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An
Stadtkasse
[Adresse]
Betr.: Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx
Sehr geehrten Damen und Herren,
bei dem von Ihnen erwähnten Schreiben des Beitragsservice am mich mit dem Datum vom ... handelt es sich nicht um einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid.
Über meinen laufenden Widerspruch vom xx.xx.xxxx (Anlage 1) gegen den Beitragsbescheid vom xx.xx.xxxx (Anlage 2) ist seitens des Beitragsservice noch nicht entschieden worden.
Eine Vollstreckung ist daher nicht rechtens.
Seit letztem Jahr ist der Beitragsservice widerrechtlich dazu übergegangen, keine Beitragsbescheide bzw. Widerspruchsbescheide mehr zu verschicken. Dies soll verhindern, dass die den Schuldnern rechtlich vorhandenen Möglichkeiten des Widerspruchs bzw. der Klage genutzt werden können und soll bewirken, dass vermeintliche Beitragsrückstände direkt zur Vollstreckung durchgegeben werden können.
Dem vermeintlichen Beitragsschuldner bleibt dann nur die Möglichkeit des Eilantrags auf Aussetzung des Vollzugs, das unnötige Kosten - oft zu seinen eigenen Lasten - verursacht.
Der Beitragsservice macht sich dabei zunutze, dass die Vollstreckungsstellen die Forderungen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. So werden auch ungerechtfertigte Forderungen von auf dem Gebiet des Vollstreckungsrechts unwissenden Personen eingetrieben.
Dies geschieht aufgrund des automatisierten Massenbriefverkehrs des Beitragsservice wahrscheinlich bundesweit in mutwillig betrügerischer Absicht.
Bitte überprüfen Sie diesen Vorgang noch einmal genau.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage 1: Widerspruch
Anlage 2: Beitragsbescheid