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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: karl11 am 12. August 2014, 17:57
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Gefunden bei Antenne MV:
Regionale Nachrichten
Dienstag, 12. August 2014
Vor dem Greifswalder Verwaltungsgericht geht es heute um die umstrittene Runfunkgebühr. Geklagte hatte ein Mann aus der Grenzregion zu Polen.
Der Kläger ist verärgert: Seit der Reform der Rundfunkgebühr (jetzt muss pro Haushalt ein bestimmter Betrag abgegeben werden, es wird nicht mehr nach Geräten gestaffelt) muss er mehr bezahlen. Vorher hatte der Mann nur eine ermäßigte Gebühr überweisen müssen. Jetzt klagt er, weil der Empfang digitaler Sender im grenzgebiet viel schwieriger ist, als woanders oder gar in der Stadt. Das ist zumindest seine Ansicht. Weil er trotzdem genauso viel bezahlen muss, wie alle, die aber besseren Empfang haben, fühlt er sich benachteiligt. Bundesweit reiht sich dieser Streitfall in eine Reihe von Klagen gegen die Rundfunkgebühr ein. Bisher wurden allerdings alle derartigen Klagen abgewiesen. Antenne MV bekommt als Privatsender nichts aus dem Geldtopf - ihren Lieblingssender gibt es also weiterhin kostenfrei.
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Prozess vor Verwaltungsgericht
Ein Mann wehrt sich gegen den Rundfunkbeitrag
(http://www.nordkurier.de/sites/default/files/styles/artikel_bild_640px/public/dcx/2014/08/12/doc6gkdghqfe2v1frphs8kc__file6gkb2h85dyg8fgm5lt1.jpg?itok=n4V69g66)
Bild:Stefan Sauer
Um in der vorpommerschen Provinz öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen zu können, ist ein höherer Aufwand nötig als in großen Städten. Ist daher ein geringerer Beitrag angemessen? Das will ein Kläger vor dem Verwaltungsgericht Greifswald überprüfen lassen.
Nachzulesen hier:
http://www.nordkurier.de/mecklenburg-vorpommern/ein-mann-wehrt-sich-gegen-den-rundfunkbeitrag-128992008.html
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Interessanter Aspekt. Außerdem wird es interessant, was das Gericht dazu sagt.
Der Kläger will außerdem überprüfen lassen, ob eine zwangsweise Finanzierung von „Trivial-Inhalten“ rechtmäßig ist oder ob Unterhaltungsprogramme im öffentlich-rechtlichen Rundfunk wie beim Pay-TV zusätzlich bezahlt werden können.
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...das ist nur Öl ins Feuer des Widerstands ;) >:D
Nordkurier, 12.08.2014
Prozess vor Verwaltungsgericht
Kläger muss Rundfunkbeitrag zahlen
Sind die neuen Rundfunkbeiträge eine Steuer? Diese Frage stand im Zentrum des Prozesses gegen die seit 2013 von allen Wohnungsinhabern eingeforderten Beiträge. Fragen der Programmqualität spielten im Urteil des Greifswalder Verwaltungsgerichts keine Rolle.
www.nordkurier.de/mecklenburg-vorpommern/klaeger-muss-rundfunkbeitrag-zahlen-129005708.html
bzw.
www.nordkurier.de/mecklenburg-vorpommern/greifswalder-richter-buegeln-klage-gegen-tv-gebuehr-ab-129010208.html
Weshalb seitens der Kläger/ Anwälte immer noch das Thema "Steuer" so strapaziert wird, bleibt mir ein Rätsel. Stattdessen das Thema "ZWECKsteuer"/ "Sonderabgabe" konkret anzugehen - oder den fehlenden Charakter eines "Beitrags" (vgl. Bölck) wäre doch so langsam mal an der Zeit...
Interessantes "Detail" immerhin:
Eine Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Heißt das nicht, dass nun für die Klägerseite der Weg ans Bundesverfassungsgericht geebnet ist...?
Im zweiten Artikel heißt es
Gerold will nicht lockerlassen. Nachdem das Gericht keine Berufung zugelassen hat, erwägt er dagegen eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. „Vielleicht ist es aber auch sinnvoll, sich bundesweit zu verbünden und einzelne Verfahren gemeinsam durchzukämpfen.“
Edit "Bürger": Link/ Zitat ergänzt;
Aktenzeichen nicht bekannt
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Nach jetzigem Stand werde ich die Zulassung der Berufung beantragen. Mit der Versagung der Zulassung ist der Weg nach Karlsruhe nicht geöffnet. Die Versagung ist eine kleine Spitze, die das Verfahren für mich komplizierter und teurer machen soll. Diese Rechnung wird aber nicht aufgehen. Schlussendlich wird das OVG Greifswald die Berufung zulassen und das Verfahren dann möglichst in die Länge ziehen. Alles andere, also vor der 2. Instanz ein Vorlagebeschluss oder eine Versagung der Berufung dort und auch vor dem BVG, wäre ein Wunder. Denn dann gäbe es tatsächlich eine Art "Vorbescheid" aus Karlsruhe. Und in dem Fall, dass das BVerfG die Nichtzulassung absegnet, wäre der Weg nach Straßburg zum EGMR offen. Das wäre unfassbar schön. Aber so wird es selbstverständlich nicht kommen. Die 68er haben den "langen Marsch durch die Instanzen" genommen und erwarten jetzt von jedem, der wie sie etwas vom Thron stoßen will, dass er sich das auch antut.
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Hier noch ein weiters Fundstück aus der Ostseezeitung: :(
Rundfunkbeitrag wird
nächstes Jahr günstiger
Der Rundfunkbeitrag hat 2013 die
Rundfunkgebühr abgelöst. Die Abgabe
wird seitdem nicht mehr pro
Gerät, sondern pro Wohnung fällig.
Einer der Gründe war die steigende
Zahl der Nutzer von Computern
und Smartphones. Der
Rundfunkbeitrag liegt derzeit bei
17,98 Euro im Monat. Weil mehr
Geld als erwartet floss, soll er im
Laufe des Jahres 2015 um 48 Cent
auf 17,50 Euro im Monat sinken.
Der Rest könnte für weniger Werbung,
einen stabilen Beitrag und
den Ausgleich für eine übermäßige
Belastung etwa von Unternehmen
verwendet werden.
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Über solche Zeitungsartikel kann ich nur müde lachen. Auch wenn der Beitrag etwas sinkt, bezahle ich trotzdem für meine eigene Propaganda. >:( Das ganze System der GEZ ist nicht nur krank, sondern regelrecht korrupt. In meinen Augen gibt es nur eine Lösung! Werft eine Blick in die Geschichte. Zur Zeit der Französischen Revolution gab es eine recht unkonventionelle Methode, sich dagegen zu wehren.
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Interessantes "Detail" immerhin:
Eine Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Heißt das nicht, dass nun für die Klägerseite der Weg ans Bundesverfassungsgericht geebnet ist...?
Nein, man kann (und muss, wenn man zum Bundesverfassungsgericht will) Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, § 124a Abs. 4 VwGO. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht, § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO. Wenn der Antrag korrekt begründet wird, ist es sehr wahrscheinlich, dass diesem stattgegeben wird. Dann geht das Berufungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht ganz normal weiter.
Es ist verwunderlich, dass das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen hat. Dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, kann man kaum abstreiten.