
Meine Anschrift





            Ort, ……………………..

In der Zwangsvollstreckungssache
des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.


Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt
diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.




Der Gläubiger behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des                                           Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende

Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht …
Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat.
Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“



Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
-eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
-der Demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird,
-der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.

Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“

 Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben.

Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskontos bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.

In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers  nicht geregelt, somit ist die Handlung des  Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: dimon am 16. August 2014, 21:35
Eine Frage an alle hätte Person A noch:

Ist es denn üblich, dass die Vollstreckungsbehörde sofort mit dem Verlangen einer Vermögensauskunt reagiert, ohne vorher den Kontakt mit dem Schuldner aufgenommen zu haben.
Person A meint, es muß doch irgendwo geregelt sein, was der erste Schritt seitens einer Vollstreckungsbehörde wäre.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 18. August 2014, 11:39
Ich finde es auch ungewöhnlich, gleich den Offenbarungseid abzufordern, aber vielleicht "kennt" der GV seine Klientel und weiß inzwischen, daß alles andere nur ausgesessen wird und "spart" sich den üblichen Zwischenschritt.
Im übrigen ist die Beugehaft nur dazu da, den Offenbarungseid abzulegen, nicht um irgendwelche Strafen/Geldforderungen alternativ abzusitzen, das ist ein großer Unterschied...

Genau das ist das Problem, wer will schon eine EV abgeben, wo er doch nur gegen eine unberechtigte Forderung vorgeht.
Aber der Plan geht auf, die Leute werden nervös, lassen sich einschüchtern und tun das Falsche: Machen Formfehler oder zahlen gleich...
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: mk222 am 18. August 2014, 12:51
Im Prinzip finde ich solche krassen Entwicklungen sehr positiv. Die Leute werden unruhig, sie schreiben darüber im Internet, es werden immer mehr, die Presse wird aufmerksam, es gibt Gerichtsurteile. Ohne diese kleinen Katastrophen im Alltag merkt ja niemand, was für ein Zwangsausbeutungssystem ARD/ZDF wirklich ist. Je mehr Leute in Bedrängnis gebracht werden, desto besser. Die normalen "Melkkühe", die alles mit sich machen lassen, beschweren sich ja nicht.

Veränderungen passieren nur über Druck. Das gilt für den einzelnen Menschen genau so wie für grosse Systeme. Ohne richtig viel Druck, ohne Leidensdruck, wird alles so bleiben, wie es jetzt ist.

Es muss in unser aller Interesse sein, dem ÖRR so viel Schaden zuzufügen wie möglich, damit die Leute endlich aufwachen. Mit Zwangsvollstreckungen im grossen Stil beschädigen sich ARD/ZDF selbst. Ich finde das super.

Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: tokiomotel am 18. August 2014, 15:06
Zu Antwort #4 Tokiomotel

Zitat:

„Ich bin bereits in wesentlich höherem Rückstand und würde es nur zu gern darauf anlegen , ihre SCH.... Beugehaft auskosten zu dürfen.
Also keine Panik , vor 500 €   sogenanntem  Minus in deren SCH ... Sache tut sich gar nichts !“



Leider nicht richtig, mein Beitrag # 11 bezieht sich auf eine zu vollstreckende Summe von
242,12 €

Also da schon Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren möglich und

...wird auf Antrag des Gläubigers gegen Sie ein Haftbefehl erlassen gem.....

Leider kein Scherz und ich habe die Zwangsvollstreckung vom 07.07.14 persönlich  hier vorliegen
@karlsruhe
Man sollte besser nicht alles für bare Münze nehmen , was einem vom Bservice und übereifrigen GVs aufgetischt wird. Du bist doch hier schon lange genug dabei und solltest es eigentlich besser wissen.
-Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren ist MÖGLICH , - das ist die Krönung von primitivster frecher Einschüchterung ! ..das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen..
-Haftbefehl wird auf ANTRAG des Gläubigers erlassen , - dieser Gurkenverein wird sich hüten dies zu tun , denn dann ist öffentlich der Teufel los !
Ich hatte auch bereits eine Zwangsvollstreckung vorliegen , habe diese im Vorfeld bei der GVin abgeblockt.
Das ist jetzt fast 2 Monate her....
Also wer den GV voller Ehrfurcht mit einer offenen Tür empfängt und ihn ohne weiteres gewähren lässt , der hat im Vorhinein schon etwas falsch gemacht.
Es läuft dann doch auf die 500€ Rückstand-Grenze hinaus , denn ab da gelten andere für die Gegenseite leichtere Spielregeln und dann wird es noch interessanter.

Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Vierauge am 19. August 2014, 14:37
Mal `ne "blöde" Frage:

Was passiert denn, wenn man den Termin zur Vermögensauskunft wahrnimmt, alle Nachweise mitnimmt und sein Vermögen wie gefordert offenlegt?
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 19. August 2014, 20:38
Zwei Varianten:
Du hast Vermögen, dann wird es gepfändet, hast keins, dann ist es der sogenannte Offenbarungseid, sprich Du bist überschuldet und gehst in die Privatinsolvenz.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Conchilli am 19. August 2014, 20:50
Mal `ne "blöde" Frage:

Was passiert denn, wenn man den Termin zur Vermögensauskunft wahrnimmt, alle Nachweise mitnimmt und sein Vermögen wie gefordert offenlegt?

Also grundsätzlich ist zu raten, wenn es bereits schon soweit gekommen ist, versuchen sich mit denen gütlich zu einigen. Ratenzahlungen vereinbaren mit dem Hinweis, daß man eben nur Summe X zur Verfügung hat.

Wegen einer Forderung des BS in die Privatinsolvenz zu gehen oder einen Eintrag in die SCHUFA zu riskieren, ist gelinde gesagt Schwachsinn.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Gucky am 19. August 2014, 21:22
Offenbarungseid ist jetzt Vermögensauskunft.

Zitat Wiki:
Nach neuem Recht besteht die Pflicht des Schuldners zur Erteilung der Vermögensauskunft bei Vorliegen der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 802c ZPO von vornherein, wenn der Gläubiger einen entsprechenden Auftrag nach § 802a ZPO erteilt. Wird die Forderung nicht in einer vom Gerichtsvollzieher gesetzten Zahlungsfrist von zwei Wochen vollständig beglichen, wird Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft bestimmt (§ 802f Abs. 1 ZPO).

Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel. Macht der Gläubiger glaubhaft, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann, oder hat bereits eine Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt, oder hat der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert oder der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen, so ist eine Vermögensoffenbarung (und auch dies ist eine eidesstattliche Versicherung) abzulegen. Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die bestehende Zahlungsverpflichtung innerhalb von sechs Monaten begleichen kann, kann der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsvereinbarung treffen und den Abgabetermin um diesen Zeitraum vertagen (§ 900 Abs. 3, § 806b ZPO alter Fassung).


Das heißt, der Beitragsservice muß glaubhaft machen, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann, oder hat bereits eine Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt, oder hat der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert oder der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen, so ist eine Vermögensoffenbarung (und auch dies ist eine eidesstattliche Versicherung) abzulegen.
Dann kann er, ohne vorherigem Pfändungsversuch, gleich die Vermögensauskunft beantragen.

Mich würde interessieren, wie der Beitragsservice glaubhaft macht, dass eine vorherige Pfändung ohnehin fruchtlos sein würde. Hellseher oder was?

Falls nix zu holen ist, gibt man halt die Vermögensauskunft ab und hat 2 Jahre Ruhe.

Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die bestehende Zahlungsverpflichtung innerhalb von sechs Monaten begleichen kann, kann der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsvereinbarung treffen und den Abgabetermin um diesen Zeitraum vertagen (§ 900 Abs. 3, § 806b ZPO alter Fassung).

Das heißt, man kann auch mit dem Gerichtsvollzieher Ratenzahlung vereinbaren, wenn man die Schuld innerhalb von 6 Monaten begleichen kann. Dann erübrigt sich die Vermögensauskunft.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: plempos am 19. August 2014, 21:37
Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel.

Und woher hat der BS einen Titel?
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Gucky am 19. August 2014, 21:52
Die Rundfunkanstalt braucht keinen Titel.

Das war noch bei der GEZ, ist aber natürlich jetzt auch für den Beitragsservice gültig. Nur daß es jetzt nicht mehr auf das Bereithalten eines Geräts ankommt, sondern auf das Innehaben einer Wohnung:

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG werden die Rundfunkanstalten beim Rundfunkgebühreneinzug hoheitlich tätig. Die Rundfunkgebühr entsteht nicht durch deren Geltendmachung, sondern kraft Gesetzes, sobald ein Gerät zum Empfang bereitgehalten wird. Erst zur zwangsweisen Durchsetzung rückständiger Gebühren muss ein Gebührenbescheid ergehen. Die Rundfunkanstalten bedienen sich dabei der GEZ als zentrale Einzugsstelle.

Die Vollstreckung beginnt mit dem Erlass der Vollstreckungsanordnung. Grundlage ist der Gebührenbescheid, der dem Rundfunknutzer zugegangen sein muss. Den Zugang hat grundsätzlich die GEZ zu beweisen. Beim Versand mit einfacher Post ist dies grundsätzlich nicht möglich. Wichtig: Die anschließende Vollstreckungsanordnung muss nicht nochmals zugestellt werden!

Man bekommt also gar nicht mit, daß die Rundfunkanstalt, nicht der Beitragsservice, eine Vollstreckungsanordnung getroffen hat, da diese dem Schuldner nicht zugeht. Nur wenn man Post oder Besuch vom Gerichtsvollzieher oder einem ähnlichen Vollstrecker erhält, weiß man, das die Vollstreckung eingeleitet wurde. Im Gegensatz zum normalen Vollstreckungsverfahren, bei dem man einen gerichtlichen Mahnbescheid erhält, gegen den man gegebenenfalls Widerspruch einlegen kann.


Zu meinem obigen Post noch: Wenn man mit dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung vereinbart, dann muß man natürlich zukünftig brav seinen Rundfunkbeitrag alle Vierteljahr zahlen, da sonst wieder eine neue Schuld aufläuft.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: plempos am 19. August 2014, 22:47
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG werden die Rundfunkanstalten beim Rundfunkgebühreneinzug hoheitlich tätig. Die Rundfunkgebühr entsteht nicht durch deren Geltendmachung, sondern kraft Gesetzes, ...

Welche Hoheitlichkeit soll denn vorliegen?
Und um welches Gesetz soll es denn gehen? :'(
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Intendanten-Sponsor am 19. August 2014, 23:07
Ich hatte auch bereits eine Zwangsvollstreckung vorliegen , habe diese im Vorfeld bei der GVin abgeblockt.

Und wie?

Also wer den GV voller Ehrfurcht mit einer offenen Tür empfängt und ihn ohne weiteres gewähren lässt , der hat im Vorhinein schon etwas falsch gemacht.

Also nicht öffnen?


Es läuft dann doch auf die 500€ Rückstand-Grenze hinaus , denn ab da gelten andere für die Gegenseite leichtere Spielregeln und dann wird es noch interessanter.

Für den Gläubiger oder den Schuldner?
Was hat es denn mit dieser Grenze auf sich?
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Gucky am 19. August 2014, 23:41

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG werden die Rundfunkanstalten beim Rundfunkgebühreneinzug hoheitlich tätig. Die Rundfunkgebühr entsteht nicht durch deren Geltendmachung, sondern kraft Gesetzes, ...


Welche Hoheitlichkeit soll denn vorliegen?
Und um welches Gesetz soll es denn gehen? :'(


Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts können als Träger öffentlicher Gewalt hoheitlich tätig werden und das Gesetz wäre der Rundfunkstaatsvertrag als gemeinsames Landesrecht.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Conchilli am 20. August 2014, 00:19
Ich hatte auch bereits eine Zwangsvollstreckung vorliegen , habe diese im Vorfeld bei der GVin abgeblockt.

Und wie?

Du wirst es kaum glauben, aber auch GV sind Menschen die dir nix Böses wollen. Wie wäre es denn, wenn du dort anrufst und einen Termin mit denen ausmachst und dann vorbereitet dort hingehst? Sowas nennt man gütliche Erledigung, was ja auch der GV anstrebt. Zudem wird das immer als ein Vorteil für dich gewertet, denn es zeigt, daß du an einer gütlichen Einigung aktiv interessiert bist.

Also wer den GV voller Ehrfurcht mit einer offenen Tür empfängt und ihn ohne weiteres gewähren lässt , der hat im Vorhinein schon etwas falsch gemacht.

Also nicht öffnen?

Das wird dir nicht viel nützen, denn wenn du Pech hast ruft er Verstärkung mit Schlüsseldienst und Polizei.
Andererseits bist du unvorbereitet und wenn er erstmal in deiner Wohnung ist, hat er leichtes Spiel seine Siegel anzubringen oder die Wertsachen gleich mitzunehmen. deshalb wird man bei sowas immer selbst tätig und vermeidet es, daß er bei dir vor der Türe steht. Wirst ihn eh nicht los! ;)


Es läuft dann doch auf die 500€ Rückstand-Grenze hinaus , denn ab da gelten andere für die Gegenseite leichtere Spielregeln und dann wird es noch interessanter.

Für den Gläubiger oder den Schuldner?
Was hat es denn mit dieser Grenze auf sich?

Die 500 EUR Grenze bezieht sich auf das Tätigwerden des GV bestimmt Auskünfte über deine Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. Er darf diesbezüglich nur tätig werden, wenn der zu pfändende Betrag mindestens 500 EUR beträgt.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PersonX am 20. August 2014, 01:43
500,- ja vielleicht dennoch muss die Grundlage dazu erstmal formal richtig gestellt sein, ist Sie das nicht sollte der GV gar nichts dürfen, so denke ich das zumindest. Tut er doch irgendwas sollte der GV dazu später belangt werden können. Denn ohne richtige gültige und formal richtige Grundlage sollte ein GV in einer Sache schon zu seiner Eigenen Sicherheit (persönliche Haftung) gar nichts unternehmen. Wird der GV also aus meiner Sicht tätig und dann sollte dieser die Vorschriften sehr genau kennen, also auch die formalen Vorgaben, wird der GV also tätig obwohl der GV hätte erkennen müssen, dass die formalen Anforderungen fehlerhaft sind, dann macht sich der GV aus meiner Sicht persönlich direkt haftbar.
Also gilt es immer, wenn so ein GV in Aktion tritt prüfen zu lassen auf welcher Grundlage der GV tätig werden will und ob der GV die formalen Vorraussetzungen bevor er tätig werden darf auch beachtet hat.

http://www.rechtslexikon-online.de/Vollstreckungsbehoerde.html
http://www.rechtslexikon-online.de/Verwaltungsvollstreckung.html
http://www.rechtslexikon-online.de/Verwaltungsakt.html
http://www.rechtslexikon-online.de/Beitreibung.html
http://www.rechtslexikon-online.de/Verwaltungszwang.html

http://www.rechtslexikon-online.de/Titel.html

http://www.ratgeber-recht24.de/Gerichtliches_Mahnverfahren_Teil_1/index.html
http://www.ratgeber-recht24.de/Gerichtliches_Mahnverfahren_Teil_2/index.html
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Gucky am 20. August 2014, 07:45
Das mit den Auskünften von Dritten ab 500 Euro wird der Gerichtsvollzieher wohl ohnehin in den seltensten Fällen machen. Die Vermögensauskunft muß man ja an Eides Statt abgeben. Insofern geht dann wohl in den meisten Fällen der GV davon aus, daß man dabei auch die Wahrheit angegeben hat.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: plempos am 20. August 2014, 08:01
das Gesetz wäre der Rundfunkstaatsvertrag als gemeinsames Landesrecht.

Aha:https://dejure.org/#nachRechtsgebieten (https://dejure.org/#nachRechtsgebieten)
Irgendwie kann ich dort jedenfalls nichts finden. :o
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Gucky am 20. August 2014, 09:27
Da mußt du bei den Gesetzen der einzelnen Länder gucken.

Zitat Wiki:

Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ist zunächst, wie der Begriff „Staatsvertrag“ sagt, ein zwischen Staaten, hier den Bundesländern, geschlossener Vertrag. Seine Regelungen erhalten Gesetzeskraft mit unmittelbarer Geltungswirkung gegenüber den Bürgern durch Zustimmungsgesetze oder Zustimmungsbeschlüsse der Landesparlamente. Der zwischen allen Bundesländern abgeschlossene Rundfunkstaatsvertrag enthält somit bundeseinheitlich geltendes materielles Landesrecht. Als Landesgesetz steht er auf derselben normhierarchischen Stufe wie das BayMG[2]. Nach dieser wohl noch herrschenden traditionellen Auffassung der Gleichrangigkeit staatsvertraglichen und sonstigen einfachgesetzlichen Landesrechts würde das jeweils speziellere dem allgemeineren und das jüngere dem älteren Gesetz vorgehen. Jüngeres staatsvertragswidriges Landesrecht würde nach dieser Auffassung zwar Ansprüche der Staatsvertragsparteien gegeneinander auslösen, aber die Geltung des staatsvertragswidrigen einfachen Landesgesetzes nicht in Frage stellen. In der neueren juristischen Literatur mehren sich allerdings Befürworter einer normhierarchischen Aufwertung staatsvertraglichen Landesrechts über (einfache) Landesgesetze[3]. Im Streit um den Frequenzwechsel von BR Klassik und BR Puls[4] hat der VPRT ein Rechtsgutachten des Leipziger Rundfunkrechtlers Christoph Degenhart vorgelegt, der einen Vorrang des Staatsvertragsrechts aus dem Grundsatz "pacta sunt servanda" ableiten will[5].
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Vierauge am 20. August 2014, 13:03
Also grundsätzlich ist zu raten, wenn es bereits schon soweit gekommen ist, versuchen sich mit denen gütlich zu einigen. Ratenzahlungen vereinbaren mit dem Hinweis, daß man eben nur Summe X zur Verfügung hat.

Wegen einer Forderung des BS in die Privatinsolvenz zu gehen oder einen Eintrag in die SCHUFA zu riskieren, ist gelinde gesagt Schwachsinn.

Einen Eintrag in der Schufa kann es nicht geben! Weder die ÖR sind da Mitglied noch hat man eine Schufa-Klausel unterschrieben.

Wenn man diesem Thread glauben darf, hat der TE gleich die Ladung zur Abgabe der Vermögensuaskunft bekommen. Gerichtsvollzieher etc. wurden umgangen. Dann ist es ganz schnell soweit.

Okay, mal anders formuliert:

Die Person erhält besagte Einladung (Vorladung ist Mumptiz, da Vorladungen nur Richter oder Staatsanwälte veranlassen dürfen) und die Person nimmt diesen Termin wahr. Sie nimmt allerdings nicht die geforderten Unterlagen mit, da ja nicht bestritten wird, daß man die Forderung zahlen kann, sondern ganz einfach den Forderungsbetrag in bar. Dieses Geld zeigt man dort vor, um nachzuweisen, daß man es zahlen könnte. Man merkt dann aber an, daß man es grundsätzlich zahlen will, aber nicht zahlen wird, weil eben hier kein ordentliches Vollstreckungsverfahren geführt wurde und die Rechtmäßigkeit der Forderung weiterhin angezweifelt wird. Dann geht man wieder.

Was passiert dann?
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Titanquest am 20. August 2014, 13:23
"Vermögensauskunft" wenn ich das schon höre!
Die bekommen von mir die Auskunft, dass ich sehr vermögend bin und selbstverständlich zahlungswillig und zahlungsfähig.

Aber als Bürger dieses Rechtsstaates darf man doch den Anspruch an eine Wahrung aller Formalien haben.
Und genau daran hapert es nunmal.

Daher bin ich als vermögender, zahlungswilliger und zahlungsfähiger Bürger leider außerstande an mich gestellte Forderungen zu begleichen, wenn die Grundlage (der angebliche Bescheid) noch nicht einmal den Formalitäten entspricht. (Zustellung als auch Form).

Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Bürger am 24. August 2014, 03:55
Wegen einer Forderung des BS in die Privatinsolvenz zu gehen oder einen Eintrag in die SCHUFA zu riskieren, ist gelinde gesagt Schwachsinn.
Einen Eintrag in der Schufa kann es nicht geben! Weder die ÖR sind da Mitglied noch hat man eine Schufa-Klausel unterschrieben.

...der Konsequenzen von "Vermögensauskunft abgeben", "Eintrag ins Schuldnerverzeichnis" etc. sollten sich Personen XYZ generell bewusst sein bzw. werden.

Die Suchfunktion des Forums liefert zu "Schuldnerverzeichnis"
einen sehr interessanten Thread mit reichlich
Infos zu Zwangsvollstreckung, GV-Termin, Vermögensauskunft, Schufa, Schuldnerverzeichnis, etc. ...
...und deren Folgen bzw. unter Umständen evtl. mögliche Rechtsmittel dagegen:

Post vom Amtsgericht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9119.0.html

Weitere Infos u.a. auch unter
Aufklärung:
Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7695.0.html
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: spreefischer am 01. September 2014, 15:30
Ein Kommentar, der eigentlich nichts zur Lösung Deines Falles beiträgt erlaube ich mir: Ich muss echt sagen, so langsam hat die ganze GEZ Geschichte einen echten Unterhaltungswert. Die Drohung mit Gefängnis ist schon ein starkes Stück. Ich möchte gerne den Richter kennenlernen, der den Gefängnisaufenthalt eigenhändig unterschreibt.

An den fiktiven Richter: Bitte denken Sie an BGB §63. Sie machen sich mit ihrer Unterschrift persönlich dafür verantwortlich.

wollte diesen §63 nachlesen, doch da steht §§ 61 - 63 weggefallen
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PanicMan am 22. Oktober 2014, 11:14
Wollte mich hier einklinken, da Person B eine ähnliche "Laufbahn" hinter sich hat. In seinem Fall allerdings mit dem SWR.

In Kürze: Person B hat ab dem 01.01.2013 aufgehört die Betragszahlungen zu leisten und diesen einige male Widersprochen, bis der Widerspruchsbescheid einige Monate später dann doch ankam. Mit diesem Widerspruchsbescheid ist Person B dann zum zuständigen Verfassungsgericht Freiburg (im folgenden kurz VG) und hat eine Klage (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20140606%20-%20Brief%20an%20Verwaltungsgericht%20Freiburg%20%28anonym%29.pdf) gegen den SWR eingereicht.

Der SWR antwortete (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20140630%20-%20Antwort%20GEZ%20Verwaltungsgericht%20%28anonym%292.pdf) dem VG und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20140704%20-%20GEZ%20Beschluss%20Verwaltungsgericht%20Freiburg%20%28anonym%292.pdf), die Klage läuft allerdings weiterhin, es existiert auch ein Aktenzeichen.

Was Person B zu diesem Thread bringt: Am 30.09.2014 kam dann ein Brief vom Gerichtsvollzieher (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20140930%20-%20Vollstreckung%20GEZ.pdf) (im folgenden kurz GV). Person B hat dann einen Termin bei diesem gemacht und sich etwas vorbereitet, da bereits hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8256.msg77294.html#msg77294) auf den Beschluss (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.msg72287.html#msg72287) des LG Tübingen hingewiesen wurde.

Die Erfahrungen von Person B beim GV waren folgende: Der GV hat erstmal damit angefangen Person B zu belehren dass eine Zahlung erfolgen MUSS und man da nicht drumherum kommt, dass eine Ratenzahlung zusätzliche Kosten von ca. 5€/Zahlung mit sich bringt, etc. bis Person B gemeint hat dass man die Zahlungsgespräche erstmal überspringen kann da das Vollstreckungsersuchen des SWR nicht gültig ist. Daraufhin ist der VG stutzig geworden, wollte den Bescheid des LG Tübingen nicht sehen bis Person B darauf bestanden hat dass der GV es sich anschaut. Während des Lesens ist ist der GV immer wieder zustimmend gemurmelt und am ende des Schreibens war er gleicher Meinung wie Person B. Er meinte allerdings, dass er dem selber nicht widersprechen kann, das müsse Person B beim zuständigen Gericht selber tun. Er setzt aber die Vollziehung bis zum 03.11.2014 aus.

Person B war dann beim zuständigen Amtsgericht und nun wird es kompliziert: Die Frau beim Amtsgericht hat allerdings auch gesagt dass sie dem nicht Widersprechen kann, Person B kann allerdings einen "Antrag auf einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung" stellen. Und evtl. beim VG Freiburg um Rechtsschutz in der Vollstreckungssache bitten.

Mittlerweile hat Person B einen Brief von VG Freiburg gekriegt, wo gefragt wird ob der aktuelle Fall pausiert werden kann, bis ein ähnlicher Fall (Az. 2 K 1446/13) (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Freiburg&Datum=02.04.2014&Aktenzeichen=2%20K%201446/13) zum Abschluß kommt. Diesem hat Person B zugestimmt und auch der SWR. Bei der Antwort des SWR stand allerdings folgender Absatz:
Zitat
Zur Klarstellung möchten wir den Kläger darauf hinweisen, dass ein Ruhen des vorliegenden Gerichtlichen Verfahrens nur zur Folge hat, dass die Entscheidung zurückgestellt wird bis das Parallelverfahren eine Entscheidung trifft. Das Ruhen hat nicht zur Konsequenz dass die vorläufige Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausgesetzt wurde. Nach Beschluss des VG vom 04.07.2014 (s.o.) in einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann der angefochtene Bescheid zulässigerweise einstweilen Vollzogen werden.

Somit stellen sich Person B folgende Fragen:

Person B bedankt sich schon mal für die großartige Hilfe die sie hier erfahren hat!
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Konspirativ am 22. Oktober 2014, 11:58
Wie ich dir schon per PM schrieb, hätte Person B mit dem Vollstreckungsersuchen zum VG Freiburg maschieren müssen, dort den Antrag auf Eilrechtsschutz stellen, weil dort ja deren Klage läuft. Hat Person B dem GV denn nicht gesagt, daß sie eine Klage am Laufen hat? Genau deshalb beruft sich der SWR jetzt auf die Vollstreckung der Beiträge.

Zitat
Zur Klarstellung möchten wir den Kläger darauf hinweisen, dass ein Ruhen des vorliegenden Gerichtlichen Verfahrens nur zur Folge hat, dass die Entscheidung zurückgestellt wird bis das Parallelverfahren eine Entscheidung trifft. Das Ruhen hat nicht zur Konsequenz dass die vorläufige Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausgesetzt wurde. Nach Beschluss des VG vom 04.07.2014 (s.o.) in einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann der angefochtene Bescheid zulässigerweise einstweilen Vollzogen werden.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PanicMan am 22. Oktober 2014, 13:31
Na weil laut des Gerichtsvollziehers Person B das ganze auch im Amtsgericht hätte machen können. Hat Person B aber wegen deren tollen Öffnungszeiten erst vor kurzem geschafft und dem ist wohl nicht so... Also muss das jetzt eiligst geschehen, Person B ist sich aber nicht ganz im klaren wie das Ganze formuliert werden soll.  :-\
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: leonardodavinci am 22. Oktober 2014, 13:36
Meines Erachtens 2 verschiedene Sachen im Fall von Person B.

1. Das Klageverfahren, das sich gegen die Rechtmäßigkeit der Grundlagenbescheide richtet, hat wohl prinzipiell keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehung des Verwaltungsakts, vgl. § 80 VwGO

Zitat
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten

Hier gilt wohl insbesondere § 69 AO

Zitat
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen.

...

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen

(Vgl. auch § 361 AO und wieder § 80 VwGO:)

Zitat
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

Das ist offenbar nicht geschehen, da das Gericht, wie im Schreiben vom 4.7. mitgeteilt, nicht davon ausgeht, dass die Wahrscheinlichkeit eines Klageerfolgs größer ist als die eines -misserfolgs.


2. Die Unzulässigkeit des vorgelegten Vollstreckungsersuchens aus den bekannten Gründen.

In Bezug auf die Eintragungsanordnung gilt wohl § 882d ZPO

Zitat
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners.

(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.

Soweit ich es verstehe, würde eine Aussetzung der Eintragungsanordnung bedeuten, dass vorläufig keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis stattfindet, vgl. § 882c Abs. 1 ZPO.

Gegen eine solche Eintragung hat sich offenbar die betroffene Person im Fall Nagold/Tübingen gewendet, vgl.

Zitat
9 Am 31.1.2014 hat der Gerichtsvollzieher die angegriffene Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erlassen.

10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners, die das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 6.4.2014 zurückgewiesen hat.

_______________________________________________________________


Darüber hinaus (evtl. für später und auch für andere Fälle):

Es scheint mir, als würde eine Aussetzung der Eintragungsanordnung nicht die anderen Möglichkeiten und Aufgaben des GV - wie etwa Pfändung - berühren.

Die entsprechenden Möglichkeiten und Aufgaben sind niedergelegt in § 802 ZPO

Zitat
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

 1.  eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
 2.  eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
 3.  Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
 4.  die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
 5.  eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.

Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

Wichtig daher aus meiner Sicht: Der Bezug auf § 802 Abs. 2 ZPO:

Zitat
Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung

Hiergegen sollte sich wohl das weitere Vorgehen richten. Die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zwangsvollstreckung liegen nicht vor. Ein Vorgehen gegen das formal fehlerhafte Vollstreckungsersuchen wäre wohl im Sinne des § 766 ZPO in Verbindung mit § 732 ZPO vorzunehmen.

§ 766 ZPO

Zitat
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

§ 732 ZPO

Zitat
(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Konspirativ am 22. Oktober 2014, 14:30
leonardodavinci hat das ja schon ausführlich dargestellt, welche § in Betracht kommen könnten. Da Person A ja gegen das Vollstreckungsersuchen nach Vorlage von Urteil Tübingen http://openjur.de/u/708173.html vorgehen will (dem VG liegt dieses Urteil bestimmt schon vor oder hat zumindest Kenntnis davon), könnte A jetzt mit der Kopie zur Niederschrift zum VG Freiburg fahren.

Eigentlich könnte A sämtliche § aus dem Urteil übernehmen.

Unter Nr. 8:
Zitat
In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.

Diese sind wohl die § von der die Gegenseite spricht. Anträge werden wohl diesbezüglich gestellt oder wurden schon gestellt.

Unter Nr.16:
Zitat
Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.

Unter Nr. 18:
Zitat
Als Titel wurde gemäß § 801 ZPO i.V.m. § 16 III LVwVG BW ein Vollstreckungsersuchen vorgelegt. Dieses Ersuchen war jedoch als Titel unzureichend.

Unter Nr. 19a:
Zitat
Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen.

Unter 20b:
Zitat
Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde.

Unter 21c:
Zitat
Die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 2 LVwVG BW ist unzureichend.

Das könnte Person A im Antrag zur Niederschrift stellen, wobei höchstwahrscheinlich die Geschäftsstelle des VG´s bei der richtigen Formulierung behilflich ist. Dazu die Kopie des Urteils Tübingen an den Antrag anhängen! ;)

Keine Gewähr, ob das so geht. Wäre ich A würde ich das so machen! ;)
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: leonardodavinci am 22. Oktober 2014, 16:00
Siegel und Unterschrift wegen nicht automatischer Erstellung greift wohl eher nicht, denn:

Zitat
Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt. Es enthält zahlreiche individuelle Inhalte. Dies allein wäre jedoch noch kein Indiz für eine nicht automatische Bearbeitung. Das Ersuchen informiert jedoch zudem auch über weitere persönliche Merkmale, z. B. eine frühere Beitragsbefreiung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stehen und die schon deshalb den Eindruck erwecken, wie wenn sie sorgfältig ausgesucht und als Hintergrundinformation individuell und manuell dazu gefügt worden wäre.

Dazu nochmal die ganze Rn. 20 des Urteils lesen.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: leonardodavinci am 03. November 2014, 03:22
In einer der vielen Facebookgruppen gegen den Zwangsbeitrag berichtet jemand, dass er unter Berufung auf das Tübingenurteil beim AG Bayreuth erreicht hat, dass die Eintragungsanordnung ins zentrale Schuldnerverzeichnis einstweilen ausgesetzt wird.

Interessant hier, dass als Gläubigerin ARD, ZDF, DRadio Beitragsservice und als Bevollmächtigte der BR aufgeführt sind.

(http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_79623_Obergerichtsvollzieherin/Beschluss_AG-Bayreuth_1_grau.jpg)(http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_79623_Obergerichtsvollzieherin/Beschluss_AG-Bayreuth_2_grau.jpg)
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PanicMan am 03. November 2014, 09:51
Vielen Dank für die Anregungen, hoffentlich wird das bei Person A auch so sein, diese hat nun einen Antrag auf einstweilige Aussetzen der Eintragungsanordnung (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20141030%20-%20Antrag%20auf%20einstweilige%20Aussetzung%20der%20Eintragungsanordnung.pdf) gestellt und auch einen Widerspruch (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20141031%20-%20VG%20Freiburg%2C%20Antrag%20Widerspruch%20Zwangsvollstreckung.pdf) bei beim VG Freiburg. Person A hofft alles richtig gemacht zu haben.

Heute läuft allerdings die Fristverlängerung des Gerichtsvollziehers gegen Person A aus, diese wird sich später mit ihm in Verbindung setzen und schauen was er dazu noch sagt.
Person A weiß allerdings nicht wirklich wie sie er argumentieren kann, auf Entscheid des VG warten?

Hier ist übrigens ein sehr interessantes Video wie man auf einen Vollstreckungsbeamten reagiert, immer schön sachlich bleiben: ***
Also der Beamte bei Person A war viel selbstbewusster als der da, dem haben die ja total den Wind aus den Segeln genommen... Zumal die 3 gegen einen waren... ;)
Und die Frage mit den Enkeln ist göttlich, dass sollte man wirklich jeden von den Typen fragen, dann überlegen die vielleicht mal was die da so tun...


***Edit Bürger:
Link gelöscht, da nicht erwünscht/ auf irreführenden Grundlagen beruhend.
Weitere Hinweise u.a. unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Konspirativ am 03. November 2014, 10:04
Zitat
Interessant hier, dass als Gläubigerin ARD, ZDF, DRadio Beitragsservice und als Bevollmächtigte der BR aufgeführt sind.

Das gibt es meiner Meinung nach in der Zukunft auch noch gerichtlich zu klären, welche Befügnisse nun der Beitragsservice aus §10 (7) RBStV genau hat und inwieweit diese Behörde oder nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft tätig werden darf.

Da gibt es ja offensichtlich nicht nur zur Rechtsform unterschiedliche Meinungen, sondern laut dem VG Dresden soll dieser Verein ja auch Verwaltungsakte erlassen können und dürfen, mal ganz davon abgesehen vom Selbstitulierungsrecht, das sich offensichtlich staatliche Institurionen nach Belieben ausstellen dürfen und können, wie es ihnen beliebt.

Selbsttitulierungsrecht / Justizgewährungsanspruch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11769.msg79392.html#msg79392

Es wird mit Sicherheit nicht lange dauern bis der Beitragsservice gegen den Beschluss des AG Bayreuth Revision einlegt. Offensichtlich bestehen in Justizkreisen erhebliche Meinungsunterschiede, insbesondere was die einzelnen Bundesländer betrifft.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PersonX am 03. November 2014, 14:34
@Konspirativ es ist aus Sicht von PersonX kein Verein, nach dem Empfinden her könnte der Name zwar auch mit Ver anfangen, endet dann aber subjektiv mit brecherorganisation, möglicherweise bezeichnet es jeweils das Gleiche bei dem Wort Beitragsservice wird es jedoch nicht so deutlich. Eine solche Organisationseinheit hat meist überall gewilligte Helfer, besonders oft sind diese zur zeit scheinbar an anderen Einrichtungen, welche ebenfalls mit der Silbe Ver beginnt zu finden, den Rest möge sich eine Person A bis Z selber denken.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PanicMan am 03. November 2014, 15:27
Das gibt es meiner Meinung nach in der Zukunft auch noch gerichtlich zu klären, welche Befügnisse nun der Beitragsservice aus §10 (7) RBStV genau hat und inwieweit diese Behörde oder nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft tätig werden darf.
Also wenn man deren Impressum (http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html) mal anschaut, ist es eine normale Firma die eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzt.
Sie selbst nennen sich: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung...

Nicht rechtsfähig, aha... Aber Zwangsvollstreckungen ohne richterliche Entscheide verschicken... ^^
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: ss32 am 03. November 2014, 17:40
In einer der vielen Facebookgruppen gegen den Zwangsbeitrag berichtet jemand, dass er unter Berufung auf das Tübingenurteil beim AG Bayreuth erreicht hat, dass die Eintragungsanordnung ins zentrale Schuldnerverzeichnis einstweilen ausgesetzt wird.

Glück gehabt, würde ich sagen.

Die Rechtspflegerin war offenbar nicht imstande oder willens, die wesentlich geringeren Anforderungen der bayrischen Verwaltungsvollstreckung mit denen aus BW abzugleichen.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: leonardodavinci am 03. November 2014, 18:44
Kommt auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache an. Der spricht ja bekanntlich als oberster Gerichtshof der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 95 GG) Recht. Und wenn der entscheidet, dass Vollstreckungsersuchen den Gläubiger eindeutig bezeichnen müssen, dann geht das sicherlich einer Nichtnennung dieser Voraussetzung in den Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzen vor.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PanicMan am 25. November 2014, 17:48
So, bei Person A gibt es wieder Neuigkeiten, ist zwar schon ein paar Tage her, hatte aber viel um die Ohren.

Das Urteil des LG Tübingen interessiert hier anscheinend  gar keinen. Ich meine wenn nicht ein Richter-Beschluss, was sonst???

Vom Gerichtsvollzieher kam am 11.11. folgender Bescheid (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20141111%20-%20Gerichtsvollzieher%20-%20Eintragung%20Schuldnerverzeichniss.pdf).
Darf der das überhaupt tun, wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Vollstreckung vorliegen? Muss er nicht viel mehr das Ganze an seinen Vorgesetzten weiterleiten mit der Angabe von Zweifeln? Da gibt es doch bestimmte Gesetze in der ZPO... Ist es jetzt an der Zeit eine Klage gegen den GV einzulegen?

Weiterhin kam vom Amtsgericht VS folgender Beschluss (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20141114%20-%20Amtsgericht%20VS%20-%20Beschluss%20Eintragungsverordnung.pdf). Gegen diesen wird Person A morgen Widerspruch einlegen. Wie soll Person A am besten argumentieren? Schon wieder alle Punkte des Tübinger Beschlusses zitieren???

Dann erhielt Person A am 15.11. Post vom VG Freiburg, ja, es kam viel Post die Tage, da Widerspricht  (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20141114%20-%20VG%20Freiburg%20-%20Brief%20vom%20SWR%20wegen%20Eilrechtsschutz.pdf)der SWR, endlich auch mal mit Namen und Unterschrift dem Widerspruch beim VG Freiburg und die Argumente, neben dem üblichen Zeug, müsst ihr euch echt mal auf der Zunge zergehen lassen. Wenn Person A es richtig versteht, so hat sie NULL RECHT dem ganzen zu widersprechen!!!!

Dem wird Person A morgen auch widersprechen, die Gründe dafür muss sie sich aber noch zusammensuchen. Hofft hier inständig auf eure Hilfe...

Aber jetzt mal im Ernst, was soll der Mist??? Person A ist Programmierer vom Beruf, kein Jurist, sie erwartet von ihren Kunden doch nicht dass sie, sobald sie einen Bug im Programm entdecken, die zugehörige Programmiersprache lernen, das Programm de-kompilieren, Assembler lernen, das ganze in die ursprüngliche Programmiersprache umschreiben und dann dem Programmierer beweisen dass da ein Bug vorliegt? Das ganze wird aber hier von Person A in juristischer Form erwartet!!! Wer bezahlt die Gerichte / Richter / Gerichtsvollzier / etc. denn? Der Beitragsservice etwa??? Der Steuerzahler, also Person A!!!! Und warum hinterfragt denn keiner die Forderungen in rechtlicher Hinsicht??? *kopfschüttel*

Person A fragt sich ernsthaft ob jetzt nicht langsam juristischer Beistand notwendig wäre... Und ob sowas überhaupt die private Rechtsschutz übernimmt...
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: ss32 am 25. November 2014, 20:48
Weiterhin kam vom Amtsgericht VS folgender Beschluss (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20141114%20-%20Amtsgericht%20VS%20-%20Beschluss%20Eintragungsverordnung.pdf). Gegen diesen wird Person A morgen Widerspruch einlegen. Wie soll Person A am besten argumentieren? Schon wieder alle Punkte des Tübinger Beschlusses zitieren???

Wie hat A denn seinen Widerspruch begründet?

Immerhin geht es hier um das selbe Bundesland. Dass die Tübiger Argumente dabei gänzlich unbeachtet bleiben, ist schon merkwürdig.
Aber der Beschluss ist nur von einer Rechtspflegerin, der fehlt wahrscheinlich die Kompetenz.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PersonX am 25. November 2014, 20:50
vielleicht sollten die weiteren Antworten zu den 3 Dokumenten hier, also auch explizit der Begründung der Ablehnung, mit den Antworten zu den Entscheidungen hier

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.0.html   -> Antwort 33

zusammengefast fortgeführt werden, die Thematik ist in beiden Fallen ist relativ ähnlich.
Auch wenn im obenstehenden Link wohl kein Widerspruch erfolgte.
Die Aussetzung der Eintragung wurde ebso fadenscheinig und so wie PersonX da sieht nur aus formalen Gründen abgelehnt. Der weitere Weg scheint demzufolge ähnlich.
Grundsätzlich Gleich ist der Bezug/Versuch aus dem noch nicht rechtskräftigen Urteil am LG Tübingen ebenso die Abwendung der Eintragung zu erreichen.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: ss32 am 25. November 2014, 21:19
Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Fällen ist das Bundesland und somit die Vollstreckungsvoraussetzungen.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PanicMan am 26. November 2014, 11:04
Weiterhin kam vom Amtsgericht VS folgender Beschluss (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20141114%20-%20Amtsgericht%20VS%20-%20Beschluss%20Eintragungsverordnung.pdf). Gegen diesen wird Person A morgen Widerspruch einlegen. Wie soll Person A am besten argumentieren? Schon wieder alle Punkte des Tübinger Beschlusses zitieren???

Wie hat A denn seinen Widerspruch begründet?

Immerhin geht es hier um das selbe Bundesland. Dass die Tübiger Argumente dabei gänzlich unbeachtet bleiben, ist schon merkwürdig.
Aber der Beschluss ist nur von einer Rechtspflegerin, der fehlt wahrscheinlich die Kompetenz.

Na so, mit dem Beschluss vom LG Tübingen.
Vielen Dank für die Anregungen, hoffentlich wird das bei Person A auch so sein, diese hat nun einen Antrag auf einstweilige Aussetzen der Eintragungsanordnung (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20141030%20-%20Antrag%20auf%20einstweilige%20Aussetzung%20der%20Eintragungsanordnung.pdf) gestellt und auch einen Widerspruch (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20141031%20-%20VG%20Freiburg%2C%20Antrag%20Widerspruch%20Zwangsvollstreckung.pdf) bei beim VG Freiburg. Person A hofft alles richtig gemacht zu haben.
Aber offensichtlich war es wohl zuviel erwartet dass die den Beschluss mal öffnen und lesen, also muss Person A wohl alle Punkte daraus herauskramen und nochmal auflisten und damit widersprechen, oder was meint ihr?
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: ss32 am 26. November 2014, 14:33
[
Vielen Dank für die Anregungen, hoffentlich wird das bei Person A auch so sein, diese hat nun einen Antrag auf einstweilige Aussetzen der Eintragungsanordnung (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20141030%20-%20Antrag%20auf%20einstweilige%20Aussetzung%20der%20Eintragungsanordnung.pdf) gestellt und auch einen Widerspruch (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20141031%20-%20VG%20Freiburg%2C%20Antrag%20Widerspruch%20Zwangsvollstreckung.pdf) bei beim VG Freiburg. Person A hofft alles richtig gemacht zu haben.
Aber offensichtlich war es wohl zuviel erwartet dass die den Beschluss mal öffnen und lesen, also muss Person A wohl alle Punkte daraus herauskramen und nochmal auflisten und damit widersprechen, oder was meint ihr?

Für eine Rechtspflegerin war das offenbar zuviel verlangt.
Und generell ist es nicht empfehlenswert, einfach nur zu schreiben, dass mal ein Gericht eine passende Entscheidung gefällt hat. Man sollte schon selbst Gründe anführen.

Also ja: die wesentlichen Punkte aus dem Urteil herausarbeiten und direkt mit ihnen argumentieren.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Dresden1953 am 26. November 2014, 18:58
Hallo,

nun hat Person A sich auch mal angemeldet, denn auch bei A wird es Ernst.

Bisher hatt Person A alle Briefe ignoriert. Es waren auch nur Bescheide bzw. Mahnungen, kein Festsetzungsbescheid.

Angehängt die Post vom GV mit Anlagen.

Person A hat sich hier zwar belesen, wäre aber über Hilfe dankbar. Da Person A beruflich sehr stark eingebunden ist hat es auch nicht die Zeit hier alles durchzuarbeiten.

Person A ist für jeden Tipp dankbar.

Was sollte Person A nun tun.

Auf den Eintrag in das Schuldnerverzeichnis würde Person A gern verzichten.

Danke vorab an alle
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Angela Ferkel am 26. November 2014, 19:47

Aber jetzt mal im Ernst, was soll der Mist??? Person A ist Programmierer vom Beruf, kein Jurist, sie erwartet von ihren Kunden doch nicht dass sie, sobald sie einen Bug im Programm entdecken, die zugehörige Programmiersprache lernen, das Programm de-kompilieren, Assembler lernen, das ganze in die ursprüngliche Programmiersprache umschreiben und dann dem Programmierer beweisen dass da ein Bug vorliegt? Das ganze wird aber hier von Person A in juristischer Form erwartet!!! Wer bezahlt die Gerichte / Richter / Gerichtsvollzier / etc. denn? Der Beitragsservice etwa??? Der Steuerzahler, also Person A!!!! Und warum hinterfragt denn keiner die Forderungen in rechtlicher Hinsicht??? *kopfschüttel*

Person A kann arbeiten und eine trägt eine qualifizierte und unverzichtbare Leistung zum Funktionieren dieses Staats bei.

Funktionäre wie Kurt Beck oder der hessische Landtagsabgeordnete Michael Siebel leben von dieser Leistung über staatliche Gelder, die sie sich und ihrem Clan, z.B. beim ÖRR, zuschieben, sehr gut.
Die werden ihr Verhalten, z.B. die Veruntreuung von Beitragsgeldern für ihre Geburtstagsfeier,  nicht ändern, genauso wenig wie die anderen Profiteure der 7 - 8 Milliarden abgepressten Rundfunkgelder. Oder der ganze Wasserkopf, der von ins Uferlose erhöhten "Diäten" lebt und in Bundestag und Landtagen die Füße hochlegt.

Warum als Programmierer nicht in einem zivilisierten Staat arbeiten, z.B. in die Schweiz ziehen ?

Die DDR ist auch nicht vom Neuen Forum oder aus inneren Reformen gestürzt worden, sondern von denen, die geflüchtet sind und durch Entzug ihrer Arbeitskraft dem kriminellen Wasserkopf von Margot Honecker, Krenz und Mielke die Existenzgrundlage entzogen haben. Wenn die Leistungsfähigen und -willigen diesem Staat die Alimentierung verweigern, dann stürzt er wie die Mafia ohne Schutzgelderpressung.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Dresden1953 am 26. November 2014, 19:56
da man die ersten Anhänge schlecht erkennt noch mal die 3 Seiten hier
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Dresden1953 am 26. November 2014, 19:59
und dann dazu noch diese Seite, ist die erste des Vollstreckungsersuchens


Wer kann Person A helfen und was kann A tun.

Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PanicMan am 26. November 2014, 21:59
Person A kann arbeiten und eine trägt eine qualifizierte und unverzichtbare Leistung zum Funktionieren dieses Staats bei.

Funktionäre wie Kurt Beck oder der hessische Landtagsabgeordnete Michael Siebel leben von dieser Leistung über staatliche Gelder, die sie sich und ihrem Clan, z.B. beim ÖRR, zuschieben, sehr gut.
Die werden ihr Verhalten, z.B. die Veruntreuung von Beitragsgeldern für ihre Geburtstagsfeier,  nicht ändern, genauso wenig wie die anderen Profiteure der 7 - 8 Milliarden abgepressten Rundfunkgelder. Oder der ganze Wasserkopf, der von ins Uferlose erhöhten "Diäten" lebt und in Bundestag und Landtagen die Füße hochlegt.

Warum als Programmierer nicht in einem zivilisierten Staat arbeiten, z.B. in die Schweiz ziehen ?

Die DDR ist auch nicht vom Neuen Forum oder aus inneren Reformen gestürzt worden, sondern von denen, die geflüchtet sind und durch Entzug ihrer Arbeitskraft dem kriminellen Wasserkopf von Margot Honecker, Krenz und Mielke die Existenzgrundlage entzogen haben. Wenn die Leistungsfähigen und -willigen diesem Staat die Alimentierung verweigern, dann stürzt er wie die Mafia ohne Schutzgelderpressung.
Person A hat hier eine Arbeit, Familie und Eigenheim. Hätte sie keine Verpflichtungen wäre sie schon lange in Australien oder sowas... Manchmal geht es einfach nicht anders.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: GezWarJaHarmlos am 26. November 2014, 23:26
Falls person A noch gar nicht mit denen kommuniziert hat und noch nie auf Ihre (vermeintliche) Post Stellung bezogen hat und die Briefe nur -wie beim Beitragsservice üblich - mit der normalen Post ins Haus geflattert sind (nicht gelb), kann Person A dem GV feundlich antworten, dass er zahlungsfähig ist, allerdings nichts von irgendwelchen Forderungen wüsste bzw. irgendwelche Bescheide erhalten hätte. Daher verlangt Person A den Nachweis der zugestellten Bescheide oder die erneute Zustellung.

Gegen die neu versandten Bescheide legt Person A fristgerecht innerhalb von vier Wochen dann Widerspruch ein. Damit gehen a) erstmal einige Wochen ins Land und b) kann Person A dann seine Klage sorgfältig vorbereiten oder darauf hoffen, dass bereits ein Urteil in hoher Instanz bereits gefällt wurde. Viele Verfahren werden aktuell geruht, mit dem Verweis auf höhere Instanzen.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PanicMan am 27. November 2014, 11:58
Person A bringt heute folgende Beschwerde  (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20141126%20-%20Widerspruch%20gegen%20Beschluss%2014.11.2014.pdf)zum Amtsgericht und bring damit deutlich seinen Unmut zum Ausdruck...  >:(

Falls person A noch gar nicht mit denen kommuniziert hat und noch nie auf Ihre (vermeintliche) Post Stellung bezogen hat und die Briefe nur -wie beim Beitragsservice üblich - mit der normalen Post ins Haus geflattert sind (nicht gelb), kann Person A dem GV feundlich antworten, dass er zahlungsfähig ist, allerdings nichts von irgendwelchen Forderungen wüsste bzw. irgendwelche Bescheide erhalten hätte. Daher verlangt Person A den Nachweis der zugestellten Bescheide oder die erneute Zustellung.

Gegen die neu versandten Bescheide legt Person A fristgerecht innerhalb von vier Wochen dann Widerspruch ein. Damit gehen a) erstmal einige Wochen ins Land und b) kann Person A dann seine Klage sorgfältig vorbereiten oder darauf hoffen, dass bereits ein Urteil in hoher Instanz bereits gefällt wurde. Viele Verfahren werden aktuell geruht, mit dem Verweis auf höhere Instanzen.

Von seitens SWR war da noch nie was gelbes, immer von Seiten der Gerichte... Und nein, das kann Person A wohl nicht mehr machen da sie gegen die Bescheide bereits widersprochen hat...
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PanicMan am 27. November 2014, 15:52
Und sollte Person A auf den Brief vom VG Freiburg (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20141114%20-%20VG%20Freiburg%20-%20Brief%20vom%20SWR%20wegen%20Eilrechtsschutz.pdf) was antworten?

Wer kann Person A helfen und was kann A tun.

Also ich weiß nicht in wie fern sich Beschlüsse zwischen den Ländern übertragen lassen, aber dein Vollstreckungsersuchen sieht dem von meiner Person A ziemlich ähnlich, ich denke es lassen sich so ziemlich alle Punkte auf deine Person A übertragen, bis auf den SWR. Nimm doch den Beschluss vom LG Tübingen geh damit zum Gerichtsvollzieher. Beachte auch die Punkte zur ZPO aus der Beschwerde  (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20141126%20-%20Widerspruch%20gegen%20Beschluss%2014.11.2014.pdf)meiner Person A. Er muss sich auf alle Fälle zuerst ausweisen, notiere alles, wann ausgestellt, von wem unterschrieben, wie unterschrieben, Dienstsiegel, Vorgesetzter. Dann bringe die Punkte vor. Der GV von meiner Person A war da recht einsichtig, wenn es auch nicht viel gebracht hat.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Dresden1953 am 28. November 2014, 10:01
Hallo PanicMan,

danke für die Infos, Dank auch an die anderen. Person A hat jetzt erst mal ein Schreiben an das AG Eilenburg gesendet- Musterschreiben gab es ja genug hier . A hat dieses auf seinem Fall umgewandelt.

Was ist denn in dem Fall der Beschwerde herausgekommen ?

MFG
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Dresden1953 am 02. Dezember 2014, 14:05
Hallo,

also Person A hat so gehandelt wie empfohlen und dem Amtsgereicht einen Brief ( hier als Muster aus Forum, jedoch modifiziert ) geschrieben.

Das Amtsgericht hat schnell geantwortet und geschrieben, daß es den Brief an den GV schickt. Zwischendurch hatte A Kontakt zum GV und dieser sagte , daß er die Briefe welche ich ihm schreibe bzw. welche er bekommt eh nur abheftet und beiseite schiebt.

Wortwortlich ' Im Internet setht soviel Mist und unwahres Zeug darüber man solle nicht alles glauben ' !! Wortwörtlich. Mein Hinweis auf LG Tübingen und daß ich gern mal Bescheide hätte , welche ich nie bekommen hätte wurde abgebügelt. Das müßte jeder zahlen und gut war der abschleißende Tenor.
Es scheint so als will der GV das mit aller MAcht vom Tisch haben.

Wie kann Person A weiter reagieren?

Danke Euch

Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PanicMan am 02. Dezember 2014, 16:00
Ich schätze erstmal garnichts. Person A wird wohl warten müssen bis da der Bescheid wegen Eintragungsanordnung kommt und dieser mit der selbigen Begründung offiziell widersprechen.

Oder täusche ich mich?
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PanicMan am 14. Januar 2015, 17:53
So, Person A ist wieder mal auf eure Hilfe angewiesen, sie weiß echt nicht weiter und wie sie darauf zu reagieren hat.

Erstmal war ich frohen Mutes, nachdem ich ende letzten Jahres, von der Untersuchungskommission gehört habe, die das jetzige System geradezu zerschmettert hat, da dachte ich, ja geil, ein Ende ist in Sicht!

Doch dann bekam Person A folgende Briefe und die haben irgendwie komplett den Wind aus den Segeln genommen:
Erstmals die Absage aus Freiburg (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20150108%20-%20VG%20Freiburg%2C%20Ablehnung%20Antrag.pdf), dass auch hier kein Grund für einen Rechtsbeistand und Aussicht auf Erfolg bestehe. Nunja, das AG Villingen ist auch dafür zuständig.

Außerdem ein EXTREM dicker Brief von Amtsgericht VS, mit der Antwort des SWR, welcher Person A gerade mal EINEN TAG gegeben hat sich dazu zu äußern. Einen Sonntag. Hier der Brief (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20150107%20-%20AG%20Villingen%2C%20Antwort%20SWR.pdf) und hier die Anlagen (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20150107%20-%20AG%20Villingen%2C%20Antwort%20SWR%2C%20Anlagen%201-10.pdf) dazu.
Person A hat am Montag erst mal angerufen und gefragt was denn der Blödsinn soll und ob man auch bitte etwas Zeit zur Antwort haben darf, welcher nicht gerade ein Sonntag ist, dies wurde gewährt.

Nachdem Person A sich mit einigen Mitstreitern beraten hat und immer noch nicht weiss wie sie sich dazu äußern soll, die Frage an euch, habt ihr ein Rat?

Vielen dank für euren Beistand!
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: seppl am 14. Januar 2015, 18:53
Also Das Gericht betont in dem Schreiben ja so deutlich, dass der Beitragsservice nicht rechtsfähig ist und deshalb auch nicht der Gläubiger sein kann. Wie kann es dann sein, dass die Widerspruchsbescheide, auf die man sich in der Klage bezieht,  eindeutig von Mitarbeitern des BS (Abteilung Recht und Personal) unterschrieben sind und nicht von Mitarbeitern der LRA? Warum sollten die dann gültig sein?
Würde mich mal interessieren, was das Gericht dazu sagt.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PanicMan am 15. Januar 2015, 09:12
Vielen Dank für die schnelle Antwort, welche Stellen genau sind gemeint? Auf was muss A sich da beziehen?
In dem ersten Brief, also nicht die Anlagen, schreiben die ja, dass Beitragsservice NUR als Vertretung für die einzelnen Sendeanstalten auftritt und deshalb nicht rechtsfähig ist...

Ob er dann aber auch in Vertretung Geld einfordern kann ist jetzt die Frage...  :-\
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: ThisIsSparta! am 15. Januar 2015, 10:38
Man kann doch beim Gericht einen Nachweis anfordern, dass der Beitragsservice eine legale Vertretung der Sendeanstalt ist, oder nicht?
Vor allem wenn die erlassende Behörde (Anstalt) nicht erkennbar ist...

Beim Beurteilen der Verwaltungsakte (=Bescheid und Widerspruchsbescheid) hat einer anonymen Person diese Erklärung mit Beispielen sehr geholfen. Wurde ja auch für Studenten geschaffen  ;D
http://www.ja-aktuell.de/root/img/pool/verschiedenes/lb_lysander_ja_11-2012.pdf (http://www.ja-aktuell.de/root/img/pool/verschiedenes/lb_lysander_ja_11-2012.pdf)

Daraufhin hat die Klage etwaige Punkte mehr bekommen  ;)

Immerhin hat die Geschichte mit Bescheid/Widerspruch/Widerspruchsbescheid/Klage den Vorteil, dass die Leute sich mit den Regelungen und Fachchinesisch auseinander setzen und bei anderen Behörden fitter sind  :)
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PanicMan am 21. Januar 2015, 13:08
So, Person A hat jetzt mal eine vorläufige Antwort (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20150118%20-%20Antwort%20AG%20Villingen_2.pdf) verfasst, wenn jemand noch was hat, was da dazu könnte oder eine Meinung, bitte, immer her damit.

Vor allem fehlt eine abschließende persönliche Meinung, Person A weiß noch nicht genau wie diese formuliert werden soll...

Vielen Dank!
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PanicMan am 22. Januar 2015, 09:39
Hmm... Je weiter man geht desto weniger Meinungen und Ideen gibt es...

Letztendlich müsste doch jeder, der gegen die GEZ-Gebühren vorgeht beim Gerichtsvollzieher und Amtsgericht landen, oder?
Oder geben die meisten beim GV nach, zahlen, und die normalen Beiträge nicht, bis zum nächsten Vollstreckungsersuchen?  :-\

Auf alle fälle hat Person A ihren Brief jetzt abgeschickt, und zwar in dieser Form (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20150120%20-%20Antwort%20AG%20Villingen.pdf). Vielleicht hilft es ja jemanden der in der selben Situation ist.

Ich werde berichten was dabei rausgekommen ist... Wird sicher nicht lange dauern...

Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Titanquest am 22. Januar 2015, 09:50
Hallo PanicMan,

das ist doch eine solide Antwort, gut mit Paragraphen und Urteilen untersetzt. Daran sollen sie erstmal knabbern.

Gruß TQ
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: El am 22. Januar 2015, 11:36
PanicMan, Person A findet diesen Brief auch sehr gut. Hast Du noch was ergänzt am Schluss? Person A ist rechtlich noch nicht soweit wie PanicMan und möchte deshalb auch keine Rechtsberatung geben, weil die dann evtl. falsch wäre.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: InesgegenGEZ am 22. Januar 2015, 11:52
Also Das Gericht betont in dem Schreiben ja so deutlich, dass der Beitragsservice nicht rechtsfähig ist und deshalb auch nicht der Gläubiger sein kann. Wie kann es dann sein, dass die Widerspruchsbescheide, auf die man sich in der Klage bezieht,  eindeutig von Mitarbeitern des BS (Abteilung Recht und Personal) unterschrieben sind und nicht von Mitarbeitern der LRA? Warum sollten die dann gültig sein?
Würde mich mal interessieren, was das Gericht dazu sagt.

Der Gebühren-/Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) wird meistens durch die Rundfunkanstalt erlassen. Dies erkennt man daran, dass am Ende MfG und dann die jeweilige Rundfunkanstalt erwähnt wird.

Wenn dem so ist, muss im Widerspruchsbescheid (neuer Verwaltungsakt) mindestens nach §73 VwGO die Rundfunkanstalt als Widerspruchsbehörde auftreten. Laut §10 (5) RBStV darf der Beitragsservice einen Festsetzungsbescheid im Namen der Rundfunkanstalt erlassen, da steht nichts von einem Widerspruchsbescheid, der einen neuen Verwaltungsakt darstellt.

Zudem dürfte der nicht rechtsfähige Beitragsservice garnicht am Widerspruchverfahren teilnehmen, da man nicht gegen ihn aufgrund der nicht rechtsfähigen Eigenschaft klagen kann, sondern nur gegen die rechtsfähige Rundfunkanstalt.

Weiterhin ist fraglich ob der vom Beitragsservice erlassene Widerspruchsbescheid nach § 44 (2) VwVfG nichtig ist, denn er läßt die erlassene Behörde nicht erkennen. Denn der Beitragsservice handelt beim Widerspruchsbescheid im Namen der Rundfunkanstalt, dass er nach §73 VwGO nicht darf. Es gibt auch kein Gesetz das ihn dazu befügt. Wenn hier eine Institution (in Form des Beitragsservice) als Behörde auftritt, die dazu nicht befugt ist, läßt es für den Empfänger des Schreibens die erlassene Behörde nicht erkennen und müsste nichtig sein.

Nach §10 (7) RBStV - Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. -

Hier ist von einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft die Rede, der Beitragsservice ist allerdings eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der örR.

Mit Sicherheit werden zwei Begrifflichkeiten für den Beitragsservice genannt. Allerdings fraglich ob das so rechtens ist. Wenn der RBStV besagt, dass die Verwaltungsgemeinschaft die nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben der örR mit wahrnimmt, es aber die Gemeinschaftseinrichtung (Beitragsservice) macht, wer befugt dann den Beitragsservice dazu, denn dieser ist nach eigener Angabe der Rechtsform eine Gemeinschaftseinrichtung und keine Verwaltungsgemeinschaft.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PanicMan am 22. Januar 2015, 14:23
PanicMan, Person A findet diesen Brief auch sehr gut. Hast Du noch was ergänzt am Schluss? Person A ist rechtlich noch nicht soweit wie PanicMan und möchte deshalb auch keine Rechtsberatung geben, weil die dann evtl. falsch wäre.
Nein, der Link in #87 von Heute, 9:39
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10615.msg86015.html#msg86015
ist die Fassung die auch abgegeben wurde...
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: meccs am 10. Februar 2015, 14:14
Wenn man das hier so mitverfolgt wird einem schon übel. Inzwischen bin ich auch schon total entmutigt.
Das Problem ist auch, dass in dem Forum hier solche Beiträge, die ja schon um einige Schritte weiter sind, kaum Beachtung finden. Das wird auch sicher kein Einzelfall mehr sein, letztendlich schiebt man das alles nur voraus mit der Hoffnung, dass sich irgendwas an den "Gesetzen" zum Beitragsservice ändern wird. Ob man das so lange durchhalten kann ist eine andere Frage.

Bin gespannt was sie PanicMan als nächstes antworten. Bitte halte uns auf dem Laufenden!

Ganz besonders stellt sich für mich die Frage was nach der laufenden Sache kommt. Hier im Forum sind ja schon einige auch ins Schuldnerverzeichnis eingetragen worden, aber der Beitragsservice läuft ja weiter. Passiert dann alle paar Monate das selbe Spiel mit dem GV wenn sich wieder genügend ausstehende Beiträge angesammelt haben?

Würde mich interessieren warum  du dich eigentlich nicht an dieses Schreiben (was hier ja im Forum am häufigsten empfohlen wird) gehalten hast? Siehe Schreiben hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996).
Dein Schreiben ist ja eher auf der Schiene "Freundeskreis Heimat und Recht".
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PanicMan am 13. Februar 2015, 16:36
Wenn man das hier so mitverfolgt wird einem schon übel. Inzwischen bin ich auch schon total entmutigt.
Das Problem ist auch, dass in dem Forum hier solche Beiträge, die ja schon um einige Schritte weiter sind, kaum Beachtung finden. Das wird auch sicher kein Einzelfall mehr sein, letztendlich schiebt man das alles nur voraus mit der Hoffnung, dass sich irgendwas an den "Gesetzen" zum Beitragsservice ändern wird. Ob man das so lange durchhalten kann ist eine andere Frage.

Bin gespannt was sie PanicMan als nächstes antworten. Bitte halte uns auf dem Laufenden!
Mache ich, keine Sorge... Ja, so geht es mir teilweise auch, vor allem habe ich nicht das Gefühl dass die Gerichte sich in irgendeiner Weise um den "kleinen" Bürger scheren. Dabei ist es gerade der der deren Hilfe bedarf, wir sind nicht die mit der Monster-Rechtsabteilung und unendlichen Mitteln!

Ganz besonders stellt sich für mich die Frage was nach der laufenden Sache kommt. Hier im Forum sind ja schon einige auch ins Schuldnerverzeichnis eingetragen worden, aber der Beitragsservice läuft ja weiter. Passiert dann alle paar Monate das selbe Spiel mit dem GV wenn sich wieder genügend ausstehende Beiträge angesammelt haben?
Das Frage ich mich auch, früher oder später müsste es doch jeden hier erwischen? Zahlt man dann nur das vom GV damit man nicht sein Hab und Gut verliert und kämpft weiter?
Vor allem frage ich mich, wenn man da eingetragen wird, was hat das für Auswirkungen? Ist dann die Schufa bei 0% und man kann nix mehr auf Kredit kaufen? Und wenn man gerade dabei ist ein Haus zu bauen, ist man dann wohl so ziemlich am Arsch?

Würde mich interessieren warum  du dich eigentlich nicht an dieses Schreiben (was hier ja im Forum am häufigsten empfohlen wird) gehalten hast? Siehe Schreiben hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996).
Dein Schreiben ist ja eher auf der Schiene "Freundeskreis Heimat und Recht".
Ganz einfach, ich habe es noch nie gesehen. Sieht natürlich um einiges besser aus. Nun ja, ist schon rum. Mit FHuR habe ich nichts am Hut, war einfach meine Meinung, bin kein Jurist, ka ob das nun positiv oder negativ ankommt.



Es gibt allerdings Neuigkeiten. Nicht wirklich positive. Person A hat ja sein Schreiben am 20.01. abgeschickt und prompt kam ein paar Tage später dieser Brief vom AG Villingen (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20150124%20-%20Beschluss%20AG%20Villingen.pdf). Nun, auf das Schreiben von Person A wurde garnicht gewartet. Vielen Dank aber auch, warum gibt man bitteschön eine Frist wenn auf diese keine Rücksicht genommen wird? Von einem befreundeten Anwalt hat Person A dann erfahren dass nur 7 Tage Frist gewährt wurden... Aha... Vielen Dank für die Info...

Nun, das das ganze nun vom AG Konstanz bearbeitet wird und dieser Person A um eine Stellungnahme bis zum 11.02. gebeten hat, wurde diese Stellungnahme (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20150206%20-%20Antwort%20AG%20Konstanz.pdf) abgeschickt. Immerhin hat das AG VS die Stellungnahme vom 20.01. an den AG Konstanz weitergeleitet.

Hier ist übrigens der positive Beschluss von Amtsgericht Mannheim vom 30.01.2015 Az. 657 M 1109/14 (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20150130%20-%20Beschluss%20AG%20Mannheim%20mit%20AZ.pdf) auf das Person A referenziert. Ich werde es noch in das richtige Forum rein stellen.

Und hier nochmal ein positiver Beschluss in genau der gleichen Sache, LG Tübingen, vom 08.01.2015, Az. 5 T 296/14 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Landgerichte&Datum=2015&nr=18966&pos=3&anz=4), da muss ja ein richtig guter Richter sitzen der weis was für ein Mist die eh. GEZ da treibt...

Person A hofft sehr auf einen positiven Entscheid vom AG Konstanz. Aber wenn worst case, was kann man machen? Kann man wenigstens mit der Zahlung des Betrags die Eintragung noch verhindern? Oder was hat Person A noch für Möglichkeiten?
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: ss32 am 14. Februar 2015, 19:56
Es gibt allerdings Neuigkeiten. Nicht wirklich positive. Person A hat ja sein Schreiben am 20.01. abgeschickt und prompt kam ein paar Tage später dieser Brief vom AG Villingen (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20150124%20-%20Beschluss%20AG%20Villingen.pdf).

War es nicht so, dass bei Person A auch noch eine Erinnerung gegen die Vollstreckung anhängig war? Hat sich dazu schon was getan?
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PanicMan am 15. Februar 2015, 16:18
War es nicht so, dass bei Person A auch noch eine Erinnerung gegen die Vollstreckung anhängig war? Hat sich dazu schon was getan?

Was für eine Erinnerung? Weiß nicht genau was du meinst...
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: ss32 am 15. Februar 2015, 21:29
Ich habe dich wohl mit "sergal" verwechselt.


Edit "Bürger":
Gemeint sein dürfte der fiktive Fall unter
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.0.html
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PanicMan am 19. Februar 2015, 16:17
Es gab mal wieder Post gestern...

Person A hat gehofft dass wenigstens am AG Konstanz fähige Leute sitzen, wir es bis hier hin gezeigt hat...
Nun, diese Hoffnung wurde mit dem Beschluss, den Person A gestern erhielt (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20150217%20-%20Beschluss%20AG%20Konstanz.pdf), bitter enttäuscht... Im übrigen ist mir absolut schleierhaft warum der Brief und die Punkte vom 20.01. überhaupt unerwähnt blieben. Wozu hat man den Brief geschrieben?

So, was bleibt noch übrig, wie kann Person A der Eintragung ins Schuldnerverzeichniss noch entgehen? Dem Widersprechen? Wie? Dem GV die Knete in den Allerwertesten stopfen? Dann wiederholt sich das ganze wieder in 6 Monaten oder so... Oh Mann...
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Sacred am 19. Februar 2015, 21:23
Naja wie weiter...§ 544 ZPO:
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__544.html

Zitat
Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

Damit gibt es erstmal keinen Eintrag ins Schuldnerverzeichniss, da die Sache noch nicht erledigt ist.

Oder sehe ich dies falsch ?
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: 12121212 am 19. Februar 2015, 21:38
Nichtzulassung der Revision und Rechtsbeschwerde sind verschiedene Dinge
http://dejure.org/gesetze/ZPO/574.html
-----------------------------------------------------
Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil oder in einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO die Revision nicht zugelassen, ist dagegen nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO (gegebenenfalls i. V. m. § 522 Abs. 3 ZPO) die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet. Das gilt nicht in Familiensachen (unten VII.1.). In WEG-Sachen findet gemäß § 62 Abs. 2 WEG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statt, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 31.12.2015 verkündet worden ist.
http://www.ra-nassall.de/index.php/nichtzulassungsbeschwerde.html

-------------------------------------------
das LG  entscheidende Tatsachen nicht zur Kenntniss genommen, oder aber diesen Einwand nicht in Erwägung gezogen hat und damit eine glasklare Verletzung rechtlichen Gehörs......http://de.wikipedia.org/wiki/Anh%C3%B6rungsr%C3%BCge
Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: derSmutje am 22. Februar 2015, 22:00
Hallo werte Mitstreiter,

Person MN ist in einer ähnlichen Situation wie der Threadstarter Optimus1976.
Da Person MN beruflich sehr eingespannt ist (arbeitet seit 3 Wochen durch, ohne frei), ist dies eine zusätliche Belastung für sie.
Nun ist Person MN aber freiberuflicher Koch und hat so gar nichts mit §§ am Hut.
Sie hatte die letzten 2 Tage frei und hat wirklich von morgens bis spät Nachts hier im Forum gelesen um sich schlau zu machen, was zu tun ist.
Person MN raucht der Kopf und kann gerade wirklich keinen klaren Gedanken mehr fassen und fragt sich, ob es das alles wert ist, in Kauf zu nehmen.  :'(

Bitte laßt Person MN kurz seine Situation und Gegenmaßnahmen erläutern.
Vielleicht hat sie Glück und hier ist jemand, der ihr bestätigen kann, das Richtige getan zu haben bzw Tipps geben kann, was zu ändern ist.

Die Situation:
Person MN hat gelesen das man vom BS/LRA alles ignorieren kann. Erst wenn ein gelber Brief kommt, muß man tätig werden.
(Mittlerweile weiß sie, dass man auch auf Bescheide (nicht im gelben Umschlag) reagieren sollte)  :o
Sie weiß auch, dass Post, auf normalem Wege zugestellt, keinen Verwaltungsakt darstellt und kann durch dieses Forum gegenargumentieren.

Am 5.2.215 lag in Ihrem Briekasten ein gelber Brief mit:
    -Brief vom GV Zwangsvollstreckung; Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft
    -Vollstreckungsersuchen des BR
    -Festsetzungsbescheid des BR
Bisher nahm MN an, der Festsetzungsbescheid im gelben Umschlag war der, auf den sich das Vollstreckungsersuchen bezieht.
Nun ist er aber sicher, dass das ein ganz neuer Bescheid ist, der nun widerum eines Widerspruches verlangt.
Könnte das jemand bestätigen?

Bisher hat MN folgende Briefe verfasst. (Nur durch dieses Forum und der unermüdlichen Mithilfe einiger gut belesener User möglich)
Damit es hier nicht zu lang wird, hat MN mal die Schreiben extern hochgeladen.
Link zum Ordner mit den Widersprüchen: https://drive.google.com/folderview?id=0B-4__lc67A9NOVZHQ0xPWnU1NGc&usp=sharing

Reichen diese beiden Schreiben aus, in der jetzigen Situation von Person MN?
Alle Hinweise von euch, das weiß MN, sind natürlich keine rechtsverbindliche Beratung, sondern lediglich Tipps!

MN ist gerade wirklich am Boden und benötigt dringend mentalen Beistand! :'( :-\
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: 12121212 am 22. Februar 2015, 22:19
Wenn der "Vollstrecker" einen Verwaltungsakt ( Festsetzungsbescheid) vollstrecken will der zugestellt wurde ( Widerspruch gemacht - also zugestellt... ) ist es belanglos ob Widerspruch gemacht wurde ( hemmt nicht die Vollziehung ).
Sollte die fiktive Person in dieser fiktiven Situation nur die Abgabe der EV verhindern wollen scheint nur noch
eine Option sinnvoll.
Dem Gläubiger fehlt es am Rechtschutzbedürfniss. Dazu hat der Schuldner dem Gläubiger ein vollständiges Vermögensverzeichnis bereits zugesand. Bei Bedarf kann das hier konkretisiert werden.
Einer Eintragungsanordnung im Schuldnerverzeichnis ...kann (bei zugestelltem Beitragsbescheid/Festsetzungsbescheid...ist das gleiche ) nicht viel entgegengesetzt werden ( Erinnerung nach ZPO)...Die Frage ist immer was ist das Ziel ( Keine EV, keine Eintragung Schuldnerverzeichniss,keine Kontopfändung,keine Arbeitgeberpfändung ) Mit Abgabe eines Vermögensverzeichnisses
( oder EV ... das gleiche nur unter strafbewehrten Eid...) lässt sich der Versuch der Pfändung nicht verhindern ...( P-Konto.....evtl. sinnvoll) sondern wird damit erst möglich für den Gläubiger ( da Konto und Pfändbare Sachen damit bekannt sind..)
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Kurt am 22. Februar 2015, 22:32
Am 5.2.215 lag in Ihrem Briekasten ein gelber Brief mit:
    -Brief vom GV Zwangsvollstreckung; Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft
    -Vollstreckungsersuchen des BR
    -Festsetzungsbescheid des BR
Moin Smutje,

hast du eine Möglichkeit an dieses fiktive Vollstreckungsersuchen des BR von PersonMN zu kommen?

Ist dieses formell korrekt; sprich: kann und darf der GV auf dieses Amtshilfeersuchen/Vollstreckungsersuchen des BR überhaupt tätig werden?

Gruß
Kurt

edit: sorry - hast Du ja schon formuliert.
Viel Glück
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: derSmutje am 23. Februar 2015, 06:34
Wenn der "Vollstrecker" einen Verwaltungsakt ( Festsetzungsbescheid) vollstrecken will der zugestellt wurde ( Widerspruch gemacht - also zugestellt... ) ist es belanglos ob Widerspruch gemacht wurde ( hemmt nicht die Vollziehung ).
In meinem letzten Beitrag ist ein Link zu einem post von MN. Dort sind die Bilder der Schreiben, die MN mit dem gelben Brief bekommen hat.
Diese förmliche Zustellung war die ERSTE die MN bekommen hat. Alle vorherigen waren mit normaler Briefsendung, also kein Verwaltungsakt, ergo keine Befugniss zur Pfändung, oder?

Was MN noch interessiert und bitte bitte, helft ihm da!
Soweit er es nachvollziehen kann, bezieht sich die die Zwangsvollstreckungsanordnung über 339,64€ auf einen Bescheid, der vorher ignoriert wurde, da nur mit normaler Post zugestellt.
Und der Festsetzungsbescheid in Höhe von 61,94€, der noch mit im gelben Brief lag, ist schon ein neuer Bescheid. Ist das korrekt?

Zitat
Die Frage ist immer was ist das Ziel ( Keine EV, keine Eintragung Schuldnerverzeichniss,keine Kontopfändung,keine Arbeitgeberpfändung )
MN möchte jedenfalls nicht gepfändet werden, Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis sind MN IMHO egal. (Muß er sich aber mal richtig schlau machen wegen Konsequenzen)
MN hat ein neues Handy und der Kredit für seine Wohnung läuft auch, muß also nix aufnehmen in naher Zukunft.
Ziel ist es viel Sand ins Getriebe der staatlichen Mafia zu streuen!!! >:D

MN ist so froh, dass es Leute wie euch gibt und dieses Forum!!!!!!! :)
Sonst würde MN wohl spätestens jetzt einknicken.
Werde mir wohl auch am 28. freinehmen und beim Aktionstag mitmachen! Die Leute müssen wissen was hier in D läuft! >:D
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: 12121212 am 23. Februar 2015, 16:31
Welcher konkrete Verwaltungsakt ( Beitrags/Festsetzungsbescheid) für welchen Zeitraum soll denn vollstreckt werden?
( es geht nur darum... um nichts anderes...)

Wurde dieser per Einschreiben zugestellt ? Wurde diesem widersprochen ?
Nein... beides nicht .... mhhh dann wurde dieser eventuell nicht zugestellt ?
Dann bleibt in diesem Fall die Erinnerung

Was hat das mit der eingelegten Erinnerung vom 23.03.15 zu tun ?
Was hat das mit dem Beschluss vom Landgericht Konstanz ( Erinnerung in 2. Instanz abgeblockt ) vom 17.02.2015 zu tun ?
Geht es hierbei um die diesbezügliche Vollstreckung ?
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: derSmutje am 23. Februar 2015, 18:59
Welcher konkrete Verwaltungsakt ( Beitrags/Festsetzungsbescheid) für welchen Zeitraum soll denn vollstreckt werden?
( es geht nur darum... um nichts anderes...)
Das Schreiben vom GV habe ich hier im Beitrag: Seite:3
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12968.msg87411.html#msg87411
Es geht um Januar '13 bis Juni '14 mit 339,64€ inkl 16€ Säumniszuschlag.
Einen konkreten Verwaltungsakt gabs es ja gar nicht, da der Brief mit normaler Post kam und wohl verloren ging.
MN hat erst durch den gelben Brief vom GV davon erfahren.

Zitat
Wurde dieser per Einschreiben zugestellt ? Wurde diesem widersprochen ?
Nein... beides nicht .... mhhh dann wurde dieser eventuell nicht zugestellt ?
Dann bleibt in diesem Fall die Erinnerung
Was hat das mit der eingelegten Erinnerung vom 23.03.15 zu tun ?
Hui, da hat MN einen Fehler gemacht. Datum muß lauten 23.2.15 Danke für den Hinweis!!! MN ist schon ballaballa :o
Das ist die Erinnerung, die MN eigentlich heute fiktiv losschicken wollte. Zum Glück noch nicht weg. Schickt MN gleich mit dem Fax und Morgen mit der Post zum AG.

Zitat
Was hat das mit dem Beschluss vom Landgericht Konstanz ( Erinnerung in 2. Instanz abgeblockt ) vom 17.02.2015 zu tun ?
Geht es hierbei um die diesbezügliche Vollstreckung ?
Ich weiß nicht was du meinst? Wo liest du was vom Landgericht Konstanz?


Edit "Bürger":
Thread musste zwischenzeitlich moderiert und daher vorübergehend geschlossen werden.
Es gilt für alle der wichtige Hinweis oben rechts im Forum:
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Bitte um zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: 12121212 am 23. Februar 2015, 19:06
In der Erinnerung ist ein Fehler
Richtig ist:
--------------------------------------
Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt  diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.
----------------------------------------
( Ziffer 1 ist die Zahlung... )

--------------------------------------
oben ..( wer will Geld ) ändern.... Konkrete Gläubiger Bezeichnung..
---------------------------------------

unten am Schluss in der Erinnerung unter "sofort zu löschen" .

Das mit juristischer Laie... kann sich die fiktive Person sparen. (schreiben hier von der smutje)
Anfügen noch:
Die Behörde behauptet vermutlich der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.
Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des                                                                                                                                              Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig. Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PanicMan am 09. März 2015, 13:29
Nichtzulassung der Revision und Rechtsbeschwerde sind verschiedene Dinge
http://dejure.org/gesetze/ZPO/574.html
-----------------------------------------------------
Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil oder in einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO die Revision nicht zugelassen, ist dagegen nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO (gegebenenfalls i. V. m. § 522 Abs. 3 ZPO) die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet. Das gilt nicht in Familiensachen (unten VII.1.). In WEG-Sachen findet gemäß § 62 Abs. 2 WEG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statt, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 31.12.2015 verkündet worden ist.
http://www.ra-nassall.de/index.php/nichtzulassungsbeschwerde.html

-------------------------------------------
das LG  entscheidende Tatsachen nicht zur Kenntniss genommen, oder aber diesen Einwand nicht in Erwägung gezogen hat und damit eine glasklare Verletzung rechtlichen Gehörs......http://de.wikipedia.org/wiki/Anh%C3%B6rungsr%C3%BCge
Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO

Hallo, vielen Dank euch erstmal für die Antworten. War eine Woche lang mit Grippe/Infekt/was-auch-immer flach und konnte mich nicht darum kümmern.

Sehe ich das richtig, dass Person A jetzt nur noch die Anhörungsrüge helfen kann? An welches Gericht stellt sie diese? Welche Punkte spricht sie da an? Hat eine da eine Vorlage wie das auszusehen hat?
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PsychoMantis am 25. Juli 2015, 17:44
Personen A+Frau haben bisher fleißig nicht gezahlt. Nun kommt Person A vom Urlaub und was sieht sie da: den gelben Brief vom Obergerichtsvollzieher.
Person A hat ihm heute früh gleich geschrieben, dass die Frau nicht kommt (zum Termin für die Abgabe der Vermögensauskunft) und dass er Person A+Frau doch ein Gefallen tun könnte, wenn er an die "GEZ-Mafia" zurück schreibt, dass das Geld nicht einzutreiben ist. Vor halber Stunde hat er zurück geschrieben: wenn niemand kommt, dann erfolgt Haftbefehl.
Tja...dann warten wir mal auf den Haftbefehl. Person A ist berufstätig. Wie die dann die Frau in den Knast stecken (wer betreut dann die Kinder?) - das will ich sehen.

Edit "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall denwichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: sonne2016 am 25. Juli 2015, 18:01
Ich persönlich würde nicht auf den Haftbefehl warten, sondern versuchen, dem Gerichtsvollzieher stichhaltig klar zu machen, dass diese Forderung und/oder die Vollstreckungsankündigung nicht rechtsmäßig sind. Alle Wege führen bekannterweise nach Rom - welchen Weg Person A+Frau nehmen, obliegt alleine ihrer Entscheidung. Es sei denn, Person A will seine Frau unbedingt los haben.  ;)


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall denwichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: PsychoMantis am 25. Juli 2015, 18:09
"Stichhaltig klar zu machen" - das hat Person A ja versucht. Aber der folgt einer eisernen Logik: entweder A oder Frau kommen zum Termin und dann sehen wir weiter, oder sie kommen nicht, dann ergeht Haftbefehl.
Ist eigentlich schon jemand wegen der GEZ-Mafia im Knast gelandet?


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall denwichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: sonne2016 am 25. Juli 2015, 18:31
Gibt es einen rechtswirksamen Verwaltungsakt seitens der Rundfunkanstalt?
Gibt es einen Vollstreckungstitel?
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: tokiomotel am 25. Juli 2015, 22:10
Ist eigentlich schon jemand wegen der GEZ-Mafia im Knast gelandet?
Jedenfalls nichts offiziell bekannt gewordenes, das ist ähnlich wie mit dem Märchen von 1000€ angedrohtem Ordnungsgeld.
Die -Gez-Mafia- und ihre Lakaien Gerichtsvollzieher mögen es gern weniger Aufsehen erregend.
Kontopfändung kurz und geschmacklos, den Ärger hat dann erst mal der eiskalt Gepfändete.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: GEiZ ist geil am 25. Juli 2015, 22:22
In Deutschland muß niemand wegen reinen "Geldschulden" in den Knast. Das ist ein "Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung", der Vermögensauskunft. Sobald man Auskunft gegeben hat, hat sich der Haftbefehl erledigt. Um das wirksam fortzuführen wenn man keine Auskunft gibt, müsste die GEZ erst einmal ordentlich Geld vorstrecken. Das machen die nicht.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: tokiomotel am 25. Juli 2015, 22:38
Das "Programm" wird so oder so durchgezogen, die Vermögensauskunft macht es allenfalls für den Gerichtsvollzieher etwas einfacher. Der weiß dann damit auch nur, wo er zuerst ansetzen kann und auf welcher Linie am ehesten was zu holen ist.
Der Weg des geringsten Widerstandes ist für ihn zunächst die Ermittlung von pfändbaren Konten, erst dann bequemt er sich aus seinem muffigen Büro und zieht die aufwendigere Sachpfändung in Betracht.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Person_of_Interest am 26. Juli 2015, 00:33
PsychoMantis

war sehr amüsant deine Beiträge zu lesen.

Und du hast vollkommen recht. Was da gespielt wird, ist ein Unding.

Ich bewundere den Widerstandswillen von Person A. Und ich wünsche mir inständig, dass ihn mehr und mehr Leute haben, gegen diesen ***verein.

Bitte bitte, unbedingt weiter machen, erstklassig, dass Person A sich da nicht unterbekommen lässt!!!!

Wie stehts damit, die Presse einzuschalten? Das ist doch genau das, was die alle nicht wollen. Mediale Aufmerksamkeit. Am Besten ein Medium, was nicht so dicke mit den Rundfunkanstalten ist. Mir würden da Beispielsweise die Süddeutsche, der Spiegel oder die WAZ/NRZ einfallen.

Und wenn ich das auch hier noch mal empfehlen darf (im Moment werbe ich vermehrt dafür):

Da auch hier eine massive Verletzung der Grundrechte eines EU-Bürgers vorzuliegen scheint, könnte Person A Beschwerde bei der EU-Kommission in Brüssel einlegen.

Eine Anleitung dazu gibt es hier:
Ordungswidrigkeiten (...) einmal anders betrachtet!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14787.msg98773.html#msg98773


***Edit "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte auf gesittete Wortwahl achten sowie immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Nichtgucker am 27. Juli 2015, 13:23
Zitat
Wie stehts damit, die Presse einzuschalten? Das ist doch genau das, was die alle nicht wollen. Mediale Aufmerksamkeit. Am Besten ein Medium, was nicht so dicke mit den Rundfunkanstalten ist. Mir würden da Beispielsweise die Süddeutsche, der Spiegel oder die WAZ/NRZ einfallen.

Die Süddeutsche sitzt mit NDR und WDR in einem Boot:

https://de.wikipedia.org/wiki/Rechercheverbund_NDR,_WDR_und_S%C3%BCddeutsche_Zeitung (https://de.wikipedia.org/wiki/Rechercheverbund_NDR,_WDR_und_S%C3%BCddeutsche_Zeitung)

Ich würde mich eher an die Bild-Zeitung wenden ;)
Titel: Re: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
Beitrag von: Bürger am 16. August 2015, 09:32
@PsychoMantis, alle weiteren neuen Betroffenen sowie alle anderen Foren-Mitglieder:
Hier bitte nicht in allgemeine Diskussionen über dies und das verfallen - schon gar nicht mit allgemeinen Fragen, die bereits andernorts im Forum ausgiebig und mehrfach behandelt wurden.

Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Fourms nutzen sowie in die einschlägigen Threads einlesen.

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Da die Eingangsthemen dieses Threads hier und andernorts bereits ausgiebig behandelt sind sowie um weiteren allgemeinen und Mehrfachdiskussionen vorzubeugen, die aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, bleibt dieser Thread mindestens vorübergehend geschlossen.

Danke für die zukünftige Berücksichtigung.