[img width=600]http://c2n.me/iIUgHR.jpg[/img][img width=600]http://c2n.me/iIUcoM.jpg[/img][img width=600]http://c2n.me/iIUkiP.jpg[/img][img width=600]http://c2n.me/iIUm3l.jpg[/img][img width=600]http://c2n.me/iIQNhf.jpg[/img][img width=600]http://c2n.me/iIQPfG.jpg[/img]
[img width=600]http://c2n.me/iIQQFR.jpg[/img]
Ich möchte auch auf die Möglichkeit hinweisen, das hier im Forum falsche Briefe und Aussagen veröffentlicht werden könnten, um einen Teil der User noch mehr zu verunsichern. So etwas kann niemals ganz ausgeschlossen werden. Die GEZ hätte genug Geld, um irgendwelche Mitarbeiter damit zu beauftragen. Ich bin der Überzeugung, das das nicht ausgeschlossen werden kann.
Ein Fall, wo direkt zur Vermögensauskunft aufgerufen wird und mit Gefängnis gedroht wird, ist höchst ungewöhnlich oder der TS verschweigt einige Details.
Laut ZPO hat der GV nämlich die Pflicht eine friedliche Einigung herbeizuführen. Das hier sieht etwas anders aus.
Ich gehe auch davon aus, das es NIEMALS dazu kommen wird, das die GEZ Beugehaft veranlasst. Wisst ihr, was dann los ist, wenn ARD und ZDF Menschen ins Gefängnis schicken, um an ihr Geld zu kommen? Never ever no way. Den Skandal riskieren die nicht.
Ich gehe auch davon aus, das es NIEMALS dazu kommen wird, das die GEZ Beugehaft veranlasst. Wisst ihr, was dann los ist, wenn ARD und ZDF Menschen ins Gefängnis schicken, um an ihr Geld zu kommen? Never ever no way. Den Skandal riskieren die nicht.
Ich gehe auch davon aus, das es NIEMALS dazu kommen wird, das die GEZ Beugehaft veranlasst. Wisst ihr, was dann los ist, wenn ARD und ZDF Menschen ins Gefängnis schicken, um an ihr Geld zu kommen? Never ever no way. Den Skandal riskieren die nicht.Tut mir leid, dich eines besseren belehren zu müssen. Das ging sogar schon so weit, dass ein Opfer sich wegen der Haft an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt hat (ohne Erfolg): http://www.gez-abschaffen.de/Gefaengnis.htm
Also da schon Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren möglich undUnverantwortlich, so eine gequirrlte Scheisse zu verzapfen!
Dem GV wurde dann ein böser Brief geschrieben und nach paar Monaten hat der GV dann geschrieben, dass mein Cousin in das Schuldenzentralregister eingetragen wurde. So läuft es.Dann war er vermutlich böse und sachlich falsch... >:D
Stellt euch mal einen GV vor, der bei einem Rechtsanwaltbüro pfänden soll und Gefahr läuft von diesem Rechtsanwalt wegen Verfahrensfehlern noch verklagt zu werden.
Vorbereitung ist alles.
Ich gehe auch davon aus, das es NIEMALS dazu kommen wird, das die GEZ Beugehaft veranlasst.Wäre man nicht für die Dauer der Beugehaft (sofern man sie wirklich "absitzt" nicht automatisch abgemeldet ?
Amtsgericht im Ort
Vollstreckungsgericht
Per Fax 0000000000000
Mein Name
Meine Adresse
Meine Anschrift
Ort, ……………………..
In der Zwangsvollstreckungssache
des
– vermeintlichen Gläubigers xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
gegen
den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx
lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.
Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.
Begründung:
Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.
Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt
diese gemäß § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.
Der Gläubiger behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.
Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.
Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende
Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht …
Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat.
Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“
Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
-eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
-der Demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird,
-der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.
Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“
Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben.
Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskontos bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.
In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers nicht geregelt, somit ist die Handlung des Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.
Zu Antwort #4 Tokiomotel@karlsruhe
Zitat:
„Ich bin bereits in wesentlich höherem Rückstand und würde es nur zu gern darauf anlegen , ihre SCH.... Beugehaft auskosten zu dürfen.
Also keine Panik , vor 500 € sogenanntem Minus in deren SCH ... Sache tut sich gar nichts !“
Leider nicht richtig, mein Beitrag # 11 bezieht sich auf eine zu vollstreckende Summe von
242,12 €
Also da schon Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren möglich und
...wird auf Antrag des Gläubigers gegen Sie ein Haftbefehl erlassen gem.....
Leider kein Scherz und ich habe die Zwangsvollstreckung vom 07.07.14 persönlich hier vorliegen
Mal `ne "blöde" Frage:
Was passiert denn, wenn man den Termin zur Vermögensauskunft wahrnimmt, alle Nachweise mitnimmt und sein Vermögen wie gefordert offenlegt?
Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG werden die Rundfunkanstalten beim Rundfunkgebühreneinzug hoheitlich tätig. Die Rundfunkgebühr entsteht nicht durch deren Geltendmachung, sondern kraft Gesetzes, ...
Ich hatte auch bereits eine Zwangsvollstreckung vorliegen , habe diese im Vorfeld bei der GVin abgeblockt.
Also wer den GV voller Ehrfurcht mit einer offenen Tür empfängt und ihn ohne weiteres gewähren lässt , der hat im Vorhinein schon etwas falsch gemacht.
Es läuft dann doch auf die 500€ Rückstand-Grenze hinaus , denn ab da gelten andere für die Gegenseite leichtere Spielregeln und dann wird es noch interessanter.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG werden die Rundfunkanstalten beim Rundfunkgebühreneinzug hoheitlich tätig. Die Rundfunkgebühr entsteht nicht durch deren Geltendmachung, sondern kraft Gesetzes, ...
Welche Hoheitlichkeit soll denn vorliegen?
Und um welches Gesetz soll es denn gehen? :'(
Ich hatte auch bereits eine Zwangsvollstreckung vorliegen , habe diese im Vorfeld bei der GVin abgeblockt.
Und wie?
Du wirst es kaum glauben, aber auch GV sind Menschen die dir nix Böses wollen. Wie wäre es denn, wenn du dort anrufst und einen Termin mit denen ausmachst und dann vorbereitet dort hingehst? Sowas nennt man gütliche Erledigung, was ja auch der GV anstrebt. Zudem wird das immer als ein Vorteil für dich gewertet, denn es zeigt, daß du an einer gütlichen Einigung aktiv interessiert bist.Also wer den GV voller Ehrfurcht mit einer offenen Tür empfängt und ihn ohne weiteres gewähren lässt , der hat im Vorhinein schon etwas falsch gemacht.
Also nicht öffnen?
Das wird dir nicht viel nützen, denn wenn du Pech hast ruft er Verstärkung mit Schlüsseldienst und Polizei.
Andererseits bist du unvorbereitet und wenn er erstmal in deiner Wohnung ist, hat er leichtes Spiel seine Siegel anzubringen oder die Wertsachen gleich mitzunehmen. deshalb wird man bei sowas immer selbst tätig und vermeidet es, daß er bei dir vor der Türe steht. Wirst ihn eh nicht los! ;)Es läuft dann doch auf die 500€ Rückstand-Grenze hinaus , denn ab da gelten andere für die Gegenseite leichtere Spielregeln und dann wird es noch interessanter.
Für den Gläubiger oder den Schuldner?
Was hat es denn mit dieser Grenze auf sich?
das Gesetz wäre der Rundfunkstaatsvertrag als gemeinsames Landesrecht.
Also grundsätzlich ist zu raten, wenn es bereits schon soweit gekommen ist, versuchen sich mit denen gütlich zu einigen. Ratenzahlungen vereinbaren mit dem Hinweis, daß man eben nur Summe X zur Verfügung hat.
Wegen einer Forderung des BS in die Privatinsolvenz zu gehen oder einen Eintrag in die SCHUFA zu riskieren, ist gelinde gesagt Schwachsinn.
Wegen einer Forderung des BS in die Privatinsolvenz zu gehen oder einen Eintrag in die SCHUFA zu riskieren, ist gelinde gesagt Schwachsinn.Einen Eintrag in der Schufa kann es nicht geben! Weder die ÖR sind da Mitglied noch hat man eine Schufa-Klausel unterschrieben.
Ein Kommentar, der eigentlich nichts zur Lösung Deines Falles beiträgt erlaube ich mir: Ich muss echt sagen, so langsam hat die ganze GEZ Geschichte einen echten Unterhaltungswert. Die Drohung mit Gefängnis ist schon ein starkes Stück. Ich möchte gerne den Richter kennenlernen, der den Gefängnisaufenthalt eigenhändig unterschreibt.
An den fiktiven Richter: Bitte denken Sie an BGB §63. Sie machen sich mit ihrer Unterschrift persönlich dafür verantwortlich.
Zur Klarstellung möchten wir den Kläger darauf hinweisen, dass ein Ruhen des vorliegenden Gerichtlichen Verfahrens nur zur Folge hat, dass die Entscheidung zurückgestellt wird bis das Parallelverfahren eine Entscheidung trifft. Das Ruhen hat nicht zur Konsequenz dass die vorläufige Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausgesetzt wurde. Nach Beschluss des VG vom 04.07.2014 (s.o.) in einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann der angefochtene Bescheid zulässigerweise einstweilen Vollzogen werden.
Zur Klarstellung möchten wir den Kläger darauf hinweisen, dass ein Ruhen des vorliegenden Gerichtlichen Verfahrens nur zur Folge hat, dass die Entscheidung zurückgestellt wird bis das Parallelverfahren eine Entscheidung trifft. Das Ruhen hat nicht zur Konsequenz dass die vorläufige Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausgesetzt wurde. Nach Beschluss des VG vom 04.07.2014 (s.o.) in einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann der angefochtene Bescheid zulässigerweise einstweilen Vollzogen werden.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen.
...
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners.
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.
9 Am 31.1.2014 hat der Gerichtsvollzieher die angegriffene Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erlassen.
10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners, die das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 6.4.2014 zurückgewiesen hat.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.
Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.
Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.
Als Titel wurde gemäß § 801 ZPO i.V.m. § 16 III LVwVG BW ein Vollstreckungsersuchen vorgelegt. Dieses Ersuchen war jedoch als Titel unzureichend.
Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen.
Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde.
Die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 2 LVwVG BW ist unzureichend.
Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt. Es enthält zahlreiche individuelle Inhalte. Dies allein wäre jedoch noch kein Indiz für eine nicht automatische Bearbeitung. Das Ersuchen informiert jedoch zudem auch über weitere persönliche Merkmale, z. B. eine frühere Beitragsbefreiung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stehen und die schon deshalb den Eindruck erwecken, wie wenn sie sorgfältig ausgesucht und als Hintergrundinformation individuell und manuell dazu gefügt worden wäre.
| (http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_79623_Obergerichtsvollzieherin/Beschluss_AG-Bayreuth_1_grau.jpg) | (http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/topic_79623_Obergerichtsvollzieherin/Beschluss_AG-Bayreuth_2_grau.jpg) |
Interessant hier, dass als Gläubigerin ARD, ZDF, DRadio Beitragsservice und als Bevollmächtigte der BR aufgeführt sind.
Das gibt es meiner Meinung nach in der Zukunft auch noch gerichtlich zu klären, welche Befügnisse nun der Beitragsservice aus §10 (7) RBStV genau hat und inwieweit diese Behörde oder nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft tätig werden darf.Also wenn man deren Impressum (http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html) mal anschaut, ist es eine normale Firma die eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzt.
In einer der vielen Facebookgruppen gegen den Zwangsbeitrag berichtet jemand, dass er unter Berufung auf das Tübingenurteil beim AG Bayreuth erreicht hat, dass die Eintragungsanordnung ins zentrale Schuldnerverzeichnis einstweilen ausgesetzt wird.
Weiterhin kam vom Amtsgericht VS folgender Beschluss (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20141114%20-%20Amtsgericht%20VS%20-%20Beschluss%20Eintragungsverordnung.pdf). Gegen diesen wird Person A morgen Widerspruch einlegen. Wie soll Person A am besten argumentieren? Schon wieder alle Punkte des Tübinger Beschlusses zitieren???
Weiterhin kam vom Amtsgericht VS folgender Beschluss (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20141114%20-%20Amtsgericht%20VS%20-%20Beschluss%20Eintragungsverordnung.pdf). Gegen diesen wird Person A morgen Widerspruch einlegen. Wie soll Person A am besten argumentieren? Schon wieder alle Punkte des Tübinger Beschlusses zitieren???
Wie hat A denn seinen Widerspruch begründet?
Immerhin geht es hier um das selbe Bundesland. Dass die Tübiger Argumente dabei gänzlich unbeachtet bleiben, ist schon merkwürdig.
Aber der Beschluss ist nur von einer Rechtspflegerin, der fehlt wahrscheinlich die Kompetenz.
Vielen Dank für die Anregungen, hoffentlich wird das bei Person A auch so sein, diese hat nun einen Antrag auf einstweilige Aussetzen der Eintragungsanordnung (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20141030%20-%20Antrag%20auf%20einstweilige%20Aussetzung%20der%20Eintragungsanordnung.pdf) gestellt und auch einen Widerspruch (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20141031%20-%20VG%20Freiburg%2C%20Antrag%20Widerspruch%20Zwangsvollstreckung.pdf) bei beim VG Freiburg. Person A hofft alles richtig gemacht zu haben.Aber offensichtlich war es wohl zuviel erwartet dass die den Beschluss mal öffnen und lesen, also muss Person A wohl alle Punkte daraus herauskramen und nochmal auflisten und damit widersprechen, oder was meint ihr?
[Vielen Dank für die Anregungen, hoffentlich wird das bei Person A auch so sein, diese hat nun einen Antrag auf einstweilige Aussetzen der Eintragungsanordnung (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20141030%20-%20Antrag%20auf%20einstweilige%20Aussetzung%20der%20Eintragungsanordnung.pdf) gestellt und auch einen Widerspruch (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20141031%20-%20VG%20Freiburg%2C%20Antrag%20Widerspruch%20Zwangsvollstreckung.pdf) bei beim VG Freiburg. Person A hofft alles richtig gemacht zu haben.Aber offensichtlich war es wohl zuviel erwartet dass die den Beschluss mal öffnen und lesen, also muss Person A wohl alle Punkte daraus herauskramen und nochmal auflisten und damit widersprechen, oder was meint ihr?
Aber jetzt mal im Ernst, was soll der Mist??? Person A ist Programmierer vom Beruf, kein Jurist, sie erwartet von ihren Kunden doch nicht dass sie, sobald sie einen Bug im Programm entdecken, die zugehörige Programmiersprache lernen, das Programm de-kompilieren, Assembler lernen, das ganze in die ursprüngliche Programmiersprache umschreiben und dann dem Programmierer beweisen dass da ein Bug vorliegt? Das ganze wird aber hier von Person A in juristischer Form erwartet!!! Wer bezahlt die Gerichte / Richter / Gerichtsvollzier / etc. denn? Der Beitragsservice etwa??? Der Steuerzahler, also Person A!!!! Und warum hinterfragt denn keiner die Forderungen in rechtlicher Hinsicht??? *kopfschüttel*
Person A kann arbeiten und eine trägt eine qualifizierte und unverzichtbare Leistung zum Funktionieren dieses Staats bei.Person A hat hier eine Arbeit, Familie und Eigenheim. Hätte sie keine Verpflichtungen wäre sie schon lange in Australien oder sowas... Manchmal geht es einfach nicht anders.
Funktionäre wie Kurt Beck oder der hessische Landtagsabgeordnete Michael Siebel leben von dieser Leistung über staatliche Gelder, die sie sich und ihrem Clan, z.B. beim ÖRR, zuschieben, sehr gut.
Die werden ihr Verhalten, z.B. die Veruntreuung von Beitragsgeldern für ihre Geburtstagsfeier, nicht ändern, genauso wenig wie die anderen Profiteure der 7 - 8 Milliarden abgepressten Rundfunkgelder. Oder der ganze Wasserkopf, der von ins Uferlose erhöhten "Diäten" lebt und in Bundestag und Landtagen die Füße hochlegt.
Warum als Programmierer nicht in einem zivilisierten Staat arbeiten, z.B. in die Schweiz ziehen ?
Die DDR ist auch nicht vom Neuen Forum oder aus inneren Reformen gestürzt worden, sondern von denen, die geflüchtet sind und durch Entzug ihrer Arbeitskraft dem kriminellen Wasserkopf von Margot Honecker, Krenz und Mielke die Existenzgrundlage entzogen haben. Wenn die Leistungsfähigen und -willigen diesem Staat die Alimentierung verweigern, dann stürzt er wie die Mafia ohne Schutzgelderpressung.
Falls person A noch gar nicht mit denen kommuniziert hat und noch nie auf Ihre (vermeintliche) Post Stellung bezogen hat und die Briefe nur -wie beim Beitragsservice üblich - mit der normalen Post ins Haus geflattert sind (nicht gelb), kann Person A dem GV feundlich antworten, dass er zahlungsfähig ist, allerdings nichts von irgendwelchen Forderungen wüsste bzw. irgendwelche Bescheide erhalten hätte. Daher verlangt Person A den Nachweis der zugestellten Bescheide oder die erneute Zustellung.
Gegen die neu versandten Bescheide legt Person A fristgerecht innerhalb von vier Wochen dann Widerspruch ein. Damit gehen a) erstmal einige Wochen ins Land und b) kann Person A dann seine Klage sorgfältig vorbereiten oder darauf hoffen, dass bereits ein Urteil in hoher Instanz bereits gefällt wurde. Viele Verfahren werden aktuell geruht, mit dem Verweis auf höhere Instanzen.
Wer kann Person A helfen und was kann A tun.
Also Das Gericht betont in dem Schreiben ja so deutlich, dass der Beitragsservice nicht rechtsfähig ist und deshalb auch nicht der Gläubiger sein kann. Wie kann es dann sein, dass die Widerspruchsbescheide, auf die man sich in der Klage bezieht, eindeutig von Mitarbeitern des BS (Abteilung Recht und Personal) unterschrieben sind und nicht von Mitarbeitern der LRA? Warum sollten die dann gültig sein?
Würde mich mal interessieren, was das Gericht dazu sagt.
PanicMan, Person A findet diesen Brief auch sehr gut. Hast Du noch was ergänzt am Schluss? Person A ist rechtlich noch nicht soweit wie PanicMan und möchte deshalb auch keine Rechtsberatung geben, weil die dann evtl. falsch wäre.Nein, der Link in #87 von Heute, 9:39
Wenn man das hier so mitverfolgt wird einem schon übel. Inzwischen bin ich auch schon total entmutigt.Mache ich, keine Sorge... Ja, so geht es mir teilweise auch, vor allem habe ich nicht das Gefühl dass die Gerichte sich in irgendeiner Weise um den "kleinen" Bürger scheren. Dabei ist es gerade der der deren Hilfe bedarf, wir sind nicht die mit der Monster-Rechtsabteilung und unendlichen Mitteln!
Das Problem ist auch, dass in dem Forum hier solche Beiträge, die ja schon um einige Schritte weiter sind, kaum Beachtung finden. Das wird auch sicher kein Einzelfall mehr sein, letztendlich schiebt man das alles nur voraus mit der Hoffnung, dass sich irgendwas an den "Gesetzen" zum Beitragsservice ändern wird. Ob man das so lange durchhalten kann ist eine andere Frage.
Bin gespannt was sie PanicMan als nächstes antworten. Bitte halte uns auf dem Laufenden!
Ganz besonders stellt sich für mich die Frage was nach der laufenden Sache kommt. Hier im Forum sind ja schon einige auch ins Schuldnerverzeichnis eingetragen worden, aber der Beitragsservice läuft ja weiter. Passiert dann alle paar Monate das selbe Spiel mit dem GV wenn sich wieder genügend ausstehende Beiträge angesammelt haben?Das Frage ich mich auch, früher oder später müsste es doch jeden hier erwischen? Zahlt man dann nur das vom GV damit man nicht sein Hab und Gut verliert und kämpft weiter?
Würde mich interessieren warum du dich eigentlich nicht an dieses Schreiben (was hier ja im Forum am häufigsten empfohlen wird) gehalten hast? Siehe Schreiben hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996).Ganz einfach, ich habe es noch nie gesehen. Sieht natürlich um einiges besser aus. Nun ja, ist schon rum. Mit FHuR habe ich nichts am Hut, war einfach meine Meinung, bin kein Jurist, ka ob das nun positiv oder negativ ankommt.
Dein Schreiben ist ja eher auf der Schiene "Freundeskreis Heimat und Recht".
Es gibt allerdings Neuigkeiten. Nicht wirklich positive. Person A hat ja sein Schreiben am 20.01. abgeschickt und prompt kam ein paar Tage später dieser Brief vom AG Villingen (https://dl.dropboxusercontent.com/u/573207/4Web/20150124%20-%20Beschluss%20AG%20Villingen.pdf).
War es nicht so, dass bei Person A auch noch eine Erinnerung gegen die Vollstreckung anhängig war? Hat sich dazu schon was getan?
Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Am 5.2.215 lag in Ihrem Briekasten ein gelber Brief mit:Moin Smutje,
-Brief vom GV Zwangsvollstreckung; Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft
-Vollstreckungsersuchen des BR
-Festsetzungsbescheid des BR
Wenn der "Vollstrecker" einen Verwaltungsakt ( Festsetzungsbescheid) vollstrecken will der zugestellt wurde ( Widerspruch gemacht - also zugestellt... ) ist es belanglos ob Widerspruch gemacht wurde ( hemmt nicht die Vollziehung ).In meinem letzten Beitrag ist ein Link zu einem post von MN. Dort sind die Bilder der Schreiben, die MN mit dem gelben Brief bekommen hat.
Die Frage ist immer was ist das Ziel ( Keine EV, keine Eintragung Schuldnerverzeichniss,keine Kontopfändung,keine Arbeitgeberpfändung )MN möchte jedenfalls nicht gepfändet werden, Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis sind MN IMHO egal. (Muß er sich aber mal richtig schlau machen wegen Konsequenzen)
Welcher konkrete Verwaltungsakt ( Beitrags/Festsetzungsbescheid) für welchen Zeitraum soll denn vollstreckt werden?Das Schreiben vom GV habe ich hier im Beitrag: Seite:3
( es geht nur darum... um nichts anderes...)
Wurde dieser per Einschreiben zugestellt ? Wurde diesem widersprochen ?Hui, da hat MN einen Fehler gemacht. Datum muß lauten 23.2.15 Danke für den Hinweis!!! MN ist schon ballaballa :o
Nein... beides nicht .... mhhh dann wurde dieser eventuell nicht zugestellt ?
Dann bleibt in diesem Fall die Erinnerung
Was hat das mit der eingelegten Erinnerung vom 23.03.15 zu tun ?
Was hat das mit dem Beschluss vom Landgericht Konstanz ( Erinnerung in 2. Instanz abgeblockt ) vom 17.02.2015 zu tun ?Ich weiß nicht was du meinst? Wo liest du was vom Landgericht Konstanz?
Geht es hierbei um die diesbezügliche Vollstreckung ?
Nichtzulassung der Revision und Rechtsbeschwerde sind verschiedene Dinge
http://dejure.org/gesetze/ZPO/574.html
-----------------------------------------------------
Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil oder in einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO die Revision nicht zugelassen, ist dagegen nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO (gegebenenfalls i. V. m. § 522 Abs. 3 ZPO) die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet. Das gilt nicht in Familiensachen (unten VII.1.). In WEG-Sachen findet gemäß § 62 Abs. 2 WEG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statt, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 31.12.2015 verkündet worden ist.
http://www.ra-nassall.de/index.php/nichtzulassungsbeschwerde.html
-------------------------------------------
das LG entscheidende Tatsachen nicht zur Kenntniss genommen, oder aber diesen Einwand nicht in Erwägung gezogen hat und damit eine glasklare Verletzung rechtlichen Gehörs......http://de.wikipedia.org/wiki/Anh%C3%B6rungsr%C3%BCge
Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO
Ist eigentlich schon jemand wegen der GEZ-Mafia im Knast gelandet?Jedenfalls nichts offiziell bekannt gewordenes, das ist ähnlich wie mit dem Märchen von 1000€ angedrohtem Ordnungsgeld.
Wie stehts damit, die Presse einzuschalten? Das ist doch genau das, was die alle nicht wollen. Mediale Aufmerksamkeit. Am Besten ein Medium, was nicht so dicke mit den Rundfunkanstalten ist. Mir würden da Beispielsweise die Süddeutsche, der Spiegel oder die WAZ/NRZ einfallen.